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Entscheid

II 2025 48

II 2025 25

27. Oktober 2025Deutsch15 min

Am 16. September 2022 wurde die B.________ AG (CHE-____ [B.________]) mit Sitz in C.________ und Domizil in D.________ im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Die B.________ bezweckte im Gründungszeitpunkt die Entwicklung von Softwareanwendungen und den Verkauf von Lizenzen an Softwareanwendungen sowie Beratungstätigkeiten und das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften aus den Bereichen FinTech, Blockchain, Finanzen und verwandten Geschäftsbereichen (SVA-act. 1 [B.________]). Sie war seit der Gründung als beitragspflichtige Arbeitgeberin der SVA Schwyz angeschlossen (vgl. VG-act. 3 Ingress lit. C).

Source sz.ch

II 2025 48

Entscheid vom 6. Februar 2026

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________

gegen

SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG)

Sachverhalt:

Sachverhalt

Am 16. September 2022 wurde die B.________ AG (CHE-____ [B.________]) mit Sitz in C.________ und Domizil in D.________ im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Die B.________ bezweckte im Gründungszeitpunkt die Entwicklung von Softwareanwendungen und den Verkauf von Lizenzen an Softwareanwendungen sowie Beratungstätigkeiten und das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften aus den Bereichen FinTech, Blockchain, Finanzen und verwandten Geschäftsbereichen (SVA-act. 1 [B.________]). Sie war seit der Gründung als beitragspflichtige Arbeitgeberin der SVA Schwyz angeschlossen (vgl. VG-act. 3 Ingress lit. C).

Mit Verfügung vom 21. März 2024 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ eine provisorische Nachlassstundung bis am 31. Mai 2024 gewährt. Mit Verfügung vom 4. April 2024 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ die mit Verfügung vom 21. März 2024 bewilligte provisorische Nachlassstundung widerrufen und über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 4. April 2024 den Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts E.________ vom 2. August 2024 mangels Aktiven eingestellt (vgl. VG-act. 15).

A.________ war ab dem 16. September 2022 zunächst als Mitglied und ab dem 5. Juli 2023 als Präsident des Verwaltungsrats der B.________ mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Mit Eintrag im Tagesregister am 19. April 2024 und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) am 24. April 2024 wurde er als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der B.________ aus dem Handelsregister gelöscht (VG-act. 15).

Mit Verfügung vom 14. November 2024 verpflichtete die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) A.________, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 995.50 zu bezahlen (SVA-act. 2 [A.________]). Der Betrag von Fr. 995.50 setzt sich aus Sozialversicherungsbeiträgen (Lohnbeiträge AHV/IV/EO, Beiträge ALV, Beiträge Familienausgleichskasse), Verwaltungskostenbeiträgen, Verzugszinsen und Mahngebühren zusammen (vgl. SVA-act. 24 [B.________]). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die SVA Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 1249/24 vom 18. Juli 2025 ab (VG-act. 3).

Gegen den Einspracheentscheid Nr. 1249/24 vom 18. Juli 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 26. Juli 2025 (Postaufgabe: gleichentags) an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (VG-act. 1). Er stellt folgende Anträge:

"I) Die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 14.11.2024 sei aufzuheben.

II) Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 18.07.2025 sei aufzuheben.

Erwägungen

III)

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ausgleichskasse Schwyz -"

Die SVA Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. August 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (VG-act. 6). Zur Vernehmlassung der SVA Schwyz reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein, wobei er an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhält (VG-act. 10). Die Vorinstanz dupliziert mit Eingabe vom 1. September 2025 (VG-act. 13), die dem Beschwerdeführer mit gerichtlichem Schreiben vom 2. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (VG-act. 14)

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (sowie Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen und Mahngebühren) in der Höhe von Fr. 995.50 verpflichtet hat.

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG). In Abweichung von Art. 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 5 AHVG). Diese Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung gelten sinngemäss auch für die übrigen, hier in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BGE 134 I 179 E. 6.2; Urteile BGer 9C_182/2023 vom 21.6.2023 E. 5.3; 9C_906/2017 vom 21.6.2018 E. 2; § 27 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [EGzFamZG; SRSZ 370.100] vom 26.6.2008).

Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 21.5.2025). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist unbestritten, zumal die B.________ ihren Sitz bis dato im Kanton Schwyz hat (VG-act. 15).

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Die Vorinstanz beruft sich im angefochtenen Entscheid auf Art. 52 AHVG.

Dispositiv

Die genannte Bestimmung sieht vor, dass der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen hat, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Der Schadenersatz verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). Eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 52 AHVG setzt demnach kumulativ seine Organstellung, den Eintritt eines Schadens, dessen widerrechtliche und schuldhafte Verursachung sowie einen kausalen Zusammenhang zwischen vorwerfbarem Verhalten und Schaden voraus. Weiter darf der Schadenersatzanspruch nicht verjährt sein (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. Urteile BGer 9C_548/2017 vom 13.3.2018 E. 3; 9C_424/2016 vom 26.01.2017 E. 2.1; Ballmer, Die Haftung der Organe für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge, in: Jusletter vom 1.7.2024, Rz. 6 ff.). Dass letzteres der Fall sein könnte, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er für die hier in Frage stehende Beitragsforderung als Mitglied der Verwaltung oder als mit der Geschäftsführung oder Liquidation befasste Person im Sinne von Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG zum Schadenersatz verpflichtet werden kann.

Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz dazu, der Beschwerdeführer sei vom 16. September 2022 bis 5. Juli 2023 als Mitglied und danach bis 19. April 2024 als Präsident des Verwaltungsrats der B.________ mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen. Die hier strittige Forderung betreffe Beiträge des Jahres 2024. Beim Erlass der Veranlagungsverfügung am 16. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer zwar nicht mehr formelles Organ der B.________ gewesen. Er gelte aber als faktisches Organ. Sowohl für die Lohndeklaration 2023 vom 15. Januar 2024 als auch bei der Lohndeklaration 2024 vom 22. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer als Kontaktperson bei Rückfragen aufgeführt. Er habe am 22. Mai 2024 auch Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 16. Mai 2024 erhoben. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer am 11. März 2024 auch noch die ausstehenden Beiträge von Fr. 4'081.20 bezahlt. Das Auftreten und die Handlungen des Beschwerdeführers gegenüber der Vor­instanz hätten dazu geführt, dass er spätestens mit der Einreichung der Lohndeklaration 2024 als faktisches Organ wahrgenommen worden sei (vgl. VG-act. 3 E. 2.4 ff.).

Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde (VG-act. 1) dagegen im Wesentlichen ein, am 6. März 2024 habe die Vorinstanz für die Sozialversicherungsbeiträge in der Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 eine Akontorechnung in der Höhe von Fr. 4'081.20 gestellt. Diese habe er in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident am 11. März 2024 und somit noch vor dem Fälligkeitsdatum am 10. April 2024 beglichen. Per 19. März 2024 sei er vom Alleinaktionär alsdann als Präsident des Verwaltungsrats abberufen worden, nachdem er ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht hatte. Ab dem Datum der Abberufung als Präsident und Mitglied des Verwaltungsrats habe er keine Berechtigung mehr gehabt, auf die Konten der Gesellschaft zuzugreifen. Kurze Zeit später habe er auch effektiv keinen Zugang zu den Bankkonten der B.________ mehr gehabt. Erst mit Verfügung vom 29. Mai 2024 habe die Vorinstanz sodann eine Beitragsverfügung für den Betrag von Fr. 4'876.70 erlassen. Diese Verfügung sei nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft erfolgt. Für unterlassene Beiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen nach seinem Ausscheiden könne er nicht zur Haftung herangezogen werden. Dass ihm die Vorinstanz nach dem 19. März 2024 eine faktische Organstellung zuschreibe, ist aus der Sicht des Beschwerdeführers offensichtlich verfehlt. Der Umstand, dass er als Kontaktperson für die Lohndeklaration 2024 aufgeführt worden sei und noch Zugang zur Buchhaltungssoftware gehabt habe, verleihe ihm keine faktische Organstellung. Mit seiner Abberufung als Verwaltungsrat sei auch seine Berechtigung erloschen, über Finanzbeträge der Gesellschaft zu disponieren. Andernfalls hätte er sich strafbar gemacht.

Die Vorinstanz macht in der Vernehmlassung (VG-act. 6) geltend, dass die Organstellung im Grundsatz mit dem Datum des tatsächlichen Ausscheidens ende. Die Löschung im Handelsregister sei ein gewichtiges Indiz. Würden die beiden Zeitpunkte auseinander liegen, müsse die Loslösung von der Unternehmung beweismässig erstellt sein. Soweit sich das formell ausgeschiedene Organ weiterhin mit der Geschäftsführung beschäftige, bleibe es als faktisches Organ haftbar. Hier habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 22. Mai 2024 mitgeteilt, dass er noch Zugang zur Finanzbuchhaltungssoftware habe. Eine Loslösung von der B.________ sei damit nicht erstellt.

In ihrer Replik und der Duplik halten die Parteien an ihren Standpunkten im Wesentlichen fest. Der Beschwerdeführer unterstreicht (VG-act. 10), dass seine Löschung aus dem Handelsregister am 19. April 2024 erfolgt sei. Die erstmalige Veranlagungsverfügung sei am 16. Mai 2024 und somit nach seiner Löschung aus dem Handelsregister erfolgt. Dass er noch Zugang zur Finanzbuchhaltungssoftware gehabt habe, begründe keine faktische Organstellung. Einzelnen Stellen habe er aus Goodwill heraus noch Auskünfte erteilt, um deren Arbeit freundlicherweise zu unterstützen. Aus der Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers eine faktische Organstellung zu konstruieren, wie das die Vorinstanz tue, sei geradezu dreist.

Zum Sachverhalt lässt sich den Akten entnehmen, dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ der B.________ am 21. März 2024 eine provisorische Nachlassstundung bis am 31. Mai 2024 gewährte. Am 4. April 2024 erfolgte der Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und die Eröffnung des Konkurses (VG-act. 15). Bereits am 19. März 2024 hatte eine ausserordentliche Generalversammlung der B.________ mit dem einzigen Traktandum der Abwahl des Beschwerdeführers stattgefunden. Diese wurde dann auch einstimmig beschlossen (vgl. VG-act. 2/1 S. 2). Im Tagesregister des Handelsregisters eingetragen wurde die Löschung des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident am 19. April 2024 (VG-act. 15). Mit Einschreiben vom 16. Mai 2024 versandte die Vorinstanz an den Beschwerdeführer eine Veranlagungsverfügung für die Lohnbeiträge im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. April 2024 (SVA-act. 17 [B.________]), die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin namens der B.________ Einsprache, in welcher er geltend machte, auf Veranlassung der Gesellschafterin (F.________ S. A. mit Sitz in G.________) bereits seit Ende Februar 2024 keinen Zugriff auf seine Firmen-E-Mails zu haben. Da er noch über Zugang der Finanzbuchhaltungssoftware verfüge, reiche er die Lohndeklaration 2024 ein, die mit der Unterschrift des einzigen verbliebenen Verwaltungsrats (H.________) versehen worden sei. Die Veranlagungsverfügung sei entsprechend zu berichtigen (SVA-act. 21 [B.________]). In der von H.________ unterzeichneten Lohndeklaration wurde der Beschwerdeführer als Kontaktperson für Rückfragen angegeben (SVA-act. 22 [B.________]). Gestützt darauf korrigierte die Vorinstanz die Lohndeklaration mit Verfügung vom 29. Mai 2024, die dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (SVA-act. 23 [B.________]) und soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Organstellung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AHVG erst mit der tatsächlichen Beendigung des Mandats entfällt (BGE 134 V 401 E. 5.1). Ebenfalls zutreffend ist, dass die Angabe des Beschwerdeführers als Kontaktperson auf der Lohndeklaration ein Indiz für eine Organstellung sein kann (vgl. Urteil BGer 9C_275/2019 vom 6.11.2019 E. 4.1). Die Angabe als Kontaktperson und der Zugriff auf die Software für die Finanzbuchhaltung der B.________ noch im Mai 2024 reichen indes nicht aus, um eine faktische Organstellung des Beschwerdeführers zu begründen. Dasselbe gilt für die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Handelsregister. Die Verantwortlichkeit der Organe dauert im Grundsatz nur bis zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat und nicht bis zur Löschung ihrer Funktion im Handelsregister (BGE 126 V 61 E. 4a; vgl. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, St. Gallen 2008, Rz. 254).

Im vorliegenden Fall fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung der B.________ vom 19. März 2024 nachweislich abberufen wurde (vgl. Bf-act. 1). Dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf die Konten der Gesellschaft mehr hatte und entsprechend keine Lohn- oder Beitragszahlungen mehr auslösen konnte, ist nicht unplausibel. Dies gilt umso mehr, als durchaus glaubhaft erscheint, dass die Abberufung im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten (und am 21.3.2024 bewilligten) Gesuch um provisorische Nachlassstundung stand und dieses Gesuch nach der Darstellung des Beschwerdeführers ein Zerwürfnis mit dem Alleinaktionär zur Folge hatte (vgl. VG-act. 1, Rz. 2). Gestützt auf die von der Vorinstanz angeführten Indizien erweist sich eine faktische Organstellung des Beschwerdeführers mit Blick auf den Abberufungsbeschluss vom 19. März 2024 jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Zur Frage, wann die beitragspflichtigen Lohnzahlungen ausgerichtet wurden und ob die Auszahlung vor der Abberufung des Beschwerdeführers am 19. März 2024 stattgefunden hat, lassen sich sodann weder dem angefochtenen Entscheid noch den vorinstanzlichen Akten konkrete Anhaltspunkte entnehmen. Aus der Lohndeklaration für das Jahr 2024 geht bloss eine Beitragsdauer für die beiden Arbeitnehmerinnen der B.________ von "01.01. bis 30.04." bzw. von "01.01. bis 31.03." hervor (vgl. SVA-act. 22-2/2 [B.________]).

Bei dieser Ausgangslage steht nicht fest, ob die streitgegenständliche Beitragsschuld auf Handlungen oder Unterlassungen zurückgehen, die der Beschwerdeführer als formelles oder faktisches Organ zu verantworten hat. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob die streitgegenständliche Beitragsschuld auf Lohnzahlungen zurückgeht, die vor dem 19. März 2024 ausgerichtet wurden. Falls die Beitragsschuld auf Lohnzahlungen nach dem 19. März 2024 zurückgeht, wird sie zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt trotz seiner Abberufung eine faktische Organstellung innehatte, wobei die Angabe als Kontaktperson und der Zugriff auf die Software für die Finanzbuchhaltung der B.________ noch im Mai 2024 dafür nicht ausreichen.

Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG zu Unrecht bejaht.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Vorinstanz kostenpflichtig (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG 'e contrario'; § 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.

Der Streitwert beträgt Fr. 995.50. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Bundesgesetz über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005; BGE 137 V 51 E. 4.3; Urteil BGer 9C_392/2024 vom 14.3.2025 E. 1.2).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vor­instanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 750.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das PostFinance-Konto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

Der Beschwerdeführer hat am 31. Juli 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-- geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (z.K. gemäss Art. 1 lit. c der Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] i.V.m. Art. 201 AHVV [SR 831.101]).

Schwyz, 6. Februar 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

20. Februar 2026

1

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 134 I 179ATF 134 I 179DTF 134 I 179

9C_182/2023

9C_906/2017

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

9C_548/2017

9C_424/2016

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 134 V 401ATF 134 V 401DTF 134 V 401

9C_275/2019

BGE 126 V 61ATF 126 V 61DTF 126 V 61

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

§ 72 VRP

Art. 85 BGGart. 85 LTFart. 85 LTF

BGE 137 V 51ATF 137 V 51DTF 137 V 51

9C_392/2024

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 201 AHVVart. 201 RAVSart. 201 OAVS