II 2024 90
Kammergericht
28. Januar 2025Deutsch19 min
A. Mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 21. Oktober 2019 (Datum des Versands) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.________ (geboren ________; nachstehend: der Steuerpflichtige) bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 480'500.-- (satzbestimmende Fr. 252'800.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'161'000.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 585'300.-- (Steuerakten 2017 act. A 1). Unter Code 170 wurde eine geldwerte Leistung aus der D.________ AG von Fr. 990'915.-- (infolge unterpreislichem Verkauf der Beteiligung der E.________ GmbH, vgl. Einsprache-act. E 18) ergänzt; der Steuerwert der F.________ wurde abweichend vom deklarierten Wert von Fr. 140.-- pro Aktie (Steuerakten 2017 act. A 137) mit Fr. 1'100.-- bewertet und die Steuerwerte der D.________ AG sowie der G.________ AG mit "p[ro] m[emoria]" statt der deklarierten Fr. 5'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- eingesetzt.
Source sz.ch
II 2024 90
Entscheid vom 28. Januar 2025
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________, C.________ AG, ________,
gegen
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2017)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 21. Oktober 2019 (Datum des Versands) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.________ (geboren ________; nachstehend: der Steuerpflichtige) bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 480'500.-- (satzbestimmende Fr. 252'800.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'161'000.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 585'300.-- (Steuerakten 2017 act. A 1). Unter Code 170 wurde eine geldwerte Leistung aus der D.________ AG von Fr. 990'915.-- (infolge unterpreislichem Verkauf der Beteiligung der E.________ GmbH, vgl. Einsprache-act. E 18) ergänzt; der Steuerwert der F.________ wurde abweichend vom deklarierten Wert von Fr. 140.-- pro Aktie (Steuerakten 2017 act. A 137) mit Fr. 1'100.-- bewertet und die Steuerwerte der D.________ AG sowie der G.________ AG mit "p[ro] m[emoria]" statt der deklarierten Fr. 5'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- eingesetzt.
B. Mit Eingabe vom 20. November 2019 liess der Steuerpflichtige durch die C.________ AG bei der StV Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2017 vom 21. Oktober 2019 erheben. Die Einsprache richte sich gegen die Aufrechnung einer geldwerten Leistung der D.________ AG (_______AG) von Fr. 990'915.--. Die D.________ AG sei aktuell in Verhandlung mit dem Mehrheitsaktionär der H.________ GmbH über die Übernahme der Beteiligung an der E.________ GmbH. Diese werde schlüssig Antwort auf die Bewertung der Transaktion geben, welche als geldwerte Leistung besteuert werde. Der Steuerpflichtige liess daher den Antrag stellen, "das Verhandlungsergebnis als Referenz für die Festlegung der geldwerten Leistung beizuziehen". Das entsprechende Resultat werde er so bald wie möglich und nach Abschluss der Verhandlungen zukommen lassen.
C.1 Mit Schreiben vom 26. November 2019 bestätigte die StV den Eingang der Einsprache und teilte der Vertreterin mit, dass keine Vollmacht zu Gunsten der C.________ AG vorliege, und ersuchte um die Zustellung der Vollmacht in den nächsten Tagen (Einsprache-act. E 25).
Mit per A-Post versandtem Schreiben vom 27. Januar 2020 (Einsprache-act. E 22) an die Vertreterin nahm die StV Bezug auf ihr Schreiben vom 26. November 2019, teilte Festhalten an ihrer Beurteilung mit und empfahl der Vertreterin (bzw. dem Steuerpflichtigen), die Einsprache zurückzuziehen unter Rücksendung des unterzeichneten Erledigungsvorschlags sowie der fehlenden Vollmacht bis spätestens 17. Februar 2020. Andernfalls werde die Einsprache zum Abschluss des Vorverfahrens an die Abteilungsleitung weitergeleitet.
Mit einem weiteren Schreiben vom 3. März 2020 (Einsprache-act. E 20 f.) bestätigte der Abteilungsleiter der Vertreterin erneut das Festhalten an der Veranlagungsverfügung. Überdies wies er erneut auch darauf hin, dass die StV nach wie vor keine Vollmacht erhalten habe. Sei die Vertreterin nicht durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigt, gelten die Handlungen als ungültig und es werde auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Kosten eines Nichteintretensentscheids würden dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt. Der Vertreterin wurde zur Rücksendung des Erledigungsvorschlags Frist bis 26. März 2020 angesetzt.
Da auch auf dieses Schreiben keine Reaktion der Vertreterin erfolgte, setzte der Abteilungsleiter ihr mit Schreiben vom 27. März 2020 (Einsprache-act. E 19) noch einmal eine Frist bis zum 15. April 2020 an. Erfolge keine Rückmeldung, werde das Vorverfahren abgeschlossen und die Einsprache an die Steuerkommission (StK) weitergeleitet, welche je nach Ausgang des Verfahrens einen allenfalls kostenpflichtigen Entscheid fälle.
C.2 Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 (Einsprache-act. E 6) räumte die StK/VdBSt der Vertreterin für die Nachreichung der Vollmacht eine Frist bis zum 8. März 2023 ein unter Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache im Unterlassungsfall (§ 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
D. Mit Entscheid Nr. 04/2023 vom 12. September 2024 entschied die StK/VdBSt wie folgt:
1. Auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2017 vom 27. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
Die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 500.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden der nicht bevollmächtigten Vertreterin (C.________ AG, ________) auferlegt; der Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an das Amt für Finanzen zu überweisen.
3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; schriftliche Mitteilung).
E. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 04/2023 (Versand am 16.9.2024) lässt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben. Er stellt den Antrag,
dass in der Veranlagungsverfügung 2017 des Steuerpflichtigen auf die Ergänzung der geldwerten Leistung über CHF 990'915 verzichtet wird.
Zudem beantragt er die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung und kündigt die Nachreichung einer Honorarnote an.
Mit der Beschwerde wurde die Kopie einer Vertretungsvollmacht vom 2. Dezember 2019 eingereicht (Bf-act. 3) mit dem Hinweis, das Original sei "gemäss unseren Akten" bereits im Dezember 2019 an die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz gesandt worden, dies im Nachgang zur Aufforderung im Schreiben der StV (Herr ________) vom 26. November 2019.
F. Auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2024, dass zur gewerbsmässigen Vertretung vor dem Verwaltungsgericht nur hierzu berechtigte Personen zugelassen seien (namentlich im Anwaltsregister eingetragene Personen sowie gestützt auf § 15 VRP zur Vertretung in Angelegenheiten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abgaben registrierte Personen), liess sich der Präsident der C.________ AG nach Erbringen der für eine Eintragung erforderlichen Nachweise ins kantonale Register der gewerbsmässigen Vertreter nach § 15 Abs. 3 VRP eintragen (VGE II 2024 95 vom 7.11.2024).
G. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2024 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
H. Mit Replik vom 30. Dezember 2024 beantragt der Beschwerdeführer, auf die Beschwerde sei zu seinen Gunsten einzutreten und die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). Die Vorschriften des kantonalen Rechts finden sinngemäss Anwendung auf die Organisation und das Verfahren bei der direkten Bundessteuer, soweit sich keine bundesrechtlichen Regelungen finden (vgl. § 3 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20. Dezember 1994).
1.2.1
Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 E. 1.3.1; III 2014 194 vom 27.11.2014 E. 2.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 E. 2.1).
Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre), oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache ging (vgl. VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 E. 2.1.2; VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 E. 2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 E. 2).
1.2.2
Vorliegend haben die Vorinstanzen weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung eine materielle Beurteilung vorgenommen. Sollte sich der Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erweisen, bleibt mithin nur die Rückweisung an die Vorinstanzen zur materiellen Beurteilung der Einsprache. Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung von Fr. 990'915.-- beantragt, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
In diesem materiellen Antrag des Beschwerdeführers ist der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids indessen zweifelsohne mitenthalten. Dies ergibt sich inhaltlich ebenso aus der Behauptung, die Vollmacht sei der StV bereits im Dezember 2019 zugestellt worden.
2.1.1
Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug des StG betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist (§ 136 Abs. 1 StG). Die gleiche Bestimmung formuliert Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990. Verfügungen und Entscheide sind der Vertretung, Steuererklärungen und -rechnungen der steuerpflichtigen Person zuzustellen (§ 136 Abs. 3 StG). Die Behörde kann gemäss Art. 117 Abs. 2 Satz 2 DBG den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Nach dem kantonalen Verfahrensrecht hat der von einer Partei bestellte Vertreter eine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers einzureichen (§ 16 Abs. 1 VRP). Im Unterlassungsfall kann ihm die Behörde zur Einreichung der Vollmacht eine Frist ansetzen mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Aufforderung auf das Verfahren nicht eingetreten werde (§ 16 Abs. 2 VRP).
2.1.2
Das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses muss der Steuerbehörde kundgetan werden, damit es dieser gegenüber wirksam wird. Die Kundgabe kann durch Einreichung einer klaren schriftlichen Vollmacht geschehen. Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht und gegenüber den Steuerbehörden auch gehörig kundgegeben wurde, obliegt nach allgemeinen Beweisregeln der steuerpflichtigen Person (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 117 DBG N 12 f.; Tschannen, in; Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 176 N 6).
2.1.3
Im Recht der direkten Steuern herrscht die natürliche Vermutung, dass keine Vollmacht erteilt worden sei. Die Vermutung wird dadurch durchbrochen, dass entweder eine ausdrückliche (schriftliche) Vollmacht der steuerpflichtigen Person vorliegt oder die Veranlagungsbehörde nach Treu und Glauben aus den individuell-konkreten Umständen auf eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person schliessen darf (Urteil BGer 2C_872/2018 vom 18.12.2018 E. 2.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Diese erforderliche Eindeutigkeit der Willenserklärung ist (auch) vor dem Hintergrund des Steuergeheimnisses zu verstehen (zit. Urteil BGer E. 2.2.5).
Ob die Behörde im Sinne von Art. 117 Abs. 2 Satz 2 DBG eine schriftliche Vollmacht verlangen will, liegt in deren Ermessen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 117 DBG N 14; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 127 N 10). Bei Nichteinreichung der schriftlichen Vollmacht trotz behördlicher Aufforderung gilt ungeachtet einer allfälligen Ermächtigung des Vertreters im Sinne von Art. 32 ff. OR das Vertretungsverhältnis im betreffenden Verfahren als nicht bestehend. Die Rechtshandlungen des vollmachtlosen Vertreters, z.B. die Erhebung eines Rechtsmittels, sind unwirksam. Da das DBG die Konsequenzen der Nichteinreichung der schriftlichen Vollmacht nicht regelt, richten sich die Folgen nach dem kantonalen Recht. Wird die Vollmacht in einem Rechtsmittelverfahren auf Aufforderung hin nicht eingereicht, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten; dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 117 DBG N 15 mit Hinweis auf Urteil BGer 2C_55/2014 [frz.] vom 6.6.2014 E. 4.2 und E. 5.3.1; Tschannen, a.a.O., § 176 StG-AG N 8; vgl. Griffel, in: Kommentar VRG, § 22 N 8 f.). Bei einem Nichteintretensentscheid sind die Verfahrenskosten dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, da dieser das Verfahren unnötigerweise verursacht hat (Zweifel/Hunziker, ebenda, mit Hinweis auf Urteil BGer 2C_766/2013 vom 12.4.2013; Tschannen, a.a.O., § 176 StG-AG N 8; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 StG-ZH N 20).
2.2.1
Mit der (nur vom Beschwerdeführer, nicht aber seiner Ehefrau unterzeichneten) Steuererklärung 2017 vom 6. Februar 2019 (Steuerakten 2017 act. A 125) bevollmächtigte der Beschwerdeführer den Treuhänder B.________ (________), ihn/sie für die Steuerperiode 2017 "in Steuerangelegenheiten rechtskräftig [recte wohl eher: rechtsgültig] zu vertreten" (Steuerakten 2017 act. A 127). Die Veranlagungsverfügung 2017 vom 21. Oktober 2019 wurde in der Folge B.________ (________) zugestellt.
Die Einsprache vom 20. November 2019 wurde hingegen von der C.________ AG (________) eingereicht.
2.2.2
Mit der Beschwerde vom 16. Oktober 2024 lässt der Beschwerdeführer als Beilage 3 eine von ihm am 2. Dezember 2019 in ________ unterzeichnete "Spezialvollmacht gemäss § 39 Abs. 3 VVStG" (Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001) einreichen.
§ 39 VVStG regelt den Grundsatz der Vertretung und Zustellung von Verfahrensakten (§ 136 StG). Die steuerpflichtige Person kann unter Verwendung des amtlichen Vollmachtformulars die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung und Steuerrechnung (einfache Vollmacht) oder die Zustellung aller Verfahrensakten (umfassende Vollmacht) an einen Vertreter verlangen. Die Vollmachterteilung auf ausserkantonalen Steuererklärungen genügt nicht (Abs. 1). Die Vollmacht gilt für alle Steuerperioden bis zum Widerruf durch die steuerpflichtige Person. Wenn die Vollmacht erst ab einer bestimmten Steuerperiode gelten soll, ist diese auf dem Vollmachtformular ausdrücklich zu bezeichnen (Abs. 2). Das unterzeichnete Vollmachtformular ist der kantonalen Steuerverwaltung unaufgefordert einzureichen (Abs. 3).
2.2.3
Der Beschwerdeführer behauptet, das Original der Vertretungsvollmacht der StV im Dezember 2019 zugesandt zu haben. Die Vorinstanzen bestreiten dies bzw. den Eingang der Vertretungsvollmacht.
2.3.1
Das Veranlagungsverfahren und grundsätzlich auch das anschliessende kantonale Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. § 149 Abs. 1 StG; § 18 VRP), d.h. es ist Sache der Steuerbehörden bzw. Rechtsmittelinstanzen, den für die Veranlagung rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und mit den zur Verfügung stehenden Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen. Allerdings entziehen sich zahlreiche für die Veranlagung rechtserhebliche Tatsachen der Kenntnis der Steuerbehörden, welche diesbezüglich auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen sind. Art. 126 Abs. 1 DBG (vgl. ebenso § 144 Abs. 1 StG; § 19 Abs. 1 VRP) statuiert deshalb eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, wobei die Mitwirkung der Verwirklichung des Untersuchungsgrundsatzes dient und diesen in gewisser Weise - vor allem im Rechtsmittelverfahren - relativiert (Urteil BGer 2C_179/2021 vom 25.10.2021 E. 4.3).
2.3.2
Vom Untersuchungsgrundsatz zu unterscheiden ist die Beweislastverteilung. Erst wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der Steuerbehörde beweislos bleibt, stellt sich die Frage nach der objektiven Beweislast (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Dabei gilt auch im öffentlichen Recht der Grundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB analog; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6 mit Hinweisen). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGE 140 II 248 [i.Sa. K. vs. StK-SZ/VdBSt-SZ] E. 3.5; Urteil BGer 9C_675/2021 sowie 9C_676/2021, beide vom 21.8.2023, je E. 5.1.2).
2.3.3
Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Frage, ob eine Zustellung erfolgt ist. Die Bejahung dieser Frage ist vorliegend Voraussetzung für eine Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides und Rückweisung zur materiellen Prüfung, was (einzig) im Interesse des Beschwerdeführers liegt, der sich hiervon eine Steuerminderung verspricht. Mithin treffen ihn die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit.
2.4.1
Der Vertreter des Beschwerdeführers beruft sich nur darauf, das Original der Vertretungsvollmacht "gemäss unseren Akten" an die StV gesandt zu haben. Anderweitige Angaben zu den Versandmodalitäten (Versandart, Aufgabeort [D-________ oder Schweiz], wer den Versand vorgenommen hat etc.) werden nicht gemacht. Insbesondere wurde die Vollmacht offensichtlich nicht per Einschreiben (oder A-Post-Plus) zum Versand an die StV gebracht, womit eine Zustellungsvermutung greifen würde (vgl. Urteil BGer 9C_62/272022 vom 1.11.2023 [i.Sa. W. vs. StK-SZ/VdBSt-SZ] E. 4.3.3; ebenda zur Entkräftung der Zustellungsvermutung bei A-Post-Plus Sendungen E. 6.1 ff.) mit der Folge, dass die StV den Nichteingang zu belegen bzw. die Zustellungsvermutung zu widerlegen hätte.
Dem Beschwerdeführer gelingt der Beweis des erfolgten Versands der Vertretungsvollmacht an die Vorinstanzen nicht. Entsprechend fällt auch die Prüfung eines Fehlers bei der Postzustellung, wie er rechtsprechungsgemäss nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, so dass damit nicht gerechnet werden müsste (vgl. BGE 122 I 97 E. 3.b; BGE 114 III 51 E. 3.c), ausser Betracht.
2.4.2
Die Schreiben der StV vom 26. November 2019, 27. Januar 2020 sowie vom 3. März 2020 und 27. März 2020 erfolgten zwar mittels gewöhnlicher Post; der Vertreter hat darauf jeweils nicht reagiert. Ihr Eingang wird vom Beschwerdeführer bzw. Vertreter allerdings nicht bestritten. Dies wäre auch unbehelflich. Das (letzte) Schreiben der Vorinstanzen vom 21. Februar 2023 erfolgte per Einschreiben und wurde dem Vertreter unbestrittenermassen zugestellt. Auch hierauf blieb eine Reaktion aus.
Falls der Vertreter tatsächlich bereits eine Vollmacht eingereicht hätte, wäre er indes jedenfalls angesichts der ihn treffenden auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 OR) gehalten gewesen, bereits auf eines der ersten Schreiben zu reagieren und die Vorinstanzen auf die angeblich erfolgte Zusendung der Vollmacht aufmerksam zu machen bzw. diese Zusendung zu wiederholen/nachzuholen. Dies hat er nicht getan, was er zu Recht auch nicht bestreitet. Dies gilt vor allem (und spätestens) auch für das Einschreiben vom 21. Februar 2023 mit der Androhung des Nichteintretens.
2.4.3
Nachdem der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter den Nachweis der Einreichung einer rechtsgültigen Vollmacht nicht belegen kann, dürfte ein Vertretungsverhältnis nur angenommen werden, wenn sich aus den weiteren Umständen eine eindeutige Willensäusserung des Beschwerdeführers auf eine Bevollmächtigung der C.________ AG ergeben würde (vgl. Urteil BGer 2C_222/2018 vom 7.1.2019 E. 2.2.2), dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer für das Steuerveranlagungsverfahren 2017 noch eine andere Person mandatiert hatte (vgl. vorstehend E. 2.2.1) und ein (objektiver) Grund für den Wechsel in der Vertretung nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht wird. Eine rechtsprechungsgemäss erforderliche eindeutige Willensäusserung wird vorliegend nicht rechtsgenüglich dargetan. Aus der Möglichkeit einer Geschäftsführung ohne Auftrag, worauf der Beschwerdeführer replizierend (S. 1 unten) verweist, kann er nichts zu seinen Gunsten herleiten. Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag handelt es sich um "ein gesetzliches Schuldverhältnis, das entsteht, wenn jemand (Geschäftsführer) willentlich, aber ohne vertragliche oder sonstwie rechtserhebliche Veranlassung, im Interesse eines Dritten (Geschäftsherrn) tätig wird" (vgl. BSK OR II-Oser/R.H. Weber, Vor Art. 419-424 OR N 1): es fehlt also bei der Geschäftsführung ohne Auftrag typischerweise gerade an einer solchen eindeutigen Willensäusserung.
2.4.4
Vor dem Verwaltungsgericht lässt sich die Nachreichung einer im Einspracheverfahren nicht eingereichten Vollmacht, was zum Nichteintreten auf die Einsprache geführt hat, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Replik S. 2 oben) selbstredend nicht mehr nachholen. Dies gilt vorliegend erst recht angesichts der verschiedenen Hinweise auf die fehlende Vollmacht im Einspracheverfahren (vgl. vorstehend Ingress lit. C.1) unter Einschluss der Ansetzung einer Frist zur Einreichung der fehlenden Vollmacht unter Androhung des Nichteintretens mit Schreiben vom 21. Februar 2023 (vorstehend Ingress lit. C. 2), worauf durchwegs keinerlei Reaktionen erfolgten. Ebenfalls nicht zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass die Vorinstanzen bei einer Unternehmung, deren Hauptaktionär er sei, die Einsprache behandelt hätten und bei ihm nicht. Er macht (zu Recht, vgl. VGE II 2023 33 vom 16.5.2024, Ingress lit. C.b) auch nicht geltend, in jenem Verfahren habe es für das Einspracheverfahren ebenfalls an einer Vollmacht gemangelt.
2.5
Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich somit als rechtmässig und ist zu bestätigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auch materiell zur Veranlagung äussert, ist auf die Beschwerde - wie gesagt (vgl. vorstehend E. 1.2.1 f.) - so oder anders nicht einzutreten.
Dies gilt auch für die Kostenauflage an den Vertreter des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.1.3 i.f.). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 1.2.2).
3.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (vgl. § 128 StG i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 23. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, womit ihm Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanzen (2/EB; unter Beilage der Replik des Beschwerdeführers vom 30.12.2024)
- den Gemeinderat Freienbach (A; im Dispositiv)
- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).
Schwyz, 28. Januar 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
10. Februar 2025
1
§ 15 VRP
§ 15 VRP
§ 128 StG
§ 136 StG
Art. 117 DBGart. 117 LIFDart. 117 LIFD
§ 136 StG
Art. 117 DBGart. 117 LIFDart. 117 LIFD
§ 16 VRP
§ 16 VRP
Art. 117 DBGart. 117 LIFDart. 117 LIFD
2C_872/2018
Art. 117 DBGart. 117 LIFDart. 117 LIFD
Art. 117 DBGart. 117 LIFDart. 117 LIFD
Art. 32 ORart. 32 COart. 32 CO
Art. 32 VAWart. 32 ORHart. 32 OR
Art. 117 DBGart. 117 LIFDart. 117 LIFD
2C_55/2014
2C_766/2013
§ 39 VVStG
§ 39 VVStG
§ 136 StG
Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD
§ 149 StG
§ 18 VRP
Art. 126 DBGart. 126 LIFDart. 126 LIFD
§ 144 StG
§ 19 VRP
2C_179/2021
BGE 147 II 209ATF 147 II 209DTF 147 II 209
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
BGE 142 II 433ATF 142 II 433DTF 142 II 433
BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285
BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427
BGE 140 II 248ATF 140 II 248DTF 140 II 248
9C_675/2021
9C_676/2021
BGE 122 I 97ATF 122 I 97DTF 122 I 97
BGE 114 III 51ATF 114 III 51DTF 114 III 51
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
2C_222/2018
Art. 419 ORart. 419 COart. 419 CO
Art. 424 ORart. 424 COart. 424 CO
Art. 419 VAWart. 419 ORHart. 419 OR
Art. 424 VAWart. 424 ORHart. 424 OR
§ 128 StG
§ 72 VRP
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
§ 128 StG
§ 74 VRP
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF