II 2025 54
Kammergericht
20. Oktober 2025Deutsch13 min
A. A.________ (Jg. 1961) war seit dem 1. Juli 2015 bei der B.________ GmbH als stellvertretende Geschäftsführerin in einem Vollzeitpensum angestellt. Diese Anstellung wurde am 19. März 2025 per 30. Juni 2025 gekündigt. Bezüglich offene Lohnansprüche wurde in der Kündigung ausgeführt (Vi-act. S. 49):
Source sz.ch
II 2025 54
Entscheid vom 20. Oktober 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1961) war seit dem 1. Juli 2015 bei der B.________ GmbH als stellvertretende Geschäftsführerin in einem Vollzeitpensum angestellt. Diese Anstellung wurde am 19. März 2025 per 30. Juni 2025 gekündigt. Bezüglich offene Lohnansprüche wurde in der Kündigung ausgeführt (Vi-act. S. 49):
Bis zum Beendigungsdatum bestehen Lohnansprüche gemäss dem bestehenden Vertrag. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft ist eine Auszahlung nicht mehr gewährleistet. Die Arbeitnehmerin wird darauf hingewiesen, dass sie sich nach der Konkurseröffnung bei der Arbeitslosenkasse für die Insolvenzentschädigung anmelden kann.
Am 7. April 2025 stellte A.________ Antrag auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 für die ausstehenden Löhne der Monate März bis Juni 2025 (Vi-act. S. 27, 40).
Am 22. April 2025 bestätigte das Konkursamt C.________, seitens A.________ seien für die Zeit vor dem Konkurs (vom 1.3.2025 bis 7.4.2025) Lohnforderungen im Betrag von Fr. 5'379.60 und für die Zeit nach Konkurs (ab 8.4.2025 bis 30.6.2025) von Fr. 17'608.58 in das Konkursverfahren eingegeben worden (Vi-act. S. 25).
B. Mit Verfügung vom 29. April 2025 lehnte die Arbeitslosenkasse den Antrag von A.________ auf Insolvenzentschädigung ab (Vi-act. S. 22).
Am 27. Mai 2025 erhob A.________ Einsprache (Vi-act. S. 13). Zudem reichte A.________ am 23. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit dem Antrag, die Arbeitslosenkasse Schwyz sei zu verpflichten, die volle Insolvenzentschädigung für die Monate April bis Juni 2025 auszubezahlen. Das Gericht wies die Beschwerde mit VGE II 2025 60 vom 24. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Vi-act. S. 7).
Mit Einspracheentscheid Nr. 30/2025 vom 8. Juli 2025 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 27. Mai 2025 ab (Vi-act. S. 1).
C. Am 16. August 2025 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid der ALK Schwyz vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Es sei festzustellen, dass mein Anspruch auf Insolvenzentschädigung den Zeitraum 01.03.2025 bis 30.06.2025 umfasst.
3.
Die ALK Schwyz sei zu verpflichten, die ausstehenden Beträge nebst 5 % Zins seit Fälligkeit auszuzahlen.
4.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der ausdrücklichen Anweisung, zur zentralen Streitfrage Stellung zu nehmen, ob die Insolvenzentschädigung auch bei einem über das Konkursdatum hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnis für den Zeitraum nach dem Konkursdatum zuständig ist. Dabei hat die Vorinstanz explizit klarzustellen, ob dies a) generell für Arbeitnehmer gilt und b) ob der Gesetzgeber eine Unterscheidung bei arbeitgeberähnlicher Stellung vorgesehen hat. Die Beantwortung hat eindeutig mit „Ja" oder „Nein" zu erfolgen. Zudem ist die Einzelfallprüfung für den Zeitraum 01.03.-07.04.2025 vorzunehmen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Vernehmlassung vom 10. September 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Den Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 7. April 2025 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. April 2025 ab. Sie verwies auf Art. 51 Abs. 2 AVIG, wonach Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des/der Arbeitgebers/in bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Eheleute, keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben. Die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) sei bei der B.________ GmbH in Liquidation als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen. Damit gehöre sie zum obersten betrieblichen Entscheidungsgremium des Unternehmens. Zudem sei sie die Ehegattin des Gesellschafters und Vorsitzenden der Geschäftsführung. Der Handelsregistereintrag sei bis zum Konkurs aktiv gewesen. Somit habe sie keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Vi-act. S. 22).
1.2
Einspracheweise machte die Beschwerdeführerin geltend, die ablehnende Verfügung stütze sich zu Unrecht ausschliesslich auf ihre formelle Stellung als Gesellschafterin und Ehefrau eines weiteren Gesellschafters und die Vorinstanz habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Bereits Mitte Februar 2025 sei klar gewesen, dass die Gesellschaft mangels Aufträgen und finanzieller Mittel nicht fortführbar gewesen sei; die operative Leitung sei damals faktisch eingestellt worden; sie und ihr Ehemann hätten einzig noch die Grundlagen zur Vorbereitung des Gesellschaftsbeschlusses zur Konkurseröffnung vom 21. März 2025 erstellt. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG seien Gesellschafter oder mitarbeitende Ehegatten nur dann vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen, wenn sie die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten. Hierzu sei eine Einzelfallprüfung notwendig. Dies sei in casu zu Unrecht nicht erfolgt (Vi-act. S. 13 ff.).
1.3
Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei per 1. Juli 2015 angestellt worden; seit 26. März 2015 sei sie im Handelsregister mit Einzelunterschrift eingetragen. Am 7. bzw. 11. April 2025 sei der Konkurs über die Arbeitgeberin eröffnet worden. Am 7. April 2025 habe sie Insolvenzentschädigung beantragt und am 17. April 2025 beim Konkursamt die Forderung für ausstehende Löhne eingegeben. Ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AVIG abgelehnt worden. Entgegen der Ausführung in der Einsprache sei rechtsprechungsgemäss bei Gesellschaftern einer GmbH sowie Verwaltungsräten einer AG keine Einzelfallprüfung notwendig, da sich deren massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst ergebe. Die Beschwerdeführerin sei noch immer als Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Auch sei sie seit der Firmengründung nicht nur deren Gesellschafterin, sondern auch Geschäftsführerin gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie vom Insolvenzereignis nicht überrascht worden sei, womit es dem gesetzgeberischen Willen eben gerade entspreche, dass sie gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgenommen werde.
1.4
Vor Verwaltungsgericht wiederholt die Beschwerdeführerin, gemäss Rechtsprechung sei bei arbeitgeberähnlicher Stellung zwingend eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, insbesondere für die Zeit vom 1. März 2025 bis 7. April 2025. Eine solche hätte ergeben, dass ein externer Buchhalter für den ordnungsgemässen Abschluss beauftragt worden sei, die Gesellschaft am 21. März 2025 die Konkurseinreichung beschlossen habe, ab dann sämtliche strategischen Entscheidungen beim Konkursrichter gelegen hätten und auf dessen Weisung hin am 2. April 2025 ein Audit durchgeführt worden sei, mithin ab dem 1. März 2025 nachweislich keine strategische Einflussmöglichkeit mehr bestanden habe. Vom 8. April 2025 bis 30. Juni 2025 habe ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag bestanden, wobei infolge des Konkurses jegliche Einflussnahme unmöglich gewesen sei, weshalb Anspruch auf Insolvenzentschädigung bis zum Vertragsende bestehe. Gemäss Bundesgericht bestehe bei fehlender tatsächlicher Einflussmöglichkeit Anspruch auf Insolvenzentschädigung trotz Handelsregistereintrag. Die gegenteilige Auffassung der Arbeitslosenkasse entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage und widerspreche der Rechtsprechung. Zudem werde die Vorinstanz ausdrücklich aufgefordert, eindeutig zu beantworten, ob Insolvenzentschädigung bei einem über das Konkursdatum hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig von der tatsächlichen Weiterarbeit geschuldet sei.
1.5
Vernehmlassend bekräftigt die Vorinstanz ihre Ausführungen des angefochtenen Einspracheentscheides. Die Beschwerdeführerin habe infolge ihrer Funktion als Gesellschafterin ex lege eine arbeitgeberähnliche Stellung und falle unter den subjektiven Ausschlussgrund von Art. 51 Abs. 2 AVIG, was die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung nach sich ziehe. Und was die Aufforderung zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage anbelange, so decke gemäss Wortlaut von Art. 52 Abs. 1bis AVIG die Insolvenzentschädigung nur ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung und dies auch nur, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht habe wissen können, dass der Konkurs eröffnet worden sei. Da der Konkurs mittels Gesellschafterbeschluss eröffnet worden sei, habe die Beschwerdeführerin vom Konkurs gewusst, weshalb die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1bis AVIG nicht erfüllt wären.
2.1
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezweckt für eine beschränkte Zeit den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und damit die Vermeidung sozialer Härten (BGE 144 V 427 E. 3.1; vgl. SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N, Rz. 585).
2.2
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die beitragspflichtigen Arbeitnehmenden. Massgebend ist das AHV-Beitragsstatut, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Einziger persönlicher Anknüpfungspunkt ist die beitragspflichtige Tätigkeit als Unselbständigerwerbender.
2.3.1
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben jedoch unselbständigerwerbende Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG).
2.3.2
Mit Art. 51 Abs. 2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren, deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden und deshalb keines besonderen Schutzes bedürfen (BBl 1994 I 361 f.; vgl. auch Urteil BGer 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.3).
2.3.3
Gemäss Rechtsprechung ist Art. 51 Abs. 2 AVIG gleich auszulegen wie Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (BGE 142 V 263 E. 4.1; Urteile BGer 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.3; 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.3; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N, Rz. 594; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Art. 51 S. 319; BBl 1994 I 362). Die, den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschliessende, arbeitgeberähnliche Stellung kann somit auf drei Gründen beruhen: (1.) der Eigenschaft als Gesellschafter, (2.) einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder (3.) auf der Teilhabe an der Betriebsleitung. Die Eigenschaft als Gesellschafter bezieht sich auf alle gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsformen. Bei der finanziellen Beteiligung am Betrieb ist eine massgebliche Beteiligung zu verlangen; der blosse Besitz von Mitarbeiteraktien reicht in der Regel nicht aus (vgl. Urteil BGer 8C_413/2024 vom 8.10.2024 E. 5.2). Unter den Begriff der Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums fallen die formellen Organe eines Arbeitgeberbetriebes und auch Personen, die den materiellen Organbegriff erfüllen. Die Organstellung endet mit dem tatsächlichen Rücktritt.
2.3.4
Alle drei Formen der arbeitgeberähnlichen Funktion führen nur zum Leistungsausschluss, wenn der betreffende Arbeitnehmer die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann; sie müssen praxisgemäss über einen massgeblichen Einfluss auf die für das Überleben der Unternehmung ausschlaggebenden strategischen Entscheidungen verfügen (Urteil BGer 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.3; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 319).
2.3.5
Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3; ARV 2004 S. 196, C 113/03 E. 3.2). Dazu ist keine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits (zwingend) aus dem Gesetz selbst ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716 -716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2; Urteile BGer 8C_413/2024 vom 8.10.2024 E. 4.2; 8C_689/2022 vom 26.4.2023 E. 2.4; 8C_34/2021 vom 8.7.2021 E. 3.3; 8C_412/2017 vom 10.1.2018 E. 5.1).
3.1
Die B.________ GmbH in Liquidation wurde 2015 gegründet. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Handelsregistereintrag der Gesellschaft als Gesellschafterin (mit 50 % der Stammanteile) und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen. Sie ist noch heute (24.9.2025) mit diesen Funktionen eingetragen (VG-act. 9). Zweiter Gesellschafter sowie Vorsitzender der Geschäftsführung ist der Ehemann der Beschwerdeführerin.
Dieser Sachverhalt ist unbestritten; auch die Beschwerdeführerin macht nichts Anderes geltend. Sie vertritt jedoch die Ansicht, dieser Handelsregistereintrag allein rechtfertige die Verweigerung des Insolvenzentschädigungsanspruchs nicht; vielmehr müsse eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ihr massgeblicher Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nachgewiesen werden.
3.2
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht zu hören. Entsprechend der zuvor dargelegten Rechtsprechung bedarf es keiner Einzelfallprüfung, wenn sich der massgebliche Einfluss eines Organs bereits aus dem Gesetz ergibt, was bei einer Gesellschafterin einer GmbH klarerweise der Fall ist (vgl. oben E. 2.3.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Damit aber stellte die Vorinstanz zu Recht fest, gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AVIG habe die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, ohne dass eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden muss (vgl. auch VGE II 2025 37 vom 14.7.2025).
3.3
Wenn aber die Beschwerdeführerin schon gar keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die Insolvenzentschädigung bei einem über das Konkursdatum hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig von tatsächlicher Weiterarbeit geschuldet sei oder nicht (vgl. Beschwerde Ziff. 5). Ein Feststellungsinteresse - wie im Eventualantrag vorgebracht - ist damit nicht ersichtlich. Entsprechend gilt es auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 52 Abs. 1bis AVIG erfüllt sind oder nicht und auch der Eventualantrag ist abzuweisen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. Oktober 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
29. Oktober 2025
1
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 52 AVIGart. 52 LACIart. 52 LADI
Art. 52 AVIGart. 52 LACIart. 52 LADI
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
8C_689/2022
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
BGE 142 V 263ATF 142 V 263DTF 142 V 263
8C_689/2022
8C_689/2022
8C_413/2024
8C_689/2022
BGE 122 V 270ATF 122 V 270DTF 122 V 270
EVG C 113/03
Art. 804 ORart. 804 COart. 804 CO
Art. 716 ORart. 716 COart. 716 CO
Art. 716b ORart. 716b COart. 716b CO
BGE 145 V 200ATF 145 V 200DTF 145 V 200
8C_413/2024
8C_689/2022
8C_34/2021
8C_412/2017
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 52 AVIGart. 52 LACIart. 52 LADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF