II 2024 97
Kammergericht
28. Januar 2025Deutsch14 min
A. Mit Veranlagungsverfügung 2020 vom 13. November 2023 (Versand) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.________ (nachstehend: der Steuerpflichtige) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 6'190'200.-- und einem Vermögen von Fr. 39'260'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 8'597'800.--. Beim Wertschriftenvermögen wurde ein per 31. Dezember 2020 ausstehendes Guthaben aus Verrechnungssteuer des Jahres 2020 von Fr. 4'200'140.-- ergänzt (Vi-act. 1). Der Steuerbetrag bei den kantonalen Steuern (Kanton, Bezirk, Gemeinde und Feuerwehrersatzabgabe [Fr. 285.--]) beläuft sich auf insgesamt Fr. 699'482.65. Hinzu kommen Zinsen von Fr. 32'165.25 (vgl. Vi-act. 3 [Schlussrechnung 2020 vom 13.11.2023]). Mit der Schlussrechnung vom 13. November 2023 stellte das Gemeindesteueramt dem Steuerpflichtigen Fr. 47'351.50 in Rechnung. Mit E-Mail vom 26. April 2024 drohte es ihm die Betreibung an für den Fall, dass die offene Rechnung nicht bis zum 29. April 2024 beglichen oder alternativ mit dem Steueramt ein Zahlungsabkommen vereinbart werde (Vi-act. 4). Dem widersetzte sich der Steuerpflichtige mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Gemeindesteueramt am 2.5.2024; Vi-act. 5). Er machte unter anderem geltend, mit dem Versand einer Steuerrechnung sei "die Buchhaltung also bereits ausgeglichen". Die Steuerverwaltung versuche unter Vornahme einer Täuschung - folglich Betrug - den Steuerbetrag ein zweites Mal zu erhalten. "Auf weitere Bezugs- also Betrugsversuche" werde "angemessen reagiert mit allen juristischen Mitteln (…)".
Source sz.ch
II 2024 97
Entscheid vom 28. Januar 2025
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindekassieramt Freienbach, Etzelstrasse 13, Postfach 160, 8808 Pfäffikon SZ,
Vorinstanz,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Sicherstellungsverfügung Steuern kantonaler Gemeinwesen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Veranlagungsverfügung 2020 vom 13. November 2023 (Versand) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.________ (nachstehend: der Steuerpflichtige) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 6'190'200.-- und einem Vermögen von Fr. 39'260'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 8'597'800.--. Beim Wertschriftenvermögen wurde ein per 31. Dezember 2020 ausstehendes Guthaben aus Verrechnungssteuer des Jahres 2020 von Fr. 4'200'140.-- ergänzt (Vi-act. 1). Der Steuerbetrag bei den kantonalen Steuern (Kanton, Bezirk, Gemeinde und Feuerwehrersatzabgabe [Fr. 285.--]) beläuft sich auf insgesamt Fr. 699'482.65. Hinzu kommen Zinsen von Fr. 32'165.25 (vgl. Vi-act. 3 [Schlussrechnung 2020 vom 13.11.2023]). Mit der Schlussrechnung vom 13. November 2023 stellte das Gemeindesteueramt dem Steuerpflichtigen Fr. 47'351.50 in Rechnung. Mit E-Mail vom 26. April 2024 drohte es ihm die Betreibung an für den Fall, dass die offene Rechnung nicht bis zum 29. April 2024 beglichen oder alternativ mit dem Steueramt ein Zahlungsabkommen vereinbart werde (Vi-act. 4). Dem widersetzte sich der Steuerpflichtige mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Gemeindesteueramt am 2.5.2024; Vi-act. 5). Er machte unter anderem geltend, mit dem Versand einer Steuerrechnung sei "die Buchhaltung also bereits ausgeglichen". Die Steuerverwaltung versuche unter Vornahme einer Täuschung - folglich Betrug - den Steuerbetrag ein zweites Mal zu erhalten. "Auf weitere Bezugs- also Betrugsversuche" werde "angemessen reagiert mit allen juristischen Mitteln (…)".
Am 30. April 2024 leitete das Gemeindesteueramt die Betreibung ein (Vi-act. 6). Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 informierte das Betreibungsamt Höfe die Gemeinde, dass sie dem Betreibungsbegehren nicht entsprechen könne, weil der Steuerpflichtige von seinem Wohnsitz (________) "angeblich fortgezogen" sei und sein momentaner Aufenthalt nicht bekannt sei (Vi-act. 7). Die Abklärungen der Gemeinde ergaben, dass der Steuerpflichtige nach wie vor an der ________ wohnhaft war, jedoch keine Post annehme (Vi-act. 8).
B.1 Mit Sicherstellungsverfügung vom 19. September 2024 verpflichtete die Gemeinde Freienbach den Steuerpflichtigen, zur Deckung von Steuern, Zinsen und Kosten für das Steuerjahr 2020 sofort den Betrag von Fr. 15'215.25 nebst Zins zu 3.5 % seit 1. Mai 2024, Fr. 32'358.90 aufgelaufenem Zins bis 30. April 2024 und Inkassogebühren von Fr. 300.-- sicherzustellen (Vi-act. 9). Als Grund der Sicherstellung wurde die Gefährdung (unbekannter Aufenthaltsort) der Bezahlung der Steuer genannt.
B.2 Mit Arrestbefehl vom 24. September 2024 ersuchte das Gemeindekassieramt das Betreibungsamt Höfe gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 19. September 2024 um die Verarrestierung sämtlicher Vermögensgegenstände des Steuerpflichtigen (Wertschriften, Bankguthaben inklusive Nummern- und Pseudonymbeziehungen, insbesondere auch der Konten Nr. ________, Nr. ________ und Nr. _______ bei der ________ [Vi-act. 10]). Am 20. September 2024 (sic) wurde der Arrest vollzogen (Vi-act. 11 [Arresturkunde des Betreibungsamtes Höfe im Arrest Nr. 145/2024 vom 1.10.2024]).
C. Laut einem Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 8. November 2024 konnte der Steuerpflichtige an der genannten Adresse (________) nicht angetroffen werden; es weise nichts darauf hin, dass er sich dort aufhalte (Vi-act. 12). Laut öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 21. Juli 2021 (Vi-act. 16) hat die B.________ AG mit Sitz in ________, deren einziges Verwaltungsratsmitglied der Steuerpflichtige ist (vgl. Vi-act. 15), die Wohnung an der ________ (Stockwerkeigentum Nr. ________, ________ Miteigentum an KTN 01________) samt zwei Parkplätzen an eine Drittperson (C.________) verkauft.
D. Gegen die Sicherstellungsverfügung vom 19. September 2024 erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 4. November 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) "vorsorgliche Beschwerde " beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er hält einleitend fest, die an eine inexistente Person adressierte Sendung sei am 3. Oktober 2024 angenommen worden, womit die Beschwerdefrist formell eingehalten sei. Es sei allerdings vorab zu prüfen, ob die behauptete Verfügung überhaupt gültig sein könne, wenn sie an eine inexistente Person adressiert werde. Es werde Folgendes angewiesen:
- Das Verwaltungsgericht hat sich an den Beschwerdeführer bzw. dessen amtliche Person zu halten und nicht seinerseits inexistente Personen zu verwenden (Erklärung folgt).
Erwägungen
- Die Sicherstellungsverfügung sei aufzuheben.
- Die Arrestierung sei umgehend aufzuheben.
E. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2024 beantragt das Gemeindesteueramt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.
F. Mit Schreiben vom 26. November 2024 repliziert der Beschwerdeführer. Er beendet seine Replik wie folgt:
Zusammenfassend nochmal: Die behauptete Schuldnerperson (in allen vorliegenden Schreibweisen von Gemeinde und Betreibungsamt) ist inexistent. Daher gibt es überhaupt keine Forderung, schon gar nicht in der Verantwortung des biologischen Menschen :A.________ oder der ihm einzig zugeordneten amtlichen Person "A.________".
Das Gemeindesteueramt liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 sieht eine "vorsorgliche" Beschwerdeerhebung nicht vor; eine solche ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich auch nicht zulässig. Gestaltungsrechte sind grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (BGE 141 V 597 E. 3.1), was namentlich auch für die von einer verfahrensbeteiligten Person vorgenommenen verfahrensrechtlichen Handlungen gilt, da das Gericht von klaren Voraussetzungen ausgehen und das Verfahren beförderlich behandeln können soll (BGE 134 III 332 E. 2.2; Urteil BGer 2C_1080/2017 vom 28.12.2017 E. 2.4 mit Hinweis). Die bedingte Anfechtung eines Entscheides ist praxisgemäss nur in seltenen Ausnahmen zulässig, beispielsweise dann, wenn die Beschwerde bloss "vorsorglich" für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt (BGE 101 Ib 216 E. 2). Im Übrigen haben die ausdrücklich an eine unzulässige Bedingung geknüpften Prozesshandlungen einer beschwerdeführenden Person unbehandelt zu bleiben (BGE 127 II 306 E. 6c; Urteile BGer 2D_13/2019 vom 9.4.2019 E. 2.1; 2C_721/2017 vom 4.9.2017; 1B_572/2020 vom 20.11.2020 E. 2).
Ein (seltener) Ausnahmefall, der eine bloss vorsorgliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erscheinen lassen könnte, ist vorliegend nicht erkennbar und lässt sich auch den Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Es ist insofern also fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann.
2.1.1
Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (§ 195 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000; vgl. ebenso Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990). Die Gefährdungstatbestände, welche zur Sicherstellung und somit zum Arrest Anlass geben können, sind in § 195 Abs. 1 StG gleich wie in Art. 169 Abs. 1 DBG allgemeiner und genereller umschrieben als im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 181 N 7; Frei, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 169 DBG N 11; derselbe, a.a.O., Art. 170 DBG N 2).
Dispositiv
2.1.2 Bei natürlichen Personen fehlt ein schweizerischer Wohnsitz, wenn (negativ ausgedrückt) kein Wohnsitz i.S. von Art. 23 bis 26 ZGB in der Schweiz vorhanden ist. Dies kann der Fall sein, wenn die steuerpflichtige Person nur über einen Aufenthalt verfügt, keinen festen Wohnsitz hat oder in der Schweiz der beschränkten Steuerpflicht unterliegt (Richner et al., a.a.O., § 181 N 8). Der Wohnsitz einer Person befindet sich am Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Am betreffenden Ort müssen demnach Einrichtungen bestehen, die ein längeres Verweilen zu jeder (Tages- und Nacht-)Zeit ermöglichen (insbesondere Wohnlokalitäten). Das Hinterlegen von Ausweisschriften oder die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle allein genügt nicht (Schorno, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 232 N 9; vgl. BSK SchKG-Stoffel Art. 271 N 62).
2.1.3 Gefährdung der Bezahlung der Steuer bedeutet Gefährdung der Steuervollstreckung und nicht bloss Gefährdung der Festsetzung der Steuerforderung. Nicht verlangt wird dabei, dass die Gefährdung subjektiv durch das Verhalten der steuerpflichtigen Person herbeigeführt wird; es genügt, wenn die Bezahlung der von der steuerpflichtigen Person geschuldeten Steuer objektiv aufgrund der gesamten Umstände als gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der Steuergefährdung kommt der leichten Verwertbarkeit und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens erhebliche Bedeutung zu, während das Vorhandensein von unbeweglichem Vermögen in der Schweiz eher gegen eine Gefährdung spricht (Richner et al., a.a.O., § 181 N 9).
Die Gefährdung des Steueranspruches muss nicht nachgewiesen sein, sondern nur glaubhaft gemacht werden (Prima-Facie-Würdigung) (vgl. Richner et al., a.a.O., § 181 N 34; Schorno, a.a.O., § 232 N 11).
2.1.4 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische Bankbürgschaft geleistet werden (§ 195 Abs. 2 StG; vgl. Art. 169 Abs. 2 DBG). Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (§ 195 Abs. 3 StG; vgl. Art. 169 Abs. 3 Satz 1 DBG). Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht (§ 195 Abs. 4 StG).
Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen (§ 196 Abs. 1 StG). Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig (§ 196 Abs. 2 StG).
2.2.1 Vernehmlassend verweist die Vorinstanz am 20. November 2024 auf den Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 8. November 2024, wonach der Beschwerdeführer unter der von ihm genannten Adresse (________) nicht mehr angetroffen werden konnte sowie den Verkauf seiner dortigen Wohnung im Juli 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Weiter legt sie unter anderem dar, auch die neue Eigentümerin der dortigen Wohnung habe der Polizei zu verstehen gegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dort wohne. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer das kommunale Einwohneramt mit Schreiben vom 15. November 2024 sinngemäss informiert, vom 22. November 2022 bis 31. März 2023 mit D.________ einen Mietvertrag betreffend eine Wohnung an der ________ gehabt zu haben.
2.2.2 Diese Angaben werden vom Beschwerdeführer mit der Replik vom 26. November 2024 nicht (substantiiert) bestritten. Mit der Vorinstanz kann somit durchaus auf das Fehlen eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers im steuersicherstellungsrechtlichen Sinne geschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer beigebrachte Wohnsitzbestätigung vom 1. Oktober 2024 (Bf-act. 4) bzw. Bestätigung seines Eintrags im Einwohnerregister der Gemeinde kann ohne den gleichzeitigen Nachweis der Möglichkeit, auch bei jeder Tages- und Nachtzeit an der behaupteten Adresse verweilen zu können, keinen hiesigen Wohnsitz belegen (vgl. vorstehend E. 2.1.2). Ebensowenig genügt hierfür die Behauptung des Beschwerdeführers, sich mindestens zwei Wochen pro Monat in der Schweiz und mehrheitlich sogar in ________ aufzuhalten (Beschwerde S. 2 unten). Hingegen anerkennt der Beschwerdeführer immerhin, dass "in ________ kein Briefkasten mehr mit einem zur amtlichen Person passenden Klarnahmen angeschrieben" sei. Dies begründet er mit dem "Schutz vor betrügerischen Urkunden" (Beschwerde S. 3 oben).
2.3 Beizupflichten ist der Vorinstanz insbesondere, dass von einer Steuergefährdung auszugehen ist.
2.3.1 Sofern entgegen der vorherigen Ausführungen gleichwohl von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen ist, spricht vorab die offensichtliche Bemühung des Beschwerdeführers, sein Wohndomizil (und seine Person) vor den Behörden zu verschleiern, für eine Gefährdung der geschuldeten Steuern.
2.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihn eine "finanzielle Verantwortung für die ihm zugeordneten Personen trifft, schon gar nicht für beliebig erfundene inexistente Personen" (Beschwerde S. 2). Die gleiche Formulierung wählte er auch in seinem Strafantrag an die Staatsanwaltschaft vom 4. November 2024 gegen Mitarbeitende der Gemeinde sowie des Bezirks Höfe und des Betreibungsamtes Höfe (Bf-act. 6, S. 2). In diesem Strafantrag behauptet er auch, spätestens seit 1933 hätten alle Bewohner der Erde unter anderem Anspruch "darauf, von Steuerzahlungen befreit zu werden" (S. 3 unten), Steuern seien "von niemandem mit Liquidität zu bezahlen", die meisten kantonalen Steuergesetze enthielten keine explizite Zahlungsverpflichtung für Steuern, sondern lediglich ein Bezugsrecht der Steuerverwaltung (S. 4 Ziff. 4). Ähnliches machte er auch in seinem Schreiben vom 2. Mai 2024 (Eingang) ans kommunale Steueramt geltend (Vi-act. 5). In der Beschwerde trägt er weiter vor, gefährdet sei die Steuer "ausschliesslich darum, weil die Gemeinde Freienbach im Rahmen der Organisierten Kriminalität betrügerisch vorgeht" (Beschwerde S. 3).
Diese wenig rationale und nicht nachvollziehbare Argumentation des Beschwerdeführers kann nur dahingehend verstanden werden, dass er nicht gewillt ist, seiner Pflicht zur Bezahlung seiner Steuerausstände nachzukommen und dies entsprechend mit allen Mitteln verhindern will. Die Gefährdung der Steuern ist auf jeden Fall zumindest glaubhaft gemacht.
2.3.3 Unter Verweis auf das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2023 (Vi-act. 17) belegt die Vorinstanz, dass sich die Vermögenssteuerwerte des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 39'154'832.-- vorwiegend aus Bankkonten, Anlagefonds, Aktien und übrigem Guthaben zusammensetzen, also aus leicht verwertbaren und verschiebbaren Vermögenswerten. Hierin liegt auch ein bedeutendes Indiz für eine Steuergefährdung (vgl. vorstehend E. 2.1.3).
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend einerseits der (steuersicherungsrechtliche) Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz höchst zweifelhaft sein dürfte. Anderseits sprechen die gesamten Umstände auch eine deutliche Sprache für eine Gefährdung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Steuern.
2.5 Das Gesetz spricht von "kann" [… jederzeit Sicherstellung verlangen], was ein Entschliessungsermessen zum Ausdruck bringt. Bestand, Höhe und Art der verlangten Sicherstellung haben dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu genügen (Art. 5 Abs. 2 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (Urteil BGer 2C_523/2020 vom 4.11.2020 E. 2.3.2). Der Betrag der eingeforderten Sicherstellung darf sich nicht als offensichtlich übersetzt erweisen (Urteile BGer 2C_815/2021 vom 23.12.2021 E. 3.4.2; 2C_273/2019 vom 16.9.2019 E. 2.2).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Sicherstellungsverfügung ohne weiteres gerecht (vgl. vorstehend Ingress lit. A und B.1). Dies wird vom Beschwerdeführer daher auch zu Recht nicht bestritten.
2.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nicht vertretene Parteien haben unbesehen des Verfahrensausganges keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wäre ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend auch einem beanwalteten Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (vgl. § 128 StG i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 12. November 2024 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- und die Vorinstanz (R).
Schwyz, 28. Januar 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
12. Februar 2025
1
BGE 141 V 597ATF 141 V 597DTF 141 V 597
BGE 134 III 332ATF 134 III 332DTF 134 III 332
2C_1080/2017
BGE 101 Ib 216ATF 101 Ib 216DTF 101 Ib 216
BGE 127 II 306ATF 127 II 306DTF 127 II 306
2D_13/2019
2C_721/2017
1B_572/2020
Art. 169 DBGart. 169 LIFDart. 169 LIFD
§ 195 StG
Art. 169 DBGart. 169 LIFDart. 169 LIFD
Art. 169 DBGart. 169 LIFDart. 169 LIFD
Art. 170 DBGart. 170 LIFDart. 170 LIFD
Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 CC
Art. 26 ZGBart. 26 CCart. 26 CC
§ 195 StG
Art. 169 DBGart. 169 LIFDart. 169 LIFD
§ 195 StG
Art. 169 DBGart. 169 LIFDart. 169 LIFD
§ 195 StG
Art. 274 SchKGart. 274 LPart. 274 LEF
§ 196 StG
Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF
§ 196 StG
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
2C_523/2020
2C_815/2021
2C_273/2019
§ 128 StG
§ 72 VRP
§ 128 StG
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF