II 2025 52
II 2025 48
27. Oktober 2025Deutsch11 min
A.________ (geb. xx.xx.1954; Kläger) und C.________ (geb. xx.xx.1957; Beklagte) heirateten am xx.xx 1982 (VG-act. 1, Rubrum und Disp.-Ziff. 15.b). Am xx.xx 2019 leitete der Kläger das Scheidungsverfahren ein (VG-act. 1, E. 14.b). Mit Teilurteil vom 15. Oktober 2021 wurde die Ehe geschieden. Die Rechtskraft dieses Teilurteils trat am 5. November 2021 ein (VG-act. 1, Disp.-Ziff. 15.b).
Source sz.ch
II 2025 52
Entscheid vom 15. Dezember 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
Kläger,
gegen
C.________,
Beklagte,
Pensionskasse D.________,
Beigeladene,
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Vorsorgeausgleich)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.________ (geb. xx.xx.1954; Kläger) und C.________ (geb. xx.xx.1957; Beklagte) heirateten am xx.xx 1982 (VG-act. 1, Rubrum und Disp.-Ziff. 15.b). Am xx.xx 2019 leitete der Kläger das Scheidungsverfahren ein (VG-act. 1, E. 14.b). Mit Teilurteil vom 15. Oktober 2021 wurde die Ehe geschieden. Die Rechtskraft dieses Teilurteils trat am 5. November 2021 ein (VG-act. 1, Disp.-Ziff. 15.b).
Mit Urteil ZEO 2021 89 vom 28. April 2025 regelte das Bezirksgericht Höfe die Scheidungsnebenfolgen. Soweit hier interessierend erkannte das Bezirksgericht was folgt:
[1.-13.]
Die Pensionskasse E.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils angewiesen, den Rentenanteil von Fr. 210.90 der Rente des Klägers in eine lebenslange Rente der Beklagten gemäss Art. 124a ZGB umzurechnen und der Beklagten auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto auszurichten.
15.a Die Altersrente des Klägers bei der Pensionskasse D.________ wird gemäss Art. 22a Abs. 4 FZG hälftig geteilt.
15.b Nach Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis wird die Streitsache nach Massgabe von Art. 281 Abs. 3 ZPO zur Festlegung des zu überweisenden Betrages an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 6431 Schwyz, überwiesen. Dies unter Hinweis darauf, dass:
- die Ehegatten am xx.xx 1982 geheiratet haben;
Erwägungen
- das Scheidungsverfahren am xx.xx 2019 eingeleitet wurde;
- die Parteien mit Teilurteil vom 15. Oktober 2021 geschieden wurden, welches am 5. November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist;
- der Kläger über eine Altersrente von Fr. 49'867.-- bei der Pensionskasse D.________ verfügt.
[16.-19.]
[20. Zufertigung]
Mit Schreiben vom 8. August 2025 (Posteingang: 11.8.2025 [VG-act. 3]) stellt der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe dem Verwaltungsgericht einen Auszug aus dem Urteil ZEO 2021 89 vom 28. April 2025 zu und teilt mit, dass das Urteil seit dem 8. Juli 2025 teilrechtskräftig sei. Die Disp.-Ziff. 14, 15.a und 15.b seien nicht angefochten worden. Die Sache werde zur Festlegung der hälftig zu teilenden Altersrente und zum Vollzug der Teilung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs (Art. 281 Abs. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] vom 19.12.2008) an das Verwaltungsgericht überwiesen.
Mit Verfügung vom 14. August 2025 eröffnete das Verwaltungsgericht gestützt auf die Mitteilung vom 8. August 2025 das Verfahren II 2025 52 mit A.________ als Kläger und C.________ als Beklagte. Die Pensionskasse D.________ (Beigeladene) lud das Verwaltungsgericht nach Massgabe von Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) vom 17. Dezember 1993 ins Verfahren bei. Weiter gab das Verwaltungsgericht den Parteien die Gelegenheit, ihre Anträge inkl. Begründung und Unterlagen samt Verzeichnis zu unterbreiten (VG-act. 4).
Die Beigeladene teilt mit Eingabe vom 10. September 2025 (VG-act. 6) mit, bei hälftiger Teilung per Stichtag 8. Juli 2025 belaufe sich die Altersrente auf Fr. 24'943.80. Bei Umrechnung in eine lebenslängliche Altersrente der Beklagten belaufe sich die Altersrente per Stichtag 8. Juli 2025 auf Fr. 24'180.-- und bei Umrechnung in eine einmalige Kapitalabfindung betrage diese Fr. 465'870.--. Der Kläger unterbreitet dem Verwaltungsgericht den Antrag, die Altersrente des Klägers gemäss Disp.-Ziff. 15.a des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 28. April 2025 hälftig zu teilen.
Die Beklagte beantragt dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 (VG-act. 10) sinngemäss, es sei der Altersrente ein jährlicher freiwilliger Teuerungszusatz der "PK D.________" von Fr. 10'850.-- hinzuzurechnen. Weiter sei die Beigeladene anzuweisen, den der Gesuchstellerin zustehenden hälftigen Anteil der monatlichen Rente und des Teuerungszuschlags monatlich auf ihr Konto zu überweisen. Ausserdem seien bei der Beigeladenen die Modalitäten einer Witwenrente im Todesfall des Klägers zu klären bzw. beziffern zu lassen.
Dispositiv
Die Beigeladene äussert sich dazu mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (VG-act. 12). Demnach richte nicht sie, sondern der ehemalige Arbeitgeber des Klägers eine jährliche, freiwillige Teuerungszulage von Fr. 10'850.-- aus. Nur die Verarbeitung dieser Zahlung erfolge durch die Beigeladene als Pensionskasse. Weiter weist die Beigeladene darauf hin, dass die jährliche Altersrente des Klägers in einem von der Beklagten erwähnten Schreiben vom 23. Dezember 2022 versehentlich mit Fr. 49'867.-- angegeben worden sei. Richtig sei der Betrag von Fr. 49'887.60.
Der Kläger teilt mit Eingabe vom 13. November 2025 (VG-act. 13) mit, dass er keine Bemerkungen zum Schreiben der Beigeladenen vom 10. September 2025 anzubringen habe. Auf die Anträge der Beklagten sei aufgrund der ausgewiesenen Berechnung der Beigeladenen vom 10. September 2025 nicht einzutreten, eventualiter wären diese abzuweisen.
Die Eingaben der Parteien wurden den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Vorsorgeausgleich im Zusammenhang mit der Altersrente des Klägers, die ihm von der Beigeladenen ausgerichtet wird, nachdem das Scheidungsgericht nach Massgabe von Art. 281 Abs. 3 ZPO und Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG das Teilungsverhältnis festgelegt hat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 und § 4 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (VVzBVG; SRSZ 363.111) vom 27. September 1983 sowie § 67 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974.
Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 11. Februar 2019 hatte der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der Beigeladenen. Per 1. April 2019 wurde die Invalidenrente gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen der Beigeladenen aufgrund der Erreichung des Alters von 65 Jahren in eine Altersrente gleicher Höhe umgewandelt (VG-act. 1, E. 14.c). Dieser vom Bezirksgericht Höfe festgestellte Sachverhalt wird von keiner Seite in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, davon abzuweichen.
Bezieht ein Ehegatte wie hier im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Die Bestimmungen über den Ausgleich der Austrittsleistungen gelten sinngemäss (Art. 124 Abs. 2 ZGB). Anwendbar ist somit Art. 123 ZGB, der für die Berechnung der Austrittsleistungen auf die Art. 15-17 FZG sowie Art. 22a und Art. 22b FZG verweist (Art. 123 Abs. 3 ZGB).
Einschlägig ist hier Art. 22a Abs. 4 FZG. Gemäss dieser Bestimmung regelt der Bundesrat die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei laufenden Invalidenrenten und in Fällen, in denen wie hier zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt. Diesbezüglich ergibt sich aus Art. 19g Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994, dass die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB und die Rente kürzen kann, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente bezieht und er während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Referenzalter erreicht. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen zwischen dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters und der Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt.
Nach der Aktenlage (VG-act. 2/3) und den Angaben der Beigeladenen beläuft sich die jährliche Altersrente des Klägers ab 1. April 2019 auf Fr. 49'887.60. Die Hälfte davon beträgt Fr. 24'943.80. Nach den Berechnungen der Beigeladenen ergibt sich daraus eine lebenslängliche Altersrente für die Beklagte per Stichtag 8. Juli 2025 von jährlich Fr. 24'180.--. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Kalkulation zu zweifeln, zumal die Berechnung der Beigeladenen einen höheren Rentenanspruch ergibt, als dies bei einer Berechnung nach Art. 19h FZV unter Zugrundelegung des Mindestansatzes für die Witwenrente gemäss Art. 21 Abs. 1 BVG von 60 Prozent der Fall wäre (VG-act. 15). Soweit die Beklagte eine anderweitige Berechnung ihrer Rentenansprüche verlangt, verkennt sie einerseits, dass für die Berechnung Rentenansprüche die Formel im Anhang zur FZV massgebend ist (Art. 19h FZV). Zum anderen übersieht sie, dass die Beigeladene berechtigt ist, die Rente nach Art. 19g Abs. 2 FZV zu kürzen. Schliesslich zeigt sich, dass die von ihr vorgeschlagene Berechnung (bei einem Kapitalisierungszins von 3.5% und -faktoren von 10.8 [Mortalität für 71jährigen Mann] bzw. 14.87 [Mortalität für 68jährige Frau]) ein für sie schlechteres Resultat zur Folge hätte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Teil des hier zu beurteilenden Vorsorgeausgleichs bilden auch die jährlichen Teuerungszulagen, die der Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin erhält und für welche die die Beigeladene lediglich die Abwicklung übernimmt. Nach der Aktenlage richtet die frühere Arbeitgeberin des Klägers die Teuerungszulagen auf freiwilliger Basis aus (VG-act. 2/3). Mithin handelt es sich nicht um berufsvorsorgerechtliche Ansprüche, die der Kläger bereits im Zeitpunkt erworben hat, als er das Scheidungsverfahren einleitete (Art. 122 ZGB). Wie die Beigeladene und der Kläger zu Recht ausführen, fallen diese Teuerungszulagen ausser Betracht (vgl. auch BGE 146 III 73 E. 4.1). Insoweit sind die Anträge der Beklagten abzuweisen. Die Frage der Teuerungszulage ist im Rahmen des unterhaltsrechts im Scheidungsverfahren und nicht im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu klären.
Die Beklagte verlangt, dass die Beigeladene die Altersrente direkt an sie auszuzahlen hat. Grundsätzlich gilt, dass die übertragene Austrittsleistung oder Rente bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben wird (Art. 22c Abs. 2 FZG). Hat der berechtigte Ehegatte hingegen das Referenzalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG erreicht, wird ihm die lebenslange Rente ausbezahlt (Art. 22e Abs. 2 Satz1 FZG). Das Referenzalter der Berechtigten (geb. 27.6.1957) liegt bei 64 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946 sowie lit. a/a. der UeB zur Änderung des AHVG vom 17.12.2021 [AHV 21]) und ist bereits erreicht. Entsprechend macht sie zu Recht einen direkten Anspruch gegen die Beigeladene auf Auszahlung der Altersrente geltend.
Nach dem Dargelegten ist die Beigeladene zu verpflichten, der Beklagten ab 8. Juli 2025 eine lebenslängliche Altersrente von jährlich Fr. 24'180.-- auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu bezahlen. Alle weitergehenden oder anderslautenden Anträge der Parteien sind abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. BGE 128 V 323 E. 1a; Urteil BGer 9C_782/2011 vom 16.10.2012 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 138 V 495]).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Pensionskasse D.________ wird verpflichtet, der Beklagten ab 8. Juli 2025 eine lebenslängliche Altersrente von jährlich Fr. 24'180.-- auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Konto zu bezahlen. Alle weitergehenden oder anderslautenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 6004 Luzern, erhoben werden.
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Klägers (2/R)
- die Beklagte (R)
- die Beigeladene (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht berufliche Vorsorge, 3003 Bern (A; gemäss Art. 112 Abs. 4 BGG i.Vm. Art. 60ebis BVV 2 [SR 831.441.1]).
Schwyz, 15. Dezember 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
16. Januar 2026
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Art. 124a ZGBart. 124a CCart. 124a CC
Art. 22a FZGart. 22a LFLPart. 22a LFLP
Art. 281 ZPOart. 281 CPCart. 281 CPC
BGE 146 III 73ATF 146 III 73DTF 146 III 73
BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323
9C_782/2011
BGE 138 V 495ATF 138 V 495DTF 138 V 495
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF