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Entscheid

II 2025 101

II 2025 62

25. März 2026Deutsch15 min

A.________ (geb. xx.xx.1974) meldete sich am 6. Juli 2025 bei der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) als Selbständigerwerbender an (Vi-act. 1).

Source sz.ch

II 2025 101

Entscheid vom 25. März 2026

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

gegen

SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (sozialversicherungsrechtliche Stellung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.________ (geb. xx.xx.1974) meldete sich am 6. Juli 2025 bei der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) als Selbständigerwerbender an (Vi-act. 1).

Zusammen mit der Anmeldung reichte A.________ folgende Vereinbarungen ein:

- "Verwaltungsrat-Vertrag" zwischen A.________ und der B.________ AG (CHE-xxx.xxx.xxx) mit Sitz in C.________ (Vi-act. 2).

- "Board of Directors and Consulting Agreement" zwischen A.________ und der D.________ AG (CHE-xxx.xxx.xxx) mit Sitz in E.________ (Vi-act. 3).

- "Vertrag über Geschäftsführer- und Beratungsleistungen" zwischen A.________ und der F.________ GmbH (recte: G.________ GmbH [CHE-xxx.xxx.xxx]) mit Sitz in C.________ (Vi-act. 4).

Mit Verfügungen vom 7. Juli 2025, 14. Juli 2025 und 14. August 2025 wies die SVA Schwyz die Erfassung von A.________ als Selbständigerwerbender im Rahmen seiner Tätigkeiten für die B.________ AG (Vi-act. 5), die D.________ AG (Vi-act. 9) und die G.________ GmbH (Vi-act. 13) ab. Die Gesellschaften erhielten je eine Kopie der entsprechenden Verfügung (Vi-act. 6, 10 und 14).

Gegen die Verfügungen vom 7. Juli 2025, 14. Juli 2025 und 14. August 2025 erhob A.________ jeweils rechtzeitig Einsprache (Vi-act. 7, 11 und 15). Die SVA Schwyz wies die drei Einsprachen mit separaten Einspracheentscheiden Nr. 1398/25 (Vi-act. 19), Nr. 1402/25 (Vi-act. 18) und Nr. 1412/25 (Vi-act. 17), alle vom 22. Oktober 2025, ab.

A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit auf den 20. November 2025 (Posteingang: 25.11.2025) datierter Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge:

Erwägungen

Die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Schwyz vom 22. Oktober 2025 (Einsprache-Nr. 1398/25, Nr. 1402/25 und Nr. 1412/2025) sowie die diesen zugrunde liegenden Verfügungen vom 7. Juli 2025, 14. Juli 2025 und 14. August 2025 seien aufzuheben.

1.2

Es sei festzustellen, dass ich im Zusammenhang mit meinen Tätigkeiten für die B.________ AG, die D.________ AG, die G.________ GmbH, die H.________ GmbH in Deutschland sowie die I.________ in Dubai im Sinne des AHV-Rechts als selbständigerwerbend zu qualifizieren bin.

1.3

Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Ausgleichskasse Schwyz zurückzuweisen.

1.4

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Da der Beschwerdeführer die Eingabe vom 20. November 2025 nicht handschriftlich unterzeichnet hatte, setzte ihm das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. November 2025 (VG-act. 4) eine Frist an, um seine Beschwerdefrist zu verbessern (§ 38 f. Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit auf den 3. Dezember 2025 datierter Eingabe (Postaufgabe: 4.12.2025) fristgerecht nach (VG-act. 5). Auch der mit der Verfügung vom 25. November 2025 verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet.

Mit Verfügung vom 6. März 2026 (VG-act. 6) hat das Verwaltungsgericht die Akten der SVA Schwyz (Vorinstanz) ediert. Auf weitere Instruktionsmassnahmen hat das Verwaltungsgericht verzichtet.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Gemäss § 14 Abs. 1 VRP kann das Verwaltungsgericht Dritte von Amtes wegen oder auf Gesuch hin als Nebenpartei in das Verfahren beiziehen, wenn sein Urteil deren schützenswerte Interessen voraussichtlich berührt.

Durch die angefochtenen Einspracheentscheide sind die B.________ AG, die D.________ AG und die G.________ GmbH möglicherweise in ihren Interessen betroffen. Eine Beiladung von Amtes wegen drängt sich jedoch nicht auf, da die Vorinstanz die Gesellschaften bereits mit Verfügungen vom 7. Juli 2025, 14. Juli 2025 und 14. August 2025 über die Qualifikation des Beschwerdeführers als unselbständig Erwerbender informiert hat (Vi-act. 5, 9 und 13) und sie insoweit Gelegenheit gehabt hätten, die Beiladung zum Verfahren zu verlangen.

Ausserdem ist der Beschwerdeführer je alleiniger Verwaltungsratspräsident bzw. Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaften. Sein Wissen über das vorliegende Verfahren ist den Gesellschaften daher anzurechnen. Auch wäre der Beschwerdeführer allein berechtigt (und aufgrund seiner Organstellung verpflichtet; vgl. Art. 717 und Art. 818 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911), namens der Gesellschaften ihre Beiladung zu verlangen, soweit er davon ausgehen sollte, dass das vorliegende Verfahren ihre Interessen berührt. Auf eine Beiladung von Amtes wegen kann daher verzichtet werden.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Einspracheentscheide Nr. 1398/25, Nr. 1402/25 und Nr. 1412/25 vom 22. Oktober 2025. Diese betreffen die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.________ AG, die D.________ AG sowie die G.________ GmbH.

Dispositiv

Soweit der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht darüber hinaus Feststellungsanträge unterbreitet, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die H.________ GmbH und die I.________ stehen, kann darauf nicht eingetreten werden. Einerseits ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer insoweit ein Feststellungsinteresse zukommt, das nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsentscheid gewahrt werden könnte (VGE II 2025 4 vom 14.7.2025 E. 1.2 m.w.H.). Andererseits bildeten die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die H.________ GmbH und die I.________ nicht Gegenstand der angefochtenen Enspracheentscheide. Insoweit gehen die Anträge des Beschwerdeführers über den Streitgegenstand hinaus. Eine materielle Behandlung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Feststellungsantrags ist dem Verwaltungsgericht aus diesen Gründen verwehrt.

In der Sache umstritten ist, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Tätigkeiten für die B.________ AG, die D.________ AG sowie die G.________ GmbH im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als selbständig oder unselbständig Erwerbender gilt.

Ausgangspunkt für die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit sind die Art. 10-12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (vgl. Art. 1 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Selbständigerwerbend ist demgegenüber, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (vgl. Art. 12 Abs. 1 ATSG). Selbständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen (vgl. Art. 12 Abs. 2 ATSG).

Für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu beachten sind weiter die AHV-rechtlichen Bestimmungen. Demnach werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird dabei als massgebender Lohn bezeichnet (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Massgebender Lohn bildet gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.

Der Bundesrat hat die Bestandteile des massgebenden Lohns näher bestimmt. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören demnach insbesondere Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe (vgl. Art. 7 lit. h Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Entgelte, die einer versicherten Person persönlich als Organ einer juristischen Person zukommen, zählen daher im Grundsatz zum massgebenden Lohn und stammen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG (vgl. BGE 133 V 498 E. 5.2; Urteil BGer 9C_278/2021 vom 8.9.2021 E. 4.4; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1.1.2019 [Stand: 1.1.2026], Rz. 2049). Dies gilt auch dann, wenn die Entschädigung proportional zur Tätigkeit und zur Geschäftslage ausgerichtet wird (vgl. BGE 121 I 259 E. 3b; Urteil BGer 9C_727/2014 vom 23.3.2015 E. 4.1).

Nicht ausgeschlossen ist indes, dass weitere für die juristische Person erbrachte Arbeiten als von der Organstellung losgelöst betrachtet und einer selbständigen Tätigkeit zugeordnet werden können (vgl. Urteil BGer 9C_278/2021 vom 8.9.2021 E. 4.4 m.H. auf WML Rz. 2057). Voraussetzung dafür ist, dass ein klar bestimmbarer Teil der Entschädigungen in keinem direkten Zusammenhang mit dem Mandat als Verwaltungsratsmitglied stehen, sondern für die Ausführung einer Aufgabe bezahlt werden, die das Organ auch ohne Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat übernommen hätte; in diesem Fall handelt die betreffende Person als Dritte gegenüber der Gesellschaft und der aus einer solchen Tätigkeit erzielte Gewinn ist als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren (vgl. Urteil BGer 9C_633/2023 vom 24.4.2024 E. 3.2, m.H. auf BGE 105 V 113 E. 3).

Zur sich hier stellenden Frage nehmen die Parteien unterschiedliche Standpunkte ein.

Die Vorinstanz erwog in den angefochtenen Entscheiden, der Beschwerdeführer sei einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG (vgl. Einspracheentscheid Nr. 1398/25 E. 5 [Vi-act. 19]) und der D.________ AG (vgl. Einspracheentscheid Nr. 1402/25 E. 5 [Vi-act. 18]) bzw. Vorsitzender der Geschäftsführung der G.________ GmbH (vgl. Einspracheentscheid Nr. 1412/2025 E. 5 [Vi-act. 17]). Demnach sei er Organ dieser Gesellschaften. Für die entsprechende Tätigkeit erhalte er eine Vergütung, die als massgebender Lohn für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit gelte. Ob der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag unterzeichnet habe, sei ebenso wenig erheblich wie der Umstand, dass in den entsprechenden Vereinbarungen mit den Gesellschaften von selbständiger Erwerbstätigkeit die Rede sei. Auch erfülle der Beschwerdeführer keine der in Rz. 2054 ff. erwähnten Ausnahmefälle. Insbesondere übe der Beschwerdeführer neben der Verwaltungsratstätigkeit nicht noch eine davon unabhängige Erwerbstätigkeit aus (vgl. Einspracheentscheid Nr. 1398/25 E. 5 [Vi-act. 19]; Einspracheentscheid Nr. 1402/25 E. 5 [Vi-act. 18]; Einspracheentscheid Nr. 1412/2025 E. 5 [Vi-act. 17]).

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei für mehrere Gesellschaften parallel tätig. Seine Leistungen erbringe er ohne klassischen Arbeitsvertrag, ohne feste Lohnfortzahlung und ohne in die betriebliche Organisation einer einzelnen Gesellschaft eingegliedert zu sein. Er organisiere seine Tätigkeit eigenverantwortlich und trage das wirtschaftliche Risiko, insbesondere von Einkommensschwankungen und Auftragsausfall. Der Ansatz der Vorinstanz greife zu kurz. Die blosse Organstellung reiche nicht aus, um das gesamte Entgelt zwingend als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Das konkrete Tätigkeitsbild, d.h. insbesondere die beratenden und unternehmerischen Elemente, das Fehlen eines arbeitsrechtlichen Unterordnungsverhältnisses sowie die parallelen Mandate bei mehreren Gesellschaften seien nicht ausreichend abgeklärt und gewürdigt worden (vgl. VG-act. 5 Rz. 3.2 und Rz. 3.4).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach Massgabe von Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. h AHVV steht fest, dass die Entschädigung des Beschwerdeführers, die er für seine Tätigkeit im Verwaltungsrat der B.________ AG und der D.________ AG bzw. in der Geschäftsführung der G.________ GmbH erhält, als massgebender Lohn gilt. Entsprechend geht er diesbezüglich keiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 8 ff. AHVG nach. Dass der Beschwerdeführer dabei für mehrere Gesellschaften in gleicher Weise tätig ist, ändert daran nichts. Übt eine versicherte Person nämlich gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 144 V 111 E. 6.1; 123 V 161 E. 4a S. 167; 122 V 169 E. 3b S. 172). Daher ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Organ der erwähnten Gesellschaften je für sich zu betrachten und fällt unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. h AHVV als selbständige Erwerbstätigkeit ausser Betracht. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer in den Verträgen mit den Gesellschaften vereinbart haben will, "selbständiger Auftragnehmer" zu sein (vgl. Vi-act. 2 S. 1 Ziff. 6; Vi-act. 3 S. 3 Ziff. 6; Vi-act. 4 S. 2 Ziff. 6). Diese zivilrechtliche Vereinbarung ist aus AHV-rechtlicher Sicht nicht entscheidend (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1).

In den Verträgen des Beschwerdeführers mit der D.________ AG und der G.________ GmbH verpflichtete er sich nebst der Tätigkeit als Verwaltungsrat auch zur Erbringung von Dienstleistungen als Berater ("Consulting Services" [Vi-act. 3 S. 3 Ziff. 1.2] bzw. "Beratungsleistungen" [Vi-act. 4 S. 1 Ziff. 1]). Demnach soll der Beschwerdeführer "self-employed management consulting services, particularly in the areas of strategy, business development, and process optimization, as mutually agreed" (Vi-act. 3 S. 3 Ziff. 1.2) bzw. "selbstständige Management-Beratungsleistungen, insbesondere in den Bereichen Strategie, Business Development und Prozessoptimierung, wie gegenseitig vereinbart" (Vi-act. 4 S. 1 Ziff. 1) erbringen. Auch in diesen Dienstleistungen kann allerdings keine selbständige Erwerbstätigkeit erblickt werden. Zwar ist denkbar, dass eine Person nebst ihrer unselbständigen Organtätigkeit zusätzlich auch in selbständiger Stellung für eine Gesellschaft tätig wird (vgl. oben, E. 2.2.4). Dies setzt aber unter anderem voraus, dass zwischen den Aufgaben als Organ und den selbständig erbrachten Leistungen klar unterschieden werden kann. Hier ist das nicht der Fall: Was der Beschwerdeführer als "Beratungsleistungen" erbringen will, fällt zu weiten Teilen in den Bereich unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsführer (vgl. Art. 716a und Art. 810 OR). Mithin fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass die für die "Beratungsleistungen" geschuldeten Entschädigungen keinen direkten Zusammenhang mit dem Mandat als Verwaltungsratsmitglied aufweisen.

Darüber hinaus ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Auftrag für die "Beratungsleistungen" auch dann dem Beschwerdeführer erteilt worden wäre bzw. hätte erteilt werden können, wenn er nicht zugleich Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer der beiden Gesellschaften wäre. Jedenfalls in Bezug auf gewisse der vereinbarten Tätigkeiten ist kaum denkbar, dass der Beschwerdeführer als unabhängiger Dritter beauftragt worden wäre: Ein Teil davon fällt, wie erwähnt (vgl. oben, E. 2.4.2), bis zu einem gewissen Grad in den Kernbereich der Aufgaben eines Verwaltungsrats bzw. eines Vorsitzenden der Geschäftsführung ("strategy, business development" bzw. "Strategie, Business Development"). Für einen anderen Teil ist kaum denkbar, dass dem Beschwerdeführer diese Aufgabe ohne Kenntnis des konkreten Betriebs übertragen worden wäre ("process optimization" bzw. "Prozessoptimierung"). Mithin ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die "Beratungsleistungen" keinen direkten Zusammenhang zur Übernahme des Mandats als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer aufweisen. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Beginn beider Tätigkeiten (als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer einerseits und Berater andererseits) zeitlich zusammenfällt (vgl. Vi-act. 3 S. 3 Ziff. 2; Vi-act. 4 S. 1 Ziff. 2; BGE 105 V 113 E. 3).

Eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers kann überdies auch darum nicht bejaht werden, weil sich seine Ausführungen zu seiner von den Gesellschaften unabhängigen Stellung weitgehend in Gemeinplätzen erschöpfen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf Tatsachen, die er besser kennt als die Vorinstanz (bzw. das Verwaltungsgericht) und die von den Behörden sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1), wäre der Beschwerdeführer aber freilich gehalten, nähere Angaben zu den Umständen zu machen, die aus seiner Sicht den selbständigen Charakter seiner Tätigkeit belegen. Nebst den bereits erwähnten Verträgen legt der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Unterlagen ins Recht. Inwieweit er - im Sinne der charakteristischen Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit - erhebliche Investitionen tätigen, eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und ihm unabhängig vom Arbeitserfolg selbst zu tragende Kosten anfallen sollen (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.4), ist weder dargetan noch ersichtlich. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass und inwieweit er - abgesehen von den ins Recht gelegten Verträgen - nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.4). Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers die Merkmale aufweist, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkommen, ist auch aus diesem Grund nicht überwiegend wahrscheinlich.

Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz zu Recht verneint, dass der Beschwerdeführer einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. § 72 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 3. Dezember 2025 Fr. 9.90 und am 5. Dezember 2025 Fr. 1000.-- als Kostenvorschuss bezahlt, sodass ihm aus der Gerichtskasse Fr. 9.90 zurückzuerstatten sind.

3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (z.K. gemäss Art. 1 lit. c der Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] i.V.m. Art. 201 AHVV [SR 831.101]).

Schwyz, 25. März 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

27. März 2026

1

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 818 ORart. 818 COart. 818 CO

9C_278/2021

9C_727/2014

9C_278/2021

9C_633/2023

BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111

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BGE 122 V 169ATF 122 V 169DTF 122 V 169

BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111

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BGE 149 V 57ATF 149 V 57DTF 149 V 57

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

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