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Entscheid

II 2025 28

Grundstückgewinnsteuer (Berücksichtigung von Rückstellungen für Schäden an Nachbargrundstücken)

13. November 2025Deutsch33 min

F.________ (geb. xx.xx.1965) war aufgrund ihrer Tätigkeit für die G.________ Stiftung (CHE-xxx.xxx.xxx) seit 1. Oktober 2011 bei der B.________ Vorsorgeeinrichtung (CHE-xxx.xxx.xxx) in der beruflichen Vorsorge versichert (vgl. VG-act. 2/8). Ab 1. Juni 2023 hatte sie Anspruch auf eine volle temporäre Invalidenrente (vgl. VG-act. 8/1). F.________ verstarb am xx. Juni 2024 mit Zivilstand geschieden und letztem Wohnsitz in Schwyz (VG-act. 2/2).

Source sz.ch

II 2025 28

Urteil vom 13. November 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Kläger,

gegen

B.________ Vorsorgeeinrichtung,

Beklagte,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. E.________,

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistungen; Lebenspartner­rente)

Sachverhalt:

Sachverhalt

F.________ (geb. xx.xx.1965) war aufgrund ihrer Tätigkeit für die G.________ Stiftung (CHE-xxx.xxx.xxx) seit 1. Oktober 2011 bei der B.________ Vorsorgeeinrichtung (CHE-xxx.xxx.xxx) in der beruflichen Vorsorge versichert (vgl. VG-act. 2/8). Ab 1. Juni 2023 hatte sie Anspruch auf eine volle temporäre Invalidenrente (vgl. VG-act. 8/1). F.________ verstarb am xx. Juni 2024 mit Zivilstand geschieden und letztem Wohnsitz in Schwyz (VG-act. 2/2).

Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 und vom 19. August 2024 gelangte die B.________ Vorsorgeeinrichtung an die Hinterbliebenen von F.________ und ersuchte um Zustellung verschiedener Unterlagen, um den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen prüfen zu können (VG-act. 8/2).

Am 26. August 2024 stellte A.________ der B.________ Vorsorgeeinrichtung eine Kopie der Todesurkunde zu und wies darauf hin, dass er als langjähriger Lebenspartner gestützt auf das Vorsorgereglement und die Vorsorgeausweise einen Anspruch auf einer Lebenspartnerrente habe (VG-act. 8/4). Die B.________ Vorsorgeeinrichtung lehnte entsprechende Leistungen im weiteren Schriftverkehr ab (vgl. VG-act. 8/5).

Mit Klage vom 26. April 2025 (Postaufgabe: 7.5.2025) gelangt A.________ (Kläger) an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er stellt folgende Anträge:

Erwägungen

Es sei festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 27 des Vorsorgereglementes der B.________ Anlagestiftung hat und die B.________ Anlagestiftung sei anzuweisen, dem Kläger eine Lebenspartnerrente gestützt auf die Einlagen und dem Vorsorgereglement der B.________ Anlagestiftung ab Juli 2024 auszurichten

Dem Kläger sei von der B.________ Anlagestiftung Akteneinsicht in das gesamte Dossier seiner verstorbenen Lebensgefährtin F.________, gestorben am 28. Juni 2024, zu gewähren

Nach erfolgter Akteneinsicht sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, das Rechtsbegehren eventuell zu modifizieren

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die B.________ Vorsorgeeinrichtung (Beklagte) beantragt mit Klageantwort vom 28. Juli 2025 (Postaufgabe: 29.7.2025) die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 12.8.2025 [Postaufgabe: 13.8.2025]; Duplik vom 24.10.2025 [Postaufgabe 24.10.2025]; freiwillige Stellungnahme vom 3.11.2025 [Postaufgabe: 4.11.2025]) halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Dispositiv

Der Kläger macht Ansprüche im Rahmen reglementarischer Bestimmungen geltend, die die Beklagte als Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 BVG erlassen hat. Im Streit liegen demnach Ansprüche, die im Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG zu beurteilen sind.

Die Kantone bezeichnen für derartige Streitigkeiten ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz in einem einfachen, raschen und in der Regel kostenlosen Verfahren entscheidet (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).

Gemäss § 4 Abs. 1 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (VVzBVG; SRSZ 363.111) vom 27. September 1983 beurteilt im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht Schwyz als einzige kantonale Instanz die Streitigkeiten nach Art. 73 BVG (vgl. auch § 67 Abs. 1 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

F.________ hatte ihren Wohnsitz zuletzt in Schwyz (VG-act. 2/2). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist damit gegeben.

Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben richtet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Gericht im Sinne von Art. 73 BVG nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss § 67-70 VRP (vgl. § 4 Abs. 2 VVzBVG). Aus § 70 VRP ergibt sich, dass für das Klageverfahren die §§ 9-33 VRP sowie § 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 sinngemäss anwendbar sind.

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 70 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VRP gilt im vorliegenden Verfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, was im Übrigen auch durch das Bundesrecht vorgegeben wird (Art. 110 Bundes-gesetz über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005; Urteil BGer 9C_570/2020 vom 8.3.2021 E. 3.5.2). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass das Gericht verpflichtet ist, die auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Normen zu bestimmen und anzuwenden. An die von den Parteien vorgebrachte, rechtliche Begründung ist das Verwaltungsgericht dabei nicht gebunden (vgl. Urteil BGer 2C_733/2018 vom 11.2.2019 E. 4.2). Es kann eine Klage mithin aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von der Argumentation der Parteien abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1).

Auch den Sachverhalt stellt das Gericht von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Innerhalb des von der klagenden Partei bestimmten Streitgegenstands hat demnach in erster Linie das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, die beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 129 V 450 E. 3.2; 125 V 193 E. 2). Die Würdigung der erhobenen Beweise erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen (§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 25 VRP). Dabei gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste ist (BGE 139 V 176 E. 5.3 m.H.; 126 V 353 E. 5b; Urteil BGer 9C_473/2014 vom 22.12.2014 E. 3.1).

Der Kläger geht davon aus, dass ihm eine Lebenspartnerrente im Sinne von Art. 27 des Vorsorgereglements der Beklagten zusteht, was die Beklagte bestreitet. Zusammengefasst nehmen die Parteien im Einzelnen folgende Standpunkte ein.

Der Kläger macht in der Klage geltend, dass

- er der langjährige Lebenspartner von F.________ gewesen sei, die zuletzt bei der G.________ Stiftung, einer Stiftung für Menschen mit Unterstützungsbedarf, gearbeitet habe und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei;

- sowohl er als auch F.________ seien aufgrund des "jeweils zugestellten Kontoauszuges" davon ausgegangen, ihm stehe ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente zu;

- ihm F.________ immer wieder versichert habe, dass für ihn gesorgt sei;

- die Beklagte einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ablehne, weil angeblich eine schriftliche Erklärung fehle, die ihn als Lebenspartner bezeichne;

- er dies nicht überprüfen könne, da er keine Akteneinsicht erhalte. Daher könne er seinen Anspruch auch nicht beziffern;

- aufgrund des jährlichen Vorsorgeausweises davon auszugehen sei, dass er von seiner verstorbenen Partnerin durchaus als Lebenspartner gemeldet worden sei;

- im Vorsorgeausweis eine frankengenaue Lebenspartnerrente erwähnt werde und daher davon auszugehen sei, dass ein entsprechender Anspruch tatsächlich bestehe, da es sonst nicht notwendig gewesen wäre den Betrag zu berechnen;

- der Vorsorgeausweis aber jedenfalls nach Treu und Glauben vom Kläger und von der Verstorbenen nicht anders hätte verstanden werden können;

- es für F.________, selbst wenn allenfalls keine Meldung gemacht worden wäre, keine Veranlassung bestanden habe, eine Erklärung abzugeben, weil aufgrund des jährlich versendeten Vorsorgeausweises davon ausgegangen werden konnte, dass ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente bestehe; und

- ihm daher so oder anders eine Lebenspartnerrente zustehe - entweder gestützt auf eine schriftliche Erklärung seiner verstorbenen Lebenspartnerin, oder aber gestützt auf die Vorsorgeausweise, auf die er in guten Treuen habe vertrauen dürfen.

Die Beklagte macht in der Klageantwort geltend, dass

- sie im Anschluss an die Meldung des Todesfalles durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) mit der Trauerfamilie Kontakt aufgenommen habe, um mögliche Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen prüfen zu können, und der Kläger habe anschliessend den Standpunkt vertreten, dass er Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hätte;

- sie den Kläger darauf hingewiesen habe, dass eine Lebenspartnerrente unter anderem eine schriftliche Erklärung voraussetze und F.________ eine solche Begünstigtenerklärung nicht abgegeben habe;

- das Altersguthaben von F.________ in der Höhe von Fr. 121'403.05 an deren Kinder ausbezahlt worden sei;

- der Kläger volle Akteneinsicht verlange, ihm aber lediglich Akteneinsicht bezüglich der Hinterlassenenleistungen zustehe, nicht aber in Bezug auf die Invalidenleistungen von F.________;

- der Kläger die Akten bezüglich der Hinterlassenenleistungen bereits erhalten habe, und dass sie keine weiteren besässe;

- es sich bei Leistungen an den Lebenspartner um freiwillige Leistungen handle, die dem überobligatorischen Bereich zuzuordnen seien, und die Vorsorgeeinrichtungen daher frei seien, ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungen ausgerichtet würden;

- der Anspruch auf eine Lebenspartnerleistung an die Abgabe einer entsprechenden Begünstigtenerklärung geknüpft werden könne;

- vorliegend das ab 1. Januar 2024 gültige Vorsorgereglement anwendbar sei und dieses für eine Lebenspartnerrente in Art. 27 eine schriftliche Erklärung oder eine letztwillige Verfügung voraussetze;

- der Beklagten weder eine schriftliche Erklärung noch eine letztwillige Verfügung eingereicht worden sei, aus welcher der Kläger als Begünstigter hervorgehe;

- aus dem jährlich ausgestellten Vorsorgeausweis keine Ansprüche abgeleitet werden könnten, da diesem nur Informationscharakter zukomme;

- von einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten nicht die Rede sein könne, zumal im Vorsorgeausweis ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass das Vorsorgereglement und der Vorsorgeplan massgeblich seien;

- die Erbenvertreterstellung des Klägers nichts daran ändere, dass er von der Verstorbenen zu Lebzeiten nicht begünstigt worden sei; und

- unter all diesen Gesichtspunkten kein Anspruch auf eine Lebenspartner­rente bestehe.

Im weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Standpunkten im Wesentlichen fest.

Der Kläger ergänzt in seiner Replik, er könne nicht wissen, ob die Angaben der Beklagten stimmen würden, wonach es keine weiteren Akten gebe und er könne nicht kontrollieren, ob nicht doch eine Begünstigtenerklärung vorliege. Die Beklagte habe ein ureigenes Interesse daran, dass keine Begünstigtenerklärung existiere. Weiter handle es sich beim Vorsorgereglement um ein 20-seitiges, kleingedrucktes Dokument, von dem nicht erwartet werden könne, dass es die Mehrheit der versicherten Personen lese und auch noch verstehe. Ähnlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) würde das Vorsorgereglement nur den Versicherern und nicht den Versicherten nützen. Die Versicherer müssten verpflichtet sein, ausdrücklich und unmissverständlich auf die jeweils bei ihrer Versicherung geltenden, entscheidenden Regelungen hinzuweisen. Erschwert werde die Situation, dass je nach Arbeitgeber unterschiedliche Regelungen gelten würden, was auch bei F.________ der Fall gewesen sei, die vom Spital Schwyz (dessen Vorsorgeeinrichtung keine Begünstigtenerklärung verlange) zu einem Arbeitgeber gewechselt habe, der bei der Beklagten versichert sei. Ohnedies seien die Bestimmungen im Vorsorgereglement der Beklagten widersprüchlich. An der einen Stelle (Art. 27) werde eine Begünstigtenerklärung verlangt, an der anderen nicht (Art. 30). Weiter gebe die Beklagte in der Klageantwort zu, dass im Vorsorgeausweis Ansprüche ersichtlich seien. Ansprüche seien aber nicht etwas Unverbindliches. Schliesslich sei auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig.

Mit der Duplik macht die Beklagte geltend, der Kläger sei bereits im Besitz aller vorhandenen Unterlagen. Sie berufe sich einzig im Zusammenhang mit den Invalidenleistungen auf ihre Schweigepflicht. Der Vollständigkeit halber reiche sie zusätzlich eine schriftliche Bestätigung zu den Akten, wonach ihr von F.________ keine Begünstigtenerklärung vorliege. Der Beklagten zu unterstellen, sie würde eine Begünstigtenerklärung unterschlagen, sei absurd. Bei ihr handle es sich um eine Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung. Abgesehen davon, dass mehrere Personen in die Abwicklung des Vorgangs involviert seien, ziehe niemand einen Nutzen daraus, wenn keine Lebenspartnerrente ausgerichtet werde. Die Beklagte unternehme ausserdem viel, um die ihr angeschlossenen Versicherten zu informieren. Es sei notorisch, dass im Todesfall von Gesetzes wegen keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungen für den Lebenspartner fällig würden. Die für die Beklagte massgebenden Informationspflichten ergäben sich aus Art. 86b BVG. Diesen sei sie nachgekommen. Das Reglement der Beklagten fordere ausdrücklich eine schriftliche Begünstigtenerklärung ein, was schon beim Eintritt von F.________ in ihre Vorsorgeeinrichtung der Fall gewesen sei. Aus dem Vorsorgeausweis könnten keine verbindlichen Ansprüche abgeleitet werden, zumal im Vorsorgeausweis ausdrücklich auf weitere Erläuterungen auf der Website der Beklagten hingewiesen werde. Ohnedies wäre die Ausstellung individualisierter Vorsorgeausweise unmöglich, weil zahlreiche Faktoren berücksichtigt werden müssten. Der Vorsorgeausweis führe nur die Leistungen an sich aus, nicht aber deren Voraussetzungen.

Der Kläger verlangt Einsicht "in das gesamte Dossier seiner verstorbenen Lebensgefährtin F.________". Dieser Anspruch ist vorab zu beurteilen.

Da in der beruflichen Vorsorge teilweise sensible Daten bearbeitet werden, gilt für die am Vollzug beteiligten Personen der Grundsatz der Schweigepflicht.

Geregelt ist dieser Grundsatz in Art. 86 BVG. Demnach haben Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des BVG beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ähnlich bestimmt Art. 54 des Vorsorgereglements der B.________ Vorsorgeeinrichtung (VR 2024) vom 1. Januar 2024, dass die Mitglieder des Stiftungsrates und alle mit der Führung, Verwaltung, Kontrolle oder Beaufsichtigung beauftragten Personen hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der versicherten Personen und der Arbeitgeber der Schweigepflicht unterliegen. Ausserdem verweist Art. 13 VR 2024 für die Bearbeitung der persönlichen Daten der versicherten Personen auf die Art. 85a ff. BVG. Mithin gilt die Schweigepflicht als Grundsatz, der einzuhalten ist, wenn keine Ausnahmebestimmung erfüllt ist, welche die betreffenden Personen von der Verschwiegenheit entbindet (vgl. BSK BVG-Emmel, Art. 86 N 2).

Ausnahmebestimmungen von der Schweigepflicht gemäss Art. 86 BVG und Art. 54 VR 2024 finden sich, soweit hier interessierend, in Art. 85b BVG und Art. 12 VR 2024. Nach der erstgenannten Bestimmung steht die Akteneinsicht der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; sowie Personen zu, die einen Anspruch nach dem BVG haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs erforderlich sind (vgl. Art. 85b Abs. 1 lit. a und lit. b BVG). Dieser Anspruch auf Akteneinsicht steht unter dem Vorbehalt überwiegender Privatinteressen (vgl. Ingress von Art. 85b Abs. 1 BVG). Weiter ist die Beklagte gemäss Art. 12 Abs. 1 VR 2024 verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, die für die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse notwendig sind, insbesondere bei Eintritt eines Todesfalls.

Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen vertritt die Beklagte zutreffend den Standpunkt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einsicht in das "gesamte Dossier" von F.________: Der Kläger gilt nicht als versicherte Person der Beklagten im Sinne von Art. 85b BVG (und Art. 5 VR 2024). Vielmehr macht er Leistungen als Lebenspartner einer bei der Beklagten versicherten Person geltend. Nach Massgabe von Art. 85b Abs. 1 lit. b BVG und Art. 12 VR 2024 hat er nur (aber immerhin) einen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit sie erforderlich ist, um allfällige vorsorgerechtliche Leistungsansprüche zu wahren, die ihm persönlich zustehen. Inwieweit dem Kläger ein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht, ist demnach anhand der (materiellrechtlichen) Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die von ihm geltend gemachten Ansprüche stehen (vgl. dazu unten, E. 4.4.2). Darüber hinaus steht ihm nach Massgabe von Art. 85b BVG und Art. 5 VR 2024 kein Anspruch auf Akteneinsicht zu.

Nichts anderes gilt, soweit der Kläger gegenüber der Beklagten geltend machte, er sei Vertreter der drei erbberechtigten Kinder von F.________ (vgl. VG-act. 2/5). Nach der Darstellung des Klägers haben sämtliche Erben die Erbschaft von F.________ ausgeschlagen (vgl. VG-act. 2/5). Die Ausschlagung der Erbschaft hat den Verlust der Erbenstellung resp. der Erbenqualität mit Wirkung 'ex tunc' zur Folge. Ausschlagende Erben verzichten auf ihr Erbrecht. Ein zu Lebzeiten entstandener Anspruch der verstorbenen Person geht mit deren Tod somit nicht auf ihre die Erbschaft ausschlagenden Erben über (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.2.1.1; Urteil BGer 5A_304/2018 vom 19.2.2019 E. 3.2.2; BSK ZGB-II-Schwander, Art. 566 N 1). Entsprechend stehen den ausschlagenden Erben gegenüber der Beklagten weder erbrechtliche Auskunftsansprüche zu, noch können sie sich auf entsprechende Informationsansprüche der Erblasserin berufen, die mittels Universalsukzession (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB) auf sie übergegangen sein könnten. Aufgrund der fehlenden Erbenstellung der Nachkommen von F.________ erübrigen sich dabei weitere Ausführungen zur Frage, ob berufsvorsorgerechtliche Auskunftsansprüche - anders als das Akteneinsichtsrecht im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (vgl. dazu BGE 140 V 464 E. 4) - als solche überhaupt vererblich sind.

Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen, soweit der Kläger Einsicht in die Akten von F.________ verlangt, die für die Wahrung allfälliger Leistungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht erforderlich sind. Im Übrigen ist darauf im Zusammenhang mit der materiellrechtlichen Beurteilung zurückzukommen (vgl. unten, E. 4.4.2).

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente gemäss Art. 27 VR 2024 geltend.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung (Art. 48 Abs. 1 BVG). Sie unterliegt den Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BVG) und muss die Mindestvorschriften nach Art. 7 ff. BVG einhalten, kann aber darüber hinausgehende Leistungen vorsehen (vgl. Art. 6 und Art. 49 BVG; BGE 147 V 146 E. 5.2.1). In der Gestaltung ihrer Leistungen, deren Finanzierung und der Organisation sind die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG im Rahmen des Gesetzes frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten für die weitergehende Vorsorge immerhin die in Art. 49 Abs. 2 BVG genannten Vorschriften (BSK BVG-Konrad/Lauener Art. 49 N 2; KoSS BVG-Gäch­ter/Saner Art. 49 BVG N 6 ff.).

Das Gesetz schreibt Hinterlassenenleistungen für den überlebenden Ehegatten, die überlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner sowie die Waisen vor (vgl. Art. 19 ff. BVG). Neben den Anspruchsberechtigten gemäss Art. 19 und Art. 20 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für die Hinterlassenenleistungen in ihrem Reglement weitere begünstigte Personen bezeichnen. Dazu zählt insbesondere die natürliche Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat (vgl. Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG). Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG (BGE 142 V 233 E. 1.1; 36 V 127 E. 4.4). Dabei sind die Vorsorgeeinrichtungen befugt, die Ausrichtung von Leistungen im Rahmen von Art. 20a BVG von einer schriftlichen Begünstigtenerklärung im Sinne eines formellen Anspruchserfordernisses mit konstitutiver Wirkung abhängig zu machen (vgl. BGE 142 V 233 E. 2.1; Urteil BGer 9C_66/2024 vom 27.3.2024 E. 4.3.3).

Die Hinterlassenenleistungen sind in Art. 25 bis Art. 30 VR 2024 im Abschnitt "2. Leistungen" geregelt. Während Art. 25 und Art. 26 VR 2024 die Ehegatten- und die Ehegattenaltersrente sowie Art. 28 VR 2024 die Rente für geschiedene Ehegatten regeln, enthält Art. 27 VR 2024 Bestimmungen zur Lebens­partnerrente. Der Art. 30 VR 2024 betrifft Kapitalzahlungen im Todesfall. Hier im Vordergrund stehen mögliche Ansprüche gestützt auf Art. 27 VR 2024. Diese Bestimmung hat soweit hier interessierend folgenden Wortlaut:

Art. 27 Lebenspartnerrente

1 Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbestimmungen für die Ehegattenrente, hat der von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner (unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in Höhe der Ehegattenrente, sofern sämtliche der folgenden Vor­aussetzungen erfüllt sind:

- die versicherte und die begünstigte Person sind unverheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Partnerschaft, und es hätten keine gesetzlichen Gründe gegen eine Heirat oder eine Eintragung der Partnerschaft der beiden gesprochen

- der überlebende Lebenspartner bezieht zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns keine Hinterlassenenleistungen (wie Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente) oder hat in der Vergangenheit keine entsprechende Kapitalabfindung erhalten

- der überlebende Lebenspartner hat mit der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen in gemeinsamer Haushaltung in einer ausschliesslichen Zweierbeziehung zusammengelebt oder muss für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen

- B.________ wurde zu Lebzeiten eine schriftliche Erklärung der versicherten Person oder nach deren Tod eine letztwillige Verfügung eingereicht, worin der anspruchsberechtigte Lebenspartner bezeichnet ist. Die letztwillige Verfügung muss unmissverständlich Bezug auf die berufliche Vorsorge nehmen.

2 […]

Da es sich bei der Beklagten um eine privatrechtliche Vorsorgeeinrichtung handelt, bilden die vorgenannten reglementarischen Bestimmungen den vorformulierten Inhalt, d.h. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Vorsorgevertrags mit den versicherten Personen, denen sie sich bei Vertragsschluss ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterziehen (vgl. BGE 138 V 176 E. 6; Urteil BGer 9C_441/2024 vom 4.11.2024 E. 2.2.1). Aufgrund seines vertraglichen Charakters muss das Reglement nach den allgemeinen Regeln über die Vertragsauslegung ausgelegt werden. Dabei ist zunächst nach dem übereinstimmenden und gemeinsamen Willen der Parteien zu fragen (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911), was im Bereich der beruflichen Vorsorge insbesondere für die besonderen vertraglichen Vereinbarungen gilt (vgl. BGE 138 V 176 E. 6; 129 V 145 E. 3.1). Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so ist der mutmassliche Parteiwille durch Auslegung ihrer Erklärungen nach dem Sinn, welcher der Empfänger diesen geben konnte und vernünftigerweise nach Treu und Glauben geben musste, zu ermitteln (Vertrauensprinzip; vgl. BGE 151 V 144 E. 6.1; 138 V 176 E. 6). Die sogenannte objektive oder normative Auslegung nach diesem Prinzip besteht darin, den Sinn zu ermitteln, die jeder Partei den Willenserklärungen der anderen Partei vernünftigerweise geben konnte und musste. In erster Linie ist vom Wortlaut des Vertragstextes (bzw. des Reglements) auszugehen, bevor dieser in seinem Zusammenhang geprüft wird. Von Bedeutung können weiter die Umstände vor und während des Vertragsschlusses sein (vgl. BGE 138 V 176 E. 6; 132 V 286 E. 3.2.1). Das Gericht hat in diesem Rahmen zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 151 V 144 E. 6.1; 140 V 50 E. 2.2). Subsidiär sind ausserdem die der Auslegung Allgemeiner Vertragsbedingungen innewohnenden Besonderheiten, namentlich die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln, zu berücksichtigen ('in dubio contra stipulatorem'; BGE 151 V 144 E. 6.1; 131 V 27 E. 2.2; 122 V 142 E. 4c).

Der Art. 27 VR 2024 ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Regeln auszulegen. Umstritten ist zunächst, ob der Anspruch des Klägers auf eine Lebenspartnerrente eine Begünstigtenerklärung verlangt.

In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob zwischen F.________ und der Beklagten diesbezüglich ein tatsächlicher Konsens herrschte. Dies ist nicht der Fall: Dass zwischen F.________ und der Beklagten in Bezug auf Art. 27 VR 2024 in dem Sinne ein tatsächlicher Konsens geherrscht haben könnte, wonach der Kläger unabhängig von einer schriftlichen Begünstigtenerklärung Anspruch auf eine Lebenspartnerrente haben soll, ist weder (hinreichend) dargetan noch ersichtlich. Insbesondere liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Beklagte den Art. 27 VR 2024 bei der Begründung des Vorsorgeverhältnisses (bzw. den damals geltenden, inhaltlich übereinstimmenden Art. 27 des Vorsorgereglements der B.________ Vorsorgeeinrichtung [VR 2011] vom 1. Januar 2011 [VG-act. 8/14]) tatsächlich in dieser Weise verstanden hat. Aber auch für F.________ sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sie den Art. 27 VR 2024 (bzw. den Art. 27 VR 2011) zu Lebzeiten so verstanden hat, wie ihn der Kläger verstehen will. Die behaupteten Äusserungen, wonach für den Kläger gesorgt sei, erfolgten nach dessen eigener Darstellung im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausweis und nicht unter Bezugnahme auf den Art. 27 VR 2024. Sie sind schon deshalb nicht zum Beweis geeignet, dass F.________ diese Bestimmung tatsächlich so verstanden hat, wie es der Kläger geltend macht. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst ausführt, er habe das Vorsorgereglement im Hinblick auf den vorliegenden Prozess "jetzt auch […], wohl als einzige Person auf der ganzen Welt, ausser dem ursprünglichen Verfasser" gelesen. Damit gesteht er ein, dass weder F.________ noch er das VR 2024 oder seine Vorgängererlasse gelesen hatten. Ein tatsächlicher Konsens zwischen F.________ und der Beklagten in Bezug auf das Verständnis von Art. 27 VR 2024 (bzw. Art. 27 VR 2011) liegt nicht vor.

Vor diesem Hintergrund ist weiter zu prüfen, wie Art. 27 VR 2024 bei objektiver bzw. normativer Auslegung zu verstehen ist. Das Ergebnis ist diesbezüglich klar: Aus Art. 27 Abs. 1 VR 2024 ergibt sich (wie bereits aus Art. 27 Abs. 1 VR 2011) unmissverständlich, dass ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nur besteht, wenn der Beklagten "zu Lebzeiten eine schriftliche Erklärung der versicherten Person oder nach deren Tod eine letztwillige Verfügung" eingereicht wurde, "worin der anspruchsberechtigte Lebenspartner bezeichnet ist". Dabei handelt es sich nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 VR 2024 (bzw. Art. 27 Abs. 1 VR 2011) um eine kumulative Voraussetzung für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wie sich aus dem Ingress der genannten Bestimmung ("sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind") ergibt. Nach Treu und Glauben durfte und musste Art. 27 Abs. 1 VR 2024 (bzw. Art. 27 Abs. 1 VR 2011) demnach nur so verstanden werden, dass der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ausschliesslich begründet wird, wenn eine schriftliche Erklärung oder eine letztwillige Verfügung der versicherten Person (hier: von F.________) vorliegt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 27 VR 2024 mit Art. 30 VR 2024. Letztere Bestimmung regelt den Anspruch auf ein Todesfallkapital, wobei Art. 30 Abs. 2 lit. a für die Anspruchsberechtigtengruppe 1 auf die Regelungen zu den Ehegatten (Art. 25 VR 2024) und Lebenspartner (Art. 27 VR 2024) verweist. Dies kann nur so verstanden werden, dass als Lebenspartner gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. a VR 2024 lediglich in Frage kommt, wer im Sinne von Art. 27 VR 2024 als Lebenspartner gilt. Letzteres setzt, wie aufgezeigt, eine schriftliche Erklärung oder eine letztwillige Verfügung voraus. Noch deutlicher zum Ausdruck kam das Erfordernis einer schriftlichen Erklärung für den Anspruch des Lebenspartners auf ein Todesfallkapital in dem bei der Begründung des Vorsorgeverhältnis geltenden Art. 30 Abs. 3 lit. c i.V.m. Abs. 6 VR 2011. Im Ergebnis durften und mussten die Beklagte und F.________ als Parteien des Vorsorgevertrags davon ausgehen, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Lebenspartnerrente eine zu Lebzeiten abgegebene, schriftliche Erklärung oder eine letztwillige Verfügung voraussetzt.

Dieses Auslegungsergebnis hält auch vor dem Hintergrund stand, dass es sich beim Vorsorgereglement der Beklagten aus vertraglicher Sicht um vorformulierte, standardmässig verwendete Versicherungsbedingungen handelt, bei deren Verständnis die Besonderheiten für die Auslegung allgemeiner Vertragsbedingungen zum Tragen kommen. Im Vordergrund stehen diesbezüglich die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel (vgl. E. 4.1.3), wobei hier der Unklarheitsregel keine Bedeutung zukommt, da das Auslegungsergebnis nach den üblichen Auslegungsmitteln klar ist (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.2.2). Zu beachten ist hingegen die Ungewöhnlichkeitsregel. Danach muss der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon ausgehen, dass der Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.1.3). Dem Erfordernis einer Begünstigtenerklärung als Voraussetzung einer Lebenspartnerrente im Sinne von Art. 27 VR 2024 wäre demnach die Anwendung zu versagen, wenn es sich um eine ungewöhnliche Regelung handeln würde, mit der F.________ nicht rechnen musste. Dies trifft nicht zu: Dass sich die sozialversicherungsrechtliche Stellung von verheirateten Eheleuten und unverheirateten Lebensgemeinschaften unterscheidet, ist notorisch und durfte die Beklagte als bekannt voraussetzen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen und -niveaus kennen. Unter diesem Blickwinkel ist es für die versicherten Personen auch nicht ungewöhnlich, wenn beim Wechsel eines Arbeitgebers und dem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, jedenfalls im überobligatorischen Bereich, andere oder zusätzliche Leistungsvoraussetzungen wie das Erfordernis einer schriftlichen Begünstigtener­klärung greifen (vgl. auch Urteile BGer 9C_196/2018 vom 20.7.2018 E. 2.4; 9C_85/2017 vom 24.5.2017 E. 5.2.2). Dabei handelt es sich im Übrigen nicht um einen reinen Formalismus, sondern um ein Instrument, das aufseiten der Vorsorgeeinrichtungen Klarheit darüber schafft, bei wie vielen Versicherten der Todesfall entsprechende Leistungen auslösen kann (vgl. Urteil BGer 9C_85/2017 vom 24.5.2017 E. 4.2). Mit Blick auf die Unklarheitsregel ist Art. 27 VR 2024 (bzw. Art. 27 VR 2011) mithin nicht zu beanstanden.

Weiter zu prüfen ist, ob die Regelung von Art. 27 VR 2024, wonach die Begünstigung des Klägers mit einer Lebenspartnerrente eine schriftliche Erklärung oder eine letztwillige Verfügung voraussetzt, mit der Zustellung von Vorsorgeausweisen durch die Beklagte eine Änderung erfahren hat. Der Kläger macht diesbezüglich insbesondere geltend, die frankengenaue Bezifferung einer Lebenspartnerrente sei von F.________ so verstanden worden, dass ein entsprechender Anspruch bereits bestehe bzw. auch ohne schriftliche Begünstigtenerklärung bestehe.

Gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen namentlich verpflichtet, ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben zu informieren. Eine inhaltlich übereinstimmende Regelung findet sich in Art. 55 Abs. 1 VR 2024. In der Regel kommen die Vorsorgeeinrichtungen ihrer Informationspflicht gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG mit einem jährlichen Vorsorgeausweis nach. Das war auch hier der Fall (vgl. VG-act. 2/8).

Vorsorgeausweisen, die gestützt auf Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG (bzw. die damit korrespondierenden Reglementsbestimmungen) ausgestellt werden, kommt nach der Rechtsprechung im Grundsatz bloss Informationscharakter zu. Darauf weist die Beklagte zu Recht hin (vgl. BGE 144 V 63 E. 4.2; Urteil BGer 9C_871/2011 vom 7.5.2012 E. 4.2; B 58/00 vom 30.4.2002 E. 3). Dem Kläger ist dabei zwar insoweit zuzustimmen, als die Vorsorgeausweise für viele Versicherte schwer verständlich sind und es wünschbar ist, dass die Vorsorgeeinrichtungen in leicht(er) zugänglicher Weise über die (möglichen) Leistungsansprüche informieren oder auf entsprechende Informationsangebote regelmässig und deutlich hinweisen. Dies ändert aber nichts daran, dass sich eine versicherte Person (bzw. ihre Hinterlassenen) nur unter besonderen Umständen darauf berufen können, dass Angaben in einem Vorsorgeausweis verbindlich seien. Nach Treu und Glauben würde dies voraussetzen, dass der Vorsorgeausweis eine klare und vorbehaltlose Vertrauensgrundlage schafft, deren Fehlerhaftigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BSK BVG-Emmel Art. 86b N 17; vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes auch BGE 143 V 95 E. 3.6.2 m.H.).

Hier liegt der Vorsorgeausweis für F.________ per 1. Mai 2021 im Recht (vgl. VG-act. 2/8). Daraus gehen nebst den Personaldaten auch die Grunddaten (gemeldeter Jahreslohn, versicherter Sparlohn, versicherter Risikolohn) sowie die voraussichtlichen Altersleistungen bei Alter 58 bis Alter 64 hervor. Ausserdem finden sich Angaben zu den Invaliden- und den Todesfallleistungen, wobei die Invalidenrenten, die Invalidenkinderrenten, die Ehegatten/Lebens­partnerrenten, die Waisenrente sowie das Todesfallkapital frankengenau angegeben werden. Weiter finden sich Informationen zur Finanzierung, ein aktueller Auszug aus dem Alterskonto sowie Zusatzinformationen (Einkaufspotential, möglicher Vorbezug für Wohneigentum etc.). Unter dem Abschnitt "Bemerkungen" folgt ein Hinweis, wonach "Grundlage Ihrer Vorsorge […] das Vorsorgereglement und der Vorsorgeplan [bilden]. Sollten zwischen den hier gemachten Angaben und dem Vorsorgereglement bzw. Vorsorgeplan Differenzen bestehen, so ist das Vorsorgereglement bzw. der Vorsorgeplan massgebend.". Schliesslich wird im Vorsorgeausweis auf die Website der Beklagten hingewiesen, wo "nebst den Erläuterungen zum Vorsorgeausweis auch das aktuelle Vorsorgereglement, Formulare und Merkblätter" zu finden seien. Weiter sind die Kontaktdaten einer Ansprechperson (Telefon-Nr. und E-Mail-Adresse) angegeben.

Bereits der Hinweis im Bereich "Bemerkungen", wonach die Grundlage der Vorsorge das Vorsorgereglement und der Vorsorgeplan bilden, machte für F.________ bzw. den Kläger erkennbar, dass es sich beim Vorsorgeausweis nicht um eine vorbehaltlose Zusicherung von Leistungen oder eine Änderung der im Vorsorgereglement statuierten Voraussetzungen für Leistungen der Beklagten handelt. Hinzu kommt, dass der Vorsorgeausweis in verschiedener Hinsicht Angaben enthält, die nicht auf die individuelle Lebenssituation der versicherten Person zugeschnitten sind. So werden standardmässig diverse Leistungen aufgeführt, die in zahlreichen Fällen bloss hypothetischer Natur sind (z.B. Invalidenleistungen für uneingeschränkt Erwerbsfähige, Ehegattenrente für Unverheiratete und Waisenrente für Kinderlose). Insbesondere mit Blick auf die Hinweise im Bereich "Bemerkungen", aber auch unter Berücksichtigung der zahlreichen, nicht auf die Situation von F.________ zugeschnittenen Angaben, bestand kein hinreichender Anlass, in gutem Treuen ohne weiteres von einem Leistungsanspruch des Klägers auszugehen. Dies gilt umso mehr, als es dem Kläger und seiner verstorbenen Lebenspartnerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich über die auf dem Vorsorgeausweis ausgewiesenen Kontaktmöglichkeiten (Internet, telefonischer oder elektronischer Kontakt mit einer Ansprechperson) zu informieren, an welche Voraussetzungen eine Lebenspartnerrente konkret geknüpft ist.

Nach dem Dargelegten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den Anspruch des Klägers gestützt auf Art. 27 VR 2024 von der Bedingung abhängig macht, dass F.________ zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigtenerklärung eingereicht oder den Kläger in einer letztwilligen Verfügung unmissverständlich unter Bezugnahme auf die berufliche Vorsorge als anspruchsberechtigt bezeichnet hat.

Dass F.________ den Kläger in einer letztwilligen Verfügung unmissverständlich unter Bezugnahme auf die berufliche Vorsorge als anspruchsberechtigt bezeichnet hat, macht dieser nicht geltend. Zu prüfen ist daher einzig, ob eine schriftliche Begünstigtenerklärung zugunsten des Klägers vorliegt.

Nach dem auch im Bereich der beruflichen Vorsorge geltenden Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907, hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Ent­stehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (vgl. Urteil BGer 9C_634/2024 vom 31.8.2025 E. 6.3.4; m.H. auf BGE 138 II 465 E. 6.8.2; 138 V 218 E. 6; 130 III 321 E. 3.1). Hier macht der Kläger einen Anspruch auf Lebenspartnerrente geltend. Dieser Anspruch setzt unter anderem eine zu Lebzeiten von F.________ abgegebene, schriftliche Begünstigtenerklärung voraus, wofür der Kläger beweispflichtig ist.

Der Kläger legt keine Kopie einer schriftlichen Begünstigtenerklärung ins Recht. Er macht auch keine konkreten Angaben dazu, wann, bei welchem Anlass oder in welchem Zusammenhang gegenüber der Beklagten eine entsprechende Begünstigtenerklärung abgegeben worden sei. Vielmehr stützt er sich auf den Vorsorgeausweis, in dem Angaben zur Lebenspartnerrente gemacht worden seien, was ohne Begünstigtenerklärung keinen Sinn ergebe. Er stellt aber auch die Möglichkeit in den Raum, dass F.________ gar nie eine entsprechende Begünstigtenerklärung abgegeben habe (vgl. etwa Klage, S. 5 und S. 8 [VG-act. 1]; freiwillige Stellungnahme, S. 2 [VG-act. 18]). Im Übrigen stützt sich der Kläger zum Beweis einer allfälligen Begünstigtenerklärung auf sein Akteneinsichtsrecht gegenüber der Beklagten. Das Akteneinsichtsrecht des Klägers gegenüber der Beklagten ist dabei auf das Vorhandensein einer schriftlichen Begünstigtenerklärung beschränkt, nachdem davon ein allfälliger Leistungsanspruch des Klägers abhängt (vgl. oben E. 3.2).

Die Beklagte bestätigt ausdrücklich, von F.________ zu Lebzeiten keine schriftliche Mitteilung erhalten zu haben, wonach der Kläger ihr Lebenspartner sei. Sie weist zudem darauf hin, dass die versicherten Personen nach der Abgabe einer Begünstigtenerklärung ein entsprechendes Bestätigungsschreiben erhalten würden (vgl. VG-act. 16/2). Ihrer Auskunftspflicht kommt die Beklagte damit hinreichend nach, zumal die Anforderungen an den Beweis einer negativen Tatsache (Nichtvorhandensein einer Begünstigtenerklärung), angesichts der vagen Ausführungen des Klägers zum (angeblichen) Vorhandensein einer Be­günstigtenerklärung, nicht überspannt werden dürfen (vgl. dazu Urteil BGer 5A_763/2018 vom 1.7.2019 E. 6.3.4).

Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bestätigung zu zweifeln. Abgesehen davon, dass der Kläger nur vage Ausführungen dazu macht, ob F.________ überhaupt eine Begünstigtenerklärung abgegeben hat, kann er auch keine Bestätigung der Beklagten über den Erhalt der Begünstigtenerklärung ins Recht legen. Ebenso wenig macht er Angaben zu allfälligen Nachfragen von F.________ über den Erhalt einer entsprechenden Begünstigtenerklärung bei der Beklagten. Soweit der Kläger bei der Beklagten unredliche Absichten vermutet und geltend macht, die Beklagte würde davon profitieren, wenn sie die Begünstigtenerklärung verschweigt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei allenfalls um eine strafbare Urkundenunterdrückung (vgl. Art. 254 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937) handeln würde. In Frage kämen zudem weiteren Straftatbestände aus dem Bereich der Vermögensdelikte (vgl. Art. 138 ff. StGB) oder die Sondertatbestände nach Art. 75 ff. BVG. Indizien auf ein solches Verhalten seitens der Beklagten liegen nicht ansatzweise vor. Die Beklagte weist denn auch zu Recht darauf hin, dass sie als Stiftung organisiert ist und niemand ein unmittelbares Interesse daran hat, Leistungen nicht auszuzahlen, auf die ein Anspruch besteht. Weiter hat sie auf eigene Initiative hin mit den Hinterbliebenen ihrer Versicherten den Kontakt gesucht, nachdem sie vom Todesfall erfahren hat, was sie kaum getan hätte, wenn sie sich ihrer Leistungspflicht hätte entziehen wollen. Schliesslich ist bei der Grösse der Beklagten auch davon auszugehen, dass mehrere Personen in die Abwicklung eines Leistungsfalls involviert sind. Ein fraudulöses Vorgehen der Beklagten würde bedingen, dass alle in den Leistungsfall involvierten Personen daran mitwirken würden, was ebenfalls unwahrscheinlich ist. Jedenfalls ist es deutlich unwahrscheinlicher, dass die Beklagte eine Begünstigtenerklärung (ob nun bewusst oder unbewusst) nicht registriert hat oder dem Kläger nicht bekannt gibt, als dass F.________ eine Begünstigtenerklärung zugunsten des Klägers versäumt hat oder darauf bewusst verzichtet hat.

Unter Berücksichtigung des massgebenden Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist nach dem Dargelegten davon auszugehen, dass F.________ keine schriftliche Begünstigtenerklärung zugunsten des Klägers abgegeben hat. Ihm steht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente zu, wobei die Beklagte ihrer Auskunftspflicht in diesem Zusammenhang hinreichend nachgekommen ist.

Bei dieser Ausgangslage ist die Klage abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Eine Parteientschädigung an die Beklagte ist nicht geschuldet (vgl. BGE 128 V 323 E. 1a; Urteil BGer 9C_782/2011 vom 16.10.2012 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 138 V 495]).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3. Gegen dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff.,

Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17.6.2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

4. Zustellung an:

- den Kläger (R)

- die Rechtsvertreterin der Beklagten (2/R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht berufliche Vorsorge, 3003 Bern (A; gemäss Art. 112 Abs. 4 BGG i.Vm. Art. 60ebis BVV 2).

Schwyz, 13. November 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

2. Dezember 2025

1

§ 9 VRP

§ 33 VRP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 70 VRP

§ 26 VRP

Art. 110 BGGart. 110 LTFart. 110 LTF

9C_570/2020

2C_733/2018

BGE 133 II 249ATF 133 II 249DTF 133 II 249

BGE 138 V 86ATF 138 V 86DTF 138 V 86

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BGE 125 V 193ATF 125 V 193DTF 125 V 193

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9C_473/2014

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5A_304/2018

BGE 147 V 146ATF 147 V 146DTF 147 V 146

Art. 49n 2art. 49n 2art. 49n 2

Art. 49n 2art. 49n 2art. 49n 2

Art. 49n 2art. 49n 2art. 49n 2

Art. 49 BVGart. 49 LPPart. 49 LPP

BGE 142 V 233ATF 142 V 233DTF 142 V 233

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9C_441/2024

BGE 138 V 176ATF 138 V 176DTF 138 V 176

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