II 2025 3
Kammergericht
25. August 2025Deutsch43 min
A. A.________ und D.________ gelangten mit als "Beschwerde und Klage" bezeichneter Eingabe vom 20. Januar 2025 (Postaufgabe gleichentags) ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Aus der Eingabe ging die B.________ AG als Vorinstanz hervor. Gestützt darauf eröffnete das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren II 2025 3 mit A.________ und D.________ und der Vorinstanz als Parteien. Mit der Beschwerde wurden dem Verwaltungsgericht diverse Anträge unterbreitet (vgl. VG-act. 1, S. 2, S. 4, S. 5, S. 7 und S. 10), die im Wesentlichen verschiedene Verfügungen bzw. Beschwerden betrafen, die von der Vorinstanz aus der Sicht von A.________ und D.________ zu Unrecht nicht erlassen bzw. nicht behandelt worden waren.
Source sz.ch
II 2025 3
Entscheid vom 25. August 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
Gegenstand
Krankenversicherung (Leistungen; Rechtsverweigerung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ und D.________ gelangten mit als "Beschwerde und Klage" bezeichneter Eingabe vom 20. Januar 2025 (Postaufgabe gleichentags) ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Aus der Eingabe ging die B.________ AG als Vorinstanz hervor. Gestützt darauf eröffnete das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren II 2025 3 mit A.________ und D.________ und der Vorinstanz als Parteien. Mit der Beschwerde wurden dem Verwaltungsgericht diverse Anträge unterbreitet (vgl. VG-act. 1, S. 2, S. 4, S. 5, S. 7 und S. 10), die im Wesentlichen verschiedene Verfügungen bzw. Beschwerden betrafen, die von der Vorinstanz aus der Sicht von A.________ und D.________ zu Unrecht nicht erlassen bzw. nicht behandelt worden waren.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wurden A.________ und D.________ darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nicht genügt und bezüglich Antrag Ziff. 1 (betreffend die "vorenthaltenen, unterschlagenen und bewusst nicht erlassenen Verfügungen und Beschwerden") die konkreten Fälle bezeichnet werden müssten, in denen die Vorinstanz nach Auffassung von A.________ und D.________ zu Unrecht keine Verfügung erlassen hat. Weiter wurden A.________ und D.________ darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht für die Anträge Ziff. 2 und Ziff. 3 (betreffend strafrechtliches Verhalten) voraussichtlich mangels Zuständigkeit nicht eintreten werden könne.
B. Im Nachgang zur Verfügung vom 23. Januar 2025 reichten A.________ und D.________ am 27. Februar 2025 (Postaufgabe: 28.2.2025) eine weitere, als "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde. Ergänzungen zu unserer Beschwerde und Klage v. 20.1.2025" bezeichnete Eingabe ein. In der Eingabe verwiesen sie auf ihre "Beschwerde und Klage vom 20. Januar 2025" und die darin aufgeführten sechs Anträge, "die nun wohl oder übel reduziert und angepasst werden müssen" (VG-act. 5, S. 3). Sie unterbreiteten dem Verwaltungsgericht folgende Anträge:
"1. Die vorliegende Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde und Klage gegen die ‹Chranke Kasse› B.________ AG sei vollumfänglich gutzuheissen.
2. Eventualiter: Das kantonale Versicherungsgericht, also das nun angerufenen Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, soll die Straftaterfüllung nach Artikel 79 des ATSG der über Jahre erfolgten Illegalitäten und weiteren Gesetzesübertretungen der beklagten B.________ überprüfen und entsprechend scharf rügen und sanktionieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie in Ziffer 4. und 9. aufgeführt und gefordert, zu Lasten und auf Kosten der Verursacher dieses Unrechts, also der gesamten Beschwerdegegnerschaft (Bg), insbesondere der B.________ AG mit Hauptsitz in E.________ und ihrer Agentur in F.________."
C. Die Vorinstanz beantragt mit Beschwerdeantwort/Klageantwort vom 9. April 2025, auf die Beschwerde/Klage sei nicht einzutreten. Sofern auf die Beschwerde/Klage eingetreten werde, sei sie abzuweisen, alles unter solidarischer gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer 1 und 2.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 rügen A.________ und D.________, dass ihnen die Vorinstanz auf ein Auskunfts- und Einsichtsgesuch vom 15. Januar 2025 im Wesentlichen bloss geschwärzte Dokumente zugestellt habe. Sie ersuchen das Verwaltungsgericht, "auch die iilegale und ungesetzliche Bearbeitung und Verschleierung der Daten unseres Auskunfts- und Einsichtsgesuches zu reklamieren und zu verurteilen".
Erwägungen
Am 9. Mai 2025 (Postaufgabe der Eingabe) nimmt A.________ zur Beschwerdeantwort/Klageantwort vom 9. April 2025 Stellung, wobei er unter anderem die am VGE I 2017 102 vom 10. Januar 2018 beteiligten Verwaltungsrichter als befangen ablehnt.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 (Postaufgabe) reichen A.________ und D.________ eine weitere Stellungnahme ein und verlangen, die Vorinstanz anzuweisen, "die illegalen und ungesetzlichen […] Porti und Postschaltergebühren […] raschmöglichst zurückzuzahlen."
Mit Eingabe vom 11. August 2025 (Postaufgabe) äussern sich A.________ und D.________ zur Parteistellung von D.________.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vorab ist in Bezug auf die Parteien festzuhalten was folgt: Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 wies der verfahrensleitende Richter A.________ und D.________ darauf hin, dass ihre Eingaben im Namen beider eingereicht, soweit ersichtlich allerdings sämtliche Eingaben allein von A.________ unterzeichnet worden seien. Er ersuchte sie, eine auf A.________ lautende Vollmacht von D.________ nachzureichen (vgl. VG-act. 23). Mit gemeinsam unterzeichneter Eingabe vom 11. August 2025 teilen A.________ und D.________ sinngemäss mit, dass lediglich A.________ Beschwerdeführer sei und D.________ "gar nicht primär-direkte Partei" sei (vgl. VG-act. 24). Sie sei bloss Mitglied der Familienpolice gewesen, die mit der Vorinstanz abgeschlossen worden sei. D.________ hatte somit nie Beschwerdewillen und ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Daher gilt lediglich A.________ als Beschwerdeführer und ist ins Rubrum des vorliegenden Entscheids aufzunehmen.
1.2
In der Sache umstritten sind Ansprüche des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Krankenversicherung (vgl. Art. 3 ff. Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Das Verfahren richtet sich daher nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (vgl. Art. 1 KVG).
1.2.1
Das Rechtspflegeverfahren ist in Art. 56 ff. ATSG geregelt. Gemäss Art. 57 ATSG bestellt jeder Kanton zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung ein Versicherungsgericht. Im Kanton Schwyz nimmt das Verwaltungsgericht diese Aufgabe wahr (vgl. § 24 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007; § 16 Abs. 2 lit. a Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).
1.2.2
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht richtet sich unter Vorbehalt des hier nicht einschlägigen Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Gemäss Art. 61 ATSG muss es dabei den in dieser Bestimmung enthaltenen Anforderungen des Bundesrechts genügen.
2.
Nach Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG muss eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (vgl. auch § 38 Abs. 2 VRP).
2.1
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person schadet ebenso wenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn dem Rechtsmittel insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil BGer 8C_62/2018 vom 19.9.2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418, m.H.).
2.1.1
Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 unterbreitete der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht diverse (nach seiner eigenen Zählweise: sechs) Anträge. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wurden der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass insbesondere der Antrag Ziff. 1 den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG nicht genügt und für die Anträge Ziff. 2 und Ziff. 3 die Zuständigkeit voraussichtlich nicht gegeben ist (vgl. VG-act. 3). Der Beschwerdeführer hat darauf mit Eingabe vom 27. Februar 2025 reagiert. Bezüglich der "sechs Anträge" in der "Beschwerde und Klage vom 20. Januar 2025" führte er aus, dass diese "nun wohl oder übel reduziert und angepasst werden müssen" (VG-act. 5, S. 3). Sie würden (sich) "gegen die ‹Chranke Kasse› B.________ mit Hauptsitz in E.________ mit einer wie bereits im Titel aufgeführten ‹Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde› [beschweren und klagen]" und kämen daher zu drei spezifisch aufgeführten Anträgen (vgl. im Einzelnen oben, Ingress lit. B).
Dispositiv
2.1.2 Mit der Eingabe vom 27. Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er seine Rechtsbegehren aus der Eingabe vom 20. Januar 2025 reduziere und anpasse. Sein Anliegen bezeichnete er in der Eingabe vom 27. Februar 2025 "klar, kurz und knapp" als "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde". Zudem stellte er drei spezifische Rechtsbegehren (vgl. oben, Ingress lit. B). Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht nach Treu und Glauben davon aus, dass der Beschwerdeführer an den Anträgen aus der Eingabe vom 20. Januar 2025 nicht mehr festhält, soweit sie mit der Eingabe vom 27. Februar 2025 nicht ausdrücklich aufrechterhalten wurden. In diesem Umfang ist das Verfahren demnach als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. § 28 Abs. 1 lit. a VRP).
2.2 Mit Eingabe vom 18. Mai 2025 nimmt der Beschwerdeführer auf eine Meldung aus der Konsumentenzeitschrift "Saldo" Bezug. Demnach könnten Krankenversicherte darauf bestehen, dass ihnen Mitteilungen und Rechnungen der Krankenversicherer per Post und ohne Zuschlag zugestellt werden. Er verlangt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz anzuweisen, "die und seit 2023 zu Unrecht abgeknöpften Beträge wieder raschmöglichst zurückzuzahlen".
2.2.1 Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde ans kantonale Sozialversicherungsgericht ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. BSK ATSG-Bollinger Art. 61 N 18 f.). Aus dem Antrag sollte sich mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, inwiefern das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist bzw. wie das Dispositiv des zu erlassenden Entscheids lauten soll (vgl. VGE III 2022 63 vom 19.9.2022 E. 1.2.1).
2.2.2 Ob der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit der Eingabe vom 18. Mai 2025 ein formelles Rechtsbegehren unterbreiten wollte, ist nicht restlos klar. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2025 ergibt sich auch nicht konkret, welche Porti und Postschaltergebühren die Vorinstanz in unzulässiger Weise vereinnahmt haben soll. Die entsprechenden Beträge sind weder beziffert noch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht konkret umschrieben. Das gilt jedenfalls, soweit sie in der Beilage 2 zur Eingabe vom 18. Mai 2025 nicht konkret aufgeführt sind (vgl. VG-act. 21/Beilage 2 [Schreiben vom 26.6.2023]). Die in Beilage 2 zur Eingabe vom 18. Mai 2025 aufgeführten Porti und Postschaltergebühren für die Prämienrechnungen März bis Juli 2023 waren bereits Gegenstand der Eingabe vom 27. Februar 2025 (vgl. VG-act. 2/Beilage 38 und unten, E. 4.2.2 sowie E. 4.5). Im Übrigen genügt die Eingabe vom 18. Mai 2025 den Anforderungen gemäss Art. 61 lit. b ATSG nicht. Dabei wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht bereits mit der Verfügung vom 23. Januar 2025 (VG-act. 3) darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Anträge so präzise wie möglich formulieren und seine Ansprüche klar und unmissverständlich bezeichnen müsse. Mithin war sich der Beschwerdeführer der diesbezüglichen Unzulänglichkeit seiner Eingabe vom 18. Mai 2025 bewusst oder musste sich dieser jedenfalls bewusst sein. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 61 lit. b ATSG erübrigt sich bei dieser Ausgangslage. Soweit der Beschwerdeführer sein Anliegen gemäss Eingabe vom 18. Mai 2025 als Rechtsbegehren verstanden haben wollte, ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, die am Entscheid VGE I 2017 102 vom 10. Januar 2018 beteiligten Verwaltungsrichter seien befangen. Seine Eingabe nimmt das Verwaltungsgericht als Ausstandsbegehren im Sinne von § 135 JG entgegen. Der erwähnte Entscheid VGE I 2017 102 vom 10. Januar 2018 betraf den Beschwerdeführer und erging unter Beteiligung der Verwaltungsrichter Dr.iur. Vital Zehnder (damals Vizepräsident), Dr.med. Urs Gössi und Dr.med. Pierre Lichtenhahn. Diese Gerichtsmitglieder bilden im vorliegenden Verfahren nicht Teil des Spruchkörpers. Das Ausstandsbegehren erweist sich daher als gegenstandslos.
3. Aus Art. 61 lit. d ATSG und Art. 61 ATSG i.V.m. § 26 Abs. 1 VRP ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. BGE 144 V 153 E. 4.2.2 [zu Art. 61 lit. d ATSG]). Die Rechtsanwendung von Amtes wegen erstreckt sich auch auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. § 27 VRP). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Rahmen insbesondere zu prüfen, ob es zur Beurteilung der strittigen Angelegenheit zuständig und das ergriffene Rechtsmittel zulässig ist (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und lit. e VRP).
3.1 Mit Antrag Ziff. 2 seiner Eingabe vom 27. Februar 2025 verlangt der Beschwerdeführer eine Überprüfung der "über Jahre erfolgten Illegalitäten und weiteren Gesetzesübertretungen der beklagten B.________" nach Art. 79 ATSG. Bei Art. 79 ATSG mit der Überschrift "Strafbestimmungen" handelt es sich im Wesentlichen um eine Verweisungsnorm (vgl. Art. 79 Abs. 1 ATSG; BSK ATSG-Taormina/Stamm, Art. 79 N 1), die ausserdem die Kantone für die Strafverfolgung als zuständig bezeichnet (vgl. Art. 79 Abs. 2 ATSG). Im Kanton Schwyz obliegt die Strafverfolgung indes nicht dem Verwaltungsgericht (vgl. § 5 Abs. 1 JG). Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Antrag Ziff. 2 demnach nicht zuständig, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Eine Weiterleitung an die zuständige Instanz im Sinne von § 10 Abs. 3 VRP drängt sich dabei nicht auf, da unklar ist, welche Strafverfolgungsbehörde für die behaupteten Widerrechtlichkeiten örtlich zuständig sein könnte, zumal der Beschwerdeführer neben Handlungen der B.________ am Hauptsitz in E.________ auch solche in der Agentur in F.________ anführt und selbst in G.________ wohnhaft ist (vgl. VGE III 2023 11 vom 30.1.2023 E. 3.3). Ebenso wenig sieht sich das Verwaltungsgericht gestützt auf § 110 JG zu einer Anzeige verpflichtet, da aufgrund der Aktenlage ein hinreichender Tatverdacht auf von Amtes wegen zu verfolgende Vergehen oder Verbrechen nicht gegeben ist (vgl. VGE III 2022 80 vom 26.10.2022 E. 3.1.1). Dem Antrag Ziff. 2 ist auch unter diesem Blickwinkel keine Folge zu leisten.
3.2 Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (vgl. VG-act. 15) leitet der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht verschiedene Datenschutzberichte weiter (vgl. VG-act. 16), die ihnen die Vorinstanz nach einer entsprechenden Anfrage vom 15. Januar 2025 zugestellt hat. Er rügt, dass ein Grossteil der Dokumente vollkommen eingeschwärzt sei und macht auch in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geltend.
3.2.1 Unter einem datenschutzrechtlichen Blickwinkel gilt die Vorinstanz im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung als Bundesorgan im Sinne von Art. 5 lit. i i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) vom 25. September 2020 (vgl. BSK DSG-Drechsler Art. 2 N 11; BSK DSG-Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt Art. 5 N 176; BGE 149 V 29 E. 5.3.2; 133 V 359 E. 6.4). Der Vorinstanz kommt in diesem Rahmen ausserdem die Befugnis zu, Verfügungen zu erlassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 80 KVG i.V.m. Art. 49 und Art. 51 ATSG). Entsprechend unterliegt sie bei der Bearbeitung von Personendaten den öffentlich-rechtlichen und nicht den privatrechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art. 40 DSG 'e contrario'; BSK DSG-Drechsler, Art. 2 N 13; BSK DSG-Stöckli/Grüninger, Art. 40 N 3). Das Verfahren bei strittigen datenschutzrechtlichen Ansprüchen richtet sich folglich nach dem VwVG (vgl. Art. 41 Abs. 6 DSG).
3.2.2 Soweit obligatorische Krankenversicherungen im Sinne von Art. 5 VwVG über datenschutzrechtliche Ansprüche verfügen, ohne dass ein konkreter Zusammenhang zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch besteht, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Bereich der Sozialversicherung im Sinne von Art. 57 ATSG, die in die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts fällt (vgl. BVR 2004 S. 428, S. 430 ff.). Zur Beurteilung derartiger Streitigkeiten ohne konkreten Zusammenhang zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch auf dem Gebiet des Datenschutzrechts ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, was sich aus Art. 31 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. b und Art. 33 lit. h des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) vom 17. Juni 2005 ergibt. Danach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen, öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (vgl. Urteil BVGer A-6067/2008 vom 30.3.2009 E. 1.1). Nichts anderes gilt, wenn nicht der Erlass einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, sondern dessen rechtswidrige Verweigerung oder Verzögerung im Streit steht (vgl. Art. 46a VwVG; BVR 2004 S. 428, S. 430 ff.).
3.2.3 Nach der Aktenlage machte der Beschwerdeführer mit seiner Anfrage vom 15. Januar 2025 datenschutzrechtliche Einsichts- und Auskunftsansprüche gegenüber der Vorinstanz geltend (vgl. auch VG-act. 9). Jedenfalls verweist er in seiner Eingabe vom 2. Mai 2025 auf ein "Dateneinsichts- und Auskunftsbegehren" und erwähnt, dass er "mit offiziellem Formular" und "mit Warnung bzgl. den bevorstehenden ‹Freuden des Strafrechts›" ein "Auskunftsbegehren […] gestellt" hätte. Einen konkreten Zusammenhang seines Auskunftsbegehrens vom 15. Januar 2025 mit den angeblichen Verzögerungen beim Erlass von Verfügungen bzw. der Behandlung von Beschwerden, die er mit seiner Eingabe vom 20. Januar 2025 rügt, stellt der Beschwerdeführer nicht her. Im Gegenteil differenziert er in seiner Eingabe vom 2. Mai 2025 selbst zwischen der "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde und Klage" einerseits und der "iilegale[n] und ungesetzliche[n] Bearbeitung und Verschleierung der Daten" andererseits (vgl. VG-act. 15). Zu beachten ist ausserdem, dass die Anfrage an die Vorinstanz vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens erfolgte, das erst mit der Eingabe vom 20. Januar 2025 seinen Lauf nahm. Bei dieser Ausgangslage weist das Auskunftsbegehren vom 15. Januar 2025 an die Vorinstanz keinen hinreichenden Zusammenhang zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch im Sinne von Art. 57 ATSG auf. Für das in der Eingabe vom 2. Mai 2025 gestellte Begehren ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, sodass darauf nicht einzutreten ist.
3.3 Die Vorinstanz macht geltend, auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer könne insgesamt nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 61 lit. b ATSG i.V.m. § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VRP dürften Rechtsmitteleingaben weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein. Die Eingaben des Beschwerdeführers seien ungebührlich, weitschweifig und unverständlich. Er würde die Justiz, Drittpersonen und Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin beleidigen. Es könne nicht angehen, dass sich Rechtssuchende wiederholt und in massiver Weise im Ton vergreifen würden. Auf solch ungebührliches Verhalten sei mit einem Nichteintretensentscheid zu reagieren.
3.3.1 Die Rechtsmitteleingabe ist der zuständigen Rechtsmittelinstanz im Doppel einzureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein. Die Eingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten (§ 38 Abs. 1 und 2 VRP). Genügt eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die Begründung fehlt (§ 39 Abs. 2 VRP). Werden andere Mängel nicht behoben, so bleibe die Eingabe unbeachtet und die Behörde entscheidet aufgrund der Akten (§ 39 Abs. 3 VRP).
3.3.2 Eingaben an das Verwaltungsgericht können gestützt auf § 38 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 VRP zur Verbesserung zurückgewiesen werden, wenn sie unwahre Tatsachen, ehrenrührige Behauptungen oder Feststellungen enthalten, die in ihrer Schärfe nicht notwendig sind (vgl. VGE II 2010 90 vom 26.1.2012 E. 2.2). Ungebührlich sind Ausführungen namentlich, wenn sie die Würde von Verfahrensbeteiligten missachten oder verleumderische, beleidigende Verunglimpfungen enthalten (vgl. Nyffenegger, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, Art. 60 N 4; OFK VwVG-Wiederkehr/Meyer/Böhme, Art. 60 N 3). Bei der Beurteilung, ob sich prozessuale Äusserungen als ungebührlich erweisen, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) ein strenger Massstab anzulegen (vgl. OFK VwVG-Wiederkehr/Meyer/Böhme, Art. 60 N 4; Nyffenegger, a.a.O., Art. 60 N 4). Bei Laien ist dabei ausserdem zu beachten, dass sie als Direktbetroffene gegebenenfalls aus Enttäuschung unangebracht reagieren (vgl. VGE II 2010 90 vom 26.1.2012 E. 1.2). Ob Eingaben im Sinne von § 39 VRP als ungebührlich zur Verbesserung zurückzuweisen sind, beurteilt sich dabei anhand der Eingaben ans Verwaltungsgericht selbst und nicht gestützt auf allfällige Äusserungen in den Beilagen zu einer Beschwerde.
3.3.3 Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 20. Januar 2025 teilweise im Ton vergriffen hat. Das trifft jedenfalls zu, soweit er die Vorinstanz als "menschenverachtend" bezeichnet und ihr "grosse kriminelle Energie" zuschreibt. Die Eingabe wurde jedoch mit Verfügung vom 23. Januar 2025 zur Verbesserung zurückgewiesen. In der Eingabe vom 27. Februar 2025 wird die Vorinstanz zwar (wiederum) als "‹Chranke Kasse›" sowie als "krude insuffizient" und ihr Verhalten als "illegal[]" bezeichnet. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer sodann herablassend über den Internetauftritt des Rechtsvertreters der Vorinstanz. All diese Äusserungen des Beschwerdeführers sind weder sachbezogen noch sind sie ihrer Sache dienlich. Die Äusserungen sind auch nicht mit einem respektvollen und von Anstand geprägten Umgangston vereinbar. Der Beschwerdeführer ist daher aufgefordert, sich im Ton zu mässigen, zumal er selbst kaum dergestalt qualifiziert werden will, wie er es seinerseits der Vorinstanz zumutet. Die Äusserungen des Beschwerdeführers in der verbesserten Eingabe vom 27. Februar 2025 gehen entgegen der Auffassung der Vorinstanz allerdings nicht so weit, dass auf das Rechtsmittel schlechterdings nicht eingetreten werden könnte. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Äusserungen in erster Linie gegen die Vorinstanz richten. Als juristische Person geniesst sie gemäss Art. 28 ZGB zwar ebenfalls Schutz vor Ehrverletzungen (vgl. BGE 138 III 337 E. 6.1). Im prozessualen Rahmen ist allerdings nicht jede (potenziell) ehrverletzende Äusserung mit einem Nichteintreten zu sanktionieren, zumal dies unter Umständen einschneidende Folgen - insbesondere den Verlust von ausgewiesenen Rechten - haben kann und der Vorinstanz bei Bedarf andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um sich gegen persönlichkeitsverletzende Äusserungen zur Wehr zu setzen. Dem Einwand der Vorinstanz ist insoweit nicht stattzugeben.
4. Zu prüfen bleibt, inwieweit der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorzuwerfen ist.
4.1 Gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen den Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhalte der Rechtsverzögerung und der Rechtsverweigerung. Einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verleiht auch Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999. Die Bestimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die ungerechtfertigte Verzögerung oder Verweigerung einer Verfügung oder eines Entscheids (vgl. Urteil BGer 8C_210/2013 vom 10.7.2013 E. 2.1; VGE I 2024 85 vom 4.7.2025 E. 2.1). Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder -verweigerung kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden, sie ist mithin nicht fristgebunden (vgl. BSK ATSG-Fleischanderl/Lendfers, Art. 56 N 38 f.). Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Versicherungsträger ein Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst. Von Rechtsverweigerung ist auszugehen, wenn der Versicherungsträger eine Amtshandlung, zu der er verpflichtet ist, nicht vornimmt. Die betroffene Person muss also einen Anspruch auf Behandlung ihrer Begehren haben, damit eine Rechtsverweigerung vorliegen kann (vgl. BGE 141 I 172 E. 5.2; Urteil BGer 9C_548/2014 vom 19.2.2015 E. 3; VGE I 2024 85 vom 4.7.2025 E. 2.2). Bei einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung liegt regelmässig kein eigentliches Anfechtungsobjekt vor. Streitgegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die Frage, ob eine solche Verweigerung oder Verzögerung vorliegt. Über materielle Rechte und Pflichten ist in diesem Verfahren nicht zu befinden (vgl. Urteile BGer 8C_643/2023 vom 19.4.2024 E. 7.2; 9C_405/2017 vom 3.8.2017 E. 2.2; VGE I 2024 85 vom 4.7.2025 E. 2.3).
4.2.1 Nach dem oben Dargelegten (vgl. oben, E. 2.1) hat der Beschwerdeführer den Streitgegenstand mit Eingabe vom 27. Februar 2025 reduziert. Soweit er in seiner Eingabe weiterhin pauschal auf "mindestens 78" Fälle verweist, in denen die Vorinstanz seinen "Wünschen, Rückforderungsanträgen, Aufforderungen, Nachfragen, Nachstossen, Mahnungen, angeforderten Rechtsmittelbelehrungen, Einsprachen und Beschwerden" keine Folge geleistet habe (vgl. VG-act. 5, S. 3 Rz. 2), ist darauf nicht weiter einzugehen: Wie bereits mit der Verfügung vom 23. Januar 2025 (VG-act. 3) dargelegt, ist es auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 61 lit. c und lit. d ATSG) nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in der Begründung oder in den umfangreichen Beilagen nach möglichen Fällen von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz zu suchen. Insoweit genügt die Begründung der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG nicht (vgl. dazu oben, E. 2.2).
4.2.2 Konkret Bezug auf behauptete Unterlassungen der Vorinstanz nimmt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Februar 2025 auf Seite 2 in Rz. 4 (Beilagen 20 bis 23) und Rz. 7 (Beilagen 68 bis 74, Beilagen 65 bis 67, Beilagen 58 bis 64) sowie auf Seite 5 in Rz. 8 (Beilagen 30 bis 36 sowie 38; vgl. VG-act. 5). Dabei macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, es gebe Ausstände aus Rückforderungen und die Vorinstanz habe darüber entgegen seinen Anträgen keine anfechtbare Verfügung erlassen. Die entsprechenden Unterlagen haben Folgendes zum Gegenstand (vgl. VG-act. 2):
Beilagen 20 bis 23
Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Zeitraum vom 2. bis 14. Dezember 2023.
Beilagen 30 bis 32
Korrespondenz des Beschwerdeführers an die Vorinstanz im Zusammenhang mit einer Hausarztrechnung über Fr. 111.--. Am 18. September 2023 moniert der Beschwerdeführer eine "irrwitzige, absurde und abstruse" Leistungsabrechnung der Vorinstanz.
Beilagen 33 und 35
Der Beschwerdeführer erinnert am 3. August 2023 daran, dass er am 26. Juni 2023 um zwei Prämienrechnungen für die Monate Juni und Juli 2023 "ohne die illegalen und gesetzlichen Postschaltergebühren" gebeten habe.
Beilage 34
Der Beschwerdeführer schreibt am 26. Juli 2023 der H.________ AG und fordert sie auf, Rechnungen für Laboranalysen direkt der Vorinstanz zuzustellen.
Beilage 36
Der Beschwerdeführer macht am 14. Juli 2023 geltend, eine Leistungsabrechnung (Abrechnung Nr. ____) sei nicht korrekt. Die Kosten für die Jahreskontrolle bei der Neurologin Dr. I.________ würden zur Grundversorgung gehören.
Beilage 37
Schreiben des Beschwerdeführers, mit der er sich auf ein Schreiben der Vorinstanz vom 10. Juli 2023 bezieht.
Beilage 38
Der Beschwerdeführer gelangt mit Schreiben vom 26. Juni 2023 an die Vorinstanz und moniert, dass
- für die Erhebung von Postschaltergebühren keine Begründung abgegeben worden sei;
- eine Einsprache gegen eine Verfügung vom 22. März 2017 noch nicht behandelt worden sei;
- die Vorinstanz im Zusammenhang mit seinen Rückforderungsanträgen vom 28. Dezember 2017, 2. Februar 2018, 9. Juni 2021 sowie 1. Juni 2022 und 7. November 2022 über den Betrag von insgesamt Fr. 8'888.-- keine anfechtbare Verfügung erlassen habe; und
- die Vorinstanz seit 2015 mehrmals gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen habe.
Beilage 58
Der Beschwerdeführer gelangt mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 an die Vor-instanz und rügt, dass
- in Beantwortung seines Schreibens vom 28. Dezember 2017 keine Verfügung erlassen worden sei;
- verschiedene Rückforderungen (vom 14.8.2015, 29.1.2016, 14.3.2016, 22.3.2016, 31.5.2016, 7.9.2016, 21.9.2016, 9.1.2017, 6.1.2018, 11.6.2018 und 5.12.2018) ausstehend seien;
- entgegen seinem Schreiben vom 2. Februar 2018 zu den Rückforderungen vom 21. August 2015 und 22. März 2016 keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei;
- entgegen seinem Schreiben vom 2. Februar 2018 zur Rückforderung vom 6. Januar 2018 keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei;
- entgegen seinem Schreiben vom 3. Februar 2018 zur Rückforderung vom 28. Dezember 2017 keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei.
Beilage 59
Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 5. Dezember 2018 mit Rückforderungsantrag für einen Betrag von Fr. 397.65.
Beilagen 60 bis 64
Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer, in dem sie den Eingang zweier Schreiben vom 2. und 3. August 2018 bestätigt, mit denen bezüglich eines Rückforderungsantrags vom 6. Januar 2018 der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt wurde. Bei den Beilagen 61 bis 63 handelt es sich um Kopien der betreffenden Schreiben vom 2. und 3. August 2018, mit denen der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung betreffend Rückforderungsanträge vom 6. Januar 2018, 2. Februar 2018 und 3. Februar 2018 verlangt hatte. Die Beilage 64 ist einen Rückforderungsantrag vom 11. Juni 2018 betreffend Behandlung im J.________ Kantonsspital vom 9. April 2018.
Beilagen 65 bis 67
Schreiben des Beschwerdeführers an die Ombudsstelle Krankenversicherung vom 6. und 12. April 2018.
Beilagen 68 bis 73
Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 2. und 3. Februar 2018, mit denen sie eine anfechtbare Verfügung zu den Rückforderungsanträgen vom 28. Dezember 2017, 6. Januar 2018 sowie vom 21. August 2015 und 21. März 2016 verlangten. Bei den Beilagen 71 bis 73 handelt es sich um Rückforderungsanträge vom 6. Januar 2018, 28. Dezember 2017 und 29. Dezember 2017.
Beilage 74
Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 6. November 2017, mit dem er eine Zusammenstellung zu den seit August 2015 eingereichten Rückforderungsanträgen sowie eine Zusammen- bzw. Aufstellung samt Zahlungsanweisungen der seit August 2016 erfolgten Zahlungen wünscht, weil er den Überblick verloren hätte.
4.3 In ihrer Beschwerdeantwort/Klageantwort stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer würde in der Eingabe vom 20. Januar 2025 nicht behaupten, es seien Verfahren hängig, in denen die Vorinstanz noch einen Entscheid fällen müsse. Er würde pauschal geltend machen, die Vorinstanz habe Verfügungen unterschlagen und Rechtsmittelbelehrungen unterlassen. Wann und in welchem Zusammenhang diese Unterlassungen stattgefunden hätten, werde nicht ausgeführt (vgl. VG-act. 10, S. 4 Rz. 15). In der Ergänzung vom 27. Februar 2025 werde erneut bloss pauschal von Unterlassungen gesprochen (vgl. VG-act. 10, S. 4 Rz. 16). Der Beschwerdeführer sei bei der Vorinstanz obligatorisch gegen Krankheit versichert gewesen. Im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer die Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung geltend gemacht. Die Kostenübernahme sei von der Vorinstanz mittels Verfügung verweigert worden, was auf entsprechende Einsprache hin bestätigt und vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid VGE I 2017 102 geschützt worden sei. Im Schreiben vom 26. Juni 2023 (VG-act. 2/Beilage 38) würde der Beschwerdeführer wiederum dieses Verfahren thematisieren und behaupten, es seien weitere Forderungen offen, nämlich Fr. 1'042.-- für Kosten aus dem Jahr 2015. Eine solche Rückforderung wäre längst verjährt. In dem Schreiben vom 26. Juni 2023 würden weitere Ansprüche auf Rückforderungen aufgeführt, ohne dass näher begründet werde, welcher Art die angeblichen Ansprüche waren. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens der Vorinstanz habe nie stattgefunden. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer die Kostenübernahme für das Medikament K.________ geltend gemacht. Am 23. November 2025 (recte: 23.11.2015; vgl. VG-act. 11) habe die Vorinstanz eine ablehnende Verfügung erlassen, was mit Einspracheentscheid vom 8. März 2016 bestätigt wurde. Dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es seien dies die Fälle, die vom Beschwerdeführer in der Eingabe erneut thematisiert würden. Die Verfahren seien alle längst rechtskräftig erledigt. Allfällige andere Ansprüche wären verjährt. Daher sei die Beschwerde abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre.
4.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6).
4.5 Gestützt auf die Eingaben des Beschwerdeführers und die angerufenen Beilagen ist für das Verwaltungsgericht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über weite Strecken nicht erkennbar, inwiefern er der
Vorinstanz konkrete Begehren unterbreitet hat, die eine rechtsförmige Behandlung erheischen würden, oder er einen Rechtsanspruch auf Behandlung ihrer Anliegen durch die Vorinstanz hätte. Dies gilt namentlich, soweit
- der Beschwerdeführer auf Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verweist (VG-act. 2/Beilagen 20 bis 23). Der entsprechende Austausch betraf eine allgemeine, generelle Auskunft im Hinblick auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und allfällige Rechtsmittel gegen Rechtsverweigerung und -verzögerung;
- der Beschwerdeführer der H.________ AG mitteilte, sie solle Rechnungen direkt der Vorinstanz zustellen (VG-act. 2/Beilage 34). Adressatin dieser Korrespondenz war nicht die Vorinstanz, sondern eine Leistungserbringerin;
- der Beschwerdeführer ein Schreiben einreicht, mit dem er auf eine Rückmeldung der Vorinstanz vom 10. Juli 2023 reagiert (VG-act. 2/Beilage 37);
- der Beschwerdeführer pauschal behauptet, die Vorinstanz habe für die Erhebung von Postschaltergebühren keine Begründung abgegeben und pauschal einen mehrfachen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör seit 2015 moniert (VG-act. 2/Beilage 38). Diesbezüglich ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, unter welchem Titel der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch gegenüber der Vorinstanz auf Erläuterungen zur Erhebung von Postschaltergebühren haben könnte. Ebensowenig ist ersichtlich oder substanziiert dargetan, worin die konkreten Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz liegen sollen;
- der Beschwerdeführer am 6. und 12. April 2018 an die Ombudsstelle Krankenversicherung gelangte (VG-act. 2/Beilagen 65 bis 67). Rechtliche Ansprüche, die einer Beurteilung durch die Ombudsstelle harrten, sind weder ersichtlich noch dargetan, zumal die Ombudsstelle vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht ins Recht gefasst wurde;
- der Beschwerdeführer am 6. November 2017 an die Vorinstanz gelangte und um eine Zusammenstellung der seit August 2016 erfolgten Zahlungen bzw. Rückforderungsanträge ersuchte (VG-act. 2/Beilage 74). Dabei handelt es sich um Informationen, die entweder vom Beschwerdeführer selbst stammten (Rückforderungsanträge) oder für die jedenfalls nicht geltend gemacht ist, dass sie dem Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen von Leistungsabrechnungen zur Verfügung gestellt worden waren (Angaben zu erfolgten Zahlungen). Eine rechtliche Grundlage, gestützt auf die vom Beschwerdeführer eine weitergehende Zusammenstellung verlangt werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
In diesem Umfang erweist sich die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde demnach als unbegründet. Weder ist diesbezüglich in allen Teilen ein Begehren um rechtsförmige Behandlung ihrer Anliegen ersichtlich, noch sind entsprechende Ansprüche ersichtlich, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte.
4.6 Näher einzugehen ist auf den Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung, soweit er die weiteren, vom Beschwerdeführer gerügten Vorgänge betrifft (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Dabei ist vorab die einschlägige gesetzliche Ordnung darzulegen, die im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung den Anspruch der versicherten Personen auf rechtsförmige Behandlung ihrer Anliegen regelt.
4.6.1 Im Anwendungsbereich des ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, im Grundsatz schriftliche Verfügungen zu erlassen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG), doch kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 188 E. 3.1 und E. 3.2). Wird eine Verfügung auf Grund von Artikel 51 Absatz 2 ATSG verlangt, so hat der Versicherer sie innerhalb von 30 Tagen zu erlassen (Art. 127 Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] vom 27.6.1995); dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, Basel 2025, Rz. 2838). Der Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 ATSG definiert sich im Umkehrschluss zu Art. 49 Abs. 1 ATSG. Nur Verfügungen, mit denen die betroffenen Personen einverstanden sind und die keine erheblichen Leistungen, Forderungen oder Anordnungen betreffen, können im formlosen Verfahren behandelt werden (vgl. BSK ATSG-Genner, Art. 51 N 4; OFK KVG/UVG-Bollinger, Art. 51 N 1).
4.6.2 Für den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung erweitert Art. 80 Abs. 1 KVG den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 ATSG. In Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG können demnach auch erhebliche Leistungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gewährt werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 KVG; BSK ATSG-Genner, Art. 51 N 18; OFK KVG/UVG-Kieser, Art. 80 N 2). Die mit Art. 80 Abs. 1 KVG geschaffene Sonderordnung für Leistungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung tangiert indessen weder die in Art. 49 Abs. 1 ATSG verankerte Verpflichtung des Versicherungsträgers, bei fehlendem Einverständnis der betroffenen Person eine schriftliche Verfügung zu erlassen, noch deren Befugnis, gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung zu verlangen (vgl. BGE 133 V 188 E. 3.3; Urteil BGer 9C_222/2020 vom 18.6.2020 E. 3.2). Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid (vgl. Art. 52 ATSG), steht dieser gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 29 Abs. 1 BV die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) offen (vgl. BGE 133 V 188 E. 3.3; Urteil BGer 9C_222/2020 vom 18.6.2020 E. 3.2).
4.7 Als bei der Vorinstanz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angeschlossene Personen hatte der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten Anspruch auf Erlass einer förmlichen Verfügung über Leistungen, Forderungen oder andere Anordnungen, soweit er den Erlass einer Verfügung verlangte, oder soweit er mit einer Leistung, Forderung oder Anordnung der Vorinstanz nicht einverstanden war.
4.7.1 Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 27. Februar 2025 und die eingereichten Unterlagen ist dabei bezüglich folgender Vorgänge ein Begehren um Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 ATSG bzw. von Einspracheentscheiden oder ein fehlendes Einverständnis des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG dokumentiert:
- Rückforderungsantrag vom 30. August 2023 (VG-act. 2/Beilagen 30 bis 32)
- Leistungsabrechnung Nr. ____ vom 30. Juni 2023 (VG-act. 2/Beilage 36)
- Erhebung von Postschaltergebühren für die Prämienrechnungen März bis Juli 2023 (VG-act. 2/Beilage 33 und Beilage 35; VG-act. 2/Beilage 38)
- Einsprache gegen eine Verfügung vom 22. März 2017 (VG-act. 2/Beilage 38)
- Rückforderungsantrag vom 9. Juni 2021 (Betrag von Fr. 2'670.--), 1. Juni 2022 und 7. November 2022 (Betrag von rund Fr. 848.--; vgl. VG-act. 2/Beilage 38)
- Rückforderungsantrag vom 5. Dezember 2018 (Rechnung Unilabs L.________ [VG-act. 2/Beilage 59])
- Rückforderungsantrag vom 11. Juni 2018 (Behandlung vom 6. April 2018 im J.________ Kantonsspital [VG-act. 2/Beilage 64])
- Erlass einer Verfügung betreffend Rückforderungsanträge vom 14. August 2015, 21. August 2015, 21. November 2015, 29. Januar 2016, 14. März 2016, 22. März 2016, 31. Mai 2016, 7. September 2016, 21. September 2016, 22. November 2016, 9. Januar 2017, 21. Juli 2017 (Schreiben vom 28. Dezember 2017 [VG-act. 2/Beilage 73]; vgl. Schreiben vom 3. Februar 2018 [VG-act. 2/ Beilage 68] und vom 2. Februar 2018 [VG-act. 2/Beilage 70])
- Erlass einer Verfügung betreffend Rückforderungsantrag vom 6. Januar 2018 (zahnärztliche Behandlung vom 30. Dezember 2017 [vgl. VG-act. 2/Beilage 71]; vgl. Schreiben vom 2. Februar 2018 [VG-act. 2/Beilage 69])
- Rückforderungsantrag vom 29. Dezember 2017 (VG-act. 2/Beilage 72)
Gestützt auf die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen geht das Verwaltungsgericht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.4 hiervor) von der Darstellung des Beschwerdeführers aus, wonach er die mit den vorgenannten Begehren bzw. Erklärungen tatsächlich an die Vorinstanz gelangt ist. Nach Massgabe von Art. 49 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 51 Abs. 1 ATSG wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, gestützt auf diese Begehren bzw. Erklärungen eine Verfügung zu erlassen.
4.7.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sämtliche Anliegen des Beschwerdeführers rechtmässig behandelt. Im Einzelnen verweist sie auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung aus dem Jahr 2016. Dieses Gesuch sei abgewiesen worden, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid VGE I 2017 102 vom 10. Januar 2018 geschützt worden sei. Sodann reicht sie einen Einspracheentscheid vom 8. März 2016 zu den Akten, mit dem die Übernahme von Kosten für das Medikament K.________ abgelehnt wurde. Im Übrigen seien allfällige Rückforderungen verjährt. Das Gericht entnimmt dazu den Akten was folgt:
- Der Entscheid VGE I 2017 102 vom 10. Januar 2018 betraf den Beschwerdeführer und sein Gesuch um Kostenbeteiligung für die zahnärztliche Behandlung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, das er der Vorinstanz am 14. September 2016 bzw. 1. Februar 2017 unterbreitet hatte. Die Vorinstanz hatte die Kostenübernahme mit Verfügung vom 22. März 2017 abgelehnt, was sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2017 bekräftigte (und vom Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid bestätigt wurde). Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung bezüglich der Behandlung seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 22. März 2017 geltend macht (vgl. VG-act. 2/Beilage 38), ist seine Beschwerde demnach unbegründet.
- Der Einspracheentscheid vom 8. März 2016 (VG-act. 11/Beilage 1) betraf ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. August 2015, mit dem er der Vorinstanz eine Rechnung für das Medikament K.________ einreichte. Diese lehnte die Übernahme der Kosten mit Schreiben vom 2. September 2015, Verfügung vom 23. November 2015 und nach Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 8. März 2016 ab. Soweit der Beschwerdeführer den Erlass einer Verfügung für den Rückforderungsantrag vom 21. August 2015 geltend macht, ist seine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde demnach unbegründet. Zu den übrigen, vom Beschwerdeführer aufgeführten Begehren um Rückerstattung, Erlass von Verfügungen und bestrittenen Leistungsabrechnungen äussert sich die Vorinstanz im Einzelnen nicht. Dass sie die vom Beschwerdeführer erwähnte Korrespondenz erhalten hat, stellt sie jedoch nicht in Abrede. Sie macht im Wesentlichen bloss geltend, sie sei all ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nachgekommen.
- Der Rückforderungsantrag vom 5. Dezember 2018 (Rechnung Unilabs L.________ [VG-act. 2/Beilage 59]) wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz eingereicht und betrifft folglich nicht den Beschwerdeführer; jedenfalls ist ein persönlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückerstattung nicht dargetan oder ersichtlich.
4.7.3 Darüber hinaus liegen allerdings keine Unterlagen dazu vor, dass und inwieweit die Anliegen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bearbeitet worden wären. Bei der Beteuerung der Vorinstanz, sie habe sämtliche Anliegen des Beschwerdeführers bereits rechtmässig bearbeitet, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Als zur Aktenführung (vgl. Art. 46 ATSG) und im vorliegenden Verfahren zur Mitwirkung verpflichteter Versicherungsträger (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) müsste es der Vorinstanz allerdings ein Leichtes sein, eine Behandlung der Anliegen nachzuweisen, die vom Beschwerdeführer an sie herangetragen wurden, und so ihre Darlegung im vorliegenden Verfahren zu untermauern. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz vom Verwaltungsgericht bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. März 2025 darauf hingewiesen wurde, sie habe sich zur Eingabe vom 27. Februar 2025 unter Bezugnahme auf die Beilagen des Beschwerdeführers zu äussern und im Unterlassungsfall der Antrag Ziff. 1 als berechtigt angenommen werde. Ihrer Verpflichtung zum Erlass von Verfügungen kann sich die Vorinstanz auch nicht mit dem Hinweis entbinden, dass die Forderungen des Beschwerdeführers verjährt seien. Abgesehen davon, dass dies angesichts der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG nicht auf sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ansprüche zutreffen kann, wäre dieser Umstand im Rahmen einer Verfügung ebenso zu klären wie die Frage, ob die Verjährung - angesichts der schon vor längerer Zeit eingereichten Rückforderungsanträge - tatsächlich eingetreten ist (bzw. eintreten konnte).
4.7.4 Bei dieser Ausgangslage geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Vorinstanz die ihr gemäss E. 4.7.1 unterbreiteten Begehren und Erklärungen - unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.7.2) - nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt und keine entsprechenden Verfügungen erlassen hat. Indem die Vorinstanz gemäss der Beschwerdeantwort/Klageantwort vom 9. April 2025 gleichwohl keinen Handlungsbedarf sieht, verweigert sie dem Beschwerdeführer das Recht auf Erlass von Verfügungen gemäss Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 ATSG im Zusammenhang mit folgenden Vorgängen:
- Rückforderungsantrag vom 30. August 2023 (VG-act. 2/Beilagen 30 bis 32)
- Leistungsabrechnung Nr. ____ vom 30. Juni 2023 (VG-act. 2/Beilage 36)
- Erhebung von Postschaltergebühren für die Prämienrechnungen März bis Juli 2023 (VG-act. 2/Beilage 33 und Beilage 35; VG-act. 2/Beilage 38)
- Rückforderungsantrag vom 9. Juni 2021 (Betrag von Fr. 2'670.--), 1. Juni 2022 und 7. November 2022 (Betrag von rund Fr. 848.--; vgl. VG-act. 2/Beilage 38)
- Rückforderungsantrag vom 11. Juni 2018 (Behandlung vom 6. April 2018 im J.________ Kantonsspital [VG-act. 2/Beilage 64])
- Erlass einer Verfügung betreffend Rückforderungsanträge vom 14. August 2015, 21. November 2015, 29. Januar 2016, 14. März 2016, 22. März 2016, 31. Mai 2016, 7. September 2016, 21. September 2016, 22. November 2016, 9. Januar 2017, 21. Juli 2017 (Schreiben vom 28. Dezember 2017 [VG-act. 2/Beilage 73]; vgl. Schreiben vom 3. Februar 2018 [VG-act. 2/Beilage 68] und vom 2. Februar 2018 [VG-act. 2/Beilage 70])
- Erlass einer Verfügung betreffend Rückforderungsantrag vom 6. Januar 2018 (zahnärztliche Behandlung vom 30. Dezember 2017 [vgl. VG-act. 2/Beilage 71]; vgl. Schreiben vom 2. Februar 2018 [VG-act. 2/Beilage 69])
- Rückforderungsantrag vom 29. Dezember 2017 (VG-act. 2/Beilage 72)
Die Rechtsverweigerung ist durch das Verwaltungsgericht festzustellen und die Vorinstanz aufzufordern, gestützt auf die Begehren des Beschwerdeführers entsprechende Verfahren einzuleiten und rasch abzuschliessen.
5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Mit ihrer Untätigkeit bezüglich der in E. 4.7.4 aufgeführten Vorgänge ist die Vorinstanz in Rechtsverweigerung verfallen. Sie ist aufzufordern, gestützt auf die entsprechenden Begehren dem Beschwerdeführer umgehend entsprechende Verfahren einzuleiten und rasch abzuschliessen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Dem ohne Rechtsvertretung prozessierenden Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Vorinstanz hat - im Umfang ihres Obsiegens - keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Vorinstanz in Rechtsverweigerung verfallen ist, indem sie im Zusammenhang mit den in E. 4.7.4 genannten Vorgängen keine Verfügung getroffen hat.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, bezüglich der in E. 4.7.4 genannten Vorgänge umgehend entsprechende Verfahren einzuleiten und rasch abzuschliessen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R)
- und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A/z.K. gemäss Art. 27 KVV).
Schwyz, 25. August 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. September 2025
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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA
Art. 3 KVGart. 3 LAMalart. 3 LAMal
Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 1 VwVGart. 1 PAart. 1 PA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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§ 38 VRP
BGE 147 V 369ATF 147 V 369DTF 147 V 369
8C_62/2018
BGE 144 V 418ATF 144 V 418DTF 144 V 418
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 28 VRP
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Art. 61n mit Anhangart. 61n avec annexeart. 61n 1
Art. 61n mit Briefwechselart. 61n avec échange de lettresart. 61n 1
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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§ 135 JG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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§ 26 VRP
BGE 144 V 153ATF 144 V 153DTF 144 V 153
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§ 27 VRP
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Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA
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§ 5 JG
§ 10 VRP
§ 110 JG
Art. 5 DSGart. 5 LPDart. 5 LPD
Art. 2 DSGart. 2 LPDart. 2 LPD
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BGE 149 V 29ATF 149 V 29DTF 149 V 29
BGE 133 V 359ATF 133 V 359DTF 133 V 359
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Art. 2n 13art. 2n 13art. 2n 13
Art. 40n Satzung des Europaratesart. 40n Statut du Conseil de l’Europeart. 40n 3
Art. 40n 3art. 40n 3art. 40n 3
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Art. 5 VwVGart. 5 PAart. 5 PA
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Art. 31 VGGart. 31 LTAFart. 31 LTAF
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BVGer A-6067/2008TAF A-6067/2008TAF A-6067/2008
Art. 5 VwVGart. 5 PAart. 5 PA
Art. 46a VwVGart. 46a PAart. 46a PA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
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§ 38 VRP
§ 38 VRP
§ 39 VRP
§ 39 VRP
§ 39 VRP
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Art. 60n mit Anlage und Beilagenart. 60n avec annexe et addendaart. 60n 4
Art. 60n Satzung des Europaratesart. 60n Statut du Conseil de l’Europeart. 60n 3
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Art. 16 BVart. 16 Cst.art. 16 Cost.
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§ 39 VRP
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
BGE 138 III 337ATF 138 III 337DTF 138 III 337
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 56n Satzung des Europaratesart. 56n Statut du Conseil de l’Europeart. 56n 3
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9C_405/2017
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BGE 133 V 188ATF 133 V 188DTF 133 V 188
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Art. 127 KVVart. 127 OAMalart. 127 OAMal
Art. 51 ATSGart. 51 LPGAart. 51 LPGA
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Art. 51n mit Anlage und Beilagenart. 51n avec annexe et addendaart. 51n 4
Art. 51n mit Anhangart. 51n avec annexeart. 51n 1
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Art. 80n 2art. 80n 2art. 80n 2
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Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA
Art. 51 ATSGart. 51 LPGAart. 51 LPGA
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9C_222/2020
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