II 2025 18
Kammergericht
28. März 2025Deutsch22 min
A.1 A.________ (geboren ____; nachstehend: der Gesuchsteller) hat seinen Wohnsitz im Kanton B.________ (vormals C.________) und betreibt in D.________ eine Einzelunternehmung. Er ist daher im Kanton Schwyz sekundär steuerpflichtig.
Source sz.ch
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer II
II 2025 18
Entscheid vom 28. März 2025
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Gesuchsteller,
Gegenstand
Verschiedenes (Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in den Verfahren II 2024 13 und II 2024 23, je vom 28. Juni 2024, sowie
II 2024 39 vom 30. Juli 2024)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.1 A.________ (geboren ____; nachstehend: der Gesuchsteller) hat seinen Wohnsitz im Kanton B.________ (vormals C.________) und betreibt in D.________ eine Einzelunternehmung. Er ist daher im Kanton Schwyz sekundär steuerpflichtig.
Mit VGE II 2024 13 vom 28. Juni 2024 in Sachen des Gesuchstellers gegen die kantonale Steuerkommission betreffend "Ordnungsbussen (kantonale Steuern: Nichteinreichen der Steuererklärung 2021)" entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Schwyz wie folgt:
1. Auf die Beschwerde (bzw. das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Ordnungsbussenverfügung 2021 vom 21.8.2023) vom 7. März 2024 wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
Die Verfahrenskosten für den Nichteintretensentscheid von Fr. 400.-- (Ge-richtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Gesuchsteller auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent-scheides auf das Postkonto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 8. Juli 2024 zugestellt.
A.2 Mit VGE II 2024 23 ebenfalls vom 28. Juni 2024 in Sachen des Gesuchstellers gegen die kantonale Steuerkommission betreffend "Einkommens- und Vermögenssteuer (Steuerveranlagung 2021 nach Ermessen)" entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Schwyz wie folgt:
1.
Auf die Beschwerde vom 8. April 2024 wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten für den Nichteintretensentscheid von Fr. 400.-- (Ge-richtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdefüh-rer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller ebenfalls am 8. Juli 2024 zugestellt.
A.3 Mit VGE II 2024 39 vom 30. Juli 2024 in Sachen des Gesuchstellers gegen die kantonale Steuerkommission betreffend "Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2020: Ermessensveranlagung)" entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Schwyz wie folgt:
1.
Auf die Beschwerde vom 16. Mai 2024 wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten für den Nichteintretensentscheid von Fr. 200.-- (Ge-richtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdefüh-rer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 13. August 2024 zugestellt.
B.1 Mit Eingabe per E-Mail vom 16. März 2025 reicht der Gesuchsteller ein "Erlassgesuch betreffend Verfahrenskosten des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz" ein. Das Verwaltungsgericht wies ihn am 17. März 2025 ebenfalls per E-Mail darauf hin, dass per E-Mail eingereichte Eingaben ans Verwaltungsgericht ungültig sind und nicht an die Hand genommen werden. Das Gesuch müsse daher ordnungsgemäss postalisch und mit eigenhändiger Originalunterschrift versehen oder durch einen bevollmächtigten Vertreter eingereicht werden.
B.2 Mit Postaufgabe vom 21. März 2025 reicht der Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht den eigenhändig unterzeichneten Ausdruck seines Gesuchs vom 16. März 2025 ein mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Verwaltungsgerichtshof möge die Verfahrenskosten aus den Verfahren VGE II 2024/39, 2024/23 und 2024/13 vollumfänglich erlassen.
2.
Falls ein vollständiger Erlass nicht gewährt wird, möge zumindest eine erhebliche Reduktion der Gebühren erfolgen.
3.
Vorsorglich wird beantragt, dass bis zur endgültigen Entscheidung über dieses Gesuch sämtliche Vollstreckungsmassnahmen ausgesetzt werden.
4.
Sollte das Gericht auf dieses Gesuch nicht eingehen, wird die Angelegenheit auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene weiterverfolgt, insbesondere unter Berufung auf die Bundesverfassung, die EMRK und den UNO-Pakt II.
Des Weiteren stellt er als "vorsorgliche Beweisanträge" die Einvernahme der ihn behandelnden Ärzte, insbesondere von Frau Dr. E.________, C.________, als sachverständige Zeugen, die Beiziehung eines unabhängigen medizinischen Gutachters sowie die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.
C. Es wurde keine verfahrensleitenden Anordnungen getroffen und insbesondere auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet oder die Einreichung von Unterlagen betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) verlangt.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Der Kostenauflage des VGE II 2024 13 vom 28. Juni 2024 liegt folgender Sachverhalt und Verfahrensablauf zugrunde:
1.1.1
Der Gesuchsteller wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV) infolge Nichteinreichens der Steuerveranlagung 2021 trotz Gewährung einer Fristerstreckung und Mahnungen des Steueramtes F.________ mit Verfügung vom 21. August 2023 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- bestraft.
Mit Entscheid Nr. 59/2023 vom 30. Januar 2024 hiess die kantonale Steuerkommission (StK) die vom Gesuchsteller hiergegen erhobene Einsprache teilweise gut und reduzierte die Ordnungsbusse auf Fr. 100.--. Die Verfahrenskosten von Fr. 550.-- wurden dem Gesuchsteller zur Hälfte (Fr. 275.--) auferlegt.
Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 59/2023 erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
- Die Ordnungsbusse sei vollständig aufzuheben.
- Die mir auferlegten Verfahrenskosten sind zu erlassen.
- Dieses Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei zu führen.
- Eventualiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
1.1.2
Mit Verfügung vom 11. März 2024 setzte der verfahrensleitende Richter dem Gesuchsteller Frist bis 21. März 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- an. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass ein in der Beschwerde als Beilage aufgeführtes ärztliches Attest nicht eingereicht wurde. Dieser Fristansetzung kam der Gesuchsteller innert Frist nicht nach, worauf ihm am 26. März 2024 unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 16. April 2024 angesetzt wurde.
1.1.3
Mit Eingabe vom 16. April 2024 ersuchte der Gesuchsteller mit Hinweis auf seine derzeitige gesundheitliche und wirtschaftliche Situation um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (URP). Gleichzeitig reichte er drei ärztliche Atteste von dipl. Ärztin E.________, G.________, C.________, vom 23. Januar 2024 sowie 12. Februar 2024 ein, womit ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2024 bis 29. Februar 2024 attestiert bzw. bescheinigt wurde, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung "nicht verhandlungsfähig" sei.
Des Weiteren beantragte der Steuerpflichtige "primär", die Kostenvorschüsse seiner Ehefrau aufzuerlegen. Zudem ersuchte er um die Zusammenlegung aller weiterer Verfahren, "die in Bezug auf meine steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten innerhalb der nächsten 30 Tage zu erwarten sind".
Mit Anordnung vom 18. April 2024 gewährte der verfahrensleitende Richter dem Gesuchsteller eine einmalige und nicht weiter erstreckbare Frist bis spätestens 13. Mai 2024, um das Formular zur Erlangung der URP korrekt und vollständig ausgefüllt zusammen mit den verlangten und erforderlichen Belegen einzureichen.
1.1.4
Mit einem für die Verfahren II 2024 13 und II 2024 23 (betr. Ermessensveranlagung 2021) gemeinsamen Schreiben datiert vom 10. April 2024 (Postaufgabe am 13.5.2024) stellte der Gesuchsteller "Antrag auf a.o. Fristerstreckung, fürsorglich Wiedereinsetzung und Zusammenlegung der Verfahren Ordnungsbusse / Ermessensveranlagung trotz entschuldigtem Unvermögen durch Krankheit". Erneut legte er zwei ärztliche Zeugnisse von dipl. Ärztin E.________ vom 2. April 2024 und 30. April 2024 bei, womit dem Gesuchsteller nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Ebenso hielt der Gesuchsteller am Antrag fest, den Kostenvorschuss seiner Ehefrau aufzuerlegen.
1.1.5
Mit Schreiben 14. Mai 2024 erklärte der verfahrensleitende Richter dem Gesuchsteller, dass/weshalb die beiden Verfahren II 2024 13 und II 2024 23 nicht vereinigt werden können. Des Weiteren führte er zum Fristerstreckungsgesuch Folgendes aus:
3.
Ihre Eingaben sind ein (gewichtiges) Indiz dafür, dass Sie trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit durchaus in der Lage sind, ihren verfahrensrechtlichen (Mitwirkungs-)Pflichten fristgerecht nachzukommen. Zudem ist es Ihnen auch möglich und zumutbar, externe Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, beispielsweise diejenige Ihrer Ehefrau.
Ausnahmsweise wird Ihnen die mit der Verfügung vom 18. April 2024 angesetzte Frist zur Einreichung der URP-Unterlagen im Sinne einer Notfrist noch einmal und definitiv nicht mehr weiter erstreckbar bis längstens 24. Mai 2024 erstreckt. Im Unterlassungsfall wird auf das URP-Gesuch nicht eingetreten. Von der Leistung eines Kostenvorschusses oder der Einreichung des URP-Gesuchs kann nicht abgesehen werden. Klarzustellen ist, dass aus der Einreichung des URP-Gesuchs kein Anspruch auf Gewährung der URP abgeleitet werden kann. Verlangt wird neben der Bedürftigkeit auch die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels.
4.
Das Verwaltungsgericht sieht keine Möglichkeit, für die Bestreitung der Kosten der beiden ausschliesslich Sie betreffenden Verfahren II 2024 13 und II 2024 23 Ihre Ehefrau in Anspruch zu nehmen. Dies haben Sie gegebenenfalls mit den zivilprozessualen Mitteln anzustrengen.
(typographische Hervorhebung gemäss Original)
1.1.6
Mit einem für die beiden Verfahren II 2024 13 und II 2024 23 gemeinsamen Schreiben datiert vom 10. April 2024 (Eingang beim Verwaltungsgericht am Dienstag, 28.5.2024) teilte der Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht seine Feststellung mit, "dass meine berechtigten Anliegen weiterhin nicht berücksichtigt werden und fordere Sie hiermit auf, die getroffenen Anordnungen zu überdenken". Er machte unter anderem eine Missachtung der Behindertenrechtskonvention und eine unzureichende Fristerstreckung sowie einen Anspruch auf Gleichbehandlung als Unionsbürger geltend und stellte folgende Anträge:
Aussetzung des Verfahrens: Ich beantrage die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung meiner Arbeitsunfähigkeit und der Zuständigkeit des Gerichts.
Kostenvorschuss durch meine Ehefrau oder unentgeltliche Rechtspflege: Ich beantrage erneut, meiner Ehefrau den Kostenvorschuss aufzuerlegen. Sollte dies nicht möglich sein, beantrage ich hilfsweise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen benötige ich jedoch aufgrund meiner Arbeitsunfähigkeit eine angemessene Fristverlängerung.
1.1.7
Am 28. Mai 2024 erliess der verfahrensleitende Richter folgende Verfügung:
1.-2.1 (bisheriger Verfahrensablauf/Korrespondenz)
2.2.1
Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 14. Mai 2024 wurde Ihnen gleichzeitig dargelegt, dass und weshalb die Verfahren II 2024 13 und II 2024 23 nicht zusammengelegt werden können.
2.2.2
Ebenso wurde ausgeführt, dass Sie trotz der geltend gemachten bzw. attestierten Arbeitsunfähigkeit durchaus in der Lage sind, ihren verfahrensrechtlichen (Mitwirkungs-)Pflichten fristgerecht nachzukommen. Zudem sei es Ihnen auch möglich und zumutbar, allenfalls externe Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.
2.2.3
Schliesslich wurden Sie auch darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht keine Möglichkeit sieht, für die Bestreitung der Kosten der beiden Verfahren II 2024 13 und II 2024 23 Ihre Frau in Anspruch zu nehmen.
3.
(Anträge des Beschwerdeführers gemäss vorstehender lit. G.1).
3.1
Zuständigkeit
3.1.1
(…).
3.1.3
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde vom 7. März 2024 ist somit gegeben.
3.2
Aussetzung des Verfahrens (Sistierung)
3.2.1
(…).
3.2.2
Unter Verweis auf die Ausführungen in vorstehender Ziff. 2.2.2 wird der Antrag auf Aussetzung (Sistierung) des Verfahrens abgewiesen.
3.3
Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung des Kostenvorschusses/Übernahme der Verfahrenskosten
Der Antrag wird unter Verweis auf die Ausführungen in vorstehender Ziff. 2.2.3 abgewiesen.
4.
URP-Gesuch / Nachfrist Kostenvorschuss
4.1
Innert der mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Mai 2024 angesetzten Notfrist (24.5.2024) haben Sie kein URP-Gesuch eingereicht. Eine weitere Notfrist lässt sich nicht vertreten. Androhungsgemäss wird daher auf das URP-Gesuch nicht eingetreten.
4.2
Es wird Ihnen deshalb hiermit (noch einmal, vgl. vorstehend Ziff. 1) eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 13. Juni 2024 angesetzt, um das Versäumnis nachzuholen und die Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts vorzunehmen. Die Zahlung muss spätestens am letzten Tag der Nachfrist zugunsten des Verwaltungsgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein (§ 159 letzter Satz des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).
Kommen Sie dieser Kostenvorschusspflicht innert der Nachfrist nicht nach, tritt das Gericht auf Ihre Beschwerde nicht ein (§ 73 Abs. 3 VRP).
Ein Nichteintretensentscheid ist mit Kosten zu Ihren Lasten verbunden. Sollten Sie innert der oben angesetzten Frist die Beschwerde zurückziehen, würde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben. Ein Abschreibungsbeschluss ist - im Gegensatz zum Nichteintretensentscheid - in der Regel nicht mit Kosten verbunden.
5.
Rechtsmittelbelehrung
(…).
(typographische Hervorhebung gemäss Original)
1.1.8
Innert angesetzter Nachfrist (13.6.2024) leistete der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nicht. Androhungsgemäss wurde daher auf die Beschwerde vom 7. März 2024 einzelrichterlich nicht eingetreten (§ 128 des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000 i.V.m. § 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 73 Abs. 3 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend wurden dem Gesuchsteller ebenfalls androhungsgemäss die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 400.-- auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).
1.2
Der Kostenauflage des VGE II 2024 23 vom 28. Juni 2024 liegt folgender Sachverhalt und Verfahrensablauf zugrunde:
1.2.1
Nachdem der Gesuchsteller trotz gewährter Fristerstreckung und Mahnungen die Steuererklärung 2021 nicht eingereicht hatte, wurde er von der StV mit Veranlagungsverfügung 2021 vom 16. Oktober 2023 bei den kantonalen Steuern ermessensweise mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 57'300.-- veranlagt. Auf die von ihm hiergegen erhobene Einsprache trat die StK nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 550.--.
1.2.2
Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 02/2024 erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Aufhebung des Entscheids der Steuerkommission vom 20. Februar 2024: Wir ersuchen das Gericht, den angefochtenen Entscheid zu revidieren und aufzuheben, da er wesentliche Aspekte der gesundheitlichen Situation unseres Mandanten und die daraus resultierenden Einschränkungen seiner HandIungsfähigkeit nicht angemessen berücksichtigt.
2.
Neubewertung der Steuererklärung 2021: (…).
3.
Erlass der Verfahrenskosten und Steuerbussen: Aufgrund der besonderen Umstände und der Tatsache, dass die verzögerte Einreichung der Steuererklärung unverschuldet aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfolgte, beantragen wir den Erlass aller Verfahrenskosten sowie eventueller Steuerbussen gegen Herrn A.________.
4.
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege: Sollten die finanziellen Verhältnisse von Herrn A.________ die Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen, bitten wir um deren Gewährung, um sicherzustellen, dass unser Mandant sein Recht auf ein faires Verfahren ohne finanzielle Belastung wahrnehmen kann.
5.
Kosten- und Entschädigungsfolge: (…).
1.2.3
Das am 10. April 2024 versandte Formular betr. URP (unter Androhung des Nichteintretens auf das URP-Gesuch im Säumnisfall) wurde vom Gesuchsteller bei der Post nicht abgeholt und ans Verwaltungsgericht retourniert, worauf es ihm am 24. April 2024 mittels A-Post plus erneut zugesandt wurde.
1.2.4
Da der Gesuchsteller das URP-Gesuch nicht einreichte, trat der verfahrensleitende Richter mit Verfügung vom 13. Mai 2024 androhungsgemäss nicht auf das URP-Gesuch ein. Gleichzeitig setzte er dem Gesuchsteller Frist bis 29. Mai 2024 zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- an.
1.2.5
Es folgte die für die beiden Verfahren II 2024 23 und II 2024 13 gemeinsame Korrespondenz (vgl. vorstehend E. 1.1.4 ff.).
1.2.6
Nachdem der Gesuchsteller innert angesetzter Nachfrist (13.6.2024) den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nicht leistete, trat der Einzelrichter auf die Beschwerde vom 8. April 2024 androhungsgemäss einzelrichterlich nicht ein. Ebenso wurden dem Gesuchsteller androhungsgemäss die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 400.-- auferlegt.
1.3
Der Kostenauflage des VGE II 2024 39 vom 30. Juli 2024 liegt folgender Sachverhalt und Verfahrensablauf zugrunde:
1.3.1
Mit Veranlagungsverfügung 2020 vom 19. September 2022 hat die StV den Gesuchsteller wegen Nichteinreichung der Steuererklärung kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 11'100.-- (satzbestimmend Fr. 81'800.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 20. Oktober 2022 Einsprache bei der StK unter Beilage der Bilanz, Erfolgsrechnung und des Journals seiner Einzelfirma für das Jahr 2020. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 teilte die StV dem Steuerpflichtigen mit, trotz Mahnungen habe er keine Steuererklärung eingereicht und dies auch innert der Einsprachefrist nicht nachgeholt. Es werde ihm Gelegenheit geboten, die Einsprache zurückzuziehen. Hierauf reichte der Gesuchsteller ein ärztliches Attest von Dr.med. H.________ (Facharzt für Innere Medizin FMH, C.________) vom 28. November 2022 ein, welches ihm bescheinigte, dass es ihm "wegen seiner Erkrankung" "dieses Jahr nicht möglich" sei, "seine Steuerklärung fristgerecht einzureichen"; dies werde auch in den nächsten Monaten nicht möglich sein. Am 4. Juni 2023 reichte er ein weiteres Attest des gleichen Arztes vom 1. Juni 2023 ein.
Mit Entscheid Nr. 33/2023 vom 9. April 2024 wies die StK die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten war, und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 650.-- dem Gesuchsteller.
1.3.2
Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 33/2023 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
12.1
Aufhebung der Veranlagungsverfügung 2020
(…).
12.2
Neuveranlagung unter Berücksichtigung der eingereichten Steuererklärung und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
Eine Neuveranlagung unter Berücksichtigung der eingereichten Steuererklärung und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird beantragt.
12.3
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung
(…).
12.4
Kostenübernahme und Entschädigungspflicht für Steuerverwaltung Schwyz
Es wird beantragt, die Steuerverwaltung Schwyz zur Übernahme der Verfahrenskosten und zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
12.5
Antrag auf Überbindung der Prozesskosten der Ehefrau, fürsorglich Antrag auf Gewährung der Unentgeltlichen Prozessführung.
12.6
Antrag auf Verbindung dieses Verfahrens mit den beiden anderen Verfahren, die vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz anhängig sind.
Dies, da in allen Verfahren die gleiche krankheitsbedingte Ursache für die Verzögerungen der Handlungen des Beschwerdeführers vorliegt und die Verfahrensgarantien der EMRK sowie die Behindertenkonvention gleichermaßen missachtet wurden.
1.3.3
Der mit Schreiben vom 21. Mai 2024 gesetzten Frist zur Einreichung des URP-Gesuchs unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch im Säumnisfall kam der Gesuchsteller nicht nach. Daher trat der verfahrensleitende Richter mit Verfügung vom 11. Juni 2024 androhungsgemäss auf das Gesuch nicht ein und setzte dem Gesuchsteller gleichzeitig Frist bis 21. Juni 2024 zur Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- an. Auch dieser Fristansetzung kam der Gesuchsteller nicht nach.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 setzte der verfahrensleitende Richter dem Gesuchsteller eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 22. Juli 2024 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- an unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall sowie dem Hinweis, dass ein Nichteintretensentscheid im Gegensatz zu einem Rückzug der Beschwerde mit Kosten zu seinen Lasten verbunden ist. Auf diese Nachfristansetzung reagierte der Gesuchsteller ebenfalls nicht.
1.3.4
Androhungsgemäss trat der Einzelrichter in der Folge auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 200.-- dem Gesuchsteller.
2.1.1
Der Gesuchsteller führt vorab § 241 StG (recte: § 194 StG) an.
Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse wegen Übertretung oder von Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 194 Abs. 1 StG).
Der hier verwendete Kostenbegriff bezieht sich auf die im StG geregelten Kosten, die im Zusammenhang mit dem Steuerveranlagungs- und Steuereinspracheverfahren entstehen. Hierunter fallen u.a. die in § 141 StG erwähnten Kosten, welche sich im Rahmen von Beweiserhebungen (wie Beizug von Sachverständigen, Durchführung von Augenscheinen, Zeugeneinvernahmen etc.) ergeben können, oder bei Kosten im Zusammenhang mit (abgewiesenen Gesuchen um) Steuerbefreiungen und Vorbescheiden (§ 165 StG), insbesondere die Kosten für das Einspracheverfahren (vgl. § 154 StG), aber auch für Revisionsentscheide (§ 172 StG) und allfällige Kosten bei Nachsteuerverfahren (§ 177 StG).
Im (Steuer-)Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten hingegen grundsätzlich die Bestimmungen des VRP (§ 128 StG i.V.m. VRP; vgl. vorstehend E. 1.1.8).
Das VRP sieht den Erlass der Kosten nicht vor (vgl. VGE III 2008 3 vom 2.4.2008, teils publ. in EGV-SZ 2008 B 1.7).
2.1.2
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (§ 1 Abs. 1 GebO). Für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde oder einer Revision gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.--, für Einzelrichterentscheide ein solcher von Fr. 60.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 GebO Ziff. 29 und 28). Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebühr erlassen oder unter den Mindestansatz herabgesetzt werden (§ 25 GebO Ziff. 32). Im Rahmen des Mindest- und Höchstansatzes wird die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festgesetzt. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.-- für die Stunde nicht überschritten werden (vgl. § 3 Abs. 2 GebO).
Die GebO sieht einen Erlass der Verfahrenskosten also nur für die Abschreibung von Verfahren vor. Abgeschrieben werden Verfahren in den Fällen von § 28 lit. a bis lit. d VRP (Rückzug der Beschwerde; Anerkennung des Begehrens durch die Gegenpartei; Widerruf der angefochtenen Verfügung/des angefochtenen Entscheides; Abschluss eines Vergleichs oder Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen).
2.1.3
Das kantonale Verfahrensrecht sieht also keinen Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten vor.
2.2.1
Laut Art. 63 Abs. 1 des - vorliegend nicht anwendbaren - Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 können die Verfahrenskosten ermässigt, ausnahmsweise auch erlassen werden. Indes räumt auch diese Bestimmungen keinen Anspruch auf einen Erlass ein. Ein Kostenerlass kommt auch bei einer Partei, der keine URP gewährt wird, in Frage, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, der Person die Kosten aufzuerlegen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, Art. 63 VwVG Rz. 15). Erlassgesuchen bei amtlichen Kosten sollte nur mit (grösster) Zurückhaltung stattgegeben werden, da in jedem Verfahrensstadium ein Gesuch um URP gestellt werden kann (vgl. PK VRP/SG-von Rappard-Hirt, Art. 97 N 10).
2.2.2
Vorliegend hat der Gesuchsteller in allen drei Verfahren ein URP-Gesuch eingereicht. Es wurde ihm jeweils Frist angesetzt, um die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Der Gesuchsteller hat sich jedoch innert (erstreckter) Fristen nicht mehr vernehmen lassen. Soweit infolge Nichtabholens eine Zweitzustellung vorgenommen wurde, erfolgte dies angesichts von § 4 Abs. 2 VRP i.V.m. § 150 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 nur aus Kulanz, musste der Gesuchsteller doch angesichts seiner Beschwerden mit URP-Gesuchen zwangsläufig mit einer Zustellung rechnen, womit die Zustellfiktion bereits mit der ersten Zustellung griff.
Es ist somit festzuhalten, dass der Gesuchsteller selber einen allfälligen URP-Anspruch durch die als (grob-)fahrlässig zu qualifizierende Nichtmitwirkung bei der Erhebung der Angaben, die für Beurteilung der Bedürftigkeit als URP-Voraussetzung erforderlich sind, verursacht hat.
2.3.1
Der Gesuchsteller macht des Weiteren einen Verstoss gegen den Anspruch auf ein faires Verhalten (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK) und den UNO-Pakt II (Art. 14) sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz geltend.
2.3.2
Hierbei handelt es sich durchwegs um Argumente, welche der Gesuchsteller ohne weiteres mit einer Beschwerde gegen die drei (Kosten-)Entscheide hätte erheben können. Der vom Gesuchsteller angeführte BGE 142 I 99 E. 4.3.2 betrifft eine Beschwerde der Kraftwerk Schächenschale AG in Sachen Konzession/Wasserrechtsnutzung. Ein Bezug zum Gesuch des Gesuchstellers oder eine Präjudizwirkung für das vorliegende Verfahren ist nicht erkennbar. Soweit sich der Nichtweiterzug der drei Entscheide ans Bundesgericht mit den vom Gesuchsteller geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären sollte, läge es am Bundesgericht über eine allfällige Fristwiederherstellung zu befinden (Art. 50 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
2.3.3
Betreffend die - ebenfalls nicht mehr zu hörende - Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit ist immerhin festzuhalten, dass die erhobenen Kosten angesichts des vom Gesuchsteller verursachten Aufwandes für das Verfahren im Lichte der GebO nicht als überhöht betrachtet werden können.
2.4.1
Der Gesuchsteller reicht zum Nachweis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung diverse Arztzeugnisse von rund zehn Ärzten ins Recht. Das erste geht auf den 17. Juni 2020 zurück. In diesem wie in weiteren (vom 10.11.2020, 4.5.2021, 7.2.2022) wird eine Beurlaubung für sein (Jura-)Studium in I.________ empfohlen. Teils wird ihm eine fehlende Verhandlungsfähigkeit bei "verschiedenen familiären Gerichtsverfahren" bzw. "bei zu hohem Prozessaufkommen" attestiert (7.2.2022, 22.4.2022). Bestätigt wurde ihm auch eine (vorübergehende) Möglichkeit, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen (28.11.2022, 25.7.2023). Arztzeugnisse von dipl. Ärztin E.________ (G.________, C.________, vom 22.11.2023, 19.12.2023, 23.1.2024, 12.2.2024, 2.4.2024, 30.4.2024, 30.5.2024, 4.9.2024, 26.9.2024, 15.11.2024, 22.11.2024, 19.12.2024) bestätigen jeweils nur, dass der Gesuchsteller krankheitsbedingt in (psychiatrischer) Behandlung sei und bescheinigen ihm jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit. Erst mit dem Zeugnis der gleichen Ärztin (sowie von Dr.med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.________) wird eine Diagnose genannt. Das aktuellste Arztzeugnis von dipl. Ärztin E.________ datiert vom 4. März 2025.
2.4.2
Diese Arztzeugnisse können an der vorstehenden Beurteilung nichts ändern. Auf seine gesundheitlichen Einschränkungen wies der Gesuchsteller bereits in den jeweiligen Verfahren hin. Abgesehen davon, dass ihn dies nicht an der Eingabe von Rechtsschriften, namentlich der fristgerechten Anfechtung der jeweiligen vorinstanzlichen Entscheide/Verfügungen gehindert hat, kann hierin entsprechend kein Revisionsgrund hinsichtlich der drei Nichteintretensentscheide erkannt werden, was allenfalls auch Auswirkungen auf die Kostenverlegung haben könnte. Dies wird vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht. Dass gesundheitliche Einschränkungen allein keinen Erlass rechtfertigen können, muss nicht eigens gesagt werden. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht der Gesuchsteller nach wie vor keine Angaben, wobei auch dies vorliegend unbehelflich wäre.
2.5
Das Erlassgesuch ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen (in diesem Sinne auch der oben erwähnte [vgl. E. 2.1.1 i.f.] VGE III 2008 3 vom 2.4.2008, teils publ. in EGV-SZ 2008 B 1.7), soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Das Erlassgesuch vom 21. März 2025 (Postaufgabe) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Gesuchsteller (R)
- die kantonale Steuerverwaltung (EB; z.K.)
- und die kantonale Steuerkommission (EB; z.K.).
Schwyz, 28. März 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
2. April 2025
1
§ 73 VRP
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§ 72 VRP
§ 241 StG
§ 194 StG
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§ 141 StG
§ 165 StG
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§ 172 StG
§ 177 StG
§ 128 StG
EGV-SZ 2008 B 1.7
§ 1 GebO
§ 25 GebO
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§ 3 GebO
§ 28 VRP
Art. 63 VwVGart. 63 PAart. 63 PA
Art. 97n mit Anhangart. 97n avec annexeart. 97n 1
Art. 97n mit Briefwechselart. 97n avec échange de lettresart. 97n 1
§ 4 VRP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 142 I 99ATF 142 I 99DTF 142 I 99
Art. 50 BGGart. 50 LTFart. 50 LTF
EGV-SZ 2008 B 1.7
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF