II 2025 100
Kammergericht
6. Februar 2026Deutsch16 min
A.________ (Jg. 1963) bezieht seit längerem Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung. Anlässlich der periodischen Revision der EL berechnete die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt Schwyz [SVA Schwyz]) den EL-Anspruch von A.________ ab 1. Januar 2025 neu und setzte diesen mit Verfügung vom 4. Juni 2025 auf Fr. 2'565.-- (inkl. Prämienvergütung Krankenkasse) fest (Vi-act. 28). Als anrechenbare Ausgabe berücksichtigte die SVA Schwyz dabei Mietkosten in der Höhe von Fr. 16'740.-- (Vi-act. 29).
Source sz.ch
II 2025 100
Entscheid vom 6. Februar 2026
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
gegen
SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Mietkosten für Lagerraum)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.________ (Jg. 1963) bezieht seit längerem Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung. Anlässlich der periodischen Revision der EL berechnete die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt Schwyz [SVA Schwyz]) den EL-Anspruch von A.________ ab 1. Januar 2025 neu und setzte diesen mit Verfügung vom 4. Juni 2025 auf Fr. 2'565.-- (inkl. Prämienvergütung Krankenkasse) fest (Vi-act. 28). Als anrechenbare Ausgabe berücksichtigte die SVA Schwyz dabei Mietkosten in der Höhe von Fr. 16'740.-- (Vi-act. 29).
Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2025 erhob A.________ am 30. Juni 2025 Einsprache und verlangte einzig, dass zusätzlich die monatlichen Mietkosten von Fr. 200.-- für einen Lagerraum berücksichtigt werden (Vi-act. 30). Die SVA Schwyz wies die Einsprache mit Entscheid Nr. 1390/25 vom 22. Oktober 2025 ab (VG-act. 4).
Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2025 lässt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. November 2025 (Postaufgabe: gleichentags) Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben (VG-act. 1). Er stellt folgende Anträge:
Es sei der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2025, welcher die Verfügung vom 4. Juni 2025 bestätigt, insoweit aufzuheben, als dass als anrechenbare Ausgaben für die Wohnungsmiete lediglich Fr. 1'395.00 anerkannt werden und es sei anstelle dessen der maximal anrechenbare Mietzins von Fr. 1'525.00 pro Monat anzuerkennen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
Am 25. November 2025 zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (VG-act. 7). Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025 (Postaufgabe: gleichentags) beantragt die SVA Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und verzichtet unter Verweisung auf den Einspracheentscheid auf weitere Ausführungen (VG-act. 9). Die Eingabe der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (VG-act. 12), dieser liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Vorliegend ist einzig die Frage umstritten, ob dem Beschwerdeführer zusätzliche Mietkosten für einen Lagerraum von monatlich Fr. 200.-- als anrechenbare Ausgaben anzuerkennen sind.
Die Vorinstanz erwog dazu, in der Gemeinde C.________ werde für eine alleinlebende Person nach Massgabe von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 höchstens ein Mietzins von Fr. 18'300.-- anerkannt. Berücksichtigt werden könnten allerdings nur Nebenkosten, die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen würden. Kosten für Garagen oder zusätzlich benutzte Wohnräumlichkeiten würden nicht anerkannt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur möglich, wenn eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich sei.
Der Beschwerdeführer lebe in einer 1-Zimmerwohnung in D.________, die pro Monat Fr. 1'395.-- koste. Zusätzlich habe er seit Jahren einen Lagerraum für Fr. 200.-- pro Monat gemietet. Bis anhin seien diese Kosten bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt worden, weil der jährliche Höchstbetrag in der Mietzinsregion bereits mit der Wohnung ausgeschöpft worden sei. Da der Höchstbetrag des Mietzinses aufgrund des Wechsels der Mietzinsregion gestiegen sei, stelle sich neu die Frage, ob der Mietzins für den Lagerraum ausgabenseitig angerechnet werden könne. Nach den Angaben des Beschwerdeführers werde der Lagerraum unter anderem für die Einlagerung von Möbeln genutzt. Damit erfülle der Lagerraum die Voraussetzungen, die gemäss der Rechtsprechung für die Anrechenbarkeit von Mietkosten erfüllt sein müssten, nicht. Auch sei keine gesundheitsbedingte Notwendigkeit für die Einlagerung von Möbeln ersichtlich. Da sich der Lagerraum ausserdem nicht am selben Ort wie die Wohnung befinde, könne er auch nicht als Ergänzung zur bestehenden Wohngelegenheit betrachtet werden. Aus der Tatsache, dass die Fürsorgebehörden F.________ und C.________ die Notwendigkeit eines Lagerraums anerkannt hätten, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er beziehe wegen eines gesundheitlichen Leidens seit vielen Jahren eine ganze IV-Rente. Diese decke seinen Existenzbedarf nicht, sodass er Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Er lebe seit längerem in einem früher als Hotelzimmer dienenden Raum, der zu einer nun dauerbewohnten Einzimmerwohnung umfunktioniert worden sei. Diese Wohnung habe keinen Balkon. Auch Estrich und Keller seien nicht Gegenstand des Mietvertrags. Nebst dieser Wohnung miete er einen Lagerraum. Dieser bilde Ersatz für einen Keller- oder Estrichraum. Im Lagerraum befänden sich nicht zur Hauptsache Möbel, sondern Alltagsgegenstände, die in der Einzimmerwohnung keinen Platz hätten. So würden dort Bücher, Kleider, elektrische Apparate, Putzmittel, Geschirr etc. aufbewahrt. Aus gesundheitlichen Gründen sei der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf angewiesen, möglichst wenige Gegenstände in seinem Wohnraum zu haben, da Staubansetzungen sowie Reizstoff-Emissionen seine Gesundheit fragilisieren würden. Die Nutzung eines Lagerraums sei somit kein Luxus, sondern medizinische Notwendigkeit. Als Indiz für die Notwendigkeit des Lagerraums sei zu beachten, dass die früher zuständigen Fürsorgebehörden die Kosten für den Lagerraum als notwendig erachteten.
Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben, als Ausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt.
Erwägungen
Als Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG gilt nach der Rechtsprechung ein abgeschlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient (Urteile BGer 9C_533/2019 vom 25.11.2019 E. 3.2.2; 9C_69/2013 vom 9.8.2013 E. 5). Welche Kosten im Einzelnen unter dem Blickwinkel von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG als Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten anrechenbar sind, beurteilt sich nach der konkreten Wohnsituation. Anrechenbar sind nur (aber immerhin) die Kosten, die der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse dienen und eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammenhängen (vgl. Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9.8.2013 E. 8).
Nicht anrechenbar sind unter dem Titel von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG daher etwa die Kosten für Parkplätze, Abstellplätze und für die Einlagerung von Möbeln oder anderen Gegenständen. Auch gesundheitsbedingte Mehrauslagen sind nicht generell anrechenbar (vgl. Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9.8.2013 E. 6 und E. 8, je m.H.). Hingegen konnten die Kosten für ein Malatelier als Ergänzung der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem Zimmer erschöpfte und elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte, unter den konkreten Umständen berücksichtigt werden. Als Gewinnungskosten anrechenbar waren auch die Kosten eines Lagerraums für Werkzeuge, die einer Abwartin zur Berufsausübung diente (vgl. Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9.8.2013 E. 6).
Betreffend den Sachverhalt ist von folgenden Grundlagen auszugehen.
Der Beschwerdeführer wohnt in D.________ (Gemeinde C.________) in einer 1-Zimmer-Wohnung, die früher als Hotelzimmer gedient hatte und heute über eine Kochgelegenheit verfügt (vgl. VG-act. 2/4 [Grundrissplan]). Ein schriftlicher Mietvertrag für die Wohnung liegt nicht vor (Vi-act. 25). Gleichwohl besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, an der Darstellung des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach er an seinem Wohnort nebst der eigentlichen Wohnung keinen Estrich und kein Kellerabteil zur Verfügung hat. Weiter hat der Beschwerdeführer einen Lagerraum gemietet. Dieser befindet sich nicht im selben Gebäude, sondern nach den Angaben von Dr.med. E.________, bei dem sich der Beschwerdeführer in Behandlung befindet, in der Gemeinde F.________ (vgl. VG-act. 2/7). Der Mietzins für den Lagerraum wird an die H.________ überwiesen (Vi-act. 5 S. 4). Das Grundstück an der G.________strasse, D.________ steht demgegenüber im Alleineigentum einer natürlichen Person und nicht der H.________ (map.geo.sz.ch, zuletzt besucht am 28.1.2026). Der Lagerraum ist nach der Darstellung des Beschwerdeführers für Wohnzwecke ungeeignet (Vi-act. 30 Rz. 4).
Die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Notwendigkeit des Lagerraums vorbrachte bzw. vorbringen liess, änderten sich im Verlauf des Verfahrens. Zunächst machte er geltend, der Lagerraum sei "aus Platzgründen (zur Einlagerung von Möbeln etc.)" erforderlich (Vi-act. 2 S. 2). In der Einsprache bekräftigte er, der Lagerraum hätte "aus Platzgründen (zur Einlagerung von Möbeln etc.) bereits vor vielen Jahren" dazu gemietet werden müssen (Vi-act. 30 S. 2). Unter Bezugnahme auf Rz. 3231.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011 brachte er in der Einsprache sodann vor, der Lagerraum sei für ihn "gesundheitlich unentbehrlich", weil in seiner 1-Zimmerwohnung ansonsten "kein Platz für mich als Bewohner mehr übrig wäre" (Vi-act. 30 S. 3). In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht lässt der Beschwerdeführer alsdann erstmals geltend machen, im Lagerraum befänden sich zur Hauptsache nicht Möbel, sondern Alltagsgegenstände wie Bücher, Kleider, elektrische Apparate, Putzmittel, Geschirr etc. (VG-act. 1 Rz. 11). Weiter lässt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr.med. E.________ vom 3. Juli 2025 zu den Akten reichen, wonach er an einer Multiplen Chemischen Sensibilität (MCS) leide. Diese Erkrankung führe zu einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber chemischen Substanzen, was eine besonders geordnete und minimal belastete Wohnumgebung erfordere. Eine überfüllte Wohnung mit eingelagerten Gegenständen würde das Risiko von gesundheitlichen Verschlechterungen durch eine erhöhte Exposition gegenüber Staub oder anderen Reizstoffen erhöhen, was den zusätzlichen Lagerraum aus medizinischer Sicht notwendig mache (VG-act. 2/7).
Gemäss den vorstehenden Darlegungen änderten sich die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Anmietung des Lagerraums vorbrachte, im Verlauf des Verfahrens. Während zunächst der Mangel an Platz für eingelagerte Möbel im Vordergrund stand, argumentierte der Beschwerdeführer - offenbar nach einer Konsultation der WEL - in der Einsprache damit, dass der Lagerraum gesundheitlich unentbehrlich sei, weil er sonst als Bewohner keinen Platz mehr hätte. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer (nunmehr anwaltlich vertreten) geltend machen, es befänden sich nicht hauptsächlich Möbel im angemieteten Lagerraum, sondern Alltagsgegenstände wie Bücher, Kleider, elektrische Apparate, Putzmittel, Geschirr etc. Ausserdem liess der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde einen Zusammenhang zu seiner Erkrankung an einer Multiplen Chemischen Sensibilität (MCS) herstellen, wobei sein behandelnder Arzt unter ausdrücklicher Zitierung der WEL (Rz. 3231.02) die der Verwaltung zustehende, rechtliche Einschätzung gleich vorwegnahm, wonach der Lagerraum für den Beschwerdeführer unentbehrlich sei.
Die Änderungen in der Argumentationslinie des Beschwerdeführers wecken Zweifel an der Darstellung, dass der Lagerraum tatsächlich für alltägliche Gegenstände sowie aus gesundheitlichen Gründen (und nicht hauptsächlich für die Lagerung von Möbeln sowie aus Platzgründen) angemietet wurde. Naheliegend erscheint, dass der Beschwerdeführer die Argumentation mit seiner gesundheitlichen Situation erst aufgriff, nachdem er sich in der WEL zu den Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anrechnung von Mietkosten für zusätzliche Wohnräumlichkeiten kundig gemacht hatte. Abgesehen davon, dass die Einlassungen "der ersten Stunde" unbefangener und zuverlässiger erscheinen als die später vertretenen Standpunkte (vgl. BGE 145 V 168 E. 5.2.2), ist kein Grund ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer die Vorinstanz nicht bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens spezifisch auf seine konkrete, gesundheitliche Situation hätte hinweisen sollen, wenn diese für die Anmietung des Lagerraums tatsächlich ausschlaggebend gewesen wäre. Dies spricht dafür, dass die ursprüngliche Einlassung, wonach der angemietete Raum in erster Linie der Einlagerung von Möbeln dient und aus Platzgründen erfolgte, zutreffend ist und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht im Vordergrund steht.
Die diesbezüglichen Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers erscheinen umso begründeter, als er sich im Einspracheverfahren zwar auf seine Gesundheit berief, dies aber einzig in einen Zusammenhang mit dem fehlenden Platz und nicht zusammen mit seiner Erkrankung brachte. Dies geschah erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ergänzt mit der neuen Behauptung, im Lagerraum seien nicht in erster Linie Möbel, sondern Alltagsgegenstände untergebracht. Letzteres belegt der Beschwerdeführer indes nicht näher, obschon es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, für die vernünftigerweise nur er selbst den Beweis erbringen kann, wozu er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch verpflichtet wäre (z.B. mit Fotos.; vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 43 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000; Urteil BGer 9C_435/2017 vom 19.6.2018 E. 3.3). Hinzu kommt, dass die Einlagerung von Alltagsgegenständen - d.h. also von Gegenständen, die alltägliche Verwendung finden - in einem Lagerraum in Entfernung vom Wohngebäude wenig naheliegend ist. Auch dies spricht dagegen, dass der angemietete Lagerraum tatsächlich für "Alltagsgegenstände" und nicht vielmehr der Lagerung von Möbeln und anderen Gegenständen dient, die keinen täglichen Gebrauch finden.
Hinzu kommt, dass die Unentbehrlichkeit des Lagerraums für das Verwaltungsgericht auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich geltenden Beweismass (vgl. BGE 121 V 204 E. 6b; Urteil BGer 9C_431/2022 vom 7.7.2023 E. 4.3) überwiegend wahrscheinlich erscheint. Das Arztzeugnis vom 3. Juli 2025, das der Beschwerdeführer hierfür zum Beweis anruft, erscheint auf die bestehende Situation zugeschnitten und auf das vom Beschwerdeführer gewünschte Ergebnis hin orientiert. Der Überzeugungskraft des Arztzeugnisses abträglich ist weiter, dass der behandelnde Arzt selbst eine rechtliche Würdigung vornimmt, indem er die in der Rz. 3231.02 WEL genannten Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von zusätzlichen Wohnräumlichkeiten gleich selbst prüft und bejaht. Insgesamt kommt dem Arztzeugnis vom 3. Juli 2025 daher nur eine beschränkte Beweiskraft zu. Dabei wird die Erkrankung des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Hingegen erachtet es das Verwaltungsgericht nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Lagerraum aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Dass der Beschwerdeführer zwingend eines Lagerraums zur Vermeidung einer höheren Exposition gegenüber Staub oder anderen Reizstoffen bedarf, überzeugt nicht. Zunächst steht die Behauptung, der Lagerraum diene dem Schutz des Beschwerdeführers vor einer höheren Exposition gegenüber Reizstoffen, in einem Spannungsverhältnis zur in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, wonach sich im Lagerraum "Alltagsgegenstände" befänden, d.h. also Gegenstände, mit denen der Beschwerdeführer ohnehin alltäglich in Berührung kommt. Weiter ist aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Problematik einer Exposition gegenüber Staub und Reizstoffen mit der Anmietung eines externen Lagerraums entscheidend entschärft werden kann. In vertretbarer Weise lösbar erscheint diese Problematik, soweit sie denn besteht, ohne Weiteres auch mit der Wahl geeigneter, gegebenenfalls luftdichter Schrank- oder Aufbewahrungssysteme.
Nach dem Dargelegten steht für das Verwaltungsgericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der vom Beschwerdeführer angemietete Lagerraum zur Aufbewahrung von Alltagsgegenständen dient. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der angemietete Raum hauptsächlich der Lagerung von Möbeln und anderen Gegenständen dient, die keine alltägliche Verwendung durch den Beschwerdeführer finden. Da derartig genutzte Lagerräume nicht zu den Wohnungen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zählen, stellt der entsprechende Mietzins ergänzungsleistungsrechtlich keine anerkannte Ausgabe dar.
Kein anderes Resultat ergäbe sich im Übrigen, wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass sich im angemieteten Lagerraum tatsächlich Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs befinden würden und die Anmietung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.
Unter dem Titel von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG setzt die Anrechnung von Kosten rechtsprechungsgemäss voraus, dass sie eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts "Wohnung" zusammenhängen. Entsprechend wurden die Kosten für die Anmietung zusätzlicher Räume vom Bundesgericht soweit ersichtlich nur dann im Sinne einer Ausnahme anerkannt, wenn diese tatsächlich Wohnzwecken dienten (vgl. Urteil EVG P 16/03 vom 30.11.2004 E. 3.3, m.H. auf Urteil EVG P 10/95 vom 19.9.1995). Dies gilt im Übrigen auch für das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 2022 25 vom 7. Februar 2023, wobei hier ausserdem ein enger räumlicher Zusammenhang mit der eigentlichen Wohnung gegeben war (vgl. dort E. 3.4).
Der hier umstrittene Lagerraum ist nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers für Wohnzwecke ungeeignet. Das Lagern von Gegenständen kann auch nicht als ein elementares Bedürfnis in Bezug auf das Wohnen bezeichnet werden. So dient der Lagerraum offensichtlich weder der Erholung, der Verpflegung noch der Körperhygiene. Schon deshalb ist fraglich, ob die entsprechenden Kosten unter den Begriff der Mietkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG fallen können. Hinzu kommt, dass sich der Lagerraum nicht im Gebäude befindet, in dem der Beschwerdeführer wohnt. Insofern fehlt es auch an einem engen räumlichen Zusammenhang des Lagerraums mit dem Gebrauch des Mietobjekts "Wohnung".
Entsprechend wäre die Beschwerde selbst dann abzuweisen, wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass sich im angemieteten Lagerraum Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs befinden.
Abschliessend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten kann, wonach die Fürsorgebehörden die Lagerraumkosten als notwendige Ausgaben betrachtet haben sollen. So handelt es sich bei den Fürsorgebehörden und der Vorinstanz um zwei verschiedene Behörden mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen. Ebenfalls unterscheidet sich die Anrechenbarkeit von Ausgaben und die damit einhergehenden Leistungen bei der EL und der Sozialhilfe grundsätzlich (vgl. Art. 10 ELG; § 9 Abs. 2 Gesetz über die Sozialhilfe [ShG; SRSZ 380.100] vom 18.5.1983 i.V.m. § 5 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, ShV; SRSZ 380.111] vom 30.10.1984). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Position bloss einen Budgetauszug der Sozialdienste C.________ für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2010 beibringt (Vi-act. 6 S. 2). Ob und aus welchen Gründen die Fürsorgebehörde die Miete für den Lagerraum längerfristig akzeptiert hatte, ist nicht ersichtlich und für die Frage der ergänzungsleistungsrechtlichen Anrechenbarkeit auch nicht entscheidend.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Rückzugs als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. Verfahrenskosten werden nicht erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben.
3. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A; gemäss Art. 112 Abs. 4 BGG [SR 173.110] i.V.m. Art. 1 lit. c Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] und Art. 38 ELV).
Schwyz, 6. Februar 2026
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
19. Februar 2026
1
9C_533/2019
9C_69/2013
9C_69/2013
9C_69/2013
9C_69/2013
9C_435/2017
9C_431/2022
EVG P 16/03
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF
Art. 38 ELVart. 38 OPC-AVS/AIart. 38 OPC-AVS/AI