II 2025 55
Kammergericht
6. Februar 2026Deutsch33 min
C.________ (geb. ____1949) verstarb am 20. September 2024 mit letztem Wohnsitz in D.________. Ihr Ehemann, E.________ (geb. ____1948) war bereits am 24. Mai 2023 verstorben (vgl. SVA-act. 24). Gesetzliche Erben von C.________ sind A.________ (Tochter) und B.________ (Sohn; vgl. SVA-act. 17 S. 2; VG-act. 1). Am 18. September 2024 hatte C.________ eine Schenkung in der Höhe von Fr. 70'000.-- an ihre Enkelin, F.________ ausgerichtet (SVA-act. 17 S. 4; VG-act. 9).
Source sz.ch
II 2025 55
Entscheid vom 6. Februar 2026
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
B.________,
vertreten durch Beschwerdeführerin Ziff. 1,
Beschwerdeführer,
gegen
SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
C.________ (geb. ____1949) verstarb am 20. September 2024 mit letztem Wohnsitz in D.________. Ihr Ehemann, E.________ (geb. ____1948) war bereits am 24. Mai 2023 verstorben (vgl. SVA-act. 24). Gesetzliche Erben von C.________ sind A.________ (Tochter) und B.________ (Sohn; vgl. SVA-act. 17 S. 2; VG-act. 1). Am 18. September 2024 hatte C.________ eine Schenkung in der Höhe von Fr. 70'000.-- an ihre Enkelin, F.________ ausgerichtet (SVA-act. 17 S. 4; VG-act. 9).
Die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) hatte den Eheleuten C.________ und E.________ zu Lebzeiten Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienvergütung der Krankenversicherung) sowie Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von insgesamt Fr. 28'990.40 ausgerichtet (SVA-act. 24).
Mit an A.________ versandtem Entscheid vom 10. Februar 2025 verfügte die SVA Schwyz was folgt (SVA-act. 24):
Die vom 01.06.2023 bis 30.09.2024 rechtmässig ausbezahlten Leistungen im Umfang von CHF 28'990.40 sind aus dem Nachlass zurückzuerstatten.
Die Rückforderung von Total CHF 28'990.40 der Ausgleichskasse Schwyz muss innert drei Monaten nach Erhalt dieser Verfügung zurückbezahlt werden.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 legte A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Februar 2025 ein (SVA-act. 25). Die SVA Schwyz nahm die Eingabe als Einsprache der Erbengemeinschaft C.________ sel., bestehend aus B.________ und A.________, vertreten durch letztere, entgegen und wies die Einsprache mit Entscheid Nr. 1335/2025 vom 30. Juli 2025 ab.
Mit an die SVA Schwyz gerichteter Eingabe vom 11. August 2025 reichte A.________ "Einsprache gegen die Forderung" ein (VG-act. 1). Die SVA Schwyz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter (VG-act. 3), woraufhin das Verwaltungsgericht das Verfahren II 2025 55 eröffnet und die SVA Schwyz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert hat (VG-act. 4).
Mit Eingabe vom 21. August 2025 beantragt die SVA Schwyz die Abweisung der Beschwerde (VG-act. 5). Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Replik vom 27. August 2025 (VG-act. 9) und nach der Duplik der SVA Schwyz vom 19. September 2025 (VG-act. 12) mit Triplik vom 13. Oktober 2025 (VG-act. 14) weiterhin gegen die Rückforderung.
Am 12. Dezember 2025 fordert das Verwaltungsgericht A.________ auf, eine Vollmacht von B.________ einzureichen und stellt in Aussicht, dass auf die Beschwerde andernfalls nicht eingetreten werden könne, soweit sie B.________ betrifft (VG-act. 16). A.________ reicht am 17. Dezember 2025 ein Schreiben ein, mit dem sie ihrem Bruder B.________ die Vollmacht erteilt, sie im vorliegenden Verfahren zu vertreten (VG-act. 17).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Umstritten ist eine Rückerstattungsforderung gemäss Art. 16a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (vgl. Art. 1 Abs. 1 ATSG).
Erwägungen
Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Während die Verfügung vom 10. Februar 2025 an A.________ (als Vertreterin der Erben [vgl. VG-act. 24]) gerichtet war, hat die SVA Schwyz im Einspracheentscheid die "Erbengemeinschaft C.________ sel., bestehend aus B.________ und A.________" als Einsprecherin ins Rubrum des Einspracheentscheids Nr. 1335/2025 vom 30. Juli 2025 aufgenommen.
Erbengemeinschaften bilden Gemeinschaften zur gesamten Hand, die mangels Rechtspersönlichkeit nicht Träger von Rechten und Pflichten sein können. Entsprechend sind Erbengemeinschaften weder partei- noch prozessfähig; sie können als solche nicht Verfahrenspartei sein. Verfahrensparteien sind vielmehr ihre Mitglieder, die als Beteiligte einer Gesamthandschaft in aller Regel als notwendige Streitgenossen handeln müssen (BGE 141 IV 380 E. 2.3.2; Urteile BGer 8C_669/2023 vom 1.4.2025 E. 1.1 [nicht publ. in BGE 151 V 264]; 5A_46/2018 vom 4.3.2019 E. 1.1).
Demgegenüber steht im Bereich des Sozialversicherungsrechts jedem Mitglied einer Gesamthandschaft (wie etwa einer Erbengemeinschaft) ein individuelles Beschwerderecht zu (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2; Urteile BGer 8C_669/2023 vom 1.4.2025 E. 1.1 [nicht publ. in BGE 151 V 264]; 9C_273/2024 vom 16.12.2024 E. 4.2.2). Danach ist die Erbengemeinschaft von C.________ sel. zwar nicht rechts- und parteifähig. A.________ und B.________ verfügen jedoch als Erben von C.________ sel. je über ein individuelles Beschwerderecht zur Anfechtung des Einspracheentscheids vom 30. Juli 2025. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.
Sämtliche Eingaben ans Verwaltungsgericht sind mit dem Namen von A.________ unterzeichnet. Von B.________ liegt keine Unterschrift vor. Damit A.________ auch für ihren Bruder B.________ Beschwerde führen kann, ist eine Vollmacht erforderlich (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. § 16 Abs. 1 VRP). Auf eine entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte A.________ anstelle einer Vollmacht des Bruders eine auf sie lautende Vollmacht zuhanden des Bruders ein (vgl. VG-act. 17). Soweit den Bruder B.________ betreffend kann auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht eingetreten werden (§ 16 Abs. 2 VRP).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Unter Vorbehalt der vorstehenden E. 1.2.3 ist auf die Beschwerde einzutreten.
Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 ff. erfüllen, werden zur Deckung ihres Existenzbedarfs Ergänzungsleistungen gewährt (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. b ELG).
Rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40'000 Franken übersteigt (Art. 16a Abs. 1 ELG). Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Art. 16a Abs. 1 ELG noch immer gegeben sind (Art. 16a Abs. 2 ELG). Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).
Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (Art. 27a Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). Für die Höhe der Rückerstattung ist auf den Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person und bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten abzustellen (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] mit Gültigkeit ab 1.4.2011 [Stand: 1.1.2026], Rz. 4720.03).
Hier steht zur Beurteilung, ob die Schenkung in der Höhe von Fr. 70'000.--, die C.________ am 18. September 2024 an ihre Enkelin ausgerichtet hat, unter den Begriff des Nachlasses im Sinne von Art. 16a Abs. 1 ELG fällt.
Zur Frage, was als Nachlass im Sinne von Art. 16a Abs. 1 ELG bzw. als Vermögen am Todestag gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV gilt, hat sich das Bundesgericht erst kürzlich im als BGE 151 V 264 amtlich publizierten Urteil 8C_669/2023 vom 1. April 2025 geäussert. In dem Urteil stand die Frage im Zentrum, welche Schulden im Hinblick auf den Freibetrag von Fr. 40'000.-- im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Satz 2 ELG in Betracht fallen (BGE 151 V 264 E. 7.1.1). Das Bundesgericht befasste sich dabei in erster Linie mit den Passiven, die im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV zu berücksichtigen sind. Es erwog dabei, dass Kosten wie Todesfall- oder Bestattungskosten, die nach dem Todestag der EL-beziehenden Person entstehen, im Hinblick auf die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a ELG und Art. 27a ELV unberücksichtigt bleiben (vgl. BGE 151 V 264 E. 7.1.3).
Im Zusammenhang mit dem Begriff des Nachlasses äusserte sich das Bundesgericht in dem referenzierten Urteil auch zu den Aktiven. Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen wird mit dem verwendeten Begriff "Nachlass" und der Formulierung "Vermögen am Todestag" vorgegeben, dass für die Bestimmung des Nachlasses "die Nachlassaktiven abzüglich der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers per Todestag massgeblich sind" (BGE 151 V 264 E. 7.1.3; m.H. auf Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 149 f.). Weiter erwog das Bundesgericht, dass unter dem zivilrechtlichen Begriff des Nachlasses gemeinhin die Erbschaft verstanden werde, welche "die Aktiven und Passiven (Erbschaftsschulden) [umfasse], die beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers vorhanden sind und nach Art. 560 ZGB in einer Gesamtnachfolge (Universalsukzession) von Rechts wegen im Augenblick des Todes auf die Erben übergehen" (BGE 151 V 264 E. 7.2.1; m.H. u.a. auf BGE 136 III 461 E. 4; 133 III 664 E. 2.5).
Diese Erwägungen deuten ein Verständnis an, wonach für den Nachlass (Art. 16a Abs. 1 ELG) bzw. das Vermögen am Todestag (Art. 27a Abs. 1 Satz 2 ELV) auf der Seite der Aktiven allein jene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes tatsächlich zustanden (vgl. Art. 560 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907; Urteil BGer 5A_535/2022 vom 8.7.2025 E. 7.3.2). Ähnliche Überlegungen ergeben sich aus dem BGE 151 V 270, der dabei weitgehend auf den BGE 151 V 264 abstellte. Allerdings hatte das Bundesgericht keine Veranlassung, sich in diesen Urteilen vertieft damit auseinanderzusetzen, ob lebzeitige Entäusserungen von Vermögenswerten ebenfalls unter den Begriff des Nachlasses im Sinne von Art. 16a Abs. 1 ELG bzw. des Vermögens am Todestag gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV zu zählen sind. Die Frage ist hier auf dem Weg der Auslegung zu klären.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 151 V 264 E. 6.1; 144 V 333 E. 10.1; je mit Hinweis).
Dispositiv
Aus Art. 16a Abs. 1 ELG ergibt sich, dass die rechtmässig bezogenen Leistungen "aus dem Nachlass" zurückzuerstatten sind. Wie der Nachlass im Einzelnen zu bestimmen ist, geht aus dem Gesetz indes nicht hervor. Die Bestimmung von Art. 16a Abs. 1 ELG ist folglich auslegungsbedürftig (vgl. BGE 151 V 264 E. 7.1.1). Mit ihrer Konkretisierung in Art. 27a ELV ist gemäss dem Bundesgericht "aus EL-rechtlicher Sicht […] mit dem verwendeten Begriff 'Nachlass' und der Formulierung 'Vermögen am Todestag' bereits vorgegeben, dass für die Bestimmung des Nachlasses die Nachlassaktiven […] per Todestag massgeblich sind" (BGE 151 V 264 E. 7.1.3). Dabei ergibt sich jedoch auch ein solches Verständnis lediglich "implicitement" aus Art. 27a Abs. 1 ELV (BGE 151 V 270 E. 4.3; vgl. auch Steinauer, Les nouveaux articles 16a et 16b de la loi fédérale sur les prestations complémentaires, in: Maryse Pradervand-Kernen/Michel Mooser/Antoine Eigenmann [Hrsg.], Journée de droit successoral 2021, Bern 2021, S. 207 ff., S. 217 Rz. 23). Die Bedeutung von Art. 27a Abs. 1 ELV erschliesst sich demnach ebenso wenig mit völliger Klarheit aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst wie jene von Art. 16a Abs. 1 ELG.
Eine unmissverständliche Legaldefinition des Begriffs "Nachlass" (bzw. "succession", "eredità") ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Zivilrecht. So bestimmt Art. 560 Abs. 2 ZGB im Abschnitt "Der Erwerb der Erbschaft" (bzw. "De l’acquisition de la succession", "Dell’acquisto dell’eredità") zwar, dass mit dem Tod des Erblassers unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf [die Erben übergehen], und die Schulden des Erblassers […] zu persönlichen Schulden der Erben [werden]" (vgl. auch BGE 151 V 264 E. 7.2.1 m.H. auf BGE 136 III 461 E. 4). Abgesehen davon, dass im Zusammenhang mit dem Ergänzungsleistungsrecht nicht ohne Weiteres auf zivilrechtliche Begrifflichkeiten abgestellt werden kann (vgl. BGE 136 II 525; 130 I 205 E. 9.1 [betreffend kantonale Erbschaftssteuer]; Denis Piotet, La succession des droits et obligations au décès de l'administré, in: Le droit public en mouvement. Mélanges en l'honneur du Professeur Etienne Poltier, 2020, S. 377 ff., S. 378 f.), ergibt sich auch die Tragweite von Art. 560 ZGB nicht aus sich selbst (vgl. Urteil BGer 5A_89/2024 vom 16.12.2024 E. 5.4.1). Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen (vgl. etwa BGE 142 V 233; 139 V 505; 141 V 170; 130 I 205; 129 III 305; Urteil BGer 9C_523/2013 vom 28.1.2014 E. 4.1). Mit Blick auf die Frage, ob lebzeitige Vermögensentäusserungen zum "Nachlass" im Sinne der Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV zählen, bleiben diese Bestimmungen auch mit Rücksicht auf das Zivilrecht auslegungsbedürftig.
Der Art. 16a ELG geht auf die am 22. März 2019 beschlossene und per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzte EL-Reform zurück ("EL-Reform 2019"; vgl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 2020 S. 585 ff.). Die EL-Reform 2019 wurde durch die Erkenntnis angestossen, dass das EL-System in einigen Punkten angepasst werden muss, damit es seine Aufgabe bei gleichem Leistungsniveau langfristig erfüllen kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16.9.2016, BBl 2016 S. 7465 ff. [Botschaft EL-Reform 2019], S. 7471). Anlass der Reform bildete das starke Kostenwachstum im EL-Bereich (vgl. Michael E. Meier/Jana Renker, Eckpunkte und Probleme der EL-Reform, SZS 2020 S. 1 ff., S. 1 f.), das gebremst werden sollte (vgl. BBl 2016 S. 7546). Ein Ziel der Reform bildeten Verbesserungen bei der Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge (vgl. Botschaft EL-Reform 2019, S. 7473). Die hier zur Diskussion stehende Rückerstattungspflicht von Erben war im Entwurf des Bundesrats noch nicht vorgesehen. Sie wurde erst im Verlauf der parlamentarischen Beratung eingeführt (vgl. zur Entstehungsgeschichte von Art. 16a ELG etwa Meier/Renker, a.a.O., S. 10; Thomas Gächter, Wozu noch Erbrecht? Gedanken zu aktuellen Entwicklungen in der Pflegefinanzierung, in: Pflegerecht 2019, S. 70 ff., S. 73 f.; Steinauer, a.a.O., S. 209 ff. Rz. 4 ff.; weiter Urteil VGE 200.2022.516 des Verwaltungsgerichts Bern [Sozialversicherungsrechtliche Abteilung] vom 21.2.2023 E. 4.2.2 f. [publ. In: BVR 2023/7/8 S. 361 ff.]; BGE 151 V 264 E. 7.1.1).
Zu Art. 16a ELG wurde in der nationalrätlichen Beratung unter anderem ausgeführt, es gehe um die Vermeidung von Fällen, in denen Ergänzungsleistungsbezüger/-innen nach ihrem Tod hohe Vermögen (insbesondere selbstbewohntes Grundeigentum) hinterlassen und diese vererben. Erhalte der Staat trotz substanzieller Ergänzungsleistungen nichts zurück, müsse man von Erbenschutz sprechen. Mit der Rückerstattungspflicht werde ein Beitrag dazu geleistet, dass nicht die Erben von den Ergänzungsleistungen profitierten (vgl. Amtliches Bulletin [AB] N 2018 S. 452). Der Ständerat stimmte der Ergänzung des Nationalrats in Bezug auf die Rückerstattungspflicht diskussionslos zu (vgl. AB N 2018 S. 320), wobei der Ständerat im Rahmen der Differenzbereinigung eine Senkung der Rückerstattungsschwelle auf Fr. 40'000.-- beschloss (AB N 2018 S. 817 f.; vgl. zum Ganzen BVR 2023/7/8 S. 365 ff.). Demnach entspricht es dem Sinn und Zweck von Art. 16a ELG, eine Alimentierung von Erben zu vermeiden, wenn der Erblasser vor dem Tod Ergänzungsleistungen bezogen hat und sein Vermögen den Betrag von Fr. 40'000.-- überschreitet. Diese teleologische Stossrichtung von Art. 16a ELG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die EL-Reform 2019 insgesamt darauf abzielte, zwar das Leistungsniveau der Ergänzungsleistungen zu erhalten, aber gleichzeitig das Kostenwachstum zu reduzieren.
In entstehungsgeschichtlicher Hinsicht geben die parlamentarischen Debatten zum Verständnis von Art. 16a ELG wenig Aufschluss (vgl. Steinauer, a.a.O., S. 218 Rz. 25 ff.). Nicht diskutiert wurden insbesondere auch die Modalitäten der Rückerstattungspflicht. In der nationalrätlichen Debatte wurde am Rande zwar auch auf die umfangreicheren Bestimmungen zur Rückerstattungspflicht des Kantons Zürich verwiesen (AB N 2018 S. 452), nach denen lebzeitige Zuwendungen an spätere Erben und Vermächtnisnehmer ausdrücklich aufzurechnen sind (vgl. § 19 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich [ZLG; LS 831.3] vom 7.2.1971). Auf Details dieser kantonalen Regelung gingen die eidgenössischen Räte jedoch nicht ein (vgl. BVR 2023/7/8 S. 366). Entsprechend kann weder darauf geschlossen werden, dass die Regelung des Kantons Zürich ins eidgenössische Recht überführt werden sollte, noch dass im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen darauf verzichtet werden sollte.
Für die hier zur Diskussion stehende Frage als von entscheidender Bedeutung erweist sich die gesetzliche Systematik. Verschiedene Bestimmungen des ELG sehen eine Sicherung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge vor. So bestimmt etwa Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG, dass alleinstehende Personen nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn ihr Reinvermögen weniger als 100'000 Franken beträgt. Zum Reinvermögen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch das Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Die Grenze liegt für Vermögen bis 100'000 Franken bei 10'000 Franken pro Jahr (vgl. Art. 11a Abs. 3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV liegt ein Verzicht auch bei einem Vermögensverbrauch ohne wichtigen Grund vor, der bis zu 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs erfolgte (Art. 11a Abs. 4 ELG). Demnach stellt das ELG in verschiedener Hinsicht auf Vermögenswerte ab, über welche die leistungsansprechende Person teilweise nicht (mehr) effektiv verfügt, sondern die sie zu einem früheren Zeitpunkt ohne entsprechende Gegenleistung hingegeben oder ohne wichtigen Grund verbraucht hat. Dass diese Vorgaben zur Bestimmung des massgebenden Vermögens aufgrund des gesetzessystematischen Zusammenhangs auch im Bereich von Art. 16a Abs. 1 ELG zu berücksichtigen sind, ist naheliegend.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Begriff "Nachlass" im Sinne von Art. 16a Abs. 1 ELG auslegungsbedürftig ist, zumal ihn das Gesetz selbst nicht näher definiert (vgl. E. 2.4.1). Ein Vergleich mit dem Zivilrecht legt zwar eine Auslegung nahe, wonach nur die im Zeitpunkt des Todes effektiv vorhandenen Vermögenspositionen des Erblassers zum Nachlass gehören. Jedoch erklärt sich der Begriff "Nachlass" (bzw. "Erbschaft" oder "succession", "eredità") auch unter einem zivilrechtlichen Blickwinkel nicht aus sich selbst heraus und kann insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht ohne Weiteres auf ein zivilrechtliches Verständnis abgestellt werden (vgl. E. 2.4.2). Zur Bestimmung der Tragweite von Art. 16a Abs. 1 ELG ist weiter dessen Sinn und Zweck zu berücksichtigen. Das generelle Ziel der EL-Reform 2019 war, das Leistungsniveau aufrechtzuerhalten und gleichzeitig das Kostenwachstum zu bremsen. Entsprechend sollten verstärkt auch Eigenmittel zur Altersversorgung herangezogen werden. Spezifisch mit Art. 16a Abs. 1 ELG sollte vermieden werden, dass Erben von zu Lebzeiten erbrachter Ergänzungsleistungen profitieren, soweit das Vermögen des Erblassers den Betrag von Fr. 40'000.-- übersteigt (vgl. E. 2.4.4). Während die Entstehungsgeschichte von Art. 16a Abs. 1 ELG für die sich hier stellende Frage wenig aufschlussreich ist (vgl. E. 2.4.5), ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass auch gewisse lebzeitige Zuwendungen der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a ELG unterliegen können. So sehen insbesondere die Art. 11a Abs. 2-4 ELG vor, dass Vermögen, auf das ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurde, als Einnahmen angerechnet werden. Dabei ist aus einem systematischen Blickwinkel nicht recht einzusehen, dass Vermögenspositionen, auf die eine Person verzichtet hat, zu Lebzeiten bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind, im Rahmen der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a ELG jedoch nicht.
Bei alldem fällt zusätzlich ins Gewicht, dass Ergänzungsleistungen nach ihrer verfassungsrechtlichen Ausrichtung (vgl. Art. 112a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) den Existenzbedarf der Bezüger von Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten decken sollen (vgl. BSK BV-Gächter/Filippo, Art. 112a N. 13). Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG tangiert dieses Ziel nicht, zumal sie bei Ehepaaren erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen entstehen kann (vgl. Art. 16a Abs. 2 ELG). Wenn das Gesetz eine Aufrechnung von Vermögenswerten, auf die eine Person verzichtet hat, bereits zu Lebzeiten der EL-ansprechenden Person vorsieht (vgl. Art. 11a Abs. 2-4 ELG), ist 'a fortiori' davon auszugehen, dass eine entsprechende Aufrechnung mit dem Ziel einer Sicherung des Leistungsniveaus und einer Dämpfung des Kostenwachstums auch zu erfolgen hat, wenn letztlich nicht der Bezüger von Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten davon betroffen ist, sondern bis zu einem rechnerischen Nachlass von Fr. 40'000.-- seine Erben (vgl. auch Steinauer, a.a.O., S. 219 Rz. 27).
Eine Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen von Art. 16a ELG, auf das eine EL-ansprechende Person zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet hat, ist ferner auch unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots geboten. So würde der Verzicht auf eine Aufrechnung von Verzichtsvermögen im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 ELG zu einer Besserstellung der Erben von EL-beziehenden Personen führen, die lebzeitige Zuwendungen erst kurz vor ihrem Tod ausrichten. Im Vergleich dazu müssten Erben von EL-beziehenden Personen, die keine lebzeitigen Zuwendungen ausrichten oder die sich längere Zeit vor dem Tod Vermögenspositionen entäussern, aufgrund der Aufrechnung gemäss Art. 11a Abs. 2-4 ELG eine Schmälerung ihrer erbrechtlichen Anwartschaft hinnehmen.
Nach dem Dargelegten sind im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 ELG auch Vermögenspositionen zum Nachlass zu zählen, auf die im Sinne von Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde. Die Rückerstattungspflicht ist dabei auf Leistungen begrenzt, die in den letzten zehn Jahren ausgerichtet wurden (Art. 16b ELG). Eine solche Auslegung von Art. 16a Abs. 1 ELG findet in der Literatur zwar nur vereinzelt Unterstützung (vgl. Steinauer, a.a.O., S. 219 Rz. 25 f.) und wird teils abgelehnt (vgl. Gächter, Erbrecht, a.a.O., S. 75; Ders./Lienhard, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Vermögensplanung im Hinblick auf das Alter, in: Stéphanie Dragon/Anne-Sylvie Dupont/Karine Lempen [Hrsg.], Seniors et droit social. Défis actuel, Zürich 2023, S. 213 ff., S. 227; Hans-Ueli Käser, Reform der Ergänzungsleistungen: Zur Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen [EL], in: Berner Notar 2020, S. 261 ff.; Pius Koller, Die Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a ELG und weitere Auswirkungen der EL-Revision auf das Erbrecht, in: successio 2023 S. 125 ff., S. 137 f.), während andere Autoren lediglich auf die Lückenhaftigkeit von Art. 16a f. ELG und Unsicherheiten bei der Auslegung dieser Bestimmungen hinweisen (vgl. etwa Karin Anderer, Die Revision der Ergänzungsleistungen [EL] - ein Überblick, in: ZKE 2020 S. 467 ff., S. 480; Janine Camenzind, Nachlassplanung in Familien mit Nachkommen mit Behinderung, Diss. Luzern, Zürich 2024, S. 246 ff.).
Soweit sie sich überhaupt näher mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzen, stützen sich die Autoren, die sich gegen eine Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 ELG aussprechen, einerseits auf die Überlegung, dass eine Pflicht zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen generell dem ursprünglichen Grundgedanken des Ergänzungsleistungssystems zuwiderläuft (vgl. insbesondere Gächter, Erbrecht, a.a.O., S. 74 ff.; S. 228 ff.). Selbst wenn das zutreffen sollte, erlaubt diese generelle Kritik am Vorgehen des Gesetzgebers allerdings nicht, dessen mit Art. 11a Abs. 2-4 ELG sowie Art. 16a Abs. 1 ELG vorgesehenen Anpassungen des Ergänzungsleistungsrechts zu übergehen.
Andererseits wird eine Berücksichtigung von Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2-4 ELG bzw. lebzeitigen Zuwendungen im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 ELG hauptsächlich unter Rückgriff auf das zivilrechtliche Verständnis des Begriffs "Nachlass" abgelehnt (vgl. Käser, a.a.O., S. 263 f.). Indes kann bei der Anwendung ergänzungsleistungsrechtlicher Bestimmungen nicht ohne Weiteres auf die zivilrechtliche Terminologie zurückgegriffen werden. Darauf wurde bereits hingewiesen (vgl. oben, E. 2.4.2). Die in der Literatur geäusserte Ablehnung gegenüber einer Berücksichtigung von lebzeitigen Zuwendungen (bzw. im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne: dem Verzicht auf Vermögenspositionen) im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 ELG überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.
Zu prüfen bleibt, ob sich aus Art. 27a Abs. 1 ELV eine Einschränkung der im vorerwähnten Sinne verstandenen Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG ergibt. Im Vordergrund steht dabei die Auslegung von Satz 2 des Art. 27a Abs. 1 ELV, wonach "massgebend […] das Vermögen am Todestag" ist.
Der Passus war im ursprünglichen Entwurf des Bundesrats zur Änderung der ELV noch nicht enthalten. In der Vernehmlassung verlangten verschiedene Kantone, dass der Grundsatz der Rückerstattung näher zu regeln sei, namentlich der zu berücksichtigende Wert des Erbes, insbesondere bei Verschuldung, Besitztümern im Ausland oder bei Vermögensverzicht (vgl. BSV, Vernehmlassungsbericht zu den Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform vom 29.1.2020, S. 15). Gemäss dem erläuternden Bericht zur letztlich in Kraft getretenen Version von Art. 27a ELV, der die Überschrift "Bewertung des Nachlasses" trägt, werde die Höhe der Rückerstattungspflicht nicht nur durch den Umfang der bezogenen Leistungen, sondern "auch durch die Höhe des Nachlasses bestimmt". Daher regle die Bestimmung die Bewertung des Nachlasses. Die Bewertung des Vermögens erfolge grundsätzlich nach denselben Kriterien wie die Bewertung des Vermögens zu Lebzeiten. Ausschlaggebend sei der Vermögensstand am Todestag der EL-beziehenden Person (vgl. BSV, Erläuterungen zur Änderung der ELV, Januar 2020, S. 18 f.; zur Entstehung von Art. 27a ELV vgl. auch BGE 151 V 264 E. 7.1.2; BVR 2023/7/8 S. 367 ff.).
Die Tragweite von Art. 27a Abs. 1 ELV ist nicht eindeutig: Die Überschrift von Art. 27a ELV ("Bewertung des Nachlasses") und die Ausführungen im Erläuterungsbericht, die entstehungsgeschichtlich von Bedeutung sind, lassen das Verständnis zu, dass die Bestimmung in erster Linie die Bewertung des Nachlasses zum Gegenstand hat. Der Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 ELV, wonach "der Vermögensstand am Todestag der EL-beziehenden Person" ausschlaggebend sei, deutet demgegenüber darauf hin, dass der Art. 27a Abs. 1 ELV nicht nur die Bewertung, sondern auch den Bestand des für die Rückerstattungspflicht massgeblichen Nachlasses zum Gegenstand hat. Dass die Bewertung des Vermögens, das eine EL-beziehende Person nach ihrem Tod hinterlässt, gemäss den Erläuterungen zu Art. 27a ELV grundsätzlich nach denselben Kriterien erfolgen soll wie die Bewertung des Vermögens zu Lebzeiten, kann seinerseits als Bezugnahme auf die Art. 11a Abs. 2-4 ELG verstanden werden, die eine Hinzurechnung von lebzeitigem Vermögensverzicht vorsehen. Auffallend ist, dass sich dabei weder dem Wortlaut von Art. 27a ELV noch den Materialien eine klare Aussage zur Frage entnehmen lässt, wie im Rahmen der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG mit Vermögenswerten umzugehen ist, auf die eine EL-beziehende Person zu Lebzeiten verzichtet hat. Ob der Verordnungsgeber damit eine unvollständige Regelung im Sinne einer echten Gesetzeslücke getroffen hat (so Steinauer, a.a.O., S. 216 Rz. 25), zumal Art. 27a ELV der Umsetzung einer Regelung dient, die erst in der parlamentarischen Beratung eingefügt wurde, kann hier letztlich dahingestellt bleiben. Denn Verordnungsrecht ist jedenfalls gesetzeskonform auszulegen (vgl. BGE 151 V 88 E. 5.2.1), d.h. im Einklang mit Art. 16a Abs. 1 ELG, der nach den vorstehenden Erwägungen lebzeitige Zuwendungen der EL-beziehenden Person ebenfalls zum ergänzungsleistungsrechtlich massgebenden Vermögen zählt, soweit sie nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG aufzurechnen sind (vgl. oben, E. 2.5).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall was folgt.
In sachverhaltlicher Hinsicht steht aktenmässig fest, dass C.________ (Mutter der Beschwerdeführerin) und deren vorverstorbener Ehemann im Zeitraum vom 1. August 2021 bis 30. September 2024 Ergänzungsleistungen inkl. Prämienvergütung der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 14'396.70 bezogen haben. Weiter wurden ab Juni 2023 Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 14'593.70 übernommen. Insgesamt summierten sich die Ergänzungsleistungen in diesem Zeitraum auf Fr. 28'990.40 (SVA-act. 24 S. 3).
Aus den Akten ergibt sich alsdann, dass C.________ per 5. Januar 2024 über ein Kontovermögen bei der G.________bank in der Höhe von Fr. 98'035.62 verfügte (VG-act. 17 S. 30). Am 18. September 2024 wurde ab dem Konto von C.________ sodann eine Zahlung in der Höhe von Fr. 70'000.-- mit dem Betreff "Schenkung" an F.________ ausgeführt (VG-act. 17 S. 10). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ferner ein als "Schenkungsvertrag" bezeichnetes und auf den 3. September 2024 datiertes Dokument zu den Akten gereicht. Demnach schenkte C.________ ihrer Enkelin einen Betrag von Fr. 70'000.--. Die Schenkung sollte "ohne Gegenleistung und ohne jegliche Rückzahlungsverpflichtung" erfolgen und war für den Erwerb einer Immobilie bestimmt. Mit der Unterzeichnung bestätigte F.________ "den Erhalt des oben genannten Betrags. Die Schenkung ist endgültig und wird weder vom Schenkenden noch von Dritten zurückverlangt" (VG-act. 10).
Nachdem es bereits am 14. September 2024 wegen "Krankheit" zu einem Rettungseinsatz der H.________ AG gekommen war (vgl. SVA-act. 10), verstarb C.________ am 20. September 2024 und hinterliess als ihre Erben die Beschwerdeführerin und B.________ (SVA-act. 10 S. 2).
Unter Hinzurechnung der Schenkung vom 18. September 2024 im Betrag von Fr. 70'000.00 resultierte ein "Bruttonachlass" im Wert von Fr. 82'281.65. Die bis zum Tod aufgelaufenen Kosten summierten sich auf Fr. 5'555.70, sodass die
Vorinstanz für die Zwecke der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a ELG letztlich von einem "Nettonachlass" in der Höhe von Fr. 76'725.95 ausging (SVA-act. 23 S. 1).
Nach dem Dargelegten bezogen C.________ und ihr vorverstorbener Ehemann seit 1. August 2021 rechtmässig Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 28'990.40. Diese Leistungen sind gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG zurückzuerstatten, soweit der massgebliche Nachlass den Betrag von Fr. 40'000.-- übersteigt. Zum Nachlass im Sinne von Art. 16a Abs. 1 ELG zählt auch das Vermögen, auf das im Sinne von Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde. Anzurechnen sind insbesondere jene Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Die Schenkung vom 18. September 2024 erfüllt diesen Tatbestand zweifellos, zumal C.________ und F.________ mit auf den 3. September 2024 datierten Vertrag ausdrücklich festhielten, dass es sich um eine "Schenkung" handle, die "ohne Gegenleistung" erfolge. Entsprechend ist die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Schenkung im Betrag von Fr. 70'000.-- dem Nachlass im Sinne von Art. 16a Abs. 1 ELG hinzuzurechnen ist. Ebenfalls zutreffend ist, dass eine Rückerstattungspflicht in der Höhe von Fr. 28'990.45 besteht, zumal bei einem Nettonachlass von Fr. 76'725.95 ein rechnerischer Nachlass von Fr. 47'735.50 verbleibt, was über dem Betrag von Fr. 40'000.-- gemäss 16a Abs. 1 ELG liegt.
Was die Beschwerdeführerin dagegen geltend macht, überzeugt nicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass weder sie noch ihr Bruder (B.________) etwas von ihrer Mutter geerbt hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits steht ihnen im Nachlass ihrer Mutter ein Pflichtteil zu, welcher der Hälfte ihres gesetzlichen Erbanteils entspricht (Art. 471 ZGB). Wenn sie auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils verzichten, für dessen Berechnung auch die Schenkung an F.________ zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 527 Ziff. 3 i.V.m. Art. 522 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), erfolgt dies aus freien Stücken und geht dies jedenfalls nicht zulasten der Vorinstanz. Andererseits setzt Art. 16a Abs. 1 (i.V.m. Art. 11a Abs. 2-4) ELG nicht voraus, dass den Erben der Nachlass der EL-beziehenden Person tatsächlich zufliesst. Auch bei einer Ausschlagung der Erbschaft wäre es der Vorinstanz unbenommen, eine entsprechende Rückerstattungsverfügung zu erlassen (wobei dann unter Vorbehalt von Art. 579 ZGB keine persönliche Haftung der Erben für Schulden des Erblassers greifen würde). Ob ein Erlass der Forderung mit Blick auf Art. 25 ATSG überhaupt in Frage kommt (ablehnend BSK ATSG-Dormann, Art. 25 N. 9) und inwieweit aufseiten der Beschwerdeführerin als Voraussetzung dazu eine persönliche Härte vorliegt, ist sodann nicht an dieser Stelle zu klären, sondern auf entsprechendes Gesuch hin in einem separaten Verfahren (vgl. Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002; Urteil BGer 8C_387/2008 vom 30.1.2009 E. 2.1; BSK ATSG-Dormann, Art. 25 N. 91).
Im Ergebnis hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 16a ELG zu Recht eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 28'990.45 verfügt. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die Umstände der am 18. September 2024 und somit kurz vor dem Tod ausgerichteten Schenkung unter dem Titel des Rechtsmissbrauchsverbots (vgl. BGE 144 II 49 E. 2.2; Urteil BGer 1C_409/2020 vom 16.11.2020 E. 4.2 m.H.) näher zu prüfen sind. An dieser Stelle ist diesbezüglich bloss der Hinweis anzubringen, dass mit der Rechnung der "H.________ AG" der Einsatz eines Rettungsdiensts für den 14. September 2024 wegen "Krankheit" nachgewiesen ist und C.________ gemäss der Rechnung des Wohn- und Pflegezentrums I.________ anschliessend bis zum Tod im Spital verblieb (SVA-act. 3 und 6). Dies legt nahe, dass C.________ entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht "plötzlich verstarb" und wirft die Frage auf, ob die Schenkung vom 18. September 2024 nicht im Hinblick auf eine Umgehung der Rückerstattungspflicht erfolgte. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung, dieser Frage hier weiter nachzugehen.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten werden nicht erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin Ziff. 1 (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A; gemäss Art. 112 Abs. 4 BGG [SR 173.110] i.V.m. Art. 1 lit. c Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] und Art. 38 ELV).
Schwyz, 6. Februar 2026
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Februar 2026
1
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 1 ATSGart. 1 LPGAart. 1 LPGA
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
BGE 141 IV 380ATF 141 IV 380DTF 141 IV 380
8C_669/2023
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
5A_46/2018
BGE 136 V 7ATF 136 V 7DTF 136 V 7
8C_669/2023
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
9C_273/2024
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 16 VRP
Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC
Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
8C_669/2023
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
BGE 136 III 461ATF 136 III 461DTF 136 III 461
BGE 133 III 664ATF 133 III 664DTF 133 III 664
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
5A_535/2022
BGE 151 V 270ATF 151 V 270DTF 151 V 270
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
BGE 144 V 333ATF 144 V 333DTF 144 V 333
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
BGE 151 V 270ATF 151 V 270DTF 151 V 270
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16b ELGart. 16b LPCart. 16b LPC
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 560 ZGBart. 560 CCart. 560 CC
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
BGE 136 III 461ATF 136 III 461DTF 136 III 461
BGE 136 II 525ATF 136 II 525DTF 136 II 525
BGE 130 I 205ATF 130 I 205DTF 130 I 205
Art. 560 ZGBart. 560 CCart. 560 CC
5A_89/2024
BGE 142 V 233ATF 142 V 233DTF 142 V 233
BGE 139 V 505ATF 139 V 505DTF 139 V 505
BGE 141 V 170ATF 141 V 170DTF 141 V 170
BGE 130 I 205ATF 130 I 205DTF 130 I 205
BGE 129 III 305ATF 129 III 305DTF 129 III 305
9C_523/2013
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 112a BVart. 112a Cst.art. 112a Cost.
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
BGE 151 V 264ATF 151 V 264DTF 151 V 264
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
Art. 27 ELVart. 27 OPC-AVS/AIart. 27 OPC-AVS/AI
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 27a ELVart. 27a OPC-AVS/AIart. 27a OPC-AVS/AI
BGE 151 V 88ATF 151 V 88DTF 151 V 88
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 471 ZGBart. 471 CCart. 471 CC
Art. 522 ZGBart. 522 CCart. 522 CC
Art. 579 ZGBart. 579 CCart. 579 CC
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA
Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA
8C_387/2008
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
BGE 144 II 49ATF 144 II 49DTF 144 II 49
1C_409/2020
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF
Art. 38 ELVart. 38 OPC-AVS/AIart. 38 OPC-AVS/AI