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Entscheid

II 2024 87

Kammergericht

20. Oktober 2025Deutsch49 min

A.1 Am 20. April 2012 wurde die D.________ AG (CHE-____) mit Sitz in E.________ im Handelsregister eingetragen. Im Dezember 2012 wurde sie in die D.________ AG umfirmiert und im Oktober 2014 der Sitz der Gesellschaft nach F.________ verlegt. Die Gesellschaft bezweckte (zuletzt) die Erbringung von Dienstleistungen aller Art in den Bereichen IT-Netzwerken, Telefonie-Services, IT-Infrastruktur, Hosting, Webdesign, Marketing und Unternehmensberatung. Weiter konnte die Gesellschaft Dienste im Bereich der Personalvermittlung- und Verleih im In- und Ausland durchführen (vgl. AK-act. II [Teil II] 3). Eigentümer der Aktien war (zuletzt) G.________ (vgl. AK-act. I [Teil I] 581-2/5; VG-act. 16/Beilage 1, S. 24 Frage 152).

Source sz.ch

II 2024 87

Entscheid vom 20. Oktober 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________ und/oder Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 Am 20. April 2012 wurde die D.________ AG (CHE-____) mit Sitz in E.________ im Handelsregister eingetragen. Im Dezember 2012 wurde sie in die D.________ AG umfirmiert und im Oktober 2014 der Sitz der Gesellschaft nach F.________ verlegt. Die Gesellschaft bezweckte (zuletzt) die Erbringung von Dienstleistungen aller Art in den Bereichen IT-Netzwerken, Telefonie-Services, IT-Infrastruktur, Hosting, Webdesign, Marketing und Unternehmensberatung. Weiter konnte die Gesellschaft Dienste im Bereich der Personalvermittlung- und Verleih im In- und Ausland durchführen (vgl. AK-act. II [Teil II] 3). Eigentümer der Aktien war (zuletzt) G.________ (vgl. AK-act. I [Teil I] 581-2/5; VG-act. 16/Beilage 1, S. 24 Frage 152).

A.________ war vom 4. September 2014 bis 29. September 2021 (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates; er zeichnete mit Einzelunterschrift.

A.2 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts H.________ über die D.________ AG mit Wirkung ab dem gleichen Tag, 15.00 Uhr, den Konkurs eröffnet (AK-act. II 17). Mit Verfügung vom 2. März 2023 hat er das Konkursverfahren als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (vgl. AK-act. II 3-3/3).

B.1 Mit Schadenersatzverfügung vom 5. Mai 2023 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz (AKSZ) A.________ zur Bezahlung einer Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 111'243.75 (AK-act. II 4). Zur Begründung führte die AKSZ aus, dass die D.________ AG vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2021 bei ihr erfasst gewesen sei und die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/FAK/ALV- samt VK-Beiträge) für die Jahre 2018 bis 2021 unbezahlt geblieben seien. Als Arbeitgeber sei A.________ gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 für diese Ausstände haftbar.

B.2 Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 1. Juni 2023 Einsprache (AK-act. II 6). Am 21. Juli 2023 erfolgte eine Nachbegründung (AK-act. II 11).

Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2024 wies die AKSZ die Einsprache unter Bestätigung der Schadenersatzverfügung vom 5. Mai 2023 ab (AK-act. II 12, vgl. dortige Dispositiv-Ziffer 1).

C. Dagegen lässt A.________ mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei in Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2024 (Einsprache Nr. 1128/23, Abrechnungs-Nr. ____) die Forderung gegen den Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sie die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem lässt A.________ folgenden prozessualen Antrag stellen:

Das vorliegende Verfahren sei bis zur Rechtskraft des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft E.________ gegen den Beschwerdeführer und G.________ (ref E-____) zu sistieren.

D. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2024 stellt die Vorinstanz folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei abzuweisen.

2.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.

E. Am 20. November 2024 wies der instruierende Richter den Sistierungsantrag ab (vgl. VG-act. 13).

F. Mit Replik vom 27. Januar 2025 hält der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren fest und stellt zusätzlich den prozessualen Antrag, G.________ sei in diesem Verfahren beizuladen.

Am 28. Januar 2025 wies der instruierende Richter den Beiladungsantrag ab (vgl. VG-act. 17).

G. Mit Duplik vom 4. Februar 2025 teilt die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine einlässliche Stellungnahme mit; sie halte vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ihrer Stellungnahme vom 19. November 2024 sowie den dort gestellten Rechtsbegehren fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 111'243.75 verpflichtete.

1.2

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG). In Abweichung von Art. 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (Art. 52 Abs. 5 AHVG).

1.3.1

Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 20 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 24.3.1994; § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007).

1.3.2

Die örtliche Zuständigkeit des Kantons Schwyz, in dem die D.________ AG bis zu ihrer Löschung im Handelsregister ihren Sitz hatte (vgl. Ingress Bst. A), ist unbestritten.

1.4

Unbestritten ist auch, dass die Vorinstanz den Schaden mit der Verfügung vom 5. Mai 2023 rechtzeitig geltend gemacht hat.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet, als Haftungssubjekt für die von der Vor­instanz behauptete Schadenersatzforderung in Frage zu kommen.

2.1.1

Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG).

2.1.2

Mit den für eine juristische Person subsidiär haftenden Mitgliedern der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen sind die Organe angesprochen. Die Praxis zum Organbegriff in Art. 52 AHVG verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 f. OR. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich somit auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz. 199 ff.; BGE 114 V 213 E. 4; Urteil BGer 9C_95/2023 vom 9.11.2023 E. 4.1.1).

2.1.3

Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von der tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme. Wer im Rahmen einer juristischen Person eine formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Es muss deshalb bei formellen Organen nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 212 f. m.H.; Urteile BGer 9C_428/2024 vom 24.4.2025 E. 6.2; 9C_95/2023 vom 9.11.2023 E. 4.1; VGE II 2013 60 vom 20.12.2013 E. 1.3; je m.H.).

2.1.4

Die Organhaftung beginnt grundsätzlich mit der effektiven Organstellung, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister, und hält so lange, als die Person eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (und damit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte; Reichmuth, a.a.O., Rz. 242/256 m.H.). Sie endet grundsätzlich in jenem Zeitpunkt, in welchem die Person den Geschäftsgang nicht mehr beeinflussen kann, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a: Fehlen einer formellen und einer faktischen Organstellung).

2.2.1

Die Vorinstanz ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass das am 27. Oktober 2021 über die D.________ AG eröffnete Konkursverfahren am 2. März 2023 abgeschlossen worden sei. Damit sei die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft als Beitragsschuldnerin gegeben. Es bleibe somit die Haftung des Beschwerdeführers als Organ der Gesellschaft zu prüfen.

Dispositiv

Der Beschwerdeführer sei vom 4. September 2014 bis 29. September 2021 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung, im Handelsregister eingetragen und somit in dieser Zeit formelles Organ der D.________ AG gewesen. Die Schadenersatzforderung, um die es im vorliegenden Verfahren gehe, umfasse ausstehende Beiträge aus den Jahren 2018 bis 2021 und betreffe somit einen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden sei, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung angestanden hätten, als der Beschwerdeführer Organstellung hatte und daher über Vermögen disponieren und entsprechende Zahlungen veranlassen hätte können. Da der Beschwerdeführer seine Organfunktion nicht bestreite, sei seine Organstellung demnach während der relevanten Zeit gegeben (vgl. Einspracheentscheid, E. 2).

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass eine Haftung voraussetze, dass das Organ die Befugnis habe, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen und Zahlungen an die Vorinstanz zu veranlassen. Die Möglichkeit eines Alternativverhaltens habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Das Gesellschaftsvermögen habe einzig G.________ kontrolliert. ln diesem Sinne komme er, der Beschwerdeführer, nicht als Haftungssubjekt für die behauptete Forderung der Vorinstanz in Frage (Beschwerde, Rz. 20; vgl. auch Replik, Rz. 17).

2.3 Unbestreitbar ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer kraft seiner Funktion als im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat der D.________ AG vom 4. September 2014 bis 29. September 2021 eine (formelle) Organstellung innehatte (vgl. Handelsregisterauszug der D.________ AG [siehe www.zefix.ch] sowie AK-act. II 3). Das ist als solches (auch seitens Beschwerdeführer; vgl. Beschwerde, Rz. 20) unbestritten.

Die Argumentation des Beschwerdeführers zu seiner fehlenden Kontrolle über das Gesellschaftsvermögen und fehlenden Möglichkeit, Zahlungen an die Vor­instanz zu veranlassen, zielt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen an der Sache vorbei. Sein Punkt beschlägt nicht die Frage nach einer subsidiären Haftung als formelles Organ bzw. des Haftungssubjektes, sondern eines allfälligen Verschuldens (vgl. nachstehend E. 5, siehe auch VGE II 2021 75 vom 19.11.2021 E. 6.2.2). Diesbezüglich ist bereits hier anzumerken, dass auch die Stellung eines "Strohmannes" einen Verwaltungsrat nicht davon befreit, seine mit dem Verwaltungsratsmandat verbundenen Kontrollpflichten wahrzunehmen. Vielmehr handelt gemäss ständiger Rechtsprechung grobfahrlässig, wer sich bloss als fiduziarischer Verwaltungsrat oder Strohmann in einen derartigen Posten wählen lässt (vgl. Urteile BGer 9C_373/2022 vom 19.12.2022 E. 5 m.H. auf Urteil BGer 9C_722/2015 vom 31.5.2016 E. 3.3; H 217+218/02 vom 23.6.2003 E. 5.3; VGE II 2021 75 vom 19.11.2021 E. 6.2.2; VGE II 2014 97+98 vom 21.1.2015 E. 6.2.4; VGE II 2016 27 vom 25.8.2016 E. 7.3).

Der Beschwerdeführer untersteht somit grundsätzlich der Organhaftung und kann für die Handlungen und Unterlassungen der D.________ AG belangt werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Haftungsbeschränkung in zeitlicher Hinsicht geltend macht, ist darauf in Bezug auf das Schadensausmass näher einzugehen (vgl. nachstehende E. 3.5 ff.).

2.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass G.________ als faktisches Organ nachweislich die Verantwortung für die Gesellschaft getragen habe, weshalb er für den behaupteten Schaden zu belangen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 19).

Selbst wenn G.________ ebenfalls Organstellung zukäme, würde das in Bezug auf den Beschwerdeführer nichts ändern. Wenn mehrere Organe einen Schaden verursacht haben, haften sie solidarisch (vgl. VGE II 2013 60 vom 20.12.2013 E. 9 m.H.a. BGE 108 V 194 E. 2e = ZAK 1983 107; BGE 109 V 90 E. 7; BGE 114 V 214 E. 3; BGE 119 V 87 E. 5a = AHI 1993 114; AHI 1996 293 E. 6; EVG 25.9.2002 [H 92/01] E. 4.2 = SVR 2003 AHV Nr. 5). Es handelt sich um eine sog. absolute Solidarität, bei welcher der Grad des eigenen Verschuldens und individuelle Herabsetzungsgründe im Aussenverhältnis nicht berücksichtigt werden. Die Solidarität führt dazu, dass die Ausgleichskasse bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen wählen kann, gegen wen sie vorgehen will; es steht in ihrem Belieben, ob sie einen, mehrere oder alle Organe belangt (vgl. BGE 134 V 306 E. 3.1). Insbesondere braucht sich die Ausgleichskasse um gesellschaftsinterne Beziehungen nicht zu kümmern (vgl. BGE 119 V 86 E. 5a). Zwar vermag die Ausgleichskasse den Schadenersatz nur einmal zu fordern, doch haftet ihr jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden (vgl. VGE II 2021 75 vom 19.11.2021 E. 6.2.1; VGE II 2013 54 vom 23.10.2013 E. 9; je mit Hinweisen).

Unter diesem Blickwinkel ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Schadenersatz aus Art. 52 AHVG vorliegend gegenüber dem Beschwerdeführer als formelles Organ geltend macht.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Schadens resp. die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 111'243.75 vollumfänglich.

3.1.1 Haftungsvoraussetzung ist, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich auf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: Durch Eintritt der Beitragsverwirkung oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Urteile BGer 9C_425/2022 vom 26.6.2023 E. 5.1.2; 9C_321/2022 vom 29.3.2023 E. 3.2; je m.H.; Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076).

Der Schaden setzt sich im Bereich von Art. 52 AHVG zur Hauptsache aus den nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/FAK inkl. ALV) zusammen. Dazu können noch die Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge kommen (vgl. SBVR Soziale Sicherheit-Kieser, G N 444; Nussbaumer, a.a.O., S. 1076, Ziff. 8 lit. a).

3.1.2 Aufgrund der den Parteien obliegenden Mitwirkungspflichten ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beschwerdeführer, substantiiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil BGer 9C_901/2008 vom 8.7.2009 E. 4.1; Urteil des EVG H 253/02 vom 23.1.2003 E. 5.1; ZAK 1991 S. 126 E. II/1b; vgl. VGE II 2024 36+37+47 vom 28.1.2025 E. 4.1.2; VGE II 2016 2 vom 14.4.2016 E. 5.2).

3.2.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Einspracheentscheid betreffend den Schaden fest, die D.________ AG sei vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2021 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der AKSZ angeschlossen gewesen. Am 27. Oktober 2021 sei über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 2. März 2023 abgeschlossen worden. Aufgrund dieses Umstandes stehe fest, dass die geschuldeten Beiträge infolge Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr hätten erhoben werden können und somit ein Schaden eingetreten sei. Gemäss Verlustausweis vom 2. März 2023 des Konkursamtes H.________ habe ein Verlust von Fr. 111'243.77 resultiert. Die mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2023 geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 111'243.75 umfasse zum grössten Teil ausstehende Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) sowie Einzugsspesen für die Jahre 2018 bis 2021. Die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 111'243.75 setze sich wie folgt zusammen (vgl. Einspracheentscheid, E. 3.5):

Jahr 2018

AHV/IV/EO/ALV/FAK - Beiträge Fr. 209'996.65

Verwaltungskosten Fr. 8'819.45

Verzugszinsen Fr. 15'652.80

Betreibungskosten Fr. 393.85

Mahngebühren Fr.

540.00

Total Fr. 235'402.75

Abzüglich der Teilzahlungen in der Höhe von Fr.- 223'266.85

Total unbezahlte Beiträge 2018 Fr. 12'135.90

Jahr 2019

AHV/IV/EO/ALV/FAK - Beiträge Fr. 81'692.45

Verwaltungskosten Fr. 3'492.60

Verzugszinsen Fr. 3'420.65

Betreibungskosten Fr. 785.60

Mahngebühren Fr.

690.00

Total Fr. 90'081.30

Abzüglich der Teilzahlungen in der Höhe von Fr.- 76'316.68

Total unbezahlte Beiträge 2019 Fr. 13'764.62

Jahr 2020

AHV/IV/EO/ALV/FAK - Beiträge Fr. 46'761.25

Verwaltungskosten Fr. 1'996.70

Verzugszinsen Fr. 2'284.10

Betreibungskosten Fr. 539.00

Mahngebühren Fr.

1'140.00

Total Fr. 52'721.05

Abzüglich der Teilzahlungen in der Höhe von Fr.- 11'557.15

Total unbezahlte Beiträge 2020 Fr. 41'163.90

Jahr 2021

AHV/IV/EO/ALV/FAK - Beiträge Fr. 40'960.00

Verwaltungskosten Fr. 1'696.00

Verzugszinsen Fr. 792.55

Betreibungskosten Fr. 293.20

Veranlagungskosten Fr. 300.00

Mahngebühren Fr.

340.00

Total Fr. 44'381.75

Abzüglich der Teilzahlungen in der Höhe von Fr.

- 202.40

Total unbezahlte Beiträge 2021 Fr. 44'179.35

3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich lediglich vor, er könne nicht kontrollieren, ob die Beträge korrekt seien oder nicht, da die Geschäftsführung der Gesellschaft einzig und allein bei G.________ gelegen und dieser die Geldflüsse verantwortet habe (Beschwerde, Rz. 21).

3.3 Da über die D.________ AG der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Ingress Bst. A), sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O., Rz. 357), was unbestritten ist.

3.4 Was die ausstehenden Beiträge der Jahre 2018 bis 2020 anbelangt, vermag die pauschale Bestreitung durch den Beschwerdeführer keine Zweifel an dem von der Vorinstanz ausgewiesenen Schaden bzw. dessen Höhe aufkommen. Der von ihr geltend gemachte Schaden betreffend die Jahre 2018 bis 2020 lässt sich anhand der vorinstanzlichen Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid und der Akten, insbesondere den Beitragsübersichten (vgl. AK-act. I 572 [Jahr 2019]; 573 [Jahr 2018]; 574 [Jahr 2020]) sowie der Abschreibungen von offenen Beiträgen (vgl. AK-act. II 2 = AK-act. I 584 bis 587; AK-Zusatzakte [Kontoauszug der D.________ AG in Liquidation vom 4.11.2024]) nachvollziehen und hält einer (summarischen) Prüfung stand. Obwohl es ihm obliegen würde, bringt der Beschwerdeführer keine substantiierten Begründung vor, inwiefern die ausgewiesene Schadenshöhe unrichtig wäre. Folglich ist der Schaden betreffend die Jahre 2018 bis 2020 hinreichend nachgewiesen.

3.5 Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den Schaden im Jahr 2021.

3.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für den behaupteten Schaden im Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 44'197.35 ohnehin nicht belangt werden könne, da er spätestens am 24. September 2021 aus dem Verwaltungsrat der D.________ AG ausgeschieden sei. Der Abrechnungszeitpunkt sei jedoch frühestens vierteljährlich, also am 30. September 2021. Er sei somit auch formell nicht mehr Organ der Gesellschaft gewesen, um allfällige Zahlungen an die Vor­instanz betreffend das Beitragsjahr 2021 zu veranlassen. Eine Befugnis dazu habe er nicht gehabt, was jedoch eine Voraussetzung für die Haftbarkeit wäre. Diese Befugnis habe allein G.________ gehabt (vgl. Beschwerde, Rz. 22).

3.5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe sich im Sinne eines Strohmannes als einziges Verwaltungsratsmitglied zur Verfügung gestellt und so der D.________ AG überhaupt ermöglicht (so lange) zu existieren. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen - oder hätte bei ausreichender Sorgfalt bewusst sein müssen - dass es bei der D.________ AG viele Ungereimtheiten gegeben habe. Trotzdem habe er sich weder aktiv eingebracht, griffige Massnahmen eingeleitet, die Bilanz deponiert noch insbesondere persönliche Konsequenzen gezogen und umgehend als Organ demissioniert. lnfolge dessen habe er es der D.________ AG weiterhin und letztlich bis zur Konkurseröffnung am 27. Oktober 2021 ermöglicht, den Schaden bei der AKSZ weiter anzuhäufen. Aus diesen Gründen sei es vorliegend angezeigt, den Beschwerdeführer auch für die nach Ende der eigentlichen Dispositionsbefugnis entstandenen Beitragsschulden haften zu lassen, da seine Handlungen bzw. Unterlassungen (sich zur Verfügung stellen als Strohmann und anschliessende Passivität) adäquat kausal dazu geführt hätten, dass auch diese Beiträge (für die Löhne Juli bis September 2021) nicht bezahlt worden seien (AK-Vernehmlassung, Rz. 6.2).

3.6.1 Fehlt im Jahr der Konkurseröffnung die Lohnbescheinigung, hat die Ausgleichskasse die ausbezahlten Löhne selber festzustellen (vgl. Art. 38 Abs. 2 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947), und zwar in aller Regel im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle. Im Anschluss daran erlässt sie eine Veranlagungsverfügung an die Adresse der Konkursverwaltung (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 458 ff. und 1085).

3.6.2 Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (BGE 118 V 65 Regeste, E. 3).

Die Herabsetzung der Schadenshöhe setzt voraus, dass die auf einer Ermessenseinschätzung beruhende (angenommene) Lohnsumme zweifellos unrichtig ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich in analoger Anwendung der Grundsätze zur Ermessensveranlagung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990. Danach ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen namentlich dann offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 DBG, wenn die Schätzung sachlich unbegründbar ist, sich auf sachwidrige Grundlagen, Methoden oder Hilfsmittel stützt oder wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist. Dabei setzt "pflichtgemäss" eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Es sind alle bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und allen zur Verfügung stehenden Unterlagen Rechnung zu tragen. Annahmen und Vermutungen bedürfen der Plausibilisierung. Die Einschätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahekommen, was eine umfassende Würdigung des Aktenstands im Licht der Lebenserfahrung erfordert. Das Gericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; so lange sich ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, ist seitens des Gerichts nicht einzugreifen (vgl. Urteile BGer 9C_223/2019 vom 23.5.2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; 9C_3/2013 vom 22.8.2013 E. 3; H 383/98 vom 27.9.2001 E. 2.b; 9C_614/2020 vom 15.9.2021 E. 5.2; [alle Entscheide betr. Haftung nach Art. 52 AHVG]; vgl. SZS 2022 S. 2 f. [Urteil BGer 9C_353/2021 vom 7.12.2021 mit Bemerkungen P. Forster]).

3.6.3 Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfahren grundsätzlich nicht mehr anfechtbar, ausser wenn ein Revisionsgrund vorliegt, wenn die Beitragsverfügungen zweifellos unrichtig sind oder wenn die Nachzah­lungsverfügung der juristischen Person in einem Zeitpunkt eröffnet wurde, in welchem die ins Recht Gefassten als Organe ausgeschieden waren (BGE 134 V 401 E. 5.2; Urteile BGer 9C_223/2019 vom 23.5.2019 E. 5; 9C_456/2010 vom 3.8.2010 E. 4.1).

3.7 Wie oben dargelegt, beläuft sich der von der Vorinstanz betreffend das Jahr 2021 (Januar bis Oktober) geltend gemachte Schaden auf insgesamt Fr. 44'179.35. Die Vorinstanz weist den Schaden 2021 bzw. die jeweiligen Positionen zwar aus, äussert sich jedoch nicht im Detail dazu, wie dieser berechnet wurde.

3.7.1 Den Akten lässt sich dazu folgendes entnehmen:

- Die Vorinstanz stellte betreffend die D.________ AG die Lohnbeiträge Januar bis März 2021, April bis Juni 2021 und Juli bis September 2021 mit Akontorechnungen vom 3. März 2021, 9. Juni 2021 und 8. September 2021 (an den Beschwerdeführer adressiert) in Rechnung (vgl. AK-act. I 484; 503; 519). Für die genannten Perioden fielen zum Teil auch Mahngebühren (vgl. AK-act. I 498; 516), Verzugszinsen (vgl. AK-act. I 504; 520) und Betreibungskosten (vgl. AK-act. I 508; 522) an.

- Am 7. September 2021 stellte ein Drittgläubiger beim Bezirksgericht H.________ das Konkursbegehren gegen die D.________ AG (vgl. AK-act. II 17-2/3). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts H.________ über die D.________ AG den Konkurs eröffnet (vgl. oben Ingress Bst. A).

- Am 1. April 2022 hat die Revisionsstelle der Ausgleichskassen versucht, bei der D.________ AG in Liquidation eine Arbeitgeberkontrolle durchzuführen. Gemäss Ergänzungsbericht/Sonderfeststellung habe eine ordentliche Arbeitgeberschlusskontrolle nicht durchgeführt werden können. Es seien keine Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Kontodetails, jedoch Teile der Lohnbuchhaltungen vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 29. März 2022 per Einschreiben kontaktiert worden mit der Bitte um Zustellung der fehlenden Unterlagen. Bis dato hätten sie diese nicht erhalten (vgl. AK-act. I 559).

- Am 8. Mai 2022 nahm die Vorinstanz betreffend die Lohndeklaration 2021 (Periode Januar bis Oktober) eine Ermessensveranlagung vor, setzte die beitragspflichtige Lohnsumme auf Fr. 320'000.-- fest (vgl. AK-act. I 566) und veranlagte basierend darauf am 11. Mai 2022 für die Periode Januar bis Oktober 2021 Beiträge von total Fr. 42'956.-- (vgl. AK-act. I 568). Gleichentags erstellte die Vorinstanz eine Schlussrechnung für die Lohnbeiträge Januar bis Oktober 2021 (vgl. AK-act. I 567). Der Betrag belief sich auf total Fr. 44'381.75 (Beiträge [Fr. 42'956.--] + Verzugszinsen [Fr. 792.55] + Mahngebühren [Fr. 340.--] + Betreibungs- und Vollstreckungskosten [Fr. 130.60 und Fr. 162.60]; vgl. auch AK-act. I 575); davon zog die Vor­instanz Fr. 202.40 (Rückverteilung CO2-Abgabe an Unternehmen) und Fr. 6'109.60 (Betrag in Betreibung) ab. Sie stellte die Veranlagungsverfügung 2021 und Schlussrechnung 2021 dem Konkursamt H.________ zu (vgl. AK-act. I 570).

- Der Betrag von Fr. 44'179.35 (Fr. 44'381.75 abzgl. Fr. 202.40 [CO2-Abgabe]) war dann auch Teil der Forderung von insgesamt Fr. 111'243.77, welche die Vorinstanz mit Konkurseingabe vom 27. Mai 2022 beim Konkursamt H.________ meldete (vgl. AK-act. I 576). Letzterer (Gesamt-)Betrag wird auch gemäss Verlustausweis vom 2. März 2023 ausgewiesen (vgl. AK-act. I 582).

3.7.2 Der Beschwerdeführer äussert sich zu diesen Sachverhaltsumständen bzw. der Veranlagung 2021 nach Ermessen nicht. Die Veranlagungsverfügung 2021, welche nach Konkurseröffnung und - soweit ersichtlich - nur dem Konkursamt H.________ zugestellt/eröffnet wurde, ist zwar rechtskräftig, jedoch ist die Höhe der Beiträge im vorliegenden Verfahren grundsätzlich frei überprüfbar.

Dass es der Vorinstanz praktisch unmöglich war, die beitragspflichtigen Lohnsummen betreffend das Jahr 2021 mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, nachdem der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat der D.________ AG im September 2021, kurz vor Konkurseröffnung, demissionierte und er im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle im Frühjahr 2022 die fehlenden Lohn-/Buchhaltungsunterlagen nicht nachbrachte, versteht sich von selbst.

Die Vorinstanz durfte im Zeitpunkt der Ermessensveranlagung 2022 sodann ohne Weiteres davon ausgehen, dass die D.________ AG im Jahr 2021 noch Löhne ausbezahlt hatte; etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die Gesellschaft eine Meldung bei der Vorinstanz eingibt, wenn sie im Jahr 2021 keine beitragspflichtigen Löhne mehr ausbezahlt hätte (so z.B. im Rahmen der Meldung über die Lohndeklaration 2020, welche die Gesellschaft am 20. April 2021 bei der Vor­instanz eingereicht hatte [vgl. AK-act. I 490]). Aus einer ex post-Betrachtung ist diesbezüglich noch zu erwähnen, dass gemäss Gläubigerzirkular des Konkursamtes H.________ vom 2. Februar 2023 der Beschwerdeführer am 4. November 2021 im Rahmen des Konkursverfahrens einvernommen worden ist. Die Gesellschaft habe bis Ende August 2021 Mitarbeiter beschäftigt; gemäss Beschwerdeführer seien die Löhne vollständig bezahlt worden (vgl. AK-act. I 581).

Die D.________ AG wies gemäss den Akten in den Jahren 2015 bis 2020 folgende (AHV-pflichtigen) Lohnsummen aus:

Jahr 2015 (AK-act. I 37): Fr. 219'812.00

Jahr 2016 (AK-act. I 79): Fr. 526'406.75

Jahr 2017 (AK-act. I 271): Fr. 980'720.00

Jahr 2018 (AK-act. I 455; 578): Fr. 1'720'864.35

Jahr 2019 (AK-act. I 457; 518; 578): Fr. 681’482.00

Jahr 2020 (AK-act. I 490-2/2; 578): Fr. 378'525.80

Daraus wird ersichtlich, dass die Veranlagung nach Ermessen über eine Lohnsumme von Fr. 320’000.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 (bzw. Fr. 384'000.-- auf 12 Monate hochgerechnet) weder als pönal noch als fiskalisch motiviert erscheint. So ergibt der Durschnitt über die sechs Jahre (2015 bis 2020) hinweg eine Lohnsumme von Fr. 751'301.80. Eine Veranlagung darunter kann klar im Ermessen der Behörde liegen (vgl. dazu, dass auch eine leicht höhere Einschätzung im Ermessen liegen kann VGE II 2024 82 vom 20.3.2025 E. 4.5.1 m.H.). Es kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, die vor­instanzliche ermessensweise Festsetzung der Beiträge sei offensichtlich unrichtig und nicht in Würdigung aller bekannten Umstände vorgenommen worden. Vielmehr erscheint die ermittelte Jahreslohnsumme als plausibel und nachvollziehbar.

3.7.3 Daran ändert das beschwerdeführerische Argument nichts, wonach der Abrechnungszeitpunkt frühestens vierteljährlich, also am 30. September 2021 und er bereits vorher aus dem Verwaltungsrat ausgetreten sei, denn das betrifft lediglich die Akontobeiträge (vgl. nachstehende E. 4.2.1).

3.7.4 Ausserdem hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterlassungen des Beschwerdeführers adäquat kausal dazu geführt hatten, dass auch die Beiträge für die Löhne Juli bis September 2021 nicht bezahlt wurden. Weder hat er die Löhne entsprechend gekürzt, um die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können, noch hat er betreffend das Jahr 2021 allfällige wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres der Vorinstanz gemeldet (vgl. Art. 35 Abs. 2 AHVV) oder die entsprechenden Lohnunterlagen aufgelegt. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, für die fehlende Ablieferung von Beiträgen auf Lohnzahlungen im Oktober 2021 sei er aufgrund seines Ausscheidens im September 2021 nicht mehr verantwortlich, ist dieser Einwand ebenfalls unbegründet: Ein Verwaltungsrat kann nach der Rechtsprechung auch für den Schaden haftbar erklärt werden, den seine Handlungen erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat bewirkt haben (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a; Urteile BGer 9C_360/2020 vom 22.2.2021 E. 6.2; 9C_859/2007 vom 16.12.2008 E. 6.2). Bei einem Rücktritt des Beschwerdeführers am 29. September 2021 kann nicht ernsthaft behauptet werden, seine früheren Versäumnisse hätten nicht auch den vom 30. September 2021 bis zur Konkurseröffnung am 27. Oktober 2021 entstandenen Schaden bewirkt. Eine massgebliche Reduktion der Lohnsumme und der gestützt darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge im Oktober 2021 hätte erfordert, dass der Beschwerdeführer einige Zeit vor seinem Rücktritt seinen Pflichten nachkommt und Vorkehrungen trifft, damit im Oktober 2021 keine Beitragsausstände mehr resultieren (z.B. Kündigungen, etc.). Dass das der Fall war, macht der Beschwerdeführer nicht bzw. jedenfalls nicht überzeugend geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin ist zu beachten, dass bis heute unklar ist, in welchem Umfang die Gesellschaft im Jahr 2021 tatsächlich Löhne zahlte, was notwendigerweise in der Veranlagungsverfügung 2021 nach Ermessen resultieren musste. Diese wäre im Übrigen auch vertretbar, wenn wider Erwarten bloss auf den Zeitraum bis September 2021 abzustellen wäre: Diesfalls würde die ermessensweise festgelegte Lohnsumme von Fr. 320'000.-- einer Jahreslohnsumme von Fr. 426'666.65 entsprechen ([Fr. 320'000.-- / 9] x 12), was immer noch deutlich unter dem Durchschnitt der Lohnsumme über die sechs Jahre von 2015 bis 2020 liegt (vgl. E. 3.7.2 hiervor). Auch unter diesem Blickwinkel ist im Vorgehen der Vorinstanz keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

3.8 Folglich hat die Vorinstanz auch den Schaden betreffend das Jahr 2021 rechtsgenüglich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer haftet - sollten die weiteren Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sein - in zeitlicher Hinsicht auch für den geltend gemachten Schaden betreffend das Jahr 2021 und somit für den gesamten geltend gemachten Schaden in der Höhe von Fr. 111'243.75.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit.

4.1.1 Dazu hat die Vorinstanz erwogen, die D.________ AG sei als Arbeitgeberin den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen für die Jahre 2018 bis 2021 nicht nachgekommen, weshalb die AKSZ einen Schaden erlitten habe. Indem der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der Unternehmung nicht für eine ordnungsgemässe Beitragsabrechnung und -zahlung der Gesellschaft gesorgt habe, habe er seine Pflichten im Sinne von Art. 52 AHVG verletzt. Angesichts dieser Missachtung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV sei das Vorliegen der Widerrechtlichkeit als weitere Haftungsvoraussetzung ohne Weiteres zu bejahen (vgl. Einspracheentscheid, E. 4.2).

4.1.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Sachverhaltsfeststellung sei falsch. Er sei nicht verantwortliches Organ der Gesellschaft gewesen und habe daher nicht für eine ordnungsgemässe Beitragsabrechnung und

-zahlung besorgt sein können. Nur G.________ und nicht er, der Beschwerdeführer, habe die Befugnis dazu gehabt. Ihm könne mangels Untauglichkeit der Ausführung seiner theoretisch obliegenden Aufgaben und Pflichten kein widerrechtliches Verhalten zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Beschwerde, Rz. 23).

4.2.1 Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG ist in erster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 AHVV angesprochen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV verlangt, dass der Arbeitgeber die Beiträge der Ausgleichskasse monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen hat. Weder die Abrechnungspflicht noch das Entstehen der Beitragsschuld sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungsverfügung oder einer Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig, vielmehr entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Lohnzahlung ex lege; Akontobeiträge sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu begleichen (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV). Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind indes nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verstehen, sondern auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. ZAK 1985, S. 575 ff.; VGE II 2024 36 vom 28.1.2025 E. 5.1.2; II 2021 96 E. 5.1.2; VGE 254/96 vom 17.9.1997 E. 1a). Wird die Abrechnungs- oder Beitragspflicht gar nicht oder mangelhaft erfüllt, ist das Widerrechtlichkeitserfordernis auf der Arbeitgeberebene ohne weiteres erfüllt (David Ballmer, Die Haftung der Organe für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge, in: Jusletter 1.7.2024, Rz. 14).

4.2.2 Nachdem die D.________ AG als Arbeitgeberin vorliegend unbestrittenermassen Beitragsforderungen der Vorinstanz nicht beglich, liegt von deren Seite offensichtlich eine Verletzung der Vorschriften gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV vor. Die Gesellschaft als solche hat in widerrechtlicher Weise gegen ihre Arbeitgeberpflichten verstossen.

4.3.1 Nebst einem widerrechtlichen Vorgehen des Arbeitgebers muss auch dem belangten Organ eine widerrechtliche Handlung vorgeworfen werden können, sei dies etwa eine Verletzung der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5, Art. 717 Abs. 1 OR) oder der Überwachungspflicht bei befugter Delegation (Art. 754 Abs. 2 OR; vgl. Urteile BGer 9C_88/2023 vom 13.3.2024 E. 4.2.2; 9C_321/2022 vom 29.3.2023 E. 4.1; Reichmuth, a.a.O., Rz. 503).

4.3.2 Der Beschwerdeführer, seines Zeichens von 4. September 2014 bis 29. September 2021 (einziger) Verwaltungsrat der D.________ AG mit Einzelunterschrift, hat als verantwortliches Organ nicht für eine ordnungsgemässe Beitragsabrechnung und -zahlung der D.________ AG gesorgt bzw. eine solche durchgesetzt und es dadurch an der Wahrnehmung seiner grundlegendsten Aufsichts- und Kontrollaufgaben mangeln lassen. Er ist seinen Pflichten im Sinne von Art. 716a OR und Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 f. AHVV sorgfaltspflichtwidrig nicht nachgekommen. Die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens ist daher erstellt.

5. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere auch ein Verschulden an dem der Vorinstanz entstandenen Schaden.

5.1.1 Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versicherers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (vgl. ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 E. 4; 9C_330/2010 vom 18.1.2011 E. 3.2). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Nur wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 183 E. 1b und BGE 121 V 243 E. 4b). Ist der Arbeitgeber eine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Dieser Grundsatz gilt auch für Aktiengesellschaften mit bescheidener Firmengrösse; ebenso für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Urteil BGer 9C_204/2008 vom 6.5.2009 E. 3.1 m.H.). Ob ein Verschulden vorliegt, ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGE II 2024 36 vom 28.1.2025 E. 5.1.1 m.H.).

5.1.2 Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung. Die Schadenersatzpflicht der Organe setzt ein qualifiziertes Verschulden voraus. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge als solche kann nicht bereits einem haftungsbegründenden Verschulden gleichgesetzt werden. Es bedarf vielmehr zusätzlich zur Widerrechtlichkeit (d.h. der Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit (Urteil BGer 9C_333/2023 vom 2.8.2023 E. 4.2.1 m.H.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit greift jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens. Somit handelt grundsätzlich grobfahrlässig im Sinne des Art. 52 AHVG, wer etwa als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR oder als Geschäftsführer einer GmbH jenen gemäss Art. 810 Abs. 2 OR nicht nachkommt. Das gilt insbesondere, wenn jemand als "Strohmann" eingesetzt wurde und deswegen seinen gesetzlichen Verpflichtungen als formelles Organ nicht nachkommt (Urteil BGer 9C_673/2024 vom 11.3.2025 E. 4.4.1 m.H.).

5.1.3 Die formellen Organe einer Gesellschaft haften - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auf Grund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten, d.h. unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unbesehen auch ihrer Zeichnungsberechtigung und des Grunds der Mandatsübernahme. Wer im Verwaltungsrat einer schweizerischen AG Einsitz nimmt, muss dafür besorgt sein, die ihr bzw. ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten erfüllen zu können. Bei Antritt der entsprechenden Funktion hat er bzw. sie sich zu vergegenwärtigen, worin diese bestehen und ob bzw. auf welche Weise er oder sie diesen angesichts der spezifisch vorhandenen Unternehmensstrukturen nachzukommen vermag. Insbesondere dürfen sich Verwaltungsratsmitglieder einer AG nicht in eine Lage bringen, die es ihnen faktisch verunmöglicht, ihre Pflichten zu erfüllen, weil sie daran durch die Gesellschaft wirtschaftlich oder faktisch beherrschende Drittpersonen resp. Unternehmen gehindert werden. Hat sich jemand unter Voraussetzungen auf eine Organstellung eingelassen, die ihr bzw. ihm die gesetzeskonforme Erfüllung dieses Amtes, namentlich die Ausübung von unübertragbaren Aufgaben (Art. 716a Abs. 1 OR), von vornherein verhindert, rührt der Schuldvorwurf gerade in diesem Umstand. Realisiert die Person erst in einem späteren Zeitpunkt, dass sie faktisch zumindest teilweise von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und dadurch ihren gesetzlichen Pflichten, wie etwa dem Beitragswesen, nicht gehörig nachkommen kann, muss sie, um der Gefahr einer Haftung zu entgehen, umgehend demissionieren (Urteil BGer 9C_428/2024 vom 24.4.2025 E. 6.2 m.H.).

5.1.4 Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist ein solches Verhalten grundsätzlich - insbesondere auch im Rahmen der Organhaftung nach Art. 754 OR - nicht als grobfahrlässig zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteile BGer 9C_88/2023 vom 13.3.2024 E. 4.3.2; 9C_112/2023 vom 13.3.2024 E. 5.4.1).

5.1.5 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe vorliegen, d.h. wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 E. 5.1.5; VGE 137/94 vom 28.8.1996 E. 1d m.H.a. BGE 108 V 183 E. 1).

5.1.6 Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung stösst sich nicht daran, dass in Bezug auf die Haftungsvoraussetzungen grundsätzlich die Ausgleichskasse beweisbelastet ist. Der massgebliche Art. 8 ZGB regelt nicht die Beweiswürdigung und schliesst insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus. Das Vorstehende gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (vgl. Urteil BGer 9C_369/2012, 9C_370/2012 vom 2.11.2012 E. 7.2 m.H.).

5.2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den ihr verursachten Schaden durch mindestens grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften verursacht habe. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dritten und den Behörden aufgetreten sei und für die Gesellschaft Dokumente unterzeichnet habe. Es sei für die vorliegende Sache irrelevant, welche Abmachungen intern vereinbart worden seien. Der Beschwerdeführer belege seine Behauptung nicht, dass er sich persönlich und aktiv darum gekümmert und bemüht habe, dass die ausstehenden Beitragsforderungen bezahlt oder sichergestellt werden, was ihm als Verschulden anzulasten sei. lm Gegenteil sei erstellt, dass ihm ab dem 16. Dezember 2019 mehrfach Zahlungsbefehle über Forderungen der Vorinstanz zugestellt wurden und er somit über ausstehende Beiträge gegenüber der AKSZ spätestens ab diesem Zeitpunkt informiert gewesen sei (vgl. Einspracheentscheid, E. 5.4).

5.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere darauf, dass er sich faktisch ausserstande gesehen habe, die Geschicke der Gesellschaft massgeblich zu beeinflussen. Er bringt im Wesentlichen vor, im Rahmen seiner Möglichkeiten und (nicht bestehender) Befugnisse stets darum bemüht gewesen zu sein, dass die Gesellschaft ihren Pflichten gegenüber den Behörden nachkomme. Er habe deshalb das tatsächliche und allein verantwortliche Organ, G.________, persönlich und aktiv darauf hingewiesen, dass er um eine ordnungsgemässe Abrechnung und Zahlung aller Beiträge besorgt sein müsse, da der Beschwerdeführer dazu nicht berechtigt gewesen sei. G.________ habe ihm dann auch stets entgegnet, dass er sich darum keine Sorge machen müsse und er, G.________, sich um alles kümmere. Mehr habe er, der Beschwerdeführer, nicht unternehmen können. Er sei stets aktiv um die rechtskonforme Pflichterfüllung bemüht gewesen. G.________ würde diesen Sachverhalt zweifelsfrei bestätigten und bezeugen. Dafür spreche auch, dass G.________ sich schriftlich dazu bereit erklärt habe, die Verantwortung und die Haftung aller Schäden betreffend die Gesellschaft zu übernehmen. Er habe nicht mehr tun können als das, was er gemacht habe. Seine Kompetenzen als Verwaltungsrat seien faktisch inexistent gewesen. Die hier vorliegenden besonderen Umstände einer allfälligen Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften müssten als erlaubt bzw. als nicht schuldhaft betrachtet werden (vgl. Beschwerde, Rz. 24-28).

5.3 Das Verschulden des Beschwerdeführers ist vorliegend offenkundig.

5.3.1 Der Beschwerdeführer macht zu seiner persönlichen Entlastung wiederholt geltend, dass nicht er, sondern G.________, d.h. der (Allein-)Aktionär, der alleinige Entscheidungsträger betreffend die D.________ AG gewesen sei und er keinen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hatte bzw. ausschliesslich auf Instruktionen von G.________ hin handelte. Wie es sich damit letztendlich verhält, kann vorliegend jedoch offenbleiben, erweist sich doch der Einwand als im Vornherein unbehelflich: Wer - etwa weil er als Strohmann eingesetzt wurde - als formelles Organ seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht praxisgemäss eben durch die Nichtwahrnehmung seiner Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil BGer 9C_373/2022 vom 19.12.2022 E. 5; m.H. auf Urteil BGer 9C_722/2015 vom 31.5.2016 E. 3.3). Als formelles Organ haftet der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesetzlichen Pflichten, unabhängig von seiner tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft. Er wäre im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen, umgehend zu demissionieren, um der Gefahr einer Haftung zu entgehen. Das tat er jedoch während Jahren nicht. Er trat erst Mitte September 2021 als Verwaltungsrat der D.________ AG zurück, nachdem ein Drittgläubiger Anfang September 2021 gegen die Gesellschaft ein Konkursbegehren gestellt hatte. Er haftet mithin auch dann, wenn er lediglich "Strohmann" von G.________ gewesen sein sollte und unabhängig von seiner tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft (vgl. Urteil BGer 9C_673/2024 vom 11.3.2025 E. 4.4.2). Daran vermag auch die von ihm ins Recht gelegte Einvernahme von G.________ bei der Staatsanwaltschaft E.________ vom 24. Januar 2025 (vgl. VG-act. 16/Beilage 1; Replik, Rz. 6-9) nichts zu ändern.

Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass der Beschwerdeführer selbst zugesteht, über die finanzielle Situation der D.________ AG resp. die offenen Ausstände im Bild gewesen zu sein (vgl. Replik, Rz. 5, 10). Der Beschwerdeführer stand diverse Male mit der Vorinstanz schriftlich und telefonisch in Kontakt (vgl. z.B. AK-act. I 12; 17-2/2; 18; 20-1/10 [im Jahr 2015]; 79; 116-2/2; 117; 139 [im Jahr 2017]; 347; 355; 357; 362; 368; 394; 408; 410; 413; 454; 470 [im Jahr 2020]). So wurden ihm die Korrespondenz der Vorinstanz betreffend die Gesellschaft (Akontorechnungen, Mahnungen usw.) zuletzt an seine persönliche Adresse adressiert zugestellt (vgl. z.B. AK-act. I 495; 502; 503). Bei einer solchen Kenntnis hätte er aber rechtzeitig konkrete Massnahmen zur Begleichung der Beitragsforderungen in die Wege leiten müssen. Zu seinen vordringlichsten Aufgaben gehörte es, dafür zu sorgen, dass Löhne nur unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung oder Sicherstellung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge ausgerichtet werden. Die Vorinstanz macht zudem zutreffend und nachvollziehbar geltend (vgl. Vi-Vernehmlassung, Rz. 8.1), dass es sich bei der D.________ AG um ein relativ kleines Unternehmen mit einfachen und überschaubaren Verhältnissen handelt(e), weshalb an die Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers, als alleiniges Verwaltungsratsmitglied, besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.

5.3.2 Es ist dann auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch strafrechtlich relevante und betrügerische Machenschaften von G.________ faktisch daran gehindert worden wäre, seinen gesetzmässigen Pflichten als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung nachzukommen. Ebenso wenig ist ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass er gegen seinen Willen, etwa durch besondere Machenschaften oder Drohungen von G.________ resp. einer Drittperson, zur Übernahme der Organstellung veranlasst oder an der Wahrnehmung der entsprechenden Pflichten gehindert worden sein soll.

5.3.3 Aus der ins Recht gelegten Erklärung 'Übernahme von Verantwortlichkeit und Haftung für Unternehmen' von G.________ vom 5. Juli 2022 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine solche Schuldübernahme wirkt nur intern zwischen den Vertragspartner dieser Vereinbarung, während im Verhältnis zu den Gläubigern die D.________ AG haftete (vgl. VGE II 2021 75 vom 19.11.2021 E. 6.4.2). Sie kann der Vorinstanz daher nicht entgegengehalten werden (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 305 mit Verweisen).

5.4 Nach den gesamten Umständen muss hier das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls als grobfahrlässig qualifiziert werden. Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, welche das pflichtwidrige Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen oder das Verschulden im Sinne der Absicht oder groben Fahrlässigkeit ausschliessen würden, sind nicht ersichtlich.

6. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seit dem Beitragsjahr 2018 ihre Schadenminderungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Er macht also ein Mitverschulden der Vorinstanz geltend.

6.1.1 Rechtsprechungsgemäss ist das Verhalten der Ausgleichskasse grundsätzlich ohne Einfluss auf die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Abrechnungs- und Zahlungspflichten des Arbeitgebers, welchen dieser in der Funktion eines Organs der Sozialversicherung unterliegt. Eine Verschuldenskompensation fällt deshalb nicht in Betracht, und auch den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Organes und dem eingetretenen Schaden vermag ein Mit- oder Selbstverschulden der Ausgleichskasse nicht zu unterbrechen (vgl. Urteil BGer 9C_425/2022 vom 26.7.2023 E. 5.2.1 m.H. auf Urteil BGer 9C_228/2008 vom 5.2.2009 E. 4.2.2 und 4.2.3).

Jedoch ist laut BGE 122 V 185 die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich, sofern sich diese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Dies trifft etwa bei unbegründetem Verzicht auf Betreibungshandlungen und verordnungswidriger Gewährung eines Zahlungsaufschubs zu (Urteile BGer H 142/03 vom 19.8.2003 E. 5.5 und H 290/95 vom 18.12.1996 E. 3) oder bei längerdauerndem Unterlassen von Inkassoschritten (Urteile BGer H 90/00 vom 20.6.2001 E. 5 und H 37/00 vom 21.11.2000 E. 6; vgl. Urteile BGer 9C_641/2013 vom 23.10.2013 E. 2.2.2, 9C_763/2018 vom 16.7.2019 E. 4.2.2; siehe auch VGE II 2024 8 vom 16.5.2024 E. 2.8.2). Die Anforderungen an die grobe Pflichtverletzung der Verwaltung (d.h. der Vorinstanz) sind hoch (vgl. VGE II 2021 75 vom 19.11.2021 E. 6.4.5 mit Verweisen).

6.1.2 Unter Umständen kann die Ausgleichskasse, die nach dem bis Ende 2024 geltenden Art. 43 Ziff. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 fällige Beiträge grundsätzlich nicht auf dem Wege der Konkursbetreibung erhältlich machen konnte, gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG allenfalls sogar ohne vorgängige Betreibung auf Pfändung direkt beim zuständigen Gericht die Konkurseröffnung verlangen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber über längere Zeit ausschliesslich seine privaten Gläubiger befriedigt und den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Bezahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, trotz wiederholter Mahnungen und Betreibungen nicht nachkommt (vgl. Urteil BGer 9C_48/2010 vom 9.6.2010 E. 2.2 m.H.).

6.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, rechtzeitig Massnahmen gegen die Entstehung bzw. zur Minderung der Beitragsausstände vorzunehmen. Sie habe seit dem Jahr 2018 Kenntnis davon, dass die D.________ AG mit der Leistung der Beiträge, welche sie nun als Schaden geltend mache, in Verzug sei. Sie habe bereits nach dem ersten Ausstandsjahr und nach Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten sowie der Betreibungsregistereinträge der Gesellschaft unbegründet darauf verzichtet, angezeigte Betreibungshandlungen einzuleiten oder fortzusetzen, insbesondere die Beantragung eines Konkurses ohne vorgängige Betreibung wegen Zahlungseinstellung. Hätte die Vorinstanz rechtzeitig gehandelt und den Konkurs eingeleitet, hätte sie den später entstehenden und nun geltend gemachten Schaden verhindern können (vgl. Beschwerde, Rz. 30-32).

6.3.1 Mit diesen unsubstantiierten Vorbringen ist indes noch keine grobe Pflichtverletzung der Vorinstanz im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung dargetan. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Replik zwar pauschal, dass die Vorinstanz konsequent und umgehend gemahnt sowie die Forderungen in Betreibung gesetzt habe (vgl. Replik, Rz. 26); gleichzeitig bestätigt er jedoch, dass die Vorinstanz wiederholt gezwungen war, Betreibungen einzuleiten, bevor Zahlungen erfolgten (vgl. Beschwerde, Rz. 32; Replik, Rz. 26 f.). Die Vorinstanz musste die Lohnbeiträge regelmässig anmahnen (vgl. z.B. AK-act. I 428; 502; 516). Dem Betreibungsregisterauszug der Gesellschaft kann entnommen werden, dass die Vorinstanz gegenüber der D.________ AG im Zeitraum Juli 2018 bis Januar 2021 insgesamt 12 Betreibungen erhoben hatte und die Gesellschaft die betriebenen Forderungen mittels Zahlungen an das Betreibungsamt beglich. Der erste Verlustschein (betreffend die Vorinstanz als Gläubigerin) datiert erst vom Januar 2021 (vgl. Bf-act. 7). Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht überzeugend darzulegen, dass die Vorinstanz die geschuldeten Beiträge nicht kontinuierlich in Rechnung gestellt und diese mit betreibungsrechtlichen Mitteln eingefordert hat.

6.3.2 Auch der beschwerdeführerische Vorwurf, die Vorinstanz hätte den Konkurs ohne vorgängige Betreibung wegen Zahlungseinstellung verlangen können resp. sollen, kann nicht gehört werden. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich sehr zurückhaltend und sieht in dieser Konstellation noch keinen Grund, die Schadenersatzforderung zu reduzieren und ein Mitverschulden der Ausgleichskassen anzunehmen (vgl. Urteil BGer H 18/07 vom 26.11.2007 E. 5.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 30.10.2015, AK 2014.00004, E. 5.3). Denn es kann letztlich nicht angehen, dass die Vorinstanz geschäftsführende Kompetenzen übernehmen muss und diejenigen Schritte einzuleiten hat, welche die viel näher an der Sache tätigen Organe längst hätten tätigen sollen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7.4.2016, 710 14 235 / 83, E. 9.3.3). Es kann daher offenbleiben, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegeben gewesen wären. Jedenfalls kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, das Beitragsinkasso zu wenig resolut vorangetrieben zu haben. Im Übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, gegebenenfalls beim Konkursrichter die Bilanz zu deponieren (vgl. Urteil BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 E. 5 mit Hinweis).

6.4 Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz grob pflichtwidrig gehandelt hat. Die Voraussetzungen an ein Mitverschulden der Vorinstanz sind daher klar nicht gegeben.

7. Der Beschwerdeführer verneint schliesslich den Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Fehlverhalten seinerseits und dem eingetretenen Schaden.

7.1 Eine Haftung im Sinne von Art. 52 AHVG setzt voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401 E. 4a m.H.; Urteil BGer 9C_673/2024 vom 11.3.2025 E. 4.5.1).

Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint. Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs fällt insbesondere in Betracht, wenn ein Verwaltungsrat durch strafrechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wurde. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (vgl. Urteil BGer 9C_673/2024 vom 11.3.2025 E. 4.5.1 mit Verweisen).

7.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten seinerseits eingetreten. Er bringt auch in diesem Zusammenhang nur vor, faktisch nicht in der Lage gewesen zu sein, für die Gesellschaft tätig zu werden und über deren Vermögen zu verfügen. Die alleinige Verantwortung für die entstandene Situation liege bei G.________ (Beschwerde, Rz. 29; Replik, Rz. 25). Diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. vorstehende E. 5.3).

Unbehilflich ist der beschwerdeführerische Einwand, G.________ habe wiederholt interveniert und ihn aktiv daran gehindert, seiner Warnungen und mahnenden Handlungen Nachdruck zu verleihen und habe sämtliche seiner Bemühungen, die Rechnungen der Vorinstanz zu begleichen und die gesetzlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, vereitelt. Selbst wenn sie von Relevanz wären, bleiben diese Vorbringen wenig substantiiert und werden auch nicht belegt. Zum anderen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass aus den Akten hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Situation um die Beitragsausstände und die weiteren finanziellen Umstände (z.B. Lohnzahlungen, Mahnungen und Betreibungen, finanzielle Probleme bzw. Zahlungsschwierigkeiten, etc.) durchaus bestens bekannt und bewusst waren (vgl. Duplik, S. 2; siehe vorstehende E. 5.3.1). Hätte der Beschwerdeführer pflichtgemäss für die vollumfängliche Bezahlung der Beiträge gesorgt oder aber die Lohnzahlungen in dem Masse reduziert, dass die darauf geschuldeten Beiträge abgedeckt gewesen wären, so wäre der Vorinstanz von vornherein kein Schaden entstanden.

Der Beschwerdeführer macht dann auch nicht geltend, durch strafrechtlich relevante Machenschaften von G.________ über die Ausstände gegenüber der Vor­instanz hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert worden zu sein. Der Beschwerdeführer, der durch seine Einzelzeichnungsberechtigung für die D.________ AG mit gewichtigen Kompetenzen ausgestattet war, kam seinen Pflichten hinsichtlich der Beitragspflicht nicht nach; angesichts der Umstände wäre ein aktiveres Vorgehen oder aber seine Demissionierung notwendig gewesen. Beides unterliess der Beschwerdeführer indes. Damit zeigt sich, dass die Nichterfüllung der Pflicht zur vollständigen Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge, wie sie einerseits der D.________ AG als Arbeitgeberin wie auch dem Beschwerdeführer als (einziger) Verwaltungsrat oblag, für den bei der Vorinstanz entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (vgl. BGE 123 V 98 E. 3d; BGE 121 V 45 E. 3a).

7.3 Der Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist vorbehaltlos zu bejahen.

8.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Haftbarkeit des Beschwerdeführers für den von ihr geltend gemachten Schaden von Fr. 111’243.75 zu Recht bejaht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Parteientschädigungen sind, ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend, keine zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 20. Oktober 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

4. November 2025

1

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Art. 754 VAWart. 754 ORHart. 754 OR

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