II 2025 31
II 2025 17
20. Januar 2026Deutsch24 min
Die A.________ GmbH (CHE-____) mit Sitz in C.________ bezweckt unter anderem das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Unternehmensentwicklung und damit verwandter Bereiche und den Handel mit Gütern aller Art, vorab in den Bereichen Unternehmensentwicklung, Spitzentechnologie und damit verwandter Bereiche. Sie ist seit dem 1. Januar 2015 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) angeschlossen (SVA-act. 6).
Source sz.ch
II 2025 31
Entscheid vom 20. Januar 2026
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Lohnbeiträge für das Jahr 2020 und Verzugszinsen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
Die A.________ GmbH (CHE-____) mit Sitz in C.________ bezweckt unter anderem das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Unternehmensentwicklung und damit verwandter Bereiche und den Handel mit Gütern aller Art, vorab in den Bereichen Unternehmensentwicklung, Spitzentechnologie und damit verwandter Bereiche. Sie ist seit dem 1. Januar 2015 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) angeschlossen (SVA-act. 6).
Die Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) führte bei der A.________ GmbH am 15. Juni 2023 eine Arbeitgeberkontrolle für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 durch. Im Revisionsbericht vom 25. November 2023 hielt die RSA fest, dass man die in den Jahren 2018 bis 2020 an den Alleininhaber der A.________ GmbH ausbezahlten Dividenden für überhöht erachte und die Kasse bitte, über eine allfällige Aufrechnung als massgebenden Lohn zu entscheiden (SVA-act. 114).
Die SVA Schwyz tätigte daraufhin weitere Abklärungen und kam zum Schluss, dass für das Jahr 2020 ein Teil der Dividende als beitragspflichtiger Lohn aufzurechnen ist. Am 20. Dezember 2023 erliess sie eine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohnbeiträge für das Jahr 2020 und verlangte Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) auf einer Lohnsumme von Fr. 223'200.-- in der Höhe von insgesamt Fr. 27'849.80 (SVA-act. 122). Mit separater Verfügung vom gleichen Tag verlangte die SVA Schwyz für die Beitragsnachforderung 2020 zudem Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'138.80 (SVA-act. 124).
Gegen die beiden Verfügungen vom 20. Dezember 2023 erhob die A.________ GmbH rechtzeitig Einsprache mit dem Antrag, die Aufrechnung der zu wenig entrichteten Lohnbeiträge auf Fr. 100'800.-- zu reduzieren (SVA-act. 126). Am 6. Mai 2025 erliess die SVA Schwyz folgenden Entscheid Nr. 1002/24:
Die Einsprache vom 3. Januar 2024 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.-4. [Kosten und Parteientschädigungen, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]
Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 gelangt die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (VG-act. 1). Sie stellt folgende Anträge:
Die Aufrechnung der zu wenig entrichteten Lohnbeiträge sei auf Fr. 100'800 festzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse Schwyz [SVA Schwyz]
Die SVA Schwyz beantragt am 23. Juni 2025 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz (VG-act. 7). Mit Replik vom 27. Juni 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (VG-act. 11). Die SVA Schwyz lässt sich darauf nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid betrifft die Erhebung von Beiträgen gemäss Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (vgl. Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 2 ATSG; BGE 143 V 177 E. 3.5). Für die Behandlung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der hier örtlich zuständigen SVA Schwyz ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sachlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG i.V.m. § 17 Abs. 1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 21.5.2025).
Zur Beurteilung steht, ob die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 in zutreffender Weise Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/FAK) sowie Verwaltungskosten auf einer Lohnsumme in der Höhe von Fr. 223'200.-- erhoben hat. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Vorgehen auf Art. 4 f. AHVG.
Erwägungen
Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt, wobei das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als massgebender Lohn bezeichnet wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG). Massgebender Lohn ist jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen bzw. zum massgebenden Lohn zählt der Vermögensertrag (vgl. BGE 145 V 50 E. 3.1; 141 V 634 E. 2.1; 122 V 178 E. 3b; vgl. zur parallelen Rechtslage in den weiteren, hier interessierenden Sozialversicherungen Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959; Art. 27 Abs. 2 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] vom 25.9.1952 sowie Art. 16 Abs. 2 Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2] vom 24.3.2006 sowie § 16 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [EGzFamZG; SRSZ 370.100] vom 26.6.2008).
Ob eine Vergütung als beitragspflichtiges Einkommen oder Vermögensertrag zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach dem Wesen und der Funktion der Zuwendung. Die rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist dabei nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten (vgl. BGE 145 V 50 E. 3.2; 141 V 634 E. 2.2; Urteil BGer 9C_272/2024 vom 20.1.2025 E. 4.2).
Als beitragspflichtiges Einkommen gelten sämtliche Bezüge, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Nach der objektbezogenen Konzeption von Art. 5 Abs. 2 AHVG ist beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (vgl. BGE 145 V 320 E. 5.2.2 m.H.). Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sind, gehören demgegenüber nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen (BGE 145 V 50 E. 3.2; 141 V 634 E. 2.2; Urteil BGer 9C_272/2024 vom 20.1.2025 E. 4.2).
Nur so weit eine Ausschüttung an die für eine Gesellschaft tätigen Anteilsinhaber nach ihrem Wesen und ihrer Funktion sowohl auf die Arbeitsleistung als auch auf die Kapitalbeteiligung zurückgeführt werden kann, liegt die Aufteilung zwischen Lohn und Dividende grundsätzlich im Ermessen der Gesellschaft (vgl. Urteile BGer 9C_272/2024 vom 20.1.2025 E. 6.3.1; 9C_669/2024 vom 21.5.2025 E. 6.1). Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende weichen die Behörden dabei nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits und eingesetztem Vermögen und Dividende anderseits besteht (BGE 145 V 50 E. 3.2; 141 V 634 E. 2.2.1). Rechtsprechungsgemäss werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits sowie Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu prüfen, ob ein solches Missverhältnis besteht, und zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragspflichtiges Einkommen aufzurechnen ist (BGE 145 V 50 E. 3.2; 141 V 634 E. 2.2.2).
Zur Feststellung, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn vorliegt, ist auf einen Drittvergleich abzustellen. Dabei sind alle objektiven und subjektiven Faktoren zu berücksichtigen, die bei der Entlöhnung beachtet werden, namentlich die allgemeine Salärpolitik und die Salarierung von rang- und funktionsmässig ähnlich gestellten Mitarbeitern und ihrer Stellvertreter. Im Besonderen sind die Stellung des Salärempfängers im Unternehmen und seine Aufgaben zu würdigen, wobei zu beachten ist, wie der Salärempfänger seine Aufgaben erfüllt, was von seiner Ausbildung, seinen Spezialkenntnissen, Begabungen, Erfahrungen und Beziehungen abhängt. Mitbestimmend sind ferner Grösse, Umsatz sowie Kapital- und Gewinnverhältnisse des Unternehmens. Ergänzend zu den innerbetrieblichen sind schliesslich die Verhältnisse in vergleichbaren Unternehmen in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen (BGE 145 V 50 E. 3.2.1).
Die Angemessenheit des Vermögensertrags beurteilt sich in Relation zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien oder sonstigen Anteile (Eigenkapital einschliesslich offener und stiller Reserven; BGE 145 V 40 E. 3.2.2; 141 V 634 E. 2.2.2). Ein Missverhältnis ist grundsätzlich zu vermuten, wenn der Vermögensertrag 10% oder mehr des Unternehmenssteuerwerts beträgt, wobei diese Schwelle nicht schematisch angewendet werden kann, sondern unter Würdigung des konkreten Einzelfalls (vgl. BGE 145 V 40 E. 3.2.2 und E. 4.1; Urteile BGer 9C_272/2024 vom 20.1.2025 E. 4.2; 9C_669/2024 vom 21.5.2025 E. 6.1; 9C_557/2017 vom 6.7.2018 E. 2.3.2; vgl. auch Paul Cadotsch, Unternehmenssteuerreform II: Dividenden und AHV-Beiträge, in: SteuerRevue 1/2009, S. 47 ff., S. 51, nach welchem Vermutungen umgestossen werden können und die Gesamtsituation im Einzelfall entscheidend bleibe).
Die Standpunkte der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das Stammkapital der Beschwerdeführerin betrage Fr. 20'000.-- und sei auf zwei Stammanteile von je Fr. 10'000.-- aufgeteilt, die beide D.________ (geb. ____; fortan: Inhaber) gehörten. Dieser sei zugleich einziger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe dem Inhaber im Jahr 2020 eine Dividende in der Höhe von Fr. 649'000.--, aber keinen Lohn ausgerichtet, obschon er im gleichen Umfang wie zuvor tätig gewesen sei. Der Inhaber sei gelernter Wirtschaftsingenieur und Betriebswirt und übe bei der Beschwerdeführerin nebst der fachlichen Beratung die Funktion des Geschäftsführers aus. Die Gesellschaftsanteile der Beschwerdeführerin hätten im Jahr 2020 einen Steuerwert von Fr. 5'314'000.-- aufgewiesen, sodass die (10%-)Schwelle für einen verhältnismässigen Vermögensertrag bei Fr. 531'400.-- gelegen habe. Weiter sei die RSA von einem branchenüblichen Gehalt in der Höhe von Fr. 240'000.-- ausgegangen. Dass zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits sowie Vermögen und Dividende andererseits ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vorliege und ein Teil des Dividendenertrags als beitragspflichtiger Lohn aufgerechnet werden müsse, sei nicht umstritten. Fraglich sei hingegen die Höhe der insgesamt zulässigen Aufrechnung, wobei der Vermögensertrag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bis zur Höhe des branchenüblichen Gehalts aufgerechnet werden könne und nicht auf jenen Anteil am Vermögensertrag beschränkt sei, der 10% des Unternehmenssteuerwerts übersteige.
Dagegen macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, mit ihrer Vorgehensweise setze sich die Vorinstanz in Widerspruch zur Empfehlung der RSA, wonach nur der Anteil der Dividende aufzurechnen sei, der 10% des Steuerwerts der Stammanteile überschritt. Die Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) würde weiter ausdrücklich vorsehen, dass für das investierte Kapital ein angemessener Ertrag zugrunde gelegt werden müsse. Dividendenzahlungen seien nur dann teilweise als massgebender Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine überhöhte Dividende ausgerichtet werde. In der Literatur werde derselbe Standpunkt vertreten (m.H. auf Lukas Müller, Optimierung von Lohn und Dividende des Unternehmers, in: AJP 10/2017, S. 1194 ff., S. 1204), der mit Blick auf die Rechtsgleichheit korrekt und nachvollziehbar sei. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlange, "dass bei einer (allenfalls auch nur minimalsten) Überschreitung der 10%-Grenze die Aufrechnung in beitragspflichtigen Lohn auch nur auf der überhöhten Dividende vorgenommen werden" dürfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und den Ausführungen des BSV in der WML könne nur jener Teil der Dividenden aufgerechnet werden, der überhöht sei, d.h. 10% des Stammanteilswerts übersteige. Auch das Argument der Vorinstanz, wonach sich mit der Aufrechnung immer noch eine sehr hohe und angemessene Rendite von 7.7% erzielen lasse, sei vor dem Hintergrund der Rechtsgleichheit nicht statthaft. Ob eine Rendite von 7.7% angemessen sei oder nicht, lasse sich nur individuell klären, was in einem Massenverfahren unmöglich sei.
In ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht hält die Vorinstanz am angefochtenen Entscheid fest. Sie macht geltend, die "10%-Grenze" sei nur eine der Voraussetzungen bei der Prüfung, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits sowie zwischen Vermögen und Dividende andererseits bestehe. Sei dies zu bejahen, komme es in einem zweiten Schritt zur Aufrechnung der Dividende als Lohn, wobei in der WML keine Rede von einem vorgängig vorzunehmenden Abzug sei. Bei der "10%-Grenze" handle es sich nicht um eine starre, fix vorgegebene Freigrenze, innerhalb welcher eine Dividendenausschüttung stets und ungeachtet der wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls völlig unproblematisch wäre. Hinzu komme, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht um ein Massenverfahren gehe; vielmehr bedürfe eine Dividendenaufrechnung stets einer gründlichen und eingehenden Abklärung. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall, dass das durch die RSA eruierte, branchenübliche Gehalt in der Höhe von Fr. 240'000.-- ausgesprochen moderat (und vermutlich zu tief) ausgefallen sei, wenn ein Vergleich mit den Löhnen gezogen werde, die der Inhaber der Beschwerdeführerin früher erzielt habe. Im Sinne eines Eventualstandpunkts sei ein Teil der als "Dividende" bezeichneten Ausschüttung "direkt zu beitragspflichtigem Lohn umzuqualifizieren, weil die Vergütung nach dem Wesen und der Funktion klar als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen betrachtet werden müsste, weil dieser Teil der Vergütung ihren Grund eindeutig im Arbeitsverhältnis hat".
In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dem Kriterium einer nicht offensichtlich überhöhten Dividende komme faktisch der Charakter einer "Freigrenze" zu. Mit der Aufrechnung der Vorinstanz resultiere eine Verzinsung des Steuerwerts in der Höhe von 7.7%, was unter der vermutungsweisen überhöhten Grenze von 10% liege. Zum Eventualstandpunkt der Vorinstanz führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die vorliegend strittige Ausschüttung zweifelslos sowohl auf die Arbeitsleistung einerseits als auch die Kapitalbeteiligung andererseits beziehe. Allerdings werde dem Kriterium der überhöhten Dividende bereits mit einer Aufrechnung in der Höhe von Fr. 117'600.-- Rechnung getragen. Für eine weitergehende "Umqualifikation" bestehe kein Raum, weil andernfalls die Kriterien zur Ermittlung des abgabepflichtigen Lohns ihren Sinn weitestgehend verlieren. Dazu lässt sich die Vorinstanz nicht mehr vernehmen.
Gestützt auf die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen und die Ausführungen der Parteien ist nach dem hier massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; Urteil BGer 9C_281/2018 vom 9.10.2018 E. 5.2) von folgendem Sachverhalt auszugehen:
- Das Stammkapital der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 20'000.-- ist auf zwei Anteile von je Fr. 10'000.-- aufgeteilt. Alleiniger Gesellschafter, Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und Inhaber der Stammanteile ist D.________ (geb. ____; vgl. SVA-act. 118 und SVA-act. 7). Der Steuerwert der Stammanteile belief sich in den Jahren 2018 bis 2021 auf Fr. 6'748'000.--, Fr. 6'342'000.--, Fr. 5'314'000.-- und Fr. 3'516'000.-- (vgl. SVA-act. 118, 114 und 126 S. 3).
- Die Beschwerdeführerin ist international im Bereich der Unternehmensentwicklung sowie im Handel mit Gütern in den Bereichen Unternehmensentwicklung und Spitzentechnologie tätig. Der Inhaber ist gelernter Wirt-schaftsingenieur und Betriebswirt. Er übt nebst der fachlichen Beratung die Funktion als Geschäftsführer aus (vgl. SVA-act. 114 S. 3).
- In der hier fraglichen Beitragsperiode 2020 wurde dem Inhaber eine Dividende von Fr. 649'000.-- ausbezahlt, nachdem die Beschwerdeführerin in diesem Jahr einen Erfolg in der Höhe von Fr. 551'366.05 erwirtschaftet hatte (vgl. SVA-act. 114 S. 3). Lohn hat sich der Inhaber seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters im Jahr 2019 nicht mehr ausbezahlt (SVA-act. 112 S. 1). In den Jahren 2018 und 2019 liess er sich noch einen Bruttolohn von Fr. 126'000-- bzw. Fr. 115'500.-- auszahlen (vgl. SVA-act. 114 S. 2 und S. 3; SVA-act. 59 S. 2 und SVA-act. 44 S. 2). Der Inhaber war in den Jahren 2020 und 2021 wie schon zuvor für die Beschwerdeführerin tätig und leitete deren Geschäfte (SVA-act. 112).
- Vor seiner Verselbständigung mit der Beschwerdeführerin erzielte der Inhaber im Jahr 2014 einen Jahresbruttolohn von Fr. 1'702'930.-- (vgl. SVA-act. 112 S. 1 und SVA-act. 114 S. 3). Aufgrund seiner Qualifikation und Erfahrung im Zusammenhang mit der ausgeübten Funktion hätte sich der branchenübliche Lohn des Inhabers auf mindestens Fr. 240'000.-- belaufen (vgl. SVA-act. 114 S. 3).
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass vorliegend ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits sowie eingesetztem Vermögen und Dividende anderseits besteht (vgl. E. 2.2 hiervor): Der Inhaber liess sich von der Beschwerdeführerin keinen Lohn auszahlen, obschon er die Geschäfte der Beschwerdeführerin weiterhin leitete und im gleichen Umfang tätig war wie zuvor, als er sich noch einen Bruttolohn von Fr. 126'000.-- bzw. Fr. 115'500.-- auszahlen liess. Weiter belief sich die Dividende im Jahr 2020 auf Fr. 649'000.--, was 12.21% des Unternehmenssteuerwerts entspricht (vgl. SVA-act. 114 S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist die Vorinstanz nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.2) nicht an die durch die Gesellschaft bzw. ihren Alleininhaber gewählte Aufteilung von Lohn und Dividende gebunden, was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Nicht in Frage gestellt wird von der Beschwerdeführerin weiter, dass sich der branchenübliche Lohn für die Tätigkeit ihres Inhabers im Jahr 2020 jedenfalls auf Fr. 240'000.-- belief und dieser Betrag die Obergrenze für eine Aufrechnung bildet (vgl. dazu Rz. 2015 WML; sinngemäss auch BGE 145 V 50 E. 4.3.2).
Strittig ist hingegen, ob die Dividende nur in jenem Umfang in massgebenden (und beitragspflichtigen) Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG umzuqualifizieren ist, der eine Kapitalrendite von 10% übersteigt.
Dispositiv
Vorab unbehilflich ist dabei die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vorgebrachte Alternativargumentation, mit welcher sie bereits einen Teil der Dividende vorfrageweise "direkt" zu beitragspflichtigem Lohn umqualifiziert sehen möchte. Zutreffend ist zwar, dass das Bundesgericht in zwei neueren Urteilen betreffend "asymmetrischen Dividenden" erwogen hat, dass bei Ausschüttungen einer Gesellschaft an die bei ihr angestellten Aktionäre in beitragsrechtlicher Hinsicht zunächst die Frage nach deren Wesen und Funktion zu beantworten ist (erste Stufe). Lediglich so weit, als unter diesem Aspekt eine Zuwendung der Gesellschaft sowohl auf die Arbeitsleistung als auch die auf Kapitalbeteiligung zurückgeführt werden kann, liegt danach eine Aufteilung zwischen Lohn und Dividende grundsätzlich im Ermessen der Gesellschaft. Indessen kann sich anschliessend, soweit es um sowohl auf Arbeitsleistung als auch auf Kapitalbeteiligung zurückführbare Zuwendungen geht, die weitere Frage nach der Verhältnismässigkeit der Aufteilung stellen (zweite Stufe). Im Rahmen der Prüfung derselben kann eine Dividende in beitragspflichtigen Lohn umqualifiziert werden, was indessen voraussetzt, dass ein unangemessen tiefer Lohn und (kumulativ) eine offensichtlich überhöhte, 10% des Aktienwertes übersteigende Dividendenzahlung ausgerichtet wurde (vgl. Urteile BGer 9C_272/2024 vom 20.1.2025 E. 6.3.1; 9C_669/2024 vom 21.5.2025 E. 6.1). Hier ist zum einen fraglich, ob die vom Bundesgericht skizzierte Vorgehensweise auch für Fälle von wie hier "symmetrischen" Dividenden zur Anwendung gelangt. Zum andern hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass jedenfalls ein Teil der Ausschüttung an den Eigentümer der Beschwerdeführerin als Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Die erste Frage, die sich dem Bundesgericht in den zitierten Urteilen stellte, bildet hier demnach nicht Streitgegenstand.
Den gesetzlichen Bestimmungen lässt sich zur oben genannten Frage (vgl. E. 2.6) keine ausdrückliche Regelung entnehmen und auch das Bundesgericht hatte bislang keinen Anlass, die Frage klar zu beantworten. Aus einigen Urteilen des Bundesgerichts geht zwar hervor, dass die Vorinstanzen als massgebenden Lohn teils bloss jenen Anteil der Dividendenzahlung der Beitragspflicht unterwarfen, der eine Kapitalrendite von 10% überschritt (vgl. Urteil BGer 9C_4/2018, 9C_18/2018 vom 24.1.2019 E. 5.1.4 [nicht publ. in: BGE 145 V 50]; BGE 141 V 634 Sachverhalt lit. A.b und E. 3.2.2; Urteile BGer 9C_455/2017 vom 14.11.2017 E. 3.1; 9C_733/2015 vom 14.4.2016 E. 4.1; 9C_487/2011 vom 29.8.2011 E. 2). Die Frage, ob die Schwelle einer Kapitalrendite von 10% in jedem Fall einzuhalten sei, war in diesen Fällen soweit ersichtlich jedoch nicht entscheidrelevant. Dasselbe gilt für den Sachverhalt, der dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_248/2019 vom 22. August 2019 zugrunde lag. Hier wurde den Gesellschaftern eine Dividende in einer Höhe ausgerichtet, die eine beitragsrechtliche Aufrechnung des branchenüblichen Lohns erlaubte, ohne dass danach eine Kapitalrendite von 10% unterschritten war (vgl. E. 4.1 des zit. Urteils). In BGE 141 V 63 (E. 3.2.2) merkte das Bundesgericht weiter an, dass "die Beschwerdegegnerin die Aufrechnung der Dividende ohnehin nur für den 10% übersteigenden Teil des steuerlichen Unternehmenswerts des Eigenkapitals und nicht bis zum branchenüblichen Lohn vorgenommen hat […]", ohne sich weiter zu äussern, ob tatsächlich auch eine Aufrechnung des 10% übersteigenden Teils möglich gewesen wäre. Nicht unmittelbar einschlägig sind auch die bundesgerichtlichen Urteile 9C_669/2024 vom 21. Mai 2025 und 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025, da die dort fraglichen Ausschüttungen ihrem Wesen und ihrer Funktion nach keinen Vermögensertrag darstellten, sondern Lohn (vgl. E. 6.3 bzw. E. 6.2 der zit. Urteile). Immerhin lässt sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025 ablesen, dass einer Kapitalrendite von 10% für die Festlegung des massgebenden Lohns nicht zwingend ein Sperrcharakter zukommt (vgl. E. 5.3 des zit. Urteils).
Als entscheidend erweisen sich hier die folgenden Gesichtspunkte: Beim Vermögensertrag von 10% des Unternehmenssteuerwerts oder mehr handelt es sich nach der Rechtsprechung bloss um eine Schwelle, ab der ein Missverhältnis zwischen dem Ertrag und dem investierten Kapital zu vermuten ist. Bei der Schwelle von 10% handelt es sich mithin nur (aber immerhin) um eine Vermutungsbasis, die in Kombination mit einem zu tiefen Lohn für die Arbeitsleistung die beitragsrechtliche Bindung an die von der Gesellschaft gewählte Aufteilung von Lohn und Dividende entfallen lässt. Die Schwelle von 10% geht dabei auf die WML zurück (vgl. WML Rz. 2018), wobei das Bundesgericht verschiedentlich betont hat, dass die entsprechende Weisung nicht schematisch angewendet werden kann, sondern nur unter Würdigung des konkreten Einzelfalls (vgl. BGE 145 V 50 E. 3.2.2; 134 V 297 E. 2.7). Stets eine Kapitalrendite von 10% als angemessenen Vermögensertrag zu qualifizieren, wie das die Beschwerdeführerin fordert, käme einem derartigen Schematismus gleich, den es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber gerade zu vermeiden gilt. Generell eine Kapitalrendite von 10% als angemessen zu berücksichtigen, nachdem ein Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits sowie eingesetztem Vermögen und Dividende erstellt ist, würde denn auch der wirtschaftlichen Realität nicht gerecht, die je nach Branche, Unternehmensgrösse, Organisation und Mitteleinsatz sowie weiteren Faktoren ganz unterschiedliche Renditen erwarten lässt (vgl. auch Urteil BGer 9C_272/2024 vom 20.1.2025 E. 5.3).
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Arbeit in der Regel ein Produktionsfaktor darstellt (vgl. VGE II 2022 57 vom 29.11.2022 E. 2.2), welcher Grundlage für die Erzielung von Umsatz und Gewinn ist. Jedenfalls bei dem von der Rechtsprechung geforderten Drittvergleich (vgl. E. 2.2.3) wirkt sich eine angemessene Entschädigung für die erbrachte Arbeitsleistung ertragsmindernd aus (vgl. BGE 134 V 297 E. 3.3). Arbeit geht insoweit der Erzielung von Umsatz und Gewinn voraus und wirkt sich (jedenfalls bei einem Drittvergleich) limitierend auf den von den Inhabern einer Gesellschaft erzielbaren Kapitalertrag aus. Entsprechend erscheint es nicht sachgerecht, die Aufrechnung von massgebendem Lohn zu deckeln, sobald sie zu einer Kapitalrendite von weniger als 10% führen würde, wie das die Beschwerdeführerin verlangt. Voraussetzung bleibt, dass Lohn dabei nur so weit aufgerechnet wird, als er für die erbrachte Arbeitsleistung als angemessen erscheint. Dieses Vorgehen drängt sich umso mehr auf, als nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 5 Abs. 2 AHVG sämtliche Entschädigungen oder Zuwendungen, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet sind, als beitragspflichtiges Einkommen gelten, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher Vorschrift davon ausgenommen sind (vgl. E. 2.2.1).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf ein branchenübliches Entgelt des Inhabers für seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 Beiträge auf einem massgebenden Lohn von Fr. 223'200.-- (Fr. 240'000.-- abzüglich Fr. 16'800.-- [Art. 6quater Abs. 1 AHVV]) erhoben hat. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass die so resultierende Kapitalrendite von 7.7% unter Würdigung der konkreten Umstände (Branche, Unternehmensgrösse, etc.; vgl. E. 2.6.3) unangemessen tief wäre.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt das vorinstanzliche Vorgehen auch nicht das Gebot der rechtsgleichen Behandlung.
Bei der Schwelle von 10% des Unternehmenssteuerwerts, die ein offensichtliches Missverhältnis zwischen eingesetztem Kapital und Vermögensertrag indiziert, handelt es sich (nebst einem zu tiefen Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung) lediglich um ein Aufgreifkriterium, das zur Überprüfung der von der Gesellschaft deklarierten Aufteilung von Lohn und Dividende führt. Dabei trifft mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorab nicht zu, dass ein Vermögensertrag von weniger als 10% des eingesetzten Kapitals in keinem Fall als Indiz für ein offensichtliches Missverhältnis zwischen eingesetztem Kapital und Ertrag qualifizieren kann. Das Bundesgericht betont vielmehr, dass die WML auch insoweit nicht schematisch anzuwenden ist, sondern bei ihrer Anwendung der Einzelfall berücksichtigt werden muss (vgl. BGE 145 V 50 E. 3.2.2; 134 V 297 E. 2.7). Hier stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch eine Kapitalrendite von weniger als 10% ein offensichtliches Missverhältnis zwischen eingesetztem Kapital und Ertrag indizieren kann, aber ohnehin nicht, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass die hier resultierende Kapitalrendite von 7.7% nach den konkreten Umständen unangemessen tief wäre (vgl. oben E. 2.7).
Steht fest, dass ein Missverhältnis zwischen eingesetztem Kapital und Vermögensertrag einerseits sowie zwischen Arbeitsleistung und Lohn andererseits besteht, entspricht es dem Gebot der Rechtsgleichheit, nicht für sämtliche Unternehmen pauschal einen Kapitalertrag von 10% als angemessen zu unterstellen, zumal dies den unterschiedlichen wirtschaftlichen Realitäten nicht gerecht (vgl. E. 2.6.3) und letztlich zu einer Besserstellung ineffizienter Unternehmenstätigkeiten führen würde. Ein angemessener oder jedenfalls nicht offensichtlich überhöhter Kapitalertrag lässt sich nur bestimmen, wenn realistische Produktionskosten berücksichtigt werden, wozu auch die Aufwendungen für den Lohn zählen. Dabei steht es den Unternehmen für die vom Bundesgericht geforderte Würdigung des Einzelfalls (vgl. BGE 145 V 50 E. 3.2.2; 134 V 297 E. 2.7) frei, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil BGer 9C_238/2015 vom 6.7.2015 E. 3.2.1) den Nachweis zu erbringen, dass sie trotz branchenunüblich tiefem Lohn aus technischen, organisatorischen oder anderen Gründen einen hohen Kapitalertrag von gegebenenfalls auch mehr als 10% erzielen.
Dieses Vorgehen wird dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung jedenfalls besser gerecht als die von der Beschwerdeführerin geforderte, pauschale Anerkennung eines Kapitalertrags von 10% über alle Branchen und Unternehmen hinweg. Dies gilt umso mehr, als Vergleichsmassstab ein Unternehmen ist, das einen branchenüblichen Lohn auszahlt. Mit der vorgenommenen Aufrechnung bis zum hier unbestrittenen branchenüblichen Lohn von Fr. 240'000.-- ist das der Fall. Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 bzw. Art. 127 BV ist demnach unbegründet.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob ein Teil der Ausschüttung "direkt zu beitragspflichtigem Lohn umzuqualifizieren" wäre, ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.6.1). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 71 ff. VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 Abs. 2 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 26. Mai 2025 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. Januar 2026
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
2. Februar 2026
1
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS
Art. 2 ATSGart. 2 LPGAart. 2 LPGA
BGE 143 V 177ATF 143 V 177DTF 143 V 177
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
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§ 71 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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