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Entscheid

II 2025 106

Kammergericht

12. März 2026Deutsch32 min

A.________ (Jg. 1965) meldete sich per 24. Januar 2025 beim RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 40), nachdem ihm seine im Jahr 2016 angetretene Stelle am 15. Januar 2025 fristlos gekündigt wurde (Vi-act. 38). Er gab dabei an, ein 100 %-Pensum zu suchen und voll arbeitsfähig zu sein (Vi-act. 37).

Source sz.ch

II 2025 106

Entscheid vom 12. März 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.________ (Jg. 1965) meldete sich per 24. Januar 2025 beim RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 40), nachdem ihm seine im Jahr 2016 angetretene Stelle am 15. Januar 2025 fristlos gekündigt wurde (Vi-act. 38). Er gab dabei an, ein 100 %-Pensum zu suchen und voll arbeitsfähig zu sein (Vi-act. 37).

Das RAV C.________ und A.________ vereinbarten anlässlich des ersten Beratungsgesprächs am 31. Januar 2025, dass er mind. zehn realistische Arbeitsbemühungen pro Monat vorweisen müsse (Vi-act. 33). Er reichte darauf keine ein. A.________ wurde mehrmals vom RAV C.________ zu Beratungsgesprächen aufgeboten (Vi-act. 1, 27, 31, 32). Er blieb sämtlichen Beratungsgesprächen mit Ausnahme des Erstgespräches fern (Vi-act. 22).

Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 kündigte das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz A.________ an, dass seine Vermittlungsfähigkeit überprüft werde und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (Vi-act. 19). Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 nahm er dazu Stellung (Vi-act. 15). Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 verneinte das Amt für Arbeit rückwirkend auf den 24. Januar 2025 und bis auf weiteres die Vermittlungsfähigkeit und den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers, da er den Beratungsgesprächen ferngeblieben sei und keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (Vi-act. 13).

Am 25. Juni 2025 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Mai 2025 (Vi-act. 8). Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2025 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (Vi-act. 5; VG-act. 4).

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2025 gelangt A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Dezember 2025 form- und fristgerecht an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt (VG-act. 1):

Es sei die Verfügung [recte: Einspracheentscheid] vom 5. November 2025 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer ab dem 21.1.2025 als vermittlungsfähig zu bezeichnen.

Eventualiter sei die Verfügung [recte: Einspracheentscheid] vom 5. November 2025 aufzuheben und der Vorinstanz zu neuer Entscheidung bzw. materieller Entscheidung des Antrags vom 24. Juni 2025 [recte: 25. Juni 2025] zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.

Erwägungen

Prozessual beantragt er das Folgende:

Es seien sämtliche Vorakten der Vorinstanz beizuziehen.

Die Verfahren Nr. 198/25 und 199/25 sind zu vereinigen.

Gleichentags reicht der Beschwerdeführer auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid in Sachen Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 5. November 2025 ein (Verfahren II 2025 107).

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 setzt der verfahrensleitende Richter dem Amt für Arbeit Frist zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten. Gleichzeitig weist er die Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren VGE II 2025 107 einstweilig ab unter Hinweis, dass diese nach Eingang der Vernehmlassung erneut geprüft werde (VG-act. 5).

Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2026 beantragt das Amt für Arbeit, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (VG-act. 9). Der Beschwerdeführer lässt sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer beantragt eine Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren VGE II 2025 107 (Beschwerde gegen Einspracheentscheid Nr. 199/25 betreffend Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit).

Weder im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 noch im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 noch im Justizgesetz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 wird die Verfahrensvereinigung geregelt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerdeverfahren vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2018 150 vom 12.2.2019 E. 1.2.1; III 2018 95 vom 12.2.2019 E. 1.1; III 2017 219 vom 23.2.2018 E. 1; EGV-SZ 2004 B.1.7).

Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung nicht gegeben. Zwar stützen sich die beiden Verfahren auf fast den gleichen Sachverhalt, jedoch stellen sich andere Rechtsfragen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, im anderen Verfahren um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Ein gewisser Koordinationsanspruch ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, da die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers Auswirkungen auf sein Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit haben kann. Diesem Bedürfnis wird jedoch mit den gleichzeitigen Entscheiden, welche in gleicher Besetzung ergehen, genüge getan. Dass dem Beschwerdeführer durch zwei getrennte Verfahren ein relevanter Nachtweil erwachsen würde, ist nicht ersichtlich. So sind die Verfahren grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und er musste sich - im Rahmen seiner Begründungspflicht (Art. 61 lit. b ATSG) - zu beiden Rechtsfragen äussern.

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit und einen Entschädigungsanspruch ab dem 24. Januar 2025 und bis auf weiteres zu Recht abgesprochen hat.

Dispositiv

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem vermittlungsfähig ist. Diese Voraussetzung erfüllt die arbeitslose Person nach Art. 15 Abs. 1 AVIG, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehören demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (sog. Vermittlungsbereitschaft, vgl. BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis).

Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Willigkeit zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Entscheidend ist dabei, ob jemand bereit ist, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) usw., eine zumutbare Stelle anzunehmen und die Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung zu befolgen (Botschaft vom 28.2.2001 zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz, BBl 2001 2245 ff., 2280). Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AVIG gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (SBVR - Soziale Sicherheit, Nussbaumer, 3. Aufl. 2016, N., Rz. 270; vgl. SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 15, Urteil BGer 8C_56/2019 vom 16.5.2019 E. 2.1). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus (vgl. BGE 146 V 210 E. 3.2; 143 V 168 E. 2).

Nach der Rechtsprechung können fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde (BGE 112 V 218 E. 1b; Urteil BGer 8C_966/2012 vom 16.4.2013 E. 2.2; Urteil EVGer C 87/05 vom 29.11.2005 E. 3.2; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98, Nr. 8 S. 31 E. 3 mit Hinweisen). So kann dauernd qualitativ und teilweise auch quantitativ ungenügende Arbeitssuche zur Annahme der Vermittlungsunfähigkeit führen (BGE 123 V 214 E. 3).

Dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind allerdings in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht die Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände (AVIG-Praxis ALE B326). Solche sind etwa gegeben, wenn sich die versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemühte. Lag indes der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur die Annahme eines leichten Verschuldens zu Grunde, rechtfertigt sich die Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit nicht. Es widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn einstellungswürdiges Verhalten zunächst mit der leichtesten Massnahme geahndet und dann dieses gleiche Verhalten zum Anlass genommen wird, direkt auf die schwerste Sanktion, die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit, zu schliessen (Urteil BGer 8C_966/2012 vom 16.4.2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Können immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festgestellt werden, so kann grundsätzlich nicht fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil EVGer C 65/00 vom 10.11.2000 E. 3b).

Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn der Versicherte nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt (EVGE 1956 S. 132; ARV 1980 Nr. 36 S. 83, 1972 Nr. 9 S. 20, 1957 Nr. 26 S. 69; VGE II 2021 12 vom 19.4.2021 E. 2.1.2), sofern er dadurch nicht mehr als Arbeitnehmer vermittelt werden bzw. seine Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (BGE 112 V 326 E. 1a; 112 V 137 E. 3 und 217 E. 1a; zur altrechtlichen Praxis siehe BGE 110 V 208, BGE 109 V 275 E. 2; ARV 1982 Nr. 10 S. 71, 1980 Nr. 38 S. 91 E. 1, 1979 Nr. 7 S. 51 f., 1977 Nr. 16 S. 83 und Nr. 27 S. 144).

Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv (BGE 120 V 385 E. 2) und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil BGer 8C_382/2010 vom 1.7.2010 E. 2.2).

Die einmal verneinte Vermittlungsbereitschaft ist erst wieder zu bejahen, wenn das gesamte Verhalten der betroffenen Person sich insgesamt geändert und nicht bereits dann, wenn sie sich zur Teilnahme an einer einzelnen Massnahme bereit erklärt hat (VGE II 2019 35 vom 17.6.2019 E. 1.5; Nussbaumer, a.a.O., N., Rz. 270 - 273).

Auch im Rahmen des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens ist nach dem im Sozialversicherungsverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz und auf Grund freier Beweiswürdigung derjenige Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; Urteil BGer C 102/06 vom 30.1.2007 E. 4.2.2; Urteil EVGer C 165/06 vom 14.11.2006 E. 2.2.3). Dabei ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides, d.h. grundsätzlich des Einspracheentscheides, gegeben war (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 54; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen).

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2025 beim RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet wurde und er per eben dann Arbeitslosenentschädigung beantragte. Für den 31. Januar 2025 wurde er zum ersten RAV-Beratungsgespräch eingeladen (vgl. Vi-act. 1, 40). Betreffend das Gespräch vom 31. Januar 2025 wird im Beratungsprotokoll festgehalten, der Beschwerdeführer habe als ________ gearbeitet und er suche Stellen als Führungsexperte oder ähnliche Positionen in einem 100% Pensum. Weiter habe er mitgeteilt, dass er im Januar und Februar eine Pause einlegen werde, wobei er vom 24. Januar 2025 bis zum 23. Februar 2025 Ferien habe (Vi-act. 1). Am gleichen Tag unterschrieb der Beschwerdeführer auch die Information/Vereinbarung RAV. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass er pro Monat mind. 10 realistische persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe und dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemeldet werden müsse (Vi-act. 33). Explizit wurde verlangt, der Nachweis der Arbeitsbemühungen sei auch für die Zeit der Ferien zu erbringen. Schliesslich wurde der nächste Beratungstermin auf den 12. März 2025 festgesetzt (Vi-act. 1).

Diesen Termin zum zweiten Beratungsgespräch vom 12. März 2025 hat sich der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 in seine Handy-Agenda eingetragen (Vi-act. 1, 29). Zu diesem Beratungsgespräch ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Mit Schreiben vom 17. März 2025 konfrontierte ihn die Vorinstanz mit seinem Fernbleiben vom Beratungsgespräch, stellte eine Sanktionierung in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Vi-act. 28). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Einen Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen reichte er nicht ein.

Noch am 12. März 2025 stellte das RAV C.________ dem Beschwerdeführer eine Einladung für ein neues Beratungsgespräch am 20. März 2025 zu (Vi-act. 32). Auch diesen Termin nahm der Beschwerdeführer nicht wahr, weshalb ihn das RAV C.________ mit Schreiben vom 21. März 2025 erneut zu einem Beratungsgespräch vom 28. März 2025 eingeladen hat (Vi-act. 27). Bereits zuvor, am 24. März 2025, konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit dem neuerlichen Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 20. März 2025, stellte eine Sanktionierung in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Vi-act. 26). Mit E-Mail vom 26. März 2025 entschuldigte sich der Beschwerdeführer beim RAV C.________, dass er auf die Einladung zum Beratungsgespräch am 20. März 2025 nicht reagiert habe und dem Termin ferngeblieben sei. Er führte dabei aus, dass er im Moment viel reise und sich mit ehemaligen Geschäftspartnern treffe, um herauszufinden, welchen Weg er in der Zukunft einschlagen solle. Er habe für eine klassische Arbeitssuche keine Zeit, bzw. keinen Kopf dazu. Falls das RAV C.________ meine, dass er trotz allem gegen die Regeln verstosse, bitte er sie, ihn vom RAV "zu löschen" (Vi-act. 25). Einen Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen reichte er nicht ein; den Termin des Beratungsgesprächs vom 28. März 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut nicht wahr.

Mit Verfügung vom 27. März 2025 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die Dauer von sieben Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein wegen seinem unentschuldigten Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 12. März 2025 (Vi-act. 24). Mit Verfügung vom 7. April 2025 stellte sie ihn für die Dauer von elf Tagen ein wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 20. März 2025 (Vi-act. 23).

Aufgrund des drittmaligen Fernbleibens (28.3.2025) vermerkte das RAV im System, es sei die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. Hierauf antwortete die Vorinstanz am 7. April 2025, der Beschwerdeführer führe in seiner E-Mail vom 26. März 2025 aus, er wolle sich vom RAV abmelden, weshalb ihm eine Verzichtserklärung zuzustellen sei; auf die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit werde somit verzichtet (Vi-act. 22).

Mit Gesuch vom 24. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Entrichtung von Taggeldern zur Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Vi-act. 20). Am 28. April 2025 bestätigte die Vorinstanz den Eingang des Gesuches, auf welches aber nicht eingetreten werden könne, weil sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bisher nicht geklärt sei; das Gesuch werde bis zum 9. Mai 2025 pendent gehalten (Vi-act. 21).

Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, den Beratungsgesprächen mehrfach ferngeblieben zu sein und bis dato keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. Weiter verwies sie auf seine E-Mail vom 26. März 2025 (vgl. oben E. 3.3); die ihm zugestellte Verzichtserklärung habe er aber nicht zurückgesandt. Aufgrund dieser Vorkommnisse stelle sich die Frage seiner Vermittlungsfähigkeit, wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde (Vi-act. 19). In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich für die Unregelmässigkeiten bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten entschuldige. Es sei ihm bewusst, dass insbesondere die fehlende Einreichung von Bewerbungsnachweisen und das Versäumen von Terminen nicht den Erwartungen des RAV und der Arbeitslosenversicherung entsprechen würden, wobei er die künftige verlässliche Kooperation zusicherte. Aufgrund seiner fristlosen Entlassung, der finanziellen Unsicherheit, rechtlichen Auseinandersetzungen und der Verantwortung gegenüber Mitarbeitenden, Kunden und Aktionären sei er stark psychisch und physisch belastet. Deswegen habe er seine Post über Wochen nicht geöffnet. Er habe akute Herzprobleme und habe sich einer Operation unterziehen müssen. Dazu reichte er ein Arztzeugnis ein, welches ihm vom 8. Mai bis 10. August 2025 vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wegen des fehlenden Arbeitszeugnisses habe er Schwierigkeiten bei der Stellensuche. Er habe in den letzten Monaten intensiv an einer beruflichen Neuorientierung gearbeitet, unter anderem an der Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er während der Planungsphase weiterhin Bewerbungspflichten unterstehe. Er sei bereits mit Verfügung vom 7. April 2025 wegen fehlender Bewerbungsnachweise sanktioniert worden (Vi-act. 15, 16).

Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2025 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint hat (Vi-act. 13), machte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 25. Juni 2025 geltend, dass er mit einer Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und den verfügten Einstelltagen zweimal bestraft werde; er unbedingt arbeiten wolle und könne und somit vermittlungsfähig sei; die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit sei unverhältnismässig (Vi-act. 8).

Im angefochtenen Einspracheentscheid stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Arbeitsfähigkeit zwar nachvollziehbar seien, sich jedoch im vorliegenden Verfahren als unerheblich erweisen würden. Die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit sei nicht aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, sondern wegen mehrfacher und kumulativer Pflichtverletzungen des Versicherten erfolgt (VG-act. 4 N 7).

Weiter stelle der Beschwerdeführer die tatsächlichen Umstände zu einfach dar, wenn er auf persönliche Schwierigkeiten als Folge der Kündigung mit darausfolgender psychischer und physischer Belastung verweise, was dazu geführt habe, dass er zeitweise weder gegessen noch seine Post geöffnet habe, was keine Vermittlungsunfähigkeit darstelle. Richtig sei, dass bei Pflichtverletzungen zuerst mit Einstelltagen zu sanktionieren sei, was vorliegend zweimal erfolgt sei. Teilweise habe er auf die schriftlichen Sachverhaltsabklärungen reagiert, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine Post sehr wohl geöffnet, aber selektiv bearbeitet habe. Dies zeige, dass ihm die Bereitschaft gefehlt habe, aktiv an seiner Wiedereingliederung mitzuwirken (VG-act. 4 N 8).

Ebenfalls weist die Vorinstanz darauf hin, dass eine versicherte Person während des Bezugs von Planungstaggeldern - entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers - zwar ausdrücklich von der Vermittlungsfähigkeit und den entsprechenden Pflichten befreit sei. Dem Beschwerdeführer seien aber gar nie Planungstaggelder gewährt worden. Er habe aber bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 31. Januar 2025 mitgeteilt, dass er im Januar und Februar eine Pause einlege und vom 24. Januar bis 23. Februar 2025 Ferien haben möchte. Weiter habe er in seiner E-Mail vom 26. März 2025 ausdrücklich festgehalten, dass er "für eine klassische Arbeitssuche keine Zeit" und "den Kopf nicht dafür frei" habe. Es erstaune daher nicht, dass er während seiner gesamten Arbeitslosigkeit keine einzige persönliche Arbeitsbemühung eingereicht habe. Bereits im Erstgespräch habe er seine Absicht, sich selbständig zu machen, erwähnt. Vorliegend sei aufgrund seiner Pflichtverletzung und seinen Aussagen ersichtlich, dass er wohl bereits frühzeitig und endgültig die Entscheidung getroffen habe, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Stellensuche von Beginn weg nicht nachzukommen (VG-act. 4 N 9). Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Kontrollperioden keine Arbeitsbemühungen vorgelegt und sei nach dem Erstgespräch (31.1.2025) sämtlichen Beratungsgesprächen (12.3.2025, 20.3.2025, 28.3.2025) unentschuldigt ferngeblieben. In der Korrespondenz habe er schriftlich ausgeführt, für die klassische Arbeitssuche keine Zeit zu haben. Gleichzeitig habe er sich auf seine Selbständigkeit vorbereitet. Dieses kumulative Verhalten des Beschwerdeführers bilde den Inbegriff einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG (VG-act. 4 N 10).

Abschliessend hält die Vorinstanz im Einspracheentscheid fest, die Auffassung, wonach die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit und die verfügten Einstelltage einer unzulässigen Doppelbestrafung gleichkäme, treffe nicht zu. Es wäre gemäss Vorinstanz nicht verhältnismässig, bereits bei der ersten Pflichtverletzung unmittelbar auf eine Vermittlungsunfähigkeit zu schliessen. Erst wenn trotz mehrfacher Aufforderungen und Sanktionen keinerlei Besserung eintrete und der Versicherte seinen Pflichten dauerhaft nicht nachkommt, sei die Vermittlungsunfähigkeit festzustellen. Bei Eintritt der Rechtskraft der Vermittlungsunfähigkeit würden ferner die Sanktionsverfügungen aufgehoben werden, da diese bei Ablehnung des Anspruchs keinen Zweck erfüllen würden (VG-act. 4 N 11).

Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht weitgehend die Vorbringen seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2025 sowie der Einsprache vom 25. Juni 2025 wiederholt (Vi-act. 15). Diese hatte die Vor­instanz aber bereits in der Verfügung resp. im Einspracheentscheid als unbegründet widerlegt. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nun nicht substantiiert auseinander, sondern belässt es bei der - teils wörtlichen - Wiederholung seiner früheren Vorbringen.

Was den Vorwurf der Pflichtverletzungen anbelangt, so bestreitet der Beschwerdeführer nicht, 'einige Beratungstermine' versäumt zu haben. Allerdings treffe ihn wegen seines Gesundheitszustandes und des Nichtöffnens der Post kein Verschulden. Zudem sei er 'nur' 1.5 Monate inaktiv gewesen. Eine Pflichtverletzung sei nicht gegeben und wenn, dann sei diese nur mit Einstelltagen zu sanktionieren. Mit der Vorinstanz ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit die effektiven Umstände gelinde gesagt beschönigt. Abgesehen vom Erstgespräch vom 31. Januar 2025 hat er überhaupt keine Kontrollpflichten wahrgenommen. Arbeitsbemühungen hat er über all die Monate überhaupt keine nachgewiesen, obwohl er sich hierzu am 31. Januar 2025 unterschriftlich verpflichtet hatte - ausdrücklich auch für die erste Zeit des Ferienbezugs (vgl. Vi-act. 1, 33). Sodann ist er allen drei weiteren Beratungsterminen, zu denen er ordentlich eingeladen wurde, unentschuldigt ferngeblieben. Mit dem zweimaligen Fernbleiben konfrontiert, hat er sich am 26. März 2025 zwar für das zweite Fernbleiben entschuldigt, gleichzeitig aber auch betont, keine Zeit für klassische Arbeitssuche zu haben und um "Löschung vom RAV" gebeten. Den Termin zwei Tage später nahm er dann unentschuldigt wiederum nicht wahr. Mithin hat der Beschwerdeführer trotz durchgeführtem Erstgespräch mit entsprechender Aufklärung und seiner Zustimmung zu den Kontrollpflichten über die gesamte Zeit hinweg überhaupt keine Pflichten einer stellensuchenden Person wahrgenommen. Selbst wenn ihn die fristlose Kündigung und deren Folge psychisch und physisch belastet haben sollte, ist ein solches Verhalten keinesfalls entschuldbar. Kommt insbesondere aber auch hinzu, dass seine Stellungnahme vom 26. März 2025 keinerlei Hinweise auf die später geltend gemachten gesundheitlichen und organisatorischen Umstände enthält, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn er tatsächlich verhindert gewesen wäre. Tatsache ist jedoch das Gegenteil, dass er schreibt, er sei viel am Reisen und sich mit ehemaligen Geschäftspartnern am Treffen, um seine Zukunft zu planen, weshalb er keine Zeit für klassische Arbeitssuche habe. Mithin war der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen keinesfalls unfähig, sich um seine Zukunft zu kümmern und er war entsprechend engagiert. Sein Verhalten und seine Reaktion lassen daher nur den Schluss zu, dass er nicht gewillt war, die Kontrollpflichten gemäss Arbeitslosenversicherungsrecht wahrzunehmen.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er vermittlungsfähig sei, da er mehrfach betont habe, dass er unbedingt arbeiten möchte, und er in der Lage sei, dies zu tun. Er sei nur in der Zwischenzeit krankgeschrieben gewesen (VG-act. 1 N 28). Trotz gesundheitlicher Herausforderungen zeige er stets eine proaktive Haltung, sei hoch motiviert gewesen und bereit, sich flexibel dem Arbeitsmarkt anzupassen (VG-act. 1 N 29). Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden sich auf die finanzielle Belastung, die Unsicherheit und die Gesamtumstände der Kündigung beziehen. So wirke sich die psychische und physische Belastung zwar auf den Bewerbungsprozess und die Korrespondenz mit dem RAV aus, nicht aber auf die allgemeine Arbeitsfähigkeit. Eine Anstellung würde die psychische Belastung des Beschwerdeführers verringern (VG-act. 1 N 30 f.). Er habe in dieser Zeit intensiv an einer beruflichen Neuorientierung gearbeitet, unter anderem an der Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die neu zu gründende Unternehmung "D.________" werde im Bereich massgeschneiderter Dienstleistungen für ________ tätig sein. Dazu habe der Beschwerdeführer einen umfassenden Businessplan erstellt, welcher viel Zeit in Anspruch genommen habe (VG-act. 1 N 32).

Erst nach dem Gespräch vom 6. Mai 2025 sei dem Beschwerdeführer erstmals bewusst geworden, dass auch während der Planungsphase der eigenen Erwerbstätigkeit aktive Bewerbungspflichten bestehen würden (VG-act. 1 N 33). Ihm sei kein Arbeitszeugnis vom letzten Arbeitsgeber ausgestellt worden, was ein erhebliches Hindernis bei der Stellensuche darstelle. Da das Einreichen eines unvollständigen Bewerbungsdossiers einen eher negativen Eindruck hinterlasse, hätten die Bewerbungen bereits zu Beginn zurückgehalten werden müssen (VG-act. 1 N 34).

Zuerst ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit vom 8. Mai bis 10. August 2025 für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist. So geht aus dem Einspracheentscheid klar hervor, dass nicht die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zur Vermittlungsunfähigkeit geführt hat, sondern die zuvor aufgezeigte Pflichtverletzung. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist denn auch nicht strittig und es ist nicht fehlende Arbeitsfähigkeit, welche zur Feststellung von Vermittlungsunfähigkeit führte. Bleibt immerhin zu wiederholen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. Einerseits versucht er seine Pflichtverletzungen mit gesundheitlichen Problemen zu entschuldigen (welche aber einerseits unbelegt sind und anderseits, bezogen auf die Herzproblematik, ein Zusammenhang mit der Kündigung keineswegs ausgewiesen ist), anderseits führte er selber aus, sehr engagiert zu sein, viel zu reisen und sich mit Geschäftspartnern zu besprechen. Es kann hierzu auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden.

Soweit der Beschwerdeführer seine Vermittlungsfähigkeit mit seinem Engagement mit der zu gründenden 'D.________' begründet, was seinen Willen, arbeitstätig zu sein, belege, so gilt es festzuhalten, dass diese Einzelfirma nicht gegründet werden muss, sondern bereits seit dem ________.2010 im Handelsregister eingetragen ist (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 30.1.2026). Vor allem aber verkennt der Beschwerdeführer, dass nur vermittlungsfähig ist, wer sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt und eine Anstellung anzunehmen bereit ist. Wer sich hingegen voll und ganz auf seine Selbständigkeit ausrichtet, ein eigenes Geschäft aufbaut und die ganze Energie hierfür aufbringt, der kann nicht vermittelt werden und ist entsprechend vermittlungsunfähig (vgl. oben E. 2.5). Wie aufgezeigt, kann der Beschwerdeführer keine einzige Stellenbemühung nachweisen; er bestätigte selbst, keine Zeit für klassische Arbeitssuche gehabt zu haben. Gleichzeitig betont er mehrfach sein Engagement für den Aufbau der 'D.________. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhielt, der Beschwerdeführer habe sich ganz auf seine Selbständigkeit fokussiert, ohne sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzubieten, was gegen die Vermittlungsfähigkeit spricht.

Unbelegt und wenig glaubhaft sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm erst ab dem 6. Mai 2025 bewusst geworden sei, sich auch in der Planungsphase der eigenen Erwerbstätigkeit aktiv um Arbeit bemühen zu müssen. So hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 31. Januar 2025 ein Erstgespräch mit dem RAV C.________ geführt. Dabei ist den Akten zu entnehmen, dass er eine Vereinbarung unterzeichnet hat, worin er sich explizit verpflichtete, pro Monat min. zehn realistische persönliche Arbeitsbemühungen einzureichen (Vi-act. 33). Gleichzeitig war schon damals der Übertritt in die Selbständigkeit ein Thema, weshalb ihm die RAV-Beraterin auch das Merkblatt 'Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit' abgab bzw. zustellte (vgl. Vi-act. 1). Auch wurde bereits der nächste Besprechungstermin vereinbart. Wie er trotz dieser sehr klaren Umstände davon ausgehen durfte, dass er sich dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen entziehen durfte, indem er angebe, an einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu planen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Zudem reichte der Beschwerdeführer gar keine Arbeitsbemühungen ein, auch nicht nach dem Zeitpunkt, als ihm seine Pflicht offenbar bewusst geworden sei (nach dem 6.5.2025). Bis heute fehlen irgendwelche Nachweise für Stellenbemühungen. Nachdem er aber ganz offensichtlich über seine Pflichten korrekt aufgeklärt wurde, er seinen Pflichten unterschriftlich zugestimmt hatte und keine fehlerhafte Auskunft einer zuständigen Stelle aktenkundig ist, kann sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht auf seine fehlerhafte Überzeugung oder Rechtsunkenntnis berufen. Er ist in seinem Rechtsirrtum nicht zu schützen (vgl. auch VGE II 2022 88 vom 15.2.2023; VGE II 2020 103 vom 16.2.2021). Bleibt anzufügen, dass seine Aussage, überzeugt gewesen zu sein, dass er sich während der Planungsphase der Selbständigkeit nicht um Arbeit bemühen müsse, die vorangehenden Ausführungen bestätigt, dass er nämlich ausschliesslich seine Selbständigkeit vorbereitete, was die Vermittlungsfähigkeit ausschliesst (vgl. oben E. 4.4.2).

Sein Vorbringen, dass ein fehlendes Arbeitszeugnis seine fehlenden Bewerbungen entschuldige, verfängt ebenfalls nicht. Ein Stellensuchender hat sich zu bewerben, mit oder ohne Arbeitszeugnis. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass unbestrittenermassen ein Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Zürich hängig ist, das aber ohne Bezug auf seine Arbeitsleistung ist, sondern als Gegenstand "Forderung" nennt (Bf-act. 2). Zudem war der Beschwerdeführer mindestens ab dem 26. Februar 2025 im Besitz einer Arbeitgeberbescheinigung (vgl. Bf-act. 10); mit einer solchen hätte er sich auch bewerben können. Ein fehlendes Arbeitszeugnis mag die Erfolgschancen im Bewerbungsprozess schmälern, es rechtfertigt aber nicht, keine Arbeitsbemühungen zu tätigen. Im Gegenteil wären die Bemühungen zu intensivieren (vgl. dazu auch nachfolgend).

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass - nach seinen Behauptungen und unbelegt - es vermutlich weniger als 14 offene Stellen in der Schweiz gegeben habe, die mit seinen bisherigen beruflichen Qualifikationen vergleichbar wären. So ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dem Lebenslauf des Beschwerdeführers keine abgeschlossene Berufsausbildung zu entnehmen ist, jedoch eine langjährige Tätigkeit im Finanzsektor (vgl. Vi-act. 20). Eine Tätigkeit im Finanzsektor wäre für den Beschwerdeführer zumutbar und dieser dürfte insgesamt (auch für höhere Kader) kaum nur 14 Stellen aufweisen. Anderseits ist nicht nur eine Arbeit zumutbar, die in vollem Umfang der beruflichen Qualifikation oder der bis anhin ausgeübten Beschäftigung entspricht, sondern die versicherte Person ist gehalten, auch ausserberuflich Arbeit zu suchen (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.3; Nussbaumer, a.a.O., N., Rz. 296). Vor allem ist eine Stelle aus fachlicher Sicht nur dann unzumutbar, wenn sie den Stellensuchenden in Bezug auf seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überfordern würde, wohingegen eine Unterbeanspruchung keine Unzumutbarkeit begründet (Urteil BGer 8C_364/2021 vom 17.11.2021 E. 2.2). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass es - nach seiner Behauptung - zu wenige Stellen gab, welche das geforderte Quorum erreichen und mit seinen bisherigen beruflichen Qualifikationen vergleichbar gewesen sind. Bleibt zu ergänzen, dass im Fall, dass es auf dem Stellenmarkt tatsächlich nur wenige für den Beschwerdeführer zumutbare Stellen gäbe, von ihm erst recht vertiefte Stellenbemühungen gefordert wären und nicht weniger. So müssen die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (vgl. VGE II 2025 59 vom 15.12.2025 E. 1.4.1 m.w.H.). Schliesslich ist anzubringen, dass weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer behauptet wird, dass das RAV C.________ von ihm verlangt hätte, sich auf unzumutbare Stellen zu bewerben. Er hat schlicht gar keine Bewerbungen eingereicht.

Weiter erschliesst sich nicht, was der Beschwerdeführer aus seinem Kontakt mit der Arbeitslosenkasse Schwyz zu seinen Gunsten ableiten will. Weder führt der Beschwerdeführer aus, wieso sein Kontakt mit der Arbeitslosenkasse Schwyz seine Pflichtverletzungen entschuldigen sollten, noch gibt er an, wieso er der Kasse Unterlagen schicken musste. Auf welche "Bestätigung" er von der Arbeitslosenkasse gewartet habe, legt er nicht dar. Selbst wenn man davon ausgehen müsste, dass der Beschwerdeführer sich sinngemäss auf das Abklärungsverfahren der Anspruchsberechtigung vor der Arbeitslosenkasse nach Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG beziehen würde, wäre dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant. So erschliesst es sich nicht, wieso der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass er keine Pflichten zu erfüllen habe, bis seine Anspruchsberechtigung bestätigt worden ist. Die Anspruchsberechtigung setzt gerade die Vermittlungsfähigkeit und die Erfüllung der Kontrollvorschriften voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f und g AVIG). Auf diese Pflichten wurde er im Erstgespräch ausdrücklich hingewiesen (vgl. Vi-act. 33).

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich aus den Akten nicht ergibt und er auch nicht substantiiert, inwiefern er "seit der Erkenntnis dieses Missverständnisses […] sämtliche Verpflichtungen eingehalten" hat (VG-act. 1 N 47). So legt er keinerlei Belege vor, dass er Arbeitsbemühungen gemacht oder um neue Beratungstermine gebeten hat. Dies wäre ihm aber aufgrund seiner Mitwirkungspflicht und der Begründungspflicht zuzumuten.

Unbehilflich ist schliesslich die Rüge, die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit sei unverhältnismässig.

Nach Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln verhältnismässig sein, d.h. sich im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.8; 148 II 475 E. 5; 146 I 157 E. 5.4).

Vorliegend wurde aufgezeigt, dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass der Beschwerdeführer ab dem 24. Januar 2025 nicht vermittlungsfähig war. Vermittlungsfähigkeit ist eine Anspruchsvoraussetzung für den Arbeitslosentaggeldbezug (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Fehlt die Vermittlungsfähigkeit, besteht von Gesetzes wegen kein Entschädigungsanspruch. Insofern stellt sich bei fehlender Vermittlungsfähigkeit die Frage der Verhältnismässigkeit nicht; es fehlt schlicht an der gesetzlichen Grundlage, Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. hierzu auch Urteil BGer 8C_1030/2012 vom 16.4.2013).

Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich im Zusammenhang mit der Vermittlungsunfähigkeit höchstens dann, wenn diese im Sinne einer Sanktionierung von grundsätzlich anspruchsberechtigten versicherten Personen eingesetzt wird. Etwa bei Verletzung der Schadenminderungspflicht, wenn die versicherte Person dieser nur ungenügend nachgekommen ist (z.B. bei fortlaufenden ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen) und daher eine leistungsrechtliche Sanktion zu gewärtigen hat zur Mitbeteiligung am verursachten Schaden. Diesfalls kann die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit als schwerste Sanktion verstanden werden, welche dann verhältnismässig sein muss (vgl. Urteil BGer 8C_966/2012 vom 16.4.2013 E. 2.2). Vorliegend aber wurde aufgezeigt, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Anspruchsvoraussetzung von Anfang an nicht gegeben war (weil er sich den Kontrollpflichten - abgesehen vom Erstgespräch - durchwegs entzog und seine künftige Erwerbstätigkeit ganz auf die Selbständigkeit ausrichtete, sich mithin dem Arbeitsmarkt gar nicht stellte). Und selbst wenn die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit vorliegend als Sanktionierung zu betrachten wäre, wäre die Verhältnismässigkeit erfüllt. So wurde der Beschwerdeführer mehrfach auf seine Pflichtverletzung aufmerksam gemacht und er wurde zweimalig sanktioniert, ohne dass dies einen positiven Einfluss auf seine Pflichterfüllung gehabt hätte. Auch einem weiteren Beratungstermin blieb er unentschuldigt fern und ein Nachweis getätigter Arbeitsbemühungen liegt auch aktuell keiner vor (dafür aber behauptete hohe Anstrengungen für die Selbständigkeit im Rahmen der 'D.________', was aber die Vermittlungsfähigkeit ausschliesst). Entgegen der Beschwerdeschrift ist auch nicht unklar, welches Ziel die Vorinstanz mit der Massnahme verfolgte. Indem sie aufgrund der Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers seine Vermittlungsfähigkeit überprüfte, prüfte sie, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, um zu verhindern, dass Versicherungsleistungen erbracht werden, ohne dass ein Anspruch besteht. Und indem sie auf Vermittlungsunfähigkeit erkannte, verhinderte sie, dass Versicherungsleistungen erbracht werden, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden; mithin soll ein Schaden der Versicherung verhindert werden. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung besteht denn auch ein erhebliches öffentliches Interesse, dass nur Leistungen erbracht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei fehlender Vermittlungsfähigkeit ist die Massnahme erforderlich; eine mildere Massnahme im Sinne einer weiteren Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nicht als geeignet betrachtet werden, nachdem bereits die früheren Sanktionen erfolglos blieben. Auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist zu bejahen, hätte es der Beschwerdeführer doch jederzeit in der Hand, durch Erfüllung der Pflichten auch jegliche Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit auszuräumen - dieser Nachweis blieb er aber bis heute schuldig.

In letztgenanntem Sinne ist auch der Eventualantrag abzuweisen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde die Vermittlungsfähigkeit ab 24. Januar 2025 aberkannt und ein Entschädigungsantrag ab diesem Zeitpunkt bis auf weiteres abgewiesen. Es versteht sich dabei von selbst, dass ein Taggeldanspruch besteht, sobald sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, namentlich auch jene der Vermittlungsfähigkeit, erfüllt sind. Allerdings belegt der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht, dass er insbesondere vermittlungsfähig ist und sich um Stellen auf dem Arbeitsmarkt intensiv und konsequent bemüht. Indem er seine Vermittlungsfähigkeit derart begründet, dass er "seine Zeit in die Planung und den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit investiert" und dadurch zeige, "dass er bestrebt war, sich eine Arbeit aufzubauen", so gilt es zu wiederholen, dass die Ausrichtung und Konzentration der Bemühungen auf die Selbständigkeit die Vermittlungsfähigkeit geradezu ausschliesst (vgl. Urteil BGer 8C_548/2024 vom 25.7.2025 mit Hinweis auf BGE 112 V 326 E. 1a).

Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ihr ist zuzustimmen, dass aufgrund des Ausbleibens sämtlicher Arbeitsbemühungen, der Missachtung behördlicher Einladungen und der konsequenten Ausrichtung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt weder zeitlich zur Verfügung stand noch gewillt war, seine Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt einzusetzen. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht wurde dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit ab dem 24. Januar 2025 abgesprochen und ein Entschädigungsanspruch ab diesem Datum bis auf Weiteres verneint.

Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatsekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 12. März 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der a.o. Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

7. April 2026

1

EGV-SZ 2004 B 1.7

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 15 AVIGart. 15 LACIart. 15 LADI

BGE 146 V 210ATF 146 V 210DTF 146 V 210

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

8C_56/2019

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