II 2024 98
Kammergericht
20. März 2025Deutsch31 min
A. A.________ (nachstehend: der Pflichtige) war seit 28. Dezember 2016 (vgl. Handelsregister Kanton C.________, Tagesregister ____ vom ____2016 [Vi-act. 71/155]) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der am 3. September 2014 im Handelsregister eingetragenen D.________ GmbH (bis 31.1.2017 E.________ GmbH) mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.--, eingeteilt in 200 Stammanteile zu je Fr. 100.--; einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war zuvor F.________ (vgl. Vi-act. 71/165). Der Zweck der Gesellschaft bestand im Auf und Abbau von Gerüsten. Mit der Umfirmierung per 31. Januar 2017 verlegte die GmbH gleichzeitig ihren Sitz von G.________ nach H.________.
Source sz.ch
II 2024 98
Entscheid vom 20. März 2025
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. h.c., Dr. h.c. B.________,
gegen
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, Rechtsdienst, Würzenbachstrasse 8, 6000 Luzern 15,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (nachstehend: der Pflichtige) war seit 28. Dezember 2016 (vgl. Handelsregister Kanton C.________, Tagesregister ____ vom ____2016 [Vi-act. 71/155]) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der am 3. September 2014 im Handelsregister eingetragenen D.________ GmbH (bis 31.1.2017 E.________ GmbH) mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.--, eingeteilt in 200 Stammanteile zu je Fr. 100.--; einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war zuvor F.________ (vgl. Vi-act. 71/165). Der Zweck der Gesellschaft bestand im Auf und Abbau von Gerüsten. Mit der Umfirmierung per 31. Januar 2017 verlegte die GmbH gleichzeitig ihren Sitz von G.________ nach H.________.
In Gutheissung eines Rekurses der GmbH hat das Kantonsgericht C.________ mit Entscheid vom 10. Mai 2016 den Entscheid des Bezirksgerichts I.________ vom 20. April 2016, mit dem über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden war, aufgehoben.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts J.________ über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem gleichen Tag, 15.00 Uhr, den Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung ebenfalls des Einzelrichters vom 14. Februar 2018 mangels Aktiven eingestellt. Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben worden war, wurde die GmbH am 22. Mai 2018 im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV von Amtes wegen gelöscht.
B. Mit Einschreiben vom 16. Mai 2017 orientierte die Ausgleichskasse Luzern den Pflichtigen, dass angesichts der Pfändungsverlustscheine, welche die Betreibungsämter G.________ und H.________ am 15. Februar 2017, 29. März 2017 und 2. Mai 2017 ausgestellt hatten, von der Uneinbringlichkeit der geschuldeten Beiträge ausgegangen werden müsse, womit der Ausgleichskasse ein Schaden von Fr. 82'467.35 entstanden sei; des Weiteren bestünden auf dem Konto zusätzlich offene Posten in Höhe von Fr. 7'947.10. Vor Erlass der entsprechenden Schadenersatzverfügung wolle man ihm das rechtliche Gehör gewähren (Vi-act. 31). Ein gleichlautendes Schreiben ging an F.________, der Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der D.________ GmbH gewesen sei (Vi-act. 32).
C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 erklärte die Ausgleichskasse Luzern (nachmals WAS [Wirtschaft/Arbeit/Soziales Luzern]) den Pflichtigen als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung "subsidiär und solidarisch für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden von Fr. 95'054.30" als haftbar (Vi-a. 53).
Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 teilte die Ausgleichskasse Luzern dem Pflichtigen mit, dass die Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Als solidarisch haftendes Organ habe auch Herr F.________ eine Schadenersatzverfügung erhalten (Vi-act. 59).
Nach einer Zahlungserinnerung vom 1. Dezember 2017 im Schadenersatzverfahren der Ausgleichskasse (Vi-act. 54) sowie "gesetzliche[n] Mahnung[en]" der Ausgleichskasse vom 29. Januar 2018 (Vi-act. 56) sowie der WAS Luzern (von welcher die Ausgleichskasse Luzern nunmehr ein Geschäftsfeld darstellte) vom 10. August 2022 über Fr. 95'054.30 abzüglich zwischenzeitlich bezahlte Fr. 11'000.-- (elf Raten zu je Fr. 1'000.-- zwischen dem 2.8.2018 und dem 7.10.2019; Vi-act. 60) liess der Pflichtige am 7. Februar 2023, gegen den die WAS zwischenzeitlich die Betreibung eingeleitet hatte (vgl. Vi-act. 57 [Betreibungsanzeige vom 1.5.2018]), die WAS um eine Abzahlungsvereinbarung mit Beträgen von Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- ersuchen (Vi-act. 62; vgl. Vi-act. 64 [Schreiben des Pflichtigen vom 14.4.2023 an die WAS]). Hierauf informierte die WAS den Pflichtigen mit Schreiben vom 14. Februar 2023 (Vi-act. 62), dass das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ____ am 26. Januar 2023 bereits gestellt worden sei. Aufgrund der Höhe des Ausstandes möchte sie jedoch überprüfen, ob die beantragte Ratenhöhe den finanziellen Interessen des Pflichtigen entspreche. Am 20. April 2023 teilte die WAS dem Pflichtigen mit, dass ein Tilgungsplan von Fr. 500.-- nicht genehmigt werde; auf Ratenzahlungen unter Fr. 2'250.-- pro Monat werde nicht eingegangen (Vi-act. 65).
D. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 sowie 5. Oktober 2023 (Vi-act. 66 und 69) liess der Pflichtige die WAS um Akteneinsicht ersuchen. Unter Bezugnahme auf Art. 47 ATSG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 ATSV offerierte ihm die WAS jeweils vor Ort Einsicht in die Akten zu gewähren (Vi-act. 67 und 70). Mit dem zweiten Schreiben wies die WAS gleichzeitig darauf hin, dass die Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sei.
E. Mit Schreiben vom 28. November 2023 (Eingang bei der WAS am 29.11.2023) reichte der Pflichtige betreffend die Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 bei der WAS "die Einsprache/das Aufhebungsbegehren/die Revision" ein mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 71):
1. Die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Luzern vom 10. Oktober 2017 gegenüber A.________ sei aufzuheben und es sei ihm gegenüber von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen;
Erwägungen
2.
Der Pfändungsvollzug in der Betreibung ____ gegen A.________ sei vorsorglich und umgehend zu sistieren; eventualiter seien die Betreibung ____ zu löschen und die Pfändung einzustellen, resp. die bisher gepfändeten Beträge in diesem Verfahren an den Gesuchsteller / Revisionskläger zurückzuerstatten.
3.
Dem Gesuchsteller / Revisionskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das Beibringen der entsprechenden Nachweise sei angemessen Frist anzusetzen; eventualiter sei auf die dem Betreibungsamt K.________ vorliegenden Dokumente und Informationen abzustellen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.
F. Mit "Revisionsentscheid" vom 18. April 2024 (Vi-act. 73) entschied die WAS wie folgt:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Gegen den Revisionsentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der WAS Ausgleichskasse Luzern, Einsprachedienst, Postfach, 6000 Luzern 15, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache kann schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erfolgen. Sie muss ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist mit dem Zustellcouvert und allfälligen weiteren Beweismitteln einzureichen.
5.
Gegen den Wiedererwägungsentscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben, weshalb auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden kann.
6.
Gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege kann innert 30 Tagen seit Zustellung zuhanden des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, Postfach 3569, 6002 Luzern, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift soll eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist mit dem Zustellcouvert und allfälligen weiteren Beweismitteln einzureichen.
7.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
8.
Dieser Entscheid wird den Parteien kostenlos zugestellt.
G. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 (Eingang am 24.5.2024) erhob der Pflichtige bei der WAS Einsprache gegen den Revisionsentscheid vom 18. April 2024 mit den folgenden Begehren:
1.
Es sei auf das Revisionsgesuch vom 28.11.2023 einzutreten.
2.
Es sei die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 10. Oktober 2017 gegenüber A.________ aufzuheben und es sei ihm gegenüber von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
3.
Der Pfändungsvollzug in der Betreibung ____ gegen A.________ sei vorsorglich und umgehend zu sistieren; eventualiter seien die Betreibung ____ zu löschen und die Pfändung einzustellen, resp. die bisher gepfändeten Beträge in diesem Verfahren an den Gesuchsteller / Revisionskläger zurückzuerstatten.
4.
Dem Gesuchsteller / Revisionskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das Beibringen der entsprechenden Nachweise sei angemessen Frist anzusetzen; eventualiter sei auf die dem Betreibungsamt K.________ vorliegenden Dokumente und Informationen abzustellen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.
Am 11. September 2024 (Versand am gleichen Tag) entschied die WAS wie folgt über die Einsprache (Dossier 50 24 17):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.-4. (Zustellung/Rechtsmittelbelehrung [ans Kantonsgericht Luzern]).
H. Gegen diesen Einspracheentscheid (Zustellung am 18.9.2024) erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 (Postaufgabe am 18.10.2024) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern mit folgenden Anträgen:
1.
Der Einspracheentscheid der WAS vom 11.09.2024 [sei] aufzuheben, und auf das Revisionsgesuch vom 28.11.2023 sei einzutreten.
2.
Es sei die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 10. Oktober 2017 gegenüber A.________ aufzuheben und es sei ihm gegenüber von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
3.
Der Pfändungsvollzug in der Betreibung ____ gegen A.________ sei vorsorglich und umgehend zu sistieren; eventualiter seien die Betreibung ____ zu löschen und die Pfändung einzustellen, resp. die bisher gepfändeten Beträge in diesem Verfahren an den Gesuchsteller / Revisionskläger zurückzuerstatten.
4.
Dem Gesuchsteller / Revisionskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das Beibringen der entsprechenden Nachweise sei angemessen Frist anzusetzen; eventualiter sei auf die dem Betreibungsamt K.________ vorliegenden Dokumente und Informationen abzustellen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.
Am 4. November 2024 überwies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
I.1 Mit Schreiben vom 5. November 2024 stellte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer das Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" (URP) zu unter Ansetzung einer Frist bis 22. November 2024 zur ordnungsgemässen Einreichung und unter Androhung des Nichteintretens auf das URP-Gesuch im Säumnisfall.
Gleichzeitig wies er den Antrag Ziff. 3 ab, weil gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers laut dessen Schreiben vom 31. Oktober 2024 ans Kantonsgericht Luzern die Pfändung "aktuell" ausgelaufen war und es keine Hinweise auf eine erneute (Lohn-)Pfändung gab. Zum anderen war ein gleichlautender Antrag bereits mit dem Revisionsentscheid vom 18. April 2024 (S. 4 Rz. 18) abgewiesen worden, ohne dass der Beschwerdeführer deshalb einen Rechtsnachteil erlitten hatte. Im Übrigen wurden die Erfolgsaussichten der Beschwerde nach summarischer Sichtung der vorliegenden Entscheide und Unterlagen als (sehr) gering veranschlagt.
I.2 Mit Vernehmlassung vom 20. November 2024 äussert sich die Vorinstanz zur Beschwerde, macht geltend, es würden keine neuen Argumente vorgebracht und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
I.3 Am 2. Dezember 2024 reicht der Beschwerdeführer das ausgefüllte URP-Formular ein; am 9. Dezember 2024 reicht er die Lohnabrechnung des Monats November 2024 ein.
J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. November 2024.
Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 13. Februar 2025 mit, dass sie keinen Anlass für eine Änderung ihres Standpunktes sehe, und hält am Abweisungsantrag fest.
K. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 lässt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einräumung einer "Notfrist" (bis 19.2.2025) zur Einreichung ergänzender URP-Unterlagen ersuchen. Diese wurde ihm bis 24. Februar 2025 gewährt. Innert dieser Frist (und auch danach) gingen beim Verwaltungsgericht keine ergänzenden Unterlagen ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hat die Rechtsmittelinstanz nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler VGE III 2022 81 + 82 vom 26.9.2022 E. 3.3.2; VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
1.2
Die Ausgleichskasse ist mit dem Revisionsentscheid vom 18. April 2024 auf das Revisionsbegehren wie das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid der WAS vom 11. September 2024 wurde die Beschwerde, soweit das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch gerügt wurde, abgewiesen.
Vorliegend ist somit nur zu prüfen, ob die Abweisung zu Recht erfolgte. Erweist sich die Abweisung (bzw. das Nichteintreten) als falsch, muss die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückgewiesen werden; Gründe hiervon abzuweichen, bestehen nicht. Das bedeutet, dass auf den Beschwerdeantrag Ziff. 2 betreffend Aufhebung der Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 10. Oktober 2017 nicht eingetreten werden kann.
Die Wiedererwägung wurde vom Beschwerdeführer mit den Anträgen in seiner Einsprache vom 23. Mai 2024 nicht mehr aufgegriffen und wird auch in der Beschwerde vom 17. Oktober 2024 nicht mehr thematisiert.
2.1
Der Beschwerdeführer macht "Nichtigkeit und Unwirksamkeit der Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 mangels Zustellung" geltend (Beschwerde S. 3 Rz. 4).
2.2
Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigen Verfügungen geht hingegen jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie sind nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; 139 II 243 E. 11.2; Urteile BGer 1C_261/2023 vom 9.12.2024 E. 4.1; 1C_112/2024 vom 6.6.2024 E. 5.1).
2.3.1
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG).
2.3.2
Als zugestellt gilt eine Sendung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Dass dieser sie tatsächlich in Empfang nimmt oder zur Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BSK ATSG-Randacher/Weber, Art. 38 N 4). Die Beweislast für die korrekte Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Der Nachweis der Zustellung kann auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BSK ATSG-Randacher/Weber, Art. 38 N 6 mit Hinweis auf BGE 129 I 8 E. 2.2)
2.3.3
Die Zustellfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG setzt voraus, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war bzw. der Adressat damit rechnen musste. Dabei gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch als vertretbar (BSK ATSG-Randacher/Weber, Art. 38 N 14 mit Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3; vgl. Urteil BGer 9C_285/2023 vom 26.7.2023 E. 2.3.1).
2.3.4
Aus einer fehlerhaften Zustellung dürfen den Parteien keine Rechtsnachteile erwachsen (BSK ATSG-Randacher/Weber, Art. 38 N 9). Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Diesem Grundsatz ist mit Blick auf den Rechtsschutz Genüge getan, wenn eine mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat. Die Partei ihrerseits hat, wenn sie einmal von dem sie betreffenden Entscheid Kenntnis erhalten hat, dafür besorgt zu sein, dessen Inhalt und Begründung zu erfahren, um über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entscheiden. Wenn sie im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist, läuft die Beschwerdefrist. Ab diesem Zeitpunkt ist ihr dieselbe Rechtsstellung eingeräumt wie den übrigen Adressaten, denen der Entscheid gemäss anwendbarem Verfahrensrecht korrekt eröffnet wurde (Urteil BGer 1C_55/2010 vom 9.4.2010 E. 2.3.3; BGE 102 Ib 91 E. 3). Die Partei darf dabei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn sie einmal von der sie betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat (Urteil BGer 1P.763/2006 vom 26.3.2007 E. 3.3; BGE 122 V 189 E. 2; BGE 102 Ib 91 E. 4).
2.4.1
Die WAS hat im Revisionsentscheid vom 18. April 2024 unter anderem Folgendes erwogen (E. 2.3 ff.):
- Die Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 sei mittels eingeschriebenen Briefs (Vermerk: "EINSCHREIBEN") an die bei der Ausgleichskasse hinterlegte Adresse (L.________) versandt worden. Weder sei eine erfolglose Zustellung gemeldet noch die Sendung retourniert worden. Die Sendungsnummern der Schweizerischen Post seien nur während 360 Tagen verfolgbar, womit das Datum der Zustellung nicht mehr eruiert werden könne. Der Nachweis der Zustellung könne jedoch aufgrund von Indizien und gestützt auf die Umstände erbracht werden.
- An dieselbe Adresse sei die Zahlungserinnerung vom 1. Dezember 2017 und eine gesetzliche Mahnung vom 29. Januar 2018 adressiert worden. Ebenso sei die Betreibungsanzeige vom 1. Mai 2018 an diese Adresse geschickt worden (vgl. vorstehend Ingress lit. C; diese je per normaler Post). Keines dieser Schreiben, in welchen auf die Schadenersatzverfügung verwiesen worden sei, sei retourniert worden.
- Auf die Betreibungsanzeige vom 1. Mai 2018 habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2018 reagiert und konkret Stellung zur geltend gemachten Forderung genommen (Vi-act. 58).
- Mit dem Schreiben vom 22. Mai 2018 an den Beschwerdeführer habe die Ausgleichskasse die Rechtskraft der Schadenersatzverfügung festgehalten (vgl. vorstehend Ingress lit. C).
- Die Rechtskraft der Verfügung sei vom Rechtsdienst der Ausgleichskasse per 30. September 2022 bestätigt worden (vgl. Vi-act. 83/294 [Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch vom 26.1.2023]).
- Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht M.________ sei die Rechtskraft der Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 vom Gesuchsteller weder in der Beschwerde noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Beschwerdeantwort und den eingereichten Beweismitteln konkret bestritten worden.
- Auch im Gerichtsurteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts M.________ vom 21. März 2023 werde die Rechtskraft der Verfügung in Ziff. 2.2 bestätigt und der Ausgleichskasse die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe dieses Urteil mit Schreiben vom 14. April 2023 anerkannt und die Vereinbarung eines Abzahlungsplanes verlangt.
Diese Sachverhaltsdarstellung ist aktenmässig erstellt. Hervorzuheben ist namentlich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2018 (Vi-act. 58) betr. Betreibungsanzeige die "angebliche Schuld" bestritt, dies unter konkreter Bezugnahme im Betreff ("Betreibungsanzeige vom 01.05.2018") auf das Schreiben der Vorinstanz vom 1. Mai 2018 betr. "Betreibungsanzeige im Schadenersatzverfahren D.________ GmbH, Betrag Fr. 95'054.30". Verfasst war das Schreiben vom 11. Mai 2018 auf dem Briefpapier des Beschwerdeführers mit seiner L.________-adresse und vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet. Wenn der Beschwerdeführer nun mit der Beschwerde behauptet, dieses Schreiben nicht zu kennen und die Vorinstanz lege kein Beweismittel vor (Beschwerde S. 4 Rz. 6), muss er sich ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen und unterstellt implizit eine unter seinem Namen erstellte Urkundenfälschung Dritter.
Des Weiteren lautete das Betreibungsbegehren ans Betreibungsamt K.________ vom 31. August 2022 auf Fr. 84'054.30 "Abrechnung Schadenersatzverfügung" (an die Adresse des Beschwerdeführers in M.________) (Vi-act. 77). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes K.________ vom 2. September 2022 in der Betreibung ____ erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2022 Rechtsvorschlag (Vi-act. 78/254 f.) und am 12. September 2022 Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG beim Bezirksgericht M.________ (Vi-act. 78/249 ff.). Die WAS beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (Vi-act. 80/259 ff.). Unter anderem hielt die WAS fest, die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 84'054.30 begründe sich durch die in Rechtskraft erwachsene Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 (S. 2 oben [Vi-act. 80/260]). Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2022 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab (Vi-act. 81). Das Obergericht des Kantons M.________ bestätigte diesen Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2022 mit Urteil vom 16. Januar 2023 (Vi-act. 82). Der Audienzrichter des Bezirksgerichts M.________ erteilte mit Urteil vom 21. März 2023 die definitive Rechtsöffnung (Vi-act. 87); die eingereichte Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 10. Oktober 2017 sei rechtskräftig und stelle gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar.
2.4.2
Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Schadenersatzverfügung hatte, und zwar auf jeden Fall spätestens seit der Zustellung der Betreibungsanzeige vom 1. Mai 2018.
Seiner Behauptung, er sei per 30. September 2017 nach N.________ weggezogen, kann somit trotz der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde L.________ vom 26. März 2020 für die Zeit vom 8. Mai 2015 bis 19. September 2017 (Vi-act. 71/148 = Vi-act. 76/222) nicht gefolgt werden bzw. ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen wird damit nur der Wegzug, nicht aber auch die Wohnsitznahme in N.________ belegt. Zum andern beweist sein Schreiben vom 11. Mai 2018 (unter Angabe seiner "alten" Anschrift in L.________) das Gegenteil bzw. bedeutet dies allenfalls, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt wieder aus N.________ zurückgekehrt sein musste. Insofern rechtfertigt es sich sogar auf die Zustellfiktion zurückzugreifen und muss sich der Beschwerdeführer die Zustellung der Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 mit dem Ablauf der üblichen Abholfrist für eingeschriebene Postsendungen von 7 Tagen anrechnen lassen.
2.4.3
Mit dem Einschreiben vom 16. Mai 2017 gewährte die Ausgleichskasse Luzern dem Beschwerdeführer explizit, d.h. mit Blick auf den allfälligen Erlass der entsprechenden Schadenersatzverfügung, das rechtliche Gehör (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer unbestreitbar noch Wohnsitz in L.________. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. vorstehend E. 1.3.4) musste er, wie dies bereits auch im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt wurde (E. 3.2), zum einen folglich mit einer (baldigen) Schadenersatzverfügung rechnen; zum andern wäre er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Ausgleichskasse - unbesehen der Wahrung des rechtlichen Gehörs - über seinen geplanten Wegzug ins Ausland zu informieren und die Zustellung der Schadenersatzverfahren bezogenen Korrespondenz sicherzustellen.
2.5
Von einer Nichtigkeit der Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 kann somit keine Rede sein. Selbst wenn dem Beschwerdeführer das Schreiben der Ausgleichskasse vom 16. Mai 2017 (vgl. vorstehend Ingress lit. B und E. 1.4.3) nicht zugestellt worden wäre, änderte dies an der fehlenden Nichtigkeit der Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 nichts. Anzumerken ist, dass die verschiedentliche Behauptung der Unkenntnis von Schreiben/Akten der Glaubwürdigkeit der Position des Beschwerdeführers abträglich ist.
Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (erst) spätestens mit der Betreibungsanzeige vom 1. Mai 2018 von der Schadenersatzverfügung Kenntnis erhalten hätte, hätte er diese umgehend anfordern und innert der regulären Rechtsmittelfrist (ab Erhalt der angeforderten Schadenersatzverfügung) Einsprache erheben müssen. Mit anderen Worten ist somit davon auszugehen, dass die Einsprachefrist allerspätestens Ende Juni 2018 abgelaufen sein dürfte.
Im Übrigen lässt sich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder nach dem 1. Mai 2017 noch in den folgenden Monaten die Schadenersatzverfügung angefordert bzw. angefochten hat, nur damit erklären, dass die Zustellung, wie von der Ausgleichskasse angenommen, bereits im Oktober 2017 erfolgreich war. Diese Annahme wird auch dadurch erhärtet, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 22. Mai 2018 über die mittlerweile eingetretene Rechtskraft der Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 informierte, und der Beschwerdeführer am 7. Februar 2023 - bereits damals vom vorliegenden Rechtsvertreter vertreten - im Nachgang zur eingeleiteten Betreibung und ohne Bestreitung der Rechtmässigkeit der Forderung - um eine Ratenzahlungsmöglichkeit ersuchte (vgl. vorstehend Ingress lit. C).
2.6
Angesichts der dargelegten klaren Rechts- und Sachlage ist auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sich deren Unhaltbarkeit nicht implizit aus den vorstehenden Erwägungen ergeben, grundsätzlich nicht mehr einzugehen. Dies gilt auch für das Einspracheverfahren.
Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Beschwerde S. 9 f. Rz. 18) unbegründet ist.
Eine widersprüchliche Beweiswürdigung seitens der Vorinstanzen (Beschwerde S. 7 Rz. 12 und S. 8 Rz. 15) ist nicht erkennbar.
Einen Dritten betreffende Verhaltens- und Verfahrensweisen der Vorinstanzen (Beschwerde S. 7 f. Rz. 12) sind für das vorliegende Verfahren irrelevant.
Selbst wenn der Beschwerdeführer das Schreiben der Ausgleichskasse vom 16. Mai 2017 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erhalten hätte (Beschwerde S. 9 Rz.17), könnte er hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müssen Parteien laut Art. 42 ATSG nicht angehört werden. Von der Einsprachemöglichkeit gegen die Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer nicht (rechtzeitig) Gebrauch gemacht (vgl. vorstehend E. 1.5).
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde auf seine Anfragen vom 22. Juni 2023 und 5. Oktober 2023 anerboten, Einsicht in die Akten vor Ort zu nehmen. Mit dem Schreiben vom 11. Oktober 2023 (Vi-act. 70) informierte die Ausgleichskasse den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass dieser am 29. Juni 2023 vollumfänglich Akteneinsicht genommen und sich diverse Kopien angefertigt habe. Für eine erneute Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahren benötige die Ausgleichskasse die Bekanntgabe eines besonderen Interesses des Beschwerdeführers. Hierauf meldete sich der Rechtsvertreter vor seinem Revisionsbegehren vom 28. November 2023 nicht mehr zur Thematik der Akteneinsicht. Die Rügen betreffend die Akteneinsicht (Beschwerde S. 10 Rz. 19 f.; Replik S. 4 Rz. 6) sind dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage unbehelflich. Zutreffend wies/weist (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 3) die Ausgleichskasse darauf hin, einerseits dass bis zum Revisionsbegehren vom 28. November 2023 kein Verfahren hängig war, womit sich der Beschwerdeführer nicht auf das verfahrensbezogene Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 ATSG berufen konnte, und anderseits dass ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Einsicht in die eine Drittperson (O.________) betreffenden Akten gewährt werden konnte (zum Verhältnis des verfahrensbezogenen Akteneinsichtsrechts und der datenschutzrechtlichen Einsicht in Akten vgl. BSK ATSG-Hiebl, Art. 47 N 12 ff.). Im Übrigen wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem es dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter freistand, Einsicht in die Akten zu nehmen, geheilt worden. Den kantonalen Gerichten kommt eine volle Kognition zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 106).
Die Ausführungen zu den betreibungsrechtlichen Verfahren (vgl. namentlich Beschwerde S. 12 f. Rz. 25 ff.) gehen an der Sache vorbei und sind hier nicht zu hören.
3.1.1
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Mit der prozessualen Revision wird die anfängliche Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes angesprochen (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 18).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (Urteil BGer 9C_21/2019 vom 10.4.2019 E. 3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 143 V 105 E. 2.3). Neu ist ein Beweismittel namentlich, wenn es bei Erlass des zu revidierenden Entscheids schon existierte, aber der betroffenen Partei nicht bekannt oder nicht zugänglich war. Für die Neuheit des Beweismittels ist einzig entscheidend, ob es bei hinreichender Sorgfalt schon im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können. In diesem Zusammenhang gelten strenge Massstäbe. Die prozessuale Revision hat nicht den Zweck, die nachträgliche Korrektur einer prozessualen Nachlässigkeit zu ermöglichen (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 26 mit Hinweisen).
3.1.2
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1).
3.2.1
Wie vorstehend dargelegt (E. 1.1 ff.) ist die Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 nicht nichtig und im Zeitpunkt des Revisionsbegehrens vom 28. November 2023 längstens in Rechtskraft erwachsen.
3.2.2
Die Ausgleichskasse hat im Revisionsentscheid vom 19. April 2024 erwogen (E. 3.1 ff.), der Beschwerdeführer hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegen die Schadenersatzverfügung vorbringen müssen, er habe vor Ende Dezember 2016 keine Organstellung innegehabt und sei vor dem 3. Januar 2017 nicht mit der Geschäftsführung betraut gewesen; bereits bei seinem Eintritt in die GmbH sei diese zahlungsunfähig und überschuldet gewesen; den Schaden hätte er nicht mehr abwenden können. Hierbei handle es sich um keine neuen Tatsachen.
Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Vorinstanz zudem aus (E. 3.3), der Beschwerdeführer sei daran zu erinnern, dass er sich mit Schreiben vom 11. Mai 2018 zur in Betreibung gesetzten Schadenersatzforderung geäussert habe im Wissen darum, dass es sich hierbei um die Forderung gemäss der Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 handle (Bezugnahme auf das Schreiben der Ausgleichskasse vom 1.5.2018 mit Nennung der Schadenersatzverfügung vom 10.10.2017 und gefordertem Betrag). Wäre dem Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 effektiv nicht zugestellt worden, hätte er diese Tatsache innert 90 Tagen seit Entdeckung des Mangels geltend machen müssen. Diese Frist sei jedoch mit dem Revisionsgesuch vom 28. November 2023 nicht eingehalten worden.
3.2.3
Der Begründung der Vorinstanzen ist vollumfänglich beizupflichten. Einerseits wurde die relative Revisionsfrist von 90 Tagen klarerweise versäumt; anderseits fehlt es ebenso klar an einem Revisionsgrund.
Anzumerken ist allenfalls, dass bei nicht korrekter bzw. fehlender Zustellung der Schadenersatzverfügung mit Entdeckung dieses Mangels (bzw. der Zustellung [auf entsprechende Anforderung seitens des Beschwerdeführers, vgl. vorstehend E. 1.3.4 und E. 1.5]) vorab für den Beschwerdeführer die ordentliche Einsprachefrist zu laufen begonnen hätte, welche kürzer als die relative Revisionsfrist dauert. Insofern kann eine fehlerhafte Eröffnung eines Entscheides grundsätzlich keinen Revisionsgrund darstellen, da erst mit der korrekten Eröffnung bzw. der Kenntnisnahme des Entscheides die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (vgl. vorstehend E. 2.3.4). Auf das Ergebnis der vorliegenden Beschwerde wie bereits des Einspracheentscheides hat dies indessen keinen Einfluss.
3.3
Der Beschwerdeführer äussert sich vor dem Verwaltungsgericht unter dem Titel "Revisionsgesuch" (Beschwerde S. 14 ff. Rz. 32 ff.; vgl. auch Replik vom 23.1.2025 S. 5 Ziff. 9) ausführlich materiell zur Verschuldenshaftung nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946. Jedoch legt er weder mit seinen Vorbringen Tatsachen dar noch ergeben sich solche aus den miteingereichten (und bereits bekannten) Belegen (Dokumenten), welche als neu im revisionsrechtlichen Sinne qualifiziert werden könnten. Vielmehr handelt es sich durchwegs um Rügen, welche typischerweise bereits mit einer Einsprache hätten geltend gemacht werden können, sowie um Verweise auf Unterlagen, die ebenfalls bereits bestanden und auf welche bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte verwiesen werden können. Im Rahmen einer prozessualen Revision haben diese Vorbringen daher einen unbeachtlichen appellatorischen Charakter.
3.4
Es erweist sich somit, dass das Nichteintreten der Ausgleichskasse auf das Revisionsbegehren und die Abweisung der gegen dieses Nichteintreten mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht erfolgte.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.1
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP).
Der Beschwerdeführer beantragt indes die Gewährung von URP.
4.2
Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht (§ 75 Abs. 1 VRP). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP). Der Anspruch auf Kostenlosigkeit des Verfahrens setzt also nach kantonalem Recht fehlende Aussichtslosigkeit sowie Bedürftigkeit voraus. Der gleiche Anspruch ergibt sich unbesehen des kantonalen Rechts aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999.
4.3.1
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten jene Prozessbegehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgeblich ist, ob sich eine vernünftige, nicht mittellose Partei ebenfalls zur Beschwerde entschlossen hätte. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1; Urteil BGer 2C_528/2012 vom 2.11.2012 i.Sa. S. vs. Regierungsrat des Kantons Schwyz [VGE III 2012 16 vom 18.4.2012] E. 4; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
4.3.2
Die Vorinstanz weist vernehmlassend zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was nicht bereits Gegenstand der beiden vorangegangenen Entscheide vom 11. September 2024 (Einspracheentscheid) und 18. April 2024 (Revisionsentscheid) war, mit Ausnahme der behaupteten Gehörsverletzung (im Zusammenhang mit der Akteneinsicht). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen die Aussichtslosigkeit der Beschwerde angesichts der umfassenden und einleuchtenden Darlegungen in den beiden erwähnten Entscheiden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hingegen vermag keineswegs zu überzeugen bzw. ist angesichts der persönlichen Einsichtnahme des Beschwerdeführers vielmehr widersprüchlich und wurde bezeichnenderweise vom Beschwerdeführer in den vorangegangenen Verfahren nicht vorgebracht.
4.3.3
Die Fragen der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung sowie die Bedürftigkeit sind daher nicht weiter zu prüfen. Bei einem Bruttolohn von Fr. 6'996.-- (Eigenangabe des Beschwerdeführers auf dem URP-Formular sowie Lohnabrechnung November 2024) ist allerdings, nachdem derzeit keine Lohnpfändung läuft (vgl. vorstehend Ingress lit. I.1), nicht von einer Bedürftigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat mit dem URP-Formular nur Mietkosten von
Fr. 2'124.-- pro Monat deklariert. Wird nach Massgabe der Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 ein monatlicher Grundbetrag von 1'440.-- (Fr. 1'200.-- plus praxisgemässer Zuschlag des Verwaltungsgerichts von 20%) für einen alleinstehenden Schuldner eingesetzt (Ziff. I.1 Richtlinien), verbleiben rund Fr. 3'400.--. Somit dürfte dem Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Ausgaben (wie unumgängliche Berufsauslagen und verschiedene Auslagen, vgl. Ziff. II.4 und II.8 Richtlinien) ein hinreichender Betrag zur Verfügung stehen, um die ihm aus diesem Verfahren entstandenen Kosten innert angemessener Frist (d.h. bis rund ein Jahr) zu begleichen.
4.3.4
Das URP-Gesuch ist somit abzuweisen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
6. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 13.2.2025)
- die Vorinstanz (R)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A; z.K.).
Schwyz, 20. März 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
2. April 2025
1
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 159 HRegVart. 159 ORCart. 159 ORC
Art. 47 ATSGart. 47 LPGAart. 47 LPGA
Art. 8 ATSVart. 8 OPGAart. 8 OPGA
BGE 148 IV 445ATF 148 IV 445DTF 148 IV 445
BGE 147 IV 93ATF 147 IV 93DTF 147 IV 93
BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243
1C_261/2023
1C_112/2024
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 38n mit Anlage und Beilagenart. 38n avec annexe et addendaart. 38n 4
BGE 129 I 8ATF 129 I 8DTF 129 I 8
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 38n mit Anhangart. 38n avec annexeart. 38n 1
Art. 38n mit Briefwechselart. 38n avec échange de lettresart. 38n 1
Art. 38n 14art. 38n 14art. 38n 14
BGE 130 III 396ATF 130 III 396DTF 130 III 396
9C_285/2023
Art. 38n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 38n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 38n 9
Art. 38n 9art. 38n 9art. 38n 9
1C_55/2010
BGE 102 Ib 91ATF 102 Ib 91DTF 102 Ib 91
1P.763/2006
BGE 122 V 189ATF 122 V 189DTF 122 V 189
BGE 102 Ib 91ATF 102 Ib 91DTF 102 Ib 91
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 54 ATSGart. 54 LPGAart. 54 LPGA
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 42 ATSGart. 42 LPGAart. 42 LPGA
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Art. 47n mit Anhangart. 47n avec annexeart. 47n 1
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Art. 61n mit Anhangart. 61n avec annexeart. 61n 1
Art. 61n mit Briefwechselart. 61n avec échange de lettresart. 61n 1
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Art. 53n mit Briefwechselart. 53n avec échange de lettresart. 53n 1
9C_21/2019
BGE 143 V 105ATF 143 V 105DTF 143 V 105
Art. 53n 2art. 53n 2art. 53n 2
Art. 53n 2art. 53n 2art. 53n 2
Art. 53n 2art. 53n 2art. 53n 2
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
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§ 74 VRP
§ 75 VRP
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BGE 140 V 521ATF 140 V 521DTF 140 V 521
2C_528/2012
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Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF