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Entscheid

II 2025 4

Kammergericht

14. Juli 2025Deutsch47 min

A. Die Eheleute B.________ (geb. ____) und A.________ (geb. ____) hatten ihren Wohnsitz vom 1. Dezember 2017 bis 20. September 2021 in D.________. Von dort reisten sie nach E.________ aus (AK-B.________act. 68).

Source sz.ch

II 2025 4

Entscheid vom 14. Juli 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsverfügungen Nichterwerbstätige und Verzugszinsen 2018-2021)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die Eheleute B.________ (geb. ____) und A.________ (geb. ____) hatten ihren Wohnsitz vom 1. Dezember 2017 bis 20. September 2021 in D.________. Von dort reisten sie nach E.________ aus (AK-B.________act. 68).

Bei der Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) meldeten sich B.________ und A.________ mit Formular vom 2. Juli 2018 als selbständig Erwerbstätige (Einzelfirma) an. Als Erwerbszweig nannten sie "Künstlerin/Malerin" bzw. "Künstler/Maler" und als Tätigkeitsbeschreibung "Bilder malen, div. Kunstprojekte realisieren". Dem Anmeldeformular liessen sie eine Beschreibung ihrer Geschäftstätigkeit, die Erfolgsrechnung und Bilanz für das Jahr 2017, ein Budget für die Jahre 2017 bis 2021 sowie einige Rechnungen für den Verkauf von Kunstwerken beifügen (vgl. AK-B.________-act. 7 bzw. AK-A.________act. 5).

Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 teilte die AKSZ mit, dass sie die Anmeldeunterlagen geprüft habe. B.________ und A.________ würden die Tätigkeit als Künstlerin/Malerin bzw. Künstler/Maler in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausüben (vgl. AK-B.________-act. 8 bzw. AK-A.________-act. 9). In der Folge erliess die AKSZ die folgenden definitiven Beitragsverfügungen, wobei jeweils der Mindestbeitrag erhoben wurde (vgl. auch angefochtener Entscheid, lngress lit. A):

B.________

Beitragsjahr

Datum Vf.

Datum St.-Meldung

AK-B.________-act. Nr.

2017 24.11.2021 12.10.2021 54 + 43

2018 27.10.2021 12.10.2021 51 + 42

2019 27.10.2021 12.10.2021 48 + 41

2020 11.05.2023 05.05.2023 63 + 62

2021 04.10.2023 04.10.2023 84 + 86

Erwägungen

A.________

Beitragsjahr

Datum Vf.

Datum St.-Meldung

AK-A.________-act. Nr.

2017.

24.11.2021 12.10.2021 43 + 34

2018.

27.10.2021 12.10.2021 41 + 35

2019.

27.10.2021 12.10.2021 39 + 33

2020.

11.05.2023 05.05.2023 48 + 46

2021.

04.10.2023 04.10.2023 51 + 52

B. Gestützt auf eine Steuermeldung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 5. Mai 2023 (AK-B.________-act. 62 bzw. AK-A.________-act. 46) leitete die AKSZ mit Schreiben vom 30. Juni 2023 ein Verfahren zur Abklärung der Beitragspflicht von B.________ und A.________ als Nichterwerbstätige ein (vgl. AK-B.________-act. 66). Diese liessen der AKSZ am 26. September 2023 unter Beilage verschiedener Unterlagen eine Stellungnahme einreichen, in der sie auf Beibehaltung ihres Status als selbständig Erwerbstätige schlossen. Nach Prüfung der entsprechenden Unterlagen erliess die AKSZ am 31. Oktober 2023 provisorische Beitragsverfügungen für die Jahre 2018 bis 2021, wobei sie die zu entrichtenden Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten und abzüglich Beiträgen aus Erwerbseinkommen sowie Verzugszinsen wie bei Nichterwerbstätigen festsetzte (vgl. angefochtener Entscheid, Ingress lit. D; AK-B.________-act. 89 + 96 [betr. 2018], 91 + 97 [2020], 92 + 100 [2019], 95 + 99 [2021] bzw. AK-A.________-act. 54 + 66 [betr. 2018], 57 + 63 [2021], 61 + 62 [2019], 65 + 67 [2020]).

Gegen die provisorischen Beitragsverfügungen für die Jahre 2018 bis 2021 und die korrespondierenden Verfügungen betreffend die Verzugszinse liessen B.________ und A.________ am 20. November 2023 je eine separate Einsprache einreichen mit dem Antrag, den Status als Nichterwerbstätige aufzuheben. Die AKSZ vereinigte die Verfahren mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 und wies die Einsprachen ab.

C. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 (Versand gleichentags) lassen B.________ und A.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (Postaufgabe gleichentags) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Sie verlangen die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2024, soweit damit die Einsprachen vom 20. November 2023 abgewiesen wurden. Weiter beantragen die Beschwerdeführer festzustellen, dass sie für den Beitragszeitraum 2018 bis und mit 2021 als Selbständigerwerbende im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu beurteilen sind. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Beizug der Verfahrensakten bei der Beschwerdegegnerin.

Die AKSZ schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer nehmen darauf mit Replik vom 24. März 2025 Stellung, wobei sie an ihren ursprünglichen Anträgen festhalten. Auf die Duplik der AKSZ vom 1. April 2025 lassen sich die Beschwerdeführer am 7. April 2025 ein weiteres Mal vernehmen, was das Verwaltungsgericht der AKSZ angezeigt hat.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der angefochtene Entscheid betrifft die Erhebung von Beiträgen gemäss Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (vgl. Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 2 ATSG; BGE 143 V 177 E. 3.5). Für die Behandlung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der hier örtlich zuständigen AKSZ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sachlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG i.V.m. § 20 Abs. 1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 24.3.1994).

Dispositiv

1.1 Ausgangspunkt des angefochtenen Entscheids bilden die provisorischen Beitragsverfügungen der Vorinstanz vom 31. Oktober 2023 für die Jahre 2018 bis 2021 sowie die Verfügungen über die entsprechenden Verzugszinsen (vgl. angefochtener Entscheid, Ingress lit. D vorstehend Ingress lit. B). Die provisorischen Beitragsverfügungen ergingen schriftlich, wurden als solche bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mithin handelt es sich um anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 49 ATSG, denen die gleiche Rechtswirkung zukommt wie den Verfügungen im ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren (vgl. BGE 110 V 252 E. 4c; Urteil BGer 9C_189/2023 vom 30.10.2023 E. 5.2). Die AKSZ ist demnach zurecht von der Anfechtbarkeit der provisorischen Beitragsverfügungen vom 31. Oktober 2023 ausgegangen und hat einen Einspracheentscheid getroffen. Dieser ist seinerseits mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (vgl. Art. 57 ATSG i.V.m. § 20 Abs. 2 EGzAHVG/IVG und § 51 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

1.2 Mit Antrag Ziff. 2 beantragen die Beschwerdeführer festzustellen, dass sie für den Beitragszeitraum 2018 bis und mit 2021 als Selbständigerwerbende im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu beurteilen seien. Feststellungsbegehren sind indes nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsentscheid gewahrt werden kann (vgl. VGE III 2022 81 vom 26.9.2022 E. 5.2.3; III 2013 204 vom 28.8.2014 E. 2.1.1; II 2012 119 vom 23.1.2013 E. 3.4; Urteil BGer 2C_196/2017 vom 21.2.2019 E. 1.4.1 [nicht publ. in: BGE 145 II 49]). Feststellungsbegehren stehen zu Leistungs- oder Gestaltungsansprüchen demnach in einem Subsidiaritätsverhältnis (vgl. VGE III 2021 205 vom 28.4.2022 E. 3.3.3; BGE 141 II 113, in: Pra 105 [2016] Nr. 36, E. 1.7 mit Hinweisen). Ein Feststellungsinteresse, das über den (sinngemäss) gestellten Antrag auf Beitragserhebung als Selbständigerwerbende hinausgeht (vgl. Antrag Ziff. 1), ist allerdings weder dargetan noch ersichtlich. Bezüglich Antrag Ziff. 2 ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt des soeben Dargelegten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Umstritten ist die beitragsrechtliche Stellung der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2021. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 Beiträge als Nichterwerbstätige leisten müssen. Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sie seien im besagten Zeitraum im Sinne der AHV-Gesetzgebung selbständig erwerbstätig gewesen. An dieser Stelle sind vorab die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen darzulegen.

2.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVG). Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG natürliche Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG einen Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen, soweit für sie nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG).

2.1.1 Bei den erwerbstätig Versicherten wird unterschieden zwischen den Unselbständigerwerbenden und den Selbständigerwerbenden (vgl. Art. 4 ff. AHVG; Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2017, S. 188 Rz. 27). Erwerbstätigkeit ist die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten, persönlichen Tätigkeit, mit der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung (BGE 143 V 177 E. 3.1; 139 V 12 E. 4.3). Eine unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 5 ff. AHVG) der Beschwerdeführer steht hier nicht zur Diskussion. Fraglich ist vielmehr, ob und in welchem Umfang sie im fraglichen Zeitraum einer selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 8 f. AHVG) nachgegangen sind. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 149 V 57 E. 6.4; 143 V 177 E. 3.3).

2.1.2 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Massgebliches Abgrenzungskriterium von Art. 10 AHVG bildet demnach die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Fehlt diese, liegt Nichterwerbstätigkeit vor und es besteht eine entsprechende Beitragspflicht gemäss Art. 10 AHVG (vgl. BGE 139 V 12 E. 4.2; 115 V 65 E. 7). Auf die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist auch bei Selbständigerwerbenden abzustellen, die kein beitragspflichtiges Einkommen aufweisen oder auf dem Erwerbseinkommen tiefere Beiträge als den Minimalbetrag zu bezahlen haben. Anders als dies der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG nahelegen könnte, entscheidet sich die Frage nach der beitragsrechtlichen Stellung jedenfalls bei Selbständigerwerbenden nicht in Abhängigkeit von der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.1), sondern danach, ob eine versicherte Person im Sinne von Art. 8 Abs. 2 AHVG tatsächlich selbständig erwerbstätig ist (vgl. BGE 139 V 12 E. 5.2; 115 V 161 E. 6e).

2.1.3 Den Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gleichgestellt sind Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 143 V 177 E. 3.2; 140 V 338 E. 1.1; 139 V 12 E. 4.2). Die nicht dauernd voll Erwerbstätigen leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen dabei in jedem Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (vgl. Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Zur Kategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2025, Rz. 2033). Die nicht dauernd voll Erwerbstätigen sind keine Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern werden diesen beitragsmässig bloss gleichgestellt (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.1). An ihrer beitragsrechtlichen Stellung als (selbständig) erwerbstätige Personen ändert sich dabei im Grundsatz nichts. Die Erhebung von Beiträgen gemäss Art. 28bis AHVV setzt demnach keine statusrechtliche Änderung voraus, sondern beschlägt lediglich die Frage nach der Bemessungsweise der zu leistenden Beiträge (vgl. Urteil BGer 9C_272/2021 vom 14.10.2021 [i.Sa. AKSZ vs. VerwGer Schwyz] E. 6.2; VGE II 2024 79 vom 20.3.2025 E. 4.2).

2.2 Die Beiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 22 Abs. 1 bzw. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Im laufenden Jahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 [i.V.m. Art. 29 Abs. 7] AHVV). Die Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen bzw. Vermögen und übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 23 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 [i.V.m. Art. 29 Abs. 3 und Abs. 7] AHVV).

2.2.1 Was die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals angeht, sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 [i.V.m. Art. 29 Abs. 3 und Abs. 7] AHVV). Hingegen beurteilen die Ausgleichskassen das Beitragsstatut (selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit) grundsätzlich unabhängig von den Feststellungen der Steuerbehörden (BGE 145 V 326 E. 4.2; Urteil BGer 9C_440/2022 vom 14.3.2023 E. 2.2). Bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens sollen sich die Ausgleichskassen jedoch in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung bestehen. Die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit sind im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen. Im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung soll daher nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; 143 V 177 E. 3.4; Urteile BGer 9C_440/2022 vom 14.3.2023 E. 2.2; 9C_278/2021 vom 8.9.2021 E. 2.3).

2.2.2 Gestützt auf die Steuermeldung setzen die Ausgleichskassen jeweils die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 [i.V.m. Art. 29 Abs. 7] AHVV). Mit der definitiven Verfügung über die geschuldeten Beiträge geht die Festlegung des Beitragsstatuts für das betreffende Beitragsjahr einher (vgl. Urteil BGer H 8/07 vom 23.4.2007 E. 7.1, m.H. auf BGE 132 V 257 E. 2; vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2025, Rz. 2124). Erwächst die definitive Beitragsverfügung in formelle Rechtskraft, ist eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts gemäss Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 AHVG nur unter den Voraussetzungen von Art. 53 ATSG zulässig (vgl. BGE 143 V 177 E. 3.5; Urteile BGer 9C_278/2021 vom 8.9.2021 E. 2.4; 9C_1094/2009 vom 31.5.2010 E. 2.4).

2.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet Art. 53 ATSG auch Anwendung, wenn die Ausgleichskasse auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen will, mit der sie Beiträge als Selbständigerwerbende erhoben hat und die betreffende Person neu aufgrund nicht dauernd voller Erwerbstätigkeit zur Bezahlung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichten will (vgl. Urteile BGer 9C_303/2021 vom 25.8.2021 E. 2; 9C_910/2007 vom 6.6.2008 E. 4; relativierend dagegen Urteil BGer 9C_84/2023 vom 25.5.2023 E. 5.1 [vgl. aber E. 5.4]). Die genannte Bestimmung sieht vor, dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3. Die Standpunkte der Parteien können wie folgt zusammengefasst werden.

3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (VG-act. 5) im Wesentlichen, Erwerbstätige würden einen Beitrag in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit bezahlen. Nichterwerbstätige entrichteten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Als nichterwerbstätige Personen würden auch Personen gelten, die zwar erwerbstätig seien, aber die Erwerbstätigkeit nicht dauernd voll ausübten. Für sie müsse eine Vergleichsrechnung angestellt werden. Beiträge als Nichterwerbstätige hätten Erwerbstätige zu entrichten, wenn sie nicht voll dauernd erwerbstätig seien und ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen den jährlichen Mindestbeitrag nicht erreichten oder wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen tiefer seien als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müssten. Hier seien beide Einsprecher mit ihrer Firma "F.________" im Bereich der Kunst tätig gewesen. Die Einträge in ihren individuellen Konten würden zeigen, dass die Beschwerdeführer in den Beitragsjahren 2018 bis 2021 (September) nur relativ geringe Einkünfte erzielt hätten. Sie seien zwar durchgehend, aber vermutlich nur in geringem Umfang erwerbstätig gewesen. In den Jahren 2017 bis 2020 habe ihre Firma Verluste verbucht. Nur im Jahr 2021 habe ein geringfügiger Gewinn resultiert, der jedoch allein durch die Aufrechnung von Privatanteilen und ohne Umsätze aus Verkäufen oder Dienstleistungen zustande gekommen sei. Für die Jahre 2018 bis 2021 hätten die Beschwerdeführer Arbeitsstunden für Administrationsarbeiten, die Betreuung der Website, die Stunden für das Malen, Zeichnen, Schreiben, das Erstellen von Keramikarbeiten, das Einrahmen der Bilder und weitere damit zusammenhängende Arbeiten sowie Vertriebsaufwendungen von 1'243 (Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 bis September) bis 2'254 (Beschwerdeführer für das Jahr 2018) geltend gemacht.

Aufgrund der Erfolgsrechnungen der Jahre 2018 bis 2021 sowie der Steuermeldungen für diese Jahre stehe fest, dass die Beschwerdeführer während ihrer gesamten künstlerischen Tätigkeit in der Schweiz keine bis wenig Gewinne erwirtschaftet hätten. In den Jahren 2018 bis 2021 seien nur geringfügige Verkaufserlöse ausgewiesen worden (2018: Fr. 4'949.80; 2019: Fr. 1'600.--; 2020: Fr. 1'271.--; 2021: Fr. 0.--). Diese Frage sei zwar für die Beurteilung, ob Erwerbstätigkeit vorliege, nicht entscheidend. Da aber in den Jahren 2018 bis 2020 hohe Verluste ausgewiesen wurden, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer seit der Gründung ihrer Firma ausschliesslich von ihrem Vermögen lebten. Zwischen der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 2015 und der vorliegend relevanten Beitragsperiode 2018 würden rund fünf Jahre liegen, womit die Aufbauphase der selbständigen Erwerbstätigkeit als abgeschlossen gelte. Das hohe eheliche Vermögen mache die Beschwerdeführer finanziell unabhängig. Gerade in Fällen, in denen ein Beitragspflichtiger praktisch von seinem Vermögen oder Vermögensertrag lebe, könne nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn dieser eine Tätigkeit ohne klaren gewerblichen Charakter und von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübe. Nicht massgeblich sei, dass die Beschwerdeführer steuerlich bis im Jahr 2019 als selbständig Erwerbstätige anerkannt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten nicht überzeugend darlegen können, dass sie mit ihrem Unternehmen eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit und nicht eine Liebhaberei ausübten. Aufgrund der vorliegenden Zahlen und dem Festhalten an einer ertraglosen Geschäftstätigkeit müsse angenommen werden, dass ihre Tätigkeit anderen als erwerblichen Zwecken gedient habe. Die Beschwerdeführer würden daher als "nicht dauernd voll erwerbstätig" gelten.

Weiter zeige eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV, dass die Beiträge vom Erwerbseinkommen jeweils tiefer seien als die Hälfte der Beiträge, welche die Einsprecher als Nichterwerbstätige bezahlen müssten. Entsprechend hätten die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten.

3.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein (vgl. VG-act. 1), sie hätten 2014/2015 erfolgreich die Kunstschule G.________ in H.________ abgeschlossen. Die AKSZ habe ihren Status als selbständig Erwerbstätige mit Schreiben vom 9. Juli 2018 bestätigt. Erfahrungsgemäss könne es ohne weiteres 10 Jahre dauern, um ein Kunstgeschäft aufzubauen und erfolgreich zu sein. Ende 2019 hätten sie sich bei Visarte, dem Schweizerischen Berufsverband Bildender Künstler, registriert. Vorher hätten sie einige Meilensteine erreicht, unter anderem eine Reihe kleinerer Ausstellungen in einer von ihnen eingerichteten Art Residency namens "I.________". Anfangs 2020 seien die Beschwerdeführer im Hinblick auf den wirtschaftlichen Fortgang ihrer künstlerischen Tätigkeit optimistisch gewesen, weil sie unter der Ägide von Visarte Zentralschweiz eine grosse Anzahl von Galeristen und Museumseinkäufern treffen wollten. Bis vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie hätten sie denn auch an vielen Veranstaltungen in Luzern und Schwyz teilnehmen können. Wegen der Covid-19-Pandemie seien ihre vielversprechenden Pläne dann Makulatur geworden. Der blosse Online-Verkauf über die von den Beschwerdeführern betriebene Website www.F.________.com habe den Wegfall persönlicher Kontakte nicht zu kompensieren vermocht. Die Beschwerdeführer hätten sich mit voller Kraft dem Aufbau ihrer künstlerischen Karriere gewidmet, was sich aus der Übersicht der von den Beschwerdeführern geleisteten Arbeitsstunden ergebe. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführer keine kostendeckenden Umsätze erzielt hätten und sie daher von ihrem Vermögen leben mussten.

Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer keine ernsthaften Erwerbsabsichten aufgewiesen hätten, sei falsch und wirtschaftsfeindlich. Zudem zeige sie ein unerklärliches Misstrauen gegenüber den Beschwerdeführern. Sie hätten im hier strittigen Zeitraum im Umfang eines Vollzeitpensums Arbeiten für den Aufbau ihres Kunstgeschäfts geleistet. Von einer Liebhaberei könne daher nicht gesprochen werden. Mit ihrem Vermögen von rund Fr. 6 Mio. hätten sie zudem keine Anlagen getroffen, um ausschliesslich vom Vermögensertrag zu leben. Vielmehr sei ihr Vermögen zufolge Verbrauchs von 2018 bis 2021 um rund Fr. 1.2 Mio. geschrumpft. Dieser Vermögensverbrauch und das Fehlen von ertragsbringenden Vermögensanlagen würden klar zeigen, dass die Beschwerdeführer von einer vorübergehenden Aufbauphase ihres Kunstgeschäfts ausgegangen seien. Wenn es bei der künstlerischen Tätigkeit bloss um eine Liebhaberei gegangen wäre, hätten sie ihr Vermögen ertragreicher angelegt. Ihre künstlerische Tätigkeit hätten die Beschwerdeführer im Jahr 2017 aufgenommen. Im Jahr 2021 sei die Aufbauphase demnach noch nicht abgeschlossen gewesen. Nach der Rechtsprechung liege erst nach 10 bis 15 Jahren ohne Einkünfte keine Erwerbstätigkeit mehr vor. Insbesondere der Aufbau eines rentablen Kunstgeschäfts könne gut und gerne 10 Jahre dauern. Unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz ausserdem die Erschwernisse durch die Covid-19-Pandemie, da das Kunstgewerbe und der Verkauf von Kunstwerken stark von den persönlichen Kontakten zwischen dem Künstler und den möglichen Käufern abhängt. Die Beschwerdeführer würden alle Merkmale einer vollen und dauernden, selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllen.

3.3 In ihrer Vernehmlassung (VG-act. 6) führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführer hätten unter Zugrundelegung ihres Stundenaufwands in den Jahren 2018 bis 2021 einen Stundenlohn von Fr. 4.14 bis Fr. 5.73 erzielt. Spätestens nach zwei Jahren hätte die Möglichkeit nach einem regulären Erwerbseinkommen gesucht werden müssen, wenn die künstlerische Betätigung nicht blosses Hobby gewesen sei. Das Verhältnis der Einkünfte zum Lebensstandard und zum Vermögen sei alles andere als angemessen und ausgewogen. Die Covid-19-Pandemie habe keinen massgeblichen Einfluss auf den Geschäftsgang gehabt; bereits in den Jahren 2018 und 2019 sei das Geschäft sehr schwach angelaufen und wenig aussichtsreich geblieben. Im Jahr 2020 sei praktisch dasselbe Einkommen generiert worden. Erstaunlich sei weiter, dass die Beschwerdeführer praktisch dasselbe Einkommen erzielt hätten, obwohl sie angeblich ganz unterschiedliche Arbeitsstunden leisteten. Auch das Instagram-Profil und die Website www.F.________.com liessen nicht erkennen, dass gezielt Geschäftsfelder aufgebaut würden, eine aktive Form von Marketing vorhanden sei oder Werbung betrieben würde. Das Instagram-Profil sei privat und könne gar nicht der Kundengewinnung dienen. Aus der Website werde ersichtlich, dass seit 2018 keine Ausstellungen mehr beworben worden seien, obschon Ausstellungen noch bis im März 2020 möglich gewesen wären. Das letzte "Project" datiere aus dem Jahr 2019, das jüngste angepriesene Werk sei offenbar im Jahr 2018 entstanden. Aus den IK-Auszügen gehe ferner hervor, dass die Beschwerdeführer ab Februar 2016 bis zur angeblichen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Nichterwerbstätige registriert gewesen seien. Auch dies bestätige das Bild, dass die Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen seien.

3.4 In der Replik (VG-act. 11) machen die Beschwerdeführer geltend, ihnen sei aufgrund der vermittelten Kenntnisse an der Kunstschule bewusst gewesen, dass es bis zu 10 Jahre dauern könne, ein Kunstgeschäft aufzubauen. Sie hätten sich das ambitionierte Ziel gesetzt, bis 2020 einen hinreichenden Gewinn zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten zu erzielen. In der ersten Phase ihrer Bemühungen (während denen sie im Kanton J.________ lebten), hätten sie eine erste Anhängerschaft bilden können. Dieses Modell hätte in Luzern und Zürich repliziert werden sollen. Bis 2021 hätten sich die Beschwerdeführer mit ihrer ganzen Energie und Schaffenskraft dem Aufbau eines gewinnstrebigen Kunstgeschäfts gewidmet, indem sie Kunstwerke erstellten, sich bei Ausstellern bewarben, Ausstellungen mit anderen Künstlern durchführten, mit diesen zusammenarbeiteten und ihr Netzwerk pflegten. Die Webseiten www.F.________.com und www.K.________.ch hätten dazu gedient, ihre an den Ausstellungen veröffentlichten Kunstwerke zum Erwerb anzubieten.

Die Beschwerdeführer hätten einen sehr anspruchsvollen, zweijährigen Masterkurs an der renommiertesten Kunstschule Europas absolviert. Das hätten sie kaum getan, bloss um anschliessend einem Hobby nachzugehen. Auch könne entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit nach einem oder zwei Jahren hätten aufgeben müssen, da sie keinen Gewinn erzielten. Die Beschwerdeführer hätten ihre Geschäftsidee planmässig verfolgt. Sowohl nach steuer- als auch sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten könne frühestens nach 5-10 Jahren der Verlusterzielung auf eine fehlende Gewinnstrebigkeit geschlossen werden. Bis zur Ausreise im Jahr 2021 hätten sich die Beschwerdeführer unbestritten in der "StartUp-Phase" befunden. Die von den Beschwerdeführern unternommenen Schritte im Hinblick auf die selbständige Erwerbstätigkeit umfassten ab 2017 die Schaffung eines "I.________ L.________-Programms" in M.________ und den Beitritt zu Visarte Zentralschweiz per 9. November 2019, wobei letzterer aufgrund der Aufnahmekriterien von Visarte für eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche. Ab 2019 hätten sich die Beschwerdeführer auf die Produktion hochwertiger Werke konzentriert. Der Lagerbestand habe sich laufend erhöht. Eigen- und Direktwerbung hätten die Beschwerdeführer nicht getätigt bzw. nicht tätigen können, da dies in der Szene der bildenden Kunst der Reputation abträglich sei. Die Beschwerdeführer hätten vielmehr versucht, eine Anhängerschaft privater Sammler aufzubauen, indem sie teilweise selbstkuratierte Gruppenausstellungen organisiert und ihr Beziehungsnetz kontinuierlich ausgebaut hätten. Der von der Vorinstanz errechnete, tiefe Stundenlohn spreche nicht gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit, da sie für den Aufbau ihres Kunstgeschäfts mit insgesamt zehn Jahren gerechnet hätten, wobei sie das Jahr 2020 als entscheidendes Jahr für die Fortführung bzw. Nichtfortführung der beruflichen Selbständigkeit als bildende Künstler angesehen hätten. Die Covid-19-Pandemie und der Lockdown habe ihnen die Entscheidung dann abgenommen.

Das Instagram-Profil hätten die Beschwerdeführer bis 2018 genutzt, sich mit der Plattform ab der Geburt ihres ersten Kindes aber nicht mehr identifizieren können. Mit den Webseiten www.F.________.com und www.K.________.ch hätten sie zwei von Instagram unabhängige Internetauftritte gehabt. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, im Internet seien nur jene Werke veröffentlicht worden, die sie vorher bereits auf einer Ausstellung gezeigt hätten, weil der "erste Blick" für Ausstellungsbesucher und potenzielle Käufer wichtig sei. Die letzte Ausstellung habe Ende 2018 stattgefunden, wobei diverse Bewerbungen für weitere Ausstellungen im Jahr 2019 abgegeben worden seien. Deshalb seien nach 2018 keine Werke mehr auf der Website aufgeführt gewesen. In den Jahren 2018 bis 2021 hätten die Beschwerdeführer zahlreiche Gesuche für die Teilnahme an Ausstellungen eingereicht. Dies zeige, dass sie planmässige Schritte für den Aufbau ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als bildende Künstler getätigt hätten. Sie hätten am 4. Februar 2020 auch an einer Vernissage in N.________ teilgenommen sowie Kunstwerke für eine Solidaritätsaktion von Visarte Zentralschweiz beigesteuert.

3.5 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführer halten an ihren Standpunkten mit den weiteren Eingaben fest (VG-act. 14 und VG-act. 16).

4. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2), der auch für die Frage der Beitragspflicht gilt (vgl. Art. 1 Abs. 1 AHVG; Urteil BGer 9C_591/2016 vom 21.3.2017 E. 6.1.10.1.; VGE II 2024 79 vom 20.3.2025 E. 2.4.1 und E. 2.4.2), geht das Verwaltungsgericht - in Ergänzung zu den Darlegungen im Ingress (vgl. lit. A bis lit. C) - von folgendem Sachverhalt aus.

4.1 Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Wohnsitznahme in D.________ ab Februar 2016 im Kanton J.________ wohnhaft und dort bei der Ausgleichskasse zunächst als Nichterwerbstätige sowie ab Januar 2017 als selbständig Erwerbstätige gemeldet (vgl. AK-B.________-act. 65 bzw. AK-A.________-act. 49). Obschon sich keine entsprechenden Diplome bei den Akten befinden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in den Jahren 2014/2015 eine Kunstschule in H.________ besucht haben, zumal dieser Umstand von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Umfang und Inhalt dieser Ausbildung sind nicht aktenkundig.

In der Anmeldung als selbständig Erwerbstätige gaben die Beschwerdeführer an, im Nebenerwerb (vgl. AK-B.________-act. 7-2/19) bzw. im Haupterwerb (vgl. AK-A.________-act. 5-2/3) als Künstler(-in)/Maler(-in) tätig zu sein. Die Geschäftstätigkeit sei am 29. Januar 2016 aufgenommen worden (vgl. AK-B.________-act. 7-2/19; AK-A.________-act. 5-2/3). Der Anmeldung zuhanden der Ausgleichskasse legten die Beschwerdeführer ein "Budget" für die Jahre 2017 bis 2021 bei, das im Wesentlichen die geplanten Verkaufserlöse mit Fr. 20'950.-- (2017), Fr. 28'700.-- (2018), Fr. 39'300.-- (2019), Fr. 53'450.-- (2020) und Fr. 70'150.-- (2021) aufführte (vgl. AK-B.________-act. 7-8/19).

Aus den Steuermeldungen ergaben sich im hier interessierenden Zeitraum für die Beschwerdeführer je die folgenden Werte:

Steuerperiode 2017 (vgl. AK-B.________-act. 43 bzw. AK-A.________-act. 34)

Einkommen unselbständige Erwerbstätigkeit Fr. 0

Einkommen selbständige Erwerbstätigkeit Fr. -6'672

Wertschriften und Guthaben Fr. 7'400'848

Liegenschaften inkl. ausländische Fr. 408'659

Private Schulden Fr. 2'185

Steuerperiode 2018 (vgl. AK-B.________-act. 42 bzw. AK-A.________-act. 35)

Einkommen unselbständige Erwerbstätigkeit k.A.

Einkommen selbständige Erwerbstätigkeit Fr. -19'303

Wertschriften und Guthaben Fr. 4'851'543

Liegenschaften inkl. ausländische Fr. 1'200'453

Private Schulden Fr. 4'639

Steuerperiode 2019 (vgl. AK-B.________-act. 41 bzw. AK-A.________-act. 33)

Einkommen unselbständige Erwerbstätigkeit Fr. 0

Einkommen selbständige Erwerbstätigkeit Fr. -14'899

Wertschriften und Guthaben Fr. 4'550'756

Liegenschaften inkl. ausländische Fr. 1'875'708

Private Schulden Fr. 1'971

Steuerperiode 2020 (vgl. AK-B.________-act. 62 bzw. AK-A.________-act. 46)

Einkommen unselbständige Erwerbstätigkeit Fr. 0

Einkommen selbständige Erwerbstätigkeit Fr. 0

Wertschriften und Guthaben Fr. 4'335'168

Liegenschaften inkl. ausländische Fr. 1'875'710

Private Schulden Fr. 773

Steuerperiode 2021 (vgl. AK-B.________-act. 86 bzw. AK-A.________-act. 52)

Einkommen unselbständige Erwerbstätigkeit Fr. 0

Einkommen selbständige Erwerbstätigkeit Fr. 0

Wertschriften und Guthaben Fr. 564'489

Liegenschaften inkl. ausländische Fr. 8'353'210

Private Schulden Fr. 2'000'005

4.2 Gestützt auf eine Steuermeldung vom 5. Mai 2023 (AK-A.________-act. 45) leitete die Vorinstanz am 30. Juni 2023 ein Abklärungsverfahren ein. Anhand der im Nachgang eingereichten Unterlagen zeigte sich, dass die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Tätigkeit Verkaufserlöse von Fr. 11'497.70 (2017), Fr. 4'949.80 (2018), Fr. 1'600.-- (2019), Fr. 1'271.-- (2020) und Fr. 0.-- (2021; vgl. AK-B.________-act. 76 bis 79) erzielten. Gewinne wurden in dieser Zeit bis auf das Jahr 2021, in dem Privatanteile aufgerechnet wurden, keine erwirtschaftet. Das eheliche Vermögen nahm in den Jahren von 2018 bis 2021 nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer und den Steuerveranlagungen (vgl. AK-B.________-act. 80 bis 83) von anfänglich rund Fr. 6 Mio. zufolge Verbrauchs um rund Fr. 1.2 Mio. ab, wobei die Beschwerdeführer keine umfangreichen Massnahmen (Vermögensanlage, etc.) trafen, um ausschliesslich vom Vermögensertrag leben zu können.

Die Beschwerdeführer betrieben die zwei Webseiten www.F.________.com und www.K.________.ch. Spätestens ab dem Jahr 2018 wiesen beide Webseiten eine geringe Aktualität auf bzw. wurden keine neuen Werke der Beschwerdeführer mehr aufgeschaltet, was diese auf ihre fehlende Teilnahme an Ausstellungen ab dem Jahr 2018 zurückführen. Zuvor hatten die Beschwerdeführer vereinzelt an Kunstausstellungen teilgenommen und in O.________ eigene kleinere Ausstellungen organisiert. Für die Jahre 2018 bis 2021 bewarben sich die Beschwerdeführer erfolglos jedenfalls für die Teilnahme an sieben Ausstellungen (vgl. Bf-act. 10), wobei diese Ausstellungen nicht (durchwegs) professionellen Künstlern vorbehalten war (vgl. Bf-act. 10.2).

Am 9. November 2019 wurden die Beschwerdeführer als Aktivmitglieder in den Berufsverband visuelle Kunst Schweiz (Visarte) aufgenommen (vgl. Bf-act. 8). Voraussetzung für die Aufnahme in diesen Verband ist, dass drei der vier nachfolgenden Kriterien erfüllt sind, wobei das Kriterium Ausbildung doppelt gezählt wird, soweit ein Masterabschluss in bildender Kunst vorhanden ist: (i) professionelle kunstschaffende Einzelperson, die mindestens die Hälfte ihres Einkommens aus ihrer künstlerischen Tätigkeit bestreitet oder mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit einsetzt; (ii) mehrjähriger künstlerischer Ausbildungslehrgang an einer anerkannten Bildungsstätte mit Abschluss; (iii) Auszeichnungen, Preise, Stipendien, Werkbeiträge und/oder Ankäufe durch eine öffentliche Institution; (iv) Ausstellungen in öffentlich anerkannten Kunstinstitutionen, unabhängigen etablierten Kunsträumen, renommierten Galerien, Projekte für Kunst und Bau und/oder im öffentlichen Raum (vgl. Replik, Rz. 9; Bf-act. 8). Welche Kriterien der Berufsverband Visarte bei den Beschwerdeführern als erfüllt erachtete, ist nicht aktenkundig.

4.3 Zum Nachweis des zeitlichen Aufwands, den die Beschwerdeführer in den Aufbau ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit investiert haben wollen, reichen sie eine Zusammenstellung zu den Akten, die den Zeitraum vom Januar 2018 bis September 2021 abdeckt (Bf-act. 5). Darin geben sie für verschiedene Tätigkeiten (z.B. "Studio Painting" oder "Field Research") pauschal an, wie viele Stunden sie monatlich investiert haben wollen. Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass die Beschwerdeführer für die Tätigkeiten "F.________ Admin", "F.________ Website", "I.________ Admin" und "I.________ Website" im Jahr 2018 monatlich je rund eine Arbeitswoche pro Monat eingesetzt haben wollen, in den späteren Jahren noch je rund eine halbe Arbeitswoche pro Monat (Beschwerdeführerin) bzw. immer noch rund eine Arbeitswoche pro Monat (Beschwerdeführer). Einzelheiten zu den konkreten Verwaltungsaufgaben, die für ihre Tätigkeit angefallen sein sollen, nennen die Beschwerdeführer indes nicht. Werbeaktivitäten im besagten Umfang dürften kaum ins Gewicht fallen, da sich die Beschwerdeführer damit nach eigenen Angaben bewusst zurückhielten (vgl. Bf-act. 7). Auch die zu den Akten gereichten Unterlagen über Kontakte zu Ausstellern bzw. weiteren Künstlern (vgl. Bf-act. 10 und Bf-act. 11.2) legen nicht nahe, dass sich bei einem üblichen Einsatz tatsächlich Verwaltungsaufgaben im entsprechenden Umfang stellten. Dasselbe gilt mit Blick auf den Umstand, dass die von den Beschwerdeführern betriebenen Webseiten ab dem Jahr 2018 kaum mehr aktiv bewirtschaftet wurden. Dies weckt generelle Zweifel in die Zuverlässigkeit des in der Übersicht angegebenen Arbeitsaufwands.

Verstärkt werden diese Zweifel, wenn der angegebene Arbeitsaufwand unter dem Blickwinkel des Werkinventars (Bf-act. 9; vgl. auch AK-B.________-act. 73) betrachtet wird. Soweit letzteres für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ist, zeigt es Zuwächse von 17 neuen Werken für das Jahr 2018 (bei insgesamt rund 3'014 angegebenen Stunden für Arbeiten im Studio), von 22 neuen Werken für das Jahr 2019 (bei insgesamt rund 2'754 angegebenen Stunden für Arbeiten im Studio), von 10 neuen Werken für das Jahr 2020 (bei insgesamt rund 2'669 angegebenen Stunden für Arbeiten im Studio) und von 23 neuen Werken für das Jahr 2021 (bei insgesamt rund 1'964 angegebenen Stunden für Arbeiten im Studio). Teilweise korreliert der Stundenaufwand dabei nicht mit den Arbeitsresultaten. So wurden etwa im Jahr 2019 rund 300 Stunden für "Studio Ceramics" aufgewendet, ohne dass dies beim Werkinventar soweit ersichtlich zu entsprechenden Zuwächsen geführt hätte. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass der Aufwand für die Erstellung eines Werks der bildenden Kunst erheblich variieren kann und nicht jede künstlerische Tätigkeit in ein Werk mündet, das den Vorstellungen und Ansprüchen des Künstlers bzw. der Künstlerin entspricht. Gleichwohl bestehen hier Zweifel an den Angaben zur investierten Zeit bzw. dass sich die Beschwerdeführer während der angegebenen Dauer vollumfänglich mit Erwerbsabsicht der künstlerischen Tätigkeit gewidmet haben, zumal der jeweilige Aufwand pro Tätigkeit bloss pauschal angegeben und nicht näher substanziiert wird. Dass die Beschwerdeführer im angegebenen zeitlichen Rahmen vollumfänglich mit Erwerbsabsicht tätig waren, erscheint dem Verwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

5. Diesen Sachverhalt würdigt das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht wie folgt.

5.1 Von den Beschwerdeführern wurde für die Beitragsjahre 2017 bis 2021 zunächst der Mindestbeitrag erhoben. Die Beitragsverfügungen für die Jahre 2017 bis 2020 ergingen definitiv und sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Mindestbeiträge für das Jahr 2021 wurden mit definitiver Beitragsverfügung vom 4. Oktober 2021 erhoben (vgl. Sachverhalt, lit. A). Am 31. Oktober 2023 erliess die Vorinstanz die provisorischen Beitragsverfügungen für die Jahre 2018 bis 2021, welche die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt hat (vgl. Sachverhalt, lit. B). Der Erlass der provisorischen Beitragsverfügungen für die Jahre 2018 bis 2020 ist demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 oder Abs. 2 ATSG zulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Die provisorische Beitragsverfügung vom 31. Oktober 2023 für das Beitragsjahr 2021 erging hingegen während der laufenden Frist zur Einsprache gegen die definitive Beitragsverfügung vom 4. Oktober 2023 (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Letztere war demnach noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, als die Vorinstanz am 31. Oktober 2023 eine neue Verfügung traf. Die Vorinstanz war daher befugt, auf die Beitragsverfügung vom 4. Oktober 2023 zurückzukommen, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 oder Abs. 2 ATSG erfüllt sein mussten (vgl. BGE 134 V 257 E. 2.2; 107 V 191 E. 1.1).

5.2 Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht dazu, unter welchem Titel sie zum Erlass der provisorischen Beitragsverfügungen vom 31. Oktober 2023 für die Beitragsjahre 2018 bis 2020 befugt war. Auch im vorliegenden Verfahren wurde die Frage nicht ausdrücklich aufgegriffen. Die Beschwerdeführer machen immerhin geltend, es sei stossend, dass die Vorinstanz den Beitragsstatus der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbende zunächst nicht in Frage gestellt habe und dieser nun rückwirkend geändert werden solle (vgl. Replik, Rz. 8). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 53 ATSG erfüllt sind (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 1 ATSG i.V.m. § 26 Abs. 1 VRP; BGE 133 V 196 E. 1.4).

5.2.1 Im Vordergrund steht hier die Frage, ob die Vorinstanz die Beitragsverfügungen für die Jahre 2018 bis 2020 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen durfte. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit ist in diesem Rahmen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des ursprünglichen Verfügungserlasses zu prüfen (BGE 143 V 177 E. 3.5; 138 V 147 E. 2.1). In einem zweiten Schritt ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Sachentscheid zu fällen (vgl. Urteile BGer 8C_240/2022 vom 23.8.2022 E. 2.3; 8C_231/2022 vom 14.8.2012 E. 3.2). Ein zweifellos unrichtiger Entscheid im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG liegt auch dann vor, wenn auf der ursprünglichen Sachverhaltsgrundlage keine Verfügung hätte getroffen werden dürfen. Die zweifellose Unrichtigkeit ergibt sich dabei aus einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_641/2023 vom 31.1.2024 E. 3.4; BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 71).

5.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt im Bereich der Beitragserhebung von Personen, die als selbständig Erwerbstätige gemeldet sind, ein offensichtlicher Abklärungsfehler im Sinne von Art. 53 Abs. 2 (i.V.m. Art. 43 Abs. 1) ATSG jedenfalls vor, wenn der Kasse tiefe Einkommen gemeldet werden und sie gleichwohl auf Abklärungen zum Beitragsstatus verzichtet. Als tiefe Einkommen hat das Bundesgericht gemäss dieser Rechtsprechung Verluste sowie Einkünfte bis rund Fr. 25'000.-- qualifiziert (vgl. Urteile BGer 9C_84/2023 vom 25.5.2023 E. 5.4.1; 9C_303/2021 vom 25.8.2021 E. 3.3). Nach Massgabe dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung lag den Beitragsverfügungen für die Jahre 2018 bis 2020 auch hier ein offensichtlich unzureichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführer deklarierten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in den betreffenden Beitragsperioden kein Einkommen bzw. Verluste (vgl. E. 4.1 hiervor). Daher hätte die Vorinstanz - in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - keine definitiven Beitragsverfügungen erlassen dürfen, ohne den Sachverhalt näher abzuklären. Insbesondere hätte die Vorinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Frage nachgehen müssen, ob die Beschwerdeführer dauernd voll erwerbstätig sind. Dies gilt umso mehr, als eine Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis AHVV unter Zugrundelegung der in den Steuermeldungen enthaltenen Werte hier nicht bloss geringfügige, sondern 'prima facie' erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Beitragspflicht nahegelegt hätte. Entsprechend war die Vorinstanz gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG berechtigt, die am 31. Oktober 2023 bereits rechtskräftigen Beitragsverfügungen für die Jahre 2018 bis 2020 in Wiedererwägung zu ziehen.

5.3 Nach dem Dargelegten ist bezüglich der Beitragsverfügungen für die Jahre 2018 bis 2020 ein Rückkommenstitel gegeben, während bezüglich der Beitragsverfügung für das Jahr 2021 kein solcher erforderlich ist. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz von den Beschwerdeführern - unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände - mit den Verfügungen vom 31. Oktober 2023 bzw. dem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 zu Recht Beiträge wie von Nichterwerbstätigen erhoben hat.

5.3.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten nicht überzeugend darlegen können, dass sie mit ihrem Unternehmen eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit und keine Liebhaberei ausübten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7). Für die Beitragspflicht stützte sie sich dann aber gleichwohl auf Art. 28bis AHVV (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10.2). Diese Begründung ist nicht schlüssig: Die Erhebung von Beiträgen gestützt auf Art. 28bis AHVV setzt eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit voraus. Unter den weiteren in Art. 28bis Abs. 1 AHVV genannten Voraussetzungen sind dann bloss Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten, soweit diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht voll oder nicht dauernd ausgeübt wird (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Soweit die Vorinstanz demnach jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit der Beschwerdeführer verneinte, hätte sie deren beitragsrechtlichen Status von selbständiger Erwerbstätigkeit zu Nichterwerbstätigkeit umqualifizieren und nicht Beiträge wie von Nichterwerbstätigen erheben müssen. Dies umso mehr, als sie sich im angefochtenen Entscheid mit den (weiteren) Voraussetzungen von Art. 28bis Abs. 1 AHVV (keine volle oder keine dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit) nicht näher auseinandersetzt. Entsprechend hätte sich auch eine Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV erübrigt.

5.3.2 Nicht ganz von der Hand zu weisen ist weiter die Kritik der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe aufgrund von (zu) wenigen Jahren ohne Einkommen bzw. Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf eine fehlende Erwerbsabsicht geschlossen. Bei einer Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 - die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid vom Jahr 2015 aus, wobei unklar ist, worauf sie sich dabei stützt - wären die Beschwerdeführer von 2018 bis 2021 in den Jahren drei bis sechs ihrer Selbständigkeit gestanden. Damit hätten sich die Beschwerdeführer in den hier streitigen Beitragsperioden im Zeitrahmen von zehn Jahren befunden, innert dem grundsätzlich ein Einkommen bzw. Gewinn erwirtschaftet werden muss, damit noch von einer Erwerbs- bzw. steuerrechtlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.4; Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22.5.2017 E. 4.3.4). Soweit ausgeführt wird, zwischen der Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 2015 und den Beitragsperioden 2018 bis 2021 lägen rund fünf Jahre, greift die Begründung im angefochtenen Entscheid demnach zu kurz. Dies gilt gleichermassen für das im vorliegenden Verfahren eingebrachte Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten nur einen sehr tiefen Stundenlohn erzielt.

Zu beachten ist indes, dass es sich bei der 10-Jahres-Frist bloss um eine grobe Faustregel handelt. Entscheidend sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.4; Urteil BGer 2C_360/2021 vom 8.12.2021 E. 2.1.3, auch publiziert in Steuerpraxis des Kantons Schwyz [StPS] 2022, S. 4 ff.). Die Dauer, während der die (behauptete) Erwerbstätigkeit ohne Erzielung von Gewinnen ausgeübt wurde, bildet folglich nur einen von mehreren Aspekten, anhand von denen das Vorliegen einer Erwerbsabsicht zu beurteilen ist. Diesbezüglich fällt hier ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer während den Jahren 2017 bis 2021 nicht nur keinen Gewinn, sondern schlechterdings keine nennenswerten Umsätze, das heisst auch keine massgeblichen Einnahmen aus Verkäufen erzielt haben. Im Gegenteil nahmen die Verkaufserlöse von 2017 bis 2021 kontinuierlich ab (vgl. E. 4.2 hiervor). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer kann dies nicht allein auf die Covid-19-Pandemie zurückgeführt werden, machten sich deren Auswirkungen im Kunstbetrieb doch erst ab dem Jahr 2020 bemerkbar. Plausible Erklärungen für die schwachen Verkaufserlöse sind sodann weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dies wäre für den Nachweis ernsthafter Erwerbsabsichten jedoch zu erwarten, zumal sich die tatsächlichen Verkaufserlöse und die ursprünglich geplanten Umsätze von 2017 bis 2021 in die entgegengesetzte Richtung entwickelten und immer weiter auseinanderbewegten. Nicht ersichtlich ist auch, dass und inwieweit die Beschwerdeführer konkrete Massnahmen ergriffen hätten, um dem schleppenden Geschäftserfolg bzw. den von tiefem Niveau abnehmenden Umsätzen entgegenzuwirken (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.3.1). Sie machen zwar geltend, ihr Umzug vom Kanton J.________ in den Kanton Schwyz hätte sie näher an die Kunstszene in Luzern und Zürich gebracht und sei mit der Absicht erfolgt, das im Kanton J.________ (hauptsächlich mit selbst kuratierten Ausstellungen) verfolgte Modell zu "replizieren". Allerdings ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführer ab ihrer Wohnsitznahme im Kanton Schwyz tatsächlich selbst kuratierte Ausstellungen in Luzern oder Zürich organisiert hätten. Vielmehr führen sie für die Jahre 2017 und 2018 weiterhin Ausstellungen in M.________ (Kanton J.________) auf (vgl. Bf-act. 10.5 S. 2). Der Umzug in den Kanton Schwyz kann daher nicht als Schritt gelten, um die geschäftlichen Aktivitäten anzukurbeln. Ohnedies ist ein konkretes Ergebnis aus den Aktivitäten im Kanton J.________, das sich in den sechs Jahren von 2016 bis 2021 nachhaltig positiv auf den geschäftlichen Erfolg ausgewirkt hat und sich mit Erwerbsabsicht in Luzern und Zürich hätte "replizieren" lassen, nicht ersichtlich. Unter diesem Blickwinkel ist eine ernsthafte, planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht nicht erkennbar.

5.3.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer zwar geltend machen, die Teilnahme an Ausstellungen sei ein zentrales Instrument, um Anhänger der eigenen künstlerischen Tätigkeit zu gewinnen. Allerdings zeigt sich, dass die Beschwerdeführer zu einem guten Teil an Ausstellungen teilnahmen, die sie selbst (mit-) organisiert hatten. Die Anzahl der Teilnahmen und die Bewerbungen für die Teilnahme an Ausstellungen, die von Dritten organisiert wurden, ist nach der Aktenlage überschaubar. Dies deutet einerseits darauf hin, dass die Nachfrage von Drittausstellern nach den Ergebnissen der künstlerischen Tätigkeit der Beschwerdeführer gering war. Andererseits hätte dies - jedenfalls bei ernsthafter Verfolgung einer Erwerbsabsicht - vernünftigerweise gewisse Anpassungen beim Geschäftsmodell erheischt, was wie erwähnt weder geltend gemacht noch ersichtlich ist. Auch wäre angesichts der von den Beschwerdeführern als zentral bezeichneten Teilnahme an von Dritten organisierten Ausstellungen zu erwarten gewesen, dass sie sich intensiv und nicht bloss vereinzelt um entsprechende Einladungen beworben hätten, was nicht aktenkundig ist. Ebenso wenig lassen vor diesem Hintergrund der Kunstschulabschluss der Beschwerdeführer und ihre Mitgliedschaft beim Berufsverband Visarte auf eine ernsthafte Erwerbsabsicht schliessen. Umfang, Inhalt und Qualität des Kunstschulabschlusses haben die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. dazu BGE 143 II 425 E. 5.1; Urteil BGer 9C_238/2015 vom 6.7.2015 E. 3.2.1) nicht näher substanziiert. Insofern ist nicht erstellt, dass der Kunstschulabschluss die Beschwerdeführer in besonderem Mass zu einer künstlerischen Tätigkeit mit ernsthafter Verfolgung von Erwerbsabsichten befähigt haben könnte. Auch die Mitgliedschaft beim Berufsverband Visarte ist lediglich ein Indiz für die Erwerbsabsichten der Beschwerdeführer, das unter Berücksichtigung der weiteren Umstände jedoch nicht ins Gewicht fällt: Unter Vorweisung eines Kunstschulabschlusses erscheint eine entsprechende Mitgliedschaft möglich, ohne dass ein massgebliches Einkommen erzielt oder massgeblich Zeit für eine künstlerische Tätigkeit aufgewendet wird (vgl. E. 4.2). Mit anderen Worten ist eine Mitgliedschaft beim Berufsverband Visarte auch bei einer künstlerischen Tätigkeit möglich, die unter einem beitragsrechtlichen Gesichtswinkel nicht als selbständige Erwerbstätigkeit gilt.

5.3.4 Bei dieser Ausgangslage nicht entscheidend, aber gleichwohl zu beachten ist, dass die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten mit ihrer künstlerischen Tätigkeit bis 2020 einen hinreichenden Gewinn zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten erzielen wollen. Für die Jahre 2020 und 2021 planten sie indes mit Verkaufserlösen von Fr. 53'450.-- und Fr. 70'150.--. Auch wenn man nur geringe, ertragsmindernde Aufwände berücksichtigen wollte, hätten die Beschwerdeführer mit ihrer künstlerischen Tätigkeit demnach selbst bei planmässigem Verlauf nur einen untergeordneten Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt erwirtschaftet. Dieser belief sich im hier interessierenden Zeitraum auf (mindestens) rund Fr. 300'000.-- pro Jahr. Zwar setzt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 8 f. AHVG nicht voraus, dass das durch die Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen den Lebensunterhalt vollständig deckt. Die Möglichkeit, den ganz überwiegenden Teil der Lebenshaltungskosten über längere Zeit aus dem Vermögen und/oder dem Vermögensertrag zu decken, führt umgekehrt aber nicht dazu, die Anforderungen an den Nachweis der Erwerbstätigkeit und insbesondere der Erwerbsabsicht herabzusetzen (vgl. zum Ganzen auch BGE 115 V 161 E. 7b, m.H. auf ZAK 1987 S. 418 E. 4a). Dabei genügt es für sich allein noch nicht, dass die beitragspflichtige Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (vgl. BGE 143 V 177 E. 3.3.1). Das ist hier nicht der Fall. Entsprechend sind die Beschwerdeführer für die hier streitgegenständlichen Beitragsjahre als Nichterwerbstätige einzustufen.

5.4 Selbst wenn im fraglichen Zeitraum wider Erwarten von einer gewissen Erwerbsabsicht im Sinne von Art. 4 und Art. 8 f. AHVG auszugehen wäre, könnten die Beschwerdeführer jedenfalls nicht als im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV dauernd voll erwerbstätig qualifiziert werden.

5.4.1 Als nicht voll erwerbstätig im Sinne dieser Bestimmung gelten beitragspflichtige Personen, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.2; VGE II 2024 79 vom 20.3.2025 E. 2.3.2; I 2006 515 vom 13.6.2007 E. 3.3). Wird eine Tätigkeit nicht nur mit Erwerbsabsicht, sondern auch als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse ausgeübt, so ist für die Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; als Erwerbstätigkeit anzurechnen ist die tatsächlich geleistete Arbeit diesfalls einzig im Umfang der Erwerbsorientierung, die in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommt (BGE 140 V 338 E. 2.2.2 und 2.2.3; Urteile BGer 9C_393/2024 vom 11.3.2025 E. 2.3 mit Verweisen).

5.4.2 Im vorliegenden Fall ist der zeitliche Umfang, in dem sich die Beschwerdeführer der künstlerischen Tätigkeit gewidmet haben, nicht beweismässig erstellt (vgl. E. 4.3 hiervor). Und selbst wenn der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zeitaufwand als zutreffend angenommen werden könnte, ist jedenfalls eine Erwerbsorientierung der künstlerischen Tätigkeit während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit nicht nachgewiesen. Zwar kann das von der Rechtsprechung verlangte, angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt nicht bedeuten, dass bereits in der Anfangsphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Gewinn bzw. ein branchenübliches Einkommen erzielt wird. Hier zeigt sich jedoch eine deutliche (und zunehmende) Diskrepanz zwischen den von den Beschwerdeführern angestrebten (aus ihrer Sicht also angemessenen) und den tatsächlich erzielten, für eine Erwerbsorientierung (aus objektiver Sicht) ohnehin tiefen Umsätzen (vgl. bereits oben, E. 5.3.2). Hinzu kommt, dass auch abgesehen von den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen eine volle Erwerbsorientierung der künstlerischen Tätigkeit - etwa in der Form der Erstellung zahlreicher Kunstwerke oder von zahlreichen Bewerbungen und Teilnahmen an Ausstellungen - für mindestens die Hälfte der üblichen Arbeitszeit nicht nachgewiesen ist. Nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann, dass für die künstlerische Tätigkeit der Beschwerdeführer ihr persönliches Interesse wenn nicht im Vordergrund stand, so doch eine grosse Bedeutung hatte. Eine dauernde volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ist demnach nicht erstellt. Dass die von der Vorinstanz angestellte Vergleichsrechnung nach dieser Bestimmung fehlerhaft sein sollte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

5.5 Im Ergebnis ist eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer für die hier strittigen Beitragsperioden zu verneinen. Mithin sind sie als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 10 AHVG zu qualifizieren. Selbst wenn von einer gewissen Erwerbsabsicht auszugehen wäre, würden die Beschwerdeführer als nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV gelten und hätten sie Beiträge wie Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG) zu entrichten. Die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten, provisorischen Beitragsverfügungen basieren soweit ersichtlich auf einer Qualifikation der Beschwerdeführer als nicht dauernd voll Erwerbstätige und nicht als Nichterwerbstätige. Dass eine Qualifikation der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige im vorliegenden Entscheid zu einer anderen Beitragsberechnung führen könnte, ist mit Blick auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht ersichtlich. Entsprechende Anpassungen könnte die Vorinstanz andernfalls im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erlass definitiver Beitragsverfügungen vornehmen. Folglich erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz und hat es mit dem vorliegenden Entscheid sein Bewenden.

6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 71 ff. VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 Abs. 2 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.

Die Beschwerdeführer haben am 4. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet. Damit ist die Rechnung ausgeglichen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R)

- die Vorinstanz (1/R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 14. Juli 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

23. Juli 2025

1

Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS

Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 2 ATSGart. 2 LPGAart. 2 LPGA

BGE 143 V 177ATF 143 V 177DTF 143 V 177

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA

BGE 110 V 252ATF 110 V 252DTF 110 V 252

9C_189/2023

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 20 EGzAHVG

2C_196/2017

BGE 145 II 49ATF 145 II 49DTF 145 II 49

BGE 141 II 113ATF 141 II 113DTF 141 II 113

Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS

Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS

Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS

Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

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BGE 143 V 177ATF 143 V 177DTF 143 V 177

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Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

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BGE 149 V 57ATF 149 V 57DTF 149 V 57

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9C_272/2021

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9C_440/2022

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9C_440/2022

9C_278/2021

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Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 2 AHVGart. 2 LAVSart. 2 LAVS

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

BGE 143 V 177ATF 143 V 177DTF 143 V 177

9C_278/2021

9C_1094/2009

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

9C_303/2021

9C_910/2007

9C_84/2023

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427

Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

9C_591/2016

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

BGE 134 V 257ATF 134 V 257DTF 134 V 257

BGE 107 V 191ATF 107 V 191DTF 107 V 191

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 26 VRP

BGE 133 V 196ATF 133 V 196DTF 133 V 196

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

BGE 143 V 177ATF 143 V 177DTF 143 V 177

BGE 138 V 147ATF 138 V 147DTF 138 V 147

8C_240/2022

8C_231/2022

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

9C_641/2023

Art. 53n 7art. 53n 7art. 53n 7

9C_84/2023

9C_303/2021

Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

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9C_428/2016

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Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

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BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338

9C_393/2024

Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

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Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 71 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF