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Entscheid

II 2025 14

Kammergericht

13. November 2025Deutsch44 min

A. Am 5. September 2024 erliess die Bezirksverwaltung gegenüber der A.________ AG eine Rechnung und Verfügung (Rechnung 10045190) betreffend Abfall-Grundgebühren 2024 über Fr. 99.45. Hiergegen erhob die A.________ AG am 25. September 2024 Beschwerde beim Bezirksrat (Bf-act. 2).

Source sz.ch

II 2025 14

Entscheid vom 13. November 2025

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,

Vorinstanz,

Gegenstand

Kausalabgaben (Abfall-Grundgebühr)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 5. September 2024 erliess die Bezirksverwaltung gegenüber der A.________ AG eine Rechnung und Verfügung (Rechnung 10045190) betreffend Abfall-Grundgebühren 2024 über Fr. 99.45. Hiergegen erhob die A.________ AG am 25. September 2024 Beschwerde beim Bezirksrat (Bf-act. 2).

B. Mit Beschluss Nr. 2025/65 vom 5. Februar 2025 (Versand 13.2.2025) beschloss der Bezirksrat:

1. Die Beschwerde der A.________ AG wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Erwägungen

2.

Die Bezirkskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses eine korrigierte Gebührenrechnung (Kl. I 0-5 Beschäftigte, 1 HE) auszustellen.

3.

Die Verfahrenskosten betragen Fr. 900.-- und werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

[4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung]

C. Am 5. März 2025 erhebt die A.________ AG beim Regierungsrat Beschwerde mit den Anträgen:

I. RECHTSBEGEHREN

1.

In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 (Beschlussnummer 2025/65) gutzuheissen und die Rechnung vom 5. September 2024 (Rechnung Nr. 10045190 - Abfall-Grundgebühren 2024) vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei darüber hinaus festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft auch künftig nicht zur Bezahlung von Abfall-Grundgebühren verpflichtet ist.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Gunsten der Beschwerdeführerin.

PROZESSUALER ANTRAG

4.

Es seien die vorinstanzlichen Akten in das Beschwerdeverfahren zu edieren.

Mit RRB Nr. 185/2025 vom 11. März 2025 überwies der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde zur weiteren Bearbeitung an das Verwaltungsgericht.

D. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2025 beantragt der Bezirksrat:

1.

Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2.

Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, sofern damit die Gutheissung des Beschlusses der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 (Beschlussnummer 2025/65) beantragt wird, im darüber hinausgehenden Umfang sei sie abzuweisen.

3.

Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Am 26. Mai 2025 reicht die Beschwerdeführerin die Replik ein und beantragt:

I. RECHTSBEGEHREN

1.

In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 (Beschlussnummer 2025/65) aufzuheben und die Rechnung vom 5. September 2024 (Rechnung Nr. 10045190 - Abfall-Grundgebühren 2024) vollumfänglich aufzuheben.

Die übrigen Rechtsbegehren werden selbstredend gleichlautend aufrechterhalten.

Mit Duplik vom 9. Juli 2025 beantragt der Bezirksrat:

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird.

2.

Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz beantragt Nichteintreten mit der Begründung sich widersprechender Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 5. März 2025. Einerseits solle der angefochtene, abweisende Bezirksratsbeschluss gutgeheissen, d.h. die Abfall-Grundgebühr bestätigt werden (Antrag Ziff. 1) und anderseits solle festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auch künftig keine Abfall-Grundgebühren bezahlen müsse (Antrag Ziff. 2). Solch widersprüchliche Anträge könnten nicht gleichzeitig gestellt werden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

Replizierend korrigiert die Beschwerdeführerin ihren Antrag Ziff. 1 (vgl. Ingress Bst. C und D). Indes ergibt sich bereits aus der Beschwerdebegründung genügend klar, dass es sich bei dem in der Beschwerde formulierten Antrag Ziff. 1 um einen sinnentstellenden Verschrieb handeln musste. Aus der Eingabe geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerde die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses anbegehrt, wie im Übrigen bereits die Beschwerde bei der Vorinstanz vom 25. September 2024 die Aufhebung der Rechnung und Verfügung vom 5. September 2024 forderte.

Auf die ansonsten frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

Am 5. September 2024 erliess der Bezirk Küssnacht die "Rechnung und Verfügung Nr. 10045190" Abfall-Grundgebühren 2024 für die Beschwerdeführerin. Sie wurde der Klasse I mit 0-5 Beschäftigten zugeordnet und mit 2 HE veranlagt, was ein Gesamttotal an Abfall-Grundgebühren von Fr. 99.45 (Fr. 92.-- zzgl. MwSt) ergab.

In der Beschwerde bei der Vorinstanz vom 25. September 2024 trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei eine Holdinggesellschaft, die Erhebung von Abfall-Grundgebühren würden das Verursacher- und Äquivalenzprinzip verletzen. Sie habe wohl ihren statutarischen Sitz in Küssnacht, führe aber keine Betriebsstätte; ihr Zweck würde sich auf das Halten von Unternehmensanteilen beschränken. Sie benütze die Infrastrukturanlagen der Abfallbeseitigung nicht, jedenfalls nicht mehr als ein x-beliebiges Unternehmen der Region, das seinen Betrieb nicht in Küssnacht habe. Sie verfüge über keine Angestellten, habe einzig einen Verwaltungsrat, der zugleich Verwaltungsrat der B.________ AG mit Sitz an derselben Domiziladresse sei. Die B.________ AG sei zugleich Grundeigentümerin KTN F.________. Sie benütze anstelle der Beschwerdeführerin die Sammeldienste des Bezirks und entrichte daher die Abfallgrundgebühren auch für deren Verwaltungsrat. Die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin, obschon sie gar keinen Abfall im Bezirk produziere, verstosse gegen das Verursacher- und Äquivalenzprinzip.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Bezirksrat bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auch als Holdinggesellschaft zur Leistung einer Abfall-Grundgebühr verpflichtet sei. Wenn jedoch die Beschwerdeführerin ihren Sitz an derselben Adresse wie die B.________ AG habe, die ihrerseits bereits Abfallgrundgebühren leiste, und zwischen den beiden offensichtlich eine gewisse wirtschaftliche Einheit bestehe, sei es gerechtfertigt, diesem Umstand bei der Festsetzung der Grundgebühr Rechnung zu tragen und entsprechend der Praxis in vergleichbaren Fällen eine Reduktion der Gebühr um 50% vorzunehmen (1 HE anstelle von 2 HE) und die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen.

Die Bundesverfassung überträgt dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Er hat dafür zu sorgen, dass solche Einwirkungen vermieden werden, wobei die Kosten der Vermeidung und Beseitigung die Verursacher tragen (Art. 74 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Gestützt auf diese Kompetenznorm erliess der Bund das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983. Darin wird das Verursacherprinzip bestätigt, indem derjenige die Kosten trägt, der Massnahmen nach dem USG verursacht (Art. 2 USG).

Die Kosten der Abfall-Entsorgung trägt, wenn vom Bund nicht anders geregelt, grundsätzlich der Inhaber der Abfälle (Art. 32 USG). Bezüglich Siedlungsabfälle haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für deren Entsorgung mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (Art. 32a Abs. 1 Satz 1 USG). Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: (a.) die Art und die Menge des übergebenen Abfalls; (b.) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen; (c.) die zur Sub­stanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen; (d.) die Zinsen; und (e.) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen (Art. 32a Abs. 1 Satz 2 USG). Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich (Art. 32a Abs. 4 USG).

Gestützt hierauf normierte der Kanton, dass die Stimmberechtigten der Bezirke und Gemeinden ein Reglement über die Abfallentsorgung erlassen, das mindestens die Entsorgungspflicht, die Durchführung der Abfallentsorgung sowie die Grundsätze der Finanzierung der Abfallentsorgung regelt und das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf (§ 9 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz [EGzUSG; SRSZ 711.110] vom 24.5.2000). Gemäss der bis 30. Juni 2025 geltenden und deshalb vorliegend noch anwendbaren Fassung des EGzUSG (alle EGzUSG-Zitate des vorliegenden Entscheides beziehen sich auf die bis am 30.6.2025 geltende Fassung) hatten die Bezirke die Aufwendungen für die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch verursachergerechte Gebühren zu decken, wozu sie eine Grundgebühr und eine Mengengebühr erheben (§ 24 Abs. 1 und 2 EGzUSG). Die Grundgebühr deckt in der Regel die Kosten der Separatsammlungen, der Administration und Information und wird in der Regel jährlich pro Haushalt und für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe erhoben, wobei die Grundgebühr im Reglement differenziert ausgestaltet werden kann (§ 25 EGzUSG). Die Mengengebühr hat die übrigen Kosten für die Entsorgung des Kehrichts zu decken und wird von den Verursachern nach Gewicht oder Volumen des Kehrichts erhoben, wobei die Bemessungskriterien kombiniert werden können (§ 26 EGzUSG). Die Gebühren sind beim Grundeigentümer oder Verursacher zu erheben, wobei die Grundeigentümer diese von den Verursachern zurückfordern können (§ 24 Abs. 4 EGzUSG). Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsätzen im Abfallreglement festzulegen und die jeweils gültigen Abgaben sind zu publizieren (§ 24 Abs. 3 EGzUSG).

Bereits 1992 (gestützt auf die damalige kantonale Gesetzgebung [Kantonale Vollzugsverordnung zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung und Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz]) erliess der Bezirk Küssnacht das Reglement über die Abfallentsorgung im Bezirk Küssnacht (AR; RSBK 73.732.100). Es wurde 1993 vom Regierungsrat genehmigt und trat per 1. Januar 1994 in Kraft. In Art. 20 AR legt der Bezirk das Kostendeckungsprinzip fest, indem die dem Bezirk durch die kommunale Abfallentsorgung entstehenden Kosten mindesten zu 75% durch Gebühren zu decken sind. Hierfür werden zwei Arten von Gebühren erhoben: Eine leistungsabhängige Sackgebühr und eine leistungsunabhängige Grundgebühr (Art. 21 AR). Die Sackgebühr ist vom Bezirksrat derart festzulegen, dass sie ganz oder möglichst weitgehend die Kosten des Einsammelns, des Transportes und der Entsorgung der Siedlungsabfälle deckt und sich betragsmässig an der Sackgebühr der umliegenden Gemeinden orientiert (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 AR). Die übrigen Kosten für die Abfallentsorgung wie insbesondere diejenigen für die Durchführung von Spezialabfuhren, Betrieb von Sammelstellen, Information und Verwaltung werden durch die Grundgebühr erhoben (Art. 23 Abs. 1 AR). Für die Festsetzung der leistungsunabhängigen Grundgebühr erlässt der Bezirksrat eine Gebührenordnung, wobei er zwischen Haushaltungen und Betrieben unterscheidet (Art. 23 Abs. 2 AR). Hinsichtlich Gebührenpflicht legt das Abfallreglement fest, dass für die Grundgebühr gegenüber dem Bezirk der jeweilige Grundeigentümer pflichtig ist, wobei dieser die Grundgebühr auf den Mieter überwälzen kann. Bei Betrieben ist für die Grundgebühr gegenüber dem Bezirk der Betriebsinhaber pflichtig, wobei der Grundeigentümer subsidiär haftet. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Bezug der Wohnungen bzw. mit der Betriebseröffnung (Art. 26 AR). Hinsichtlich Gebührenbezug gilt, dass die Grundgebühren in der Regel dem jeweiligen Eigentümer, bei Stockwerkeigentum der Verwaltung und bei Betrieben dem Betriebsinhaber in Rechnung gestellt werden (Art. 27 AR). Die Umweltschutzkommission eröffnet dem Pflichtigen die Höhe der Grundgebühren, was zusammen mit der Rechnungsstellung erfolgen kann (Art. 25 AR).

Gestützt auf Art. 23 Abs. 2 AR erliess der Bezirksrat die Gebührenordnung zum Reglement über die Abfallentsorgung im Bezirk Küssnacht (GebO-AR gültig ab 1.1.1994; RSBK 73.732.101) zur Festsetzung der leistungsunabhängigen Grundgebühr. Demgemäss setzt sich die Grundgebühr aus Haushalteinheiten (HE) zusammen, wobei der Bezirksrat den Gebührensatz pro HE von Jahr zu Jahr neu festlegt (Ziff. 2.1 GebO-AR). Seit dem 1. Januar 2014 gilt ein Gebührensatz pro HE von Fr. 46.-- (Ziff. 4 GebO-AR).

Vom Grundeigentümer wird pro Haushaltung eine Grundgebühr erhoben; für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe wird vom Betriebsinhaber eine Grundgebühr nach Klassen oder individueller Veranlagung erhoben (Ziff. 2.2 und 2.3 GebO-AR). Festgelegt wird zudem, dass auch für Leerwohnungen, zeitlich befristete, unbenutzte Industrie-, Gewerbe- und Verwaltungsbetriebe jeweils die ganzen Einheiten erhoben, d.h. keine Reduktion gewährt wird (Ziff. 2.5 GebO-AR).

Unter den Einschätzungs-Grundsätzen legt Ziff. 3.2 GebO-AR fest, dass die Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe in vier Klassen eingeteilt werden und die Einstufung von der Anzahl Beschäftigten abhängig ist. Je nach Klasseneinteilung und Anzahl Beschäftigter werden einem Betrieb eine bestimmte Anzahl HE zugeordnet, wobei jedem Betrieb mindestens 2 HE und maximal 15 HE zugeordnet werden (z.B. Betrieb Klasse I mit 4 Beschäftigen = 2 HE). Unter den vier Klassen listet die GebO-AR die zugehörigen Betriebe/Betriebsarten auf (z.B. Klasse II Apotheken, Drogerien, Metzgereien, Produktionsbetriebe etc.) und sie hält fest, dass für alle in der Klasseneinteilung nicht aufgeführten Betriebe/Be­triebsarten, für alle öffentlichen Bauten (Schulhäuser, Alters- und Pflegeheime usw.) sowie für Betriebe mit 16 und mehr Beschäftigten die Gebühr individuell durch Einschätzung erhoben wird.

Hinsichtlich Überprüfung der Rechtmässigkeit von Abfallgebühren ist zudem Folgendes anzufügen:

Nach der Rechtsprechung sind Bezirke in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise dem Bezirk zur Regelung überlässt und ihm dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 143 I 272 E. 2.3.1 und 2.3.2; BGE 142 I 177 E. 2; je mit Hinweisen).

Der Bezirk ist kraft seiner Doppelstellung als Gesetzgeber und Rechtsanwender in besonderem Masse dazu berufen, den Sinngehalt eines umstrittenen Begriffs oder einer umstrittenen Vorschrift zu ermitteln. Er verfügt über sämtliche Materialien, vermag seine Entscheidung auf eine umfassende Kenntnis der örtlichen Verhältnisse zu stützen und ist am ehesten in der Lage, die künftige Entwicklung vorauszusehen. Vor allem in Zweifelsfällen, wenn die Auslegung schwierig ist und in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, kommt der Entscheidung des Bezirks erhöhtes Gewicht zu (EGV-SZ 2004 C 2.1 E. 4.2.2). Dem Bezirk kommt deshalb das Recht zu, das von ihm erlassene Reglement selbst auszulegen. Dies hat jedoch dort seine Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes (bzw. Reglementes) nicht mehr vereinbaren lässt (Christian Häuptli, in: A. Baumann u.a. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 13 N 23; vgl. auch Urteil BGer 1C_414/2010 vom 23.12.2010 E. 2.3.2). Auch wenn die übergeordnete Behörde bei der Auslegung von kommunalem Recht sich in Berücksichtigung der Gemeindeautonomie bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen insofern Zurückhaltung aufzuerlegen hat, als dass sie vertretbare Entscheidungen der kommunalen Behörden zu akzeptieren hat (vgl. VGE 961/02 und 962/02 vom 21.5.2003 E. 9b/bb und cc), bedeutet dies mithin nicht, dass die Kommunalbehörde bei der Anwendung des vom kommunalen Gesetzgeber aufgestellten (und ggfs. vom Regierungsrat genehmigten) Rechts frei ist. Sie ist ans kommunale Recht gebunden (Selbstbindung; VGE III 2015 51 vom 26.8.2015 E. 2.4).

Mit Rücksicht auf Wesen und Schutzfunktion der Gemeindeautonomie rechtfertigt es sich deshalb, dem Bezirk in derartigen Fällen einen Beurteilungsspielraum im soeben umschriebenen Sinne zuzuerkennen. Dies hat zur Folge, dass der kommunale Verwaltungsakt von der übergeordneten kantonalen Behörde nur aufgehoben werden darf, wenn dem Bezirk im Zusammenhang mit der Anwendung der fraglichen Bestimmung auf den Einzelfall ein Missbrauch oder eine Überschreitung seines Beurteilungsspielraums vorzuwerfen ist, oder wenn er verfassungsmässige Rechte des Bürgers verletzt hat. Liegt keine derartige Rechtsverletzung vor und hebt die kantonale Behörde einen vertretbaren Entscheid des Bezirks dennoch auf, so verletzt sie die Gemeindeautonomie, denn sie masst sich damit eine Überprüfungsbefugnis an, die im Wesentlichen einer Ermessenskontrolle gleichkommt und folglich dem Wesen der Gemeindeautonomie widerspricht. Auch das Verwaltungsgericht hat die Gemeindeautonomie zu respektieren (§ 55 Abs. 3 VRP i.V.m. § 46 Abs. 2 VRP; VGE 955/02 und 956/02 vom 21.5.2003; EGV-SZ 2013 B 8.8; vgl. auch Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 119). Dementsprechend dürfen die kantonalen Behörden in einem Rekursverfahren nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden abweichen (VGE III 2018 126 vom 25.3.2019 E. 4.5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1917; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N 59 f.).

Im Abgaberecht gelten erhöhte Anforderungen an das Legalitätsprinzip (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2795). Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf grundsätzlich eines rechtssatzmässigen und formellgesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte). Befreiungen und Ausnahmen von der Abgabepflicht unterliegen denselben Anforderungen an die Gesetzmässigkeit (BGE 144 II 454 E. 3.4 m.w.H.; vgl. auch Tschannen, St. Galler Kommentar zu Art. 164 BV, Rz. 24). Dabei müssen öffentliche Abgaben in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar sowie rechtsgleich sind (Urteil BGer 2C_195/2015 vom 19.8.2015 E. 3.1 m.w.H.; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 15; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung Band II, Bern 2014, § 10 Rz. 1052). Das Legalitätsprinzip darf aber nicht "in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät" (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2796 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 143 I 220 E. 5.1.1; BGE 132 II 371 E. 2.1, m.H.).

Die Rechtsprechung hat diese Anforderungen bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Namentlich dürfen sie dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe bereits durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.5; BGE 143 I 220 E. 5.1.2; Wiederkehr, Kausalabgaben, 2. Aufl. 2024, S. 93). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip übernehmen dann als Surrogat die Schutz- und Begrenzungsfunktion, welche dem formellen Gesetz zukommen würde (BGE 121 I 230 E. 3e; Urteil BGer 1C_502/2015 vom 18.1.2017 E. 6.2.1, nicht publ. in BGE 143 I 147, aber in: EuGRZ 2017 S. 390). Die Lockerung betrifft nur die formell-gesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (vgl. BGE 125 I 173 E. 9a; Urteil BGer 2C_699/2017 vom 12.10.2018 E. 8.1, in: ZBl 120/2019 S. 318; Florence Aubry Girardin, in: Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021, N. 18 zu Art. 127 BV; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 516; Wiederkehr, a.a.O., S. 97).

Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Beiträge die Aufwendungen des Gemeinwesens nicht oder nur geringfügig übersteigen. Zum Gesamtaufwand zählen nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven. Dagegen lässt es das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass die Eingänge höher als der im obigen Sinne grosszügig umschriebene Aufwand festgelegt werden, dass also ein Gewinn angestrebt wird (Urteil BGer 2C_404/2010 vom 20.2.2012 E. 6.3). Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes dar. Es bestimmt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs.

Des Weiteren ist zu beachten, dass eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung im Abgaberecht unausweichlich und zulässig ist (BGE 128 I 240 E. 2.3; Urteil BGer 2C_523/2015 vom 21.12.2016 E. 3.1; VGE II 2022 40 vom 23.1.2023 E. 5.5; vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., § 10 Rz. 565, Rz. 913 ff.; VGE II 2014 29 vom 17.12.2014 E. 4.3). Weder schliesst das Kostendeckungsprinzip eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung aus, noch verbietet das Äquivalenzprinzip schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahren beruhende Massstäbe. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa S. 188; VGE II 2018 5 vom 17.6.2019 E. 3.2).

Für den Bereich der Abfall- und Abwasserentsorgung gilt zudem das Verursacherprinzip. Beim Verursacherprinzip handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz im Umweltrecht, der auf Verfassungs- und Gesetzesstufe verankert ist (Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 2 USG). Für den Bereich der Abfallentsorgung wird das Verursacherprinzip in Art. 32 und 32a USG konkretisiert (vgl. oben E. 3.1). Es verlangt, dass die Kosten der Siedlungsabfallentsorgung den Verursachern überbunden und nicht vom Gemeinwesen getragen werden (Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich ab 1985, Art. 32a N 23).

Die Kehrichtgebühren zählen zu den Benutzungsgebühren, d.h. Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 43 Rz. 2769). Benutzungsgebühren dürfen grundsätzlich nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung der betreffenden Einrichtung erhoben werden. Gemäss Rechtsprechung kann indes unter gewissen Voraussetzungen auch schon die Bereithaltung einer Einrichtung zur jederzeitigen Benützung die Erhebung einer Abgabe rechtfertigen. Dies gilt insbesondere auch für die Abfallentsorgung. Da die Infrastruktur für die Abfallentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme aufrechterhalten werden muss, ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, den Benützern einen Teil der damit verbundenen Aufwendungen durch eine mengenunabhängige Grundgebühr zu überbinden (Urteil BGer 2P.223/2005 vom 8.5.2006 E. 4.1; VGE II 2017 89 vom 14.12.2017 E. 4.2). Denn als Verursacher der fixen Kosten sind auch jene Haushalte und Betriebe zu betrachten, welche die Infrastruktur im Moment gerade nicht benutzen, sie aber jederzeit benutzen könnten (Huber-Wälchli, Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999 S. 55; VGE II 2018 4 vom 19.4.2018 E. 4.1; VGE II 2014 29 vom 17.12.2014 E. 4.3; VGE II 2014 82 vom 17.12.2014 E. 4.4). Das Verursacherprinzip lässt sich nicht dahingehend interpretieren, dass ausschliesslich eine zur effektiven Abfallmenge proportionale Kostenverteilung zulässig wäre. Schematisierungen sind zulässig, soweit die allgemeinen abgaberechtlichen Regeln eingehalten werden (Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 32a N 8).

Vor Verwaltungsgericht bekräftigt die Beschwerdeführerin, die Rechnungsstellung der Abfall-Grundgebühr über Fr. 49.75 sei unrechtmässig erfolgt, nämlich trotz der Tatsache, dass sie als Holdinggesellschaft die Abfallinfrastruktur des Bezirks nicht in Anspruch nehme. Bei der Abfallentsorgungsgebühr handle es sich um eine Kausalabgabe als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen, die das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip zu wahren habe. Zudem gelte das Verursacherprinzip, das verlange, dass die Kosten für die Siedlungsabfallentsorgung den Verursachern überbunden werde. Sie rügt eine falsche Rechtsanwendung, eine fehlende gesetzliche Grundlage, einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot sowie unangemessen hohe Spruchgebühren.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine fehlende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Abfallgrundgebühr. Das Abfallreglement sei seit 1994 in Kraft, das EGzUSG sei erst 2001 in Kraft getreten und an dieses sei das Abfallreglement nie angepasst worden. Es stehe in Widerspruch zum kantonalen Recht und dem Gesetzmässigkeitsprinzip, indem nichts über die Höhe der Grundgebühr ausgesagt werde; der Bezirksrat könne die Gebührenhöhe eigenmächtig festlegen, ohne dass das Abfallreglement die notwendigen Begrenzungsgrundsätze vorgebe. Damit werde das Legalitätsprinzip verletzt, was allein schon zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müsse.

Im angefochtenen Beschluss sowie vernehmlassend bestreitet die Vor­instanz nicht, dass im Abfallreglement als formellgesetzliche Grundlage der Grundgebühr deren Bemessungsgrundlage nicht normiert ist. Sie hält aber dafür, eine Delegation zur Festsetzung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde sei zulässig. Wenn die Abgabehöhe, wie dies vorliegend der Fall sei, durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien wie Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt werde, dürfe die Bemessung der Abgabe auf Verordnungsstufe geregelt werden. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip würden als Surrogat die Schutz- und Begrenzungsfunktion übernehmen, welche dem formellen Gesetz zukommen würde. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb keine Verletzung des Legalitätsprinzips vorliege.

Es ist zu wiederholen (vgl. oben E. 3.5.2 f.), dass im Abgaberecht erhöhte Anforderungen an das Legalitätsprinzip gelten. Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte). Die Rechtsprechung hat diese Anforderungen da gelockert, wo das Mass der Abgabe bereits durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.5; BGE 143 I 220 E. 5.1.2). Vermögen beide Prinzipien (kumulativ) als Surrogate zu dienen, ist es zulässig, dass der Gesetzgeber die Bemessung der Abgabe vollständig, ohne jegliche Vorgaben an den Verordnungsgeber, delegiert und sich auf den Umschrieb von Abgabesubjekt und -objekt beschränkt (Wiederkehr, a.a.O., S. 98). Je schlechter sich die Abgabe vom Abgabepflichtigen kontrollieren lässt, umso strenger sind anderseits die Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage (BGE 143 II 283 E. 3.5).

Dies bedeutet, dass eine Blankovollmacht hinsichtlich Bemessungsgrundlage und -tarif an den Verordnungsgeber nur rechtens ist, wenn sowohl das Kostendeckungsprinzip als auch das Äquivalenzprinzip ihre Schutzfunktion auch effektiv erfüllen können. Wenn weder das Äquivalenzprinzip noch das Kostendeckungsprinzip der Bemessung der Abgabe wirksame Grenzen setzen, müssen die Grundzüge der Bemessung im Gesetz im formellen Sinne festgelegt werden (Wiederkehr, a.a.O., S. 100).

Das Kostendeckungsprinzip schreibt dabei keine Aufgliederung eines Verwaltungszweiges in Teilbereiche vor. D.h., ein Verwaltungszweig (z.B. Abfallentsorgung) kann mehrere Abgabearten (z.B. Sackgebühr und Grundgebühr) zusammenfassen. In einem solchen Fall vermag das Kostendeckungsprinzip aber die abgabebegrenzende Funktion nur bezüglich aller Abgabearten zusammen wahrzunehmen; für die einzelne Abgabe (z.B. Grundgebühr) kann es die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion diesfalls nicht übernehmen (Wiederkehr, a.a.O., S. 78 f.; Urteil BGer 2C_404/2010 vom 20.2.2012 E. 6.5). Die Surrogatsfunktion vermöchte das Kostendeckungsprinzip hier nur dann zu übernehmen, wenn anhand der Kostenrechnung eine Zuordnung der einzelnen Aus­gaben vorgenommen und die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips so wirksam überprüft werden kann (vgl. Urteil BGer 2C_322/2010 vom 22.8.2011 E. 4, welches VGE II 2009 99 vom 23.2.2010 betreffend Kanalisations- und ARA-Anschlussgebühren im Bezirk Küssnacht aufhob; alsdann Urteil BGer 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 E. 5, mit welchem VGE II 2014 58 vom 15.9.2015 bestätigt wurde; resp. Urteil BGer 2C_404/2010 vom 20.2.2011, mit welchem VGE II 2009 125 vom 18.3.2010 aufgehoben wurde). Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Blankodelegation ausgeschlossen, da das Kostendeckungsprinzip dann kein Ersatz für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage im formellen Gesetz darzustellen vermag. Eine Blankodelegation würde in einer solchen Konstellation das Legalitätsprinzip verletzen (vgl. etwa Entscheid VGer-ZH VB.2019.00242 vom 11.2.2021 E. 2).

Das EGzUSG wiederholt das Verursacherprinzip von Art. 2 und Art. 32a USG und schreibt vor, dass die Gemeinden kostendeckende Gebühren zu erheben haben (vgl. § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 EGzUSG). Hierzu erheben die Gemeinden eine Grundgebühr und eine Mengengebühr (§ 24 Abs. 2 EGzUSG). Weiter wird verlangt, dass Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben in den Grundsätzen im Abfallreglement festzulegen und die jeweils gültigen Abgaben zu publizieren sind (§ 24 Abs. 3 EGzUSG). Speziell zur Grundgebühr legt das EGzUSG fest, dass diese in der Regel die Kosten der Separatsammlungen, der Administration und Information deckt sowie in der Regel jährlich pro Haushalt und für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe erhoben wird, wobei das Reglement die Grundgebühr differenziert ausgestalten kann (§ 25 EGzUSG). Das EGzUSG legt damit Eckwerte zu Abgabesubjekt und Abgabeobjekt fest und bezüglich Bemessungsgrundlage nur insoweit, als kostendeckende Gebühren verlangt werden und die Grundgebühr i.d.R. die Kosten für Separatsammlungen, der Administration und Information decken soll. Damit aber ist es vor allem Aufgabe der Gemeinde und Bezirke, dem Legalitätsprinzip in ihren Reglementen Nachachtung zu verschaffen.

Das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht konkretisiert das Kostendeckungsprinzip insoweit, als die Gebühren die durch die kommunale Abfallentsorgung entstehenden Kosten mindestens zu 75% zu decken haben (Art. 20 AR). Weiter unterscheidet das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht - wie vom EGzUSG verlangt - eine leistungsabhängige Sackgebühr und eine leistungsunabhängige Grundgebühr. Definiert wird sodann, dass sich die Sackgebühr nach Grösse und/oder Gewicht der Gebinde bemisst und ganz oder möglichst weitgehend die Kosten des Einsammelns, des Transportes und der Entsorgung der Siedlungsabfälle deckt und sich betragsmässig an der Sackgebühr der umliegenden Gemeinden orientiert (Art. 22 AR); die Grundgebühr deckt die übrigen Kosten für die Abfallentsorgung wie insbesondere diejenigen für die Durchführung von Spezialabfuhren, Betrieb von Sammelstellen, Information und Verwaltung (Art. 23 Abs. 1 AR). Sackgebühr und Grundgebühr legt der Bezirksrat fest, letzteres in einer Gebührenordnung (Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 AR).

Es ist nicht zu verkennen, dass das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht die Höhe der Gebühren nicht zifferngenau oder mittels Bandbreite oder einer Höchstlimite definiert. Festgelegt wird indes, dass die Gebühren kostendeckend (mind. 75% der Gesamtkosten der Abfallentsorgung) sein müssen und welche der einzelnen Ausgaben der Abfallentsorgung durch welche der Gebührenarten (Grundgebühr oder Mengengebühr) zu decken sind und der Bezirksrat die jeweiligen konkreten Gebühren festlegt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach dem Legalitätsprinzip genüge getan ist, wenn im formellen Gesetz der Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt) und der Gegenstand (Abgabeobjekt) definiert ist (was vorliegend unstrittig der Fall ist), und die in Frage stehenden Gebühren im Übrigen grundsätzlich durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt werden, steht das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht durchaus auch im Einklang mit dem EGzUSG, das verlangt, dass die Höhe der Abgabe in den Grundsätzen im Reglement festzulegen ist. Diese Grundsätze zur Festlegung der Höhe der Gebühren können hier als mit dem Abfallreglement des Bezirks Küssnacht im Sinne des Legalitätsprinzips und im Einklang mit dem EGzUSG hinreichend festgelegt betrachtet werden.

Freilich vermag der blosse Umstand, dass bei Kausalabgaben das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ein Surrogat für die Bemessungsgrundlage im Gesetz im formellen Sinne darstellen kann, im konkreten Einzelfall die Erfüllung des Legalitätsprinzips aber noch nicht zu belegen. Vielmehr muss namentlich das Kostendeckungsprinzip die Schutzfunktion des Gesetzesvorbehalts auch effektiv erfüllen können. Dies setzt voraus, dass die Kostendeckung aus der Rechnung überprüfbar ist. Dies ist dann zweifellos möglich, wenn ein Verwaltungszweig durch eine Abgabe finanziert wird; wenn indes ein Verwaltungszweig mehrere Abgabearten umfasst, ist dies zumindest in Frage gestellt (vgl. Urteile BGer 2C_322/2010 vom 22.8.2011 E. 4; 2C_404/2010 vom 20.2.2012 E. 6; Entscheid VGer-ZH VB.2019.00242 vom 11.2.2021 E. 2).

Die Vorinstanz begnügt sich bei ihrer Darstellung, das Legalitätsprinzip sei eingehalten, mit dem Verweis auf die Rechtsprechung. Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern gestützt auf das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht bei der Festlegung der Höhe der Gebühren die verfassungsmässigen Prinzipien der Kosten-deckung und Äquivalenz die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion effektiv erfüllen können.

Der Rechnung des Bezirks Küssnacht kann entnommen werden, dass die Abfallwirtschaft als ein Verwaltungszweig ausgewiesen wird (Position 7300;

Detaillierte Erfolgsrechnung, Rechnung 2024 z.Hd. Bezirksgemeinde vom 7.4.2025), der mehrere Gebührenarten, nämlich die Sackgebühr und die Grundgebühr zusammenfasst. Da jedoch das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht eine klare Zuweisung der einzelnen Aufwendungen macht und normiert, dass mit der leistungsabhängigen Gebühr (Sackgebühr) die Kosten des Einsammelns, des Transportes und der Entsorgung der Siedlungsabfälle ganz oder möglichst weitgehend gedeckt werden und die übrigen Kosten für die Abfallentsorgung durch die leistungsunabhängige Gebühr (Grundgebühr) erhoben werden (vgl. Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 AR), besteht bereits auf Stufe Reglement zumindest Gewissheit, welche der einzelnen Aufwendungen durch welche der Gebührenarten (Grundgebühr oder Mengengebühr) zu finanzieren sind. Damit lässt sich im konkreten Einzelfall auch die Kostendeckung überprüfen, womit auch das Kostendeckungsprinzip seine Schutzfunktion erfüllen und für die einzelnen Gebührenarten begrenzend wirken kann. Mithin kann hier das Kostendeckungsprinzip ein Surrogat für die Normierung der Bemessungsgrundlage der Gebühren im Abfallreglement als Gesetz im formellen Sinne darstellen.

Sodann vermag auch das Äquivalenzprinzip seine begrenzende Funktion zu erfüllen. Das Äquivalenzprinzip bedeutet, dass die Höhe der Abfallgebühren in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung für den Abgabepflichtigen stehen und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. oben E. 3.5.3). Das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht definiert, welche der einzelnen Aufwendungen durch welche der Gebührenarten (Grundgebühr oder Mengengebühr) zu finanzieren sind. Durch die Grundgebühr werden die "übrigen Kosten" finanziert (Art. 23 Abs. 1 AR), d.h. die Kosten der Abfallentsorgung abzüglich der Kosten des Einsammelns, des Transportes und der Entsorgung der Siedlungsabfälle (vgl. Art. 22 Abs. 2 AR). Damit aber werden mit der Grundgebühr jene Kosten der Abfallentsorgung finanziert, welche nicht durch die leistungsabhängige Gebühr (Sackgebühr) gedeckt werden. Diese durch die staatlichen Leistungen verursachten "übrigen Kosten" werden auf die Haushaltungen und Betriebe aufgeteilt, was - aktuell (seit 1.1.2014) - zu einer Grundgebühr-Einheit (HE) von Fr. 46.-- führt. Indem somit nur die effektiven Leistungen (abzüglich der durch die Sackgebühr finanzierten) auf die Haushaltungen und Betriebe (nach entsprechend festgelegten Haushalteinheiten HE für die Wohnungen/Zimmer resp. Betriebsarten/Beschäftigte) verteilt werden, kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den staatlich erbrachten Leistungen in der Abfallentsorgung und der jährlichen Grundgebühr gesprochen werden (BGE 132 II 47 E. 4.1). Entsprechend vermag hier auch das Äquivalenzprinzip ein Surrogat für die Normierung der Bemessungsgrundlage der Gebühren im Abfallreglement als Gesetz im formellen Sinne zu bilden.

Zusammenfassend erweist sich hier die Rüge der Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips bzw. Legalitätsprinzips somit als unbegründet. Das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht kann zusammen mit der begrenzenden Funktion des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Grundgebühren darstellen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann dem Abfallreglement des Bezirks Küssnacht entnommen werden, nach welchen Grundsätzen sich die Höhe der Grundgebühren bemisst: Die Abfallentsorgung des Bezirks ist zu mindestens 75% durch Gebühren zu decken. Die Kosten des Einsammelns, des Transportes und der Entsorgung der Siedlungsabfälle sind dabei ganz oder möglichst weitgehend durch die Sackgebühr zu decken. Damit lassen sich auch die übrigen Kosten der Abfallentsorgung ermitteln. Diese werden durch die Grundgebühr erhoben. Damit aber ist auch die Höhe der Grundgebühr im Prinzip aus dem Abfallreglement des Bezirks Küssnacht ermittelbar und kann im konkreten Einzelfall auf die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüft werden.

Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie einen Betrieb im Sinne des Abfallreglements des Bezirks Küssnacht darstellt. Sie gehe keiner eigentlichen Betriebstätigkeit nach. Sie sei eine reine Holdinggesellschaft, deren Zweck sich einzig auf das Halten von Unternehmensanteilen, insbesondere der B.________ AG und der C.________ AG (ihrerseits ebenfalls eine Holdinggesellschaft an derselben Adresse, welche indes die Gebühr 2024 bereits bezahlt habe), beschränke. Es handle sich weder um einen Gewerbe-, Industrie- oder Dienstleistungsbetrieb; sie produziere nichts und biete keine Dienstleistungen an. Auch verfüge sie über keine eigene Betriebsstätte; sei weder unternehmerisch noch operativ tätig. Sie habe einfach ihren rechtlichen Sitz in Küssnacht, aber ohne eigene Geschäftsräumlichkeiten, verfüge über keine Betriebsstätte und habe keine Angestellten und produziere keinen Abfall. Sie habe einzig einen Verwaltungsrat, der zugleich Verwaltungsrat der B.________ AG und der C.________ AG an derselben Adresse sei. Die B.________ AG sei zugleich Grundeigentümerin und eine operative, unternehmerisch tätige Gesellschaft. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin benutze diese die Sammeldienste des Bezirks und entrichte Gebühren auch für ihren Verwaltungsrat.

Ziel der Umweltschutzgesetzgebung ist die Übertragung der Entsorgungskosten auf die Verursacher. Dabei unterscheidet bereits die kantonale Gesetzgebung bezüglich Abgabeobjekt (welcher Gegenstand unterliegt der Abgabe?) in Haushalte einerseits und Gewerbe-/Dienstleistungs-/Industriebetriebe andererseits (vgl. betreffend Grundgebühr § 25 Abs. 2 EGzUSG; oben E. 3.2). Diese Kategorisierung nimmt auch das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht auf. Im Zentrum steht auch hier hinsichtlich Gegenstand und Festsetzung der leistungsunabhängigen Grundgebühr die Unterscheidung zwischen Wohnen und Gewerbe/Arbeit, d.h. zwischen Haushaltungen und Betrieben. Dabei ist der Begriff des Betriebs zu unterscheiden von dem des Unternehmens. Das Unternehmen ist die nächsthöhere Organisationsform im Vergleich zum Betrieb, wobei ein Unternehmen aus mindestens einer örtlichen Einheit (Betriebseinheit) oder mehreren Betriebseinheiten wie z. B. Haupt- und Nebenbetrieb oder einer Filiale besteht (vgl. so Kt. BE in den Erläuterungen zum Muster-Abfallreglement und zur Muster-Abfallverordnung vom 30.7.2020 Ziff. 3.4 oder Merkblatt AWEL-ZH, Was kann und darf die Abfall-Grundgebühr, März 2008, S. 5, je mit Verweis auf die Begriffserklärung des Bundesamtes für Statistik BFS). Das heisst auch, dass die Rechtsform für die Betriebsqualität keine Rolle spielen kann.

Die A.________ AG (CHE-xxx.xxx.xxx) mit Domiziladresse D.________, bezweckt E.________ (www.zefix.ch; eingesehen am 31.10.2025). Des Weiteren verfügt sie über die gesetzlich geforderten Organe; gemäss Eintrag im Handelsregister über eine VR-Präsidentin und ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrates je mit Einzelunterschrift (wobei entgegen der Beschwerdeschrift nur die Präsidentin auch ein Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG und der C.________ AG ist).

Strittig ist, ob ein Betrieb im Sinne das Abfallreglements des Bezirks Küssnacht vorliegt. Dabei verfügt der Bezirk über einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum (vgl. oben E. 3.5.1). Es darf davon ausgegangen werden, dass auch das Verwalten, der Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art (vgl. Zweck der Beschwerdeführerin) eine unternehmerische Tätigkeit darstellen kann (vgl. etwa Art. 10 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20] vom 12.6.2009). Viele Holdinggesellschaften erbringen zudem (neben den Aktivitäten, die sich auf die Holdinggesellschaft selbst beziehen) als zulässige Nebenzwecke auch bestimmte Dienstleistungen (Hilfstätigkeiten) für ihre Tochtergesellschaften (wie z.B. Managementaufgaben, Finanzierungen etc.), wobei vorliegend unklar, aber auch nicht entscheidend ist, wie die aufgeführten Firmen zusammenhängen und/oder funktionell miteinander verbunden sind. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin an der aufgeführten Domiziladresse einen eigenen Betrieb hat, der auch (jedenfalls potentiell) selbständig Abfall verursacht und entsorgt.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Betriebsqualität im Sinne des Abfallreglements bestreitet, weil sie nichts produziere und weder Angestellte noch eine Betriebsstätte habe, kann dem nicht gefolgt werden. So macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht geltend, die Gesellschaft verfolge ihren statutarischen Zweck nicht. Dass auch eine Holdinggesellschaft einen Betrieb haben kann, wurde zuvor aufgezeigt. Es versteht sich von selbst, dass dies bei einer Holdinggesellschaft überwiegend passive Tätigkeiten sein können, welche etwa mit dem Betrieb einer Bauunternehmung nicht vergleichbar sind. Dies ändert indes nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ihrem Zweck nachlebt, diesen erfüllt und damit auch "in Betrieb" ist. Nicht zuletzt zu diesem Zweck hat sie offenkundig auch die gesetzlichen Organe bestellt, wurde sie überhaupt erst gegründet. Für das Bestehen eines Betriebs an der aufgeführten Domiziladresse spricht ebenso die Tatsache, dass gemäss UID-Register die Schweizerische Post Sendungen an die Beschwerdeführerin unter der genannten Adresse (letzte Prüfung am 24.9.2025) als zustellbar beurteilt hat (vgl. www.uid.admin.ch).

Wieviel Abfall durch diesen Betrieb effektiv verursacht und entsorgt wird, ist für die Frage der Betriebsqualität und im Rahmen der leistungsunabhängigen Grundgebühr nicht relevant. Diesbezüglich gilt es zu erinnern, dass leistungsunabhängige Grundgebühren auch zu entrichten sind, wenn tatsächlich keine Entsorgungsdienstleistungen in Anspruch genommen werden, was dem Verursacherprinzip nicht widerspricht. Grundgebühren finden ihre Begründung und ihren abstrakten Bezug zur Verursachung darin, dass gewisse Dienstleistungen und Infrastrukturen unabhängig von der realisierten Nutzung zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Verursacherprinzip kann daher nicht dahin gehend interpretiert werden, dass ausschliesslich eine zur effektiven Abfallmenge proportionale Kostenverteilung zulässig wäre (vgl. oben E. 3.5.4). Die Grundgebühr soll im Wesentlichen die Kostendeckung gemäss Art. 20 AR für die Leistungen der Abfallentsorgung gemäss Art. 23 AR sicherstellen und nimmt somit hauptsächlich Finanzierungsaufgaben wahr (VGE II 2009 68 vom 24.9.2009 E. 3.2). Bei Grund­gebühren ist nicht erforderlich, dass die Leistungen effektiv beansprucht werden; entscheidend ist, dass ein Betrieb die zu finanzierende Infrastruktur jederzeit benutzen könnte (VGE II 2018 4 vom 19.4.2018 E. 3.2 und E. 4.1 mit weiteren Hinweisen auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), was so auch auf die Beschwerdeführerin zutrifft. Kommt hinzu, dass gemäss Ziff. 2.5 GebO-AR ausdrücklich weder eine leerstehende Wohnung die Qualität einer gebührenpflichtigen Haushalteinheit noch ein unbenutzter Betrieb die Qualität eines gebührenpflichtigen Betriebs verlieren; im Gegenteil werden jeweils die ganzen Einheiten, ohne Gewährung einer Reduktion, erhoben. Nach dem zuvor Ausgeführten ist dies statthaft und widerspricht dem Verursacherprinzip und dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht.

Sodann zählen laut Beschwerdeführerin gemäss Abfallreglement des Bezirks Küssnacht zum Kreis der Abgabepflichtigen die Grundeigentümer und Betriebsinhaber. Betriebe im Sinne von juristischen Personen würden gemäss Abfallreglement gerade nicht zu den Abgabesubjekten gehören. Für eine direkte Kostenauflage an die Beschwerdeführerin als juristische Person bestehe daher keine genügende gesetzliche Grundlage, da nicht Betriebe, sondern Betriebsinhaber als Abgabesubjekte genannt seien. Was unter Betriebsinhaber genau zu verstehen sei, bleibe unklar; es fehle daher an einer genügend klaren gesetzlichen Regelung.

Die Vorinstanz bestreitet eine entsprechende Unklarheit. Gemäss Art. 26 AR sei für die Grundgebühr der Grundeigentümer und bei Betrieben der Betriebsinhaber pflichtig. Die Pflicht beginne mit dem Bezug der Wohnung resp. der Betriebseröffnung. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 26 Abs. 2 AR für den von ihr geführten Betrieb als Betriebsinhaberin abgabepflichtig. Der Wortlaut sei klar. Die Formulierung, dass die Grundgebühr bei Betrieben vom Betriebsinhaber zu erheben sei, bedeute nichts anderes, als dass derjenige, der für den Betrieb verantwortlich sei, auch die Pflicht habe, die Gebühr für die Abfallentsorgung zu zahlen.

Als Abgabesubjekt, d.h. als abgabepflichtig, definiert das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht für die Grundgebühr von Betrieben den Betriebsinhaber, wobei der Grundeigentümer subsidiär haftbar ist (Art. 26 Abs. 2 AR). Dem Betriebsinhaber wird die Grundgebühr in Rechnung gestellt (Art. 27 Abs. 2 AR; Ziff. 2.3 GebO-AR). Was unter "Betriebsinhaber" zu verstehen ist, erläutert weder das AR noch die GebO-AR weiter

Entgegen der Beschwerdeführerin besagt "Betriebsinhaber" nichts aus über die (Rechts-) Persönlichkeit des Abgabe- bzw. Gebührensubjekts. Weder muss es sich beim Betriebsinhaber zwingend nur um eine natürliche Person, noch nur um eine juristische Person handeln; die Qualifikation des Betriebsinhabers ist - wie auch der Betrieb - unabhängig von der juristischen Organisationsform des Unternehmens. Als Inhaber zu betrachten ist in erster Linie jemand, der ein (Rechts-)Gut innehat, also darüber rechtlich und faktisch verfügt. Dem Inhaber kommen mithin in Bezug auf das (Rechts-)Gut umfassende Befugnisse und Kompetenzen zu (so das VGer-AG in einem Entscheid in Sachen Arbeitsrecht, WBE.2024.428 vom 16.6.2025 E. 3.2). Betriebsinhaber ist derjenige, dem hinsichtlich des Betriebs umfassende Befugnisse und Kompetenzen zukommen, was sowohl eine natürliche Person (etwa bei einer Einzelunternehmung) als auch eine juristische Person (etwa eine AG oder GmbH) sein kann. Betriebsinhaber ist letztlich der Unternehmensträger (rechtliche Einheit), der das Unternehmen betreibt. Er ist Zuordnungssubjekt aller Rechte und Pflichten des Unternehmens. Wenn die Vorinstanz deshalb zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin, die A.________ AG, sei Inhaberin des Betriebs (welcher u.a. die Verwaltung, den Erwerb sowie die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art bezweckt), so ist dies nicht zu beanstanden. Denn tatsächlich führt sie selbst diesen Betrieb mit ihren Organen. Entsprechend ist sie selbst Inhaberin dieses Betriebs. Dass sie eine juristische Person ist, spricht nicht dagegen (vgl. in diesem Sinne auch Entscheid VGer-ZH VB.2022.00305 vom 8.4.2024 E. 2.4).

Zusammenfassend ist damit aber nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei Betriebsinhaberin eines Betriebes, für welchen eine Abfallgrundgebühr geschuldet sei, und diese Grundgebühr habe sie als Betriebsinhaberin zu leisten. Die Verwaltung, der Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art kann einen Betrieb im Sinne des Abfallreglements darstellen; hieran ändert nichts, dass der Betrieb angeblich wenig bis keinen Abfall produziert und über keine An­gestellten verfügt. Kommt hinzu, dass gemäss Art. 23 Abs. 2 AR i.V.m. Ziff. 2.5 GebO-AR selbst unbenutzte Betriebe (wie auch Leerwohnungen) die unreduzierte Grundgebühr schulden.

Unbegründet ist ebenso die Rüge der Rechtsungleichheit, welche die Beschwerdeführerin darin erkennt, dass die Grundgebühr zum einen vom Grundeigentümer, welcher die Gebühren auf die Mieter abwälzen kann, und zum andern vom Betriebsinhaber geschuldet sei, welcher die Gebühren selber leisten müsse. Die Ungleichbehandlung der Mieter und Betriebe sei nicht gerechtfertigt, namentlich auch, weil das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht keine explizite Mehrfachgebühr für mehrere Betriebe desselben Inhabers vorsehe, was auf eine einheitliche Gebühr hindeute.

Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 147 V 312 E. 6.3.2; Urteil BGer 2C_533/2022 vom 12.12.2022 E. 4.4.1). So sind in Bezug auf die Verwirklichung des Rechtsgleichheitsgebots namentlich aus Gründen der Verwaltungsökonomie und Rechtssicherheit sowohl in der Rechtsetzung wie auch in der Rechtsanwendung gewisse Typisierungen und Schematisierungen erlaubt. Entscheidend ist stets, ob für die hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache (nicht) getroffenen rechtlichen Differenzierungen ein vernünftiger Grund besteht (Urteil BGer 2C_652/2023 vom 14.6.2024 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen).

Abgabeobjekte sind Haushaltungen einerseits und Betriebe anderseits. Diese Unterscheidung ist mit Blick auf das im Abfallreglement des Bezirks Küssnacht zu beachtende Verursacherprinzip nicht willkürlich und entspricht im Übrigen der Vorgabe von § 25 Abs 2 EGzUSG (vgl. oben E. 3.2). Sie folgt der Tatsache, dass die zu entsorgenden Abfälle zum einen in Haushalten und zum andern in Betrieben anfallen, weshalb diese Gegenstand der Abgabe bilden (vgl. auch BAFU, Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung, Bern 2018, S. 39). Diese Unterscheidung rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil bezogen auf die Verursachung von Abfall die Differenzierung nach Haushalten und nach Betrieben nachvollziehbar ist und bei der Festsetzung der Gebühr Unterscheidungen erlaubt, welche die Ungleichheit von Hauhaltung und Betrieb geradezu beachtet.

Grundsätzlich wäre eine Abgabepflicht nur für Grundeigentümer denkbar, so dass stets der Grundeigentümer pflichtig ist sowohl für die Haushaltungen auf seiner Liegenschaft als auch für die Betriebe auf seiner Liegenschaft. Dies würde indes nichts daran ändern, dass eine Grundgebühr pro Haushalt und pro Betrieb geschuldet wäre. Dass das Reglement nun nur die Abgabepflicht für Haushaltungen den Grundeigentümern auferlegt, jene der Betriebe den Betriebsinhabern (bei solidarischer Haftbarkeit des Grundeigentümers), widerspricht dem Rechtsgleichheitsgebot nicht. Diese Unterscheidung ist aus Sicht der Rechnungsstellung und damit der Verwaltungsökonomie nachvollziehbar und führt weder zu einer Ungleichbehandlung von Haushalten und Betrieben noch von Grundeigentümern und Betriebsinhabern. Fehl geht daher auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, die B.________ AG habe als Grundeigentümerin die Grundgebühr bereits bezahlt, weshalb diese abgegolten sei und eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin an derselben Adresse gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse. Die B.________ AG schuldete die Grundgebühr nicht als Grundeigentümerin, sondern als Betriebsinhaberin ihres Betriebs; die Beschwerdeführerin schuldet ihrerseits die Grundgebühr für ihren Betrieb. Würden beide nicht bezahlen und käme die subsidiäre Haftung des Grundeigentümers zur Geltung (vgl. Art. 26 Abs. 2 AR), hätte dieser zwei Grundgebühren (für zwei Betriebe) zu leisten und nicht bloss eine. Es liegt keine gegen die Rechtsgleichheit verstossende Regelung vor.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Grundgebühren darstellt. Auch widerspricht es nicht dem Rechtsgleichheitsgebot, dass das Abfallreglement des Bezirks Küssnacht hinsichtlich Abgabeobjekt zwischen Haushaltungen und Betrieben und hinsichtlich Abgabepflicht zwischen Grundeigentümern und Betriebsinhabern unterscheidet. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz in dem Unternehmen der Beschwerdeführerin einen Betrieb erkennt, für welchen eine Grundgebühr geschuldet ist, und diese Grundgebühr der Beschwerdeführerin als Unternehmensträgerin/Betriebsinha­berin in Rechnung gestellt hat.

Die Beschwerdeführerin hat den Bezirksratsbeschluss vom 5. Februar 2025 als Ganzen angefochten, mithin auch die Kostenauflage. Die ihr auferlegte Spruchgebühr von Fr. 900.-- sei überrissen bei einer Grundgebühr von rund Fr. 100.-- als Streitgegenstand. Komme hinzu, dass die Vorinstanz drei weitestgehend identische Beschwerden habe behandeln müssen.

Der Bezirksrat hat die Spruchgebühr auf Fr. 900.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2). Er führte hierzu unter Verweis auf § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 VRP aus:

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine formelle Beschwerde eingereicht, weshalb es sich auf der vorgenannten Rechtsgrundlage angezeigt ist, die mit diesem Beschluss verbundenen Kosten nach dem Verfahrensausgang teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese Gebühren werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) auf pauschal Fr. 900.-- veranlagt.

Vernehmlassend bekräftigt der Bezirksrat die Rechtmässigkeit dieser Kostenauflage. Die Beschwerdeführerin habe beantragt, sie sei als Holdinggesellschaft auch künftig nicht zur Bezahlung einer Abfallgrundgebühr verpflichtet, was den Streitwert aufgrund der periodisch wiederkehrenden Leistung verzwanzigfachen würde. Der Streitwert sei aber nicht alleiniger Massstab. Hinzu käme, dass die Beschwerdeführerin in einer umfassenden und weitschweifigen Eingabe eine Vielzahl an Argumenten vorgetragen habe, welche einer eingehenden Prüfung und Stellungnahme bedurft hätten, was zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand geführt habe. Auch wenn die Fragestellungen in drei Parallelverfahren weitgehend identisch gewesen seien, habe dennoch jedes Verfahren eine individuelle Prüfung und gründliche Analyse erfordert. Die Spruchgebühr von Fr. 900.-- sei bei weitem gerechtfertigt.

Die Rechtsmittelinstanz kann für den Erlass eines Beschwerdeentscheides zulasten der unterliegenden Partei Gebühren gemäss Gebührenordnung erheben (vgl. § 71 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP). Die Gebühren sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen. Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwands ein Ansatz von Fr. 180.-- für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 1 und 2 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO).

§ 21 GebO i.V.m. § 18 GebO sieht für den Erlass von Verfügungen durch den Bezirksrat eine Gebühr von Fr. 60.-- bis Fr. 20'000.-- vor (Ziff. 5) und für die Behandlung anderer Geschäfte eine Gebühr von Fr. 60.-- bis Fr. 4'000.-- (Ziff. 6). Eine ausdrückliche Gebühr für Rechtsmittelentscheide nennt die GebO beim Bezirksrat nicht (vgl. Regierungsrat, wo für die Verwaltungsrechtsprechung auf die Ansätze des Verwaltungsgerichts verwiesen wird; § 24 Ziff. 26 GebO). Nachdem die vom Bezirksrat auf Fr. 900.-- festgelegte Spruchgebühr sowohl den Rahmen für den Erlass von Verfügungen als auch die Behandlung anderer Geschäfte beachtet, kann offenbleiben, welche Ziffer Anwendung zu finden hätte (vgl. aber VGE II 2014 58 vom 15.9.2015, wo die Anwendung von § 18 Ziff. 5 GebO für einen Rechtsmittelentscheid des Gemeinderates nicht beanstandet wurde).

Die Behörden verfügen bei der Festsetzung von Spruchgebühren über einen grossen Ermessensspielraum. Namentlich bei einem grossen gesetzlichen Gebührenrahmen gilt es aber neben diesem auch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. hierzu oben E. 3.5.3. Das Kostendeckungsprinzip spielt dabei kaum eine Rolle, decken doch die Spruchgebühren die gesamten, durch ein Rechtsmittel verursachten Kosten in der Regel ohnehin nicht. Zu beachten ist aber auch das Äquivalenzprinzip, welches verletzt wird, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Spruchgebühr und dem objektiven Wert der bezogenen Leistung besteht (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGE 145 I 52 E. 5).

Zu befinden hatte der Bezirksrat, ob die Bezirksverwaltung, Ressort Infrastruktur, der Beschwerdeführerin für das Jahr 2024 zu Recht Abfallgrundgebühren in der Höhe von Fr. 99.45 in Rechnung gestellt hat, ob die Beschwerdeführerin überhaupt abfallgrundgebührpflichtig ist sowie grundsätzlich, ob das Abfallreglement mit der Gebührenordnung eine genügende gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung darstellen. Zu befinden war damit über verschiedene Rechtsfragen im Anwendungsbereich des kommunalen Abfallreglements. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich einige Grundsatzfragen aufgeworfen, wie jene der Qualifikation einer Holdinggesellschaft als Betrieb gemäss Abfallreglement, die Frage der genügenden Gesetzesgrundlage oder auch die Frage der Rechtmässigkeit des Abfallreglements von 1994 vor dem Hintergrund der seither erfolgten Rechtsänderungen auf Bundes- und kantonaler Ebene. Da die Gebührenpflicht als solche strittig war, betrug der Streitwert im Prinzip ein Mehrfaches einer Jahresgebühr. Kommt hinzu, dass selbst eine einfache Beschwerdesache schnell einiges an Zeit beansprucht, namentlich wenn es ein Geschäft des Bezirksrates als Kollegialbehörde betrifft.

Betrachtet man den Gebührenrahmen (vgl. oben E. 9.3), den möglichen Stundenansatz von Fr. 180.--, die Bedeutung des Streitgegenstands mit den erhobenen Rügen sowie den Streitwert, so erscheint die Spruchgebühr von Fr. 900.-- bei teilweisem Obsiegen zwar eher hoch und an der oberen Grenze dessen, was noch als verhältnismässig betrachtet werden kann. Die Spruchgebühr liegt aber trotzdem noch im Rahmen des der Vorinstanz bei der Festsetzung einer Spruchgebühr im Rechtsmittelverfahren zustehenden Ermessensspielraums. Die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten der Vorinstanz sind damit nicht gedeckt und in Anbetracht der aufgeworfenen Grundsatzfragen und Bedeutung der anbegehrten generellen Gebührenbefreiung kann zumindest noch nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis von Spruchgebühr und bezogener Leistung gesprochen werden. Für das Gericht besteht daher keine Veranlassung zu einer Korrektur. Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich Spruchgebühr als unbegründet.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 VRP). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 74 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 14. März 2025 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist

3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17.6.2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (R)

- und den Regierungsrat des Kantons Schwyz (2/A).

Schwyz, 13. November 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

18. November 2025

1

Art. 74 BVart. 74 Cst.art. 74 Cost.

Art. 2 USGart. 2 LPEart. 2 LPAmb

Art. 32 USGart. 32 LPEart. 32 LPAmb

Art. 32a USGart. 32a LPEart. 32a LPAmb

Art. 32a USGart. 32a LPEart. 32a LPAmb

Art. 32a USGart. 32a LPEart. 32a LPAmb

BGE 143 I 272ATF 143 I 272DTF 143 I 272

BGE 142 I 177ATF 142 I 177DTF 142 I 177

EGV-SZ 2004 C 2.1

1C_414/2010

§ 55 VRP

§ 46 VRP

EGV-SZ 2013 B 8.8

Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.

Art. 164 BVart. 164 Cst.art. 164 Cost.

BGE 144 II 454ATF 144 II 454DTF 144 II 454

2C_195/2015

BGE 143 I 220ATF 143 I 220DTF 143 I 220

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BGE 143 I 220ATF 143 I 220DTF 143 I 220

BGE 121 I 230ATF 121 I 230DTF 121 I 230

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2C_404/2010

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§ 25 EGzUSG

Art. 10 MWSTGart. 10 LTVAart. 10 LIVA

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§ 21 GebO

§ 18 GebO

§ 24 GebO

§ 18 GebO

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

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