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Entscheid

II 2025 27

Kammergericht

15. Dezember 2025Deutsch22 min

A.________ (geb. xx.xx.1960; geschieden) bezog seit dem 1. Oktober 2018 eine IV-Rente (AK-act. 13). Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurden ihr rückwirkend auf den 1. Januar 2023 auch Ergänzungsleistungen zugesprochen (AK-act. 91). Die IV-Rente wurde per 1. Juni 2024 durch eine AHV-Altersrente ersetzt (AK-act. 106). Ebenfalls ab diesem Zeitpunkt bezog A.________ eine Hilfslosenentschädigung der AHV (AK-act. 107).

Source sz.ch

II 2025 27

Entscheid vom 15. Dezember 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________

verbeiständet durch B.________, Berufsbeiständin a.i., Amtsbeistandschaft March, Oststrasse 5, 8854 Siebnen,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.________ (geb. xx.xx.1960; geschieden) bezog seit dem 1. Oktober 2018 eine IV-Rente (AK-act. 13). Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurden ihr rückwirkend auf den 1. Januar 2023 auch Ergänzungsleistungen zugesprochen (AK-act. 91). Die IV-Rente wurde per 1. Juni 2024 durch eine AHV-Altersrente ersetzt (AK-act. 106). Ebenfalls ab diesem Zeitpunkt bezog A.________ eine Hilfslosenentschädigung der AHV (AK-act. 107).

Die Ausgleichskasse Schwyz teilte A.________ mit Verfügung vom 10. April 2024 mit, dass sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe, da die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 überschritten sei (AK-act. 99). Gegen diese Verfügung wurde für A.________ mit Schreiben vom 1. Mai 2024 Einsprache erhoben (AK-act. 111), die von der Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 1093/24 vom 26. März 2025 abgewiesen wurde (VG-act. 3).

Gegen den Einspracheentscheid erhob A.________, verbeiständet durch C.________, Berufsbeiständin, diese vertreten durch B.________, Berufsbeiständin a.i. (Beiständin), mit Schreiben vom 6. Mai 2025 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und ersucht um eine Fristverlängerung zur Nachreichung der Begründung und der Rechtsbegehren (VG-act. 1).

Der vorsitzende Richter informierte die Beiständin mit Verfügung vom 7. Mai 2025, dass eine Vollmacht/Ernennungsurkunde fehlt, die Beschwerde Antrag und Begründung enthalten muss und die gesetzliche Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht verlängert werden kann. Ausserdem setzte er eine Nachfrist bis zum 19. Mai 2025 zur Nachreichung der Vollmacht/Ernennungsurkunde (VG-act. 4).

Daraufhin reicht die Beiständin mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (Postaufgabe: 12.5.2025) eine verbesserte Beschwerdeschrift mit folgenden Anträgen ein (VG-act. 5):

Der Einspracheentscheid vom 26.03.2025 sei aufzuheben.

Es sei das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren bei der Ausgleichskasse Schwyz zu gewähren.

Es sei das Verschlechterungsgebot «reformatio in peius» zu berücksichtigen.

Die mit Einsprache vom 01.05.2024 belegten Abnahmen seien zu berücksichtigen.

Die Wertschriftenverkäufe seien nicht zu vollumfänglich anzurechnen.

Die Auslagen für die Heimkosten seien ab 04.11.2021 mit den effektiven Beträgen, anstelle eines Pauschalbetrages zu berücksichtigen.

Die Auslagen für die Mietkosten seien zu berücksichtigen.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Postaufgabe: 15.5.2025) reicht die Beiständin eine Bestätigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz ein, wonach sie auf unbestimmte Zeit als Stellvertreterin der Berufsbeiständin bestimmt worden sei (VG-act. 7).

Die Ausgleichskasse Schwyz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 (Postaufgabe: gleichentags) auf Abweisung der Beschwerde (VG-act. 9). Mit Replik vom 7. Juli 2025 (Postaufgabe: gleichentags) unterbreitet die Beschwerdeführerin folgende Anträge (VG-act. 13):

Der Vermögensverbrauch sei unter Berücksichtigung der effektiven Heimkosten anzupassen.

Der Vermögensverzicht sei neu zu berechnen und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu zu verfügen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz Nr. 1093/24 vom 26. März 2025, mit dem die Einstellung von Ergänzungsleistungen per 1. Mai 2024 bestätigt wurde.

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (vgl. Art. 61 ATSG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist gegeben (§ 15 Abs. 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; SRSZ 362.200] vom 28.3.2007).

Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 26. März 2025, wurde frühestens an diesem Datum versandt und ging daher auch frühestens am 27. März 2025 bei der Beschwerdeführerin ein. Der Eingangsstempel auf der eingereichten Kopie des Einspracheentscheides bestätigt die Kenntnisnahme am 27. März 2025 dann auch (VG-act. 1). Unter Beachtung des Fristenstillstandes gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG lief die Beschwerdefrist somit frühestens am 12. Mai 2025 ab. Die nachträglich verbesserte Beschwerdeschrift ist innert dieser Frist (Postaufgabe: 12.5.2025) beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Stellvertreterurkunde wurde ebenfalls innerhalb der angesetzten Nachfrist nach Art. 61 lit. b ATSG i.V.m. § 39 Abs. 1 VRP nachgereicht (Postaufgabe: 15.5.2025). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Rüge wäre aufgrund ihres formellen Charakters vorab zu prüfen, da sie ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zur Gutheissung des Rechtsmittels und Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen würde (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann indes auf eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin verzichtet werden.

Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen.

Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG voraus, dass die gesuchstellende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Diese liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird folglich erst geprüft, wenn das Vermögen unterhalb dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, S. 225 Rz. 570). Zum Reinvermögen einer EL-beziehenden Person gehören insbesondere die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen wie Bankguthaben oder Liegenschaften (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 226 Rz. 572). Ausserdem gehört zum Reinvermögen im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG auch Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (vgl. Art. 9a Abs. 3 ELG).

Erwägungen

Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als zehn Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- Franken pro Jahr (Art. 11a Abs. 3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG auch für die zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs.

Von einem Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 3 ELG ist auszugehen, wenn eine Person im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (Art. 17b lit. b Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). Die Höhe des übermässigen Vermögensverbrauchs entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Art. 17d Abs. 1 ELV). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Art. 17d Abs. 2 ELV). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unberücksichtigt bleiben unter anderem der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sowie Vermögensverminderungen aufgrund von Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Art. 17d Abs. 3 lit. a und lit. b Ziff. 3 und Ziff. 6 ELV).

Im Verwaltungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG).

Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft hingegen eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; BGE 110 V 48 E. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörden und die diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 E. 7.1; BGer 9C_238/2015 vom 6.7.2015 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).

Im Recht der Ergänzungsleistungen handelt es sich beim fehlenden Vermögen um eine anspruchsbegründende Tatsache, die aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen ist (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil BGer 8C_333/2024 vom 3.4.2025 E. 2.2; VGE II 2025 9 vom 24.7.2025 E. 2.5; II 2024 106 vom 20.3.2025 E. 1.4.1). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt die versicherte Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es der versicherten Person nicht gelingt, die gegen einen Vermögensverzicht sprechenden Gründe rechtsgenügend darzutun, ist von einem Vermögensverzicht auszugehen (vgl. BGE 151 V 24 E. 4.3; 146 V 306 E. 2.3.2; VGE II 2025 9 vom 24.7.2025 E. 2.5; II 2024 106 vom 20.3.2025 E. 1.4.1).

Die Standpunkte der Parteien präsentieren sich wie folgt:

Die Vorinstanz prüfte im Vorfeld der Verfügung vom 10. April 2024, ob der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzicht anzurechnen sei. Dabei kam sie zum Schluss, dass in den Jahren 2021 und 2022 je ein Vermögensverzicht von Fr. 39'000.-- bzw. Fr. 81'000.-- vorliege und die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschritten werde (vgl. AK-act. 96 und AK-act. 98). Im Rahmen des Einspracheverfahrens kam die Vorinstanz mit abweichender Begründung zum selben Ergebnis. Neu verzichtete die Vorinstanz darauf, Wertschwankungen von Anlagefonds zu berücksichtigen (vgl. Einspracheentscheid, E. 10 [VG-act. 3]). Weiterhin als Vermögenszunahmen rechnete sie Kapitalabfindungen in den Jahren 2020 (in der Höhe von Fr. 3'865.--) und 2022 (in der Höhe von Fr. 134'180.--) an (vgl. Einspracheentscheid, E. 11 [VG-act. 3]). Ausserdem rechnete sie neu als Zunahmen im Jahr 2022 den Erlös aus dem Verkauf von Wertschriften in der Höhe von insgesamt Fr. 158'256.12 auf (vgl. Einspracheentscheid, E. 11 [VG-act. 3]). Gestützt darauf kam sie zum Schluss, dass im Jahr 2021 zwar keine Vermögensabnahme mehr vorliege, sich aber die Vermögensabnahme im Jahr 2022 auf Fr. 210'000.-- erhöhe (vgl. Einspracheentscheid, E. 12 [VG-act. 3]). Dieser Vermögensverzicht amortisiere sich nach Massgabe von Art. 17e ELV erstmals im Jahr 2024 um Fr. 10'000.--, sodass für das Jahr 2024 noch von einem Vermögensverzicht von Fr. 200'000.-- auszugehen sei (vgl. Einspracheentscheid, E. 14 [VG-act. 3]). Die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin seien im Jahr 2022 mit Fr. 101'236.-- berücksichtigt worden. Die darüber hinaus geltend gemachten Heimkosten könnten nicht berücksichtigt werden (vgl. Einspracheentscheid, E. 13 [VG-act. 3]). Weiter merkte die Vor­instanz an, dass die Verkäufe von Anlagefonds in den Jahren 2017 bis 2021 nicht im Detail geprüft worden seien, da sich dies zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken würde (vgl. Einspracheentscheid, E. 15 [VG-act. 3]).

Mit der Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin, dass die mit der Einsprache vom 1. Mai 2024 belegten Vermögensabnahmen bei der Prüfung des Vermögensverzichts zu berücksichtigen seien. Die effektiven Auslagen für die Heimkosten der D.________ würden die berücksichtigte Heimpauschale überschreiten. Die Wertschriftenverkäufe habe sie zur Finanzierung dieser Heimkosten benötigt. Zusätzlich zu den Heimkosten seien auch die Mietkosten durch die Beschwerdeführerin finanziert worden (vgl. VG-act. 5).

In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Wertschriftenkäufe vollständig zu berücksichtigen seien. Der einzige unbelegte Vermögensrückgang liege im Jahr 2022 vor. Da sich die Beschwerdeführerin damals bereits im Heim befunden habe, könnten Mietkosten keinen Einfluss auf den Vermögensverzicht haben. Ohnehin seien die Mietkosten bereits im Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt enthalten, der gestützt auf die Rz. 3532.09 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) berücksichtigt worden sei. Der Pauschalbetrag orientiere sich am Median der Ausgaben eines Schweizer Haushaltes. Weil der Aufenthalt in einem Heim davon kaum gedeckt sei, berücksichtige die Ausgleichskasse Schwyz als hausinterne Praxis innerhalb des Pauschalbetrags für den Lebensunterhalt eine Heimkostenpauschale. Dabei werde von den Ausgaben ausgegangen, die in der EL-Berechnung bei einem Heimaufenthalt berücksichtigt werden könnten. Davon abgezogen würden der allgemeine Lebensbedarf und das Mietzinsmaximum (Region 2), da diese bereits im Pauschalbeitrag für den Lebensunterhalt berücksichtigt seien (vgl. VG-act. 9).

In der Replik stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie sich aufgrund ihres Gesundheitszustands seit 4. November 2021 in einer Institution der D.________ befinde. Dieser Aufenthalt entspreche nicht einem regulären Heimaufenthalt und habe deutlich höhere Kosten zur Folge. Gemäss Rz. 3533.11 WEL sei zu prüfen, ob für den Vermögensverbrauch ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Gemäss Rz. 3533.20 WEL würden Kosten im Zusammenhang mit Krankheit oder Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen würden, als gerechtfertigte Vermögensreduktion gelten. In Rz. 3533.22 WEL werde explizit festgehalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen würden, auch alle Auslagen für Heim- und Spitalaufenthalte umfassen würden, wobei diese die Kriterien der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nicht erfüllen müssten (VG-act. 13).

Zur Frage, ob sie von einem Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG oder von einem übermässigen Vermögensverbrauch im Sinne von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG ausgeht, äussert sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich. Nur aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Vorinstanz von einem übermässigen Vermögensverbrauch gemäss der letzteren Bestimmung ausgeht. Sie ist daran zu erinnern, dass sie im Rahmen ihrer Begründungspflicht (vgl. Art. 52 Abs. 2 ATSG) die einschlägigen Rechtsnormen ausdrücklich bezeichnen sollte, auf die sich stützt (vgl. BGE 104 V 153). Dies gilt gleichermassen für die Aktenstellen, auf die sie in tatsächlicher Hinsicht abstellt.

Die Vorinstanz geht von einem Vermögen der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 20'083.-- (ohne Wertschriften und Mietzinsdepot; vgl. Einspracheentscheid, E. 10 [VG-act. 3]) und per 31. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 33'565.-- aus (vgl. zum Ganzen: Beilage "Berechnung zu unbelegten Vermögensrückgängen vom 26.03.2025" zum Einspracheentscheid [VG-act. 3]), was einer Vermögenszunahme von Fr. 13'482.-- entspricht. Dabei stützt sich die Vorinstanz mutmasslich auf die Steuererklärung der Beschwerdeführerin für die Jahre 2021 (AK-act. 114 S. 5 [Zeile 900] und S. 13 [Zeilen 003 und 004]) und 2022 (AK-act. 27 S. 5 [Zeile 900]). Den "zulässige[n] Verbrauch" für das Jahr 2022 berechnete sie wie folgt, wobei sie sich beim Einkommen soweit ersichtlich ebenfalls auf die Angaben in der Steuererklärung 2022 stützt:

- allg. Lebensbedarf Fr. 20'100.--

Faktor 3.2 Fr. 64'320.--

Pauschale Heim Fr. 36'916.--

Pauschalbetrag Lebensunterhalt Fr. 101'236.--

- Renten (AK-act. 27 S. 4 [Zeile 235]) Fr. 36'504.--

Wertschriftenertrag (AK-act. 27 S. 4 [Zeile 150]) Fr. 1.--

Krankheitskosten (AK-act. 27 S. 4 [Zeile 796]) Fr.

-3'717.--

Total effektives Einkommen Fr. 32'788.--

- Pauschalbetrag Lebensunterhalt Fr. 101'236.--

./. effektives Einkommen Fr. 32'788.--

zulässiger Verbrauch Fr. 68'448.--

Sodann ging die Vorinstanz für das Jahr 2022 von folgenden ausserordentlichen Vermögenszunahmen aus:

- Kapitalabfindung 31.12.2022 Fr. 134'180.--

- Verkauf Valoren Nr. 37346532 25.03.2022 Fr. 35'597.--

- Verkauf Valoren Nr. 23804645 28.03.2022 Fr. 98'141.--

- Verkauf Valoren Nr. 21024427 23.02.2022 Fr.

24'518.--

Total Fr. 292'436.--

Dispositiv

Für die Kapitalabfindung stützte sich die Vorinstanz mutmasslich auf Angaben aus der Steuerapplikation "NEST". Demnach erfolgten zugunsten der Beschwerdeführerin am 28. März 2022 zwei Auszahlungen aus der dritten Säule im Betrag von Fr. 36'039.-- und Fr. 98'141.--, insgesamt Fr. 134'180.-- (AK-act. 95 S. 1). Für den Verkauf der Valoren am 23. Februar, 25. März und 28. März 2022 stützte sich die Vorinstanz mutmasslich auf die Abrechnungen der E.________ vom 21. Februar 2022 (Valoren Nr.: 21024427; Fr. 24'518.21; AK-act. 110 S. 63), 23. März 2022 (Valoren Nr.: 37346532; Fr. 35'596.66; AK-act. 110 S. 61) und 24. März 2022 (Valoren Nr.: 23804645; Fr. 98'141.25; AK-act. 110 S. 59). Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Valoren Nr. 37346532 um Anteile am "SGKB (CH) Fund - Vorsorge" und bei den Valoren Nr. 23804645 um Ansprüche an "F.________ BVG 3 Idx 45 RT CHF" handelte. Beide Valoren hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Vorsorgestiftung Sparen 3 der E.________ (vgl. AK-act. 109 S. 15 und AK-act. 109 S. 40).

Dabei ist naheliegend, dass die in der Steuerapplikation "NEST" verzeichnete Kapitalabfindung den Erlös aus dem Verkauf der Valoren Nr. 37346532 und Nr. 23804645 umfasst: Einerseits liegt eine zeitliche Koinzidenz vor. Jedenfalls erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. März 2022 und 25. März 2022 die Leistungen aus insgesamt vier Vorsorgeverträgen auszahlen liess, aber bloss zwei davon Eingang in die Steuerakten fanden. Dies gilt umso mehr als die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetzes, VStG; SR 642.21) vom 13. Oktober 1965 verpflichtet sind, die Auszahlung von Vorsorgeleistungen den Steuerbehörden zu melden. Wenn im März 2022 tatsächlich vier Vorsorgeleistungen zur Auszahlung gelangt wären, wie die Vor­instanz annimmt, ist davon auszugehen, dass in der Steuerapplikation "NEST" tatsächlich vier und nicht bloss zwei Kapitalleistungen verzeichnet wären. Dies ist nicht der Fall. Anderseits kommt hinzu, dass die Beträge für die Kapitalabfindung gemäss der Steuerapplikation "NEST" und der Erlös aus dem Verkauf der Valoren Nr. 37346532 und Nr. 23804645 nahezu identisch sind (Fr. 134'180.-- bzw. Fr. 133'738.-- [Fr. 35'597.-- + Fr. 98'141.--]). Die Differenz von Fr. 442.-- lässt sich damit erklären, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Geschäftsbeziehung Nr. 30201.2928.1001 nicht nur die Valoren Nr. 373465324 im Wert von rund Fr. 35'000.--, sondern (jedenfalls bis 31.12.2021) auch ein Kontovermögen in der Höhe von rund Fr. 442.37 (vgl. AK-act. 109 S. 40) hielt.

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kann bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 eine "ausserordentliche Vermögenszunahme" in der Höhe von Fr. 292'436.-- verzeichnete. Als "ausserordentliche Vermögenszunahme" kommt allenfalls ein Betrag von Fr. 158'698.-- in Frage (Fr. 134'180.-- [Kapitalabfindung] + Fr. 24'518.-- [Verkauf Valoren Nr. 21024427]).

Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 einen "zulässigen Verbrauch" in der Höhe von Fr. 68'448.-- aufwies (vgl. E. 3.4.1). Diesen Betrag und die Vermögenszunahme im Betrag von Fr. 13'482.-- (vgl. E. 3.4.1) zog die Beschwerdeführerin vom Umfang der "ausserordentlichen Vermögenszunahme" ab, was bei richtiger Betrachtung den Betrag von Fr. 76'768.-- ergibt (Fr. 158'698.-- - [Fr. 68'448.-- + Fr. 13'482.--]).

Nach der Berechnungsweise der Vorinstanz liegt im Umfang von Fr. 76'768.-- ein Verzichtsvermögen vor. Dieses ist auf den 1. Januar des Jahres zu übertragen, das auf den Verzicht folgt (vgl. Art. 17e Abs. 2 ELV), hier also auf den 1. Januar 2023. Der anzurechnende Betrag des Verzichtsvermögens wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

Das Verzichtsvermögen per 1. Januar 2024 belief sich dabei auf Fr. 66'768.--. Per 31. Dezember 2022 verfügte die Beschwerdeführerin noch über ein effektives Vermögen von Fr. 33'565.--, was nach der Berechnungsweise der Vorinstanz insgesamt knapp über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG liegen würde. Im vorliegenden Fall umstritten ist jedoch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2024. Daher kann nicht unbesehen auf den Kontostand per 31. Dezember 2022 abgestellt werden. Ob die Vorinstanz konkrete Abklärungen zum Vermögensstand der Beschwerdeführerin per 30. April 2024 bzw. für den Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung am 10. April 2024 getroffen hat, erschliesst sich aus den Akten nicht. Einem Kontoauszug der E.________ lässt sich aber immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2023 noch über ein Kontoguthaben von Fr. 21'207.90 verfügte (AK-act. 110 S. 13). Nach der Steuererklärung für das Jahr 2022 zu urteilen, handelte es sich bei dem betreffenden Konto (neben einem Mietzinsdepot in der Höhe von Fr. 3'084.--) um die einzige aktive Kontoverbindung der Beschwerdeführerin (vgl. AK-act. 27 S. 8). Das Mietzinskonto wurde dann auch per 10. Januar 2024 aufgelöst und der Saldo an eine Drittperson überwiesen (vgl. AK-act. 76). Entsprechend ist naheliegend, dass die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG per 30. April 2024 bzw. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung am 10. April 2024 unterschritten war.

Dies gilt bei der Berechnungsweise, wie sie die Vorinstanz zur Anwendung brachte. Zur Berechnungsweise der Vorinstanz sind aus prozessökonomischen Gründen die folgenden Hinweise anzubringen: Einerseits erschliesst sich für das Gericht nicht vollständig, auf welche Grundlage sich die Vorinstanz stützt, wenn sie für den allgemeinen Lebensbedarf den Betrag von Fr. 20'100.-- für das Jahr 2022 anwendet. So wurde der allgemeine Lebensbedarf für das Jahr 2022 in Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Stand: 1.1.2022) für alleinstehende Person auf Fr. 19'610.-- festgelegt. Auch sei anderseits auf Art. 11a Abs. 3 ELG i.V.m Art. 17d Abs. 2 ELV hingewiesen (vgl. E. 3.1.2). Aus den Berechnungen der Vor­instanz ist für das Gericht nicht ohne Weiteres erkennbar, ob ein zulässiger Vermögensverbrauch in der Höhe von 10 % des Vermögens ermittelt und abgezogen wurde bzw. aus welchen Gründen die Vorinstanz dies unterlassen hat (vgl. dazu auch Ziff. 14.4 S. 337 ff. WEL). Soweit erforderlich wird dies die Vorinstanz im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen und zu begründen haben. Schliesslich ist zu beachten, dass die von der Vorinstanz (noch) nicht berücksichtigten Verkäufe von Anlagefonds in den Jahren 2017 bis 2020 nicht unter dem Titel von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG als Vermögensverzicht in Betracht fallen können (vgl. Abs. 3 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22.3.2021 [EL-Reform] ELG).

Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung der Ergänzungsleistungen per 1. Mai 2024 nicht damit begründen, es sei im Jahr 2022 zu einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 210'000.-- gekommen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache ist zur neuen Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang bedürfen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz keiner Vertiefung. Gerichtskosten sind nicht geschuldet (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist praxisgemäss nicht auszurichten, zumal die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und weder geltend gemacht hat noch ersichtlich ist, dass ihr durch die Vertretung der Berufsbeiständin a.i. von ihr zu tragende Kosten entstanden sind (Art. 61 lit. g ATSG; Urteil BGer 8C_52/2022 vom 2.6.2022 E. 6 m.H.; VGE II 2020 22 vom 15.2.2020 E. 5; II 2018 13 vom 20.2.2018 E. 5).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 1093/24 vom 26. März 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vor­instanz zurückgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

4. Zustellung an:

- die Beiständin der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen (vgl. Art. 112 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 1 lit. c Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] und Art. 38 ELV; A).

Schwyz, 15. Dezember 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

15. Januar 2026

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Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC

Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 39 VRP

BGE 149 I 91ATF 149 I 91DTF 149 I 91

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC

Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC

Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC

Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC

Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

Art. 17b ELVart. 17b OPC-AVS/AIart. 17b OPC-AVS/AI

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Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 136 V 376ATF 136 V 376DTF 136 V 376

BGE 110 V 48ATF 110 V 48DTF 110 V 48

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Art. 17e ELVart. 17e OPC-AVS/AIart. 17e OPC-AVS/AI

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