II 2025 12
III 2025 144
13. März 2026Deutsch62 min
Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 teilte die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) A.________ mit, dass sie für die Beitragsabrechnung ab 1. Januar 2020 als nichterwerbstätige Person erfasst wurde (SVA-act. 42). Ebenfalls am 14. Juni 2023 erliess die SVA Schwyz gegenüber A.________ für die Jahre 2020 bis 2023 die Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige. Es handelt sich dabei um nachfolgende Beiträge (inkl. Verwaltungskosten):
Source sz.ch
II 2025 12
Entscheid vom 12. März 2026
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsverfügungen Nichterwerbstätige 2020-2024)
Sachverhalt:
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 teilte die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) A.________ mit, dass sie für die Beitragsabrechnung ab 1. Januar 2020 als nichterwerbstätige Person erfasst wurde (SVA-act. 42). Ebenfalls am 14. Juni 2023 erliess die SVA Schwyz gegenüber A.________ für die Jahre 2020 bis 2023 die Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige. Es handelt sich dabei um nachfolgende Beiträge (inkl. Verwaltungskosten):
Beitragsjahr
Betrag (Fr.)
SVA-act.
2020 (definitiv)
5'498.45
43
2021 (provisorisch/Akonto)
5'524.35
35
2022 (provisorisch/Akonto)
5'887.75
36
2023 (provisorisch/Akonto)
6'600.10
41
Ausserdem verfügte die SVA Schwyz gleichentags die Verzugszinsen für die Jahre 2020 bis 2022 und setzte diese wie folgt fest:
Beitragsjahr
Betrag (Fr.)
SVA-act.
2020
675.10
34
2021
402.05
39
2022
134.10
32
Gegen diese Verfügungen liess A.________ mit Eingabe vom 17. August 2023 fristgerecht Einsprache erheben (SVA-act. 52).
Am 24. Januar 2024 erliess die SVA Schwyz gegenüber A.________ die Verfügung für die provisorischen Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2024 und setzte diese (inkl. Verwaltungskosten) auf Fr. 6'600.10 fest (SVA-act. 60).
Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 26. Februar 2024 fristgerecht Einsprache erheben (SVA-act. 64).
Die SVA Schwyz hat mit Einspracheentscheid Nrn. 1158/23 und 1210/24 vom 6. Februar 2025 (SVA-act. 87 = VG-act. 4) betreffend die beiden Einspracheverfahren wie folgt entschieden:
1. Die Einspracheverfahren Nr. 1158/23 & 1210/24 werden vereinigt.
Erwägungen
2.
ln teilweiser Gutheissung der Einsprachen vom 17. August 2023 und 26. Februar 2024 werden die für das Jahr 2021 zu entrichtenden Beiträge für Nichterwerbstätige auf Fr. 5'691.30 (inkl. Verwaltungskosten; abzgl. Beiträge aus Erwerbseinkommen) und die für diese Beitragsnachforderung angefallenen Verzugszinsen auf Fr. 414.20 festgesetzt.
3.
Die Beitragsverfügung sowie die Verzugszinsverfügung vom 14. Juni 2023 betreffend das Beitragsjahr 2022 werden von Amtes wegen ersatzlos aufgehoben.
4.
Die provisorischen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2023 und 2024 werden wie folgt festgesetzt:
Jahr 2023: Fr. 0.00
Jahr 2024: Fr. 0.00
lm Übrigen wird die Einsprache im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
Das Verfahren ist kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.-7. [Rechtsmittelbelehrung; Zustellung]
Nachdem sich A.________ mit E-Mail vom 7. Februar 2025 bei der SVA Schwyz betreffend die Vergleichsrechnung im Einspracheentscheid erkundigt hatte, stellte ihr die SVA Schwyz mit Schreiben vom 11. Februar 2025 im Sinne einer Berichtigung eine korrigierte Vergleichsrechnung für die Jahre 2020 bis 2024 zu (SVA-act. 89, 90).
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 (Versand gleichentags) lässt A.________ mit Eingabe vom 10. März 2025 (Postaufgabe gleichentags) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2025 (Einsprache-Nrn. 1158/23 und 1210/24) aufzuheben.
2.
Es seien in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdeführerin für die Jahre 2020 bis 2024 und zukünftig gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV als "dauernd und voll erwerbstätig" einzustufen und es seien keine Beiträge für Nichterwerbstätige zu erheben.
3.
Es seien die Lohnzahlungen der C.________ GmbH für die Jahre 2020 und 2021 in die Berechnung miteinzubeziehen.
4.
Die Beschwerdeführerin behält sich weitere Ausführungen sowie die Nennung und Einreichung ergänzender oder neuer Beweise, insbesondere die Nachreichung der Lohnabrechnungen und die Zahlungseingangsbelege der C.________ GmbH, vor.
5.
Eventualiter:
a. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2025 (Einsprache-Nrn. 1158/23 und 1210/24) aufzuheben.
b. Es seien in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdeführerin für die Jahre 2020 bis 2024 und zukünftig gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV als "nicht dauernd und voll erwerbstätig" einzustufen.
c. Gestützt auf die Einstufung als "nicht dauernd und voll erwerbstätig" seien die Löhne und Beiträge für die Erwerbstätigkeit bei der C.________ GmbH für die Vergleichsrechnung im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV miteinzubeziehen.
d. Gestützt auf die Neuberechnung der Beiträge sei auf die Erhebung der Beiträge für Nichterwerbstätige zu verzichten, da die Beiträge für Erwerbstätige für die Jahre 2020 und 2021 mehr als die Hälfte der Beiträge für Nichterwerbstätige betragen.
e. Die nachträgliche Einreichung der Lohnabrechnungen und die Zahlungseingangsbelege für die Nebentätigkeit in den Jahren 2020 und 2021 sei zu bewilligen, und die entsprechenden Beiträge für Erwerbstätigkeit seien zusätzlich von den Beiträgen für Nichterwerbstätige in Abzug zu bringen.
6.
Subeventualiter:
a. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2025 (Einsprache-Nrn. 1158/23 und 1210/24) aufzuheben.
b. lnfolge der Bezahlung von Beiträgen durch den erwerbstätigen Ehemann der Beschwerdeführerin seien die Beiträge der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als bezahlt anzusehen.
7.
Subsubventualiter:
a. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2025 (Einsprache-Nrn. 1158/23 und 1210/24) aufzuheben.
b. Die für die Jahre 2020 und 2021 eingereichten Löhne und Beiträge aus der Nebentätigkeit der Beschwerdeführerin bei der C.________ GmbH seien zusätzlich von den Beiträgen für Nichterwerbstätige in Abzug zu bringen.
c. Die nachträgliche Einreichung der Lohnabrechnungen und die Zahlungseingangsbelege für die Nebentätigkeit in den Jahren 2020 und 2021 sei zu bewilligen, und die entsprechenden Beiträge für Erwerbstätigkeit seien zusätzlich von den Beiträgen für Nichterwerbstätige in Abzug zu bringen.
8.
Verfahrensantrag: Es seien die Akten aus dem Einspracheverfahren [Einsprache-Nrn. 1158/23 und 1210/24] bei der Beschwerdegegnerin beizuziehen.
9.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. April 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (VG-act. 8). Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 reicht die Beschwerdeführerin ein weiteres Dokument ein (VG-act. 12), welche der Vorinstanz zur Kenntnisnahme gebracht wurde (VG-act. 14).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid betrifft die Erhebung von Beiträgen gemäss Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (d.h. im Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht) richtet sich gemäss Art. 61 (Einleitungssatz) des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 grundsätzlich nach kantonalem Recht, d.h. im Kanton Schwyz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (siehe auch § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 21.5.2025).
Dispositiv
Ausgangspunkt des angefochtenen Entscheids bilden die definitive (Jahr 2020) und provisorischen (Jahre 2021 bis 2024) Beitragsverfügungen sowie die Verfügungen über die Verzugszinsen der Jahre 2020 bis 2022 der Vorinstanz vom 14. Juni 2023 bzw. 24. Januar 2024 (vgl. Ingress lit. A und B). Die provisorischen Beitragsverfügungen ergingen schriftlich, wurden als solche bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mithin handelt es sich um anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 49 ATSG, denen die gleiche Rechtswirkung zukommt wie den Verfügungen im ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren (vgl. BGE 110 V 252 E. 4c; Urteil BGer 9C_189/2023 vom 30.10.2023 E. 5.2). Die SVA Schwyz ist demnach zurecht von der Anfechtbarkeit nicht nur der definitiven Beitragsverfügungen und der Verfügungen über die Verzugszinsen, sondern auch der provisorischen Beitragsverfügungen ausgegangen und hat einen Einspracheentscheid getroffen, welcher seinerseits mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 57 ATSG i.V.m. § 17 Abs. 2 EGzAHVG/IVG und § 51 lit. b VRP).
Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechts-anwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Im Verlaufe des Verfahrens kann der Streitgegenstand demnach eingeschränkt, aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 4).
Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete das Beitragsstatut betreffend die Jahre 2020 bis 2024. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht nur für die genannten Jahre, sondern auch "zukünftig", sprich über den besagten Zeitraum hinaus eine bestimmte beitragsrechtliche Qualifikation resp. ein bestimmtes Beitragsstatut sowie den Einbezug gewisser Löhne und Beiträge in die Vergleichsrechnung beantragt (vgl. oben Ingress lit. D), kann darauf nicht eingetreten werden, denn das war nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides sowie der diesem zugrundeliegenden Verfügungen und musste es auch nicht sein.
Was die provisorische Beitragsverfügung sowie die Verzugszinsverfügung betreffend das Beitragsjahr 2022 (SVA-act. 36, 32) anbelangt, hat die Vorinstanz diese ersatzlos aufgehoben. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert (bzw. fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse; vgl. Art. 59 ATSG, § 37 Abs. 1 lit. b und c VRP) und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen gemäss § 27 VRP erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft. Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der Beschwerde führenden Person nicht eingetreten ist (vgl. statt vieler: VGE III 2023 21 vom 4.7.2023 E. 2.2.2 mit Verweisen).
Die Vorinstanz ist auf die Einsprachen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin zur Aufhebung beantragten Schlussrechnung 2020 (SVA-act. 40) und Differenzrechnungen 2021 bis 2023 (SVA-act. 33, 38, 37) nicht eingetreten mit der Begründung, dass es sich bei diesen im formlosen Verfahren erlassenen Mitteilungen um nicht einsprachefähige Verfügungen handle (vgl. Einspracheentscheid, E. 2). Die Beschwerdeführerin geht darauf vor dem Verwaltungsgericht nicht weiter ein, beantragt jedoch die Aufhebung des Einspracheentscheids im Ganzen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Ob die vorinstanzliche Qualifikation der genannten Rechnungen zutrifft oder nicht, kann aber ohnehin offenbleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Rechnungen in masslicher Hinsicht etwas anderes als die angefochtenen provisorischen und definitiven Beitragsverfügungen der entsprechenden Jahre wiedergeben (zumal die Beitragsverfügung 2022 aufgehoben und diejenige betreffend das Jahr 2023 neu provisorisch auf Fr. 0.-- lautet). Das vorinstanzliche Nichteintreten gibt daher zu keiner Beanstandung Anlass.
Umstritten ist die beitragsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 bis 2024 als nicht dauernd voll Erwerbstätige i.S.v. Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 qualifiziere und ging nach Vornahme einer Vergleichsrechnung davon aus, dass sie für die Jahre 2020 und 2021 Beiträge wie eine Nichterwerbstätige zu leisten hat (betreffend die Jahre 2022 bis 2024 vgl. E. 4.1 nachfolgend). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Hauptstandpunkt, sie sei im Sinne der AHV-Gesetzgebung dauernd und voll erwerbstätig gewesen.
Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVG). Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG natürliche Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG einen Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen, soweit für sie nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG).
Bei den erwerbstätig Versicherten wird unterschieden zwischen den Unselbständigerwerbenden und den Selbständigerwerbenden (vgl. Art. 4 ff. AHVG; Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2017, S. 188 Rz. 27). Erwerbstätigkeit ist die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten, persönlichen Tätigkeit, mit der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung (BGE 143 V 177 E. 3.1; 139 V 12 E. 4.3).
Als nichterwerbstätig (im beitragsrechtlichen Sinne) gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG). Massgebliches Abgrenzungskriterium von Art. 10 AHVG bildet demnach die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Fehlt diese, liegt Nichterwerbstätigkeit vor und es besteht eine entsprechende Beitragspflicht gemäss Art. 10 AHVG (vgl. BGE 139 V 12 E. 4.2; 115 V 65 E. 7).
Ebenfalls als Nichterwerbstätige gelten Personen, die als unselbständig Erwerbende - gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages - weniger als den Mindestbeitrag entrichten (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG; vgl. BGE 140 V 338 E. 1.1; BSK AHVG-Usinger-Egger, Art. 10 N 3, 12, 15).
Den Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gleichgestellt sind Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG i.V.m. Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 143 V 177 E. 3.2; 140 V 338 E. 1.1; 139 V 12 E. 4.2). Die nicht dauernd voll Erwerbstätigen leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen dabei in jedem Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (vgl. Art. 28bis Abs. 1 AHVV; sog. Vergleichsrechnung, siehe Urteil BGer 9C_84/2023 vom 25.5.2023 E. 4.2). Damit wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtstheorie zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert (vgl. BGE 115 V 161 E. 8; Urteil BGer 9C_105/2012 vom 14.3.2012 E. 1).
Zur Kategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2026, Rz. 2033). Die Vergleichsrechnung wird zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen. Ist der hypothetische Beitrag höher, so bezahlt die Person Beiträge wie Nichterwerbstätige (Art. 28bis AHVV; WSN Rz. 2041 ff.). Die Beiträge vom Erwerbseinkommen können angerechnet oder zurückerstattet werden (Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28bis AHVV i.V.m. Art. 30 AHVV; WSN Rz. 2045; BGE 140 V 338 E. 1.1 m.w.H.).
Nicht dauernd und nicht voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 AHVG sind Personen, die entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr (nicht dauernd) oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (nicht voll, d.h. kein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt) erwerbstätig sind (vgl. dazu WSN Rz. 2035 und 2039; BGE 140 V 338 E. 1.2 und E. 2.2.3; Urteile BGer 9C_84/2023 vom 25.5.2023 E. 2.2; 9C_621/2023 vom 30.11.2023 i.Sa. L. vs. SVA Schwyz E. 2.2 [= SZS 2024 S. 72 AHV Nr. 9 = SVR 2024 AHV Nr. 6]). Im Steuerrecht wird bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit in der Regel von 220 Arbeitstagen ausgegangen. 50 % davon (volle Erwerbstätigkeit) entsprechen daher 110 Arbeitstagen. Ausgehend von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von rund 42 Stunden ergibt dies 8,4 Stunden pro Tag, für 110 Arbeitstage müsste somit ein Jahressoll von rund 924 Stunden ausgewiesen werden können, um volle Erwerbstätigkeit zu begründen (VGE II 2024 79 vom 20.3.2025 E. 2.3.2; VGE II 2020 115 vom 18.3.2021 E. 3.2).
Die nicht dauernd voll Erwerbstätigen sind keine Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern werden diesen beitragsmässig bloss gleichgestellt (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.1). An ihrer beitragsrechtlichen Stellung als (unselbständig oder selbständig) erwerbstätige Personen ändert sich dabei im Grundsatz nichts. Die Erhebung von Beiträgen gemäss Art. 28bis AHVV setzt demnach keine statusrechtliche Änderung voraus, sondern beschlägt lediglich die Frage nach der Bemessungsweise der zu leistenden Beiträge. Es erfolgt also keine Umqualifizierung hin zu einer Nichterwerbstätigkeit (vgl. Urteile BGer 9C_84/2023 vom 25.5.2023 E. 4.2; 9C_272/2021 vom 14.10.2021 [i.Sa. SVA Schwyz vs. VerwGer Schwyz] E. 6.2; siehe zum Ganzen auch BSK AHVG-Usinger-Egger, Art. 10 N 21 m.H.).
Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (vgl. BGE 143 V 177 E. 3.1 m.H.).
Im Bereich der Selbständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wenn eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt, oder wenn vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht hier nicht in Frage gestellt (BGE 143 V 177 E. 3.3.2; 115 V 161 E. 6e). Gleiches gilt für den (unselbständigerwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet. Von solchen Fällen unterscheidet sich indessen das (Teil-) Ehrenamt oder etwa eine Tätigkeit kultureller Art, die sich vorwiegend als Liebhaberei darstellt, denn hier wahrt der (teilweise) Einkommensverzicht nicht die Aussichten, mit der gleichen Tätigkeit künftig einen (höheren) Erwerb erzielen zu können (BGE 140 V 338 E. 2.3.1 m.H.).
Das (teilweise) Fehlen von Einkünften kann ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (BGE 143 V 177 E. 3.3.2; Urteil BGer 9C_393/2024 vom 11.3.2025 E. 4.4.1).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; Urteil BGer 8C_448/2020 vom 3.3.2021 E. 2.4.1).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ATSG; Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil BGer 8C_424/2022 vom 10.1.2023 E. 4.6.1). Die Mitwirkungspflicht kommt dabei naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Sofern eine Partei aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist sie verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Auf aufwendige Beweismassnahmen kann verzichtet werden, wenn die Partei Unterlagen zum Beweis vorlegen könnte (Urteil BGer 8C_588/2014 vom 11.5.2015 E. 6.1).
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 bis 2024 im beitragsrechtlichen Sinne erwerbstätig war bzw. als Erwerbstätige und nicht als Nichterwerbstätige gilt (insofern missverständlich E. 3 und E. 7 bis E. 9 des Einspracheentscheids). Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während des streitgegenständlichen Zeitraumes "dauernd" bzw. durchgehend, also mehr als 9 Monate im Jahr, erwerbstätig war. Umstritten und zu beurteilen ist nachfolgend im Wesentlichen, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den hier relevanten Jahren insgesamt um eine volle Erwerbstätigkeit (d.h. mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit) handelt.
Die Standpunkte der Parteien können wie folgt zusammengefasst werden.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die Einträge der Jahre 2020 bis 2023 im individuellen Konto (IK-Auszug) würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin wohl durchgehend, aber aufgrund des relativ tiefen erzielten Einkommens vermutlich nur in geringem Umfang erwerbstätig gewesen sei.
Betreffend die Tätigkeit bei der D.________ AG hielt sie weiter fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag seit dem 6. September 2018 in einem 100% Pensum bei dieser angestellt sei und dafür einen jährlichen Lohn von Fr. 12'000.-- plus allfälliger Bonuszahlung erhalte. Weiter sei die von ihr eingereichte Zeiterfassung für die Jahre 2020 bis 2023, wonach sie pro Woche rund 42 Stunden für die D.________ AG aufgewendet haben will, zwar datiert, jedoch wenig detailliert und aussagekräftig. Den Zeitrapporten liessen sich keine Angaben betreffend konkret ausgeübter Arbeitstätigkeit entnehmen. Die meiste Zeit sei unter der Rubrik "Project Management & Support" und die restliche Zeit zumeist auf "Internal" verbucht worden. Es falle zudem auf, dass die Arbeitszeit jeweils in vollen Stunden erfasst worden sei und die Beschwerdeführerin pro Woche immer genau 42 Stunden gearbeitet haben will. Es scheine darauf geachtet worden zu sein, dass sie eine 42 Stundenwoche aufweisen könne, damit dies im Einklang mit der angeblichen vollen Erwerbstätigkeit gemäss Arbeitsvertrag stehe.
Sodann betrage der Ertrag aus Dienstleistungen und Beratung im Jahr 2020 gemäss Geschäftsabschlüssen lediglich Fr. 18'000.-, weshalb es wenig glaubwürdig erscheine, dass dafür zwei Personen (Beschwerdeführerin und ihr Ehemann) Vollzeit gearbeitet haben sollen. Die Geschäftsabschlüsse 2021 und 2022 würden zwar mit Fr. 40'000.-- (2021) und Fr. 45'000.-- (2022) höhere Erträge zeigen, allerdings seien die Lohnzahlungen mit Fr. 7'200.-- (jeweils 2020 und 2021), Fr. 16'800.-- (2022) und Fr. 22'020.-- (2023) an die Beschwerdeführerin noch immer relativ tief, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Erwerbstätigkeit von mindestens 50% auszugehen sei. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (Neben-)Tätigkeit bei der C.________ GmbH (fortan: C.) habe sie bis heute keinen Nachweis erbracht, dass die Löhne realisiert worden seien.
Zusammenfassend lasse sich in Bezug auf die Erwerbstätigkeiten bei der D.________ AG und der C. festhalten, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Jahren 2020 bis 2024 bei der D.________ AG weniger als 50% erwerbstätig gewesen sei/ist. Selbst wenn sie mehr als 50% erwerbstätig wäre, wäre die Erwerbsabsicht fraglich, da bei einem Jahreslohn von Fr. 12'000.-- nicht von einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt ausgegangen werden könne. Schliesslich wäre sogar der angegebene Jahreslohn bei der C. höher und das für ein Pensum von lediglich 10% bis 20%. Da bis heute keine Löhne von der C. an die Beschwerdeführerin ausbezahlt und keine Nachweise betreffend Arbeitstätigkeit eingereicht worden seien, werde nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt eine Erwerbstätigkeit bei der C. ausgeübt habe.
Aus dem Gesagten folge, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2020 bis 2024 beitragsrechtlich als "nicht dauernd voll Erwerbstätiger" i.S.v. Art. 28bis AHVV zu qualifizieren sei und eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden müsse. Diese zeige, dass
- die Beiträge vom Erwerbseinkommen in den Jahren 2020 und 2021 jeweils tiefer seien als die Hälfte der Beiträge, welche die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige bezahlen müsste. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin für die Jahre 2020 und 2021 gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten, wobei die Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2021 infolge des zwischenzeitlich gemeldeten massgebenden Vermögens neu definitiv festsetzte;
- betreffend die Jahre 2022 bis 2024 die Beiträge vom Erwerbseinkommen in diesen Jahren jeweils höher seien als die Hälfte der Beiträge, welche die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige bezahlen müsste. Für das Jahr 2022, für welches zwischenzeitlich das definitive (Steuer-)Vermögen gemeldet worden sei, entfalle folglich die Beitragspflicht;
- die Berechnung für die Jahre 2023 und 2024 provisorisch seien und nach Erhalt der Steuermeldungen nochmals anhand der dann gültigen Faktoren vorgenommen würden.
Die Vorinstanz bestätigte am Ende auch die Verzugszinsverfügung betreffend das Jahr 2020; diejenige betreffend das Jahr 2021 passte sie gemäss der neuberechneten Beitragsverfügung an und hob diejenige betreffend das Jahr 2022 entsprechend der aufgehobenen Beitragsverfügung 2022 ebenfalls auf.
In der am 11. Februar 2025 von der Vorinstanz im Sinne einer Berichtigung nachgereichten Vergleichsrechnung wurden betreffend die Jahre 2020 und 2021 die errechneten hälftigen Nichterwerbstätigenbeiträge angepasst resp. herabgesetzt (vgl. SVA-act. 89).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein (vgl. Beschwerde, S. 9-14/Rz. 15-29), die Vorinstanz habe aufgrund unbewiesener Tatsachen theoretische Annahmen über ihr Pensum bei der D.________ AG und über die eingereichte Arbeitszeitdokumentation getroffen. Sie übe eine Erwerbstätigkeit aus, welche die Kriterien einer vollen Erwerbstätigkeit erfülle. Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der D.________ AG bringt sie vor, dass
- sie seit 2018 ununterbrochen mit einem Pensum von 100% als Assistentin und Projektmanagerin angestellt gewesen sei, was aus dem Arbeitsvertrag hervorgehe;
- mit ihr die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1; SR 822.111) vom 10. Mai 2000 vereinbart worden sei;
- sich als Assistentin und Projektmanagerin ihre Arbeitstätigkeit nicht detailliert auflisten lasse, da sie sowohl für die Führungsunterstützung als auch für das Projektmanagement verantwortlich sei. Eine noch genauere detaillierte Auflistung würde gerade dem Sinn und Zweck der vereinfachten Arbeitszeiterfassung widersprechen. Die Schlüsselgrösse der geleisteten täglichen Arbeitszeit müsse nach wie vor erfasst werden. Die Arbeitszeiten seien in Echtzeit erfasst, wöchentlich kontrolliert und geloggt worden;
- im Arbeitsvertrag vereinbart worden sei, dass sie einen fixen Jahreslohn von Fr. 12'000.-- erhalte und dieser mit einem jährlichen Bonus ergänzt werde. In den Jahren 2021 und 2022 habe sie eine Mutterschaftsentschädigung und Lohn von Fr. 7'200.-- erhalten. Im Jahr 2022 habe der Lohn Fr. 16'800.-- betragen. Bei der D.________ AG handle es sich um ein Start-up für Start-ups; die Kunden seien folglich ebenfalls wenig liquide. Das sei der Grund für ihren tiefen Lohn. Aufgrund der erfolgreichen Etablierung der D.________ AG am Markt sei ihre Vergütung in den Folgejahren gestiegen.
Sollte davon ausgegangen werden, dass kein 100%iges Arbeitspensum vorliege, ist die Beschwerdeführerin weiter der Ansicht, dass sie während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig gewesen sei. Anhand einer hypothetischen Vergleichsrechnung macht sie geltend, dass
- sie im Jahr 2020 insgesamt 1028 Stunden gearbeitet habe (anrechenbare Arbeitszeit von 257 Stunden [hälftiger Geschäftsabschluss der D.________ AG Fr. 9’000.-- / Fr. 35.-- Stundenlohn] + 771 Stunden Vor- und Nachbereitungszeit [3 x 257 Stunden]);
- noch die Tätigkeit bei der C. im kleineren Pensum (je 10% bis 20%) dazu käme und sie mit diesen Arbeitszeiten ohne Weiteres die Schwelle von 924 Stunden überschreite.
Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass die Arbeitsstunden bei der D.________ AG im Einspracheentscheid keiner hypothetischen Vergleichsrechnung unterzogen, und auch die entsprechende Nebentätigkeit bei der C., welche massgeblich zum Haupterwerb beigetragen hätte, vernachlässigt worden seien. Hinzu komme, dass die Vorinstanz entscheidungsrelevante Unterlagen wie die Lohnabrechnungen der C. bei ihrem Entscheid nicht abgewartet habe, um ihren Entscheid zu fällen und nicht berücksichtigt habe, dass diese Löhne auch in den Steuererklärungen deklariert und veranlagt worden seien.
Betreffend ihre Arbeitstätigkeit bei der C. bringt die Beschwerdeführerin vor, dass
- die Löhne durch die C. fristgerecht bei der entsprechenden Ausgleichskasse in Zug nachgemeldet worden seien. Auf diese Nachmeldungen hin seien die Beiträge durch die Ausgleichskasse erhoben und entrichtet und somit die entsprechenden Beiträge in den jeweiligen Jahren angerechnet worden, indem die Tätigkeit effektiv ausgeübt worden sei;
- sie seit Ende Dezember 2024 nicht mehr für die C. tätig sei;
- die entsprechenden Lohnzahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich Ende März 2025 ausbezahlt würden. Die Forderungen seien anerkannt, bilanziell berücksichtigt, die AHV-Beiträge bezahlt und die entsprechenden Lohnausweise bereits im Einspracheverfahren eingereicht worden;
- die Lohnausweise uneingeschränkt die Arbeitstätigkeit bei der C. belegen würden. Die C. habe für die Jahre 2020 und 2021 eine entsprechende Schuldanerkennung über den geschuldeten Lohn ausgestellt;
- sie sich ausdrücklich vorbehalte, die entsprechenden Lohnabrechnungen sowie die Zahlungseingangsbelege für die Jahre 2020 und 2021 nachzureichen. Die nachträgliche Auszahlung der Löhne hänge mit dem internen Cash-Flow und der lnvestitionsplanung der C. zusammen.
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es werde bezweifelt, dass die Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin betreffend die D.________ AG in Echtzeit erfasst worden seien. So seien einige Unstimmigkeiten in den Arbeitszeiterfassungen zu erkennen. Soweit ersichtlich sei jeweils als Protokollierungstag der der Protokollierungswoche folgende Montag gewählt worden. Dabei falle auf, dass beim Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 die Ferienwochen jeweils vorgängig protokolliert worden seien, was grundsätzlich Sinn ergebe. ln den Jahren 2019 (Ehegatte) und 2020 (Ehegatte und Beschwerdeführerin) hingegen seien die Ferien erst am zweiten Montag nach den Ferienwochen rapportiert worden, was wenig nachvollziehbar erscheine. Auffällig sei, dass im Jahr 2021 die Kalenderwoche 12 (22.03. - 28.03.2021) bereits am 22. März 2021 und somit für die Zukunft visiert worden sei, obwohl es sich dabei um eine Arbeitswoche gehandelt habe. Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Fr. 18'000.-- handle es sich um den Ertrag aus Dienstleistungen und Beratung des Jahres 2020 und somit um denjenigen Betrag, welcher extern fakturiert worden sei. Gemäss lK-Auszug sei jedoch lediglich Fr. 7'200.-- als Lohnsumme deklariert worden, welche für die Beurteilung, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen Lohn und Arbeitsleistung vorliege, relevant sei.
Wenn die Beschwerdeführer mit ihrem Hauptantrag geltend macht, im betreffenden Zeitraum in einem 100%-Pensum, mindestens aber in einem Pensum von 50% erwerbstätig gewesen zu sein, kann dem aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
Praxisgemäss billigt das Verwaltungsgericht im Grundsatz nur Arbeits(zeit)dokumentationen hinreichenden Beweiswert zu, wenn es sich um eine ersichtlich bzw. belegte echtzeitliche Dokumentation handelt (vgl. VGE II 2021 10 vom 7.6.2021 E. 4.2.4; VGE II 2020 94 vom 18.3.2021 E. 3.4.5; VGE II 2020 63 vom 16.9.2020 E. 4.4).
Einziger Aktionär der am 16. Januar 2015 im Handelsregister eingetragenen D.________ AG und zu 100% deren wirtschaftlich Berechtigter war E.________ (vgl. VGE II 2022 72 vom 23.1.2023 E. 4.1). Bis heute ist dieser einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Der Zweck der Gesellschaft liegt in der Beratung von natürlichen und juristischen Personen im Bereich von strategischen und operativen Fragestellungen sowie der Entwicklung von Lösungen in diesem Zusammenhang und deren Kommerzialisierung (vgl. VGE II 2022 72 vom 23.1.2023 E. 4.1). Gemäss eigenen Angaben ist E.________ seit dem Jahr 2022 nicht mehr Aktionär der D.________ AG, jedoch weiterhin deren Geschäftsführer (vgl. SVA-act. 180-8f./23 [E.________]).
Mit Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2018 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ AG vereinbart, dass Erstere ab 1. September 2018 als "Assistant/Project Manager" in einem Vollzeitpensum für die D.________ AG arbeitet. Es wurde ein Bruttojahreslohn von Fr. 12'000.-- vereinbart, welcher monatlich in zwölf gleichen Raten oder wie vereinbart zu zahlen ist (SVA-act. 53-29/53). Am 2. Januar 2020 erfolgte die Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ (vgl. SVA-act. 2-3/7).
Die Beschwerdeführerin reichte für den Zeitraum Januar 2020 (KW 1) bis Mitte Februar 2024 (KW 7) als "Project Time Tracking" bezeichnete Arbeitszeiterfassungen ein (SVA-act. 64-98ff./123). Diese sind so aufgebaut, dass pro Kalenderwoche die von der Beschwerdeführerin für "Project Management & Support" und "Internal" geleisteten Stunden, ergänzt durch "Weekend/Holiday" und "Vacation/Absence", aufgeführt werden. Die Arbeitszeiterfassungen sind jeweils neben dem Druckdatum mit den Kürzeln "F." (wohl Beschwerdeführerin) und "E." (wohl Ehemann der Beschwerdeführerin) handschriftlich signiert. Dabei sticht sofort ins Auge, dass die Beschwerdeführerin von den total 215 erfassten Kalenderwochen mit wenigen Ausnahmen (soweit ersichtlich 8) jede Woche genau 42 Stunden gearbeitet haben will, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis April 2020 und April bis Juli 2021 wohl jeweils im Mutterschaftsurlaub befand, da sie in dieser Zeit Mutterschaftsentschädigungen (EO) bezog (vgl. SVA-act. 1-1/5, 22-1/5, 94-2/3). Es erscheint auch wenig glaubhaft, wenn sie u.a. im ganzen Jahr 2022 100% bei der D.________ AG tätig gewesen sein will und in den vier Dezember-Wochen jeweils 42 Arbeitsstunden rapportierte, jedoch im Dezember 2022 zugleich - wenn auch nebenbei - bei der F.________ tätig war und dabei einen Lohn von Fr. 2'921.-- verdiente (vgl. SVA-act. 56-10/10, 50-3/3). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Arbeitszeitdokumentationen sodann nicht, dass sie in Echtzeit erfasst wurden. Ihnen kann vor diesem Hintergrund kein hinreichender Beweiswert zugebilligt werden.
Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand ableiten, wonach zwischen ihr und der (notabene von ihrem Ehemann beherrschten) D.________ AG die vereinfachte Zeiterfassung i.S.v. Art. 73b ArGV1 vereinbart wurde (vgl. Vereinbarungen vom 18.1.2021 [SVA-act. 64-97/123], 10.1.2022 [SVA-act. 64-99/123], 16.1.2023 [SVA-act. 64-101/123], 8.1.2024 [SVA-act. 64-103/123]). Ihr wäre es trotz Vorliegens der Vereinbarung freigestanden, u.a. die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage aufzuzeichnen (vgl. Art. 73b Abs. 4 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV1). Dass sie dies unterlassen hat und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) nachzuweisen vermag, hat sie sich selbst zuzuschreiben.
Anderweitige Unterlagen, welche die angeblichen Arbeitsstunden zu belegen vermögen, liegen nicht im Recht.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, in einem Pensum von 100% bzw. von mindestens 50% gearbeitet hätte, könnte dieser Zeitaufwand rechtsprechungsgemäss nicht berücksichtigt werden, weil ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und damit insoweit von fehlender Erwerbsabsicht auszugehen ist. So ist bei der Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, die tatsächlich geleistete Arbeit einzig im Umfang der Erwerbsorientierung als Erwerbstätigkeit anzurechnen. Die Erwerbsorientierung kommt dabei nach der Rechtsprechung in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck (vgl. BGE 140 V 338 E. 2.2.3; Urteil BGer 9C_699/2018 vom 25.3.2019 E. 3.2).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass soweit ersichtlich und entgegen den Ausführungen der Parteien (Einspracheentscheid, E. 12; Beschwerde, Rz. 19) nebst dem vertraglich vereinbarten Bruttolohn kein ergänzender jährlicher Bonus vereinbart wurde. Für ihre 100%-Tätigkeit bei der D.________ AG ist die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 bis 2024 wie folgt entlohnt worden:
Jahr (Brutto)Jahreslohn SVA-act.
2020 Fr. 7'200.-- 53-30/53
2021 Fr. 7'200.-- 53-31/53
2022 Fr. 16'800.-- 53-32/53
2023 Fr. 22'020.-- 64-96/123
2024 Fr. 22'020.-- 94-3/3
Zwar lässt sich aus dem blossen Umstand, dass aus einer Tätigkeit lediglich ein vergleichsweise tiefer Lohn oder überhaupt kein Einkommen generiert wird, nicht per se auf (zumindest teilweise) fehlende Erwerbsabsicht schliessen (vgl. Urteil BGer 9C_168/2016 vom 1.7.2016 E. 4.1). Jedoch entspricht hier das Gehalt von jährlich zwischen Fr. 7'200.-- (2020 und 2021) und Fr. 22'020.-- (2023 und 2024) einem monatlichen Lohn von Fr. 600.-- (2020 und 2021) bis Fr. 1'835.-- (2023 und 2024), womit bei einem angeblichen Vollzeitpensum (42 Stunden/Woche) ein Stundenlohn von rund Fr. 3.30 (2020 und 2021) bis Fr. 10.-- (2023 und 2024) resultiert (Fr. 600.-- bzw. Fr. 1'835.-- : [42 Stunden x 4.33 Wochen/Monat = 181.86 Stunden/Monat]; bei einem 50%-Pensum würden die Stundenlöhne entsprechend rund Fr. 6.60 [2020 und 2021] bzw. Fr. 20.-- [2023 und 2024] betragen). Es ist offensichtlich, dass damit zwischen der Tätigkeit als Assistentin/Projektmanagerin und dem bezogenen Entgelt kein angemessenes Verhältnis besteht, liegt das Gehalt doch erheblich unter den (statistischen) Durchschnittslöhnen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für solche Tätigkeiten ausgewiesen sind (vgl. etwa LSE 2022; Tabelle T 17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 4 Bürokräfte und verwandte Berufe; vgl. zum Beizug von Tabellenlöhnen gemäss LSE als Plausibilisierungs- bzw. Vergleichsgrösse Urteil BGer 9C_228/2021 vom 9.7.2021 E. 4.3.1). Der Lohn, den die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 bis 2024 bei der D.________ AG erzielt hat, entspricht bei weitem nicht dem üblichen Einkommen einer Assistentin, insbesondere wenn wie hier noch die Zusatzfunktion einer Projektmanagerin dazukommt, sondern wäre bereits für einen Praktikanten (sehr) tief bemessen (vgl. Urteil BGer 9C_621/2023 vom 30.11.2023 E. 3.4.2). Er liegt zum Teil auch unter dem Existenzminimum (vgl. VGE II 2020 83 vom 15.12.2020 E. 4.2.3). Selbst ohne Beizug der LSE ist offensichtlich, dass ein Stundenlohn von Fr. 3.30 bzw. bis Fr. 10.-- nicht demjenigen einer Assistentin entspricht. Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang ihrer Vergleichsrechnung selber einen für sie angemessenen Stundenlohn von Fr. 35.-- ins Feld (vgl. Beschwerde, Rz. 23), was jedoch einem Monatslohn von Fr. 6'365.10 entsprechen würde (Fr. 35.-- x 181.86 Stunden/Monat). Angefügt werden kann noch, dass die erzielten Löhne im Kontrast zum vormals erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 59'923.-- (2015), Fr. 68'245.-- (2016) und Fr. 72'009.-- (2017) bei der F.________ stehen (vgl. SVA-act. 94-2/3), wobei sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin dort ebenfalls als Assistentin/Projektmanagerin gearbeitet hat. Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Argumentation, wonach es sich bei der D.________ AG um ein Start-up handle und dieses sinngemäss nicht mehr Lohn auszahlen könne (vgl. Beschwerde, Rz. 19). Zum einen ist fraglich, ob es sich im Jahr 2020 (und den nachfolgenden Jahren) bei der im Jahr 2015 gegründeten D.________ AG überhaupt noch um ein Start-up handelt (was offengelassen werden kann), zum andern ist für die Beantwortung der Frage nach der Erwerbsorientierung der Lohn mit der erbrachten Leistung und nicht etwa mit der finanziellen Lage der Arbeitgeberfirma zu vergleichen (vgl. Urteil BGer 9C_228/2021 vom 9.7.2021 E. 4.3.2).
Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin angeführte, hypothetische Vergleichsrechnung betreffend das Jahr 2020 nichts. Sie verweist dabei auf den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2022 (i.S. ihres Ehemannes), in dem betreffend das Jahr 2015 der erzielte Ertrag in Relation zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- gesetzt wurde sowie Vor- und Nachbereitungszeiten mit einem Faktor x3 miteinbezogen wurden (vgl. SVA-act. [E.________] 80). Die Beschwerdeführerin begründet den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 35.-- damit, dass sie zwar eine wichtige Funktion im Unternehmen innehabe, die D.________ AG sich aber in dieser Zeit noch entwickelt habe. Da auch ihr Ehemann zur selben Zeit bei der D.________ AG tätig gewesen sei, müsse der Geschäftsabschluss (Fr. 18'000.--) halbiert werden. Weiter belegt die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 35.-- jedoch nicht. Sie substanziiert auch nicht weiter, weshalb vorliegend bei einer offensichtlich unselbständigen Erwerbstätigkeit (die Beschwerdeführerin bezeichnet sich selber als Mitarbeiterin) pro Arbeitsstunde eine Vor- und Nachbereitungszeit hinzukommen sollte, insbesondere eine solche von jeweils drei Stunden (Faktor x3). Belege eines solchen Vor- und Nachbereitungsaufwandes werden von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht eingereicht. Bei Berücksichtigung der Hälfte des erzielten Ertrags der D.________ AG im Jahr 2020 von Fr. 18'000.-- (vgl. SVA-act. [E.________] 68-16/34) und dem vorgebrachten Stundenlohn von Fr. 35.-- ergebe dies lediglich eine geleistete Arbeitszeit von total 257.14 Stunden (Fr. 9'000.-- : Fr. 35.--), womit das 50%-Jahressoll von rund 924 Stunden (vgl. oben E. 3.4.3) bei Weitem nicht ausgewiesen wäre. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn man den gesamten erzielten Ertrag heranziehen würde (Fr. 18'000.-- : Fr. 35.-- = 514.29 Stunden).
Vor diesem Hintergrund ist angesichts der behaupteten Erwerbsabsicht jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin für die genannten monatlichen Löhne bei der D.________ AG eine Tätigkeit als Assistentin und Projektmanagerin im Umfang von 50%, schon gar nicht von 100%, ausgeübt hat. Vielmehr ist von einem deutlich niedrigeren Pensum auszugehen und damit davon, dass sie jedenfalls nicht bis ins Jahr 2023 während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit mit Erwerbsabsicht tätig war.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid (E. 10) gestützt auf den IK-Auszug vom 17. Juli 2024 nur die Löhne der Beschwerdeführerin bei der D.________ AG in den Jahren 2021 bis 2023 und die Zeiterfassungen 2020 bis 2023 (E. 12) in ihre Erwägungen miteinbezogen, daraus zusammenfassend aber auch auf das Jahr 2024 geschlossen und sie auch diesbezüglich als "nicht dauernd voll Erwerbstätige" im Sinne von Art. 28bis AHVV qualifiziert (E. 16). Im Recht liegt jedoch auch ein IK-Auszug vom 27. Februar 2025, der nach dem Einspracheentscheid erstellt wurde. Diesem kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 nebst ihrer Tätigkeit bei der D.________ AG (Januar bis Dezember; Lohn: Fr. 22'020.--) in den Monaten April bis September auch für die G.________ AG (Lohn: Fr. 26'110.--) sowie in den Monaten November und Dezember für die H.________ AG (Lohn: Fr. 12'517.--) tätig war (vgl. SVA-act. 94). Zu diesen weiteren Tätigkeiten äussern sich die Parteien nicht. Aufgrund dieser Aktenlage lässt sich jedoch nicht abschliessend sagen, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 weniger als neun Monate zu mindestens 50% arbeitstätig war. Soweit die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (auch) für das Jahr 2024 definitiv als "nicht dauernd voll" Erwerbstätige qualifizieren (vgl. E. 16 [i.f.] und die Disp.-Ziff. 4) und für die Vergleichsrechnung nur noch die definitiven Steuerfaktoren abwarten wollte (vgl. E. 18 i.f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund der für das Jahr 2024 zusätzlich gemeldeten Lohnsummen, welche die Beschwerdeführerin bei der G.________ AG und der H.________ AG erzielt hat, sind weitere Abklärungen zum Beitragsstatus im Jahr 2024 erforderlich.
Das von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachte Pensum von je 10% bis 20% aus ihrer Nebentätigkeit als Mitarbeiterin bei der C. vermag sie indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Sie bringt mit Verweis auf die Einsprache vor, dass sie die Geschäftsführung der C. mit Beirat und Support unterstütze und aufgrund ihrer Erfahrung ad hoc Unterstützung leiste. Das Pensum für diese Tätigkeiten würde im Lauf des Jahres variieren, je nach Bedarf und anstehenden Aufgaben. Durchschnittlich handle es sich um ein Pensum von ca. 10% bis 20%. Sie habe die Tätigkeit für die C. im Jahr 2020 von ihrem Ehemann übernommen (vgl. SVA-act. 52-11/22). Die Lohnausweise würden uneingeschränkt die Arbeitstätigkeit bei der C. belegen. Die C. habe für die Jahre 2020 bis 2021 eine entsprechende Schuldanerkennung über den geschuldeten Lohn ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin legt dazu jedoch weder Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Arbeits(zeit)dokumentationen vor. In den Akten liegen lediglich der Lohnausweis der C. betreffend das 2020 (SVA-act. 64-119/123), die Bestätigung der ausstehenden (Netto-)Lohnzahlungen der C. betreffend das Jahr 2020 (Bf-act. 7), die Lohnnachdeklaration 2020 bei der Ausgleichskasse Zug (vgl. SVA-act. [E.________] 197-3f./4]) und ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zug vom 6. Januar 2026 betreffend eine Betreibung gegen die C. (VG-act. 13). Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt bei der C. erwerbstätig gewesen ist bzw. ob es sich dabei um beitragspflichtige Einkommen handelt (vgl. dazu unten E. 6.6). Jedenfalls ergeben sich aus den vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte dazu, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in den geltend gemachten Jahren tatsächlich für die C. tätig war. Weshalb sie nicht im Stande sein sollte, hinsichtlich ihrer geltend gemachten Nebentätigkeit resp. deren Umfang/Pensum konkrete Belege vorweisen zu können, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist mit Blick auf die Mitwirkungspflicht nicht nachvollziehbar. Folglich kann das von ihr angegebene, zusätzliche 15%-Pensum (Durchschnitt) bei der Berechnung der Arbeitszeit nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu auch unten, E. 6).
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann die Beschwerdeführerin den Nachweis einer vollen Erwerbstätigkeit für die Jahre 2020 bis 2023 nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen. Bis auf die Beitragsperiode 2024 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht als nicht voll erwerbstätig eingestuft. Insoweit erweist sich die Beschwerde im Hauptantrag als unbegründet.
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin betreffend die Jahre 2020 und 2021, die Einkommen betr. der Beiträge aus der Erwerbstätigkeit bei der C. in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
Dazu äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid nicht konkret. Wie dargelegt (vgl. oben E. 4.1) bezweifelte sie jedoch, dass die Beschwerdeführerin seit 2020 überhaupt eine Erwerbstätigkeit bei der C. ausübt bzw. ausgeübt hat, da bis heute keine Löhne an sie ausbezahlt und keine Nachweise betreffend die Arbeitstätigkeit eingereicht worden seien (vgl. Einspracheentscheid, E. 15 ff.). Weiter hielt sie im Zusammenhang mit den nachträglich geltend gemachten Löhnen bei der C. fest, dass gemäss Art. 30ter Abs. 3 AHVG das Realisierungsprinzip zur Anwendung gelange, ausser es lägen die Ausnahmen von Art. 30ter Abs. 3 lit. a und b AHVG (Erwerbsjahrprinzip) vor. Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben noch bei der C. tätig sein will, seien die nachträglichen Lohnzahlungen im Jahr der Realisierung im individuellen Konto einzutragen. Demnach und gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVV könnten die entsprechenden Beiträge erst im Auszahlungsjahr an die Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet werden (vgl. Einspracheentscheid, E. 19).
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 30ter Abs. 3 lit. a und b AHVG und macht geltend, die C. habe die entsprechenden Beiträge an die Ausgleichskasse Zug fristgerecht und innert der (Verwirkungs-)Frist von fünf Jahren geleistet. Der Umstand, dass die C. den Lohnausweis für das Jahr 2022 (gemeint wohl: 2020) erst am 30. Juni 2023 erstellt habe, sei für die Anrechnung der Beiträge nicht relevant. Die entrichteten Beiträge seien durch die Ausgleichskasse angenommen worden, weshalb das individuelle Konto der Beschwerdeführerin diese Lohnbeiträge auch ausweise. Durch die noch nachzureichenden Lohnabrechnungen und Zahlungseingangsbelege werde der Nachweis erbracht, dass das beitragspflichtige Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit stamme, die in einem früheren Jahr ausgeübt und für die weniger als der Mindestbetrag entrichtet worden sei. Zudem sei das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin Ende Dezember 2024 aufgelöst worden. Die Lohnzahlung sei bisher noch nicht erfolgt, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 30ter Abs. 3 lit. a und b AHVG erfüllt seien. Daher sei das Einkommen der C. bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen und in dem Jahr anzurechnen, indem die Erwerbstätigkeit effektiv ausgeübt worden sei. Unter Einbezug dieser Beiträge zeige eine Vergleichsrechnung deutlich, dass sie ihre Beitragspflicht aus Erwerbstätigkeit für die Jahre 2020 und 2021 erfüllt habe (vgl. Beschwerde, S. 14-16/Rz. 30-37).
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben seit Dezember 2024 nicht mehr bei der C. tätig. Das Realisierungsprinzip gelange daher grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung. Allerdings sei u.a. der Grundgedanke hinter dem Realisierungsprinzip, dass Beitragslücken vermieden würden. Deshalb scheine es gerechtfertigt, den nachträglich bezahlten Lohn dem Jahr der Arbeitsleistung gutzuschreiben, wenn der oder die Betroffene keine oder den Mindestbeitrag nicht erreichende Beiträge entrichtet habe. Da die Ausgleichskassen nicht in der Lage seien, solche Fälle zu erkennen, obliege es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nachträgliche Lohnzahlung und die sich aus der Verbuchung nach dem Realisierungsprinzip ergebende Beitragslücke nachzuweisen und die Verbuchung nach dem Erwerbsjahrprinzip spätestens bei Eintritt des Versicherungsfalls zu beantragen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Tätigkeit bei der D.________ AG in den Jahren 2020 bis 2024 den Mindestbeitrag bezahlt, weshalb sich die Anwendung des Realisierungsprinzips bei der Beschwerdeführerin nicht nachteilig auswirken würde. Weiter sei anzumerken, dass es den Anschein erwecke, als habe die Beschwerdeführerin im Wissen um die Tatsache, dass ihr die Löhne, wenn überhaupt, erst im Jahr 2025 ausbezahlt werden, die Erwerbstätigkeit bei der C. per Ende Jahr 2024 aufgegeben, damit das Realisierungsprinzip gerade nicht zur Anwendung gelange. Das Vorbringen, wonach die nachträgliche Auszahlung der Löhne mit dem internen Cash-Flow und der lnvestitionsplanung der C. zusammenhänge, sei weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit entsprechenden Unterlagen untermauert worden. Ferner zeige die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Vergleichsrechnung gerade nicht "deutlich", dass sie ihre Beitragspflicht aus Erwerbstätigkeit erfülle. lm Gegenteil seien es teilweise lediglich wenige Franken, um welche die Beiträge aus Erwerbstätigkeit höher ausfallen würden. Dies mache klar, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Erwerbstätigkeiten darauf bedacht sei, gerade so viel abzurechnen, dass die Vergleichsrechnung zu ihren Gunsten ausfallen würde.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV).
Nach Art. 30ter Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 lit. f AHVG haben die Ausgleichskassen für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten zu führen, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben aufgenommen werden. Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr Beiträge entrichtet worden sind (Art. 137 AHVV). Die Eintragungen sind in der Regel einmal jährlich vorzunehmen (Art. 139 AHVV) und haben unter anderem das Beitragsjahr und das Jahreseinkommen zu umfassen (Art. 140 Abs. 1 lit. d und e AHVV).
Das AHVG regelt zum einen, "ob" ein Einkommen im individuellen Konto eingetragen wird (vgl. nachfolgend E. 6.2.2) und zum andern, "wann", d.h. für welches Kalenderjahr ein bestimmtes Einkommen im individuellen Konto verbucht wird (vgl. nachfolgend E. 6.2.3).
Bei Erwerbstätigen werden für die Rentenberechnung nur Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Entsprechend werden im individuellen Konto nur Einkommen eingetragen, sofern die darauf geschuldeten Beiträge beglichen worden sind (BSK ATSG-Reichmuth, Art. 30ter N 13 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_769/2008 vom 21.8.2009 E. 3.3).
Sonderfälle bestehen bei Arbeitnehmenden, wenn der Arbeitnehmeranteil vom Lohn abgezogen, aber der Ausgleichskasse nicht abgeliefert wurde (vgl. Art. 30ter Abs. 2 AHVG, Art. 138 Abs. 2 AHVV), oder wenn eine Nettolohnvereinbarung bestand, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Eine Eintragung im individuellen Konto gestützt auf Art. 30ter Abs. 2 AHVG kann nur erfolgen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Arbeitgeber die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (vgl. Urteil BGer 9C_374/2015 vom 24.9.2015 E. 4; Urteil EVG H 141/03 vom 8.10.2003 E. 3.1; siehe BSK ATSG-Reichmuth, Art. 30ter N 13 ff.).
Mehrere Eintragungen haben u.a. dann zu erfolgen, wenn die versicherte Person in einem Kalender bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und/oder sie in einem Kalenderjahr in verschiedener Eigenschaft, d.h. gemäss Art. 5, 6, 8 oder 10 AHVG beitragspflichtig war (vgl. Rz. 2339 der Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], gültig ab 1.1.2024, Stand: 1.1.2025).
Gemäss Art. 30ter Abs. 3 AHVG wird das beitragspflichtige Einkommen grundsätzlich in dem Jahr eingetragen, in dem es ausbezahlt wurde (sog. Realisierungsprinzip). Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist das Erwerbsjahrprinzip. Dieses kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer (kumulativ) zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist; und den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde (vgl. BGE 146 V 313 E. 4.5.2).
Nach der Rechtsprechung ist die Frage der Entstehung der Beitragspflicht zu unterscheiden von derjenigen nach dem Beitragsbezug, also dem Zeitpunkt, in dem die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind. Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend ist, richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit. Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen - Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit - eingetreten sind (vgl. zum Ganzen: BGE 146 V 104 E. 5.1 mit Verweisen).
Den Akten lässt sich für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage der folgende Sachverhalt entnehmen.
Die Vorinstanz hat in der Vergleichsrechnung (2020-2024) betreffend die "Beiträge als Erwerbstätige" folgenden Hinweis angebracht (vgl. Einspracheentscheid, E. 18):
Einkommen gemäss IK-Auszug und jeweils gültigem Beitragssatz, vgl. dazu die auf den angefochtenen Verfügungen angerechneten Beiträge aus Erwerbseinkommen.
Aus den Beitragsverfügungen 2020 und 2021 erhellt, dass die Vorinstanz in diesen jeweils die "Beiträge aus Erwerbseinkommen (eigene Kasse)" abgezogen hat, sprich diejenigen Beiträge, welche sich aus den Einkommen ergeben, die im von ihr geführten individuellen Konto der Beschwerdeführerin eingetragen sind (Kassen-Nr. 5 [= SVA Schwyz]; vgl. auch E. 17.3 des Einspracheentscheids betr. das Jahr 2022). Das lässt sich aus den festgelegten Beiträgen ableiten und verifizieren (Jahr 2020: 10.55% von Fr. 9'864.-- [Einkommen bei der D.________ AG und EO-Entschädigung] = Fr. 1'040.65; Jahr 2021: 10.6% von Fr. 9'865.-- [Einkommen bei der D.________ AG und EO-Entschädigung] = Fr. 1'045.70).
In den vorinstanzlichen Akten liegen betreffend die Beschwerdeführerin vier IK-Auszüge unterschiedlichen Datums: Der erste IK-Auszug datiert vom 3. August 2021 (SVA-act. 29); ihm sind betreffend die geltend gemachten Jahre 2020 und 2021 folgende Einkommen zu entnehmen:
Kassen-Nr.
Beitrags-monate
Beitragsjahr
Einkommen (Fr.)
Arbeitgeber oder
Einkommensart
5
01-12
2020
7'200
D.________ AG
5
01-01
2020
598
EO-Entschädigung
5
02-02
2020
788
EO-Entschädigung
5
03-03
2020
843
EO-Entschädigung
5
04-04
2020
435
EO-Entschädigung
5
04-04
2021
299
EO-Entschädigung
5
05-05
2021
843
EO-Entschädigung
5
06-06
2021
816
EO-Entschädigung
5
07-07
2021
707
EO-Entschädigung
Dem zweiten IK-Auszug vom 29. September 2022 kann ergänzend ein Einkommen im Jahr 2021 (Januar bis Dezember) der D.________ AG in der Höhe von Fr. 7'200.-- entnommen werden (SVA-act. 31). Der dritte IK-Auszug datiert vom 15. Juli 2024 (SVA-act. 64), der vierte IK-Auszug vom 27. Februar 2025 (SVA-act. 94). Den beiden letzteren sind betreffend die Jahre 2020 und 2021 zusätzlich folgende Einkommen zu entnehmen:
Kassen-Nr.
Beitrags-monate
Beitragsjahr
Einkommen (Fr.)
Arbeitgeber oder
Einkommensart
9
01-12
2020
19'800
C.________ GmbH
9
01-12
2021
20'700
C.________ GmbH
In den Akten liegen zudem die Lohnausweise der C. vom 30. Juni 2023 betreffend das Jahr 2020 und der F.________ vom 31. Dezember 2022 betreffend das Jahr 2022 (SVA-act. 64-119f./123). Lohnausweise der C. für die Jahre 2021 bis 2024 liegen - soweit ersichtlich - nicht in den Akten; gemäss Vorinstanz sei derjenige für das Jahr 2021 erst am 19. Juli 2024 erstellt worden (vgl. Einspracheentscheid, E. 15).
Mit am 20. August 2023 datiertem Formular meldete die C. der Ausgleichskasse Zug den Lohn der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 (Fr. 19'800.--) nach (vgl. SVA-act. [E.________] 197-3f./4]). Dies, nachdem die C. für das Jahr 2020 (am 15.1.2021; SVA-act. [E.________] 197-1f./4) bereits die Lohnmeldung 2020 erfasst hatte, ohne dass die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin aufgeführt worden wäre. Lohnnachträge der C. betreffend die Jahre 2021 bis 2024 liegen - soweit ersichtlich - nicht in den Akten.
Mit ihrer Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin sodann eine Bestätigung der C. vom 24. Februar 2025 ein, wonach diese ihr für die Jahre 2020 und 2021 eine Nettolohnzahlung in der Höhe von total Fr. 37'913.-- schulde. Die C. hält fest, dass die geschuldeten Beträge (voraussichtlich) Ende März 2025 auf ihr Konto überwiesen würden. Die Lohnabrechnungen erhalte sie zu einem späteren Zeitpunkt (Bf-act. 7). Gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zug vom 6. Januar 2026 hat die Beschwerdeführerin die C. für die Forderung "Lohnzahlungen 2020 und 2021 per Schuldanerkennung vom 24.2.2025" auf einen Betrag von Fr. 37'913.-- betrieben (VG-act. 13).
Die Beschwerdeführerin ist (zumindest sinngemäss) der Auffassung, dass auch diejenigen Beiträge, welche sich aus den nachdeklarierten und in ihrem von der Ausgleichkasse Zug (Kassen-Nr. 9) geführten individuellen Konto für die Jahren 2020 und 2021 eingetragenen Einkommen ergeben, zu den Beiträgen als Erwerbstätige hinzuzuzählen resp. in der Vergleichsrechnung zu berücksichtigen sind.
Damit stellt sich grundsätzlich die Frage, was gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV unter "ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr" zu verstehen ist resp. wie sich diese Beiträge herleiten, insbesondere dann, wenn wie hier für ein Kalenderjahr aufgrund mehrerer Arbeitstätigkeiten/Arbeitgeber in verschiedenen Kantonen mehrere Einkommen in mehreren individuellen Konten eingetragen wurden.
Zunächst ist es in sachlicher und praktikabler Hinsicht nachvollziehbar und im Grunde nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vergleichsrechnung zur Bestimmung der "Beiträge aus Erwerbseinkommen" i.S.v. Art. 28bis Abs. 1 AHVV diejenigen Beiträge heranzieht, die sich aus den im individuellen Konto eingetragenen Einkommen ergeben, und sich dabei des IK-Auszuges bedient. Darüber sind sich grundsätzlich auch die Parteien einig. Dem AHVG, der AHVV und den entsprechenden Wegleitungen kann diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine spezifischen oder anderweitigen Vorgaben entnommen werden. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Beiträge zu berücksichtigen, d.h. auch diejenigen, die bei anderen Ausgleichskassen entrichtet werden (vgl. oben E. 6.2.2 letzter Absatz).
Im Rahmen von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausschlaggebend ist jedoch, ob für das betreffende Kalenderjahr überhaupt eine Beitragspflicht entstanden ist und entsprechende Beitragsverfügungen vorliegen. Vom Sinn und Zweck her kann es bei Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht bloss auf die Beitragspflicht ankommen, sondern dass das beitragspflichtige Einkommen auch tatsächlich mittels Verfügung erfasst wurde. Würde lediglich auf die Beitragspflicht abgestellt, könnte das dazu führen, dass die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV auf falschen Grundlagen beruht, d.h. auf beitragspflichtigem Einkommen, das nie als solches erfasst wurde.
Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass ihre (angebliche) Forderung gegenüber der C. tatsächlich auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht und insoweit einer Beitragspflicht unterlag. Mit anderen Worten ist sie nicht in der Lage zu belegen, dass es sich bei der vorgebrachten Forderung um beitragspflichtiges Einkommen (Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben, vgl. BGE 134 V 297 E. 2.1) handelt, das in den betreffenden Beitragsperioden erzielt wurde.
Zunächst ist auffällig, dass ein entsprechender Arbeitsvertrag mit der C. fehlt. Auch über die behauptete Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2024 fehlen jegliche Nachweise. Die Beschwerdeführerin legt weiter keinerlei Nachweise über die tatsächlich geleistete Arbeit vor und substanziiert den Inhalt ihrer Arbeiten nicht weiter. Sie stellt sodann nicht in Abrede, dass die von ihr behauptete Lohnforderung gegenüber der C. noch zur Auszahlung ansteht. Den Nachweis der Auszahlung bleibt sie bis dato schuldig, obwohl sie bereits im Einspracheverfahren eine Auszahlung der Erwerbseinkommen im Verlauf des Jahres 2024 und im Beschwerdeverfahren eine solche voraussichtlich per Ende März 2025 angekündigt hatte (vgl. SVA-act. 64-89/123; Beschwerde, S. 13/Rz. 27) und die Vorinstanz die tatsächliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der C. auch im vorliegenden Verfahren weiterhin in Frage stellt. Das wird mit dem eingereichten Zahlungsbefehl vom Januar 2026, nach welchem die Beschwerdeführerin die C. für die angeblichen Lohnforderungen betrieben hat, gerade untermauert.
Ferner sind hier die zeitlichen Abläufe von Bedeutung: So fällt auf, dass die Lohnnachdeklaration 2020 durch die C. gegenüber der Ausgleichskasse am 20. August 2023 erfolgt ist, d.h. rund zwei Monate nachdem die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin die Beitragsverfügungen für die Jahre 2020 bis 2023 erlassen hatte. Der Lohnausweis der C. betreffend das Jahr 2020 wurde ebenfalls zeitlich auffallend nahe nach Erlass der Beitragsverfügungen ausgestellt (30.6.2023; ein solcher betreffend das 2021 liegt soweit ersichtlich nicht vor). Hinzu kommt, dass die C. in der ursprünglichen Lohndeklaration 2020, die kurz nach dem Ende der Beitragsperiode eingereicht wurde, die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin aufführte. Dass eine Arbeitnehmerin bei der Lohndeklaration - über mehrere Jahre - gänzlich vergessen geht, ist unwahrscheinlich. Entsprechend vermag die nachträgliche Lohndeklarationen gegenüber der Ausgleichskasse Zug eine tatsächliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 nicht als überwiegend wahrscheinlich machen. Entsprechende Lohnnachdeklarationen betreffend das 2021 (und darüber hinaus) liegen nicht vor; eine solche ergibt sich nur indirekt aus dem im individuellen Konto der Beschwerdeführerin eingetragenen Einkommen im Jahr 2021 betreffend die C..
Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die C. habe die entsprechenden Beiträge an die Ausgleichskasse Zug fristgerecht geleistet und diese habe die Beiträge angenommen, bleibt das eine reine Behauptung. Wie oben dargelegt, können bei Arbeitnehmenden Eintragungen im individuellen Konto unter Umständen auch dann erfolgen, wenn die darauf geschuldeten Beiträge nicht beglichen worden sind. Für die Frage der Erwerbstätigkeit bzw. der Beitragspflicht kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Jedenfalls verbleiben aus der Sicht des Verwaltungsgerichts erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin für die C. in den hier relevanten Beitragsperioden tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und die behaupteten Zahlungen an die Ausgleichskasse Zug in Erfüllung einer Beitragspflicht erfolgten. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die C. auf die angeblichen Lohnforderungen 2020 und 2021 betrieben hat, nichts zu ändern, zumal ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (vgl. BGE 141 III 68 E. 2.1 m.H.).
Hinzu kommt, dass die nachträglichen IK-Eintragungen durch die Ausgleichskasse Zug ohnehin zu Unrecht erfolgt sein dürften. Grundsätzlich gilt gemäss Art. 30ter Abs. 3 AHVG das Realisierungsprinzip, d.h. die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lohnforderungen wären in demjenigen Jahr im individuellen Konto einzutragen, in welchem sie ausbezahlt wurden. Die beiden von der Beschwerdeführerin herangezogenen Ausnahmen (Erwerbsjahrprinzip) gemäss Art. 30ter Abs. 3 lit. a und b AHVG sind nicht einschlägig.
Es trifft zwar zu, dass die C. die angeblichen Löhne der Beschwerdeführerin im August 2023 - zumindest betreffend das Jahr 2020 - der Ausgleichskasse Zug nachträglich gemeldet hat. Genauere Umstände über die Eintragung und eine Beitragserhebung betreffend die C. sind jedoch nicht bekannt. Anzunehmen ist, dass die Ausgleichskasse Zug die gemeldeten Einkommen ohne vertiefte Prüfung eingetragen hat. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass bei der C. keine Arbeitgeberkontrollen erfolgten (SVA-act. [E.________] 187-1/1, 194-1/1). Dass die Ausgleichskasse Zug über die hier aufgezeigten Sachverhaltsumstände und das hängige Verfahren im Bild waren, ist ebenfalls unwahrscheinlich. Jedenfalls bleiben die Umstände, was nach den Lohnnachdeklarationen im August 2023 bei der Ausgleichskasse Zug passiert ist, völlig im Dunkeln. Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse Zug betreffend die C. liegen nicht vor. Im damaligen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben noch für die C. tätig und die geltend gemachten Lohnforderungen stehen erst noch zur Auszahlung an. Die Beschwerdeführerin macht zwar eine Beendigung/Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der C. per Ende 2024 geltend, was jedoch nicht nachgewiesen wird (z.B. Kündigungsschreiben) - genauso wenig wie die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Damit hätte die Ausnahmebestimmung von Art. 30ter Abs. 3 lit. a AHVG nicht zur Anwendung gelangen können. Dasselbe gilt für Ausnahmebestimmung von Art. 30ter Abs. 3 lit. b AHVG: Hier fehlt es gerade an der Voraussetzung, dass für die geltend gemachten Jahre weniger als der Mindestbetrag entrichtet wurde. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Tätigkeit bei der D.________ AG in den Jahren 2020 und 2021 den Mindestbeitrag bezahlt (vgl. IK-Auszüge: SVA-act. 50, 68), weshalb sich die Anwendung des Realisierungsprinzips bei der Beschwerdeführerin nicht nachteilig auswirken würde. Zudem erbringt die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis, dass die angeblichen beitragspflichtigen Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammen, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurden. Damit ist die Berufung auf Art. 30ter Abs. 3 lit. a und b AHVG im vorliegenden Verfahren von vornherein unbehilflich.
Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des Einzelfalls hat die Vorinstanz im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise die Einkommen in dem von der Ausgleichkasse Zug geführten individuellen Konto der Beschwerdeführerin und die von der Beschwerdeführerin behaupteten Beiträge als Erwerbstätige i.S.v. Art. 28bis Abs. 1 AHVV im Rahmen der Vergleichsrechnung für die Jahre 2020 und 2021 unberücksichtigt gelassen.
Subeventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Beiträge ab 2020 würden als bezahlt gelten, da ihr Ehemann als Erwerbstätiger mehr als das Doppelte des Mindestbeitrags entrichtet habe (vgl. Beschwerde, S. 16/Rz. 38).
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 bis 2021 Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten habe, weshalb ihre Beiträge ab 2020 nicht als durch ihren Ehegatten bezahlt gelten würden (vgl. Einspracheentscheid, E. 24).
Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gelten die eigenen Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, wenn letztere Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt haben.
Als erwerbstätig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gilt nur die versicherte Person, der dieser Beitragsstatus nach der Schwergewichtsmethode (Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis Abs. 1 AHVV) zukommt. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich dagegen nicht auf Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, jedoch wie Nichterwerbstätige Beiträge zu leisten haben (vgl. Urteile BGer 9C_305/2021 vom 25.8.2021 E. 2.2; 9C_454/2018 vom 13.11.2018 E. 5; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz ist mit Einspracheentscheid Nrn. 1157/23 und 1209/24 vom 6. Februar 2025 betreffend Beitragsstatus des Ehegatten der Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bis 2024 - nach erfolgter Vergleichsrechnung - zum Schluss gelangt, dass dieser betreffend die Jahre 2018 bis 2021 Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten habe. Das hat das Verwaltungsgericht mit heutigem Entscheid im Verfahren II 2025 11 geschützt. Bei dieser Sachlage kommt betreffend die Beschwerdeführerin eine Beitragsbefreiung für die Jahre 2020 und 2021 gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht in Betracht. Für das Jahr 2023 ist die von der Vorinstanz angekündigte Vergleichsrechnung betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin abzuwarten. Dasselbe gilt für das Jahr 2024, sofern die Beschwerdeführerin im neuen Entscheid nicht ohnehin als dauernd voll Erwerbstätige qualifiziert werden sollte.
Schliesslich bleibt der Subsubeventualantrag der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach betreffend die Jahre 2020 und 2021 die Beiträge aus der Nebentätigkeit bei der C. gemäss den eingereichten Lohnausweisen an die Beiträge für Nichterwerbstätige anzurechnen seien (vgl. Beschwerde, S. 16/Rz. 39).
Die Vorinstanz erwog dazu, dass bis anhin keine Löhne von der C. ausbezahlt worden seien. Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben noch bei der C. tätig sein will, seien gemäss Art. 30ter Abs. 3 AHVG die nachträglichen Lohnzahlungen im Jahr der Realisierung im individuellen Konto einzutragen. Demnach und gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVV könnten die entsprechenden Beiträge erst im Auszahlungsjahr an die Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet werden (vgl. Einspracheentscheid, E. 19).
Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV; vgl. oben E. 3.4.2 in fine). Gemäss Art. 30 AHVV können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben (Abs. 1). Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind (Abs. 2). Diese Bestimmung soll die Kumulierung von Nichterwerbstätigenbeiträgen und Lohnbeiträgen verhindern (vgl. Urteil EVG H 134/03 vom 14.12.2004 E. 2.2).
Zur Anrechnung und Rückerstattung der vom Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge an die Nichterwerbstätigenbeiträge hält die WSN (Rz. 2139 ff.) folgendes fest:
- Der Nachweis gemäss Art. 30 Abs. 2 AHVV kann durch die Vorlage von Lohnabrechnungen, aus denen der Beitragsabzug hervorgeht, oder durch eine Bestätigung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse geschehen, welche die betreffenden Beiträge erhoben hat (vgl. WSN Rz. 2140).
- Die Anrechnung oder die Rückerstattung von Beiträgen setzt den Erlass der Verfügung über die Nichterwerbstätigenbeiträge voraus (WSN Rz. 2141).
- Sind beim Erlass der Verfügung die anzurechnenden Beiträge bekannt, so sind nur noch die geschuldeten Beiträge in Rechnung zu stellen (WSN Rz. 2142).
- Sind Beiträge anzurechnen, nachdem die Verfügung über die Nichterwerbstätigenbeiträge erlassen wurde, so ist über die Anrechnung der Beiträge eine Verfügung zu erlassen. Dasselbe gilt, wenn Beiträge zurückzuerstatten sind, weil die verfügten Nichterwerbstätigenbeiträge bereits entrichtet wurden (WSN Rz. 2143).
- Ergibt sich, dass die Beiträge vom Erwerbseinkommen so hoch sind, dass die Versicherten nicht wie Nichterwerbstätige Beiträge bezahlen müssen, so ist die über die Nichterwerbstätigenbeiträge erlassene Verfügung auf dem Wege der Wiedererwägung aufzuheben. Zuviel entrichtete Beiträge sind zurückzuerstatten (WSN Rz. 2145).
Nach dem soeben Gesagten wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, gegenüber der Vorinstanz mit den dargelegten Mitteln (vgl. WSN 2140) nachzuweisen, dass zum einen die von ihr behaupteten Beiträge von ihrem angeblichen Erwerbseinkommen tatsächlich bezahlt worden sind und zum andern, dass diese Beiträge diejenigen Jahre betreffen, in welchen sie Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten hat.
Nach den obenstehenden Erwägungen ist nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den fraglichen Beitragsperioden tatsächlich einer Erwerbstätigkeit für die C. nachging (vgl. E. 6, insbesondere E. 6.6). Schon aus diesem Grund entfällt die Möglichkeit gemäss Art. 30 AHVV.
Selbst wenn dem nicht gefolgt werden könnte, wären hier die Voraussetzungen von Art. 30 AHVV nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zwar liegt hier der Lohnausweis (nicht Lohnabrechnung) der C. betreffend das Jahr 2020 und die Lohnnachdeklaration der C. für das Jahr 2020 bei der Ausgleichskasse Zug im Recht. Für das Jahr 2021 fehlen sowohl Lohnausweis als auch Lohnnachdeklaration. Diese Einkommen sind gemäss IK-Auszug vom 15. Juli 2024 bzw. 27. Februar 2025 im von der für den Beitragsbezug zuständigen Ausgleichskasse Zug geführten individuellen Konto eingetragen. Wie oben dargelegt, beweist Letzteres jedoch die Bezahlung der Beiträge für sich alleine nicht (vgl. oben E. 6.2.2). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist durch nichts belegt, dass die Ausgleichskasse Zug irgendwelche Zahlungen überhaupt angenommen hat bzw. die C. entsprechende Zahlungen geleistet hat.
Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Bezahlung der (behaupteten) Beiträge nicht nachgewiesen ist. Entsprechend hat sie die lediglich behaupteten Beiträge aus Erwerbseinkommen auch zu Recht nicht zum Abzug von den Beiträgen wie Nichterwerbstätige zugelassen.
Da sich die verfügten NE-Beiträge als rechtmässig erweisen, gilt dies auch für die erhobenen Verzugszinsen. Deren Höhe wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, womit sich insoweit Weiterungen erübrigen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für das Jahr 2024 definitiv als "nicht dauernd voll" Erwerbstätige qualifiziert haben wollte. Diesbezüglich ist die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin obsiegt nur in bescheidenem Umfang, zumal die provisorischen Beiträge für das Jahr 2024 auf Fr. 0.-- festgesetzt wurden. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 9/10 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu 1/10 der Vorinstanz (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 71 ff. VRP). Eine Parteientschädigung ist aufgrund des geringen Umfangs des Obsiegens nicht geschuldet (§ 74 Abs. 2 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdeführerin für das Jahr 2024 definitiv als "nicht dauernd voll" Erwerbstätige qualifiziert wurde. Diesbezüglich wird die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden im Betrag von Fr. 2'250.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat am 21. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet. Den Restbetrag von Fr. 1'250.-- hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das
PostFinance-Konto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Die Vorinstanz hat ihr Betreffnis von Fr. 250.-- innert derselben Frist auf das vorgenannte Konto zu überweisen.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. März 2026
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
25. März 2026
1
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
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Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
BGE 110 V 252ATF 110 V 252DTF 110 V 252
9C_189/2023
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 17 EGzAHVG
§ 51 VRP
BGE 144 II 359ATF 144 II 359DTF 144 II 359
BGE 136 II 165ATF 136 II 165DTF 136 II 165
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
§ 37 VRP
§ 27 VRP
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS
Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS
BGE 143 V 177ATF 143 V 177DTF 143 V 177
BGE 139 V 12ATF 139 V 12DTF 139 V 12
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
BGE 139 V 12ATF 139 V 12DTF 139 V 12
BGE 115 V 65ATF 115 V 65DTF 115 V 65
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
Art. 10n Satzung des Europaratesart. 10n Statut du Conseil de l’Europeart. 10n 3
Art. 10n 3art. 10n 3art. 10n 3
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
BGE 143 V 177ATF 143 V 177DTF 143 V 177
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
BGE 139 V 12ATF 139 V 12DTF 139 V 12
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
9C_84/2023
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
BGE 115 V 161ATF 115 V 161DTF 115 V 161
9C_105/2012
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 30 AHVVart. 30 RAVSart. 30 OAVS
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
9C_84/2023
9C_621/2023
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
9C_84/2023
9C_272/2021
Art. 10n 2art. 10n 2art. 10n 2
Art. 10n 2art. 10n 2art. 10n 2
Art. 10n 2art. 10n 2art. 10n 2
Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS
Art. 6 AHVVart. 6 RAVSart. 6 OAVS
BGE 143 V 177ATF 143 V 177DTF 143 V 177
BGE 143 V 177ATF 143 V 177DTF 143 V 177
BGE 115 V 161ATF 115 V 161DTF 115 V 161
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
BGE 143 V 177ATF 143 V 177DTF 143 V 177
9C_393/2024
BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218
BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321
8C_448/2020
Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA
BGE 138 V 86ATF 138 V 86DTF 138 V 86
8C_424/2022
8C_588/2014
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
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Art. 73b ArGV 1art. 73b OLT 1art. 73b OLL 1
Art. 73b ArGV 1art. 73b OLT 1art. 73b OLL 1
Art. 73b ArGV 1art. 73b OLT 1art. 73b OLL 1
Art. 73 ArGV 1art. 73 OLT 1art. 73 OLL 1
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
9C_699/2018
9C_168/2016
9C_228/2021
9C_621/2023
9C_228/2021
Art. 30 AHVVart. 30 RAVSart. 30 OAVS
Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS
Art. 34 AHVVart. 34 RAVSart. 34 OAVS
Art. 30ter AHVGart. 30ter LAVSart. 30ter LAVS
Art. 63 AHVGart. 63 LAVSart. 63 LAVS
Art. 137 AHVVart. 137 RAVSart. 137 OAVS
Art. 139 AHVVart. 139 RAVSart. 139 OAVS
Art. 140 AHVVart. 140 RAVSart. 140 OAVS
9C_769/2008
Art. 30ter AHVGart. 30ter LAVSart. 30ter LAVS
Art. 138 AHVVart. 138 RAVSart. 138 OAVS
Art. 30ter AHVGart. 30ter LAVSart. 30ter LAVS
9C_374/2015
EVG H 141/03
Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS
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Art. 8 AHVGart. 8 LAVSart. 8 LAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
BGE 146 V 104ATF 146 V 104DTF 146 V 104
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Art. 30ter AHVGart. 30ter LAVSart. 30ter LAVS
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Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
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Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
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9C_305/2021
9C_454/2018
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EVG H 134/03
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BGE 110 V 48ATF 110 V 48DTF 110 V 48
§ 71 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF