Lexipedia

Entscheid

II 2025 107

Kammergericht

12. März 2026Deutsch12 min

A.________ (Jg. 1965) meldete sich per 24. Januar 2025 beim RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 40), nachdem ihm seine im Jahr 2016 angetretene Stelle am 15. Januar 2025 fristlos gekündigt wurde (Vi-act. 38). Er gab dabei an, ein 100%-Pensum zu suchen und voll arbeitsfähig zu sein (Vi-act. 37).

Source sz.ch

II 2025 107

Entscheid vom 12. März 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.________ (Jg. 1965) meldete sich per 24. Januar 2025 beim RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 40), nachdem ihm seine im Jahr 2016 angetretene Stelle am 15. Januar 2025 fristlos gekündigt wurde (Vi-act. 38). Er gab dabei an, ein 100%-Pensum zu suchen und voll arbeitsfähig zu sein (Vi-act. 37).

Das RAV C.________ und A.________ vereinbarten anlässlich des ersten Beratungsgesprächs am 31. Januar 2025, dass er mind. zehn realistische Arbeitsbemühungen pro Monat vorweisen müsse (Vi-act. 33). Er reichte darauf keine ein. A.________ wurde mehrmals vom RAV C.________ zu Beratungsgesprächen aufgeboten (Vi-act. 1, 27, 31, 32). Er blieb sämtlichen Beratungsgesprächen mit Ausnahme des Erstgespräches fern (Vi-act. 22).

Am 28. April 2025 ging beim Amt für Arbeit des Kantons Schwyz ein Gesuch von A.________ auf Taggelder zur Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein (Vi-act. 20, 21). Das Amt für Arbeit teilte ihm mit, das Gesuch werde sistiert, da zuerst sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder geklärt werden müsse (Vi-act. 21). Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 kündigte das Amt für Arbeit A.________ an, seine Vermittlungsfähigkeit werde überprüft, und es gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (Vi-act. 19). Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 nahm er dazu Stellung (Vi-act. 15). Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 verneinte das Amt für Arbeit rückwirkend auf den 24. Januar 2025 und bis auf weiteres die Vermittlungsfähigkeit und den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers (Vi-act. 13). Mit einer weiteren Verfügung vom 28. Mai 2025 verneinte das Amt für Arbeit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, da A.________ die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung fehle (Vi-act. 14).

Am 25. Juni 2025 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Mai 2025 betreffend Taggeldanspruch (Vi-act. 9). Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2025 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (VG-act. 4). Abgewiesen wurde am selben Tag auch eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Mai 2025 betreffend Vermittlungs(un)fähigkeit (Vi-act. 5).

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2025 betreffend Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gelangt A.________ mit Beschwerde vom 4. Dezember 2025 form- und fristgerecht an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt (VG-act. 1):

Es sei die Verfügung [recte: Einspracheentscheid] vom 5. November 2025 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer ab dem 21.1.2025 als vermittlungsfähig zu bezeichnen [sic].

Eventualiter sei die Verfügung [recte: Einspracheentscheid] vom 5. November 2025 aufzuheben und der Vorinstanz zu neuer Entscheidung bzw. materieller Entscheidung des Antrags vom 24. Juni 2025 [recte: 25. Juni 2025] zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.

Prozessual beantragt er das Folgende:

Es seien sämtliche Vorakten der Vorinstanz beizuziehen.

Die Verfahren Nr. 198/25 und 199/25 sind zu vereinigen.

Gleichentags reicht der Beschwerdeführer auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid in Sachen Vermittlungs(un)fähigkeit vom 5. November 2025 ein (Verfahren II 2025 106).

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 setzt der verfahrensleitende Richter dem Amt für Arbeit Frist zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten. Gleichzeitig weist er die Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren VGE II 2025 106 einstweilig ab unter Hinweis, dass diese nach Eingang der Vernehmlassung erneut geprüft werde (VG-act. 5).

Erwägungen

Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2026 beantragt das Amt für Arbeit, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (VG-act. 9). Der Beschwerdeführer lässt sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer beantragt eine Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren VGE II 2025 106 (Beschwerde gegen Einspracheentscheid Nr. 198/25 betreffend Vermittlungs[un]fähigkeit).

Weder im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 noch im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 noch im Justizgesetz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 wird die Verfahrensvereinigung geregelt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerdeverfahren vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2018 150 vom 12.2.2019 E. 1.2.1; III 2018 95 vom 12.2.2019 E. 1.1; III 2017 219 vom 23.2.2018 E. 1; EGV-SZ 2004 B.1.7).

Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung nicht gegeben. Zwar stützen sich beide Verfahren auf fast den gleichen Sachverhalt, jedoch stellen sich andere Rechtsfragen. Im vorliegenden Verfahren geht es darum, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit hat, im anderen Verfahren um seine Vermittlungsfähigkeit. Die Voraussetzungen sind nicht gleich und es stellen sich nicht dieselben Rechtsfragen. Ein gewisser Koordinationsanspruch ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, da die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers Auswirkungen auf sein Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit haben kann. Diesem Bedürfnis wird jedoch mit den gleichzeitigen Entscheiden, welche in gleicher Besetzung ergehen, genüge getan. Dass dem Beschwerdeführer durch zwei getrennte Verfahren ein relevanter Nachtweil erwachsen würde, ist nicht ersichtlich. So sind die Verfahren grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und er musste sich - im Rahmen seiner Begründungspflicht (Art. 61 lit. b ATSG) - zu beiden Rechtsfragen äussern.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit verneint hat.

Gemäss Art. 71a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 kann die Versicherung Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. Vorausgesetzt werden u.a. eine unverschuldete Arbeitslosigkeit (Art. 71b Abs. 1 lit. a AVIG) sowie das Vorweisen eines Grobprojekts zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71b Abs. 1 lit. b AVIG). Während der Planungsphase (welche mit der Bewilligung des Gesuches beginnt; vgl. Art. 95a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983) muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein; sie ist von ihren Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit (Art. 71b Abs. 3 AVIG). Die versicherte Person muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG).

Während der Zeit vor der Planungsphase, d.h. bis zur Bewilligung des Gesuchs, muss die versicherte Person vermittlungsfähig sein, ansonsten sie keinen Anspruch auf Taggelder während der Planungsphase hat (Urteil BGer 8C_749/2014 vom 30.12.2014 E. 6.1 ff. m.H.; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N., Rz. 796). Dies ergibt sich bereits aus der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht. Anderseits hat die kantonale Amtsstelle innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs zu entscheiden, ob Taggelder ausgerichtet werden (Art. 95b Abs. 3 AVIV), damit die versicherte Person möglichst ohne Verzug weiss, ob sie vermittlungsfähig bleiben soll oder ob sie sich, nach Bewilligung des Gesuchs, vollumfänglich der Planung und Vorbereitung der selbstständigen Erwerbstätigkeit widmen kann. Solange sie keine Entscheidung über ihr Gesuch erhält, muss sie vermittlungsfähig bleiben und die Kontrollvorschriften nach Art. 17 AVIG erfüllen (Urteil BGer 8C_749/2014 vom 30.12.2014 E. 6.3.3).

Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz wird durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen (VGE III 2022 35 vom 30.3.2022 E. 1.2). Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (VGE III 2016 96 vom 21.12.2016 E. 1.1).

Die Vorinstanz begründet ihre Ablehnung des Gesuches um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 28. April 2025 mit der fehlenden Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 24. Januar 2025 und bis auf weiteres, d.h. für die Zeit vor einer allfälligen Planungsphase. Weitere Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 71a AVIG prüfte sie nicht. Bezüglich der fehlenden Vermittlungsfähigkeit verwies sie auf das hierüber separat geführte Verfahren (vgl. oben Ingress Bst. C; VGE II 2025 106 vom 12.3.2026).

Mit vorliegender Beschwerde wird ausdrücklich der vorinstanzliche Einspracheentscheid Nr. 199/25 vom 5. November 2025 betreffend Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit angefochten. Der Beschwerdeführer geht in der vorliegenden Beschwerdeschrift dabei einzig auf die Vermittlungsfähigkeit ein, welche Gegenstand des Einspracheentscheides Nr. 198/25 sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens II 2025 106 bildet. Die Beschwerdeschriften in den beiden Verfahren sind dann auch nahezu identisch. Mit anderen Worten rügt der Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde einzig, die Vor­instanz habe seinen Anspruch auf Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Unrecht mangels Vermittlungsfähigkeit verneint.

Ob der Beschwerdeführer in der Zeit vor Beginn der Planungsphase, insbesondere in der Zeit seiner Gesuchseinreichung im April 2025 vermittlungsfähig war, hat das Verwaltungsgericht im parallelen Verfahren II 2025 106 (betreffend Vermittlungsfähigkeit; Einspracheentscheid Nr. 198/25 vom 5.11.2025) geprüft. Das Gericht gelangte zum Schluss, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit ab dem 24. Januar 2025 zu Recht abgesprochen, da aufgrund des Ausbleibens sämtlicher Arbeitsbemühungen, der Missachtung behördlicher Einladungen und seiner konsequenten Ausrichtung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass er dem Arbeitsmarkt weder zeitlich zur Verfügung gestanden habe noch gewillt gewesen sei, seine Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt einzusetzen (vgl. VGE II 2025 106 vom 12.3.2026 E. 4.7). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor der Planungsphase resp. in der Zeit seiner Gesuchstellung nicht vermittlungsfähig war. Fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit, kann kein Anspruch auf Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen (vgl. oben E. 2.2).

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, weshalb er trotz fehlender Vermittlungsfähigkeit Anspruch auf besondere Taggelder haben sollte. Es ist nicht ersichtlich oder wird vorgebracht, wieso eine Abweichung von der klaren Rechtsprechung und der Lehrmeinung (siehe E. 2.2) im vorliegenden Fall gerechtfertigt wäre. Vielmehr führt er in der einzigen Randnote, welche sich mit den Taggeldern zur Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit beschäftigt, aus, dass bis zur Planungsphase die versicherte Person die Voraussetzungen nach Art. 15 AVIG erfüllen müsse (vgl. VG-act. 1 N 39). Mithin bestätigt er selbst, dass Vermittlungsfähigkeit eine Voraussetzung darstellt. Dass diese nicht gegeben ist, wurde mit VGE II 2025 106 vom 12. März 2026 bestätigt.

Nicht relevant für das vorliegende Verfahren ist die Verhältnismässigkeit, zu welcher sich der Beschwerdeführer in N 40 ff. der Beschwerdeschrift äussert. Abgesehen davon, dass es sich vorliegend um keine "Massnahme" handelt und der beanstandete Entscheid auch nicht vom "RAV" erlassen wurde, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung ein Handlungsspielraum für die Vorinstanz. Die Vermittlungsfähigkeit vor der Planungsphase als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus (vgl. BGE 146 V 210 E. 3.2; 143 V 168 E. 2) und wenn die Anspruchsvoraussetzung nicht gegeben ist, ist ein Anspruch auf besondere Taggelder ausgeschlossen. Inwiefern hier eine Verhältnismässigkeitsprüfung angezeigt ist, erschliesst sich nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert. Es fehlt schlicht an der Anspruchsvor­aussetzung für die Ausrichtung der besonderen Taggelder.

Seinen Eventualantrag (Rückweisung an die Vorinstanz) begründet der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb sich Weiterungen erübrigen (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; § 38 Abs. 2 VRP).

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint hat mit der Begründung, er sei ab dem 24. Januar 2025 bis zur Gesuchsablehnung am 28. Mai 2025 (resp. bis auf weiteres) nicht vermittlungsfähig gewesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Dem Verfahrens-ausgang entsprechend ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatsekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 12. März 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der a.o. Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

7. April 2026

1

EGV-SZ 2004 B 1.7

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 71a AVIGart. 71a LACIart. 71a LADI

Art. 71b AVIGart. 71b LACIart. 71b LADI

Art. 71b AVIGart. 71b LACIart. 71b LADI

Art. 95a AVIVart. 95a OACIart. 95a OADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 71b AVIGart. 71b LACIart. 71b LADI

8C_749/2014

Art. 95b AVIVart. 95b OACIart. 95b OADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

8C_749/2014

Art. 71a AVIGart. 71a LACIart. 71a LADI

Art. 15 AVIGart. 15 LACIart. 15 LADI

BGE 146 V 210ATF 146 V 210DTF 146 V 210

BGE 143 V 168ATF 143 V 168DTF 143 V 168

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF