Lexipedia

Entscheid

II 2025 37

Kammergericht

14. Juli 2025Deutsch10 min

A. A.________ (Jg. 1962) war seit 2015 bei der B.________ GmbH als Geschäftsführer angestellt. Er ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der GmbH. Die Anstellung wurde am 19. März 2025 per 30. Juni 2025 "aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der bevorstehenden Konkurseröffnung" gekündigt. Die Lohnansprüche gemäss Vertrag bestünden, eine Auszahlung sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht mehr gewährleistet; er könne die Lohnforderung nach Konkurseröffnung zur Insolvenzentschädigung anmelden (vgl. Kündigungsschreiben in vorinstanzlichen Akten; ohne Aktenverzeichnis).

Source sz.ch

II 2025 37

Entscheid vom 14. Juli 2025

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse,

Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1962) war seit 2015 bei der B.________ GmbH als Geschäftsführer angestellt. Er ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der GmbH. Die Anstellung wurde am 19. März 2025 per 30. Juni 2025 "aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der bevorstehenden Konkurseröffnung" gekündigt. Die Lohnansprüche gemäss Vertrag bestünden, eine Auszahlung sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht mehr gewährleistet; er könne die Lohnforderung nach Konkurseröffnung zur Insolvenzentschädigung anmelden (vgl. Kündigungsschreiben in vorinstanzlichen Akten; ohne Aktenverzeichnis).

B. Mit Schreiben vom 7. April 2025 beantragte A.________ bei der Arbeitslosenkasse (ALK) Insolvenzentschädigung für die ausstehenden Löhne der Monate März bis Juni 2025 bei monatlichem Bruttolohn von Fr. 7'500. Den letzten Lohn habe er am 20. Februar 2025 erhalten. Am 11. April 2025 informierte er die ALK, die Konkurseröffnung sei im SHAB publiziert worden. Am 14. April 2025 reichte A.________ die ausstehende Lohnforderung beim Konkursamt ein (Eingangsbestätigung vom 22.4.2025).

C. Mit Verfügung vom 15. April 2025 lehnte die ALK den Antrag auf Insolvenzentschädigung infolge Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab. Am 16. April 2025 forderte A.________, die Ablehnungsverfügung formell zurückzunehmen, da sie nicht unterzeichnet und in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sei sowie noch vor Zustellung der vom Konkursamt bestätigten Lohnforderung und damit auf unvollständigen Akten. Gleichentags (16.4.2025) erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung mit dem Antrag auf vollständige Auszahlung der Insolvenzentschädigung für März bis Juni 2025. Mit Entscheid vom 5. Mai 2025 wies die ALK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 15. April 2025.

D. Am 27. Mai 2025 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 sowie die ursprüngliche Verfügung vom 15. April 2025 seien aufzuheben.

Erwägungen

2.

Die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, mir die gesetzlich geschuldete Insolvenzentschädigung für die Monate März bis Juni 2025 in vollem Umfang auszurichten.

3.

Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.

Festzustellen ist, dass mein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

5.

Festzustellen ist, dass mir durch die rechtswidrige Ablehnung der Insolvenzentschädigung und die unzutreffende Wegweisung an die Arbeitslosenversicherung (RAV) ein drohender finanzieller Schaden entsteht.

Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 beantragt die ALK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 ersucht der Beschwerdeführer um einen raschen Entscheid.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die ALK wies den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung mit Verfügung vom 15. April 2025 ab unter Verweis auf Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982. Gemäss Handelsregisterauszug sei er Gesellschafter der B.________ GmbH in Liquidation und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift. Damit gehöre er zum obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums des Unternehmens und habe daher keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eine arbeitgeberähnliche Stellung inne und falle unter den subjektiven Ausschlussgrund von Art. 51 Abs. 2 AVIG. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Insolvenzentschädigung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

2.1

Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezweckt für eine beschränkte Zeit den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und damit die Vermeidung sozialer Härten (BGE 144 V 427 E. 3.1; vgl. SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N. Rz. 585).

2.2

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die beitragspflichtigen Arbeitnehmer. Massgebend ist das AHV-Beitragsstatut, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Einziger persönlicher Anknüpfungspunkt ist die beitragspflichtige Tätigkeit als Unselbständigerwerbender.

2.3.1

Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben jedoch unselbständig­erwerbende Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG).

2.3.2

Mit Art. 51 Abs. 2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden und deshalb keines besonderen Schutzes bedürfen (BBl 1994 I 361 f.; vgl. auch Urteil BGer 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.3).

2.3.3

Gemäss Rechtsprechung ist Art. 51 Abs. 2 AVIG gleich auszulegen wie Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (BGE 142 V 263 E. 4.1; Urteile BGer 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.3; 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.3; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N. Rz. 594; Kupfer Bucher; Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Art. 51 S. 319; BBl 1994 I 362). Die den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschliessende arbeitgeberähnliche Stellung kann somit auf drei Gründen beruhen: (1.) der Eigenschaft als Gesellschafter, (2.) einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder (3.) auf der Teilhabe an der Betriebsleitung. Die Eigenschaft als Gesellschafter bezieht sich auf alle gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsformen. Bei der finanziellen Beteiligung am Betrieb ist eine massgebliche Beteiligung zu verlangen; der blosse Besitz von Mitarbeiteraktien reicht in der Regel nicht aus (vgl. Urteil BGer 8C_413/2024 vom 8.10.2024 E. 5.2). Unter den Begriff der Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums fallen die formellen Organe eines Arbeitgeberbetriebes und auch Personen, die den materiellen Organbegriff erfüllen. Die Organstellung endet mit dem tatsächlichen Rücktritt.

2.3.4

Alle drei Formen der arbeitgeberähnlichen Funktion führen nur zum Leistungsausschluss, wenn der betreffende Arbeitnehmer die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann; sie müssen praxisgemäss über einen massgeblichen Einfluss auf die für das Überleben der Unternehmung ausschlaggebenden strategischen Entscheidungen verfügen (Urteil BGer 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.3; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 319).

2.3.5

Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3; ARV 2004 S. 196, C 113/03 E. 3.2). Dazu ist keine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716 -716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2; Urteile BGer 8C_413/2024 vom 8.10.2024 E. 4.2; 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.4; 8C_34/2021 vom 8.7.2021 E. 3.3; 8C_413/2017 vom 10.1.2018 E. 3.2).

3.1

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in der Hauptsache vor, sie bestreite seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung allein aufgrund des formellen Handelsregistereintrages, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten zu würdigen. Diese schematische Gleichsetzung sei rechtlich unhaltbar und widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche eine Einzelfallprüfung verlange.

3.2

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als sich ein Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung dann rechtfertigt, wenn die versicherte Person massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann. Entgegen seinen Ausführungen ist hierfür aber rechtsprechungsgemäss nicht stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr bestätigte das Bundesgericht in seiner langjährigen Rechtsprechung, der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) ergebe sich bereits aus der Gesellschafterstellung an sich, weshalb es diesfalls keiner Einzelfallprüfung bedürfe (vgl. oben E. 2.3.5).

3.3

Dem Handelsregister kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsführung der B.________ GmbH (in Liquidation) war und ist (www.zefix.ch; eingesehen am 30.6.2025). Er verfügt sodann mit 10 Stammanteilen à Fr. 1'000 über 50% des Stammkapitals. Dieser Sachverhalt wird auch Seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Damit aber ergibt sich sein massgeblicher Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen bereits aus seiner gesetzlichen Gesellschafterstellung, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien nach Art. 51 Abs. 2 AVIG, weshalb er keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe.

3.4

Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Bundesgerichtsentscheide sind in der vorliegenden Sache nicht einschlägig (Urteil BGer 8C_191/2017 vom 12.4.2017 ist ein Nichteintretensentscheid und Urteil BGer 8C_246/2014 vom 24.6.2014 handelt von einer Sanktionierung wegen Nichtbefolgung einer Weisung).

3.5

Nachdem sich sein massgeblicher Einfluss gemäss bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits aus seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH mit Einzelunterschrift ergibt und keine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, ist nicht weiter auf die beschwerdeführerische Darstellung seiner Einflussmöglichkeiten einzugehen. Nach dem Gesagten sind diese nicht relevant bzw. ergibt sich sein Einfluss direkt aus dem Gesetz.

3.6

Da keine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hatte, geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht auf seine detaillierten Ausführungen zu seiner faktischen Einflusslosigkeit eingegangen sei.

3.7

Nachdem der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist, geht auch der Vorwurf der Verfahrensverschleppung fehl. Die Vorinstanz stellte zeitnah und richtig fest, der Anspruch sei gestützt Art. 51 Abs. 2 AVIG abzulehnen.

4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sei abzuweisen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe vom 9.7.2025)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 14. Juli 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

14. Juli 2025

1

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

8C_689/2022

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

BGE 142 V 263ATF 142 V 263DTF 142 V 263

8C_689/2022

8C_689/2022

8C_413/2024

8C_689/2022

BGE 122 V 270ATF 122 V 270DTF 122 V 270

EVG C 113/03

Art. 804 ORart. 804 COart. 804 CO

Art. 804 VAWart. 804 ORHart. 804 OR

Art. 716 ORart. 716 COart. 716 CO

Art. 716b ORart. 716b COart. 716b CO

Art. 716 VAWart. 716 ORHart. 716 OR

Art. 716b VAWart. 716b ORHart. 716b OR

BGE 145 V 200ATF 145 V 200DTF 145 V 200

8C_413/2024

8C_689/2022

8C_34/2021

8C_413/2017

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

8C_191/2017

8C_246/2014

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF