II 2025 40
Kammergericht
15. Dezember 2025Deutsch18 min
A.________ (geb. ____1955) ist verheiratet mit C.________ (geb. ____1960). Er bezieht seit dem 1. Juli 2020 eine AHV-Rente (AK-act. 1). Seine Ehefrau bezog seit mindestens diesem Datum eine IV-Rente (AK-act. 2). Per März 2024 wurde die IV-Rente in eine AHV-Rente umgewandelt (AK-act. 21). Seither hat C.________ zudem einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit (AK-act. 22). Mit Gesuch vom 12. Januar 2021 meldete sich A.________ erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AK-act. 3). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab, da die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 überschritten sei (AK-act. 18).
Source sz.ch
II 2025 40
Entscheid vom 15. Dezember 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.________ (geb. ____1955) ist verheiratet mit C.________ (geb. ____1960). Er bezieht seit dem 1. Juli 2020 eine AHV-Rente (AK-act. 1). Seine Ehefrau bezog seit mindestens diesem Datum eine IV-Rente (AK-act. 2). Per März 2024 wurde die IV-Rente in eine AHV-Rente umgewandelt (AK-act. 21). Seither hat C.________ zudem einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit (AK-act. 22). Mit Gesuch vom 12. Januar 2021 meldete sich A.________ erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AK-act. 3). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab, da die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 überschritten sei (AK-act. 18).
Mit Gesuch vom 1. März 2024 beantragten A.________ und C.________ der AKSZ für C.________ erneut die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (AK-act. 20). Nachdem die AKSZ weitere Angaben und Unterlagen anforderte, teilte A.________ telefonisch mit, dass er auf die Weiterbearbeitung des EL-Gesuchs verzichte (AK-act. 86). Entsprechend wies die AKSZ das Gesuch um Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 20. August 2024 vorerst ab (AK-act. 96).
Nachdem A.________ der AKSZ mit Schreiben vom 20. September 2024 weitere Unterlagen zustellte, nahm die AKSZ das Verfahren wieder auf und forderte zusätzliche Unterlagen an (AK-act. 98). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies die AKSZ das Gesuch um Ergänzungsleistungen erneut ab (AK-act. 115), nachdem sie die Einreichung von Unterlagen angemahnt hatte (AK-act. 101, AK-act. 106).
Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 reichte A.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 eine Einsprache bei der AKSZ ein (AK-act. 116). Mit Einspracheentscheid Nr. 1276/24 vom 23. Mai 2025 wies die AKSZ die Einsprache ab.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 lässt A.________ (Beschwerdeführer) am 23. Juni 2025 Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen:
ln Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat sowie die Ausgleichskasse zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen auszurichten.
Eventuell sei die Beschwerde aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Verfahrensantrag: Dem Beschwerdeführer sei Frist zur ergänzenden Begründung bis 30. Juni 2025 zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2025 antragsgemäss Frist, um den Rückzug der Beschwerde zu erklären oder eine ergänzende Begründung einzureichen.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel und den Anträgen, soweit sie nicht bereits erledigt wurden (Antrag Ziff. 3 [Verfahrensantrag]) bzw. ein redaktionelles Versehen aufweisen (Antrag Ziff. 2), fest.
Die AKSZ beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. Im weiteren Verfahren halten der Beschwerdeführer (Replik vom 19.9.2025, Triplik vom 21.10.2025) und die Vorinstanz (Duplik vom 13.10.2025) an ihren Standpunkten und Begehren fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 gerichteten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 und § 15 Abs. 2 kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [kELG; SRSZ 362.200] vom 28.3.2007) und der Beschwerdeführer ist befugt, dagegen Rechtsmittel einzulegen (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen.
Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG voraus, dass die gesuchstellende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Diese liegt für verheiratete Personen bei Fr. 200'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG). Zum Reinvermögen im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (vgl. Art. 9a Abs. 3 ELG). Für die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG sind die Vermögensverhältnisse am ersten Tag des Monats massgebend, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971; Rz. 2511.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011 [Stand: 1.1.2026]).
Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als zehn Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- Franken pro Jahr (Art. 11a Abs. 3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG auch für die zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs, frühestens jedoch für den Vermögensverbrauch ab 1. Januar 2021 (vgl. Art. 11a Abs. 4 ELG i.V.m. Abs. 3 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22.3.2019 [EL-Reform] ELG und AS 2020 596).
Von einem Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 3 ELG ist auszugehen, wenn eine Person im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (Art. 17b lit. b ELV). Die Höhe des übermässigen Vermögensverbrauchs entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Art. 17d Abs. 1 ELV). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Art. 17d Abs. 2 ELV). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unberücksichtigt bleiben unter anderem der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sowie Vermögensverminderungen aufgrund von Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Art. 17d Abs. 3 lit. a und lit. b Ziff. 3 und Ziff. 6 ELV).
Erwägungen
Die AKSZ erwog im angefochtenen Entscheid, als massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG überschritten sei, gelte nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ELV der 1. März 2024. Weiter erwog die AKSZ, in den Jahren 2022 und 2023 sei es unter Berücksichtigung des "zulässigen Verbrauchs" zu Vermögensrückgängen in der Höhe von Fr. 55'000.-- und Fr. 99'000.-- gekommen. Per 2024 sei dem Beschwerdeführer daher ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 144'000.-- anzurechnen. Das massgebende Vermögen per 1. März 2024 betrage damit Fr. 316'688.68, womit die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG überschritten sei. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe daher nicht.
Im vorliegenden Verfahren nehmen der Beschwerdeführer und die Vorinstanz dazu die folgenden Standpunkte ein.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde mit ergänzender Begründung geltend, er habe ein Leben lang als Chauffeur gearbeitet und sei noch heute teilweise erwerbstätig, um das Renteneinkommen aufzubessern. Eine Rente aus der 2. Säule beziehe er nicht, da er seine BVG-Ansprüche als Kapitalleistung bezogen habe. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, bei seiner Ehefrau sei seit 1989 MS diagnostiziert. Im Jahr 2008 habe sie einen Schub erlitten, der ihre gesundheitliche Verfassung stark verschlechtert habe. Heute sei ihr Gesundheitszustand nochmals schlechter. Sie lebe derzeit im Alters- und Pflegeheim D.________ bei Pflegestufe 7. Schon vorher seien die Lebenshaltungskosten wegen der Krankheit der Ehefrau überproportional gestiegen. Die AKSZ werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht einen verschwenderischen Lebensstil vor, wenn sie ihm vorhalte, er habe die Vermögensrückgänge mit der Bemerkung abgetan, dass "man gelebt habe". Die AKSZ sei im angefochtenen Entscheid von einem Vermögensverzicht von Fr. 144'000.-- ausgegangen. Eine Begründung der Vorinstanz dazu fehle, was das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletze. Aus den Steuerveranlagungen für die Jahre 2022 und 2023 ergebe sich jedenfalls nichts dergleichen. Das Vermögen per 31. Dezember 2021 habe sich auf Fr. 311'337.-- belaufen, jenes per 31. Dezember 2022 auf Fr. 219'669.-- und jenes per 31. Dezember 2023 auf Fr. 210'208.--. Das Vermögen sei hauptsächlich auf die Kapitalleistung der Pensionskasse zurückzuführen. Für das Jahr 2022 ergebe sich höchstens ein unbelegter Vermögensverbrauch in der Höhe von Fr. 42'081.--, der sich aber durch die schwierige Situation des Ehepaars und die schwer beeinträchtigte Gesundheit der Ehefrau erklären lasse. Für das Jahr 2023 gehe die Vorinstanz fälschlicherweise von einem Vermögen von Fr. 57'649.-- und einer Veränderung von Fr. 162'000.-- aus. Dies sei aktenwidrig. Die effektive Vermögensabnahme belaufe sich auf Fr. 9'461.-- bei einem Vermögen per 31. Dezember 2023 von Fr. 210'208.--. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Januar und Februar 2024 Aufwendungen für die Heimunterbringung hatte, sei das Vermögen unter Hochrechnung der genannten Faktoren im März 2024 unter Fr. 200'000.-- gelegen. Aus der Steuerdeklaration für das Jahr 2024 gehe letztlich hervor, dass das Vermögen per 31. Dezember 2024 noch Fr. 164'000.-- betragen habe, was auf die hohen Heimkosten seit Januar 2024 zurückzuführen sei. Falsch seien weiter die Annahmen der AKSZ zu den Wertschriften und zum Wert des Fahrzeugs. Ein Vermögensverzicht liege nicht vor.
Die AKSZ hält in der Vernehmlassung an den Erwägungen im Einspracheentscheid grundsätzlich fest. Gestützt auf neu eingereichte Akten akzeptiere sie jedoch eine Reduktion bei den Aktiven per 31. Dezember 2021 von Fr. 13'105.-- (AK-act. 39). Weiter sei per 31. Dezember 2023 von einem Wertschriftenguthaben in der Höhe von Fr. 209'408.-- auszugehen (AK-act. 133). Bei den unbelegten Vermögensrückgängen/Vermögensverzichten ergebe sich statt der bisherigen Fr. 55'000.-- per 31. Dezember 2022 und Fr. 99'000.-- per 31. Dezember 2023 noch ein Betrag von Fr. 42'000.-- per 31. Dezember 2022 (AK-act. 134). Die Krankheitskosten der Ehefrau und der zulässige Vermögensverbrauch seien allerdings korrekt berechnet worden. Insbesondere seien die gemäss den Steuerveranlagungen ungedeckt gebliebenen Krankheits-/Unfallkosten in der entsprechenden Aufstellung berücksichtigt worden (AK-act. 134). Bei einer ungeklärten Vermögensabnahme im Jahr 2022 von neu Fr. 42'000.-- ergebe sich im Jahr 2024 neu ein Vermögensverzicht von Fr. 32'000.--. Per 1. März 2024 habe das Vermögen des Beschwerdeführers weiterhin die Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- überschritten.
In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Auto im Jahr 2020 auswechseln müssen, um den Rollstuhl seiner Ehefrau transportieren zu können. Der Kaufpreis habe sich auf Fr. 28'500.-- belaufen. Das Fahrzeug könne nicht als Vermögenswert aufgerechnet werden. Weiter habe der Beschwerdeführer seinen beiden Töchtern je ein Occasionsauto zum Preis von Fr. 15'000.-- bzw. Fr. 11'900.-- gekauft. Beiden Geschäften liege ein mündlicher Darlehensvertrag zugrunde. Ein Vermögensverzicht liege auch diesbezüglich nicht vor.
In der Duplik wendet die AKSZ dagegen ein, der Beschwerdeführer belege nicht, dass die Autokäufe aus seinen deklarierten Bankkonti erfolgt seien. Falls davon ausgegangen werde, dass die Autokäufe mit den Bankguthaben erfolgt seien, würden sich die unbelegten Vermögensrückgänge um Fr. 15'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- (recte wohl: Fr. 11'900.--) reduzieren. Im entsprechenden Betrag seien aber Darlehensforderungen aufzurechnen. Unter Berücksichtigung dieser Vorbringen habe sich das Vermögen per 1. März 2024 immer noch auf Fr. 235'316.68 belaufen, zumal das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Eurotaxwert und nicht zum Steuerwert übernommen werden müsse. Weiter stellt sich die AKSZ auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht sämtliche verlangten Unterlagen eingereicht und sei so seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Darauf entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 21. Oktober 2025, dass er sämtliche Bankkonten deklariert habe. Aus dem Wertschriftenverzeichnis für das Jahr 2023 ergebe sich klar, dass diese mit dem Vermögenswert "0" eingesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, zumal er einen Treuhänder bei der AKSZ habe nachfragen lassen, ob alle nötigen Unterlagen eingereicht worden seien.
Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, dem angefochtenen Einspracheentscheid lasse sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen die AKSZ von einem Vermögensverzicht in der Höhe von insgesamt Fr. 144'000.-- ausgehe. Darauf ist vorab einzugehen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 226 E. 3.2; je mit Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 2.3.3).
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Berechnungen der Vorinstanz zum Vermögensverzehr im Sinne von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG nicht ohne Weiteres verständlich sind. Eine "Lesehilfe" für die Prüfung des Vermögensverzichts (vgl. AK-act. 94) unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wäre insoweit wünschenswert, insbesondere für Anspruchsberechtigte ohne anwaltliche Unterstützung. Dass es sich um eine Berechnung handelt, die ohne genauere Betrachtung nicht sofort einleuchten mag, ist allerdings der gesetzlichen Regelung geschuldet, was nicht der AKSZ anzulasten ist. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht ausserdem deutlich genug hervor, welche Gründe die AKSZ zur Abweisung des Begehrens um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen geführt haben (vgl. insbesondere E. 10). Vor diesem Hintergrund hat die AKSZ den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
In der Sache ergibt sich aus den Akten und den Eingaben der Parteien nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil BGer 9C_532/2019 vom 18.11.2019 E. 2.2) das folgende Bild, wobei auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden kann.
Per 1. März 2024 verfügten die Eheleute A.________ und C.________ über Bankguthaben im Gesamtwert von mindestens Fr. 172'486.49, das sich wie folgt zusammensetzte:
E.________ Portfolio __01 (AK-act. 112 S. 6) Fr. 42'594.85
F.________ Konto Nr. __02 (AK-act. 112 S. 7) Fr. 9'830.18
F.________ Konto Nr. __03 (AK-act. 112 S. 9) Fr. 118'758.62
F.________ Konto Nr. __04 (AK-act. 112 S. 10) Fr. 1'302.84
Total Fr. 172'486.49
Weiter verfügen die Eheleute A.________ und C.________ über ein Fahrzeug (VW Golf R Variant), welches sie am 15. Juli 2020 zum Preis von Fr. 28'500 erworben haben (VG-act. 18/16).
Über die Bewertung des Fahrzeugs gehen die Positionen auseinander: Während die AKSZ auf die Eurotaxbewertung "Einkauf" vom 18. September 2024 mit einem Ankaufspreis von noch Fr. 18'728.-- (vgl. AK-act. 100) abstellen will, verlangt der Beschwerdeführer, auf die Berücksichtigung des Fahrzeugs (sinngemäss) wegen seines Kompetenzcharakters zu verzichten bzw. den Wert gemäss Steuerveranlagung in der Höhe von Fr. 800.-- zu übernehmen (vgl. dazu VG-act. 2/5 [Protokoll zur Veranlagungsverfügung 2023] S. 2).
Für die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG ist nach dem Gesetzeswortlaut das Reinvermögen ausschlaggebend. Es wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Die Bewertung des anrechenbaren Vermögens erfolgt nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton (Art. 17a Abs. 1 ELV). Die vermögenssteuerrechtlichen Bestimmungen des Kantons Schwyz sehen vor, dass unter Vorbehalt des Hausrats und der persönlichen Gebrauchsgegenstände das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt (§ 40 Abs. 1 Steuergesetz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000). Nicht zum Hausrat und den persönlichen Gebrauchsgegenstände zählen insbesondere die Motorfahrzeuge (§ 24 Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001). Die Bewertung des Vermögens erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert (§ 41 Abs. 1 Satz 1 StG).
Nach dem Dargelegten besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Raum, für die Vermögensschwelle auf die Berücksichtigung des Fahrzeugs zu verzichten. Dass Fahrzeuge zum Vermögen zählen, stellt vielmehr einen allgemeinen steuerrechtlichen Grundsatz dar (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., S. 229 Rz. 582). Eine Nichtberücksichtigung von allfälligem Kompetenzgut sieht das Gesetz nicht vor. Was sodann die Bewertung des Fahrzeugs anbelangt, ist es mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 und Art. 17a Abs. 1 ELV i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 StG vertretbar, wenn die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Eurotaxbewertung abstellt, zumal er sie im Rahmen der Anmeldung für die Ergänzungsleistungen selbst für massgeblich erachtet hat (vgl. AK-act. 98 S. 3). Dies gilt umso mehr, als die vermögenssteuerrechtliche Bewertung des Fahrzeugs mit Fr. 800.-- im Jahr 2023 wohl auf einer Selbstdeklaration des Beschwerdeführers beruht - in der Steuererklärung für das Jahr 2024 wurde das Fahrzeug noch mit Fr. 1.-- deklariert (vgl. VG-act. 7/11 S. 5 Pos. 910) - und eine korrekte Bewertung des Fahrzeugs für die Veranlagungsbehörde aufgrund des Freibetrags von Fr. 250'000.-- nicht ins Gewicht fiel (vgl. VG-act. 2/5 S. 2). Die Berücksichtigung des Fahrzeugs zu einem Wert von Fr. 18'728.-- ist für die Zwecke der Ergänzungsleistungen mit Bundesrecht vereinbar.
Im Rahmen der Replik liess der Beschwerdeführer geltend machen, er habe den beiden Töchtern am 4. März 2022 und 13. Februar 2024 je ein Occasionsauto zum Preis von Fr. 15'000.-- und Fr. 11'900.-- gekauft (je nach Abzug des Eintauschwerts für ein anderes Fahrzeug). Den beiden Fahrzeugkäufen liege ein mündlicher Darlehensvertrag zugrunde, wonach die Töchter die Auslagen für die Fahrzeuge nach ihren Möglichkeiten in Raten zurückzahlen würden. Zum Reinvermögen im Sinne von Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG sind zweifellos auch Darlehensforderungen zu zählen. Entsprechend sind die Darlehensforderungen des Beschwerdeführers gegenüber den Töchtern in der Höhe von insgesamt Fr. 26'900.-- beim Vermögen zu berücksichtigen. Zutreffend ist auch der Hinweis der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer der Nachweis für eine seitherige Reduktion der Darlehensforderungen nicht gelingt: Der Kontoabschluss per 31. Dezember 2024 für ein Bankkonto bei der E.________ (VG-act. 18/19) weist zwar eine Gutschrift im Betrag von Fr. 300.-- aus, die von einer Tochter des Beschwerdeführers stammt. Die Gutschrift wurde allerdings mit dem Vermerk "Auto Reparatur" versehen. Eine Reduktion der Darlehensforderung um diesen Betrag ist damit nicht hinreichend erstellt.
Nach dem Dargelegten verfügten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau per 1. März 2024 über ein tatsächliches Vermögen von mindestens Fr. 218'000.-- (Fr. 172'400 [E. 4.1] + Fr. 18'700 [E. 4.2] + Fr. 15'000 [E. 4.3] + Fr. 11'900 [E. 4.3]), was die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG überschreitet. Dasselbe gilt, soweit auf das mit der Steuererklärung 2024 deklarierte Vermögen in der Höhe von Fr. 169'550.-- (vgl. VG-act. 7/11 S. 5 Pos. 960) abzustellen wäre, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass sich der Wert des Fahrzeugs oder die Darlehensforderungen gegenüber den Töchtern bis 31. Dezember 2024 reduziert hätten. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 11a ELG ein Vermögensverzicht anzurechnen ist.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Verfahrenskosten werden nicht erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
4. Zustellung an:
- Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
- Ausgleichskasse Schwyz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen (gemäss Art. 112 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 1 lit. c Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] und Art. 38 ELV).
Schwyz, 15. Dezember 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
15. Januar 2026
1
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 17b ELVart. 17b OPC-AVS/AIart. 17b OPC-AVS/AI
Art. 17d ELVart. 17d OPC-AVS/AIart. 17d OPC-AVS/AI
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 17d ELVart. 17d OPC-AVS/AIart. 17d OPC-AVS/AI
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 17d ELVart. 17d OPC-AVS/AIart. 17d OPC-AVS/AI
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 139 V 496ATF 139 V 496DTF 139 V 496
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
BGE 137 II 226ATF 137 II 226DTF 137 II 226
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 138 IV 81ATF 138 IV 81DTF 138 IV 81
2C_515/2017
9C_532/2019
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF
Art. 38 ELVart. 38 OPC-AVS/AIart. 38 OPC-AVS/AI