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Entscheid

II 2025 46

Kammergericht

26. September 2025Deutsch21 min

A. A.________ (geb. 1989, französischer Staatsangehöriger, Aufenthaltsbewilligung B) war vom 24. Januar 2024 bis zum 24. April 2024 bei der B.________ SA als Senior IT Project Manager und Agile Coach angestellt. Es handelte sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis (vgl. Vi-act. 2 und 3).

Source sz.ch

II 2025 46

Entscheid vom 26. September 2025

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Kursbesuch)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. 1989, französischer Staatsangehöriger, Aufenthaltsbewilligung B) war vom 24. Januar 2024 bis zum 24. April 2024 bei der B.________ SA als Senior IT Project Manager und Agile Coach angestellt. Es handelte sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis (vgl. Vi-act. 2 und 3).

B. Am 8. April 2024 hat sich A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum C.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 1). Am 22. April 2024 beantragte er Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum ab 25. April 2024 (Vi-act. 2). Per 14. April 2025 erfolgte ein Wechsel des zuständigen Arbeitsvermittlungszentrums. Neu ist das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum D.________ zuständig (vgl. Vi-act. 8).

C. Am 21. Mai 2025 reichte A.________ beim Amt für Arbeit ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch "Vorbereitung auf die CISSP-Zertifizierung" für den Zeitraum vom 2. Juni 2025 bis 6. Juni 2025 ein (vgl. Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 lehnte das Amt für Arbeit das Gesuch ab (vgl. Vi-act. 4), wogegen A.________ am 11. Juni 2025 Einsprache erhob (vgl. Vi-act. 5). Mit Einspracheentscheid Nr. 184/25 vom 3. Juli 2025 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (vgl. Vi-act. 7).

D. Gegen diesen Einspracheentscheid reicht A.________ am 8. Juli 2025 (Postaufgabe 9.7.2025) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein; er wolle die Ablehnung der Finanzierung der von ihm vorgeschlagenen CISSP-Ausbildung sowie seine Zuweisung zum InnoPark-Programm anfechten. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 setzte ihm der verfahrensleitende Richter eine nicht erstreckbare Frist bis 21. Juli 2025 zur Verbesserung der Beschwerdeschrift betreffend Unterschrift sowie Einreichung eines Anfechtungsobjekts betreffend InnoPark-Programm.

E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 (Postaufgabe 12.7.2025) reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Beschwerdeschrift ein, die die Beschwerde vom 8. Juli 2025 ersetzen solle. Das Gericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2025, die neue Eingabe vom 10. Juli 2025 weise die nämlichen Mängel auf, wie die ursprüngliche Eingabe, weshalb an der Aufforderung zur Verbesserung der Eingabe innert nicht erstreckbarer Frist bis 21. Juli 2025 festzuhalten sei (vgl. VG-act. 5).

Erwägungen

F. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 (Postaufgabe 18.7.2025) reichte der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides Nr. 184/25 betreffend Verfügung vom 22. Mai 2025 und die Kostenübernahme für die CISSP-Weiterbildung durch das Amt für Arbeit.

G. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2025 beantragt das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt am 12. August 2025 unter Beibehaltung seiner Anträge replizierend Stellung. Die Vorinstanz lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Rechtsmitteleingabe muss nach § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Zudem muss die angefochtene Verfügung oder der Entscheid der Eingabe beigefügt oder genau bezeichnet werden (§ 38 Abs. 2 VRP).

1.2

Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. und 10. Juli 2025 genügten den Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe gemäss § 38 VRP nicht. Zum einen fehlte die Unterschrift des Beschwerdeführers; zum anderen war, wie das Gericht in der Verfügung vom 10. Juli 2025 festhielt, kein Anfechtungsobjekt betreffend das InnoPark-Programm bezeichnet oder beigelegt. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 reicht der Beschwerdeführer zwar eine persönlich unterschriebene Beschwerdeschrift ein, erwähnte das InnoPark-Programm darin jedoch nicht mehr und legte auch kein entsprechendes Anfechtungsobjekt vor. Der vorliegende Entscheid beschränkt sich daher auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 betreffend Ablehnung des Kursgesuches infolge fehlender arbeitsmarktlicher Indikation. In Bezug auf die Zuweisung des Beschwerdeführers zum InnoPark-Programm sind die Anforderungen an eine Rechtsmittel­eingabe gemäss § 38 VRP - trotz Aufforderung zur Verbesserung - nicht erfüllt, weswegen darauf nicht einzutreten ist.

2.1

Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 bezweckt gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG u.a. die Verhütung einer drohenden Arbeitslosigkeit, die Bekämpfung einer bestehenden Arbeitslosig­keit und die Förderung der raschen und dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Diesem Zweck dienen namentlich die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).

2.2

Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche

Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen in Form von Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und speziellen Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG) soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG). Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG hat prospektiv aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Verhältnisse zu erfolgen (vgl. BGE 128 V 192 E. 7b/bb m.H.a. BGE 112 V 398 E. 1a; Urteile BGer 8C_202/2013 vom 28.5.2013 E. 5.2; VGE II 2022 90 vom 15.2.2023 E. 1.2 m.H.a. VGE II 2018 97 vom 16.1.2019 E. 1.2 f.).

Dispositiv

2.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Urteil vom 24. De­zember 2004 (C 77/04) erkannt, dass mit dem per 1. Juli 2003 neu gefassten Art. 59 AVIG, nach dessen Abs. 2 für die Erbringung von Leistungen u.a. vor­ausgesetzt wird, dass die Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter Vermittlungsfähigkeit nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG in der bis 30.6.2003 in Kraft gestandenen Fassung), weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises von Anspruchsberechtigten beabsichtigt war. Die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits bleibt daher weiterhin anwendbar (vgl. Urteile EVG C 77/04 vom 24.12.2004 E. 3.5; BGer 8C_222/2016 vom 30.6.2016 E. 2.1).

2.4 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen der Versicherung dienen einzig der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, von welcher die versicherte Person bereits betroffen oder doch unmittelbar bedroht ist. Aus diesem Grund sind arbeitsmarktliche

Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (vgl. Urteile EVG C 242/05 vom 6.10.2006 E. 4.1; C 56/04 vom 10.1.2005 E. 2 m.H.a. die Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2.7.1980, BBl 1980 III 610 f.). Mit anderen Worten darf die Leistung nur dann erfolgen, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist ("Förderungsvor-aussetzung"). Dies ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn sich das Berufsspektrum eines Versicherten seine Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche ("Nischen") einschränkt (vgl. BGE 111 V 277 E. 2e) oder wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktuelle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur beschränkt toleriert (vgl. VGE II 2022 90 vom 15.2.2023 E. 1.4; VGE II 2018 97 vom 16.1.2019 E. 1.7).

2.5 Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Demgegenüber betrifft die subjektive Komponente die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diesen Bedarf des Arbeitsmarktes (vgl. Urteil BGer 8C_67/2018 vom 16.4.2018 E. 4.1 m.H.). Die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation ist nur erfüllt, wenn die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an die Nachfrage eines für ihn räumlich und zeitlich erreichbaren Arbeitsmarktes feststeht (vgl. Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, Art. 59 AVIG, N 33). Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche arbeitsmarktliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu fördern. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein weiteres hilfreiches Kriterium ist der Gesichtspunkt der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände des Versicherten. Es ist demnach jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob der Versicherte den Kurs auch besuchen würde, wenn er - bei im Übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos wäre (vgl. BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).

2.6 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2b und 2c S. 247 f.; Urteil des EVG C 48/05 vom 4.5.2005 E. 1.2; VGE II 2022 90 vom 15.2.2023 E. 1.6.1). Arbeitsmarktrechtliche Massnahmen müssen Vorkehren sein, welche der versicherten Person erlauben, sich an die industriellen und technischen Fortschritte anzupassen und somit seine Vermittlungsfähigkeit fördert. Stehen einer versicherten Person aufgrund ihrer vielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen, so fehlt die arbeitsmarktliche Indikation (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, S. 353 m.w.H.). Zudem reicht ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, nicht aus. Die Wahrscheinlichkeit muss dargetan werden, dass die Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Mass gefördert wird. Wird die Vermittlungsfähigkeit durch den Kurs nur unwesentlich gesteigert, kann er nicht bewilligt werden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, S. 341 m.w.H; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit, Weisung AVIG AMM (AVIG-Praxis AMM), Stand: 1.7.2025, Rz. A 24 [nachfolgend zit. als AVIG-Praxis AMM]).

2.7 Beim Begriff "arbeitsmarktliche Indikation" wie beim Ausdruck "erhebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, weswegen der Verwaltung in Anwendung dieser Begriffe ein gewisser Ermessensspielraum zu gewähren ist. Das Verwaltungsgericht ist daher gehalten, nicht ohne Not in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. VGE II 2022 90 vom 15.2.2023 E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts ZG S 2015 78 vom 10.9.2015 E. 4.3.3).

3.1 Das Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch begründete der Beschwerdeführer wie folgt (vgl. Vi-act. 3):

Ich habe kürzlich die PMP-Zertifizierung erhalten und möchte meine Sicherheitsexpertise mit der CISSP-Zertifizierung vertiefen. Ich habe bereits sicherheitsrelevante Projekte geleitet darunter IT-Absicherung und cloud security. Diese Kompetenzen sind zentral für regulierte Branchen wie Banken, Versicherungen und das Gesundheitswesen, die in der Schweiz stark vertreten sind. Die CISSP-Schulung bei PSYND – dem einzigen (ISC)2-akkreditierten Anbieter in der Schweiz – ist eine gezielte Massnahme zur Stärkung meiner Position auf dem Arbeitsmarkt. Da die nächste Session erst im Oktober stattfindet, ist der Kurs im Juni 2025 eine strategische Gelegenheit für einen raschen Wiedereinstieg.

3.2 Die Vorinstanz lehnte das Kursgesuch im Wesentlichen infolge fehlender arbeitsmarktlicher Indikation ab. Im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 erwog sie, dass es sich bei der CISSP-Zertifizierung zwar um eine international anerkannte und im Bereich der Informationssicherheit geschätzte Zusatzqualifikation handle, dennoch sei es eine hochgradig spezialisierte Weiterbildung, welche weit über die Mindestanforderungen für eine Vielzahl offener Positionen im IT-Projekt-management oder IT-Sicherheitsumfeld hinausgehe. Eine solche Zusatzqualifikation sei nicht Voraussetzung für die grundsätzliche Vermittlung in eine zumutbare Stelle gemäss Art. 16 AVIG.

Aufgrund des professionellen Profils sowie der PMP-Zertifizierung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass auch ohne diese spezifische Weiterbildung eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt möglich sein sollte. Insbesondere habe der Beschwerdeführer mit seinen diversen Anstellungen in qualifizierten Positionen bewiesen, dass er nicht schwer vermittelbar sei. Auch aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen sei ersichtlich, dass durchaus Stellen vorhanden seien, die dem Profil des Beschwerdeführers entsprechen würden. Eine Dringlichkeit im Sinne eines arbeitsmarktbedingten Vermittlungshemmnisses sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht festzustellen. Zudem sei der angestrebte Berufsbereich (z.B. ISO, GRC-Berater oder Security Architect) kein abrupter Berufswechsel, sondern eher eine längerfristige berufliche Neupositionierung. Solche Karriereschritte seien nicht über die Arbeitslosenversicherung zu finanzieren. Zusammenfassend liege keine erschwerte oder gar unmögliche Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarkes vor, der Beschwerdeführer sei nicht als erschwert vermittlungsfähig zu betrachten; aus diesem Grund sei die Notwendigkeit einer Weiterbildung in diesem Bereich aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht vorhanden.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Leitung komplexer IT-Projekte, insbesondere in stark regulierten Branchen wie Banken, Versicherungen und der öffentlichen Verwaltung. Zudem habe er im Laufe seiner Karriere zunehmend Aufgaben in den Bereichen IT-Sicherheit, Risikomanagement, IAM, Compliance und Governance übernommen und verfüge über zwei international anerkannte Projektmanagement-Zertifizie­rungen: Project Management Professional (PMP) und zertifizierter Agile Coach (SAFe SPC). Bei seinen letzten Arbeitsanstellungen habe er konzernweite Programme in den Bereichen Cybersicherheit und IT-Governance geleitet. Er strebe eine Position als IT-Projektleiter, Scrum Master oder Berater für IT-Governance an. Diese Jobprofile seien in der Schweiz stark gefragt, aber insbesondere im Bereich der Informatiksicherheit auch stark umkämpft. Die CISSP-Zertifizierung stelle die offizielle und international anerkannte Anerkennung seiner bereits ausgeübten Spezialisierung dar. Zudem sei diese in Stellenausschreibungen oft Vor­aussetzung oder stark empfohlen. Sie sei ausserdem direkt auf seine vorhandenen Kompetenzen abgestimmt und ermögliche ihm, seine bestehenden Fähigkeiten gezielt gegenüber potenziellen Arbeitgebern zu belegen und die Nachfrage nach zertifizierten Fachkräften in der Schweiz zu bedienen.

Bei der CISSP-Zertifizierung handle es sich für den Beschwerdeführer weder um eine Umschulung noch um eine Qualifikation auf höherem Niveau, sondern um ein gezieltes Instrument zur sofortigen Wiedereingliederung. Die Finanzierung der CISSP-Weiterbildung sei geeignet, verhältnismässig und stehe im direkten Zusammenhang zu seinen bisherigen Bemühungen im Rahmen der RAV-Be­treuung; sie erhöhe deutlich die Chancen auf eine rasche, nachhaltige Wiedereingliederung in einem Sektor mit hoher Nachfrage.

3.4 In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2025 hält die Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht dargelegten Gründe nicht zu überzeugen vermögen. Dem Beschwerdeführer sei dargelegt worden, dass er nicht als schwer vermittelbar gelte, weswegen der Vorbereitungskurs auf die CISSP-Zertifizierung arbeitsmarktlich nicht indiziert sei. Im Übrigen werde auf die Vorakten verwiesen.

3.5 Replizierend bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Ablehnung der Finanzierung unter Begründung des Fehlens einer klaren arbeitsmarktlichen Indikation den aktuellen Entwicklungen auf dem schweizerischen IT-Arbeitsmarkt widerspreche. Stellenangebote in Bereichen Banken, Versicherungen, Verwaltung und Industrie würden ausdrücklich eine CISSP-Zertifizierung verlangen oder bevorzugen. Dies bestätige, dass die Zertifizierung kein einfaches Plus sei, sondern ein entscheidendes Kriterium für die Vorauswahl in den relevanten Sektoren. Studien und Marktanalysen würden einen strukturellen Mangel an qualifizierten Fachkräften im Bereich der Informationssicherheit belegen. Zudem stelle die CISSP-Zertifizierung ein gängiger Standard für spezialisierte und verantwortungsvolle Positionen in der IT-Sicherheit dar. Es handle sich somit nicht um eine persönliche Weiterbildungsmassnahme, sondern, um eine Reaktion auf konkrete und dokumentierte Anforderungen des Arbeitsmarkts. Dies würden auch die Rückmeldungen und Filtermechanismen der Arbeitgeber zeigen. Er habe seit April 2024 über 140 gezielte Bewerbungen eingereicht, jedoch bislang ohne Anstellung im gewünschten Fachbereich.

4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Anspruchsvor­aussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt und damit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des CISSP-Kurses zur Vorbereitung der CISSP-Zertifizierung hat.

4.1 Die Übernahme der Kurskosten setzt die Angemessenheit der Massnahme voraus. Eine Massnahme erscheint verhältnismässig, wenn der dafür erforderliche zeitliche und finanzielle Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Kursziel steht. In zeitlicher Hinsicht müssen die Kurse von beschränkter Dauer sein. Die Kosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum voraussichtlichen Erfolg der Massnahme stehen (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, S. 351 f.). Der vom Beschwerdeführer beantragte Kurs umfasst eine Dauer von fünf Tagen. Die hierfür anfallenden Kosten bezifferte der Beschwerdeführer im Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch mit Fr. 4'983.--. Gemäss Beschwerdeschrift habe er mittlerweile jedoch ein Online-Kursformat bei einem akkreditierten Anbieter gefunden, welches Kosten in Höhe von Fr. 3'500.-- verursachen würde. Zudem führte der Beschwerdeführer mehrfach an, dass er bereit wäre, einen Teil der Kosten selbst zu tragen (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 5). Die Kurskosten erscheinen nicht geradezu übermässig und auch die Dauer des Kurses von fünf Tagen ist nicht als klar unangemessen zu beurteilen. Jedoch folgt, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, auf den Vorbereitungskurs noch ein intensives, teils mehrwöchiges Selbststudium (vgl. Beschwerde, S. 7). Ob dies dazu führt, dass die arbeitsmarktliche Massnahme nicht mehr angemessen erscheint, kann vorliegend offenbleiben, da es - wie nachfolgend darzulegen ist - an er arbeitsmarktlichen Indikation der Massnahme fehlt.

4.2.1 Zu beurteilen ist, ob eine arbeitsmarktliche Indikation vorliegt. Zunächst ist festzuhalten, dass das Kriterium des Alters des Beschwerdeführers (Jg. 1989) nicht gegen die Bewilligung des gewünschten Kurses spricht.

4.2.2 Eine arbeitsmarktliche Indikation besteht insbesondere dann nicht, wenn der versicherten Person aufgrund ihrer vielseitigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offenstehen (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, S. 353 m.H.a. ARV 1993/94 N 6 S. 45 E. 2). Vorliegend ist der Beschwerdeführer diplomierter Informatikingenieur mit einem Masterabschluss in Business Administration sowie beruflicher Erfahrung im Projektmanagement als auch im IT und Cybersecurity Bereich. Die Palette an Fähigkeiten und Bereichen, in welchen der Beschwerdeführer sowohl ausgebildet ist als auch berufliche Erfahrung hat, beschränkt sich folglich nicht einzig auf den Informationssicherheitsbereich. Vielmehr erscheint die CISSP-Zertifizierung als ein weiterer Karriereschritt in diesem Fachbereich, ohne dass dabei die Vor­aussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation erfüllt sind.

4.2.3 Auch das beschwerdeführerische Vorbringen, sein generalistisches Profil, auf einem stark spezialisierten und wettbewerbsintensiven Arbeitsmarkt reiche nicht aus, weswegen seine faktische Vermittlungsfähigkeit im Bereich Cybersecurity eingeschränkt sei (vgl. Beschwerde, S. 10), mag angesichts seiner vielseitigen Ausbildung nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift beispielsweise darauf hin, dass er erst vor kurzem die PMP-Zertifizierung abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich um eine Zertifizierung, die u.a. die Fähigkeiten nachweist, Projekte und Teams zu leiten sowie Projektziele zu erfüllen (vgl. https://destcert.com/resources/cissp-vs-pmp/; eingesehen am 5.9.2025; https://www.zhaw.ch/en/sml/continuing-education/detail/course/

pmi-pmp-certification-preparatory-course; eingesehen am 5.9.2025). Dagegen zielt die CISSP-Zertifizierung darauf ab, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzu­weisen, um Cybersecurity-Programme fachgerecht zu führen (vgl. Vi-act. 3, Anhang 2, S. 1).

Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich bei dem Vorbereitungskurs zur CISSP-Zertifizierung um eine hochgradig spezialisierte Weiterbildung handelt. Dies mag zwar das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation nicht grundsätzlich ausschliessen; angesichts der breiten beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, insbesondere auch ausserhalb des Informationssicherheitsbereich, erscheint seine Vermittlungsfähigkeit jedoch gegeben. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass seine faktische Vermittlungsfähigkeit "im Bereich Cybersecurity eingeschränkt" sei (vgl. Beschwerde, S. 10) und dies trotz seiner bestehenden Berufserfahrung, übersieht er, dass er in der Vergangenheit nicht ausschliesslich im Bereich Cybersecurity gearbeitet hat, sondern er insbesondere auch im Bereich des Projektmanagements und im Agile Coaching über Erfahrung verfügt. Dass es genügend offene Stellen gibt, die seinem beruflichen Profil entsprechen, zeigt sich zudem auch daran, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit April 2024 über 140 Bewerbungen tätigen konnte (vgl. Replik, S. 2). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass ihm seine Ausbildung und seine Berufserfahrung nur eine zu sehr eingeschränkte Stellenauswahl biete, so dass ihm allein eine CISSP-Zertifizierung reelle Chancen auf dem Arbeitsmarkt einräumen würde.

4.2.4 Dass der Vorbereitungskurs den Beschwerdeführer für verschiedene (auch höhere) Positionen interessanter machen könnte, reicht nicht aus, damit eine arbeitsmarktliche Indikation vorliegt. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass die CISSP-Zertifizierung unter frankophonen IT-Fachkräften in der Schweiz noch seltener sei und somit ein entscheidendes Differenzierungsmerkmal darstellen könne. Bei der Prüfung der Frage nach der arbeitsmarktlichen Indikation ist eben gerade nicht entscheidend, dass der beantragte Kurs die Chancen der versicherten Person innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebietes erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält und ob er aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stelle benachteiligt ist (vgl. Urteile BGer 8C_222/2016 vom 30.6.2016 E. 4; BGer 8C_67/2018 vom 16.4.2018 E. 4.2; Sozialversicherungsgericht ZH AL 2018.00310 vom 18.3.2019 E. 5). Der Beschwerdeführer führt weiter insbesondere aus, dass die CISSP-Zertifizierung in Job-ausschreibungen als Voraussetzung oder zumindest als stark empfohlen angeführt wird. Bei den vom Beschwerdeführer genannten Beispielen (soweit diese noch abrufbar sind) wird die CISSP-Zertifizierung jedoch (wenn überhaupt) nur als Beispiel mit anderen Zertifizierungen genannt. Dass es sich hierbei um eine zwingende Voraussetzung handelt, oder dass ohne entsprechende Zertifizierung beinahe keine Arbeitsplätze vorhanden wären, ist hingegen nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers Stellen bereithält und er auch in subjektiver Hinsicht aus persönlichen Gründen nicht benachteiligt ist.

4.3.1 Als massgebender Gesichtspunkt für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen gilt zudem jener der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände des Stellensuchenden (vgl. oben E. 1.4; m.w.H. AVIG-Praxis AMM, Rz. A 17 ff.). Im Besonderen spielt die Motivation des Stellensuchenden insoweit eine Rolle, als dass, wenn es sich bei der beantragten Massnahme um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsches handelt, die Massnahme als nicht arbeitsmarktlich indiziert zu beurteilen ist (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. A 17).

4.3.2 Zur Motivation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser, wie seinem Lebenslauf zu entnehmen ist, grundsätzliches Interesse und Motivation zur Ablegung von Zertifizierungen zeigt. Vor allem unter dem Blickwinkel, dass sich der Beschwerdeführer - wie seiner Beschwerdeschrift entnommen werden kann - im Bereich der Informationssicherheit weiterentwickeln möchte, kann wohl angenommen werden, dass er zumindest eine Motivation gehabt hätte, den Vorbereitungskurs zur Ablegung der CISSP-Zertifizierung auch im Fall, dass er nicht arbeitslos geworden wäre, zu machen. Auch unter diesem Blickwinkel ist folglich die arbeitsmarktliche Indikation als nicht gegeben zu betrachten.

5. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kostenübernahme für den Vorbereitungskurs zur CISSP-Zertifizierung ablehnte. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

6. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 26. September 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

9. Oktober 2025

1

§ 38 VRP

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Art. 1a AVIGart. 1a LACIart. 1a LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

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BGE 128 V 192ATF 128 V 192DTF 128 V 192

BGE 112 V 398ATF 112 V 398DTF 112 V 398

8C_202/2013

EVG C 77/04

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

EVG C 77/04

8C_222/2016

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

EVG C 242/05

EVG C 56/04

BGE 111 V 277ATF 111 V 277DTF 111 V 277

8C_67/2018

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

BGE 111 V 271ATF 111 V 271DTF 111 V 271

BGE 111 V 271ATF 111 V 271DTF 111 V 271

EVG C 48/05

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

8C_222/2016

8C_67/2018

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF