II 2024 89
Kammergericht
25. November 2024Deutsch22 min
A. Die seit dem 9. Januar 1998 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene A.________ GmbH mit Hauptsitz in B.________ ist ein Unternehmen, das sich, sowohl im Einzel- als auch im Grosshandel, auf den Verkauf von Orient- und modernen Teppichen spezialisiert hat. Darüber hinaus bietet sie Reinigungs- und Restaurationsdienste an, die in ihrer eigenen Wäscherei und ihrem Restaurationsatelier durchgeführt werden. Zusätzlich verkauft sie eine Auswahl von Nebenprodukten wie Bronzefiguren, Hocker, Unikat-Holz-Harztische und exklusive Polstermöbelgruppen. Das Unternehmen beschäftigt zurzeit 12 Mitarbeiter (vgl. Vi-act. 1 [Handelsregisterauszug und Tätigkeitsbeschreibung des Unternehmens S. 1]).
Source sz.ch
II 2024 89
Entscheid vom 25. November 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeit 1.8.2024 - 31.10.2024)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die seit dem 9. Januar 1998 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene A.________ GmbH mit Hauptsitz in B.________ ist ein Unternehmen, das sich, sowohl im Einzel- als auch im Grosshandel, auf den Verkauf von Orient- und modernen Teppichen spezialisiert hat. Darüber hinaus bietet sie Reinigungs- und Restaurationsdienste an, die in ihrer eigenen Wäscherei und ihrem Restaurationsatelier durchgeführt werden. Zusätzlich verkauft sie eine Auswahl von Nebenprodukten wie Bronzefiguren, Hocker, Unikat-Holz-Harztische und exklusive Polstermöbelgruppen. Das Unternehmen beschäftigt zurzeit 12 Mitarbeiter (vgl. Vi-act. 1 [Handelsregisterauszug und Tätigkeitsbeschreibung des Unternehmens S. 1]).
B. Mit Gesuch vom 11. Juli 2024 reichte die A.________ GmbH beim Amt für Arbeit eine Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem 1. August 2024 bis voraussichtlich 31. Oktober 2024 ein (vgl. Vi-act. 1). Hiergegen legte das Amt für Arbeit mit Verfügung vom 15. Juli 2024 Einspruch ein (vgl. Vi-act. 2).
C. Am 7. August 2024 erhob die A.________ GmbH beim Amt für Arbeit Einsprache und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2024 (vgl. Vi-act. 3). Mit Entscheid Nr. 187/24 vom 17. September 2024 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (vgl. Vi-act. 4).
D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die A.________ GmbH am 15. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Anträgen:
1. Wir wünschen, dass der Einspracheentscheid aufgehoben, und unsere Voranmeldung von Kurzarbeit anerkannt wird.
Erwägungen
2.
Wir bitten Sie, uns für die genannte Zeit vom August – Oktober 2024 zu entschädigen.
Am 16. Oktober 2024 reicht die Beschwerdeführerin mittels Beschwerdeergänzung Akten (Flyer zum Thema "saubere Luft zu Hause" und Bronzefigurenflyer) nach.
E. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2024 beantragt das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 31. Oktober 2024.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 17. September 2024 ihren Einspruch vom 15. Juli 2024 gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024 zu Recht bestätigt hat.
2.1
Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn u.a. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, SR 837.0) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG).
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs insgesamt normalerweise geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung sehr weit aus. Darunter fallen sowohl ein Rückgang der Nachfrage nach den üblichen Gütern und Dienstleistungen eines Unternehmens als auch Faktoren, die entweder direkt vom Markt beeinflusst werden oder die Marktposition eines Produkts beeinflussen (BGE 128 V 307 E. 3a; Urteil BGer 8C_549/2017 vom 20.12.2017 E. 3.2).
Der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführende Arbeitsausfall muss unvermeidbar gewesen sein. Diese kumulativ erforderliche Voraussetzung ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht. Vom Arbeitgeber kann verlangt werden, dass er zumutbare Vorkehren zur Abwendung des Arbeitsausfalls trifft. Vermeidbar ist die Kurzarbeit jedoch nicht bereits deshalb, weil der Arbeitgeber ihr durch Personalentlassung hätte vorbeugen können. Vielmehr muss sich die Annahme der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls auf hinreichend konkrete Gründe stützen und die Verwaltung muss geeignete zumutbare Massnahmen nennen, die der Arbeitgeber zu ergreifen unterlassen hat (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2410 f. Rz. 480 m.H.).
Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gem. Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 121 V 373 E. 2a).
2.2
Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG) oder wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mit dem normalen Betriebsrisiko i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2; BGE 119 V 498 E. 1). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit i.d.R. massgebende Bedeutung zu (BGE 138 V 337 E. 4.2.2). Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Nur wenn sie ausserordentlicher oder aussergewöhnlicher Natur sind, sind sie anrechenbar und damit entschädigungsberechtigt (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2412 Rz. 485; Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1995 Nr. 20 S. 119 E. 1b). Unter das normale Betriebsrisiko fallen insbesondere jährlich wiederkehrende Auftragsschwankungen (vgl. Weisung AVIG KAE S. 42 D6). Zwischen den Ausschlussgründen der Branchen-, Berufs- und Betriebsüblichkeit gem. Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG und demjenigen des normalen Betriebsrisikos gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG besteht ein enger Bezug, weshalb oftmals eine Differenzierung nicht möglich und auch nicht notwendig ist (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2413 Rz. 486; Weisung AVIG KAE S. 46 D10; vgl. auch BGE 121 V 376 E. 4e). Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn er durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Weisung AVIG KAE S. 47 D11).
2.3
Die KAE hat die präventive Funktion, Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Entlassungen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Neben sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen spielen dabei auch finanzielle Interessen der ALV mit hinein, weil Ganzarbeitslose höhere Kosten verursachen. Die Erhaltung der Arbeitsplätze liegt aber auch im Interesse des Arbeitgebers, indem der Produktionsapparat über die Zeit der Kurzarbeit hinweg intakt und die Stammbelegschaft erhalten bleiben kann (Nussbaumer, a.a.O., S. 2401 Rz. 566, BGE 123 V 234 E. 7a m.H.).
Indessen ist nicht zu verkennen, dass sich die gesetzliche Regelung der KAE am Grundsatz der Verhältnismässigkeit orientiert und somit nicht jede Verkürzung
oder Einstellung der Arbeitszeit entschädigt wird (vgl. Art. 31-35 AVIG). Überdies ist zu beachten, dass das Institut der KAE - entsprechend dem aus Art. 31 BV hervorgehenden Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (vgl. BGE 121 I 134 f. E. 3d) - dort seine Grenzen findet, wo es zur Erhaltung nicht mehr dem Markt entsprechender Betriebsstrukturen eingesetzt wird (ARV 1985 Nr. 17 S. 109; ALV-Praxis 92/2). Auch die Bestimmungen des AVIG sind in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen (vgl. BGE 120 Ia 290 E. 2b; 119 V 130 E. 5b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 24 S. 76 ff.).
2.4
Beabsichtigt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer KAE geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldungsfristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).
3.1
In der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 11. Juli 2024 machte die Beschwerdeführerin einen prozentualen monatlichen Arbeitsausfall von 80% geltend, wobei alle 12 Mitarbeiter von der Kurzarbeit betroffen seien (vgl. Vi-act. 1). Sie führte weiter aus, dass sie nach dem Lockdown infolge der Coronapandemie zunächst sehr optimistisch waren und hofften, dass sich alles wieder normalisieren würde. Kurz darauf habe jedoch der Krieg zwischen Russland und der Ukraine begonnen, weshalb die Auftragslage von Februar bis Dezember 2022 schleppend gewesen sei. Auch in den Jahren 2023 und 2024 habe das Geschäft nicht wie erhofft floriert. Die Auftragslage sei konstant sehr schlecht geblieben. Man habe sich viele Überlegungen gemacht und Massnahmen getroffen, damit Ruhe in den Betrieb einkehre, um so ab Januar 2025 wieder Vollgas starten zu können. Man habe geplant, an Messen präsent zu sein. Die KAE würde sehr helfen, um ein paar Monate zu überbrücken, bis dann im Dezember hoffentlich das Weihnachtsgeschäft den lang ersehnten Aufschwung generiere. Um Kosten einzusparen seien ab Januar 2024 die Werbekosten um 50% und die bestellten und reservierten Messeauftritte um 55% reduziert worden. Weitere Messeauftritte seien nicht mehr gebucht worden. Eine weitere Massnahme wäre ein Personalabbau, der jedoch mit allen Mitteln verhindert werden solle.
3.2
Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 lehnte die Vorinstanz einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab unter anderem mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bereits am 11. April 2024 eine Voranmeldung von Kurzarbeit eingereicht habe. Dagegen habe man mit Verfügung vom 15. April 2024 Einspruch erhoben (vgl. VGE II 2024 66 vom 24.9.2024 E. 3.1). Da in der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 11. Juli 2024 grossmehrheitlich dieselben Argumente hinsichtlich der Begründung des Arbeitsausfalls aufgeführt worden seien, wiederhole man ebenfalls die Begründung aus der Verfügung vom 15. April 2024. Die Beschwerdeführerin vermeide es zwar, die saisonalen Schwankungen explizit zu erwähnen, so wie dies in der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 11. April 2024 geschehen sei. In der aktuellen Voranmeldung von Kurzarbeit werde jedoch ausgeführt, dass die Kurzarbeit ein paar Monate überbrücken würde, bis dann schliesslich das Weihnachtsgeschäft den lang ersehnten Aufschwung generiere. In der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 11. April 2024 sei explizit erwähnt worden, dass bis September die schwachen Monate vor der Türe seien, für die die erneute Voranmeldung ab dem 1. August 2024 auch eingereicht worden sei. Bei saisonalen Schwankungen handle es sich nicht um ausserordentliche, sondern um wiederkehrende Schwankungen, welche gemäss Randziffer D11 der Weisung AVIG KAE nicht anrechenbar seien. Zudem kritisiert die Vorinstanz auch die reduzierten Marketingmassnahmen, da diese dazu dienen würden, im Gespräch zu bleiben und im besten Fall Aufträge an Land zu ziehen. Bezüglich des Kriegs in Russland und der Ukraine führte die Vorinstanz aus, gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG sei ein Arbeitsausfall nur dann anrechenbar, wenn er vorübergehend sei. Aus Sicht der Vorinstanz könne der Arbeitsausfall vorliegend nicht als vorübergehend bezeichnet werden, wenn die schlechte Auftragslage ununterbrochen seit dem Jahr 2022 anhalte. Zudem seien die Auswirkungen der aktuellen geopolitischen Lage für einen Teppichhändler äusserst gering.
3.3
Mit Einsprache vom 7. August 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Wirtschaftslage auf die "Orientteppichbranche" viel schlechter auswirke, da es sich bei den jeweiligen Teppichen um "Luxusartikel" handle. Indem die Medien nur noch negative Nachrichten veröffentlichten, würde dies direkt ihre Branche treffen, da dadurch die Kauflust der Kunden beeinträchtigt sei. Man sei in einer solchen Zeit nicht mehr bereit, unnötige Anschaffungen zu tätigen, sondern beschränke sich auf die Deckung der Grundbedürfnisse. Dadurch würden auch die schwachen Monate nach schwächer werden. Man sei aber zuversichtlich, dass der Verkauf von Orient- und modernen Teppichen in Zukunft wieder einen Aufschwung erfahren werde, weshalb es sich lediglich um eine vorübergehende Unterstützung bzw. Überbrückung handle. Bezüglich der Marketingmassnahmen führte die Beschwerdeführerin aus, es wäre ein fataler Fehler gewesen, die Kosten für Messeauftritte und Werbung nicht zu reduzieren. Weniger Aufträge und hohe Werbekosten hätten einen bevorstehenden Konkurs der Firma ausgelöst. Sie versicherte jedoch, dass erfahrungsgemäss die Leute über die dunklen Monate gerne zuhause blieben, wodurch die Kauflust wieder geweckt werde. Zudem sei es das oberste Ziel, dass man kein Personal entlassen müsse.
3.4
Im Einspracheentscheid vom 17. September 2024 führte das Amt für Arbeit aus, es sei vorliegend schwierig, sich neu mit dem Sachverhalt der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Dies läge daran, dass sich nicht nur die Argumentation der Beschwerdeführerin wiederhole, es würden gar mehrheitlich dieselben Schreiben wieder eingereicht wie schon bei der Einsprache vom 14. Mai 2024 (vgl. VGE II 2024 66 E. 3.3). Immer wieder komme die Beschwerdeführerin darauf zu sprechen, dass die Kauflust in der Gesellschaft aktuell gedrosselt sei. Die kantonale Amtsstelle teile die Sicht der Unternehmung hinsichtlich der allgemein gehemmten Kauflust nur bedingt. Die Konsumentenstimmung verharre auf eher tiefem Niveau im 10-Jahres-Vergleich, doch befinde sie sich auf dem höchsten Stand seit Mitte 2021. Die Erwartungen zur wirtschaftlichen Entwicklung und die Einschätzung des Zeitpunkts für grössere Anschaffungen hätten sich gemäss SECO ebenfalls positiv entwickelt, wenn auch die finanzielle Lage der Haushalte weiterhin kritisch gesehen werde. Diese Aufwärtstendenz habe sich seit dem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2024 weiter fortgesetzt, wie Analysen zur aktuellen Konjunktur zeigten. Zudem wiederholte die Vorinstanz, dass die Auswirkungen der geopolitischen Lage ab August 2024 auf einen Teppichhändler in der Schweiz äussert gering seien. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin darauf ausgerichtet, Luxusgüter zu verkaufen, mit all den damit einhergehenden Vor- und Nachteilen. Aus Sicht der kantonalen Amtsstelle liege ein branchen-, berufs- und betriebsüblicher Arbeitsausfall vor, welcher nicht anrechenbar sei. Wenn die Unternehmung beschreibe, dass saisonbedingt die Umsätze anlässlich des Weihnachtsgeschäfts wieder anziehen würden, dann sei die Zeit vom 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024 als Nebensaison zu bezeichnen, weshalb es sich um saisonale Beschäftigungsschwankungen handle. Was die Reduzierung der Marketingausgaben angehe, beharrte die Vorinstanz auf ihrem Standpunkt, dass es aus betriebswirtschaftlicher Sicht vorteilhafter sei, dass Unternehmen, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten in Werbung investierten, häufig gestärkt daraus hervorgingen und Marktanteile gewinnen würden, während Unternehmen, die Werbeausgaben stark reduzieren würden, langfristige Nachteile erleiden könnten.
3.5
Mit Beschwerde vor Verwaltungsgericht äussert die Beschwerdeführerin, sie habe viele Massahmen getroffen, um ab Januar 2025 wieder einen wirtschaftlichen Aufschwung zu erzielen. Hierzu habe sie unter anderem diverse Messeteilnahmen geplant. Zudem sei sie im Gespräch mit Grossfirmen, um neu Parkett, Bodenbeläge, Vorhänge und Matratzen ins Sortiment aufzunehmen. Folglich beantrage sie nur eine kurzfristige Unterstützung. Bezüglich der Saisonschwankung macht die Beschwerdeführerin noch einmal geltend, dass diese branchenabhängig sei. Auch beharrt sie auf dem Standpunkt, dass sich die geopolitische Lage auf die Orientteppichbranche auswirke.
3.6
Die Vorinstanz wendet vernehmlassend ein, die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde erwähnt, ihr Anspruch auf KAE würde bewilligt, wenn es nur um eine kurzfristig Hilfe gehen würde, um Arbeitsplätze zu sichern. Der Vorinstanz sei hierbei nicht klar, wie die Beschwerdeführerin zu diesem Schluss gekommen sei. Die Tatsache, dass es um eine vorübergehende Hilfe gehe und Arbeitsplätze gesichert würden, sei nicht die einzige Voraussetzung, die erfüllt sein müsse, damit Kurzarbeitsentschädigung gewährt werden könne.
Replizierend betont die Beschwerdeführerin erneut, es handle sich voraussichtlich um einen vorübergehenden Arbeitsausfall. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für KAE, weshalb ihr Antrag gutzuheissen sei. Der Entscheid der Vorinstanz sei nicht korrekt und ihre Argumente unbegründet und ungenügend.
4.1
In der Voranmeldung begründete die Beschwerdeführerin die Kurzarbeit mit der schwierigen Situation nach dem Corona-Lockdown und dem Kriegsausbruch in der Ukraine, den sie Februar bis Dezember 2022 richtig zu spüren bekommen habe. Dann sei auch das Jahr 2023 sehr ruhig gewesen und entgegen der Hoffnung sei auch im 2024 die Auftragslage konstant sehr schlecht geblieben. Man habe Messeauftritte geplant, weshalb die KAE sehr helfen würde, die paar Monate zu überbrücken, bis im Dezember das Weihnachtsgeschäft hoffentlich den lang ersehnten Aufschwung generiere.
Damit aber bringt die Beschwerdeführerin keine Gründe vor, welche einen Anspruch auf KAE begründen könnten. Sie trägt im Kern vielmehr die identische Begründung vor, wie sie bereits in der Voranmeldung für KAE vom 10. April 2024 (nota bene für einen Arbeitsausfall vom 1.5.2024 bis voraussichtlich 31.12.2024) angeführt und in den damaligen Rechtsmittelverfahren vorgetragen hatte (vgl. VGE II 2024 66 vom 24.9.2024). Sie bringt keine neuen Argumente und Tatsachen vor, welche belegen könnten, dass sich die Verhältnisse seither und namentlich für den neuen Anspruchszeitraum August bis Oktober 2024 geändert hätten.
So hält die Vorinstanz zu Recht fest, es fehle bei der vorgetragenen Begründung offensichtlich schon an einem voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfall, nachdem der Einbruch der Auftragslage mit dem Corona-Lockdown begann, seither anhielt und lediglich die Hoffnung besteht, mit dem Weihnachtsgeschäft 2024 beginne der lang ersehnte Aufschwung. Zudem erscheint es inkonsistent, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin von einem "vorübergehenden Arbeitsausfall" spricht, obwohl sie im April 2024 noch KAE für Mai bis Dezember 2024 beantragt und während des Rechtsmittelverfahrens (vgl. VGE II 2024 66) auf die maximal möglichen drei Monate (Mai bis Juli 2024) reduziert hatte und im vorliegenden Verfahren Kurzarbeit für August bis Oktober 2024 geltend macht. Dies deutet darauf hin, dass der Arbeitsausfall nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern länger andauert, als dies dargestellt wird. Bleibt anzufügen, dass der vorübergehende Charakter eines Arbeitsausfalles gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG ohnehin nicht die einzige Voraussetzung wäre, was die Vorinstanz vernehmlassend richtigerweise betonte.
Die Beschwerdeführerin beschreibt in ihrer Voranmeldung, die KAE würde helfen, die paar Monate zu überbrücken, bis im Dezember das Weihnachtsgeschäft floriert. Die Monate, die es zu überbrücken gilt, also mithin August bis Oktober, sind betriebsübliche saisonale Schwankungen, welche keinen anrechenbaren Ausfall begründen (vgl. oben E. 2.2). Wenn das Geschäft jährlich im Dezember einen Aufschwung aufgrund des Weihnachtsgeschäfts erlebt und im Vergleich dazu die Monate zuvor eher schwach ausfallen, dann fällt dies unter das normale Betriebsrisiko, welches nicht zur KAE berechtigt (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG).
4.2.1
Auch eine rezessive Wirtschaftslage kann u.U. ausreichen, dass Unternehmen in Schwierigkeiten geraten. Die damit verbundenen Arbeitsausfälle sind nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen, sofern der Arbeitgeber plausibel zu begründen vermag, dass die Arbeitsausfälle effektiv auf die rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen sind. Es ist somit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der rezessiven Wirtschaftslage und den Auftragseinbussen bzw. dem Arbeitsausfall darzulegen. Von einer rezessiven Wirtschaftslage ist insbesondere dann auszugehen, wenn Umsatzeinbussen oder Einbrüche im Auftragsbestand verbunden mit negativen Wirtschaftsprognosen bei einer erheblichen Anzahl von Betrieben in der gesamten Wirtschaft oder von bestimmten Branchen vorliegen. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall infolge rezessiver Wirtschaftslage kann etwa dann angenommen werden, wenn die Umsätze in den Monaten kurz vor der Voranmeldung eine Abnahme im Vergleich mit den entsprechenden Vorjahreswerten zeigen, der KOF Konjunkturbarometer deutlich rückläufig ist und die Anzahl Voranmeldungen von Kurzarbeit der fraglichen Branche im Vergleich zum Vorjahr erheblich angestiegen ist (vgl. AVIG-Praxis KAE, D 6b).
4.2.2
Die Beschwerdeführerin verweist auf die schwierige Lage nach dem Corona-Lockdown und dem Ausbruch des Ukrainekrieges. Soweit sie damit - implizit und wie schon im Verfahren II 2024 66 - auf eine allgemeine rezessive Wirtschaftslage hinweisen möchte, so konnte sie weder neue Argumente oder Tatsachen in den Prozess einbringen, noch ist eine solche im fraglichen Zeitraum ausgewiesen. Das SECO veröffentlicht monatlich Daten zur Konsumentenstimmung in der Schweiz. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich die Konsumentenstimmung im Oktober 2024 gegenüber Oktober 2023 deutlich verbessern konnte (https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/wirtschaftslage---wirtschaftspolitik/Wirtschaftslage/Konsumentenstimmung.html; eingesehen am 13.11.2024). Die Stimmungsaufhellung der Konsumenten setzte sich zuletzt breit abgestützt fort. Gründe dafür sind die allgemeine Wirtschaftsentwicklung als auch die günstigere Beurteilung der individuellen finanziellen Lage. Die Neigung, grössere Anschaffungen zu tätigen, ist ebenfalls angestiegen. Zudem waren die gewichtigsten Wachstumstreiber des privaten Konsums die Rubriken Wohnen und Gesundheit (https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikatinen_und_Formulare/konjunkturtendenz/konjunkturtendenzenherbst2024.html, Konjunkturtendenzen Herbst 2024 S. 4; eingesehen am 13.11.2024). Für die Wirtschaft insgesamt sahen die Konjunkturprognosen des Bundes im März für das Jahr 2024 ein Wachstum, wenn auch unterdurchschnittlich voraus und bis 2025 sollte sich das Wachstum erholen. Stützende Effekte wurden insbesondere vom privaten Konsum erwartet aufgrund eines schnelleren Beschäftigungswachstums, tieferer Arbeitslosenquote und Rückgang der Inflation (Konjunkturprognose SECO, 19.3.2024; https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-100449.html; eingesehen am 13.11.2024). Auch economiesuisse bestätigte diese Prognose und betonte ebenfalls, die Binnensektoren seien stabil, namentlich der private Konsum stütze die Konjunktur (Medienmitteilung vom 5.6.2024; www.economiesuisse.ch; eingesehen am 13.11.2024). Schliesslich stieg das KOF Konjunkturbarometer im September 2024. Der Anstieg in diesem Monat bestätigt den deutlich ausgeprägten Anstieg im Vormonat August (Medienmitteilung KOF 30.9.2024, www.kof.ethz.ch; eingesehen am 13.11.2024). Zwar sinkt das KOF Konjunkturbarometer im Oktober 2024, die Konsumnachfrage folgt dieser Abwärtsbewegung allerdings nicht. Zudem deuten sich leicht günstigere Perspektiven für die Textil- und Bekleidungsfirmen an (Medienmitteilung KOF 30.10.2024, www.kof.ethz.ch; eingesehen am 13.11.2024). Damit aber sind die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich schlechter Wirtschaftslage und gebremstes Konsumverhalten widerlegt. Namentlich für den privaten Bereich, welcher für den Markt der Beschwerdeführerin im Zentrum steht, lassen sich ihre Behauptungen auch im vorliegenden Verfahren nicht bestätigen, noch konnte sie im Vergleich zum Verfahren II 2024 66 neue Argumente hervorbringen. Es gilt festzuhalten, dass sich die positive Entwicklung der Konsumentenstimmung im Herbst 2024 fortsetzt, der Optimismus hinsichtlich grösserer Anschaffungen im Vergleich zum Frühjahr 2024 weiterhin vorhanden ist und das KOF Konjunkturbarometer im August und September, verglichen mit den Monaten Juni und Juli, einen steilen Aufwärtstrend aufweist.
Was schliesslich den Ukrainekrieg betrifft, konnte die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nicht konkret aufzeigen, inwiefern der Krieg ihr Geschäft behindert und inwiefern er kausal für ihren - vorübergehenden - Arbeitsausfall ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende Kauflust ist aufgrund der oben gemachten Erläuterungen nicht nachvollziehbar. Zwar kann der Beschwerdeführerin zugestimmt werden, dass sie mit dem Verkauf von Orient- und modernen Teppichen insbesondere Luxusgüter anbietet. Jedoch sind die Konsumenten im Gegensatz zu 2023 wieder vermehrt bereit, grössere finanzielle Anschaffungen zu tätigen. Die Beschwerdeführerin ist somit auch nicht aufgrund des Verkaufs von Luxusgütern stärker als andere Arbeitgeber von der geopolitischen Lage betroffen, weshalb die Kausalität zwischen Arbeitsausfall und der geopolitischen Lage zu verneinen ist.
4.2.3
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht plausibel aufzeigen, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle von prognostisch 80% aller Mitarbeitenden effektiv auf eine rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen sind. Zudem konnte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert aufzeigen, inwiefern sich der Krieg zwischen Russland und der Ukraine spezifisch und ausserordentlich auf ihr Unternehmen ausgewirkt hat. Darüber hinaus wäre es zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin damit auseinandersetzt, inwiefern sich die aktuelle geopolitische und wirtschaftliche Lage im Vergleich zum im Verfahren II 2024 66 geltend gemachten Zeitraum (Mai 2024 bis Juli 2024) geändert hat, um vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen für eine KAE in den Monaten August bis Oktober 2024 bejahen zu können.
4.3
Da es sich vorliegend um einen nicht anrechenbaren Arbeitsausfall i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG handelt, erübrigt sich die Diskussion, ob die Werbekostenreduktion seitens der Beschwerdeführerin wirtschaftlich sinnvoll war
oder nicht.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung mangels anrechenbarer Arbeitsausfalls für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2024 zurecht abgewiesen. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 25. November 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
18. Dezember 2024
1
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI
Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI
BGE 128 V 307ATF 128 V 307DTF 128 V 307
8C_549/2017
BGE 121 V 371ATF 121 V 371DTF 121 V 371
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
BGE 121 V 373ATF 121 V 373DTF 121 V 373
Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI
Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI
Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI
BGE 138 V 333ATF 138 V 333DTF 138 V 333
BGE 119 V 498ATF 119 V 498DTF 119 V 498
BGE 138 V 337ATF 138 V 337DTF 138 V 337
Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI
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BGE 121 V 376ATF 121 V 376DTF 121 V 376
BGE 123 V 234ATF 123 V 234DTF 123 V 234
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
Art. 35 AVIGart. 35 LACIart. 35 LADI
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
BGE 121 I 134ATF 121 I 134DTF 121 I 134
BGE 120 Ia 290ATF 120 Ia 290DTF 120 Ia 290
BGE 119 V 130ATF 119 V 130DTF 119 V 130
Art. 36 AVIGart. 36 LACIart. 36 LADI
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