II 2025 26
Kammergericht
20. Oktober 2025Deutsch15 min
Vom x. April 2014 bis zum Schluss des Konkursverfahrens (eröffnet am x.7.2022) und der Löschung durch den Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe am xx. Juni 2023 hatte die B.________ ihren Sitz in der Gemeinde C.________. Vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2022 war die Gesellschaft als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen (Einspracheentscheid E. 3.2). A.________ (Jg. 1962) war in diesem Zeitraum einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Gesellschaft (VG-act. 13).
Source sz.ch
II 2025 26
Entscheid vom 20. Oktober 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG)
Sachverhalt:
Sachverhalt
Vom x. April 2014 bis zum Schluss des Konkursverfahrens (eröffnet am x.7.2022) und der Löschung durch den Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe am xx. Juni 2023 hatte die B.________ ihren Sitz in der Gemeinde C.________. Vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2022 war die Gesellschaft als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen (Einspracheentscheid E. 3.2). A.________ (Jg. 1962) war in diesem Zeitraum einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Gesellschaft (VG-act. 13).
Mit Veranlagungsverfügung vom 6. August 2021 stellte die Ausgleichskasse Schwyz der B.________ GmbH für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Beiträge in der Höhe von Fr. 20'114.65 in Rechnung (AK-act. I 390). Für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 stellte sie der Gesellschaft mit Verfügung vom 8. September 2022 den Betrag von Fr. 20'050.50 in Rechnung (AK-act. I 472). Gleichzeitig verfügte die Ausgleichskasse Schwyz mit Verfügung vom 8. September 2022, dass die Gesellschaft für die Beitragsperiode vom 1.1.2022 bis zum 31. Juli 2022 Beiträge in der Höhe von Fr. 11'821.15 zu entrichten hat (AK-act. I 474).
Im Konkurs der Gesellschaft gab die Ausgleichskasse Schwyz ihre Forderungen ein und erhielt eine Konkursdividende von Fr. 1'115.95. Über den Restbetrag von Fr. 37'093.80 wurde ihr am 21. Juni 2023 ein Verlustausweis ausgestellt (AK-act. I 493).
Erwägungen
Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 machte die Ausgleichskasse Schwyz gegenüber A.________ eine Schadensersatzforderung gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 über Fr. 37'093.80 geltend (AK-act. II 2). Mit Schreiben vom 16. August 2023 erhob A.________ Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz (AK-act. II 6), welche diese mit dem Einspracheentscheid vom 18. März 2025 teilweise guthiess, die Forderung auf Fr. 36'093.80 reduzierte und die Einsprache ansonsten abwies.
Mit an die Ausgleichskasse Schwyz gerichteter "Klage" vom 15. April 2025 (Postaufgabe: 28.4.2025) lehnte A.________ die Forderung ab (AK-act. II 12). Die Ausgleichskasse leitete das Schreiben an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter (VG-act. 3), das die "Klage" als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegennahm und das Verfahren II 2025 26 eröffnete (VG-act. 6).
Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz, dass die Beschwerde abzuweisen sei unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 [insbes. lit. c] Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 und § 18 f. sowie § 26 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Entscheid auf sämtliche denkbaren Mängel hin prüft (vgl. VGE III 2024 196 vom 18.6.2025 E. 2.2; III 2023 178 vom 22.2.2024 E. 2). Vielmehr beschränkt es sich nach Massgabe der Begründungspflicht gemäss Art. 61 lit. b ATSG und § 38 Abs. 2 VRP auf eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Parteien, sofern weitere rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. VGE III 2024 196 vom 18.6.2025 E. 2.2; III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 4.1.1; BGE 141 II 307 E. 6.5).
Dispositiv
Soweit aus der "Klage" des Beschwerdeführers ersichtlich, bestreitet er nicht das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG, sondern lediglich die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes. Diese Frage steht bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids demnach im Vordergrund. Die Vorinstanz führte ihre Schadenersatzforderung auf unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zurück.
Die Lohnbeiträge für die betreffenden Jahre wurden mit Verfügungen vom 6. August 2021 (2020 [AK-act. I 390]) und 8. September 2022 (2021 [AK-act. I 472] bzw. 2022 [AK-act. I 474]) veranlagt. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Veranlagung für die betreffenden Jahre erfolgte nach Ermessen, nachdem die Lohndeklarationen trotz mehrfacher Mahnungen sowie der Androhung einer Ermessensveranlagung nicht eingereicht wurden (vgl. AK-act. I 357, 369, 373, 380, 384 [2020]; AK-act. I 399, 419, 424, 441 [2021]) bzw. eine Mahnung zur Einreichung der Lohndeklaration ebenso erfolglos blieb wie der Versuch einer Arbeitgeberkontrolle (Schlussrevision) durch die SUVA (vgl. AK-act. I 459, 483 S. 4 [2022]).
Bei Erlass der Verfügung vom 6. August 2021 für die Lohnbeiträge 2020 befand sich die Gesellschaft aufgrund des am x. August 2021 eröffneten Konkurses in Liquidation. Einer Beschwerde gegen die Konkurseröffnung wurde indes am 17. August 2021 die aufschiebende Wirkung gewährt und am x. Oktober 2021 wurde der Konkurs wieder aufgehoben, sodass die Gesellschaft entsprechend ihren früheren Eintragungen weiterbestand (vgl. VG-act. 13). Demnach hatte der Beschwerdeführer als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH die Möglichkeit, sich gegen die Beitragsverfügung zur Wehr zu setzen, was er unterliess. Die Beitragsverfügung vom 6. August 2021 ist im vorliegenden Verfahren daher nur eingeschränkt überprüfbar, d.h. wenn sie zweifellos unrichtig ist (vgl. BGE 134 V 401 E. 5; Urteile BGer 9C_223/2019 vom 23.5.2019 E. 5; 9C_456/2010 vom 3.8.2010 E. 4.1).
Ob eine Veranlagung zweifellos unrichtig ist, beurteilt sich in analoger Anwendung von Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990. Danach ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen offensichtlich unrichtig, wenn die Schätzung sachlich unbegründbar ist, sich auf sachwidrige Grundlagen, Methoden oder Hilfsmittel stützt oder wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist (vgl. Urteil BGer 9C_223/2019 vom 23.5.2019 E. 6.1 m.H.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 2020 einen Lohn von ca. Fr. 100'000.-- bezogen zu haben. Ein Teil davon seien aber "SUVA Gelder" gewesen. Er sei damals einziger Angestellter der Gesellschaft gewesen. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, in den Jahren 2017, 2018 und 2019 habe die Gesellschaft neben dem Beschwerdeführer noch weitere Mitarbeiter beschäftigt. Für das Jahr 2020 lägen zwar Arztzeugnisse vor. Diese würden aber keine durchgehende, 100%ige Arbeitsunfähigkeit für das gesamte Jahr belegen. Dass nach Eintritt des Unfalls keine weiteren Lohnzahlungen mehr entrichtet worden seien, könne daher nicht ohne weiteres angenommen werden. (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2). Im vorliegenden Verfahren hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest.
Für die Gesellschaft wurden folgende (AHV-pflichtige) Lohnsummen und Mitarbeitende (MA) deklariert:
Periode 2014 (AK-act. 44) Fr. 130'536.62 / sechs MA
Periode 2015 (AK-act. 87) Fr. 200'886.55 / zehn MA
Periode 2016 (AK-act. 148) Fr. 107'026.00 / drei MA
Periode 2017 (AK-act. 239) Fr. 103'167.00 / zwei MA
Periode 2018 (AK-act. 288) Fr. 125'386.00 / sechs MA
Periode 2019 (AK-act. 344) Fr. 112'616.00 / fünf MA
Gemäss den Angaben der SUVA sollte bei der Gesellschaft im Jahr 2021 eine Arbeitgeberkontrolle (Revision) stattfinden, was trotz diversen Besuchsanzeigen jedoch nicht möglich war (AK-act. I 467).
In den sechs, dem Jahr 2020 vorangehenden, Abrechnungsperioden wurden demnach durchschnittlich rund Fr. 129'936.-- an AHV-pflichtigen Löhnen deklariert und hatte die Gesellschaft rund fünf Mitarbeitende. Bei dieser Ausgangslage ist es jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz die beitragspflichtige Lohnsumme für die Periode 2020 ermessensweise auf Fr. 135'000.-- festsetzte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Angaben dazu macht, dass und inwieweit seine Arbeitsfähigkeit im Jahr 2020 entscheidend eingeschränkt gewesen sein sollte und dass er der einzige Angestellte war, nachdem die Gesellschaft in den Vorjahren immerhin durchschnittlich fünf Mitarbeitende beschäftigt hatte. Bei alldem kommt hinzu, dass sich die Vorinstanz mangels anderweitiger Sachgrundlagen für die Festsetzung der Lohnbeiträge gezwungenermassen auf die in der Vergangenheit eingereichten Unterlagen abstützen musste. Dies geschah hier, ohne dass sie in einem Mass von der ihr bekannten, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft abwich, das eine pönale oder fiskalisch motivierte Veranlagung erkennbar machen würde. Die bloss beschränkt überprüfbare Veranlagungsverfügung für das Jahr 2020 ist nicht offensichtlich unrichtig, sodass sie sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen muss.
Die Verfügungen vom 8. September 2022 für die Lohnbeiträge 2021 und 2022 ergingen, als die Gesellschaft aufgelöst und der Konkurs mangels Aktiven eingestellt war. Indes nahm das zuständige Konkursgericht den Konkurs mit Wirkung ab dem x. September 2022 wieder auf und verfügte, dass er im summarischen Verfahren durchzuführen sei (vgl. VG-act. 13). Ob der Beschwerdeführer in dem Zeitpunkt noch befugt war, namens der Gesellschaft gegen die Verfügungen vom 8. September 2022 vorzugehen, ist zweifelhaft (vgl. Urteil BGer H 397/99 vom 4.8.2022 E. 6a; zum Ganzen auch VGE II 2024 82 vom 20.3.2025 E. 4.1.2). Ebenfalls zweifelhaft ist, ob der Beschwerdeführer (bereits) im damaligen Zeitpunkt in eigenem Namen gegen die Verfügungen vom 8. September 2022 hätte vorgehen können, wie das die Vorinstanz unter Hinweis auf die Zustellung der Verfügungen an den Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung (sinngemäss) geltend macht (vgl. VG-act. 9 Rz. 4). Ob die Verfügungen vom 8. September 2022 für die Lohnbeiträge 2021 und 2022 vor diesem Hintergrund hier nur eingeschränkt oder frei überprüfbar sind (vgl. BGE 134 V 401 E. 5; Urteil BGer 9C_223/2019 vom 23.5.2019 E. 5; VGE II 2024 82 vom 20.3.2025 E. 4.1.1), kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber ohnehin dahingestellt bleiben.
Wie bereits für die Beitragsperiode 2020 macht der Beschwerdeführer auch für die Beitragsperioden 2021 und 2022 im Wesentlichen geltend, er habe gesundheitliche (Knie-) Probleme gehabt und hätte keine grosse Erwerbstätigkeit ausführen können. Er sei der einzige Angestellte gewesen. Im Jahr 2022 sei er operiert worden und bis zum Konkurs der Gesellschaft habe er nur noch Taggelder der SUVA erhalten. Für die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Beitragsperioden 2021 und 2022 kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben, E. 2.2.2). Darüber hinaus hielt sie für das Jahr 2022 fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 zwar während 140 Tagen (vom 31.1.2022 bis 19.6.2022) zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Eine entsprechende Mitteilung sei allerdings nie erfolgt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2). Im vorliegenden Verfahren hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest.
Selbst bei freier Überprüfung der Ermessensveranlagungen für die Beitragsperioden 2021 und 2022 sind die Vorbringen des Beschwerdeführers ungeeignet, das vorinstanzliche Vorgehen als rechtswidrig auszuweisen. Die für eine ordentliche Abrechnung der Lohnbeiträge gemäss Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 erforderlichen Unterlagen (insbesondere Lohndeklaration) legt der Beschwerdeführer weiterhin nicht ins Recht. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Lohndeklaration für die Jahre 2021 und 2022 verschiedentlich abgemahnt wurde. Nach der Konkurseröffnung veranlasste die Vorinstanz ausserdem eine Arbeitgeberkontrolle durch die SUVA, die allerdings erfolglos blieb (vgl. oben E. 2). Vor diesem Hintergrund erübrigten sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz und die nach Ermessen festgelegte Verfügung der Lohnbeiträge erweist sich auch im vorliegenden Verfahren betreffend Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers als rechtmässig (vgl. Art. 38 AHVV; BGE 118 V 65 E. 3; Urteil BGer 9C_70/2022 vom 16.2.2023 E. 11.1). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert in Abrede gestellt.
Für die Beitragsperioden 2021 und 2022 (bis 31.7.2022) hat die Vorinstanz ermessensweise auf Lohnsummen von Fr. 135'000.-- und Fr. 78'750.-- abgestellt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zur Beitragsperiode 2020, die grundsätzlich auch Geltung für die Beitragsperioden 2021 und 2022 beanspruchen können, sind diese Lohnsummen jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (vgl. oben E. 2.2.4). Dies gilt umso mehr, als auch eine zweite Arbeitgeberkontrolle der SUVA im September 2022 erfolglos verlief, weil der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Unterlagen trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme nicht zur Verfügung stellte (vgl. AK-act. I 483).
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren wegen eines Unfalls Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 31. Januar 2022 bis 19. Juni 2022 zu den Akten gereicht hat (vgl. AK-act. II 6 S. 3-5). Analog zur ermessensweisen Veranlagung im Steuerrecht liegt auch der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit einer ermessensweisen Beitragsveranlagungsverfügung und der auf einer solchen basierenden Schadenersatzverfügung beim Beitragspflichtigen (vgl. VGE II 2024 82 vom 20.3.2025 E. 4.5.3). Dabei muss der Nachweis umfassend, d.h. mit Bezug auf den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Sachverhalt, angetreten werden (vgl. Urteil BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021 E. 4.2). Hier vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht zu belegen, dass er während der fraglichen Zeit der einzige Angestellte der Gesellschaft war, nachdem die Gesellschaft in den Vorjahren jeweils mindestens fünf Angestellte hatte (vgl. oben E. 2.2.3). Zudem ersetzen die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eine ordentliche Lohnmeldung nach Art. 36 AHVV nicht. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass er im Jahr 2021 "keinen AHV Pflichten - Lohn" bezogen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass im Jahr 2021 noch Teilzahlungen geleistet wurden (vgl. AK-act. I 423 und 470). Insofern ist die Aussage widersprüchlich zu den Akten und die Zahlung weist darauf hin, dass beitragspflichtige Löhne im Jahr 2021 ausgerichtet wurden. Überdies wurden die Gesellschaft und der Beschwerdeführer von der Vorinstanz verschiedentlich darauf hingewiesen, dass sie angeben sollten, wenn die Gesellschaft keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt (AK-act. I 419, S. 3). Bei dieser Ausgangslage wäre zu erwarten gewesen, dass die Gesellschaft bei der Vorinstanz eine Meldung abgibt, wenn sie tatsächlich keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt hatte, was nach der unbestrittenen Darstellung der Vorinstanz und den Akten zu keinem Zeitpunkt der Fall war.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das Vorgehen der Vorinstanz auch bezüglich der Beitragsperioden 2021 und 2022 mit Bundesrecht vereinbar ist. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.
Abgesehen von der masslichen Bestreitung der Schadenersatzforderung äussert sich der Beschwerdeführer zum angefochtenen Entscheid nicht konkret. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen könnte das Verwaltungsgericht diesbezüglich nur eingreifen, wenn der angefochtene Entscheid geradezu offensichtliche Mängel aufweisen würde (vgl. oben E. 1). Das ist nicht der Fall. Die (weiteren) Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG, die von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.1) bedürfen an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung, sodass es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat. Ein Hinweis ist lediglich mit Blick auf den Verjährungsbeginn angebracht, der für den Verfahrensausgang indes nicht bedeutend ist.
Der Schadenersatzanspruch verjährt innert drei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens (Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911). Die Schadenskenntnis entsteht dabei für die Ausgleichskasse bei der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, der Auflage des Kollokationsplanes sowie der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (BGE 126 V 443 E. 3a; Urteile BGer 9C_599/2017 vom 26.6.2018 E. 4.5.2; 9C_166/2017 vom 8.8.2017 E. 4.2.1). Voraussetzung für eine ausreichende Kenntnis des Schadens ist aber, dass die Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt bereits alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens (BGE 116 II 160 E. 4a mit Hinweis, BGE 116 V 76 E. 3b; ZAK 1992, S. 251 unten) sowie die Person des Ersatzpflichtigen kennt.
Die Vorinstanz geht von einem relevanten Schadenskenntnisdatum vom x. Juni 2023 (Schluss des Konkursverfahrens) aus (Einspracheentscheid N 7.2). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Kollokationsplan im Konkurs der B.________ GmbH am 21. April 2023 am Konkursamt Höfe zur Einsicht aufgelegt worden ist (AK-act. I 491). Zu diesem Zeitpunkt war der Vorinstanz sowohl die Höhe der Forderungen, gab sie sie doch selbst im Konkurs ein (vgl. AK-act. I 493), als auch die Person des Beschwerdeführers, als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer, bekannt. Entsprechend begann die dreijährige Verjährungsfrist am 21. April 2023 zu laufen. Dies ändert am Ergebnis jedoch nichts, dass die Vorinstanz mit Schadensersatzverfügung vom 18. Juli 2023 ihre Forderung innerhalb der drei Jahre geltend gemacht hat (vgl. AK-act. II 2). Die Verjährung ist somit klarerweise noch nicht eingetreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'250.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG 'e contrario'). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von Fr. 1'250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 5. Juni 2025 eine Kostenvorschuss über Fr. 1'250.-- geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. Oktober 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
29. Oktober 2025
1
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
§ 38 VRP
BGE 141 II 307ATF 141 II 307DTF 141 II 307
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
BGE 134 V 401ATF 134 V 401DTF 134 V 401
9C_223/2019
9C_456/2010
9C_223/2019
9C_223/2019
BGE 118 V 65ATF 118 V 65DTF 118 V 65
9C_70/2022
2C_61/2021
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
BGE 126 V 443ATF 126 V 443DTF 126 V 443
9C_599/2017
9C_166/2017
BGE 116 II 160ATF 116 II 160DTF 116 II 160
BGE 116 V 76ATF 116 V 76DTF 116 V 76
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF