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Entscheid

II 2025 50

Kammergericht

13. November 2025Deutsch24 min

A. A.________ (geb. 1985) war vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2023 bei der B.________ AG als RM Controler (Corporate Band E) in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis angestellt (Vi-act. 36, 41, 40/42). Mit E-Mail vom 27. Juni 2023 kündigte A.________ ihren Arbeitsvertrag per Ende September (Vi-act. 39, 36). Dies bestätigte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. Juni 2023 (Vi-act. 40/42). Vom 1. Oktober 2023 bis zum 11. September 2024 befand sich A.________ gemäss eigenen Angaben in einem "selbstfinanzierten Urlaub" (Vi-act. 33).

Source sz.ch

II 2025 50

Entscheid vom 13. November 2025

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,

Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. 1985) war vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2023 bei der B.________ AG als RM Controler (Corporate Band E) in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis angestellt (Vi-act. 36, 41, 40/42). Mit E-Mail vom 27. Juni 2023 kündigte A.________ ihren Arbeitsvertrag per Ende September (Vi-act. 39, 36). Dies bestätigte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. Juni 2023 (Vi-act. 40/42). Vom 1. Oktober 2023 bis zum 11. September 2024 befand sich A.________ gemäss eigenen Angaben in einem "selbstfinanzierten Urlaub" (Vi-act. 33).

B. Am 11. September 2024 wurde A.________ durch das RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 45). Am 18. November 2024 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 11. September 2024 (Vi-act. 33).

C. A.________ war vom 28. Oktober 2024 bis zum 29. März 2025 erneut bei der B.________ AG zu einem Arbeitspensum von 30 % und einem Bruttolohn von Fr. 2'500.-- angestellt (Vi-act. 34). Gleichzeitig bestand eine teilweise Arbeitslosigkeit (Vi-act. 12, 17, 21, 28). Seit dem 17. Februar 2025 besteht keine Arbeitslosigkeit mehr, da A.________ gemäss eigenen Angaben ab diesem Zeitpunkt ein Masterstudium an der UZH aufgenommen hat (Vi-act. 6).

D. Mit Schreiben des Amts für Arbeit vom 27. November 2024 wurde A.________ über die beabsichtigte Ablehnung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung informiert und ihr das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. 27), welches sie am 28. November 2024 wahrnahm (Vi-act. 22).

E. Mit Verfügung Nr. 85 vom 20. Februar 2025 wies das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 11. September 2024 bis auf weiteres wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab (Vi-act. 10). Eine am 5. März 2025 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 9) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 09/2025 vom 4. Juli 2025 ab (Vi-act. 4).

F. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025 reicht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2025 (Postaufgabe: 31.7.2025) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides Nr. 09/2025 vom 4. Juli 2025 sowie die Anerkennung ihres Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. September 2024.

G. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2025 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Oktober 2025 an ihren Anträgen fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ab dem 11. September 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat und namentlich, ob sie innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

1.1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 1 - 3 AVIG).

1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

1.3 Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 geregelt. Als Beitragszeit zählt nach Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die die versicherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Art. 11 Abs. 3 AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 13 Abs. 2 AVIG). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonates aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung [TC], Stand 1.7.2025, B150 [nachfolgend zit. als AVIG-Praxis ALE]).

1.4 Beim in Art. 11 Abs. 3 AVIV genannten Ferienlohn kann es sich nur um während des Arbeitsverhältnisses bezogene und nach Art. 329d des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR. 220) vom 30. März 1911 entschädigte Ferientage handeln. Denn für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an (vgl. EVG C 162/06 vom 27.2.2007 E. 3.3; ARV 2000 Nr. 17 S. 87 E. 2b). Art. 11 Abs. 3 AVIV regelt daher den Fall, wo die versicherte Person während der Dauer des Arbeitsverhältnisses tatsächlich Ferien bezog. Ob während dieser arbeitsfreien Zeit der Lohn weiterhin ausbezahlt wurde oder die Abgeltung in Form eines Zuschlages zum (Grund-)Lohn erfolgte, ist ohne Belang. Es kann sich insofern nach der Logik des Gesetzes unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Versicherten nicht anders verhalten als beim versicherten Verdienst. Fehlt es am Merkmal des realen Bezugs von Ferien kann Art. 11 Abs. 3 AVIV nicht, zumindest nicht unmittelbar zur Anwendung gelangen. Und durch Auszahlung einer Entschädigung für effektiv nicht bezogene Ferien kann grundsätzlich keine Beitragszeit entstehen (vgl. BGE 148 V 144 E. 5.4.2 m.H.a. BGE 130 V 492 E. 4.3.1; Urteil BGer 8C_272/2021 vom 17.11.2021 E. 5.4.2; AVIG-Praxis ALE, B159; Gerhards, AVIG-Kommentar, Band I [Art. 1-58], Art. 13 AVIG, N 14; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Rz. 172). Ebenso stellt unbezahlter Urlaub grundsätzlich keine Beitragszeit dar, da weder Arbeit geleistet wird noch Lohn geschuldet ist. Beläuft sich der unbezahlte Urlaub auf mindestens einen ganzen Kalendermonat, gilt der Zeitraum nie als Beitragszeit (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Audit Letter TCRD, Ausgabe 2016/2, September 2016, S. 7; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich AL.2022.00308 vom 5.9.2023 E. 1.3).

1.5 Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Erwägungen

Für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht gilt zum einen (nach Art. 61 lit. c ATSG) der Untersuchungsgrundsatz; das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen und es hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6; Urteile BGer 8C_109/2023 vom 5.6.2023 E. 4.1; 8C_668/2022 vom 29.6.2023 E. 6.1; 9C_484/2022 vom 11.1.2023 E. 4.2; 9C_662/2016 vom 15.3.2017 E. 2.2). Zum andern ist das Gericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden; es kann - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 61 lit. d ATSG). Schliesslich ist das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 26 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

2.1

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe sich am 11. September 2024 auf dem RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab demselben Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit umfasse den Zeitraum vom 11. September 2022 bis 10. September 2024. Die Beschwerdeführerin könne in dieser Zeit folgende beitragspflichtigen Beschäftigungen nachweisen:

- 11. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bei der B.________ AG

- 01. Februar 2023 bis 30. September 2023 bei der B.________ AG

Die Berechnung der Arbeitslosenkasse, wonach es sich bei den oben aufgeführten Beschäftigungen um total 11.7 Beitragsmonate handle, sei korrekt (beim unbezahlten Urlaub vom Januar 2023 handelt es sich um keinen Beitragsmonat). Die Beschwerdeführerin akzeptiere dies, stütze sich ihre in der Einsprache vorgenommene, ergänzende Berechnung doch ebenfalls auf diese 11.7 Beitragsmonate als Ausgangslage. Im Rahmen der Einsprache mache die Beschwerdeführerin jedoch geltend, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber ihr noch 90.75 Stunden an Ferienguthaben ausbezahlt habe, was 11.3 Tagen entsprechen würde. Sie sei unter Verweis auf Art. 13 Abs. 1 AVIG und Art. 11 Abs. 3 AVIV der Ansicht, dass sie unter Berücksichtigung dieser ausbezahlten Ferientage die geforderte Beitragszeit von 12 Monaten erreichen würde.

Weiter erwog die Vorinstanz, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung solle nach Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 3 AVIV einzig die während des Arbeitsverhältnisses bezogenen und nach Art. 329d OR entschädigten Ferientage als beitragspflichtige Beschäftigung gelten. Für die Berechnung der Beitragszeit komme es auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Ein beendigtes Arbeitsverhältnis würde durch die Auszahlung einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien weder verlängert werden, noch dürfe diese in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin würde die ausbezahlte Ferienentschädigung für am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferien mit dem Ferienlohn für während des Arbeitsverhältnisses bezogenen und nach Art. 329d OR entschädigten Ferien verwechseln. Ein Fall von Art. 11 Abs. 3 AVIV liege damit nicht vor.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, der Gesetzeswortlaut von Art. 13 AVIG würde nicht ausschliesslich auf physisch geleistete Arbeitszeit abstellen, sondern auf jede beitragspflichtige Beschäftigung. Der Ferienlohn, welcher ihr am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt worden sei, sei ordnungsgemäss der AHV unterstellt worden und sei somit beitragspflichtig. Daher sei er auch der Beitragszeit gleichzusetzen. Die Ferien seien ausserdem während des Arbeitsverhältnisses erworben worden. Falls die Kündigung frühzeitig erfolgt wäre, hätte sie diese Ferien regulär bezogen. Es sei sachgerecht, diese Zeit als Beitragszeit zu werten, da sie auf geleisteter Arbeit beruhe und beitragspflichtig vergütet worden sei.

Insofern sich die Vorinstanz auf das Bundesgerichtsurteil BGE 130 V 492 berufe, sei dies unzutreffend, betreffe dieses Urteil doch Fälle ohne Bezug zu geleisteter Arbeit. In ihrem Fall seien die Ferien durch tatsächliche Arbeit erworben und AHV-pflichtig vergütet worden. Die Nichtanrechnung widerspreche dem Zweck des AVIG, nämlich Personen mit effektiver Beitragsleistung den Anspruch auf Entschädigung zu gewähren.

2.3

Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an den Ausführungen im Einspracheentscheid fest. Ergänzend führt sie aus, Zweck von Art. 11 Abs. 3 AVIV sei, eine Gleichbehandlung zwischen Arbeitnehmenden im Monatslohn und Arbeitnehmenden im Stundenlohn sicherzustellen. Während Arbeitnehmende im Monatslohn auch während den Ferien Lohn erhalten würden, würde im Stundenlohn der Ferienbezug ohne Lohn eine beitragsrechtliche Lücke verursachen. Aus diesem Grund würde Art. 11 Abs. 3 AVIV anordnen, dass Zeiten, für die ein Ferienlohn ausgerichtet werde, gleich wie Beitragszeiten zählen würden. Gemäss Rechtsprechung würden deshalb auch nur während des Arbeitsverhältnisses bezogene und nach Art. 329d OR entschädigte Ferientage gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIV für die Beitragszeit berücksichtigt. Die Auszahlung von nicht bezogenen Ferientagen würde eben gerade nicht unter Art. 11 Abs. 3 AVIV fallen.

2.4

Die Beschwerdeführerin führt replizierend aus, der Zeitpunkt des Ferienbezugs liege nicht im Ermessen des Arbeitnehmenden, sondern würde gemäss Art. 329c Abs. 2 OR grundsätzlich vom Arbeitgeber bestimmt. Es könne daher nicht vom (allenfalls willkürlichen) Entscheid der Arbeitgeberseite abhängen, ob ein Ferienanspruch vor Ende des Arbeitsverhältnisses bezogen oder ausbezahlt würde. Dass die versicherte Person daraus eine beitragsrechtliche Schlechterstellung erfahre, erscheine rechtlich fragwürdig.

Zu ihrer persönlichen Situation hielt sie ergänzend fest, sie sei über zehn Jahre, unter Einbezug ihrer früheren Tätigkeit als externe Mitarbeitende, beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen und hätte ihr Arbeitsverhältnis im Jahr 2023 aus gesundheitlichen Gründen selbst beendet. Bereits zuvor habe sie einen Monat unbezahlten Urlaub genommen, um ihre psychische Belastung zu stabilisieren. Nach der Kündigung hätte sie ein weiteres Jahr in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten dazu genutzt, sich vollständig zu erholen. In der gesamten Zeit habe sie keine Leistungen der Arbeitslosenkasse beansprucht. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass der unbezahlte Urlaub dazu führe, dass sie die für den Leistungsbezug nötige Beitragszeit knapp verfehle. Sie sei in guten Glauben davon ausgegangen, dass sie sich sogar rund drei Wochen zu früh bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet hätte und nicht, dass ihr am Ende wenige Tage fehlen würden. Hätte sie dies gewusst, hätte sie ihren verbleibenden Ferienanspruch, der bestanden hätte, anstelle des unbezahlten Urlaubs bezogen. Sie hätte aber in guten Glauben gehandelt und sei davon ausgegangen, dass sie sich rechtzeitig und korrekt bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet hätte.

3.1

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AVIG läuft vorliegend unbestrittenermassen vom 11. September 2022 bis zum 10. September 2024. In dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin gemäss Vorinstanz insgesamt 11.7 Monate lang eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (vgl. oben E. 2.1). Die 11.7 Monate setzen sich zusammen einerseits aus 3.7 Monaten des Jahres 2022 (September anteilsmässig [12.9.2022 - 30.9.2022 = 15 Werktage; 15 * 1.4 = 21 Kalendertage, entsprechen 70% eines Kalendermonats] sowie Oktober bis Dezember 2022) und 8 Monaten aus dem Jahr 2023 (Februar bis September 2023). Im Januar 2023 bezog die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage einen unbezahlten Urlaub (vgl. Vi-act. 35, Payroll Account 2023, Position 2520 Unpaid Leave). Ein unbezahlter Urlaub kann aufgrund fehlender geleisteter Arbeit sowie fehlendem geleistetem Lohn nicht zur Beitragszeit gezählt werden. Dieser stellt folglich keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 AVIG dar (vgl. oben E. 1.4). Die Vorinstanz hat den Januar 2023 daher zu Recht nicht zur Beitragszeit gerechnet, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestritten wird.

3.2

Strittig ist hingegen, ob die Auszahlung des Feriensaldos im Umfang von 90.75 Stunden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG angerechnet werden muss.

3.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 13 AVIG stelle nicht ausschliesslich auf physisch geleistete Arbeitszeit ab, sondern auf jede beitragspflichtige Beschäftigung. Dem kann nur bedingt gefolgt werden: Richtig ist, dass auch während des Arbeitsverhältnisses effektiv bezogene (bezahlte) Ferien - somit Arbeitszeit, die nicht physisch geleistete wurde - zur Beitragszeit zählen (Art. 11 Abs. 3 AVIV). Nicht berücksichtigt werden kann hingegen eine am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Ferienentschädigung, da zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Dass es sich dabei um massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung handelt (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946), bedeutet nicht, dass eine Anrechnung an die Beitragszeiten nach Art. 13 AVIG möglich ist. Nach Art. 39 AVIV ist für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b - d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte. Entscheidend für die Berechnung der Beitragszeit ist daher nicht allein, dass es sich bei der Entschädigung um massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung handelt (vgl. auch BGE 123 V 70 E. 5c m.H.a. BGE 116 V 281 E. 2b S.282). Die am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Ferienentschädigung kann nicht mit dem während der Anstellung normalerweise erzielten Lohn gleichgesetzt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen (vgl. Art. 329d Abs. 2 OR). Entscheidend ist zudem, dass als Beitragsmonate einzig die Zeit während der formalen Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden kann, d.h. damit auch während des Arbeitsverhältnisses bezogene und entschädigte Ferientage. Ein beendigtes Arbeitsverhältnis kann durch Auszahlung der Ferienentschädigung nicht verlängert werden, womit auch keine Beitragszeit entstehen kann (ARV 2000 Nr. 17). Der reale Bezug von Ferientagen ist mithin Voraussetzung für die Berücksichtigung der Ferienentschädigung bei der Beitragszeit; durch Auszahlung einer Entschädigung für effektiv nicht bezogene Ferien kann grundsätzlich keine Beitragszeit entstehen (BGE 148 V 144 E. 5.4.2 f.).

3.2.2

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Ferien während des Arbeitsverhältnisses "erworben" habe und sie diese regulär bezogen hätte, wäre die Kündigung frühzeitig erfolgt, überzeugt nicht. Gemäss "Employee Handbook – Switzerland" der B.________ AG standen der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin des Corporate Bands E mit 38 Jahren 25 Ferientage pro Jahr zu (vgl. Vi-act. 30, Ziff. 5.5.1). Aufgrund des Endes des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2023 reduzierte sich der Anspruch anteilsmässig (vgl. Vi-act. 30, a.a.O.). Gemäss Lohnabrechnung vom Oktober 2023 wurden der Beschwerdeführerin 90.75 Stunden an Feriensaldo ausbezahlt (vgl. Vi-act. 7). Dies entspricht elf Tagen bei einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 41.25 Stunden bzw. einer täglichen Sollarbeitszeit von 8.25 Stunden (vgl. Vi-act. 30, Ziff. 5.1). Dass die Beschwerdeführerin bei einer früheren Kündigung anteilsmässig weniger Ferientage gehabt hätte und diese gegebenenfalls bereits bezogen hätte, ändert nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis durch die Entschädigung des Feriensaldos am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht verlängert wurde.

Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte, hätte sie gewusst, dass ihr am Ende wenige Tage zum Erreichen der Beitragszeit fehlen würden, ihren verbleibenden Ferienanspruch anstelle des unbezahlten Urlaubs bezogen. Faktisch hat sie jedoch im Januar 2023 unbezahlten Urlaub bezogen, welcher gemäss den Ausführungen oben (E. 3.1) nicht zur Beitragszeit zählt. Dass sie dies rückblickend anders entschieden hätte, kann bei der Berechnung der Beitragszeit keine Berücksichtigung finden.

3.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Zeitpunkt des Ferienbezuges werde nach Art. 329c Abs. 2 OR grundsätzlich vom Arbeitgeber bestimmt, wodurch die versicherte Person keine Schlechterstellung erfahren dürfe, verkennt sie, dass vorliegend keine Schlechterstellung vorliegt. Hätte die Beschwerdeführerin ihre noch zur Verfügung stehenden Ferientage vor Ende des Arbeitsverhältnisses bezogen, hätte dieses ebenfalls Ende September 2023 geendet wodurch im Jahr 2023 unverändert acht Monate Beitragszeit bestanden hätten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Ferien nicht mehr bezogen hat, hat daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - zu keiner Verkürzung der Beitragszeit geführt.

3.2.4

Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, BGE 130 V 492 sei für ihren Fall nicht einschlägig, da dieses Urteil lediglich Fälle ohne Bezug zu geleisteter Arbeit betreffe.

Dispositiv

Zwar betraf der genannte Entscheid eine Anstellung im Stundenlohn, bei der die Ferien jeweils mit einem Zuschlag von 8.33 % auf dem Stundenlohn abgegolten wurden (vgl. BGE 130 V 492 E. 3.1 S. 494). Hingegen war die Beschwerdeführerin im Monatslohn angestellt und hatte entsprechend während den Ferien einen vereinbarten Lohnanspruch. Entscheidend ist jedoch, dass Art. 11 Abs. 3 AVIV gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eben gerade nur auf Fälle anwendbar ist, wo die versicherte Person während der Dauer des Arbeitsverhältnisses tatsächlich Ferien bezieht (BGE 130 V 492 E. 4.3.1 S. 498 m.w.H.; vgl. oben E. 1.4). In BGE 130 V 492 E. 4.4.2 S. 499 f. hielt das Bundesgericht fest, dass die frühere Praxis, wonach Versicherte, deren Ferienanspruch in Form eines Lohnzuschlages abgegolten wurde, so gestellt werden würden, wie wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Umfang der entschädigten Tage oder Wochen effektiv Ferien bezogen hätten, dem Gleichbehandlungsgebot widerspricht. Es benachteiligt unter anderem diejenigen Versicherten, die - wie die Beschwerdeführerin - einen vereinbarten Lohnanspruch während den Ferien haben, keine oder nicht alle Ferien beziehen konnten und dafür entschädigt werden. Eine Auszahlung des noch bestehenden Feriensaldos, wie sie die Beschwerdeführerin am Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten hat, führte demnach bereits vor der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts (betreffend die [Nicht]Anrechnung der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung als zusätzliche Beitragszeit) nicht zu einer Anrechnung an die Beitragszeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (BGE 130 V 492 E. 4.4.2 m.H.a. ARV 2000 Nr. 17 S. 87 E. 2b und BGE 123 V 74; vgl. auch BGE 148 V 144 E. 5.4.2).

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin replizierend geltend macht, sie habe das Arbeitsverhältnis aufgrund von gesundheitlichen Gründen beendet und das Jahr nach Ende des Arbeitsverhältnisses dazu genutzt, sich vollständig zu erholen, ist zu prüfen, ob darin allenfalls ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG gesehen werden könnte.

3.3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten u.a. wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 4 Abs. 1 ATSG). Sämtliche Befreiungsgründe müssen überprüfbar sein bzw. nachgewiesen werden. Die Arbeitslosenkasse hat im Rahmen ihrer Abklärungspflicht die beweisrelevanten Unterlagen zu verlangen (vgl. AVIG-Praxis ALE B185). Die Arbeitsverhinderungen zählen nur dann als Befreiungsgründe, wenn sie ärztlich bescheinigt sind (vgl. AVIG-Praxis ALE B188; VGE II 2021 21 vom 19.4.2021 E. 1.4.1).

Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, muss zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt dem Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit (d.h. mehr als 12 Monate), um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. BGE 141 V 625; 139 V 37 E. 5.1, jeweils mit H.a. 131 V 279 E. 1.2; Urteile BGer 8C_646/2021 vom 9.2.2021 E. 2.2.1; 8C_329/2020 vom 10.9.2020 E. 3.3.1; AVIG-Praxis ALE B183). Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a - c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. BGE 141 V 625 E. 2; 139 V 37 E. 5.1 m.H.a. 126 V 384 E. 2.b; Urteile BGer 8C_232/2021 vom 8.6.2021 E. 3.2; 8C_616/2012 vom 4.12.2012 E. 5.1.1; EVG C 284/03 vom 14.9.2004 E. 2.1).

3.3.2 Weder geht aus den Akten hervor, noch hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Unterlagen - insbesondere Arztzeugnisse - eingereicht, die belegen würden, dass sie im Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Krankheit nicht in der Lage gewesen wäre, einer (Teilzeit)Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 18. November 2024 gab sie zudem an, dass sie insgesamt nicht länger als 12 Monate - insbesondere aufgrund von Krankheit - in keinem Arbeitsverhältnis stand (Vi-act. 33 S. 106). Soweit sie in ihrer Replik ausführt, dass sie das Jahr nach ihrer Kündigung genutzt habe, sich von ihrer psychischen Belastung vollständig zu erholen, kann daraus nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in diesem Moment aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht in der Lage gewesen ist, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso wurden keine weiteren Gründe vorgebracht, die eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit rechtfertigen würden (vgl. auch Vi-act. 33 S. 106). Somit sind die Voraussetzungen zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt.

3.4 Unbegründet ist schliesslich auch die Anrufung von Treu und Glauben (vgl. oben E. 2.4). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) kann Rechtssuchenden zwar unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens verleihen. Allerdings ist dies an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, so insbesondere daran, dass die Rechtssuchende ihr Vertrauen auf eine vorbehaltlose Auskunft der zuständigen Behörde bezüglich einer konkreten, sie berührende Angelegenheit bezieht (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil BGer 8C_394/2023 vom 13.12.2023). Denn geschützt wird nur das Vertrauen auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin aber schon gar nicht geltend, worauf sie ihren guten Glauben, ihr Vertrauen abstützt; sie verweist auf keine behördliche Auskunft, aufgrund derer sie sich nicht früher zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Damit aber besteht keine Grundlage für eine Anwendung des Vertrauensschutzes.

3.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

4. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 1 Abs.1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 13. November 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

26. November 2025

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Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

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Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

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Art. 329d ORart. 329d COart. 329d CO

EVG C 162/06

Art. 11 AVIVart. 11 OACIart. 11 OADI

Art. 11 AVIVart. 11 OACIart. 11 OADI

BGE 148 V 144ATF 148 V 144DTF 148 V 144

BGE 130 V 492ATF 130 V 492DTF 130 V 492

8C_272/2021

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

8C_109/2023

8C_668/2022

9C_484/2022

9C_662/2016

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

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Art. 329d ORart. 329d COart. 329d CO

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Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

BGE 130 V 492ATF 130 V 492DTF 130 V 492

Art. 11 AVIVart. 11 OACIart. 11 OADI

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Art. 329c ORart. 329c COart. 329c CO

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

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Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

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BGE 123 V 70ATF 123 V 70DTF 123 V 70

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Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 3 ATSGart. 3 LPGAart. 3 LPGA

Art. 4 ATSGart. 4 LPGAart. 4 LPGA

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Art. 4 ATSGart. 4 LPGAart. 4 LPGA

BGE 141 V 625ATF 141 V 625DTF 141 V 625

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EVG C 284/03

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8C_394/2023

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