II 2025 25
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG)
27. Oktober 2025Deutsch16 min
A. A.________ hat Wohnsitz in B.________ (SZ). Sie meldete sich bei der Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) am 15. Juli 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an.
Source sz.ch
II 2025 25
Entscheid vom 26. September 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ hat Wohnsitz in B.________ (SZ). Sie meldete sich bei der Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) am 15. Juli 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an.
Erwägungen
Die AKSZ teilte A.________ mit Verfügung vom 4. September 2024 mit, dass kein Anspruch auf EL bestehe, da sie die Vermögensschwelle überschreite. Die AKSZ ging dabei unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 62'944.93 von einem Gesamtvermögen von Fr. 126'293.20 aus. Das Verzichtsvermögen resultierte nach Ansicht der AKSZ aus dem Verkauf einer Liegenschaft in Italien unter dem massgeblichen Wert und der Auszahlung eines Teils des Verkaufserlöses an die Töchter von A.________.
B. Gegen die Verfügung vom 4. September 2024 erhob A.________ mit Schreiben vom 27. September 2024 Einsprache bei der AKSZ.
Dispositiv
Die AKSZ erwog, für die Liegenschaft in Italien sei ein Steuerwert von € 156'523.92 ausgewiesen. Veräussert worden sei die Liegenschaft am 22. Februar 2024 indes für € 115'000.--. Daraus ergebe sich bei einem Wechselkurs per 22. Februar 2024 von 0.9535 ein Vermögensverzicht von Fr. 39'593.05. Entgegen der ursprünglichen Annahme der AKSZ sei A.________ jedoch nicht Alleineigentümerin der Liegenschaft gewesen. Vielmehr habe ihr die Liegenschaft bloss zu 2/3 gehört. Entsprechend sei ihr nicht der gesamte Betrag von Fr. 39'593.05 als Vermögensverzicht anzurechnen, sondern lediglich 2/3 davon (d.h. Fr. 26'395.40). Das für die EL-Prüfung massgebliche Vermögen von A.________ belaufe sich per 1. Juli 2024 demnach auf Fr. 89'743.67. Damit sei die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- unterschritten und ihr EL-Anspruch zu prüfen. Entsprechend hiess die AKSZ die Einsprache im Sinne der Erwägungen mit Entscheid vom 28. März 2025 teilweise gut und hob die Verfügung vom 4. September 2024 auf. Im Übrigen wies die AKSZ die Einsprache ab.
C. A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt dagegen mit Schreiben vom 30. April 2025 an die AKSZ und verlangt die Berichtigung des Einspracheentscheids vom 28. März 2025.
Die AKSZ leitet das Schreiben zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weiter, welches das Schreiben als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2025 entgegennimmt und das Verfahren II 2025 25 eröffnet hat.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 beantragt die AKSZ die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich dazu mit Eingabe vom 18. Juni 2025 vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für Beschwerden gegen Entscheide der AKSZ im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 und § 15 Abs. 2 des Kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; SRSZ 362.200]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 56 ff. ATSG und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974.
1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid schliesst das Verfahren auf Prüfung des EL-Anspruchs nicht ab. Vielmehr wird die Fachabteilung Leistungen den EL-Anspruch ab 1. Juli 2024 gestützt auf den Einspracheentscheid neu berechnen und eine Verfügung erlassen (vgl. Einspracheentscheid, E. 8), gegen die wiederum die Einsprache und alsdann die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig ist. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich mithin um einen Zwischenbescheid, der nur unter den Voraussetzungen von § 51 lit. b i.V.m. § 36 Abs. 1 lit. b VRP angefochten werden kann. Ob die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist fraglich. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann die Frage indes offenbleiben.
2. Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei zu einem Anteil von 2/3 Eigentümerin einer Liegenschaft in Italien gewesen. Der Steuerwert der Liegenschaft habe € 156'523.92 betragen. Verkauft sei die Liegenschaft am 22. Februar 2024 zum Preis von € 115'000.-- worden. Daraus ergebe sich ein Vermögensverzicht von € 41'523.92 bzw. (bei einem Wechselkurs von 0.9535 per 22.2.2024) Fr. 39'593.05, der im Umfang von 2/3 der Beschwerdeführerin anzurechnen sei.
2.1 In ihren Eingaben gegen den Einspracheentscheid macht die Beschwerdeführerin geltend, es habe keinen Vermögensverzicht gegeben. Nach dem Tod ihres Ehemanns habe sie mit geringer Rente und geringem Einkommen keine Mittel mehr gehabt, um für die Instandhaltung der Liegenschaft in Italien aufzukommen. Das Gebäude sei in einem schlechten Zustand gewesen. Entsprechend sei es zu einem tieferen Verkaufspreis gekommen. Die Steuerbehörden in Italien hätten dies nicht berücksichtigt. Auch die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sei von einem viel tieferen Steuerwert ausgegangen.
2.2 Die AKSZ führt in ihrer Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht aus, ihr lägen Unterlagen der italienischen Behörden zum amtlichen Steuerwert der Liegenschaft aus dem Jahr 2021 vor. Dieser habe sich auf € 156'523.92 belaufen. Da keine aktuellere Schätzung vorliege und der Steuerwert in Italien in der Regel tiefer liege als der Marktwert, habe sie auf den erwähnten Steuerwert abgestellt. Dieser sei bereits einer EL-Verfügung im Jahr 2021 zugrunde gelegt worden, was die Beschwerdeführerin akzeptiert habe. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, sie hätte kein Geld für eine Instandhaltung der Liegenschaft gehabt, weshalb der Verkehrswert tiefer gewesen sei als der Steuerwert. Die Beschwerdeführerin belege dies jedoch nicht. Der unter dem amtlichen Steuerwert liegende Verkaufspreis von € 115'000.-- genüge per se nicht als Beweis für einen geringeren Verkehrswert, für den die Beschwerdeführerin beweispflichtig wäre. Die Liegenschaft verfüge gemäss Kaufvertrag vom 22. Februar 2024 über eine beheizte Wohnfläche von 98m2 und mit 963m2 Grundstückfläche über einen grosszügigen Umschwung. Die Erschliessungssituation und die Makrolage (im Umkreis von 70km befänden sich die Städte D.________, E.________ und F.________ und ausserdem sei G.________ nur ca. 120km entfernt) seien gut. Die von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz veranlagten Werte seien nicht massgebend.
2.3 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben alleinstehende Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verfügen (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Zum Reinvermögen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht im Wesentlichen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet wird bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.-- übersteigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
2.3.1 Im Rahmen der Prüfung des EL-Anspruchs angerechnet werden überdies Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Der Begriff des Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG wird in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971 konkretisiert. Demnach liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (Art. 17b lit. b ELV). Hier im Vordergrund steht der Tatbestand von Art. 17b lit. a ELV. Die beiden Voraussetzungen für einen Vermögensverzicht im Sinne dieser Bestimmung (Vermögensveräusserung ohne Rechtspflicht, keine gleichwertige Gegenleistung) sind dabei entgegen dem Wortlaut nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (vgl. BGE 151 V 24 E. 4.2; 131 V 329 E. 4.4; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Erläuterungen zur Änderung der ELV, Januar 2020, S. 12 f.). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).
2.3.2 Die Bewertung des anrechenbaren Vermögens erfolgt nach den Bewertungsgrundsätzen für die direkten kantonalen Steuern im Wohnsitzkanton (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17a Abs. 1 ELV). Grundstücke, die nicht eigenen Wohnzwecken dienen, sind indes zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Dies gilt - unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 ELV) - auch bei der Prüfung, ob im Rahmen einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17a Abs. 5 ELV). Unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung ist der Verkaufswert zu verstehen, den sie besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle (amtliche oder als solche anerkannte) Liegenschaftsschätzung voraus (vgl. Urteile 8C_662/2024 vom 24.1.2025 E. 3.5; 9C_801/2018 vom 28.6.2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteile BGer 8C_662/2024 vom 24.1.2025 E. 3.5; 9C_100/2019 vom 16.5.2019 E. 6.1).
2.3.3 Im Verwaltungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft hingegen eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; BGE 110 V 48 E. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörden und die diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 E. 7.1; BGer 9C_238/2015 vom 6.7.2015 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
2.3.4 Im Recht der Ergänzungsleistungen handelt es sich beim fehlenden Vermögen um eine anspruchsbegründende Tatsache, die aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen ist (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; VGE II 2025 9 vom 24.7.2025 E. 2.5; II 2024 106 vom 20.3.2025 E. 1.4.1). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt die versicherte Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es der versicherten Person nicht gelingt, die gegen einen Vermögensverzicht sprechenden Gründe rechtsgenügend darzutun, ist von einem Vermögensverzicht auszugehen (vgl. BGE 151 V 24 E. 4.3; 146 V 306 E. 2.3.2; VGE II 2025 9 vom 24.7.2025 E. 2.5; II 2024 106 vom 20.3.2025 E. 1.4.1).
2.4 Umstritten ist, ob es beim Verkauf der Liegenschaft in Italien zu einem Vermögensverzicht im Sinne von Art. 17a Abs. 5 ELV gekommen ist. Nicht mehr Streitgegenstand bildet dabei das Beteiligungsverhältnis der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft von 2/3. Der Streit dreht sich vielmehr um die Frage, ob der Verkehrswert der veräusserten Liegenschaft dem Verkaufspreis (€ 115'000.--) oder dem Steuerwert (€ 156'523.92) entsprach.
2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz habe für die Immobilie in Italien jeweils einen tieferen Vermögenswert akzeptiert. Dass die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für die Zwecke der Vermögenssteuer von einem Wert der Liegenschaft von Fr. 32'000.-- (vgl. AK-act. 37 S. 43 [Steuerperiode 2008]) bis Fr. 38'000.-- (vgl. AK-act. 9 [Steuerperiode 2019]) ausgegangen ist, trifft zu. Soweit ersichtlich hat die Steuerverwaltung dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt, wonach die Liegenschaft im Jahr 1986 zum Preis von Fr. 38'000.-- erworben wurde (vgl. AK-act. 8 S. 9 [Liegenschaftsverzeichnis zur Steuererklärung 2020]). Allerdings ist zu beachten, dass die Liegenschaft nicht der Steuerhoheit des Kantons Schwyz unterlag, sondern lediglich satzbestimmend berücksichtigt wurde (vgl. § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Steuergesetz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000). Unter Beachtung des Sozialabzugs gemäss § 47 Abs. 1 lit. b StG wurde die Beschwerdeführerin ausserdem jeweils mit einem Vermögen von Fr. 0.-- veranlagt. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der für die Vermögenssteuer angenommene Wert von zuletzt Fr. 38'000.-- auf einer eingehenden Prüfung der Steuerverwaltung beruhte. Ohnehin sind Grundstücke für die Zwecke der Ergänzungsleistungen nur dann nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer des Wohnsitzkantons zu bewerten, wenn sie eigenen Wohnzwecken dienen (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1.1.2025, Rz. 3445.03). Dass das hier der Fall war, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
2.4.2 Um den Verkehrswert der Liegenschaft in Italien zu bestimmen, zog die Vorinstanz die Angaben der "H.________" zur Berechnung der "I.M.U." ("Imposta Municipale Unica") für das Jahr 2021 heran (vgl. "Riepilogo Calcolo I.M.U.- 2021" vom 10.05.2021 [AK-act. 27]). Gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen der Vorinstanz handelt es sich bei der IMU um eine kommunale Grundsteuer für Immobilien, die nicht als Erstwohnsitz genutzt werden. Danach erfolgt die Berechnung der IMU gestützt auf Daten aus dem Grundstückkataster, das primär steuerlichen Zwecken dient und technische Daten einer Immobilie wie Fläche, Lage und Nutzung berücksichtigt. Als Steuerbemessungsgrundlage ("Base Imponibile") weist die Berechnung zur IMU für das Jahr 2021 einen Wert der Liegenschaft von insgesamt € 156'523.92 aus. Die Vorinstanz legt dar, dass es sich bei diesem Wert um einen amtlich festgestellten Wert handelt, der in der Regel unter dem Markt- bzw. Verkehrswert liegt. Sie hat den Wert von € 156'523.92 ausserdem insoweit plausibilisiert, als sie die Grösse des Grundstücks, die Makrolage und das äussere Erscheinungsbild berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin wendet sich denn auch nicht grundsätzlich gegen das Vorgehen der Vorinstanz, für den Verkehrswert der Liegenschaft auf die "Base Imponibile" aus der Veranlagung der IMU abzustellen. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass sie in einem früheren Verfahren für den Liegenschaftswert auf die "Base Imponibile" verwies (vgl. AK-act. 29) und eine Verfügung zur Rückforderung von Ergänzungsleistungen akzeptiert hatte. Diese bezeichnete für den Verkehrswert der Liegenschaft nicht den kantonalen Steuerwert von Fr. 38'000.--, sondern die "Base Imponibile" aus der besagten Veranlagung der IMU für massgeblich (vgl. AK-act. 30 und AK-act. 31). Vor diesem Hintergrund ist es beim hier anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.3.4 hiervor) im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Verkehrswert der Liegenschaft von € 156'523.92 ausging.
2.4.3 Mit ihren gegenteiligen Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Sie legt zwar einen Vertrag über den Verkauf der Liegenschaft ins Recht, der einen Preis von € 115'000.-- ausweist und macht geltend, sie habe wegen des schlechten Zustands der Liegenschaft eine Ertragsminderung hinnehmen müssen. Allerdings zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf, dass es sich beim erzielten Preis von € 115'000.-- um den unter normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis handelt. Insbesondere legt sie nicht dar, welche Bemühungen sie mit welcher Intensität und für welche Zeit im Hinblick auf einen optimalen Verkauf der Liegenschaft getätigt hat. Auch legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche konkreten Mängel an der Liegenschaft vorhanden waren, die zu einer Ertragsminderung geführt haben sollen. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben wie erwähnt, dass die Liegenschaft jedenfalls von aussen einen gepflegten Eindruck macht und keineswegs in schlechtem Zustand erscheint. Bei dieser Ausgangslage wäre es - auch mit Blick auf die Beweislastverteilung (vgl. oben, E. 2.3.4) - Sache der Beschwerdeführerin gewesen, konkrete Anhaltspunkte zu nennen bzw. den Nachweis zu erbringen, dass die Liegenschaft nicht mindestens zum amtlichen Steuerwert von € 156'523.92 hätte verkauft werden können.
2.5 Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Liegenschaft einen Verkehrswert aufwies, der nicht unter dem amtlichen Steuerwert von € 156'523.92 lag. Entsprechend ging sie unter Berücksichtigung von Art. 17b lit. a und Art. 17c ELV ebenfalls zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf der Liegenschaft zum Preis von € 115'000.-- auf Vermögen verzichtete. Die konkrete Berechnung des Verzichtsvermögens stellt die Beschwerdeführerin dabei nicht in Frage, sodass für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, darauf weiter einzugehen.
3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen (gemäss Art. 112 Abs. 4 BGG [SR 173.110] i.V.m. Art. 1 lit. c Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] und Art. 38 ELV).
Schwyz, 26. September 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
9. Oktober 2025
1
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
§ 51 VRP
§ 36 VRP
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
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Art. 17b ELVart. 17b OPC-AVS/AIart. 17b OPC-AVS/AI
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 17b ELVart. 17b OPC-AVS/AIart. 17b OPC-AVS/AI
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BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329
Art. 17c ELVart. 17c OPC-AVS/AIart. 17c OPC-AVS/AI
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
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Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 17a ELVart. 17a OPC-AVS/AIart. 17a OPC-AVS/AI
8C_662/2024
9C_801/2018
8C_662/2024
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Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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