II 2025 45
Kammergericht
6. Februar 2026Deutsch23 min
A.________ (Jg. 1972) ist bei der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt Schwyz [SVA]) zur Abrechnung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit der A.________ Unternehmensberatung angemeldet (vgl. Vi-act. 3).
Source sz.ch
II 2025 45
Entscheid vom 6. Februar 2026
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
Beschwerdeführer,
gegen
SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge als
selbständig Erwerbstätiger)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.________ (Jg. 1972) ist bei der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt Schwyz [SVA]) zur Abrechnung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit der A.________ Unternehmensberatung angemeldet (vgl. Vi-act. 3).
Mit Steuermeldung AHV vom 17. Mai 2024 übermittelte das kantonale Steueramt Zürich der SVA die Ermessensveranlagung 2022 für A.________ (Vi-act. 1). Mit Steuermeldung AHV vom 26. Juni 2024 übermittelte das kantonale Steueramt Zürich der SVA die Ermessensveranlagung 2021 für A.________ (Vi-act. 2). Bei beiden wurde ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 100'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 20'000.-- veranlagt (Vi-act. 1, 2).
Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 forderte die SVA Beiträge in der Höhe von Fr. 12'998.30 für das Jahr 2021 bei A.________ ein (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom gleichen Datum forderte die SVA Beiträge in der Höhe von Fr. 13'062.60 für das Jahr 2022 bei A.________ ein (Vi-act. 8). Zeitgleich verfügte die SVA auch die Zahlung von Verzugszinsen (Vi-act. 4, 6). Gegen die vorgenannten Verfügungen erhob A.________ mit Schreiben vom 25. Juli 2024 Einsprache (Vi-act. 9). Die SVA tätigte darauf weitere Abklärungen beim kantonalen Steueramt Zürich (vgl. Vi-act. 11 ff.) und forderte A.________ auf, Lohnausweise einzureichen (Vi-act. 14). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2025 wies die SVA die Einsprache ab und bestätigte die beiden Verfügungen (Vi-act. 27; VG-act. 2).
Mit Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2025 (Postaufgabe: 7.7.2025) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht Schwyz frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2025 und beantragt, was folgt (VG-act. 1):
- Der Einsprache Entscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 27. Juni 2025 sei aufzuheben.
Erwägungen
- Es sei festzustellen, dass für die Jahre 2021 und 2022 keine Beiträge als Selbständigerwerbender geschuldet sind, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zu 100% unselbständig erwerbstätig war und die Nebenerwerbstätigkeit keinen Gewinn erzielt hat.
- Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ausgleichskasse Schwyz.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 (Postaufgabe: 16.7.2025) ersucht der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Ratenzahlung des Kostenvorschusses und bietet weitere Unterlagen zu seiner finanziellen Situation an (VG-act. 5). Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 gewährt der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer die Ratenzahlung und fordert weitere Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ein (VG-act. 6). Der Beschwerdeführer reicht daraufhin keine weiteren Unterlagen ein, leistet aber den Kostenvorschuss ratenweise.
Die SVA verzichtet in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2025 auf Ausführungen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen; unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (VG-act. 7). Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. August 2025 an seinen Anträgen fest (VG-act. 13).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 werden die Beiträge erwerbstätiger Versicherter in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947).
Dispositiv
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Dabei begründet nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt nämlich den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Selbständigerwerbende haben demnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 110 V 369 E. 2a; Urteil BGer 9C_16/2024 vom 11.3.2025 E. 2.3.2; Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, N 83 zu Art. 9). Eine von der Steuerbehörde gemeldete, im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene Qualifikation, die steuerliche Auswirkungen hatte, ist für die Ausgleichskasse auch hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und ob solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Nur bei ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Steuermeldung muss die Ausgleichskasse eigene Abklärungen treffen (BGE 150 II 409 E. 2.4.3; 147 V 114 E. 3.4.1 f.; Urteile BGer 9C_77/2020 vom 25.3.2021 E. 5.2; 9C_730/2020 vom 21.4.2021 E. 3; BSK AHVG-Hürzeler Art. 9 N 59). Die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit sind im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen. Im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung soll daher nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; Urteil BGer 9C_278/2021 vom 8.9.2021 E. 2.3).
Von der rechtskräftigen Veranlagung darf bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht (vgl. BGE 110 V 369 E. 2a; Urteil BGer 9C_16/2024 vom 11.3.2025 E. 2.3.2; Murer/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., N 85 zu Art. 9). Von einer rechtskräftigen Steuertaxation darf selbst dann nicht abgewichen werden, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie mit einem Rechtsmittel angefochten worden wäre. Das Verpassen einer Rechtsmittelfrist bei der Steuerveranlagung führt nicht dazu, dass das Rechtsmittelverfahren auf der AHV-Seite nachgeholt werden kann. Anders ist lediglich zu entscheiden, wenn mangels relevanten Streitwertes der Anlass für ein Steuerjustizverfahren fehlte (BGE 110 V 369 E. 2b; Urteil BGer 9C_681/2019 vom 19.10.2020 E. 3.2; OFK AHVG/IVG/ELG-Frey Art. 9 AHVG N 82). Für die Behörden verbindlich ist dabei auch eine auf einer Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung. Dies gilt auch, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Steuerveranlagung an Genauigkeit nachsteht (vgl. Urteil EVG H 304/03 vom 6.1.2005 E. 4.3; Urteil BGer 9C_918/2013 vom 2.7.2014 E. 2; Murer/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., N 89 zu Art. 9; vgl. OFK AHVG/IVG/ELG-Frey Art. 9 AHVG N 82).
Unverbindlich sind Steuerveranlagungen, wenn sie nichtig sind. Damit eine Steuerveranlagung nichtig ist, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. So genügen selbst schwere inhaltliche Mängel nicht. Es müssen vielmehr aussergewöhnliche bzw. krasse Verstösse der Veranlagungsbehörde gegen die ihr obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht vorliegen (BGE 145 V 326 E. 4.1; VGE II 2020 70 vom 21.10.2020 E. 1.2.5; BSK AHVG-Hürzeler Art. 9 N 63). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch bei Verfügungen über Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welche auf einer steuerrechtlichen Ermessensveranlagung beruhen, wenn die betreffende versicherte Person bestreitet, überhaupt selbständig erwerbstätig (gewesen) zu sein (BGE 145 V 326 E. 4.2).
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile BGer 9C_341/2020 vom 4.9.2020 E. 2.2; 9C_763/2016 vom 9.10.2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2021 und 2022 Beiträge auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit schuldet.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 112'505.-- und ein Eigenkapital als Selbständigerwerbender ohne Geschäftswertschriften von Fr. 19'340.-- deklarierte. Ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder aus Wertschriftenertrag deklarierte er nicht (Vi-act. 12).
Dem Lohnausweis für das Jahr 2021 (Zeitraum vom 18.1.2021 bis 31.12.2021) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Nettolohn von Fr. 89'861.-- erzielt hatte (Vi-act. 18-2/2). Für das Jahr 2022 sind den Akten zwei Lohnausweise zu entnehmen, welche einen Nettolohn von Fr. 81'380.-- für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2022 und von Fr. 31'684.-- für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2022 ausweisen (Vi-act. 17 und 18). Für die Dauer vom 1. September bis 31. Dezember 2022 wurde festgehalten, dass dies einer Vollzeitbeschäftigung entspreche (Vi-act. 17-2/2). Dem in den vorinstanzlichen Akten liegenden Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers nach Art. 30ter AHVG ist kein Einkommen für das Jahr 2021 zu entnehmen und für das Jahr 2022 nur ein solches von Fr. 37'691.-- (Vi-act. 24).
Das kantonale Steueramt Zürich meldete der Vorinstanz am 17. Mai 2024 auf Grund einer Ermessensveranlagung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 von Fr. 100'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 20'000.--. Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wurde mit Fr. 100'000.-- gemeldet (Vi-act. 1). Für das Jahr 2021 meldete das Amt der Vorinstanz am 24. Juni 2024 dann ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 100'000.--, ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 20'000.-- und ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.--. Auf der Meldung wurde von der Vorinstanz vermerkt, das gemäss einem Telefonat vom 15. April 2025 mit dem kantonalen Steueramt Zürich das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auch Fr. 100'000.-- betrage und in der Steuermeldung falsch angegeben worden sei (Vi-act. 2).
Aufgrund dieser Steuermeldungen verfügte die Vorinstanz am 28. Juni 2024, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 111'100.-- ausweise und dementsprechend Fr. 12'998.30 an Beiträgen und Verwaltungskosten zu leisten habe (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom selbigen Tag verfügte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 110'700.-- insgesamt Fr. 13'062.60 an Beiträgen und Verwaltungskosten zu entrichten habe (Vi-act. 8).
Gegen die Verfügungen erhob der Beschwerdeführer eine Einsprache. Dabei machte er geltend, dass er im Jahr 2021 und 2022 zu 100% angestellt gewesen sei und damit seine Beiträge schon entrichtet habe (Vi-act. 9).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens erkundigte sich die Vorinstanz beim kantonalen Steueramt Zürich, wie sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahr 2021 und 2022 zusammenstelle. Hierauf führte das kantonale Steueramt Zürich aus, dass es sich um Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen handle, da der Beschwerdeführer keine Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 eingereicht habe. Eine zweifelsfreie Ermittlung des selbständigen Erwerbseinkommen bzw. der Zusammensetzung des Einkommens und Vermögens sei in diesem Fall nicht möglich. Die Ermessensveranlagungen seien in Rechtskraft erwachsen. Aus der letzten eingereichten Steuererklärung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgewiesen habe (Vi-act. 11). Die Vorinstanz holte darauf die eingangs erwähnten Lohnabrechnungen und den individuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers ein (siehe E. 2.1); weitere Abklärungen sind den Akten nicht zu entnehmen.
Im angefochtenen Einspracheentscheid stellt sich die Vorinstanz alsdann auf den Standpunkt, die Steuermeldungen des kantonalen Steueramtes Zürich seien für sie verbindlich, da diese nicht offensichtlich falsch seien. Auch rechtskräftige Ermessensveranlagungen seien für die Vorinstanz verbindlich. Das Beitragsverfahren sei nicht dazu da, etwas nachzuholen, was der Beitragspflichtige im Steuerverfahren versäumt habe. Der Versicherte habe demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (VG-act. 2 N 2). Unter Verweisung auf Rz. 1237 WSN hielt die Vorinstanz fest, dass wenn die Steuermeldung "offensichtlich falsch" sei, die Ausgleichskasse mit der zuständigen Steuerbehörde Kontakt aufnehme. Falls jedoch keine Richtigstellung durch die Steuerbehörde erfolge, dürfe die Ausgleichskasse von der Steuermeldung nicht abweichen (VG-act. 2 N 2). Das kantonale Steueramt Zürich habe ihr telefonisch und per E-Mail mitgeteilt, dass es die Veranlagungen 2021 und 2022 nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen habe und dass diese in Rechtskraft erwachsen seien. Eine Korrektur von Seiten des kantonalen Steueramts Zürich erfolge demnach nicht; es halte an den gemeldeten Faktoren fest (VG-act. 2 N 3). Der Beschwerdeführer hätte demnach seine Rechte in erster Linie im Steuerjustizverfahren wahren müssen. Es sei der Vorinstanz daher nicht möglich, die angefochtenen Verfügungen aufgrund der Selbstangaben des Beschwerdeführers anzupassen (VG-act. 2 N 4). Offensichtliche Rechnungsfehler seien keine ersichtlich (VG-act. 2 N 6).
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangt der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht.
In seiner Beschwerdeschrift bringt er vor, dass er in den Jahren 2021 und 2022 zu 100% unselbständig erwerbstätig gewesen sei und verweist dazu auf die in den Akten liegenden Lohnausweise. Neben seiner Anstellung sei er noch in geringem Umfang im Nebenerwerb selbständig tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe jedoch keinen Gewinn erzielt (VG-act. 1 Ziff. 3.1). Er habe darum auf sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bereits ordnungsgemäss AHV-Beiträge entrichtet. Eine zusätzliche Beitragspflicht auf ein nicht erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wäre eine ungerechtfertigte Doppelbelastung (VG-act. 1 Ziff. 3.2). Zwar sei die Vorinstanz grundsätzlich an die Meldungen der Steuerbehörde gebunden, diese Bindung entfalle jedoch, wenn die Steuerveranlagung offensichtlich unrichtig sei oder eine Anpassung im Beitragsverfahren angezeigt sei. Angesichts der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (keine Gewinne, Kontoüberziehungen, Deckung der Kosten durch das unselbständige Einkommen) sei die Steuerveranlagung zumindest im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragsbemessung offensichtlich unrichtig (VG-act. 1 Ziff. 3.4). In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer ferner aus, dass für die selbständige Tätigkeit zwar Einnahmen vorgelegen haben, jedoch hätten die laufenden Kosten - insbesondere für Miete des Büros, Unterhalt des Eventlokals sowie weitere betrieblich notwendige Ausgaben - die erzielten Einnahmen deutlich überstiegen (VG-act. 13 Ziff. 1). Er legte dabei die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lohnausweise und zwei Mietverträge für Geschäftsräume (1.12.2020 - 30.11.2023 und 1.5.2021 - unbefristet) vor (Bf-act. 1, 2).
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und verwies auf den angefochtenen Einspracheentscheid (VG-act. 7).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr umstritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 und 2022 auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich, dass er nebst seiner Anstellung "im Nebenerwerb selbständig tätig" gewesen war (VG-act. 1 Ziff. 3.1; vgl. auch VG-act. 11 Ziff. 1). Für das Verwaltungsgericht besteht denn auch kein Grund, an einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal er im Jahr 2020 eine Steuererklärung als selbständig Erwerbstätiger ausgefüllt hatte, das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers seit 2019 und bis dato als aktiv im UID-Register des Bundes aufgeführt ist und keine Liquidationshandlungen geltend gemacht oder ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass neben einer (allenfalls vollzeitlichen) unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Weiteres auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zur Bemessung der AHV-Beiträge zu Recht auf die in den Steuermeldungen gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgestellt hat.
Nach den Angaben des kantonalen Steueramts Zürich hat der Beschwerdeführer für die Jahre 2021 und 2022 keine Steuererklärungen eingereicht. Daher wurde er nach Ermessen veranlagt. Die Steuermeldungen für die Jahre 2021 und 2022 beruhen auf den entsprechenden Ermessensveranlagungen, die nach den unbestrittenen Angaben des kantonalen Steueramts Zürich in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Vi-act. 11). Nach Massgabe von Art. 23 Abs. 4 AHVV ist die Vorinstanz an diese Ermessenstaxationen gebunden, zumal das Beitragsstatut des Beschwerdeführers (als unselbständig und selbständig Erwerbstätiger) in den Jahren 2021 und 2022 nicht (mehr) umstritten ist (vgl. oben, E. 2.4; BGE 145 V 326 E. 4.2).
Eine Abweichung von der Steuermeldung kommt gemäss der Rechtsprechung nur in Frage, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben, wenn Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, oder wenn bei einer Ermessensveranlagung Nichtigkeitsgründe vorliegen (vgl. oben, E. 1.3, 1.4). Ob alle diese Gründe für eine Abweichung von einer Steuermeldung auch dann in Frage kommen, wenn die Steuermeldung auf einer Ermessensveranlagung beruht und das Beitragsstatut nicht umstritten ist (unklar dazu BGE 145 V 326 E. 4.2), oder ob in diesem Fall nur eine Nichtigkeit der Ermessensveranlagung in Frage kommt, um von der Steuermeldung abzuweichen, kann an dieser Stelle offenbleiben.
Zur Begründung, wieso die Vorinstanz entgegen Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht an die Steuermeldungen gebunden sein soll, bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er habe "effektiv kein selbständiges Erwerbseinkommen im Sinne eines Überschusses erwirtschaftet" (vgl. VG-act. 1 Ziff. 3.3). Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, dass er "keine Gewinne" erzielt habe, "Kontoüberziehungen" stattgefunden hätten und die allgemeinen Lebenskosten mit dem unselbständigen Erwerbseinkommen gedeckt worden seien. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese Vorbringen jedoch nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid als rechtswidrig auszuweisen.
Dem der Steuererklärung 2020 beigelegten Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einzelunternehmung Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit für AHV-Zwecke in der Höhe von Fr. 97'240.-- generiert hatte (vgl. Vi-act. 12-3/9 Ziff. 3.). Insgesamt erzielte er im Jahr 2020 Erlöse "aus Events" in der Höhe von Fr. 17'357.45 und Erlöse "aus Beratung" in der Höhe von Fr. 332'454.90; dies bei einem Personalaufwand von und Fr. 55'000.--, wovon Fr. 25'957.20 auf die Position "Personalaufwand Mitarbeiter (inkl. Sozialleistungen)", Fr. 15'265.20 auf die Position "Persönliche AHV-Beiträge Inhaber" und Fr. 14'293.52 auf die Position "Sonstiger Personalaufwand" entfiel (vgl. Vi-act. 12-9/9). Das ermessensweise festgelegte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 100'000.-- für die Beitragsjahre 2021 und 2022 bewegt sich im Rahmen dessen, was der Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2020 selbst deklarierte. Insofern besteht kein Anlass, ernsthaft an der Richtigkeit der Steuermeldung zu zweifeln, wobei sich der Beschwerdeführer allfällige Ungenauigkeiten selbst zuzuschreiben hat, da er mit der versäumten Einreichung der Steuererklärungen den Grund für die Ermessensveranlagungen selbst gesetzt hat.
Ernsthafte Zweifel an der Steuermeldung drängen sich auch nicht vor dem Hintergrund auf, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in den Jahren 2021 und 2022 zu 100% unselbständig erwerbstätig gewesen. Zwar liegen drei Lohnausweise im Recht. Diese betreffen jedoch nicht den gesamten, hier fraglichen Zeitraum, sondern belegen eine Anstellung erst ab dem 18. Januar 2021 (vgl. Vi-act. 18-2/2). Hinzu kommt, dass nur auf dem Lohnausweis für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 vermerkt ist, es handle sich um eine "Vollzeitbeschäftigung" (Vi-act. 20-2/2). Selbst wenn auch die beiden weiteren Lohnausweise auf Arbeitsverhältnissen beruht haben sollten, die ein 100%-Pensum umfassten, schliesst dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer daneben in einem erheblichen Umfang seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, die grundsätzlich unbestritten ist. Darauf deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass er noch am 11. März 2021 einen Mietvertrag für ein zusätzliches Gewerbeobjekt mit Mietbeginn per 1. Mai 2021 abschloss (vgl. VG-act. 12/2). Ausserdem räumt der Beschwerdeführer selbst ein, auch noch in den Jahren 2021 und 2022 Einnahmen erzielt zu haben (vgl. VG-act. 1 Ziff. 3.1; 11 Ziff. 1) und die Erfolgsrechnung für das Jahr 2020 bei relativ geringem Personalaufwand einen hohen Betriebsertrag auswies (vgl. Vi-act. 12-9/9). Auch aus diesen Gründen mussten sich der Vorinstanz keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Ermessensveranlagung aufdrängen.
Dies alles gilt auch unter der Annahme, dass sich die Steuerbehörden im Rahmen der Ermessensveranlagung nicht näher mit der Abgrenzung des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit auseinandersetzen mussten und es sich dabei im vorliegenden Verfahren um eine Qualifikation handelt, die hauptsächlich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht von Bedeutung ist (vgl. oben, E. 1.3). Den zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Lohnausweisen für den Zeitraum vom 18. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass die Annahme eines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 100'000.-- durchaus realistisch ist (Nettolohn 2021: Fr. 89'861.-- [Vi-act. 18-2/2]; Nettolohn 2022: Fr. 113'064.-- [Vi-act. 18-1/2; 20-1/2]). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.5.4 f.) bestehen dabei jedenfalls im Rahmen einer Ermessensveranlagung auch nicht offenkundige Zweifel, dass der Beschwerdeführer zusätzlich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit insbesondere aus Beratungstätigkeit in der Höhe von Fr. 100'000.-- generieren konnte.
Soweit der Beschwerdeführer zum Nachweis, dass der angefochtene Entscheid auf unzutreffenden Annahmen beruht, seine Einvernahme, den Beizug der vollständigen Lohnabrechnungen und -ausweise sowie von Kontoauszügen und der Steuerakten beantragt, ist fraglich, ob er den Substantiierungsanforderungen genügt (vgl. sogleich unten, E. 2.6.1). Jedenfalls aber lassen seine Beweisanträge keine Erkenntnisse erwarten, die im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden und für den Verfahrensausgang entscheidend sein könnten (vgl. unten, E. 2.6.2 ff.), sodass von weiteren Beweismassnahmen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzusehen ist.
In einer Einsprache gegen eine steuerrechtliche Ermessensveranlagung, die wegen einer Verletzung von Verfahrenspflichten erfolgt, muss die steuerpflichtige Person einerseits der Sachverhalt substantiiert darlegen. Andererseits muss die steuerpflichtige Person die den Sachverhalt belegenden Beweismittel einreichen oder zumindest genau bezeichnen (vgl. BSK DBG-Zweifel/Hunziker, N. 46 f. zu Art. 132 DBG m.H.). Da das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Selbständigerwerbende hätten ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. oben, E. 1.2), ist davon auszugehen, dass im Rahmen des AHV-rechtlichen Beitragsverfahrens keine geringeren Anforderungen an die Sachdarstellung der beitragspflichtigen Person greifen, wenn sie sich gegen eine Beitragserhebung wendet, die auf einer Ermessensveranlagung zurückgeht. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (und auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren) nicht gerecht. Insbesondere legt er nicht ansatzweise dar, wie sich die Bilanz und Erfolgsrechnung aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2021 und 2022 präsentieren. Schon aus diesem Grund kann den beantragten, aber nicht näher spezifizierten Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden.
Ohnedies vermöchten die beantragten Beweisabnahmen den Ausgang des Verfahrens nicht in entscheidender Weise zu beeinflussen. Soweit der Beschwerdeführer den Beizug von Steuerakten verlangt, sind davon keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten. So bestreitet er weder, dass er für die Jahre 2021 und 2022 keine Steuererklärungen eingereicht hat, noch dass die Ermessensveranlagungen in Rechtskraft erwachsen sind. Keine sachdienlichen Hinweise sind auch aus der beantragten "Einvernahme" des Beschwerdeführers zu erwarten. Insbesondere vermag eine allfällige "Einvernahme" des Beschwerdeführers eine den minimalen Anforderungen genügende Aufstellung von Aktiven und Passiven (Bilanz) sowie Aufwand und Ertrag (Erfolgsrechnung) in beweismässiger Hinsicht nicht zu ersetzen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Angaben den Steuerbehörden gegenüber gemacht oder spätestens im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hätte, wenn er über aussagekräftige Informationen zum Geschäftsgang seines Einzelunternehmens verfügen würde.
Zu verzichten ist auch auf den Beizug der Kontoauszüge des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Unterlagen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht selbst vorlegen können. Hinzu kommt, dass anhand der unspezifischen Angaben des Beschwerdeführers für das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise erkennbar ist, um welche Kontoverbindungen es gehen könnte. Darüber hinaus sind Kontoauszüge allein nicht geeignet, um den Geschäftsgang des Einzelunternehmens zuverlässig einzuschätzen. Nur am Rande erwähnt sei ferner, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Verwaltungsgerichts, im Hinblick auf die Ratenzahlung weitere Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen, nicht nachgekommen ist (vgl. Ingress lit. C). Von weitergehenden Beweismassnahmen ist vor diesem Hintergrund abzusehen.
Nicht stattzugeben ist weiter dem Antrag, die vollständigen Lohnabrechnungen und Lohnausweise beizuziehen. Lohnabrechnungen und -ausweise hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz und nochmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits eingereicht. Soweit zusätzliche Unterlagen vorhanden wären, hätte er diese ebenfalls einreichen können oder jedenfalls präzise bezeichnen müssen, was er unterlassen hat. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
Nach dem Gesagten ist auf weitere Beweismassnahmen zu verzichten. Weiter ist es mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar, dass die Vorinstanz auf die Steuermeldungen des kantonalen Steueramts Zürich abgestellt hat. Weder liegen offenkundige Irrtümer vor noch bestehen ernsthafte Zweifel an der den Steuermeldungen zugrunde liegenden Ermessensveranlagungen. Eine Abweichung von den Steuermeldungen rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass sich das kantonale Steueramt Zürich mit der ermessensweisen Festlegung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht intensiv auseinandersetzen musste. Ebenso wenig sind aussergewöhnliche oder krasse Verfahrensfehler des kantonalen Steueramts Zürich ersichtlich oder dargetan, sodass den Ermessensveranlagungen keine Nichtigkeit anhaftet. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Steuermeldungen abgestellt.
Bleibt zu ergänzen, dass die Berechnungen der Beiträge und der Verzugszinsen in den Verfügungen vom 28. Juni 2024 selbst nicht zu beanstanden sind und entsprechende Fehler auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet werden. Die Vorinstanz hat, wie oben ausgeführt, die relevanten Daten in ihre Berechnungen übernommen und die Beiträge richtig ermittelt. Das investierte Eigenkapital ist dann auch unbestritten. Die Verzugszinsen wurden weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer angefochten, hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; VG-act. 2 E. 6).
Im Lichte des Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 72 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG 'e contrario').
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat vier Raten in der Höhe von je Fr. 500.-- am 5. August 2025, 1. September 2025, 1. Oktober 2025 und 3. November 2025 geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 6. Februar 2026
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Februar 2026
1
BGE 110 V 369ATF 110 V 369DTF 110 V 369
9C_16/2024
BGE 150 II 409ATF 150 II 409DTF 150 II 409
BGE 147 V 114ATF 147 V 114DTF 147 V 114
9C_77/2020
9C_730/2020
BGE 147 V 114ATF 147 V 114DTF 147 V 114
9C_278/2021
BGE 110 V 369ATF 110 V 369DTF 110 V 369
9C_16/2024
BGE 110 V 369ATF 110 V 369DTF 110 V 369
9C_681/2019
EVG H 304/03
9C_918/2013
BGE 145 V 326ATF 145 V 326DTF 145 V 326
BGE 145 V 326ATF 145 V 326DTF 145 V 326
BGE 136 V 376ATF 136 V 376DTF 136 V 376
BGE 138 V 86ATF 138 V 86DTF 138 V 86
BGE 125 V 193ATF 125 V 193DTF 125 V 193
9C_341/2020
9C_763/2016
BGE 145 V 326ATF 145 V 326DTF 145 V 326
BGE 145 V 326ATF 145 V 326DTF 145 V 326
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF