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Entscheid

II 2024 94

Kammergericht

12. Dezember 2024Deutsch16 min

A. A.________ (Jg. ________) stellte am 2. Mai 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2023, nachdem ihm eine 2012 angetretene Stelle infolge Reorganisation per 31. März 2023 gekündigt wurde (Vi-act. 1, 11). Bereits schon am 23. März 2023 wurde er durch das RAV des Kantons Neuenburg zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2).

Source sz.ch

II 2024 94

Entscheid vom 12. Dezember 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. ________) stellte am 2. Mai 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2023, nachdem ihm eine 2012 angetretene Stelle infolge Reorganisation per 31. März 2023 gekündigt wurde (Vi-act. 1, 11). Bereits schon am 23. März 2023 wurde er durch das RAV des Kantons Neuenburg zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2).

B. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 konfrontierte das Amt für Arbeit A.________ mit dem Vorwurf, für Mai 2024 keine persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht zu haben; es läge zwar ein Nachweis vor, dieser sei aber erst am 6. Juni 2024 um 12.22 Uhr per E-Mail beim RAV Goldau eingegangen. Man ziehe daher eine Sanktionierung in Betracht, wozu er zur Stellungnahme eingeladen werde (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1. Juni 2024 für die Dauer von 5 Tagen wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 5). Hiergegen erhob A.________ am 12. Juli 2024 per E-Mail und tags darauf per Einschreiben Einsprache (Vi-act. 6, 7), welche das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 182/24 vom 30. September 2024 insoweit teilweise guthiess, als die Einstelldauer von 5 auf 2 Tage reduziert wurde (Vi-act. 9).

C. Am 31. Oktober 2024 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid Nr. 182/24 vom 30. September 2024 sei aufzuheben und auf die Sanktionierung mit 2 Einstelltagen sei zu verzichten, ggf. auf maximal einen Tag festzusetzen.

Mit Vernehmlassung vom 6. November 2024 beantragt das Amt für Arbeit, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Am 24. November 2024 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Zum Vorhalt vom 7. Juni 2024, den Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen vom Mai 2024 erst am 6. Juni 2024 und damit verspätet eingereicht zu haben, nahm der Beschwerdeführer keine Stellung (Vi-act. 4). Hierauf verfügte die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Juni 2024 für die Dauer von 5 Tagen (Vi-act. 5).

1.2 Einspracheweise machte der Beschwerdeführer geltend, am 19. April 2024 um 0.33 Uhr sei sein erstes Kind per Notkaiserschnitt zur Welt gekommen. Wohnsitz von Mutter und Kind sei im Kanton Bern. Infolge Komplikationen habe die Tochter zahlreiche medizinische und therapeutische Termine wahrnehmen müssen, zu welchen er sie begleitet habe. Zusätzlich habe er zig administrative Formalitäten (Staatsbürgerschaften, Ausweispapier etc.) erledigen müssen. Die ersten Lebensmonate der Tochter seien für die ganze Familie sehr anspruchsvoll gewesen; es habe von ihm eine erhebliche persönliche Beteiligung für eine optimale Betreuung des Kindes erfordert; für ihn sei es unerlässlich gewesen, sich voll und ganz in die Betreuung der Tochter einzubringen und die Partnerin zu unterstützen. Dennoch habe er auch im Mai mehr als die geforderten 12 Bewerbungen geschrieben. Ab dem 3. Juni 2024 sei die Partnerin wegen des Gesundheitszustandes der Tochter sehr besorgt gewesen, so dass für den 7. Juni 2024 ein weiterer Arzttermin vereinbart und wahrgenommen worden sei. Aus all den Umständen und der physischen und psychischen Belastung habe er die Arbeitsbemühungen leider bis zum 5. Juni 2024 nicht übermitteln können. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2024 habe er am 6. Juni 2024 per E-Mail eingereicht; diese Form sei mit seinem RAV-Berater abgesprochen, mit welchem er gleichentags auch ein Beratungsgespräch gehabt habe. Aus all diesen Gründen sei auf eine Sanktionierung zu verzichten. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf seine insgesamt gute Mitwirkung und sein tadelloses Verhalten. Und falls insgesamt kein entschuldbarer Grund vorliege, so müsse das Verschulden als gering und eine Einstellung von 5 Tagen als unverhältnismässig beurteilt werden.

1.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte die Vorinstanz fest, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für Mai 2024 zwar eingereicht habe, dies indes erst am 6. Juni 2024. Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 müsse der Nachweis bis zum 5. Tag des Folgemonats eingereicht werden; verspätet eingereichte Nachweise seien nicht mehr zu berücksichtigen. Das Amt für Arbeit habe durchaus Verständnis für die belastende Situation des Beschwerdeführers in jener Zeit. Dies vermöge jedoch das Versäumnis nicht zu entschuldigen. Die versicherte Person müsse sich so organisieren, dass sie Abgabetermine oder Beratungs- und/oder Kontrolltermine rechtzeitig wahrnehme. Im bei der Anmeldung abgegebenen Leitfaden sei ausdrücklich vermerkt, dass die Arbeitsbemühungen bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats nachzuweisen seien. Auch auf dem Formular selbst sei dies so vermerkt. Die Argumentation des Beschwerdeführers könne daher nicht übernommen werden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit kämen eine Aufhebung der Verfügung und ein Verzicht auf eine Sanktionierung daher nicht in Betracht. Allerdings sei sein Verschulden in Anbetracht der damaligen Umstände aber als gering zu bezeichnen und es könne ihm beigepflichtet werden, dass sein Verhalten insgesamt tadellos sei; es handle sich um das erste Fehlverhalten. Die Einstelldauer sei daher auf 2 Tage zu reduzieren.

2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Ebenso ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Diese Bestimmung hat, soweit sie nicht die ausdrücklich dort genannten Tatbestände betrifft (Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit, Nichtantritt, Abbruch, Beeinträchtigung oder Verunmöglichung der Durchführung oder des Zwecks einer arbeitsmarktlichen Massnahme), die Funktion eines Auffangtatbestandes. Als solcher erfasst er sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (Urteil BGer 8C_40/2019 vom 30.7.2019 E. 5.2; SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, 3. Aufl. 2016, ALV, Rz. 852).

2.2.1 Art. 26 AVIV normiert die Anforderungen an die persönlichen Arbeitsbemühungen des Versicherten. Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Nachgewiesene Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen unberücksichtigt bleiben und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 145 V 90 E. 3.1; BGE 139 V 164 E. 3.3; Urteil BGer 8C_946/2015 vom 2.3.2016 E. 3.2).

2.2.2 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (BGE 119 III 82 E. 2; Urteil EVGer U 582/06 vom 19.12.2006 E. 2.1). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand. Schwere Erkrankung oder Unfall können ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, wenn die rechtssuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a).

Erwägungen

2.3.1

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Die unmittelbare Einreichung muss nicht zwingend während der Bürozeiten erfolgen. Danach besteht nämlich immerhin noch die Möglichkeit, die Rechtsschrift in den Briefkasten des Versicherungsträgers einzuwerfen. Dafür darf der letzte Tag der Frist bis zur letzten Sekunde ausgereizt werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, N 4 und 7 zu Art. 39 ATSG m.w.Verw.).

2.3.2

Das Bundesgericht anerkannte in seinem Urteil 8C_239/2018 vom 12. Februar 2019 (BGE 145 V 90) explizit die Möglichkeit, den Nachweis der Arbeitsbemühungen per E-Mail zuzustellen. Allerdings stellte es fest, dass die Kommunikation per E-Mail nicht immer zuverlässig funktioniert und dass das Beweisrisiko beim Absender liegt (zit. Urteil, E. 6.2.2). Zudem führte es aus, dass eine elektronische Eingabe als rechtzeitig erfolgt gilt, wenn diese beim Empfänger eingegangen und dieser den Empfang bestätigt hat. Der Zeitpunkt des Versandes genügt nicht (zit. Urteil, E. 6.1.2; vgl. auch VGE II 2019 63 vom 16.10.2019, wo eine Einstellung von 2 Tagen infolge Fristversäumnis um wenige Minuten infolge von PC-Problemen bestätigt wurde).

3.1

Vor Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer, seit der Geburt der Tochter mit seiner Familie in einer aussergewöhnlichen Situation zu stehen. Zwischen der Spitalentlassung am 23. April 2024 und Mitte Juni 2024 seien über zwanzig Konsultationen zu zählen, ohne die administrativen Termine. Die ersten Monate seien für sie sehr anspruchsvoll gewesen und hätten eine erhebliche persönliche Beteiligung für eine optimale Betreuung erfordert, was für ihn unerlässlich gewesen sei. Trotzdem habe er mehr als die minimalen 12 Bewerbungen geschrieben. Ab dem 3. Juni 2024 sei seine Partnerin über den Gesundheitszustand der Tochter sehr besorgt gewesen und nach mehreren schlaflosen Nächten sei eine Notkonsultation für den 7. Juni 2024 vereinbart und wahrgenommen worden. "Aus all diesen Umständen und der physischen und psychischen Belastung resultierend, habe ich meine Arbeitsbemühungen leider nicht bis zum 05.06.2024 23.59 Uhr übermittelt, sondern erst am 06.06.2024 mit 12 Stunden und 22 Minuten Verspätung eingereicht". Damit liege insgesamt ein entschuldbarer Grund für die sehr knapp verspätete Einreichung vor, weshalb keine Sanktion verhängt werden sollte.

3.2

Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer bringe damit nichts vor, was nicht bereits anlässlich des Einspracheentscheides bekannt gewesen wäre; den besonderen Umständen sei bereits mit der Reduktion der Einstelldauer von 5 auf 2 Tage Rechnung getragen worden.

3.3

Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich bei den anerkanntermassen aussergewöhnlichen und auch belastenden Umständen nach der Geburt des ersten Kindes per Notkaiserschnitt im April 2024 nicht um einen entschuldbaren Grund im obgenannten Sinne (vgl. oben E. 2.2.2) handelt. Es ist wohl glaubhaft, dass die Situation den Beschwerdeführer in ungewohntem Ausmasse beanspruchte, was aber keine eigentliche Verhinderung darstellte. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, vermochte er auch im Mai 2024 vierzehn Bewerbungen zu tätigen (vgl. Vi-act. 3). Die letzte Bewerbung datiert vom 30. Mai 2024. Mithin hatte er anschliessend noch sechs Tage Zeit, die Liste fristgerecht einzureichen. Warum sie nicht umgehend nach der letzten Bewerbung bzw. nach Monatsende eingereicht wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Er vermag auch nicht darzutun, was ihn von der Wahrung der Frist abgehalten hatte, warum er gar nicht fristgerecht handeln konnte. Ein eigentlicher Hinderungsgrund, der die Säumnis zu entschuldigen vermöchte, ist nicht ausgewiesen. Hieran ändert auch die veränderte Situation ab 3. Juni 2024 mit der Notfallkonsultation vom 7. Juni 2024 nichts. Gerade weil er immer wieder mit unerwarteten Situationen wie Arztterminen und Betreuungszeiten rechnen musste, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Liste nach der letzten Bewerbung ohne Verzug eingereicht hätte. Im Übrigen kann auch festgestellt werden, dass der Nachweis für den Monat April 2024 rechtzeitig eingereicht wurde, obwohl dannzumal nach der Spitalentlassung vom 23. April 2024 wohl die schwierigste Zeit anstand (siehe auch Terminauflistung in der Beschwerde und Einsprache). Wenn aber die gesamten Umstände den Beschwerdeführer am fristgerechten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht eigentlich gehindert haben, er mithin nicht verhindert war, dann ist das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes zu verneinen. Damit ist die Sanktionierung als solche gestützt auf Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht zu beanstanden.

4.

Der verspätete Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ist dem fehlenden Nachweis gleichgesetzt (vgl. oben E. 2.2.1). Es hat dies eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

4.1.1

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

4.1.2

Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE II 2021 76 vom 21.10.2021 E. 4.2.2, Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 167 ff.; Melissa Traber, Die Schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, SZS 2022 S. 154 ff.; AVIG-Praxis ALE, Januar 2016, D 64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125 E. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (BGE 123 V 153 E. 3b; Urteil BGer 8C_24/2021 vom 10.6.2021 E. 6).

4.1.3

Das Seco hält in der AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 ff. ein Einstellraster für verschiedene Einstellungs-Tatbestände bereit. Dieses Einstellraster soll eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen.

Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil BGer 8C_555/2022 vom 8.2.2023 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 362 E. 2.3; BGE 138 V 346 E. 6.2; BGE 137 V 1 E. 5.2.3). Ein solches Raster entbindet die verfügende Stelle aber nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil BGer 8C_555/2022 vom 8.2.2023 E. 5.3 m.w.H.). Entscheidend ist letztlich das Gesamtverhalten der versicherten Person.

4.1.4

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteile BGer 8C_297/2022 vom 15.2.2023 E. 5.3; 8C_555/2022 vom 8.2.2023 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteil BGer 8C_331/2019 vom 18.9.2019 E. 3.3; VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 E. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 E. 4.1).

4.2

Sollte das Gericht keinen entschuldbaren Grund anerkennen, so fordert der Beschwerdeführer eine Reduktion der Einstellungsdauer auf null, maximal einen Tag. Trotz der aussergewöhnlichen Umstände nach der Geburt seiner Tochter habe er auch im Mai 2024 mehr als die minimalen Bewerbungen geschrieben. Bis zum 6. Juni 2024 habe er sodann ein tadelloses Verhalten gezeigt mit dem Hauptziel, möglichst rasch wieder Arbeit zu finden. Nur wegen der ausserordentlichen Situation habe er den Nachweis für den Monat Mai verspätet erst am 6. Juni 2024 um 12.22 Uhr eingereicht.

4.3

Das Seco-Raster qualifiziert das erstmalige zu späte Einreichen der Arbeitsbemühungen als leichtes Verschulden, das mit 5 bis 9 Einstelltagen zu sanktionieren ist (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.E.1). Mit den zwei angeordneten Einstelltagen geht die Vorinstanz unter diese Vorgabe und auch weit unter den Mittelwert für leichtes Verschulden (1 bis 15 Tage; oben E. 4.1.1). Sie berücksichtigt damit angemessen die besonderen persönlichen Umstände, welche den Beschwerdeführer im Mai 2024 anerkanntermassen belasteten. Ein eigentlicher Ermessensfehler der Vorinstanz ist nicht auszumachen, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, korrigierend einzugreifen.

5.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (EB; unter Beilage der beschwerdeführerischen Eingabe vom 24.11.2024)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 12. Dezember 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

24. Januar 2025

1

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

8C_40/2019

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

BGE 145 V 90ATF 145 V 90DTF 145 V 90

BGE 139 V 164ATF 139 V 164DTF 139 V 164

8C_946/2015

BGE 119 III 82ATF 119 III 82DTF 119 III 82

EVG U 582/06

BGE 112 V 255ATF 112 V 255DTF 112 V 255

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

8C_239/2018

BGE 145 V 90ATF 145 V 90DTF 145 V 90

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

BGE 130 V 125ATF 130 V 125DTF 130 V 125

BGE 123 V 153ATF 123 V 153DTF 123 V 153

8C_24/2021

8C_555/2022

BGE 141 V 362ATF 141 V 362DTF 141 V 362

BGE 138 V 346ATF 138 V 346DTF 138 V 346

BGE 137 V 1ATF 137 V 1DTF 137 V 1

8C_555/2022

8C_297/2022

8C_555/2022

BGE 137 V 71ATF 137 V 71DTF 137 V 71

8C_331/2019

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF