II 2025 47
Kammergericht
26. September 2025Deutsch26 min
A. Am 24. Juli 2025 stellte A.________ (Jg. 1987) dem Verwaltungsgericht ein mit "Einsprache 25. Juni 2025" übertiteltes Schreiben zu, worin sie einleitend festhält, erneut Einsprache zu erheben, da "Ihre Annahmen und Erläuterungen nicht ganz dem Geschehenen entsprechen". Weiter wirft sie dem Amt für Arbeit verschiedene Vergehen gegen ihre Person vor (Nötigung, Drohung, Persönlichkeitsverletzung) und ergänzt:
Source sz.ch
II 2025 47
Entscheid vom 26. September 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 24. Juli 2025 stellte A.________ (Jg. 1987) dem Verwaltungsgericht ein mit "Einsprache 25. Juni 2025" übertiteltes Schreiben zu, worin sie einleitend festhält, erneut Einsprache zu erheben, da "Ihre Annahmen und Erläuterungen nicht ganz dem Geschehenen entsprechen". Weiter wirft sie dem Amt für Arbeit verschiedene Vergehen gegen ihre Person vor (Nötigung, Drohung, Persönlichkeitsverletzung) und ergänzt:
Da ich immer noch in Behandlung bin und dieses Thema hier endlich abschliessen möchte, schlage ich eine, für beide Seiten faire und entspannte Lösung vor:
Beiliegend erhalten Sie eine Rechnung über CHF 8'671.25, welche alle meine Aufwände und Kosten deckt, die ich für das Regionale Amt für Arbeit ausgerichtet habe.
Hier sind Bewerbungsaufwände, Beraterbesuche, Arztbesuche etc. inkludiert.
Ich erkläre mich dazu bereit auf jegliche Formen des Schadenersatzes zu verzichten, wenn die Rechnung innerhalb von 10 Tagen, nach Erhalt dieses Schreibens, beglichen wird. Ansonsten sehe ich mich gezwungen eine Klage einzuleiten.
Bei Fragen bin ich via E-Mail gerne für Sie da.
Das Schreiben ging via Postversand und E-Mail ans Verwaltungsgericht und das Amt für Arbeit.
B. Am 25. Juli 2025 leitete das Amt für Arbeit die gleichlautende, dem Amt zugestellte Eingabe von A.________ als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit vom 25. Juni 2025 zur weiteren Bearbeitung zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter.
C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 setzte der verfahrensleitende Richter A.________ eine nicht erstreckbare Frist bis 11. August 2025 an zur Verbesserung / Ergänzung der Beschwerdeschrift betreffend Antrag und Begründung mit der gleichzeitigen Androhung, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. Erläuternd wurde ausgeführt:
Diese Eingabe vom 24. Juli 2025 genügt den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schwyz (VRP; SRSZ 234.110) nicht. Es fehlen Antrag und Begründung. Weder wird ein Antrag mit Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 gestellt, noch wird in der Eingabe vom 24. Juli 2025 Bezug auf diesen Einspracheentscheid genommen; es erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
Mittels Antrag ist dem Gericht klar und bestimmt zu erkennen zu geben, in welchen Punkten die vorinstanzliche Anordnung (d.h. der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025) angefochten wird und wie sie geändert werden soll (Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 110).
In der Begründung ist darzulegen, weshalb und in welchen Punkten der angefochtene Einspracheentscheid aus Sicht der Beschwerdeführerin falsch ist.
D. Am 13. August 2025 ging beim Gericht eine verbesserte Eingabe ein mit dem Antrag:
Ich beantrage, den Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und im Rahmen einer verbindlichen Einigung meiner Forderung auf Zahlung von 8'671.25 CHF nachzukommen.
Dieser Vergleichsvorschlag ist als ernsthafter und in gutem Glauben unterbreiteter Beitrag zu einer gütlichen Streitbeilegung gemäss Art. 21 Abs. 4 VRP SZ zu verstehen. Er berücksichtigt meine gesundheitliche Situation, insbesondere die ärztlich bestätigte Notwendigkeit, psychische und physische Belastungen zu vermeiden.
Meine Zielsetzung ist eine aussergerichtliche Einigung, welche den Verzicht auf eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid beinhaltet. Dieses Angebot gilt ausdrücklich bis 21. August 2025 fort.
Mit Vernehmlassung vom 3. September 2025 beantragt das Amt für Arbeit, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
E. Am 23. September 2025 geht beim Gericht eine weitere "Einsprache" der Beschwerdeführerin mit Datum vom 18. September 2025 ein. Darin stellt sie die Anträge:
1. Der Entscheid vom 25.06.2025 sowie die Verfügung vom 20.02.2025 sind insoweit aufzuheben, als sie über die von Frau A.________ anerkannten 21 Einstelltage und den Abzug von CHF 508.25 hinausgehen.
Erwägungen
2.
Das Amt für Arbeit ist zu verpflichten, die vollen Versicherungsleistungen für den anerkannten Restzeitraum 134 Tage abzüglich 21 Einstelltage nachzuzahlen; eventualiter ist dem Entschädigungsbegehren von Frau A.________ in Höhe von CHF 8'671.25 stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die Beschwerdeführerin trat am 22. Juli 2024 eine unbefristete Stelle mit sechsmonatiger Probezeit bei der Firma B.________ als Mitarbeiterin Junior Sales an, wobei die Arbeit im Remote-Office in der Schweiz auszuüben war (Vi-act. S. 249). Am 2. November 2024 wurde die Anstellung per 17. November 2024 innerhalb der Probezeit gekündigt (Vi-act. S. 248). Ebenfalls im November 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 17. November 2024 an (Vi-act. S. 154).
1.2
Nachdem sich die Beschwerdeführerin beim RAV C.________ per 4. November 2024 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, wurde sie am 5. November 2024 zum Erstgespräch am 28. November 2024 eingeladen und dem Kurs JobKompass Standortbestimmung 2 vom 9. bis 20. Dezember 2024 zugewiesen (Vi-act. S. 280, 279).
1.3
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 konfrontierte das Amt für Arbeit die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf, gemäss Kursveranstalter habe sie diesem am 6. Dezember 2024 mitgeteilt, sie werde am Kurs nicht teilnehmen mit der Begründung, sie habe jahrelang im HR gearbeitet und Coachings mit Bewerbern durchgeführt, weswegen sie den Kurs nicht als notwendig erachtet habe; sie würde die Zeit gerne in Weiterbildungen investieren; zudem sei ihre Mutter zur Zeit im Spital und sie werde sich in den nächsten Wochen um sie kümmern. Das Amt informierte über die Möglichkeit einer Sanktionierung und setzte eine Frist zur Stellungnahme an (Vi-act. S. 237, 234). Das Beratungsgespräch vom 13. Dezember 2024 sagte die Beschwerdeführerin wegen Grippe ab (Vi-act. S. 225, 224).
1.4
Am 16. Dezember 2024 erliess das Amt mehrere Verfügungen gegen die Beschwerdeführerin, mit welchen sie mit Einstelltagen sanktioniert wurde, nämlich:
- für 2 Tage, weil sie ihrer Personalberaterin trotz entsprechender Aufforderung keinen aktuellen Lebenslauf zustellte (Vi-act. S. 211);
- für 6 Tage, weil sie sich vom 18. bis 30. November 2024 um keine Neuanstellung bemüht hat (Vi-act. S. 208);
- für 4 Tage, weil sie bis zum Stempelbeginn keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Vi-act. S. 206) und
- für 7 Tage, weil sie der Weisung, am Kurs JobKompass teilzunehmen, keine Folge geleistet hat (Vi-act. S. 201).
Mit einer weiteren Verfügung vom 8. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie trotz mehrfacher Aufforderung für die krankheitsbedingte Absage des Beratungsgespräches vom 13. Dezember 2024 kein Arztzeugnis eingereicht hatte (Vi-act. S. 165). Nachdem die Beschwerdeführerin im Januar 2025 ein Arztzeugnis nachgereicht hat (Vi-act. S. 146), widerrief das Amt diese Einstellungsverfügung (Vi-act. S. 145). Und am 21. Januar 2025 verfügte die Vorinstanz die Einstellung für 7 Tage wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Dezember (Vi-act. S. 142).
1.5
Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin zum Beratungsgespräch auf den 4. Februar 2025 eingeladen. Am 8. Januar 2025 wurde sie dem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung beim Verein Impuls zugewiesen (Vi-act. 169, 173). Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 lud der Verein die Beschwerdeführerin auf den 29. Januar 2025 zu einem Vorstellungsgespräch ein (Vi-act. S. 121).
Mit E-Mail vom 27. Januar 2025 schrieb die Beschwerdeführerin dem Verein sowie ihrer Personalberaterin (Vi-act. S. 120):
Leider habe ich immer noch keine Information, ob ich überhaupt Anspruch auf eine Entschädigung habe, solange das der Fall ist, sehe ich von einer freiwilligen, unbezahlten Arbeit bei Ihnen im Impuls C.________ ab.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Frau D.________: Ich melde mich gerne per März 2025 ab, damit ich diesen Stress endlich los bin.
Am 30. Januar 2025 bestätigte der Verein Impuls, dass die Beschwerdeführerin zum Vorstellungsgespräch nicht erschienen sei (Vi-act. S. 130).
1.6
Nachdem sich die Personalberaterin bei der Beschwerdeführerin erkundigte, ob sie per 28. Februar 2025 abgemeldet sein wolle (Vi-act. S. 119), teilte diese am 2. Februar 2025 mit, sie werde in eine Burnout Klinik gehen und daher irgendwelche Forderungen des RAV in den nächsten Wochen nicht erledigen können (Vi-act. S. 117).
1.7
Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 gewährte das Amt für Arbeit der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme zum Vorhalt, sie sei nicht zum Vorstellungsgespräch beim Verein Impuls erschienen, was sanktioniert werden könne (Vi-act. S. 104). Und am 5. Februar 2025 informierte das Amt für Arbeit die Beschwerdeführerin, es eröffne ein Verfahren zur Überprüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit, wozu sie verschiedene Fragen zu beantworten habe (Vi-act. S. 96).
1.8
Am 10. Februar 2025 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Verzichtserklärung auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2025 (Vi-act. S. 75). Gleichzeitig legte sie ein Arztzeugnis vor, welches ihr ab dem 10. Februar 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2025 attestierte (Vi-act. S. 78).
1.9
Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. S. 64). Sie sei am 8. Januar 2025 dem Verein Impuls zugewiesen und für den 13. Februar 2025 zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dieses sei dann auf den 29. Januar 2025 vorgezogen worden. Gemäss Mitteilung des Vereins vom 30. Januar 2025 sei sie nicht erschienen. In einer E-Mail vom 27. Januar 2025 habe die Beschwerdeführerin geschrieben, den Termin nicht wahrzunehmen. Von der Möglichkeit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, habe sie keinen Gebrauch gemacht. Das Arztzeugnis mit Krankschreibung ab 10. Februar 2025 vermöge das Versäumnis nicht zu entschuldigen.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin wegen erneut ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Januar 2025 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. S. 57).
1.10
Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 opponierte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 20. Februar 2025 (Sanktion wegen Nichterscheinen Vorstellungsgespräch; Vi-act. S. 48). Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 wies das Amt sie darauf hin, dass eine Einsprache schriftlich zu erheben sei. Am 24. Februar 2025 ging beim Amt eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Verfügung vom 20. Februar 2025 ein (Vi-act. S. 43), welche das Amt als Einsprache entgegennahm (Vi-act. S. 45). In einer weiteren Stellungnahme äusserte sie sich zudem zur Verfügung vom 21. Februar 2025 (Sanktion wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen; Vi-act. S. 36), welche vom Amt ebenfalls als Einsprache entgegengenommen wurde (Vi-act. S. 42).
1.11
Am 4. März 2025 verfügte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerdeführerin habe ab 18. November 2025 bis auf weiteres infolge Aktenunvollständigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. S. 32).
Per 31. März 2025 wurde die Beschwerdeführerin von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Vi-act. S. 30).
1.12
Mit Einspracheentscheid Nr. 127/25 vom 25. Juni 2025 wies das Amt für Arbeit die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Februar 2025 (Sanktion wegen Nichterscheinen Vorstellungsgespräch) ab (Vi-act. S. 23).
1.13
Hierauf reichte die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht ein (vgl. Ingress Bst. A ff.).
2.1
Die vorliegende Eingabe der Beschwerdeführerin richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025. In diesem bestätigte das Amt für Arbeit die Verfügung vom 20. Februar 2025, mit welcher die Beschwerdeführerin für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil sie ohne entschuldbaren Grund nicht zum Vorstellungsgespräch beim Verein Impuls erschienen sei.
2.2.1
In der Eingabe vom 24. Juli 2025 hält die Beschwerdeführerin fest, die Annahmen und Erläuterungen im angefochtenen Entscheid würden nicht ganz dem Geschehenen entsprechen. Sie habe sich ausreichend erklärt und mit ihrem Anwalt und dem Verwaltungsgericht besprochen (bezüglich letzterem ist festzuhalten, dass die Eingabe vom 24.7.2025 die erste Kontaktnahme der Beschwerdeführerin mit dem Verwaltungsgericht ist und zuvor weder eine Aussprache noch ein Schriftenwechsel erfolgt ist). Die Vorinstanz sage, ihren Aussagen könne kein Glaube geschenkt werden; ihre Erklärungen bezüglich Gesundheitszustand und ihre Situation seien ignoriert worden und es sei ihr mit jedem Schreiben gedroht worden. Bei diesem Verhalten der Vorinstanz lägen folgende Vergehen vor: Nötigung (Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937), Drohung (Art. 180 StGB), Schutz der Persönlichkeit (Art. 328 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911), Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzung (Art. 49 OR). Entsprechend fordere sie Fr. 8'671.25, um all ihre Aufwände und Kosten zu decken.
2.2.2
Nach der Aufforderung des verfahrensleitenden Richters, die Eingabe zu verbessern, beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. Juni 2025 sowie die Zahlung von Fr. 8'671.25. Zur Begründung führte sie aus, sie habe unmittelbar nach Erhalt der Kündigung mit der Vorinstanz Kontakt aufgenommen. Bereits kurz danach sei sie mit unverhältnismässigen Forderungen konfrontiert worden. Am 28. November 2024 sei sie zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme von 100% angehalten worden, obwohl sie ausdrücklich nur ein Pensum von 60% beantragt habe. Sie habe damals noch die alte Anstellung abgewickelt, sei gesundheitlich angeschlagen gewesen und die Massnahme habe keinerlei berufsrelevante Weiterbildung dargestellt. Trotz vollständiger und nachweislicher Erfüllung ihrer monatlichen Pflichten seien ihr unzureichende Stellenbemühungen unterstellt worden; ihre Verpflichtungen und Bemühungen seien vollständig ignoriert worden. Im Dezember 2024 sei sie krank gewesen und habe keinerlei Erholungszeit erhalten. Im Januar 2025 sei sie neuerlich zu einem Seminar zu 100% verpflichtet worden trotz 60%-Antrag. Versicherungsleistungen seien weiterhin ausgeblieben. Es sei ihr zudem gedroht worden ("Wenn Sie nicht…, dann ….") und es seien Unterlagen einverlangt worden, welche nachweislich erst im März verfügbar gewesen seien. Am 18. März 2025 habe ihre Treuhänderin dem Amt ihren Status als ANOBAG bestätigt und dennoch seien ihr wochenlang fälschlich Unkenntnis und fehlende Mitwirkung unterstellt worden. Zwischen Februar und März sei sie faktisch genötigt worden, eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen, was einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechte darstelle.
2.2.3
In der weiteren Eingabe (mit Datum 18.9.2025) widerspricht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Ausführungen, welche nicht alle Fakten berücksichtigen würden. Die Zuweisung in einen Kurs im Vollzeitpensum sei klar unzumutbar gewesen, nachdem sie am 9. Januar 2025 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 50% erneut eingereicht habe. Zudem sei der Kurs Standortbestimmung 2 von JobKompass aufgrund der Inhalte und Methoden, Zielsetzung und der thematischen Schwerpunkte für sie mit ihren Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufspraxis klar nicht zumutbar und unnötig gewesen. Als versicherte Person habe sie alles Zumutbare zu unternehmen und zumutbare Arbeit anzunehmen; der Kurs sei klar nicht zumutbar gewesen. Abschliessend stellte sie die eingangs erwähnten Anträge (abweichend von den Anträgen der Beschwerde; vgl. Ingress Bst. D und E).
2.3
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. Juni 2025 beantragt, ist hierauf nachfolgend vertieft einzugehen (E. 3).
2.4
Soweit die Beschwerdeführerin mit vorliegender Rechtsmitteleingabe vor Verwaltungsgericht Schadenersatz über Fr. 8'671.25 infolge widerrechtlichen Verhaltens der Vorinstanz fordert, so ist hierauf nicht einzutreten.
Dispositiv
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG; vgl. zum Ganzen auch Urteile BGer 2C_323/2023 vom 5.6.2024; 8C_178/2023 vom 13.12.2023).
Mithin hat über einen etwaigen Schadenersatzanspruch wegen widerrechtlichen Verhaltens der Vorinstanz diese mittels Verfügung zu entscheiden. Eine entsprechende Verfügung liegt nicht vor, weswegen mangels Anfechtungsobjekt auf das vorliegende Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Der Anspruch ist beim Durchführungsorgan geltend zu machen, welches den Schaden widerrechtlich zugefügt hat.
Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Anträge der Eingabe vom 18. September 2025, soweit diese eine Ausweitung der Beschwerdeanträge darstellen (Urteil BGer 8C_770/2021 vom 6.9.2022 E. 3.2.2).
3.1 Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung beim Verein Impuls zugewiesen und sie in der Folge auf den 29. Januar 2025 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Unbestritten ist ebenso, dass die Beschwerdeführerin den Termin am 27. Januar 2025 abgesagt hatte mit der Begründung: "Leider habe ich immer noch keine Information, ob ich überhaupt Anspruch auf eine Entschädigung habe, solange das der Fall ist, sehe ich von einer freiwilligen, unbezahlten Arbeit bei Ihnen im Impuls C.________ ab" (vgl. oben E. 1.5).
3.2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
3.2.2 Mit einer AMM (arbeitsmarktliche Massnahme) soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).
Zu den AMM zählen insbesondere auch Bildungsmassnahmen wie individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Weist die zuständige Stelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen (Art. 83 Satz 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983; vgl. VGE II 2019 62 vom 18.11.2019 E. 2.2).
Auch die sogenannten Beschäftigungsmassnahmen stellen AMM dar (Art. 64a AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (PvB; Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die vorübergehende Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist dabei entsprechend ihrem Zweck im Verhältnis zu den anderen AMM und insbesondere zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur (BGE 125 V 362 E. 4b; VGE II 2019 62 vom 18.11.2019 a.a.O.).
3.2.3 Die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Besuches einer Bildungsmassnahme dürfen nicht hoch gesteckt werden (Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 E. 4.1; VGE II 2019 62 vom 18.11.2019 E. 2.4).
Betreffend die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem PvB hält das Gesetz ausdrücklich fest, diese sei nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (vgl. Art. 64a Abs. 2 AVIG). Demgemäss ist eine Teilnahme dann unzumutbar - und soweit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) ausgenommen - wenn eine Arbeit resp. ein Beschäftigungsprogramm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_128/2016 vom 13.4.2016 E. 2). Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d - i AVIG ist unbeachtlich (Urteil EVGer C 97/00 vom 4.8.2000 E. 2b). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der Einsatz am Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin Rücksicht nimmt. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 724; VGE II 2018 31 vom 19.4.2018 E. 2.3; VGE II 2018 81 vom 16.1.2019 E. 1.8.2).
3.2.4 Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person gehalten, analog zur grundsätzlich unverzüglichen Annahme einer jeden Tätigkeit auch eine zugewiesene AMM resp. PvB unverzüglich anzutreten (SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 685). Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit, für die Zuweisung von zumutbarer Arbeit sowie die Erteilung von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ist (vgl. § 2 lit. b Vollzugsverordnung zur AVIV, SRSZ 364.111; VGE II 2021 59 vom 13.7.2021 E. 2.3).
3.2.5 Die Rechtmässigkeit einer Zuweisung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Überprüfung erfolgt im Beschwerdeverfahren gegen die damit zusammenhängende Einstellungsverfügung (VGE II 2019 62 vom 18.11.2019 E. 2.5; vgl. VGE 352/03 vom 21.10.2003 E. 3a f. mit Hinweisen, u.a. auf EVGE C 82/97 vom 10.9.1997, publ. in SVR 1998, ALV Nr. 12; EVGE C 286/01 vom 7.12.2001 E. 1, mit Verweis auf SVR 1998 ALV Nr. 12, S. 37 E. 3).
3.3 In der Eingabe vor Verwaltungsgericht bestreitet die Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht. Auch trägt sie keinerlei Gründe vor, welche ihr Verhalten, die eigenmächtige Absage des Gesprächstermins, zu entschuldigen vermöchten. Soweit sie allgemein Vorwürfe gegenüber der Vorinstanz und dem RAV erhebt, so stehen diese in keinem Zusammenhang mit ihrer Zuweisung in die AMM resp. PvB und vermögen ihre Absage nicht zu rechtfertigen.
3.4 Auf den Vorhalt vom 4. Februar 2025, zu Unrecht den Termin zum Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen zu haben (Vi-act. S. 104), nahm die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellung.
3.5 In der Einsprache gegen die Verfügung (Vi-act. S. 43) machte die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche Probleme geltend, welche sich negativ auf ihre Jobsuche, den Kontakt mit Menschen und allgemein die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirken würden. Aufgrund ihrer Krankheit seien ihr auch ehrenamtliche Tätigkeiten nicht möglich; ohne Lohn leiste sie keine Arbeit; in der Schweiz würden gar Praktika bezahlt. Auch diese 32 in der Einsprache aufgelisteten Punkte enthalten keinen entschuldbaren Grund, den Termin des Vorstellungsgespräches nicht wahrgenommen zu haben. Namentlich legte sie kein medizinisches Zeugnis vor, welches ihre Darstellung belegt hätte. Ist eine Arbeitsstelle oder auch eine AMM oder PvB aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, ist dies mittels Arztbericht zweifelsfrei zu belegen (vgl. VGE II 2023 91 vom 22.11.2023 E. 2.3). Soweit sie - wie bereits in der Absage des Termins am 27. Januar 2025 (vgl. oben E. 1.5) - den Termin abgesagt hat, weil das PvB nicht entlöhnt gewesen wäre, so ist dem entgegen zu halten, dass auch während des PvB Taggelder ausgerichtet werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Entsprechend ist auch dieser Einwand nicht zu hören (vgl. auch Erläuterung zum PvB Vi-act. S. 169 f.).
3.6 Soweit die Beschwerdeführerin in der verbesserten Eingabe vom 10. August 2025 moniert, sie sei zum Besuch des PvB in einem Pensum von 100% aufgefordert worden, obwohl sie sich bei der Arbeitslosenversicherung nur mit einem Pensum von 60% angemeldet habe, so ist dem zu entgegnen, dass sie in ein PvB im Umfang von 80% (und nicht 100%) zugewiesen wurde (vgl. Vi-act. S. 169) und sie sich unterschriftlich zur Arbeitsvermittlung mit einem Pensum von 80% (und nicht 60%) angemeldet hatte (Vi-act. S. 243) und sie auch klar bestätigte, sie fühle sich in einem Pensum von 80% arbeitsfähig (Vi-act. S. 241). Einzig im nicht unterzeichneten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (welchen sie gemäss Eingabe vom 18.9.2025 am 9.1.2025 eingereicht habe) notierte sie, 50% (also auch nicht 60%) eines Vollzeitpensums arbeiten zu können (Vi-act. S. 154). Aber weder ist dieser Antrag unterzeichnet, noch hat sie die Rahmenbedingungen für die Arbeitsvermittlung geändert. Damit aber ist auch dieser Vorwurf nicht zu hören.
3.7 Soweit die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 18. September 2025 unter Verweis auf eine Begriffsdefinition von "Zumutbarkeit" gemäss Wikipedia verweist, ist dem zum einen zu entgegnen, dass sich - wie oben in E. 3.2.3 dargelegt - die Zumutbarkeit eines PvB nach Art. 64a Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG richtet und Unzumutbarkeit zurückhaltend anzunehmen ist. Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern das PvB ihrem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen sein soll. Dies gilt erst recht, weil sie schon das Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen hatte und ihr damit genauere Kenntnisse über das PvB resp. ihren Einsatz abgehen. Zudem nimmt sie in der Eingabe vom 18. September 2025 gar keinen Bezug auf das PvB, sondern auf den Kurs JobKompass Standortbestimmung 2, welcher gar nicht Streitgegenstand bildet (vgl. oben E. 1.4).
3.8 Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass das Arztzeugnis, welches der Beschwerdeführerin eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Februar 2025 attestierte (Vi-act. S. 78), ihre Absage vom 27. Januar 2025 des Vorstellungsgespräch-Termins vom 29. Januar 2025 nicht zu rechtfertigen vermag. Und wenn die Vorinstanz unter Verweis auf die Akten festhält, die Beschwerdeführerin sei am 7. und 8. Februar 2025 einem Zwischenverdienst nachgegangen, was darauf hindeute, dass ihr eine Teilnahme am Gespräch am 29. Januar 2025 aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen wäre, so kann auch dies bestätigt werden.
3.9 Damit aber ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Nichtwahrnehmung des Termins des Vorstellungsgesprächs beim Verein Impuls am 29. Januar 2025 eine Verletzung der Pflicht der Beschwerdeführerin erkannte, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 AVIG).
4. Die Nichtbefolgung einer Weisung der zuständigen Amtsstelle stellt ein zu sanktionierendes Verhalten dar (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), womit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
4.1.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
4.1.2 Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE II 2021 76 vom 21.10.2021 E. 4.2.2, Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 167 ff.; Melissa Traber, Die Schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, SZS 2022 S. 154 ff.; AVIG-Praxis ALE, Januar 2016, D 64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125 E. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (BGE 123 V 153 E. 3b; Urteil BGer 8C_24/2021 vom 10.6.2021 E. 6).
4.1.3 Das Seco hält in der AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 ff. ein Einstellraster für verschiedene Einstellungs-Tatbestände bereit. Dieses Einstellraster soll eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen.
Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil BGer 8C_555/2022 vom 8.2.2023 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 365 E. 2.3; BGE 138 V 346 E. 6.2; BGE 137 V 1 E. 5.2.3). Ein solches Raster entbindet die verfügende Stelle aber nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil BGer 8C_555/2022 vom 8.2.2023 E. 5.3 m.w.H.). Entscheidend ist letztlich das Gesamtverhalten der versicherten Person.
4.1.4 Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat.
Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteile BGer 8C_297/2022 vom 15.2.2023 E. 5.3; 8C_555/2022 vom 8.2.2023 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteil BGer 8C_331/2019 vom 18.9.2019 E. 3.3; VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 E. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 E. 4.1).
4.2 Das Seco-Raster qualifiziert den erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung als mittelschweres Verschulden, das mit 21 bis 25 Einstelltagen zu sanktionieren ist; den zweitmaligen Nichtantritt als mittelschweres bis schweres Verschulden, das mit 31 bis 37 Einstelltagen zu sanktionieren ist (AVIG-Praxis Rz. D79 Ziff. 3.C).
4.3 Die Vorinstanz sanktionierte das Verhalten der Beschwerdeführerin mit 21 Einstelltagen und damit mit der kürzesten Dauer gemäss Seco-Raster sowie leicht unter der Mitte für mittelschweres Verschulden (vgl. oben E. 4.1.1). Aus Sicht des Gerichts besteht keine Veranlassung, diese Sanktion zu korrigieren, namentlich wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der neuerlichen Arbeitslosigkeit entgegen einer expliziten Weisung einen zugewiesenen Kurs nicht antrat und hierfür mit 7 Einstelltagen sanktioniert wurde (vgl. Vi-act. S. 201).
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Kosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB; unter Beilage der Eingabe vom 18.9.2025)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 26. September 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
9. Oktober 2025
1
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 38 VRP
Art. 21 VRPart. 21 OPRart. 21 OPR
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 328 ORart. 328 COart. 328 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
2C_323/2023
8C_178/2023
8C_770/2021
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI
Art. 60 AVIGart. 60 LACIart. 60 LADI
Art. 83 AVIVart. 83 OACIart. 83 OADI
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
BGE 125 V 362ATF 125 V 362DTF 125 V 362
EVG C 127/06
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
8C_128/2016
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
EVG C 97/00
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
EVG C 286/01
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
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Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
BGE 130 V 125ATF 130 V 125DTF 130 V 125
BGE 123 V 153ATF 123 V 153DTF 123 V 153
8C_24/2021
8C_555/2022
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8C_555/2022
8C_297/2022
8C_555/2022
BGE 137 V 71ATF 137 V 71DTF 137 V 71
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF