II 2025 103
Kammergericht
21. Januar 2026Deutsch15 min
A.________ (Jg. 19__) bezog für das Jahr 2024 eine individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Vi-act. 27). Sie war damit auch automatisch für eine Prämienverbilligung für das Jahr 2025 angemeldet (Vi-act. 27).
Source sz.ch
II 2025 103
Entscheid vom 21. Januar 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
Beschwerdeführerin,
gegen
SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Prämienverbilligung 2025
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.________ (Jg. 19__) bezog für das Jahr 2024 eine individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Vi-act. 27). Sie war damit auch automatisch für eine Prämienverbilligung für das Jahr 2025 angemeldet (Vi-act. 27).
Mit Verfügung vom 18. November 2024 wurde A.________ von der damaligen Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt Schwyz [SVA]) für das Jahr 2025 eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 843.75 zugesprochen (Vi-act. 28). Gegen diese Verfügung erhob sie mit Schreiben vom 27. November 2024 unter Verweis auf die provisorische Steuerrechnung 2023 Einsprache (Vi-act. 29). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 ersetzte die SVA die Verfügung vom 18. November 2024 und sprach A.________ provisorisch eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 2'287.60 für das Jahr 2025 zu (Vi-act. 30). Diese Verfügung ersetzte sie nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2023 durch eine neue Verfügung vom 12. September 2025, welche den Anspruch auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2025 verneinte, da A.________ den Höchstwert des anrechenbaren Einkommens überschritten habe (Vi-act. 40).
Am 23. September 2025 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2025 (Vi-act. 43), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 13. November 2025 abwies (Vi-act. 52; VG-act. 2).
Mit Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2025 (Postaufgabe: gleichentags) gelangt A.________ gegen den vorgenannten Entscheid mit folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht Schwyz (VG-act. 1):
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Erwägungen
Die Rückforderung bzw. Aberkennung der IPV 2025 sei für ungültig zu erklären.
Die Prämienverbilligung 2025 sei bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2025 weiterhin zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Es seien keine Kosten zu erheben.
Die SVA beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (VG-act. 4). Die Beschwerdeführerin lässt sich darauf nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz die Prämienverbilligung für das Jahr 2025 zu Recht aufgrund der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2023 berechnet und einen Anspruch verneint hat, oder ob sie auf die definitive Steuerveranlagung 2025 hätten warten müssen, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG).
Dispositiv
Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen; er hat sich damit für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. Urteil BGer 2P.18/2000 vom 25.4.2000 E. 2.a). Im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelung verfügen die Kantone über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Durchführung der Prämienverbilligung (BGE 145 I 26 E. 3.2; SBVR Soziale Sicherheit Eugster, 3. Aufl. 2016, N, Rz. 1394 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Dieser Gestaltungsspielraum betrifft den Kreis der Begünstigten, die Festlegung der 'bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse', die Definition der 'unteren und mittleren Einkommen', die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung (BGE 145 I 26 E. 3.2; 136 I 220 E. 4.1; AB 2017 S. 132 f.). Zusammenfassend stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 145 I 26 E. 3.3; 136 I 220 E. 6.1).
In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kantonsrat des Kantons Schwyz am 19. September 2007 das Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVG; SRSZ 361.100), dessen Erlasstitel in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung vom 28. März 2012 "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung" (EGzKVG; SRSZ 361.100) lautet. Der III. Abschnitt dieses Gesetzes normiert die Anspruchsvoraussetzungen der Prämienverbilligung (§§ 5 ff. EGzKVG).
Den Kreis der im Kanton Schwyz anspruchsberechtigten Personen, d.h. der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG, definiert der Kanton, wie folgt (§ 5 Abs. 1 EGzKVG):
Anspruch auf Prämienverbilligungen haben Personen,
a) die im Kanton Schwyz Wohnsitz haben;
b) die einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung angeschlossen sind;
c) deren anrechenbares Einkommen kleiner ist als die Summe der kantonalen Durchschnittsprämie und der anerkannten Ausgaben gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für den allgemeinen Lebensbedarf und für den Mietzins, und
d) deren Reinvermögen nach Abzug der Vermögensfreibeträge gemäss § 7 Abs. 2 und 3 der Alleinstehenden und Alleinerziehenden Fr. 250'000.-- und bei Verheirateten Fr. 500'000.-- nicht übersteigt.
Was die Berechtigungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 lit. c EGzKVG anbelangt, so betrug im Jahr 2025 die Summe der anrechenbaren Ausgaben (welche grösser als das anrechenbare Einkommen sein muss) allein lebender Personen in der Gemeinde Schwyz Fr. 44'934.-- (nämlich Fr. 5'964.-- Durchschnittsprämie [Art. 3 i.V.m. Anhang der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1] vom 6.11.2024, Stand 1.1.2025] + Fr. 20'670.-- allgemeiner Lebensunterhalt [Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006, Stand: 1.1.2025] + Fr. 18'300.-- [Mietzins Region 2 [Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Anhang 1 der Verordnung EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114] vom 14.6.2021, Stand 1.1.2025]).
Als Grundlage des anrechenbaren Einkommens gilt das Reineinkommen gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Dieses wird erhöht um: 10% des Reinvermögens, von welchem Freibeträge von Fr. 25'000.-- pro erwachsene Person und Fr. 15'000.-- je Kind abgezogen werden; die Abzüge für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt; und die Einkäufe in die berufliche Vorsorge (§ 7 Abs. 1 und 2 EGzKVG). Als Datengrundlage werden die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem anrechenbaren Einkommen der jüngsten rechtskräftigen kantonalen oder ausserkantonalen Steuerveranlagung, welche am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt, bestimmt (§ 8 Abs. 1 EGzKVG). Fehlen Steuerwerte so ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG).
Der Regierungsrat hat die Grundlagen für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse in der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 genauer geregelt. In § 9 Abs. 1 VVzEGzKVG wird festgelegt, dass für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse auf die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt wird, die eine maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegende Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) betrifft. Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres werden auf Antrag berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 VVzEGzKVG). Der Antrag ist spätestens bis 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres einzureichen (§ 10 Abs. 2 VVzEGzKVG).
Die Ausgleichskasse Schwyz ist berechtigt, in den Fällen nach § § 9 bis 11 VVzEGzKVG nach Rechtskraft der massgeblichen Steuerveranlagung oder bei Kenntnis von wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse von Amtes wegen eine Neuberechnung durchzuführen (§ 11a Abs. 2 VVzEGzKVG). Sie kann somit auch ohne Antrag eine Verfügung widerrufen und neu verfügen.
Die Vorinstanz hat sich in ihrem Einspracheentscheid vom 13. November 2025 auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2023 abgestützt (VG-act. 2 N 5). Sie führte aus, dass korrekterweise das massgebliche Reineinkommen (Code 820) wie auch das massgebende Reinvermögen (Code 970) herangezogen worden seien. Daraus ergebe sich, dass ein Reineinkommen von Fr. 35'739.-- und ein massgebendes Vermögen von Fr. 17'553.-- (Reinvermögen Fr. 200'530.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 25'000.-- und vom massgebenden Vermögen von Fr. 175'530.-- zu 10 %) zu berücksichtigen sei. Mit einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 53'292.-- werde der Höchstwert von Fr. 44'934.-- überschritten (VG-act. 2 N 5).
Die Beschwerdeführerin moniert dagegen, dass für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss Gesetz ausschliesslich die jüngsten rechtskräftigen Steuerdaten massgebend seien. Für das Jahr 2025 läge derzeit keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor. Ohne diese würden keine verbindlichen Berechnungsgrundlagen für eine Rückforderung oder Aberkennung des Anspruches vorliegen. Eine Rückforderung vor Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung verstosse gegen das Legalitätsprinzip sowie gegen den Anspruch auf korrekte und vollständige Sachverhaltsfeststellung. Die Prämienverbilligung bleibe daher bis zur rechtskräftigen Veranlagung 2025 geschuldet (VG-act. 1).
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2025 verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen im Einspracheentscheid und verzichtet auf weitere Ausführungen (VG-act. 4).
Aus den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer rechtskräftigen Steuerveranlagung 2023 ein Reineinkommen Bund von Fr. 35'732.-- und ein Reinvermögen von Fr. 200'530.-- auswies (Vi-act. 57). Diese Zahlen werden seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Neuere rechtskräftige Steuerveranlagungen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin andere, das Anspruchsjahr 2025 betreffende Unterlagen wie etwa eine Selbstdeklaration oder eine Steuererklärung weder der Vorinstanz noch dem Gericht eingereicht.
Vorweg ist festzuhalten, dass weder die Verfügung vom 12. September 2025 noch der Einspracheentscheid vom 13. November 2025 sich zu einer Rückforderung der SVA äussert. Mit der Verfügung vom 12. September 2025 wurde einzig die Verfügung vom 4. Dezember 2024 (mit welcher ein IPV-Anspruch 2025 provisorisch festgelegt wurde) aufgehoben, der Prämienverbilligungsanspruch 2025 neu berechnet und dabei ein Anspruch verneint, was mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt wurde (vgl. Vi-act. 40). Wenn aber eine Rückforderung nicht Gegenstand der Verfügung vom 12. September 2025 oder des angefochtenen Einspracheentscheides bildete, kann eine solche auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1). Entsprechend kann keine Rückforderung für "ungültig" erklärt werden und das Begehren geht am Streitgegenstand vorbei. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
Das Vorbringen einer falschen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verfängt nicht. Die Vorinstanz hat sich auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin (2023) gestützt. Inwiefern sie hier weitere Abklärungen hätte treffen sollen oder den Sachverhalt falsch ermittelt habe, geht dabei weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten hervor. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, dass die Steuerveranlagung 2023 inkorrekt sei oder dass weitere Faktoren hinzugekommen seien, welche nicht in der Steuerveranlagung abgebildet wären, die ihr einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung gegeben hätten. Eine Rückweisung für weitere Sachverhaltsermittlungen ist somit auch ausgeschlossen. Es ist jedoch die Beschwerdeführerin im Sinne einer guten Rechtspflege darauf aufmerksam zu machen, dass - wie dies die Vorinstanz im Einspracheentscheid festgehalten hat - sie noch bis zum 31. März 2026 Zeit hat, wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorinstanz für das Anspruchsjahr 2025 geltend zu machen (vgl. § 10 Abs. 2 VVzEGzKVG). Vor Verwaltungsgericht tut sie dies jedoch nicht.
Hierbei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass die Vorinstanz sich auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung zu stützen hat, wobei - soweit ersichtlich - für die Jahre 2024 und 2025 noch keine rechtskräftigen Verfügungen vorliegen. Insofern geht auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass die rechtskräftige Steuerveranlagung 2023 die korrekte Entscheidgrundlage ist.
Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2023 neu berechnet hat. Wie zuvor ausgeführt, sind die Kantone vom Bundesgesetzgeber ermächtigt worden, die Prämienverbilligung zu regeln, wobei möglichst auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse abzustellen ist. Der Kanton Schwyz hat dies im EGzKVG und VVzEGzKVG getan. § 11a Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 VVzEGzKVG und § 8 EGzKVG (dazu E. 1.6 ff.) bilden für eine Neuberechnung von Amtes wegen die gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch in der Verfügung vom 4. Dezember 2024 explizit darauf hingewiesen, dass die gestützt auf die Selbstangaben in der Steuererklärung 2023 bzw. den Angaben in der prov. Steuerrechnung zugesprochene Prämienverbilligung für das Jahr 2025 nur provisorisch sei, und erneut geprüft werde, wenn die Steuerveranlagung 2023 definitiv werde (vgl. Vi-act. 30).
In der Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde gestützt auf die Selbstangaben gemäss provisorischer Steuerrechnung 2023 ein Reineinkommen von Fr. 28'000.-- und ein Reinvermögen von Fr. 0.-- festgehalten, was zu einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 28'000.-- und einem Prämienverbilligungsanspruch führte (Vi-act. 30). In der durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 12. September 2025 wurde hingegen gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2023 ein Reineinkommen von Fr. 35'739.-- und ein Reinvermögen von Fr. 200'530.-- festgehalten, was zu einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 53'292.-- und damit zur Ablehnung eines Anspruchs führte (Vi-act. 40; VG-act. 2 N 5). Insofern überschreitet die Änderung des anrechenbaren Einkommens um rund Fr. 25'292.-- die Wesentlichkeitsschwelle von 10 % klar (vgl. § 10 Abs. 3 VVzEGzKVG). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch erneut geprüft hat (was sie im Übrigen in der Verfügung vom 4.12.2024 bereits in Aussicht gestellt hatte). Inwiefern das Vorgehen der
Vorinstanz somit gegen das Legalitätsprinzip verstossen haben sollte, erschliesst sich nicht und wird auch nicht substanziiert behauptet.
Bleibt zu ergänzen, dass die Berechnung des Anspruchs in der Verfügung vom 12. September 2025 selbst nicht zu beanstanden ist. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, gilt es zum einen das Reineinkommen gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gemäss Steuerveranlagung (Code 820) und zum andern das Reinvermögen gemäss Steuerveranlagung (Code 970) heranzuziehen und nicht das steuerbare Einkommen und steuerbare Vermögen gemäss Steuerrechnung ordentliche Staats- und Gemeindesteuern, wie dies die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren verlangt hatte (vgl. statt vieler VGE II 2022 69 vom 19.10.2022 E. 3.2). Die Vorinstanz hat die korrekten Daten in ihre Berechnung vom 12. September 2025 übernommen (vgl. Vi-act. 40 sowie 57) und das anrechenbare Einkommen richtig ermittelt.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, dass ihr die Prämienverbilligung für das Jahr 2025 bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2025 weiter gewährt wird. Wie ausgeführt, beurteilt sich der Anspruch auf Prämienverbilligung grundsätzlich nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres (§ 12 Abs. 1 EGzKVG). Dem, resp. der für das Anspruchsjahr aktuellen finanziellen Situation entspricht die definitive Steuerveranlagung 2023 (welche die Einkommenssituation 2023 und die Vermögenssituation am 31.12.2023 wiedergibt, vgl. § 52 des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000) ohne neuere Steuerveranlagung am besten. Sie bezieht sich auch nicht auf eine mehr als drei Jahre vor dem Anspruchsjahr zurückliegende Steuerperiode (vgl. § 9 Abs. 1 VVzEGzKVG). Die Beschwerdeführerin selbst hat sodann bis dato (vgl. § 10 Abs. 2 VVzEGzKVG) keine veränderten Verhältnisse für das Anspruchsjahr geltend gemacht und etwa Unterlagen, welche ihre zwischenzeitlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse belegen würden, eingereicht. Ebenfalls ist erneut darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 der Beschwerdeführerin eine Prämienverbilligung nur provisorisch zugesprochen worden ist. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der massgeblichen rechtskräftigen Steuerveranlagung 2023 macht die Beschwerdeführerin denn auch vor Verwaltungsgericht nicht gelten. Entsprechend ist auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet, was die Vorbringen betrifft, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch erstellt und sie mit dem Abstellen auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2023 gegen das Legalitätsprinzip verstossen habe, sowie dass sie die rechtskräftige Steuerveranlagung 2025 hätte abwarten müssen. Auf das Vorbringen betreffend Rückforderung, worüber kein Anfechtungsobjekt vorliegt, kann nicht eingetreten werden.
Das Verwaltungsgericht Schwyz erhebt praxisgemäss für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen keine Kosten (statt vieler: VGE II 2020 15 vom 7.4.2020 E. 6). Die Vorinstanz macht einen Entschädigungsanspruch geltend. Obsiegt die Behörde im Rechtsmittelverfahren, so wird der von ihr vertretenen juristischen Person keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit jedoch Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sich im Verfahren anwaltschaftlich vertreten lassen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). § 74 Abs. 2 VRP findet auf die SVA keine Anwendung; zudem war sie auch gar nicht anwaltschaftlich vertreten; entsprechend hat sie keinen Entschädigungsanspruch.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 21. Januar 2026
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
29. Januar 2026
1
Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal
Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal
Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal
2P.18/2000
BGE 145 I 26ATF 145 I 26DTF 145 I 26
BGE 145 I 26ATF 145 I 26DTF 145 I 26
BGE 136 I 220ATF 136 I 220DTF 136 I 220
BGE 145 I 26ATF 145 I 26DTF 145 I 26
BGE 136 I 220ATF 136 I 220DTF 136 I 220
§ 5 EGzKVG
Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal
§ 5 EGzKVG
§ 5 EGzKVG
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
§ 50 StG
§ 9 VVzEGzKVG
§ 11 VVzEGzKVG
§ 11a VVzEGzKVG
§ 10 VVzEGzKVG
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF