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Entscheid

II 2024 86

Einkommens- und Vermögenssteuer

14. Juli 2025Deutsch47 min

A. Die C. Sammelstiftung (CHE-Nr. B.________) mit Sitz in Bern und Zürich bezweckt die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Sie ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.

Source sz.ch

II 2024 86

Urteil vom 14. Juli 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

C. Sammelstiftung,

c/o A.________,

Klägerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________,

gegen

E.________

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Rückforderung infolge Doppelzahlung

einer Freizügigkeitsleistung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die C. Sammelstiftung (CHE-Nr. B.________) mit Sitz in Bern und Zürich bezweckt die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Sie ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.

Im Rahmen einer Anstellung bei der mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschten I.________ AG (CHE-F.________) war E.________ (geb. x.x.1959) vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2018 bei der C. Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert (kläg.-act. 9). Gemäss der Austrittsabrechnung vom 27. Juni 2018 belief sich die Freizügigkeitsleistung nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) vom 17. Dezem­ber 1993 per 31. Mai 2018 auf Fr. 75'130.15 (kläg.-act. 2).

Unter Berücksichtigung aufgelaufener Zinsen überwies die C. Sammelstiftung am 3. Juli 2018 (Valuta) den Betrag von Fr. 75'196.95 zu-gunsten von E.________ an die J.________ Freizügigkeitsstiftung (CHE-G.________ [kläg.-act. 14]). Am 31. Januar 2019 (Valuta) kam es zu einer weiteren Überweisung der C. Sammelstiftung an die J.________ Freizügigkeitsstiftung. Diesmal wurde dem Freizügigkeitskonto von E.________ der Betrag von Fr. 75'629.25 gutgeschrieben (kläg.-act. 15).

E.________ liess das Freizügigkeitskonto bei der J.________ Freizügigkeitsstiftung per 25. Juni 2019 saldieren und das Abschlussbetreffnis von Fr. 150'858.83 auf ein Konto bei der UBS AG überweisen (kläg.-act. 5).

B. Mit Schreiben vom 15. September 2022 gelangte die C. Sammelstiftung an E.________ und teilte ihm mit, im Jahr 2019 sei wegen einiger Korrekturen erneut ein Austritt durchgeführt worden. Fälschlicherweise sei dabei nochmals eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 75'130.15 an die J.________ Freizügigkeitsstiftung überwiesen worden. Auf die zweite Überweisung habe er allerdings keinen Anspruch. Er sei aufgefordert, den Betrag von Fr. 75'130.15 bis 31. Oktober 2022 an die C. Sammelstiftung zurückzuzahlen (kläg.-act. 4).

Mit Schreiben der CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG vom 27. Ok­tober 2022 liess E.________ mitteilen, dass er von der J.________ Freizügigkeitsstiftung am 28. Juni 2019 eine Zahlung von Fr. 150'260.30 erhalten habe. Zu keinem Zeitpunkt hätten für ihn Hinweise bestanden, dass die ausbezahlte Summe nicht der tatsächlich angesparten Summe entsprach. Eine Rückerstattung sei nicht geschuldet (kläg.-act. 6). Daraufhin betrieb die C. Sammelstiftung E.________ mit Zahlungsbefehl vom 2. November 2022 (Betreibung Nr. xxx/Betreibungsamt [BA] Höfe) auf den Betrag von Fr. 75'130.15 zuzüglich Zins von 5% seit 1. November 2022. E.________ erhob rechtzeitig Rechtsvorschlag (kläg.-act. 7).

Die C. Sammelstiftung forderte E.________ im Februar 2023 und alsdann im Februar 2024 ein weiteres Mal auf, den Betrag von Fr. 75'130.15 zu bezahlen, was dieser ablehnte (kläg.-act. 10). Mit Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2024 (Betreibung Nr. yyy /BA Höfe) betrieb die C. Sammelstiftung E.________ erneut auf den Betrag von Fr. 75'130.15 zuzüglich Zins von 5% seit 1. November 2022, woraufhin dieser wiederum Rechtsvorschlag erhob (kläg.-act. 11).

C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 reicht die C. Sammelstiftung (Klägerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Klage gegen E.________ (Beklagter) ein mit folgenden Anträgen:

1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. 75'130.15 zzgl. Verzugszins ab 2. November 2022 zu bezahlen, wobei der Verzugszins im Jahr 2022 1% und ab 1. Januar 2023 1.25% beträgt.

Erwägungen

2.

Der Rechtsvorschlag des Beklagten in den Betreibungen des Betreibungsamtes Höfe Nr. xxx (Rechtsvorschlag vom 7. November 2022) und Nr. yyy (Rechtsvorschlag vom 2. Juli 2024) sei zu beseitigen.

3.

Unter allfälliger Kostenfolge zulasten des Beklagten.

D. Der Beklagte lässt mit Klageantwort vom 19. Dezember 2024 (Postaufgabe: 20.12.2024) folgende Begehren stellen:

1.

Die Klage vom 3. Oktober 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Eventualiter sei die von der Klägerin geltend gemachte Rückforderung dem Beklagten nach Art. 35a Abs. 1 BVG vollumfänglich zu erlassen.

3.

Die Betreibung vom 2. November 2022 (Betreibungsamt Höfe, Betreibung Nr. xxx) und die Betreibung vom 26. Juni 2024 (Betreibungsamt Höfe, Betreibung-Nr. yyy) seien aufzuheben.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Klägerin.

E. Die Klägerin hält mit Replik vom 14. Januar 2025 an ihren Rechtsbegehren fest, beantragt aber zusätzlich die Abweisung der in der Klageantwort gestellten Anträge des Beklagten, soweit darauf einzutreten ist. In seiner Duplik vom 7. März 2025 wiederholt der Beklagte seine Anträge gemäss Klageantwort vom 19. Dezember 2024. Mit Eingabe vom 9. April 2025 reicht die Klägerin eine "Stellungnahme zur Duplik vom 7. März 2025" mit inhaltlich unveränderten Rechtsbegehren ein. Die Eingabe vom 9. April 2025 wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt; dieser liess sich nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten sind im Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG auszutragen. Die Kantone bezeichnen dazu ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz in einem einfachen, raschen und in der Regel kostenlosen Verfahren entscheidet (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).

1.1.1

Gemäss § 4 Abs. 1 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (VVzBVG; SRSZ 363.111) vom 27. September 1983 beurteilt im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz die Streitigkeiten nach Art. 73 BVG.

1.1.2

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 35a BVG. Mithin geht es vorliegend um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 73 BVG (vgl. auch unten, E. 4.2.1). Nach der Darstellung der Klägerin hat der Beklagte seinen Wohnsitz in Pfäffikon (SZ), was im Übrigen auch aktenkundig ist (bekl.-act. 1 und 4). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist damit gegeben.

1.2

Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben richtet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Gericht im Sinne von Art. 73 BVG nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss § 67-70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (§ 4 Abs 2 VVzBVG). § 70 VRP bestimmt, dass für das Klageverfahren die §§ 9-33 VRP sowie § 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar sind.

1.2.1

Gemäss § 68 Abs. 1 VRP teilt der Kläger dem Beklagten vor Einreichung der Klage sein Begehren schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung. Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen (vgl. § 68 Abs. 2 VRP). Zur Frage der umstrittenen Rückerstattung führten die Parteien hier verschiedene Schriftenwechsel durch (vgl. Sacherhalt lit. B). Eine Einigung vermochten die Parteien dabei jedoch nicht zu erzielen. Den Anforderungen an das Vorverfahren gemäss § 68 Abs. 1 VRP ist damit Genüge getan.

1.2.2

Mit Antrag Ziff. 3 verlangt der Beklagte, die geltend gemachte Rückforderung sei ihm vollumfänglich zu erlassen und die Betreibungen Nr. xxx /BA Höfe und Nr. yyy /BA Höfe seien aufzuheben. Im Unterschied zum Eventualantrag Ziff. 2, der auf einen vollumfänglichen Erlass der Rückforderung gerichtet ist und dem lediglich der Charakter einer Einrede zukommt (vgl. Urteil BGer 9C_399/2013 vom 30.11.2013 E. 4, BSK Berufliche Vorsorge-Cardinaux, Art. 35a BVG N. 58) handelt es sich bei Antrag Ziff. 3 grundsätzlich um ein selbständiges Rechtsbegehren. Dieses wäre nach Massgabe von § 67 Abs. 3 VRP i.V.m. Art. 224 ZPO als Widerklage entgegenzunehmen. Allerdings kommt dem Antrag Ziff. 3 über die bereits mit Antrag Ziff. 1 verlangte Abweisung der Klage hinaus keine materiellrechtliche Bedeutung zu. Im Zusammenspiel mit Antrag Ziff. 1 hat Antrag Ziff. 3 des Beklagten vielmehr einen rein vollstreckungsrechtlichen Gehalt, der auf die Einstellung und Aufhebung der Betreibungsverfahren Nr. xxx /BA Höfe und Nr. yyy /BA Höfe gerichtet ist. Rein vollstreckungsrechtliche Entscheide über die Aufhebung oder Einstellung von Betreibungen fallen indes in die alleinige Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. KUKO SchKG-Brönnimann, Art. 85a SchKG N. 5; BSK SchKG-Bangert, Art. 85a SchKG N. 11e und N. 26). Auf den widerklageweise erhobenen Antrag Ziff. 3 des Beklagten ist daher mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

1.2.3

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 27 VRP) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Klage einzutreten, nicht hingegen auf die Widerklage (Antrag Ziff. 3) des Beklagten.

Dispositiv

2. Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Innerhalb des von der klagenden Partei bestimmten Streitgegenstands hat demnach in erster Linie das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, die beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 129 V 450 E. 3.2; 125 V 193 E. 2). Die Würdigung der erhobenen Beweise erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen (§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 25 VRP). Dabei gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste ist (BGE 139 V 176 E. 5.3 m.H.; 126 V 353 E. 5b; Urteil BGer 9C_473/2014 vom 22.12.2014 E. 3.1).

3. Die Klägerin macht einen Rückerstattungsanspruch gestützt auf Art. 35a BVG geltend. Diese Bestimmung hat seit 1. Januar 2021 folgenden Wortlaut:

Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

Bis 31. Dezember 2020 hatte Art. 35a BVG demgegenüber folgenden Wortlaut (vgl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 2004 1677; nachfolgend: aArt. 35a BVG):

Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

3.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht führt die Klägerin zusammengefasst aus, der Beklagte sei über die Anstellung bei der I.________ AG, bei der er auch als Verwaltungsrat fungiert habe, bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Aufgrund des Austritts des Beklagten habe sie per 3. Juli 2018 die Freizügigkeitsleistung von Fr. 75'130.15, mit Zins total Fr. 75'195.95 an die J.________ Freizügigkeitsstiftung überwiesen. Wegen einer Arbeitsunfähigkeit des Beklagten seien im Januar 2019 Korrekturen erforderlich gewesen, weshalb der Austritt storniert worden sei. Irrtümlicherweise sei in der Folge wieder ein Austritt durchgeführt und per 31. Januar 2019 erneut eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 75'629.25 an die J.________ Freizügigkeitsstiftung überwiesen worden. Der Fehler sei erst im Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle der Buchhaltung bemerkt worden. Vorher habe die Falschüberweisung nicht auffallen können, da alle primären Buchhaltungs­unterlagen einen ausgeglichenen Stand gezeigt hätten. Der Beklagte hätte den Fehler allerdings umgehend bemerken müssen, da er am 27. Juni 2018 mit der Austrittsabrechnung über die Freizügigkeitsleistung von Fr. 75'195.95 informiert worden sei und sich im Juni 2019 von der J.________ Freizügigkeitsstiftung den Betrag von Fr. 150'824.69 auszahlen liess. Zudem sei er Verwaltungsratspräsident der I.________ AG sowie Mitglied der Personalvorsorgekommission gewesen. Er hätte also wissen müssen, dass die Klägerin für alle Mitarbeitenden der I.________ AG Beiträge von insgesamt Fr. 102'400.00 fakturiert habe und die Freizügigkeitsleistung für eine Person nicht Fr. 150'260.30 betragen konnte. Eine Gutgläubigkeit des Beklagten sei daher zu verneinen. Die Klägerin macht weiter geltend, sie habe den Kläger erstmals mit Schreiben vom 15. September 2022 auf den Fehler hingewiesen und mit Zahlungsbefehl vom 2. November 2022 die Betreibung eingeleitet, da der Beklagte die Rückzahlung verweigert habe. Am 20. Februar 2023 und im Februar 2024 sei sie erneut erfolglos an den Beklagten gelangt, sodass sie den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2024 nochmals betrieben habe. Rechtlich stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, bei der zweiten Zahlung vom 31. Januar 2019 handle es sich um eine unrechtmässige Leistung, die der Beklagte nach Art. 35a BVG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung zurückerstatten müsse.

3.2 In seiner Klageantwort bestreitet der Beklagte die Darstellung der Klägerin. Die von der Klägerin behaupteten Zahlungen seien nicht nachgewiesen. Weiter sei unrealistisch, dass die Klägerin die behauptete Doppelzahlung vom 31. Ja­nuar 2019 erst im Juni 2022 bemerkt haben soll. Spätestens im Jahresabschluss 2019 hätte die Klägerin die behauptete Doppelzahlung bemerken müssen. Zu beachten sei weiter, dass er keinen Anlass gehabt habe, einen Fehler der Klägerin zu bemerken, zumal die behauptete Doppelzahlung im Januar 2019 selbst nach der Darstellung der Klägerin ohne Abrechnung erfolgt sei. Die Auszahlung des Guthabens von der J.________ Freizügigkeitsstiftung in der Höhe von Fr. 150'824.69 habe ungefähr dem Alterskapital entsprochen, das auf seinen Pensionskassenausweisen vermerkt gewesen sei. Hinzu komme, dass er die Funktion als Verwaltungsrat der I.________ AG nur kurze Zeit ausgeübt habe. Buchhaltung und Finanzen hätten nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört. Daher sei er stets gutgläubig gewesen. Der Kläger macht weiter geltend, dass er im November 2017 ein Burnout-Syndrom mit einer depressiven Episode mit somatischem Syndrom erlitten habe. Dies habe eine stationäre Behandlung und mehrere Monate Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen. Als die Klägerin ihn über drei Jahre nach der angeblichen Doppelzahlung auf den behaupteten Fehler aufmerksam gemacht habe, habe er sich wegen seiner Erkrankung in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befunden. Letzteres habe sich bis heute nicht gebessert. In rechtlicher Hinsicht geht der Beklagte mit der Klägerin davon aus, dass Art. 35a BVG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung zur Anwendung kommt. Allerdings statuiere die genannte Bestimmung eine relative und eine absolute Verwirkungsfrist, was vom Gesetzgeber so gewollt sei. Die Klage vom 3. Oktober 2024 sei in jedem Fall zu spät erfolgt, zumal die Betreibungen der Klägerin den Lauf der Verwirkungsfrist nicht unterbrochen hätten. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, sei auf eine Rückforderung zu verzichten, da der Be­klagte gutgläubig gewesen sei und die Rückforderung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Da kein Rückerstattungsanspruch gegeben sei, müssten auch die unberechtigten Betreibungen vom 2. November 2022 (Zahlungsbefehl Nr. xxx /BA Höfe) und vom 26. Juni 2024 (Zahlungsbefehl Nr. 196883 /BA Höfe) aufgehoben werden.

3.3 Die Klägerin hält in der Replik an ihrer Darstellung fest. Die vom Beklagten bestrittenen Zahlungen seien mit internen Belegen ebenso nachweisbar wie die Auszahlung des Betrags von Fr. 150'824.69 an den Beklagten durch die J.________ Freizügigkeitsstiftung. Als Freizügigkeitsleistung sei in den Pensionskassenausweisen stets ein Betrag von rund Fr. 75'000.00 aufgeführt gewesen. Die Rolle des Beklagten bei der I.________ AG spiele er herunter. Als Präsident des Verwaltungsrats und der Personalvorsorgekommission sei der Beklagte mit Vorgängen der Personalvorsorge befasst gewesen, sodass er die Doppelzahlung bemerkt haben müsse. In medizinischer Hinsicht sei eine rechtserhebliche Ausnahmesituation des Beklagten nicht belegt. Eine Gutgläubigkeit liege ebenso wenig vor wie eine grosse Härte. Die Doppelzahlung sei im Januar 2019 erfolgt und habe ihrerseits bis im Juni 2022 nicht bemerkt werden können, weil die Klägerin per 1. Januar 2019 die Vollversicherung aufgab und sich zu einer teilautonomen Stiftung umwandelte. Die Umstellung der Sammelstiftungen in die Teilautonomie per 1. Januar 2019 habe nach sich gezogen, dass das bisherige Buchhaltungssystem von einem neuen System abgelöst werden musste. Die erste Auszahlung an den Beklagten sei noch im alten Buchhaltungssystem verarbeitet worden, die zweite jedoch im neuen System. Bereits die Abstimmung des Verwaltungssystems für die Versicherten mit dem neuen Buchhaltungssystem sei sehr aufwändig gewesen. Die Doppelzahlung habe ausserdem nur entdeckt werden können, indem das alte und das neue Buchhaltungssystem abgeglichen worden seien. Letzteres sei ein komplexer und neuer Vorgang gewesen, sodass der Fehler erst im Juni 2022 entdeckt worden sei. Unter einem rechtlichen Blickwinkel macht die Klägerin geltend, auf Art. 35a BVG komme Art. 135 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 analog zur Anwendung. Für die Unterbrechung der relativen und der absoluten Frist gemäss Art. 35a BVG genüge daher eine Betreibung. Die am 1. Februar 2024 ablaufende absolute Frist habe die Klägerin mit Betreibung vom 2. November 2022 unterbrochen.

3.4 In seiner Duplik hält der Beklagte daran fest, dass er keinerlei Kenntnis von einer angeblichen Doppelzahlung der Klägerin an die J.________ Freizügigkeitsstiftung hatte. Er hätte eine Doppelzahlung seiner Ansicht nach auch nicht bemerken müssen. Weiter beharrt der Beklagte auf dem Standpunkt, dass er keine näheren Kenntnisse über die Berufsvorsorge hat. Als Mitglied und Präsident der Personalvorsorgekommission habe er bloss pro forma geamtet, zumal es sich bei seiner damaligen Arbeitgeberin um ein Kleinstunternehmen gehandelt habe. Hinzu komme seine schlechte gesundheitliche und wirtschaftliche Verfassung, die einer Bösgläubigkeit ebenfalls entgegenstünden bzw. bei Gutheissung der Klage zu einer grossen Härte führen würden. Zu beachten sei auch, dass die Klägerin die behauptete Doppelzahlung bestimmt früher bemerkt hatte oder jedenfalls früher hätte bemerken müssen. Auch in rechtlicher Hinsicht hält der Beklagte an seiner Auffassung fest. Danach handelt es sich bei den Fristen in Art. 35a Abs. 2 BVG um Verwirkungsfristen, die weder ruhen noch unterbrochen werden könnten. Im Zeitpunkt der Klage sei eine allfällige Forderung der Klägerin bereits erloschen.

3.5 Mit ihrer "Stellungnahme zur Duplik vom 7. März 2025" wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre Standpunkte aus der Klage und der Replik. Insbesondere wendet sie sich gegen die Darlegungen des Beklagten, die aus der Sicht des Beklagten den Erlass einer allfälligen Rückforderung rechtfertigen sollten. Auf die "Stellungnahme zur Duplik vom 7. März 2025" liess sich der Beklagte nicht mehr vernehmen.

4.1 Die Parteien sind sich bezüglich des massgeblichen Sachverhalts in wesentlichen Punkten uneinig. Insbesondere bestreitet der Beklagte eine doppelte Zahlung an die J.________ Freizügigkeitsstiftung durch die Klägerin. Gestützt auf die aufgelegten Urkunden der Klägerin (insbesondere kläg.-act. 14 und 15 sowie 5) können die Zahlungen vom 3. Juli 2018 (Valuta) über den Betrag von Fr. 75'196.95 und vom 31. Januar 2019 (Valuta) über den Betrag von Fr. 75'629.25 auf ein Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der J.________ Freizügigkeitsstiftung indes nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Zudem besteht für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Austrittsabrechnung der Klägerin vom 27. Juni 2018 (kläg.-act. 2) zu zweifeln. Diese weist per 3. Juli 2018 eine Freizügigkeitsleistung zugunsten des Beklagten in der Höhe von Fr. 75'196.95 aus, was mit der Zahlung vom 3. Juli 2018 korrespondiert. Mithin erfolgte die Zahlung vom 31. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 75'196.25 ohne Rechtsgrund. In Bezug auf die weiteren Sachverhaltselemente, die sich nachfolgend als rechtserheblich erweisen, kann auf die Darlegungen im Ingress (vgl. Sachverhalt, lit. A.-B.), die nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei erstellt sind, und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.

4.2 Die Klägerin stützt ihre Klage gegen den Beklagten auf Art. 35a BVG.

4.2.1 Der Anwendungsbereich von Art. 35a BVG ist eröffnet, wenn es sich bei der zurückgeforderten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne des BVG handelt. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde (BGE 150 V 447 E. 4.4). Andernfalls ist die Klägerin für den geltend gemachten Anspruch auf andere Rechtsgrundlagen verwiesen, etwa Art. 62 ff. OR (vgl. Urteil BGer 9C_108/2016 vom 29.3.2017 E. 3.4.2). Als Versicherungsleistung im Sinne des BVG gelten in erster Linie Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten (vgl. Art. 13 ff. BVG). Hier war der Beklagte bei der Klägerin berufsvorsorgeversichert. Die streitgegenständliche Zahlung wurde auf der Grundlage bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem berufsvorsorgerechtlichen Verhältnis erbracht. Indes fordert die Klägerin die Rückerstattung einer zu Unrecht ausbezahlten Austrittsleistung im Sinne von Art. 27 BVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FZG. Dabei handelt es sich nicht um eine Versicherungsleistung im Sinne von Art. 13 ff. BVG (vgl. BGE 142 V 358 E. 6.3; BGE 127 V 315 E. 3b). Eine direkte Anwendung von Art. 35a BVG fällt daher nicht in Betracht, zumal eine ausdrückliche Verweisung auf diese Bestimmung in Art. 25 FZG fehlt. Nach der Rechtsprechung richtet sich aus Gründen der Einheitlichkeit allerdings auch die Rückforderung von Austrittsleistungen nach Art. 35a BVG (BGE 142 V 358 E. 6.4). Die vorliegende Klage ist demnach gestützt auf Art. 35a BVG zu beurteilen, was im Übrigen von keiner Seite in Abrede gestellt wird.

4.2.2 Gläubigerin einer Rückerstattungsforderung im Sinne von Art. 35a BVG ist die Vorsorgeeinrichtung, welche die zu Unrecht ausgerichtete Leistung erbracht hat. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Aktivlegitimation der Klägerin somit gegeben. Rückerstattungspflichtig und damit passivlegitimiert ist gemäss Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG der Leistungsempfänger, der in einem vorsorgerechtlichen Verhältnis zur Leistungserbringerin steht (BGE 150 V 447 E. 4.4). Als Leistungsempfänger gelten auch Vorsorgeeinrichtungen, die eine Freizügigkeitsleistung eines neu bei ihr eintretenden Versicherten entgegennehmen sowie sämtliche weiteren Vorsorgeeinrichtungen, an die eine entsprechende Freizügigkeitsleistung in der Folge übertragen werden. Keine Leistungsempfänger im Sinne von Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG sind Drittpersonen, die eine Leistung lediglich im Auftrag des Empfängers als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen haben (BGE 142 V 358 E. 6.4). Der Beklagte liess die hier streitgegenständliche Freizügigkeitsleistung zunächst an die J.________ Freizügigkeitsstiftung überweisen. Anschliessend liess er sich die Freizügigkeitsleistung an sein Konto bei der UBS AG auszahlen. Letztere ist keine Vorsorgeeinrichtung, sondern lediglich Zahlstelle des Beklagten. Die Klage bezeichnet den Beklagten zu Recht als Passivlegitimierten.

4.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage auf der Grundlage von Art. 35a BVG zu beurteilen. Die Bestimmung wurde per 1. Januar 2021 geändert (vgl. oben, E. 3).

4.3.1 Die fragliche Zahlung erfolgte am 31. Januar 2019 und somit noch unter der Geltung von aArt. 35a BVG. Nach der Darstellung der Klägerin erlangte sie erst im Juni 2022 davon Kenntnis, dass sie die Freizügigkeitsleistung doppelt ausgerichtet hat. Auch fanden die ersten, für den Beklagten erkennbaren Schritte der Klägerin zur Rückforderung und die Einleitung der vorliegenden Klage nach dem 1. Januar 2021 und somit unter der Geltung des neuen Rechts statt. Daher stellt sich die Frage, welche der beiden Gesetzesfassungen hier Anwendung findet.

4.3.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 150 V 89 zur intertemporalrechtlichen Geltung von Art. 35a BVG geäussert: Angesichts fehlender übergangsrechtlicher Bestimmungen ist aArt. 35 BVG demnach bis zum Inkrafttreten von Art. 35a BVG per 1. Januar 2021 anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt kommt die neue Bestimmung zur Anwendung. Dies gilt auch auf vor dem 1. Januar 2021 entstandene und fällig gewordene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche (vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1 m.H. auf BGE 134 V 353 E. 3.2 und E. 4.1; 131 V 425 E. 3.2; vgl. auch Urteil BGer 8C_202/2024 vom 11.10.2024 E. 5.3.2). Die unter altem Recht abgelaufene Zeit ist dabei an die neue Frist anzurechnen (vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1 und E. 5.2.3.2).

4.3.3 Nach dem alten Recht verjährte ein Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (aArt. 35a Abs. 2 BVG). Für den Beginn der relativen Frist war (und ist) der Zeitpunkt massgebend, in dem die Vorsorgeeinrichtung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Soweit die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Vorsorgeeinrichtung beruht, wird die relative Frist nicht durch die erste, unrichtige Handlung ausgelöst. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem die Versicherungseinrichtung später ‑ beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen (vgl. BGE 150 V 89 E. 3.3.1, m.w.H.).

4.3.4 Für den Beklagten ist unverständlich, dass die Klägerin als grosse und angesehene Vorsorgeeinrichtung erst im Juni 2022 von der Doppelzahlung vom 31. Januar 2019 Kenntnis erhalten haben soll. In der Tat stellen sich angesichts der langen Dauer zwischen der Ausführung der Zahlung vom 31. Januar 2019 und der behaupteten Kenntnisnahme des Fehlers gewisse Fragen zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems bei der Klägerin, zumal die beiden Zahlungen vom 3. Juli 2018 und 31. Januar 2019 gemäss den Zahlungsbelegen (kläg.-act. 15 und 16) von derselben Person jeweils erfasst und freigegeben wurden. Gleichwohl geht das Gericht nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2 hiervor) davon aus, dass die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Klägerin erst im Juni 2022 erfolgte: Das erste aktenkundige Schreiben an die J.________ Freizügigkeitsstiftung datiert vom 21. Juni 2022 (kläg.-act. 3). Die nächsten Schritte der Klägerin zur Rückforderung (Schreiben an den Beklagten vom 15.9.2022 [kläg.-act. 4]; Einleitung der Betreibung mit Ausstellung des Zahlungsbefehls am 2.11.2022 [kläg.-act. 5]) erfolgten innert weniger Wochen. Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Klägerin den Fehler der zweiten Zahlung an den Beklagten bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkannt hatte, sind weder ersichtlich noch dargetan. Mithin geht das Gericht davon aus, dass sich die Klägerin der doppelten Zahlung an den Beklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstmals im Juni 2022 gewahr wurde. Soweit hier auf die tatsächliche Kenntnisnahme von der Doppelzahlung abzustellen wäre, war die absolute Frist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG in dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen und der Lauf der relativen Frist hätte erst unter neuem Recht begonnen. Anwendbar wäre demnach der per 1. Januar 2021 in Kraft getretene Art. 35a BVG (vgl. oben, E. 3).

4.3.5 Zu prüfen bleibt, ob sich an der Anwendbarkeit von Art. 35a BVG etwas ändert, wenn die Klägerin den Fehler bei zumutbarer Aufmerksamkeit - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - nicht erst im Juni 2022, sondern früher hätte entdecken müssen (vgl. BGE 150 89 E. 3.3.1, oben E. 4.3.3). Der Beklagte macht in dem Zusammenhang geltend, die Klägerin hätte den Fehler spätestens bei der Prüfung und Genehmigung der Buchhaltung bzw. des Jahresabschlusses 2019 bemerken müssen. Dieser Standpunkt ist nachvollziehbar. Sämtliche Angaben, die für eine Erkennung der falschen Zahlung erforderlich waren, befanden sich von Beginn weg im Einflussbereich der Klägerin. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von anderen denkbaren Konstellationen, bei denen eine Vorsorgeeinrichtung auf Angaben oder Hinweise von Dritten (andere Sozialversicherungsträger, etc.) angewiesen ist, um unrechtmässig erbrachte Leistungen zu erkennen. Hinzu kommt, dass die Klägerin gemäss Art. 52c BVG grundsätzlich verpflichtet ist, eine jährliche Revision durchzuführen. Dabei hat die Revisionsstelle insbesondere zu prüfen, ob die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (vgl. Art. 52c Abs. 1 lit. a BVG). Weiter verpflichten die Art. 47 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) die Klägerin zu einem ordnungsgemässen Rechnungswesen, was grundsätzlich sicherstellen sollte, fehlerhafte Zahlungen wie die hier im Streit stehende zu erkennen. Kommt hinzu, dass die Klägerin gestützt auf Art. 35 Abs. 1 BVV 2 über eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle verfügen muss. An alldem ändert nichts, dass die Klägerin per 1. Januar 2019 die Vollversicherung aufgab und sich zu einer teilautonomen Stiftung umwandelte (vgl. kläg.-act. 16). Dieser Vorgang mag zwar - wie die Klägerin geltend macht - eine höhere Komplexität bei der Zahlungsabwicklung nach sich gezogen haben, hätte im Gegenzug aber auch ihre grössere Sorgfalt erfordert. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Zahlung vom 31. Januar 2019 an den Beklagten im Rahmen der Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2019 hätte entdecken müssen. Allerdings führt auch dies zu einer Anwendung von Art. 35a BVG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung: Der jährliche Rechnungsabschluss der Klägerin findet gemäss ihrer Stiftungsurkunde vom 19. März 2019 jeweils per 31. Dezember statt (vgl. Ziff. 8 der Stiftungsurkunde vom 19.3.2019 [VG-act. 20]). Unter Berücksichtigung der für den Jahresabschluss nötigen Arbeiten hätte die Klägerin die Zahlung an den Beklagten unter diesem Blickwinkel spätestens am 31. März 2020 entdecken müssen. Weder die relative noch die absolute Frist gemäss aArt. 35 Abs. 2 BVG war so jedoch am 1. Januar 2021 verstrichen.

4.3.6 Rechtsprechungsgemäss ist hier folglich Art. 35a BVG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung anwendbar, wobei die vor dem 1. Januar 2021 ver­strichene Zeit für die Berechnung der Frist(en) gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG mit zu berücksichtigen ist. Von der Anwendbarkeit von Art. 35a BVG (und nicht aArt. 35a BVG) gehen im Übrigen auch die Parteien aus (vgl. Klage, Rz. 18ff.; Klageantwort Rz. 28; Replik Rz. 32ff.; Duplik Rz. 33).

5. Unter Bezugnahme auf BGE 150 V 89 gehen beide Parteien davon aus, dass es sich bei den in Art. 35a Abs. 2 BVG statuierten Fristen um Verwirkungsfristen handelt (vgl. Klage, Rz. 19; Klageantwort Rz. 28; Replik Rz. 27 ff.; Duplik Rz. 30 ff.). Zwischen den Parteien umstritten ist indes die konkrete Tragweite dieser Bestimmung: Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die relative Frist gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG sei bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Ja­nuar 2021 noch nicht abgelaufen gewesen. Die dreijährige (relative) Verwirkungsfrist wäre nach ihr frühestens am 1. Juli 2023 abgelaufen. Da Art. 135 OR auf die Fristen gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG analog zur Anwendung komme, seien sowohl die dreijährige (relative) als auch die fünfjährige (absolute) Verwirkungsfrist mit der Betreibung vom 2. November 2022 rechtzeitig unterbrochen worden. Der Beklagte hält dem entgegen, Art. 35a Abs. 2 BVG statuiere Verwirkungsfristen. Diese könnten mit Betreibungen nicht unterbrochen werden. Die fünfjährige (absolute) Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 35a Abs. 2 BVG sei spätestens am 1. Februar 2024 abgelaufen und die Klage vom 3. Oktober 2024 daher verspätet erfolgt.

5.1 Mit Blick auf die Vorbringen der Parteien ist Art. 35a Abs. 2 BVG auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Gesetzestext nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, nämlich wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 149 I 91 E. 2.2; 140 II 289 E. 3.2, je m.w.H.).

5.2 Gemäss dem Wortlaut von Art. 35a Abs. 2 BVG "erlischt" der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Das Erlöschen eines Rechts ist das Wesensmerkmal der Verwirkung. Im Unterschied zur Verjährung führt die Verwirkung zum Untergang des betreffenden Anspruchs (und nicht bloss zum Verlust der Durchsetzbarkeit; vgl. BGE 149 III 304 E. 4.2; 148 V 277 E. 4.1; Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 11. Aufl. 2020, S. 285 Rz. 3386).

5.2.1 Verwirkungsfristen können im Allgemeinen nicht unterbrochen, sondern bloss gewahrt werden. Sie stehen auch nicht still und sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 136 II 187 E. 6; vgl. auch 148 II 73 E. 6.2.1). Ist eine Verwirkungsfrist durch Vornahme der erforderlichen Rechtshandlung gewahrt, kann die Verwirkung im Unterschied zur Verjährung dann aber grundsätzlich nicht mehr eintreten (vgl. BGE 119 II 429 E. 3b; BK-Wildhaber/Dede, Berner Kommentar, Vorbem.-Art. 127-142 OR N. 68; Gauch et al., a.a.O., S. 287 Rz. 3391). Die Rechtshandlungen, mit denen Verwirkungsfristen gewahrt werden können, sind unterschiedlicher Natur (vgl. Gauch et al., a.a.O., S. 286 Rz. 3389; Wildhaber/Dede, a.a.O., Vorbem.-Art. 127-142 OR N. 65). Teilweise genügt eine formlose Mitteilung (vgl. etwa Art. 31 OR [dazu: BGE 114 II 131 E. 2b]) oder eine schriftliche Einsprache (vgl. etwa Art. 336b Abs. 1 OR [dazu: BGE 149 III 304 E. 4.2]), in anderen Fällen ist die Einreichung einer Klage und die Aufrecht­erhaltung der Rechtshängigkeit erforderlich, um die Verwirkung eines Anspruchs abzuwenden (vgl. etwa Art. 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907 [dazu: BGE 143 III 537 E. 4.2.2]).

5.2.2 Der Wortlaut von Art. 35a BVG deutet nach dem Dargelegten darauf hin, dass die Bestimmung eine relative und eine absolute Verwirkungsfrist aufstellt, was das Bundesgericht in BGE 150 V 89 E. 3.1.3 bestätigt hat. Damit ist allerdings noch nicht entschieden, mit welchen Rechtshandlungen diese Verwirkungsfristen gewahrt werden können.

5.3 Unter einem teleologischen Gesichtswinkel stellt sich die Frage nach dem Sinn und Zweck der von Art. 35a BVG statuierten Fristen. Sowohl Verjährungs- als auch Verwirkungsregeln dienen im Allgemeinen dem öffentlichen Interesse an der Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Weiter tragen sie dem Umstand Rechnung, dass der Lauf der Zeit die Verhältnisse in der Regel verdunkelt und den Beweis über rechtserhebliche Tatsachen erschwert. Schliesslich schützen Verjährung und Verwirkung den Schuldner vor Ansprüchen aus lange zurückliegender Zeit (vgl. BGE 147 V 417 E. 7.3.2; 136 II 187 E. 7.4). Da Verjährung und Verwirkung denselben Interessen dienen, hilft das teleologische Auslegungselement zur Frage, wie die Verwirkungsfristen gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG gewahrt werden können, nicht weiter.

5.4 Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 35a BVG und die Gesetzessystematik ist von Bedeutung, dass der Gesetzgeber mit der Änderung von Art. 35a BVG per 1. Januar 2021 eine Koordination der ersten mit der zweiten Sozialversicherungssäule anstrebte (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 2. März 2018, BBl 2018 1607, S. 1615 und S. 1650 f.). Die ursprünglich relative Verjährungsfrist von einem Jahr zur Rückforderung gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG sollte in eine Verwirkungsfrist von drei Jahren abgeändert werden (BGE 150 V 89 E. 3.1.3). In entstehungsgeschichtlicher und systematischer Hinsicht ist demnach zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Revision von Art. 35a BVG eine weitgehende Annäherung an die Bestimmungen im ATSG, insbesondere Art. 25 ATSG erreichen wollte.

5.4.1 Im Rahmen der Änderung von Art. 35a BVG äusserte sich der Gesetzgeber soweit ersichtlich nicht ausdrücklich dazu, wie die Verwirkungsfristen gewahrt werden können. Das Bundesgericht erwog in E. 3.3.2 von BGE 150 V 89, "für die Unterbrechung respektive Wahrung der relativen Frist von aArt. 35a BVG gelangte Art. 135 OR (analog) zur Anwendung […]. Diese Bestimmung ist auch unter neuem Recht anwendbar, denn ein Rückforderungsanspruch muss in der beruflichen Vorsorge - anders als bei den dem ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) unterstehenden Sozialversicherungsträgern - klageweise geltend gemacht werden […]." Im konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die schriftliche Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs durch die Vorsorgeträgerin die Verwirkung gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG nicht zu hindern vermochte. Hingegen legte es diese Wirkung gestützt auf Art. 135 Ziff. 2 OR einer entsprechenden Einrede bei, die im Rahmen eines Klageverfahrens gemäss Art. 73 BVG in der Klageantwort erhoben wurde (vgl. BGE 150 V 89 E. 5.2.3.1). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Vorsorgeträgerin mit sämtlichen in Art. 135 OR genannten Rechtshandlungen die Verwirkungsfristen von Art. 35a Abs. 2 BVG wahren kann. Dazu zählt auch die Einleitung einer Schuldbetreibung (Art. 135 Ziff. 2 OR).

5.4.2 Der Beklagte macht geltend, das Bundesgericht habe sich in BGE 150 V 89 ausschliesslich zur Wahrung der relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG geäussert, nicht hingegen zur Frage, mit welchen Rechtshandlungen die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren gewahrt werden könne. Er stellt sich auf den Standpunkt, die absolute Verwirkung lasse sich nur durch rechtzeitige Klage, nicht hingegen mittels Schuldbetreibung abwenden. Dabei ist dem Beklagten insofern beizupflichten, als im erwähnten Urteil offenkundig Fragen im Zusammenhang mit der relativen Verwirkungsfrist von Art. 35a BVG im Vordergrund standen. Allerdings kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden, die absolute Verwirkungsfrist von Art. 35a BVG könne ausschliesslich klageweise gewahrt werden. Im Weg steht dem vorab, dass die Folge der Verwirkung im Allgemeinen nicht mehr eintreten kann, wenn die Vorsorgeeinrichtung fristgerecht jene Rechtshandlung vorgenommen hat, die zur Abwendung der Verwirkung erforderlich ist (vgl. oben, E. 5.2.1). Mit der Wahrung der relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG - was nach der Rechtsprechung mit sämtlichen Rechtshandlungen gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR möglich ist - gilt danach im Grundsatz auch die absolute Verwirkungsfrist gewahrt. Überdies bringt eine Vorsorgeeinrichtung mit einer Rechtshandlung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR deutlich und nachweisbar zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, über einen Rückforderungsanspruch zu verfügen und diesen geltend machen zu wollen. Zur Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden - mithin unter einem teleologischen Blickwinkel (vgl. oben, E. 5.3) - ist es nicht erforderlich, dass die Vorsorgeeinrichtung innert einer bestimmten Frist zusätzlich Klage erhebt. Im Übrigen wird soweit ersichtlich auch in der Lehre nicht die Meinung vertreten, für die Rechtshandlungen zur Wahrung der Fristen gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG sei danach zu differenzieren, ob es um die relative oder die absolute Verwirkungsfrist geht (vgl. BSK Berufliche Vorsorge-Cardinaux, Art. 35a BVG N. 74; ähnlich Meier, Rückerstattung, Verjährung und Verwirkung - Stolpersteine und Unterbrechungsgründe, in: BVG-Tagung 2023. Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, Zürich 2024, S. 87 ff., S. 102 f.).

5.4.3 Gegen die Auffassung des Beklagten spricht schliesslich die Rechtslage nach Art. 25 ATSG, mit der nach dem Willen des Gesetzgebers im Anwendungsbereich von Art. 35a BVG eine weitgehende Übereinstimmung erzielt werden sollte: Im Rahmen von Art. 25 ATSG reicht zur Fristwahrung der Erlass einer Rückerstattungsverfügung bzw. eines Vorbescheids aus (BGE 146 V 217 E. 3.4; 119 V 431 E. 3c). Mit der entsprechenden Verfügung ist die Verwirkungsfrist gewahrt, selbst wenn sie später widerrufen oder durch eine Beschwerdeinstanz aufgehoben und infolge Rückweisung durch einen neuen Entscheid ersetzt wird (BGE 146 V 217 E. 3.4). Mit dieser Rechtslage im Bereich von Art. 25 ATSG stimmt eine Auslegung von Art. 35a Abs. 2 BVG am ehesten überein, wonach für die Wahrung der relativen und der absoluten Verwirkungsfrist jede Rechtshandlung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR und nicht allein die Einreichung einer Klage zulässig ist.

5.5 Nach dem Dargelegten handelt es sich bei den Fristen gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG um Verwirkungsfristen. Diese können nicht unterbrochen werden, gelten aber mit der rechtzeitigen Vornahme einer Rechtshandlung gemäss Art. 135 OR als gewahrt und laufen alsdann nicht mehr ab.

5.5.1 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies - nach Massgabe des ab 1. Januar 2021 geltenden, hier anwendbaren Rechts (vgl. oben, E. 4.2.3) - was folgt: Die Fehlzahlung an den Beklagten erfolgte am 31. Januar 2019. Die Klägerin hätte sodann bei zumutbarer Aufmerksamkeit spätestens am 31. März 2020 von der doppelten Zahlung an den Beklagten Kenntnis nehmen müssen. Die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG lief daher am 31. März 2023 ab. Indes leitete die Klägerin bereits am 2. November 2022 eine Betreibung über den Betrag von Fr. 75'130.15 zuzüglich Zins von 5% seit 1. November 2022 gegen den Beklagten ein. Damit wahrte die Klägerin die relative Frist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG rechtsgültig (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR). Auch war zu diesem Zeitpunkt die absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG noch nicht verstrichen; diese wäre erst am 31. Januar 2024 abgelaufen. Da die Verwirkung mit der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Rechtshandlung nicht mehr eintreten kann (vgl. oben, E. 5.4.3), ist die Forderung der Klägerin auf Rückerstattung des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 75'130.15 bis heute nicht erloschen.

5.5.2 Neben dem Betrag von Fr. 75'130.15 verlangt die Klägerin einen Verzugszins ab 2. November 2022 von 1% und ab 1. Januar 2023 von 1.25%. Für die Höhe der Verzinsung ist in erster Linie das Vorsorgereglement massgebend (vgl. BGE 145 V 18 E. 5.2.1; Urteil BGer 9C_449/2022 vom 29.11.2023 E. 6 [nicht publ. in: BGE 150 V 89]). Dieses sieht nach der Klägerin einen Verzugszins in der Höhe des aktuellen BVG-Mindestzinssatzes vor, was der Beklagte nicht substanziiert widerlegt und für ihn im Verhältnis zum subsidiär anwendbaren Art. 104 Abs. 1 OR jedenfalls vorteilhafter ist. Zu beachten ist, dass der Verzug im vorliegenden Fall erst mit der Mahnung des Beklagten eintrat (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Die Klägerin geht davon aus, dass die Mahnung mit dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx /BA Höfe erfolgte. Der Zahlungsbefehl wurde zwar am 2. November 2022 ausgefertigt, dem Beklagten aber erst am 7. November 2022 zugestellt (vgl. kläg-act. 7). Entsprechend besteht die Verzugszinspflicht in der beantragten Höhe erst ab diesem Datum.

6. Zu prüfen bleibt, ob dem Rückforderungsanspruch der Klägerin der gute Glaube des Beklagten entgegensteht und die Rückforderung bei ihm zu einer grossen Härte führen würde (vgl. Art. 35a Abs. 1 BVG). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Rückforderungsanspruch nicht durchsetzbar ist (vgl. BSK Berufliche Vorsorge-Cardinaux, Art. 35a BVG N. 53).

6.1 Der Beklagte macht bezüglich seines guten Glaubens im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner geringen berufsvorsorgerechtlichen Kenntnisse, seiner untergeordneten Stellung im Betrieb der I.________ AG und seiner gesundheitlichen Situation sei er stets gutgläubig gewesen (vgl. oben, E. 3.2 und E. 3.4). Zum Beweis legt er verschiedene Urkunden auf und beantragt ausserdem eine Parteibefragung. Die Klägerin wendet dagegen ein, der Beklagte sei als Präsident der Personalvorsorgekommission und Verwaltungsratspräsident der I.________ AG mit Vorgängen der Personalvorsorge vertraut gewesen. Ausserdem sei eine medizinische Ausnahmesituation für den Juni 2019 nicht dargetan.

6.2 Der gute Glaube wird auch im Anwendungsbereich von Art. 35a Abs. 1 BVG vermutet. Er wird jedoch nicht angenommen, wenn der Leistungsempfänger das Unrecht hätte erkennen können, soweit er die Aufmerksamkeit aufgewendet hätte, die ihm nach den Umständen des konkreten Falls zumutbar war (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB; BSK Berufliche Vorsorge-Cardinaux, Art. 35a BVG N. 51). Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige Absicht oder grobe Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. BGE 138 V 218 E. 4, m.H.).

6.3 Die Pensionskassenausweise des Beklagten für die Jahre 2015 bis 2018 führten jeweils im Fettdruck das Altersguthaben auf, d.h. zwischen Fr. 42'439.75 (per 5. August 2015) und Fr. 70'342.65 (per 1. Januar 2018). Weiter geht aus dem Pensionskassenausweis per 5. August 2018 hervor, dass der Beklagte eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 32'921.95 eingebracht hatte. Im Abschnitt "Voraussichtliche Leistungen im Alter" wiesen die Pensionskassenausweise "bei Pensionierung im Alter 65 am 01.07.2024" jeweils ein Alterskapital von Fr. 158'907.00 (für das Jahr 2015) bis Fr. 153'342.00 (für das Jahr 2018) auf, verbunden mit dem Hinweis, dass es sich um "voraussichtliche Werte mit 2% Zins hochgerechnet" handle. Ausserdem enthielten die Pensionskassenausweise jeweils Hinweise auf das voraussichtliche Alterskapital bei vorzeitiger Pensionierung im Alter 60 bis 64 (vgl. kläg.-act. 9). Dass ihm diese Pensionskassenausweise zugestellt wurden, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Er führt im Gegenteil aus, dass er aufgrund der Pensionskassenausweise ein Alterskapital von rund Fr. 150'000.00 im Kopf gehabt hätte und dieser Betrag der Zahlung entsprach, die ihm von der J.________ Freizügigkeitsstiftung im Juni 2019 ausgerichtet worden sei (vgl. Klageantwort, Rz. 14).

6.4 Die Pensionskassenausweise führen deutlich vor Augen, dass der Beklagte bereits bei geringer Aufmerksamkeit eine grosse Differenz zwischen dem Altersguthaben per 1. Januar 2018 und der Auszahlung durch die J.________ Freizügigkeitsstiftung in der Höhe von Fr. 150'858.83 hätte bemerken müssen. Die ihm ausbezahlte Freizügigkeitsleistung entsprach rund dem Doppelten des Altersguthabens, das der Pensionskassenausweis für das Jahr 2018 angegeben hatte. Vom Beklagten hätte daher ohne Weiteres erwartet werden dürfen, dass er die Höhe der Auszahlung hinterfragt und mit der Klägerin oder jedenfalls mit der J.________ Freizügigkeitsstiftung die Hintergründe für die deutlich über dem Erwartbaren liegende Zahlung klärt. Kommt hinzu, dass der Beklagte vor dem Eintritt bei der I.________ AG offenbar bereits über die Anstellung bei einem früheren Arbeitgeber berufsvorsorgeversichert war und von seiner damaligen Vorsorgeeinrichtung eine Freizügigkeitsleistung zur Klägerin transferieren liess. Dass das Altersguthaben während des Erwerbslebens in der Regel nicht dem voraussichtlichen Alterskapital entspricht, hätte ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit auch aus diesem Grund bekannt sein müssen. Den Akten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Pensionskassenausweise der Klägerin klar zwischen dem aktuellen Stand des Altersguthabens und dem voraussichtlichen Alterskapital differenzierten. Auch vor diesem Hintergrund hatte der Beklagte keinerlei Anlass zur Annahme, seine Freizügigkeitsleistung sei mit dem voraussichtlichen Alterskapital gleichzusetzen. Ferner fand der Austritt des Beklagten bei der I.________ AG im Jahr 2018 statt, d.h. im Alter von 59 Jahren. Das voraussichtliche Altersguthaben bei vorzeitiger Pensionierung im Alter 60 wies der Pensionskassenausweis per 1. Januar 2018 mit Fr. 88'044.00 aus. Auch dieser Betrag war weit tiefer als jener, den sich der Beklagte letztlich als Freizügigkeitsleistung auszahlen liess. Selbst wenn dem Beklagten der Unterschied zwischen voraussichtlichem Alterskapital und Altersguthaben nicht bekannt gewesen sein sollte, durfte er aufgrund der grossen Differenz zwischen dem (voraussichtlichen) Altersguthaben bei vorzeitiger Pensionierung im Alter 60 zur ausbezahlten Freizügigkeitsleistung in der Höhe von rund Fr. 60'000.00 bei einem Mindestmass an Sorgfalt nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Zahlung im Betrag von Fr. 150'858.83 vollumfänglich zu Recht erfolgte. Dies alles gilt umso mehr, als beim Beklagten aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident und Arbeitgeber-Vertreter in der Personalvorsorge-Kommission der I.________ AG (vgl. kläg.-act. 9) in Themen der Berufsvorsorge von mindestens leicht überdurchschnittlichen Kenntnissen auszugehen ist. Aus diesen Gründen ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf seinen guten Glauben zu berufen. Daran ändert nichts, dass beim Beklagten am 24. November 217 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie ein Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0) diagnostiziert und ab 6. Dezember 2017 eine stationäre Therapie erforderlich wurde (vgl. bekl.-act. 3). Eine krankheitsbedingte Einschränkung im hier massgeblichen Zeitraum, insbesondere ab dem 31. Januar 2019, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Anderweitige Erkenntnisse sind auch von einer Befragung des Beklagten nicht zu erwarten, sodass auf die beantragte Beweisabnahme verzichtet werden kann (vgl. § 70 VRP i.V.m. Art. 150 Abs. 1 ZPO).

6.5 Dem Beklagten ist die Berufung auf seinen guten Glauben wie gezeigt verwehrt. Ob die Rückforderung zu einer grossen Härte führen könnte, ist daher nicht weiter zu prüfen (vgl. oben, E. 6).

7. Im Ergebnis ist die Klage teilweise gutzuheissen, soweit die Klägerin verlangt, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 75'130.15 zu verurteilen, zuzüglich Verzugszins ab 7. November 2022 in der Höhe von 1% und ab 1. Januar 2023 in der Höhe von 1.25%. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy /BA Höfe ist in diesem Umfang zu beseitigen.

7.1 In Bezug auf die Betreibung Nr. xxx /BA Höfe ist das Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, erloschen (vgl. Art. 88 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] vom 11.4.1889). Insoweit ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. BSK-Staehelin, Art. 79 SchKG N. 8). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Widerklage des Beklagten (Antrag Ziff. 3), die rein vollstreckungsrechtlich auf eine Aufhebung der Betreibungen Nr. xxx /BA Höfe und Nr. yyy /BA Höfe abzielt (vgl. oben, E. 1.2.2).

7.2 Im vorliegenden Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Eine Parteientschädigung an die obsiegende Klägerin ist nicht geschuldet, zumal der Beklagte weder mutwillig noch leichtsinnig prozessierte (vgl. BGE 128 V 323 E. 1a; Urteil BGer 9C_782/2011 vom 16.10.2012 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 138 V 495]).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 75'130.15 zuzüglich Zins von 1% seit 7. November 2022 und Zins von 1.25% seit 1. Januar 2023 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx /BA Höfe wird in diesem Umfang beseitigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.

3. Gerichtskosten werden keine erhoben.

4. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

6. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Klägerin (2/R)

- den Rechtsvertreter des Beklagten (2/R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht berufliche Vorsorge (A; gemäss Art. 112 Abs. 4 BGG i.Vm. Art. 60ebis BVV 2).

Schwyz, 14. Juli 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

22. Juli 2025

1

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Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

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Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 4 VVzBVG

§ 70 VRP

§ 9 VRP

§ 33 VRP

§ 60 VRP

§ 68 VRP

§ 68 VRP

§ 68 VRP

9C_399/2013

Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

§ 67 VRP

Art. 224 ZPOart. 224 CPCart. 224 CPC

Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

§ 70 VRP

§ 27 VRP

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BGE 125 V 193ATF 125 V 193DTF 125 V 193

§ 70 VRP

§ 25 VRP

BGE 139 V 176ATF 139 V 176DTF 139 V 176

BGE 126 V 353ATF 126 V 353DTF 126 V 353

9C_473/2014

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Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

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Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

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Art. 135 ORart. 135 COart. 135 CO

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BGE 150 V 447ATF 150 V 447DTF 150 V 447

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BGE 150 V 89ATF 150 V 89DTF 150 V 89

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BGE 131 V 425ATF 131 V 425DTF 131 V 425

8C_202/2024

BGE 150 V 89ATF 150 V 89DTF 150 V 89

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Art. 52c BVGart. 52c LPPart. 52c LPP

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Art. 47 BVV 2art. 47 OPP 2art. 47 OPP 2

Art. 35 BVV 2art. 35 OPP 2art. 35 OPP 2

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Art. 135 ORart. 135 COart. 135 CO

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BGE 149 I 91ATF 149 I 91DTF 149 I 91

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Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

BGE 149 III 304ATF 149 III 304DTF 149 III 304

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Art. 127 ORart. 127 COart. 127 CO

Art. 142 ORart. 142 COart. 142 CO

Art. 127 ORart. 127 COart. 127 CO

Art. 142 ORart. 142 COart. 142 CO

Art. 31 ORart. 31 COart. 31 CO

BGE 114 II 131ATF 114 II 131DTF 114 II 131

Art. 336b ORart. 336b COart. 336b CO

BGE 149 III 304ATF 149 III 304DTF 149 III 304

Art. 75 ZGBart. 75 CCart. 75 CC

BGE 143 III 537ATF 143 III 537DTF 143 III 537

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Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

BGE 150 V 89ATF 150 V 89DTF 150 V 89

Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

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Art. 135 ORart. 135 COart. 135 CO

BGE 150 V 89ATF 150 V 89DTF 150 V 89

Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

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Art. 135 ORart. 135 COart. 135 CO

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Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

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Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

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Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

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Art. 135 ORart. 135 COart. 135 CO

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BGE 145 V 18ATF 145 V 18DTF 145 V 18

9C_449/2022

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Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

Art. 3 ZGBart. 3 CCart. 3 CC

Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

§ 70 VRP

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Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

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9C_782/2011

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