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Entscheid

II 2025 30

Kammergericht

26. September 2025Deutsch14 min

A.________ (geb. ________2006) ist die Tochter der am ______ 2020 verstorbenen B.________ (geb. ______1984) und des C.________ (geb. ______1982). Sie bezieht seit dem 1. Juli 2024 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung (IV). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 setzte die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) die monatlichen Ergänzungsleistungen aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlagen neu wie folgt fest (vgl. AK-act. 128):

Source sz.ch

II 2025 30

Entscheid vom 26. September 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.________ (geb. ________2006) ist die Tochter der am ______ 2020 verstorbenen B.________ (geb. ______1984) und des C.________ (geb. ______1982). Sie bezieht seit dem 1. Juli 2024 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung (IV). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 setzte die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) die monatlichen Ergänzungsleistungen aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlagen neu wie folgt fest (vgl. AK-act. 128):

 ab 01.07. bis 31.10.2024 Fr. 2'023.--

 ab 01.11.2024 Fr. 930.--

Die AKSZ begründete die Verfügung vom 29. Oktober 2024 unter anderem damit, dass A.________ mittlerweile zwar volljährig sei, aber ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Der Vater sei daher weiterhin verpflichtet, Unterhalt zu leisten. Einer Aufforderung der AKSZ, den Unterhaltsbeitrag neu festlegen zu lassen, sei A.________ indes nicht nachgekommen. Aus diesem Grund werde ab 1. November 2024 der bisher bezahlte Unterhaltsbeitrag von Fr. 848.-- pro Monat als Einnahme angerechnet.

Erwägungen

Auf Einsprache von A.________ hin bestätigte die AKSZ die Verfügung vom 29. Oktober 2024 mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Mai 2025 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie verlangt, dass ihr ab 1. November 2024 monatlich der Betrag von Fr. 848.-- und ab 1. Januar 2025 der Betrag von Fr. 851.-- zusätzlich bezahlt werde. Weiter beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und die Gewährung einer Rechtsvertretung. Die AKSZ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz für Beschwerden gegen Entscheide der AKSZ im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 ist gegeben (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 und § 15 Abs. 2 des Kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; SRSZ 362.200] vom 28.3.2007). Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig Beschwerde eingereicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 3 - einzutreten.

Umstritten ist, ob sich die Beschwerdeführerin für die Berechnung der Ergänzungsleistungen einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 848.-- als monatliche Einnahme anrechnen lassen muss. Nicht beanstandet wird von der Beschwerdeführerin demgegenüber die Reduktion der anrechenbaren Ausgaben ab 1. November 2024 aufgrund tieferer Mietkosten.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht im Wesentlichen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden insbesondere familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG).

Dispositiv

Näheres zum Umgang mit familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen enthält die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) mit Gültigkeit ab 1. April 2011 (Stand: 1.1.2025). Demnach werden geschuldete und tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an Kinder voll als Einnahme angerechnet. Gerichtlich oder behördlich genehmigte oder festgesetzte Unterhaltsleistungen sind für die EL-Stelle dabei verbindlich und zu berücksichtigen. Angerechnet werden auch nicht geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, es sei denn, die EL-beziehende Person weist nach, dass diese vom Schuldner oder von der Schuldnerin nicht erbracht werden können und kein Rechtsanspruch auf die Bevorschussung von Alimenten besteht (vgl. WEL Rz. 3491.01 ff.). Liegt keine Vereinbarung über Unterhaltsleistungen vor oder ist der vereinbarte Unterhaltsbeitrag offensichtlich zu tief, fordert die EL-Stelle die EL-beziehende Person auf, innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht um Genehmigung oder Festlegung des Unterhaltsbeitrags zu ersuchen. Lässt die EL-beziehende Person die Frist von drei Monaten ungenutzt verstreichen, setzt die EL-Stelle selbst einen Unterhaltsbeitrag fest (WEL Rz. 3491.06 ff.).

Die in der WEL enthaltenen Weisungen stellen zwar keine Rechtsnormen dar und entfalten daher gegenüber den Berechtigten auch keine verbindliche Wirkung, sondern geben vielmehr den Durchführungsorganen einen verbindlichen Rahmen, welcher der Erhöhung von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit dienen soll. Für die Gerichte sind derartige Weisungen von Aufsichtsbehörden nicht verbindlich (vgl. auch Art. 55 Satz 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). Sie sollen jedoch bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 m.H.).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2020 sei sie Halbwaise. Zum Erzeuger bestehe praktisch kein Kontakt. In der Unterhaltsregelung, die das Bezirksgericht D.________ mit Urteil vom 7. Dezember 2007 genehmigt habe, sei klar von einer Unterhaltspflicht bis zu ihrer Mündigkeit die Rede, vorbehaltlich eines früheren Eintritts in die volle Erwerbsfähigkeit und Art. 277 ZGB. Nachdem sie von der Vorinstanz aufgefordert worden sei, beim zuständigen Gericht die Festlegung eines Unterhaltsbeitrags zu verlangen, sei sie telefonisch an verschiedene Anwälte gelangt. Die hätten sie alle abgewiesen, weil es sich um einen aussichtslosen Fall handle. Deren Angabe zufolge könne es nur zu einem Abänderungsvertrag kommen, wenn der Erzeuger einverstanden sei. Auf ihre Anfragen habe der Erzeuger aber nicht reagiert. Ohne Anwalt vorzugehen, sei ihr auch vom Gericht nicht geraten worden.

Die Eltern sind dem Kind zu Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt wird gemäss Art. 276 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Dass die Beschwerdeführerin noch keine angemessene Ausbildung abschliessen konnte, ist unbestritten: Das Lehrverhältnis im Hinblick auf den Beruf als E.________ EFZ musste per ______ 2024 aufgelöst werden (AK-act. 60). Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch den Vater.

Das Bezirksgericht D.________ genehmigte mit Urteil vom 7. Dezember 2007 (AK-act. 19) eine Vereinbarung vom 30. November/6. Dezember 2007 zwischen der Beschwerdeführerin (vertreten durch ihre damalige Beiständin), der Mutter sowie dem Vater der Beschwerdeführerin. Gemäss der Vereinbarung verpflichtete sich der Vater der Beschwerdeführerin zu Unterhaltszahlungen. Soweit hier interessierend lautet der Urteilsspruch wie folgt:

2. Der Beklagte [Vater der Beschwerdeführerin] wird verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerin 1 [Beschwerdeführerin] ab 01.04.2006 monatlich im Voraus Fr. 800.00, nebst allfälligen gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, zu bezahlen, und zwar bis zur Mündigkeit der Klägerin 1, vorbehältlich früherer Eintritt in die volle Erwerbsfähigkeit und Art. 277 ZGB.

[…]

3. [Indexierung]

Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass mit dem vom Bezirksgericht D.________ am 7. Dezember 2007 genehmigten Unterhaltsvertrag vom 30. November/6. Dezember 2007 der Volljährigenunterhalt ausgeschlossen wurde. Dies trifft nicht zu: Nach dem Wortlaut von Disp.-Ziff. 2 des Urteils vom 7. Dezember 2007 ist bis zur Mündigkeit der Beschwerdeführerin ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 800.-- zu bezahlen, unter Vorbehalt eines früheren Eintritts in die volle Erwerbsfähigkeit und Art. 277 ZGB. Der letztgenannte Artikel sieht in Abs. 2 gerade vor, dass die Unterhaltspflicht der Eltern über die Mündigkeit (heute: Volljährigkeit) hinaus fortdauert, soweit in dem Zeitpunkt eine angemessene Ausbildung wie hier noch nicht abgeschlossen wurde. Mithin beschlägt der in Disp.-Ziff. 2 des Urteils vom 7. Dezember 2007 angebrachte Vorbehalt bezüglich Art. 277 ZGB nicht den Ausschluss, sondern die Fortdauer der Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus. Schon der Wortlaut spricht also dagegen, dass mit der Vereinbarung vom 30. November/6. Dezember 2007 bzw. dem Urteil vom 7. Dezember 2007 der Volljährigenunterhalt ausgeschlossen wurde. Im Gegenteil handelt es sich bei der Formulierung in Disp.-Ziff. 2 des Urteils vom 7. Dezember 2007 um eine gerichtsübliche Formulierung, mit der in aller Regel gerade kein Verzicht auf den Volljährigenunterhalt einhergeht (vgl. auch Ronnie Bettler, Volljährigenunterhalt im Scheidungsurteil - Festlegung und Vollstreckung, ZBJV 149/2013 S. 915 ff., S. 928; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 277 N. 23).

Ein solches Verständnis der Vereinbarung vom 30. November/6. Dezember 2007 müsste sich die Beschwerdeführerin nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch aus anderen Gründen nicht entgegenhalten lassen: Einerseits wäre zu erwarten, dass in einer Unterhaltsvereinbarung klar festgehalten würde, wenn ein Verzicht auf das mit Art. 277 Abs. 2 ZGB gesetzlich eingeräumte Recht beabsichtigt ist. Das gilt hier umso mehr, als die Parteien der Vereinbarung alle anwaltlich vertreten waren (vgl. AK-act. 19). Andererseits war die Beschwerdeführerin anlässlich des Urteils vom 7. Dezember 2007 erst rund 21 Monate alt. Dass die Parteien bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Unterhaltsregelung für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin treffen wollten, ist nicht anzunehmen (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 8.5; FamKomm-Aeschlimann/Schweighauser, Art. 276-293 N. 50). Auch der Kontext und die Umstände der Vereinbarung vom 30. November/6. Dezember 2007 sprechen somit gegen ein Verständnis, wonach mit dem Urteil des Bezirksgerichts D.________ vom 7. Dezember 2007 der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Volljährigenunterhalt aufgegeben wurde.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist - jedenfalls nach dem im Sozialversicherungsprozess massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGE II 2024 80 vom 20.3.2025 E. 1.4.1) - nicht davon auszugehen, dass mit der Vereinbarung vom 30. November/6. Dezember 2007 bzw. dem Urteil des Bezirksgerichts D.________ vom 7. Dezember 2007 auf den Volljährigenunterhalt verzichtet wurde. Entsprechend trifft auch nicht zu, dass der Vater der Beschwerdeführerin mit der weiteren Leistung von Unterhaltsbeiträgen bzw. der Änderung der Vereinbarung vom 30. November/6. Dezember 2007 einverstanden sein müsste, damit er ihr Unterhaltsbeiträge zahlen müsste.

Am grundsätzlichen Anspruch auf Volljährigenunterhalt ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin zum Erzeuger nach eigenen Angaben "praktisch keinen Kontakt" pflegt.

Der Anspruch auf Volljährigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB setzt zwar voraus, dass den Eltern die Unterhaltsleistungen zugemutet werden können, wobei unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten sind (vgl. BGE 129 III 375 E. 3; Urteil BGer 5A_340/2021 vom 16.11.2021 E. 3.1). Die Verletzung von familiären Pflichten (vgl. etwa Art. 272 ZGB), z.B. wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann dabei die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (vgl. BGE 120 II 177 E. 3c; 113 II 374 E. 2; Urteil BGer 5A_340/2021 vom 16.11.2021 E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, zum Erzeuger praktisch keinen Kontakt zu haben. Dass sie sich einem persönlichen Austausch mit ihm in schuldhafter Weise entzieht, ist nicht dargetan. Dies gilt umso mehr, als es nach der Darstellung der Beschwerdeführerin der Erzeuger war, der auf ihre Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Leistung von Volljährigenunterhalt nicht reagiert hat. Eine erhebliche Störung (oder sogar Zerstörung) der Beziehung zum Erzeuger, die der Beschwerdeführerin subjektiv zum Vorwurf gemacht werden könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Mithin hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Leistung von Unterhaltsbeiträgen aus persönlichen Gründen im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar sein könnte.

Nach dem Dargelegten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Grundsatz weiterhin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist. Allerdings ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Vorinstanz vom 16. Juli 2025 (vgl. AK-act. 93) nicht rechtzeitig nachgekommen, von der zuständigen Behörde bzw. vom zuständigen Gericht die geschuldeten Unterhaltsbeiträge festlegen zu lassen. Entsprechend war die Vor­instanz gehalten, selbst einen Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. WEL Rz. 3491.06).

Die WEL regelt das Vorgehen der EL-Stellen zur Bemessung der anrechenbaren Unterhaltsbeiträge (vgl. WEL Rz. 3492.01 ff.). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz von den dort skizzierten Schritten abgewichen und hat den bis zur Volljährigkeit geschuldeten Unterhaltsbeitrag weiterhin als Einnahme angerechnet, nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur behördlichen oder gerichtlichen Geltendmachung eines Unterhaltsbeitrags nicht nachgekommen ist. Unter den konkreten Umständen erweist sich dieses Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar. Dabei ist vorab zu beachten, dass das in der WEL beschriebene Vorgehen in erster Linie auf Fälle zugeschnitten ist, in denen erstmals ein Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden muss. Hier liegt indes ein vertraglich geregelter und gerichtlich genehmigter Unterhaltsbeitrag vor, der jedenfalls bis zur Volljährigkeit geschuldet war. Bei der Genehmigung der Vereinbarung vom 30. November/6. Dezember 2007 war das Bezirksgericht D.________ gemäss dem inhaltlich seither unveränderten Art. 287 ZGB verpflichtet, unter anderem die konkreten Verhältnisse zu ermitteln und die Angemessenheit der vereinbarten Unterhaltsregelung im Hinblick auf Art. 285 ZGB zu überprüfen (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N. 14; CHK ZGB-Hartmann, Art. 287 N. 4 ZGB).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die getroffene und gerichtlich genehmigte Regelung der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit des Vaters entsprach. Dass sich die Verhältnisse des Vaters seither verschlechtert haben, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, wobei es sich dabei ergänzungsleistungsrechtlich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, für welche die leistungsansprechende Person die Beweislast trägt (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2024 E. 4.1.1; VGE II 2023 14 vom 14.3.2023 E. 1.3). Unter diesen Umständen ist nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Vater weiterhin mindestens in dem Mass einen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat, der vertraglich bis zur Volljährigkeit festgelegt wurde. Dies gilt umso mehr, als ihr Bedarf als nun volljährige Person tendenziell höher liegen dürfte, während sie sich im Rahmen einer Erstausbildung bloss in geringfügigem Umfang selbst versorgen kann. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben, sodass keine Reduktion von dessen Barunterhaltspflicht zulasten der mit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr betreuungspflichtigen Mutter eintritt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich bis zum 25. Altersjahr Anspruch auf die Bevorschussung elterlicher Unterhaltsbeiträge hat (vgl. § 13 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen [SRSZ 380.200] vom 23.6.2021).

Bei dieser Ausgangslage verstösst das Vorgehen der Vorinstanz, über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus die bisherigen Unterhaltsbeiträge als Einkommen anzurechnen, nicht gegen Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten, in erster Linie ihre Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater geltend zu machen.

Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 66 lit. fbis ATSG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 66 lit. g ATSG). Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch darüber hinaus die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt, ist das Gesuch abzuweisen, da die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen keine grosse Komplexität aufweisen. Ausserdem sind die Interessen der Beschwerdeführerin insofern nicht schwerwiegend betroffen, als sie bei Einleitung einer Unterhaltsklage gegen den Vater bzw. deren allfälligen negativen Ausgang eine Anpassung der Ergänzungsleistungen verlangen kann.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- Beschwerdeführerin (R);

- Vorinstanz (R);

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 26. September 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

9. Oktober 2025

1

Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 55 ELVart. 55 OPC-AVS/AIart. 55 OPC-AVS/AI

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Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

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5A_340/2021

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