II 2025 57
Kammergericht
21. Oktober 2025Deutsch29 min
A. Die Arbeitgeberin von A.________ (Jg. ____; von Slowenien; Aufenthaltsbewilligung B) meldete diesen am 17. Mai 2023 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Familienzulagen betreffend seine zwei ehelichen Kinder (C.________, Jg. ____ und D.________, Jg. ____; beide wohnhaft in Slowenien) an. Der seit dem 15. März 2023 in E.________ wohnhafte A.________ sei seit dem 1. April 2023 in einem unbefristeten 100%-Anstellungsverhältnis (Vi-act. 2).
Source sz.ch
II 2025 57
Entscheid vom 21. Oktober 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
gegen
Familienausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Familienzulagen (Anrechnung von im Ausland ausgerichtetem Kindergeld)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die Arbeitgeberin von A.________ (Jg. ____; von Slowenien; Aufenthaltsbewilligung B) meldete diesen am 17. Mai 2023 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Familienzulagen betreffend seine zwei ehelichen Kinder (C.________, Jg. ____ und D.________, Jg. ____; beide wohnhaft in Slowenien) an. Der seit dem 15. März 2023 in E.________ wohnhafte A.________ sei seit dem 1. April 2023 in einem unbefristeten 100%-Anstellungsverhältnis (Vi-act. 2).
B. Mit Verfügung vom 5. September 2023 setzte die Ausgleichskasse die Familienzulagen für C.________ auf Fr. 280/Mt (Ausbildungszulage) für die Zeit vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2023 sowie für D.________ vom 1. April 2023 bis 31. Oktober 2026 auf Fr. 3.75/Mt (Differenzzulage bei einem gesetzlichen Anspruch von Fr. 230/Mt und einer anzurechnenden Erstzulage Slowenien von Fr. 226.25/Mt; Vi-act. 12).
Am 3. Dezember 2023 reichte A.________ der Ausgleichskasse neue Unterlagen ein (Vi-act. 21-25), worauf ihm die Ausgleichskasse eine neue Anspruchsprüfung ankündigte und weitere Unterlagen anforderte (Vi-act. 26).
Mit neuer Verfügung vom 8. März 2024 wurde die Ausbildungszulage für C.________ von Fr. 280/Mt (1.4.2023 - 31.7.2024) bestätigt. Die Differenzzulage für D.________ wurde vom 1. April 2023 bis 31. Oktober 2026 erneut auf Fr. 3.75/Mt festgesetzt (Fr. 230/Mt gesetzlicher Anspruch abzüglich Fr. 226.25/Mt Erstzulage Slowenien), vom 1. November 2023 bis 31. Oktober 2026 auf Fr. 0 (Fr. 230 gesetzlicher Anspruch abzüglich Fr. 292 Erstzulage Slowenien; Vi-act. 34).
C. Mit E-Mail vom 12. März 2024 informierte A.________ die Ausgleichskasse, der Sohn D.________ erhalte in Slowenien Kinderzulagen von € 69.61/Mt; vom 1. April 2023 bis 1. November 2023 habe die Mutter keine Kinderzulagen erhalten. Zudem sei die Kinderzulage nicht mit anderen Leistungen für Pflege zusammenzurechnen (Vi-act. 40). In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 1. Mai 2024 eine neue Verfügung über die Familienzulagen für C.________ (unverändert Fr. 280/Mt Ausbildungszulage vom 1.11.2023 bis 31.7.2024) und D.________ (unverändert Fr. 0/Mt Differenzzulage vom 1.11.2023 bis 31.10.2026). Dabei wurde ausgeführt, gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen seien alle Leistungen aus dem RINA-Entscheid anzurechnen; die slowenischen Behörden hätten mehrmals mitgeteilt, dass der Anspruch auf "special child care allowance" in Slowenien bestehe. Entsprechend müssten die slowenischen Familienzulagen für D.________ angerechnet werden (Vi-act. 47).
D. Am 3. Juni 2024 liess A.________ Einsprache erheben (Vi-act. 83) und geltend machen, der D.________ in Slowenien zustehende Anspruch auf eine "special child care allowance" sei in der Schweiz nicht an die Familienzulage anzurechnen. Zum einen handle es sich um eine Kinderrente (sozialversicherungsrechtliche Rente), welche ihm aufgrund seines Autismus zustehe, es sei also keine Kinderzulage, und zum andern sei die "special child care allowance" nicht einmal beantragt und damit auch nicht ausbezahlt worden, was indes unerheblich sei, da sie ohnehin nicht mit Kinderzulagen verrechnet werden könne. Zudem beziehe die Kindsmutter in Slowenien keine Kinderzulagen, weshalb diese weiterhin an den Vater A.________ auszuzahlen seien.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2025 wies die Familienausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab.
E. A.________ lässt am 22. August 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024 sei aufzuheben und die "special child care allowance" in Slowenien sei dem Beschwerdeführer bei der Auszahlung von Kindezulagen nicht anzurechnen.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen gemäss Gesetz.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid verwies die Vorinstanz auf die Rechtsgrundlagen der Europäischen Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004). Diese würden zum einen beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen den Vorrang der Rechtsvorschriften regeln und zum andern festlegen, dass die Ansprüche der nachrangigen Rechtsvorschriften bis zum Betrag gemäss den vorrangigen Rechtsvorschriften ausgesetzt würden und ein Unterschiedsbetrag in der Höhe des darüber hinausgehenden Betrags im nachrangigen Staat zu leisten sei. Für die Berechnung des Unterschiedsbetrags sei dabei nicht von Belang, ob im vorrangig zuständigen Staat die Leistungen effektiv bezogen würden; entscheidend sei, ob ein Anspruch bestehe (vgl. Art. 67 f. VO (EG) Nr. 883/2004). Vorliegend sei das vorrangige Recht jenes von Slowenien. Entsprechend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, das der Kindsmutter ausbezahlte Kindergeld in der Höhe von € 69.61/Mt sei zur Berechnung des Differenzbetrages (Unterschiedsbetrages) anzurechnen. Weiter habe das Zentrum für Sozialarbeit Slowenien unter der Rubrik "Family Benefits" bestätigt, dass die Mutter von D.________ in Slowenien Anspruch auf die "special child care allowance" habe, aber kein Antrag eingereicht worden sei, was indes unerheblich sei. Die "special child care allowance" falle unter die Familienleistungen i.S.v. Art. 1 lit. z VO (EG) Nr. 883/2004 und sei daher (im Betrag von € 236.97) ebenfalls in die Berechnung der Differenzzulage einzubeziehen. Damit aber sei die Berechnung in der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2024 korrekt erfolgt.
1.2
Vor Verwaltungsgericht bestreitet der Beschwerdeführer die Anrechnung des Kindergeldes von € 69.61/Mt nicht mehr. Hingegen hat die Vorinstanz seines Erachtens die "special child care allowance" im Betrag von € 236.97 zu Unrecht an die Familienzulage angerechnet. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit allein, ob für die Berechnung des Unterschiedsbetrages resp. der Differenzzulage der in Slowenien bestehende Anspruch auf die "special child care allowance" zu berücksichtigen ist oder nicht.
2.1
Die Familienzulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) vom 24. März 2006 umfassen die Kinderzulage sowie die Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG). Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen u.a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG), wobei für Kinder im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben (Art. 7 Abs. 1 Verordnung über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21] vom 31.10.2007) oder der Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch AHV versichert ist (Art. 7 Abs. 2 FamZV). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet, wobei die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG vorbehalten bleibt (Art. 6 FamZG).
Gemäss Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) vom 21. Juni 1999 hat sich die Schweiz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verpflichtet. Hierunter fallen auch die Familienleistungen. Art. 24 FamZG erklärt explizit, dass in Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Verordnung (EG) Nr. 987/2009; Verordnung (EWG) NR. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) NR. 574/72 anwendbar sind.
2.2
Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass:
- der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnt und arbeitet (vgl. Vi-act. 2);
- sein Sohn D.________ (Jg. ____) ebenso wie dessen Mutter (Ex-Frau des Beschwerdeführers) in Slowenien wohnen, wo die Mutter auch erwerbstätig ist (vgl. Vi-act. 59; 5-5/5);
- der Sohn D.________ an Autismus leidet und infolgedessen von den slowenischen Behörden gemäss deren Meldung vom 27. Dezember 2023 für die Monate April bis November 2023 eine "special child care allowance" in der Höhe von monatlich € 236.97 anerkannt wurde (vgl. Vi-act. 31).
Es ist grundsätzlich auch unbestritten, dass:
- der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Kinderzulagen den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegt und grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen hat;
- auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit internationalem Bezug in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Grundverordnung, GVO) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO) anwendbar sind (vgl. BGE 147 V 285 E. 3.2).
2.3.1
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid das System der europäischen Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit im Bereich der Familienzulagen resp. Familienleistungen korrekt wiedergegeben (vgl. Art. 1 lit. z GVO, Art. 67 f. GVO; vgl. auch BGE 147 V 285 E. 3.3; Marhold, in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl., Teil 2, Kap. 8; Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 24). Hierauf wird verwiesen.
Hinzugefügt werden kann, dass die GVO nicht die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung bezweckt, sondern - wie schon ihr Titel besagt - ihre Koordination (Urteil BGer 9C_444/2022 vom 1.3.2023 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 1 E. 5.2.3; 141 V 246 E. 5.1). Die GVO und das FZA bezwecken insbesondere die Verhinderung einer Diskriminierung resp. die Gleichbehandlung mit Blick auf die Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 2 FZA und Art. 4 GVO; Urteil BGer 9C_444/2022 vom 1.3.2023 E. 4.3).
2.3.2
Zu wiederholen ist, dass bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt werden, die nach Art. 68 Abs. 1 GVO Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften (d.h. die nachrangigen Ansprüche) werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt. Erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag (eine Differenzzulage) in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren (vgl. Art. 68 Abs. 2 GVO; Marhold, a.a.O., Art. 68 N 2). Nur soweit als die im nachrangigen Staat vorgesehene Familienleistung höher ist, gebührt ein Anspruch auf die Gewährung eines Unterschiedsbetrages, d.h. einer Differenzzulage (Marhold, a.a.O., Art. 68 N 8). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sollen solche "Antikumulierungsvorschriften" dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (vgl. Urteil des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20, Rz. 49 mit Verweis auf Urteil EuGH vom 18.9.2019, C-32/18, Rz. 42 m.H.).
Nachdem vorliegend die Rechtsvorschriften von Slowenien unbestrittenermassen Vorrang haben, sind die Familienzulagen in der Schweiz bis zur Höhe des Anspruchs auf Familienleistungen in Slowenien auszusetzen und ist in der Schweiz nur ein allfälliger Unterschiedsbetrag / eine Differenzzulage zu leisten, was seitens Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird.
2.3.3
Zu ergänzen ist, dass unter Familienleistungen gemäss Europäischem Koordinationsrecht alle Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I GVO zu verstehen sind (Art. 1 lit. z GVO).
Gemäss Lehre bringt diese Definition den umfassenden Ansatz zum Ausdruck, mit dem die GVO die Familienleistungen erfassen will (Marhold, a.a.O., Art. 67 N 5). Familienleistungen sind im Wesentlichen das Kindergeld und ähnliche periodische Zahlungen, die dazu dienen, Arbeitnehmer mit familiären Lasten finanziell zu unterstützen. Solche liegen stets vor, wenn sie für die Gewährung von Familienunterhalt gezahlt werden und sie zur Sicherung des Kindesunterhalts beitragen. Massgeblich ist, dass es sich um eine öffentliche Unterstützung für Familien handelt (Kahil-Wolff, in: Fuchs [Hrsg.], a.a.O., Teil 2, Art. 1 N 41).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind unter Familienleistungen gemäss Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 staatliche Beiträge zum Familienbudget zu verstehen, welche die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern. Dadurch soll das Familienbudget entlastet und der Lebensstandard der Familie verbessert werden. Familienleistungen sollen dazu dienen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (vgl. Urteil des EuGH vom 24.10.2013, C-177/12, Rz. 34 ff.; Urteil des [deutschen] Bundesfinanzhofs vom 25.7.2019, III R 34/18, Rz. 26 mit Verweis u.a. auf Urteile des EuGH vom 15.3.2001, C-85/99 und vom 7.11.2002, C-333/00).
Zu erwähnen gilt es auch noch, dass aufgrund der neuen Definition des Begriffs "Familienleistungen“ in Art. 1 lit. z GVO die in der Vorgänger-Verordnung VO Nr. 1408/71 zwischen "Familienbeihilfen" und "Familienleistungen" getroffene Unterscheidung im Geltungsbereich der GVO nicht mehr gilt, denn diese soll angesichts ihres sehr weiten Geltungsbereichs Familienleistungen in ihrer Gesamtheit regeln (vgl. Entscheid des EuGH vom 27.2.2014, C-32/13, Rz. 48).
2.3.4
Was die Ermittlung des Unterschiedsbetrages (resp. der Differenzzulage) anbelangt, so hatte der EuGH im Fall Wiering (Urteil EuGH vom 8.5.2014, C-347/12; noch ergangen unter der VO (EG) Nr. 1408/71) die Frage zu entscheiden, ob sämtliche an die Familie des Wanderarbeitnehmers gezahlten Leistungen als gleichartige Familienleistungen zu berücksichtigen seien. Der EuGH erwog, nur ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit stelle eine ungerechtfertigte Kumulierung dar. Leistungen der sozialen Sicherheit seien unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten als Leistungen gleicher Art zu betrachten, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung übereinstimmen würden; dagegen seien rein formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass die Forderung, die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung müssten völlig gleich sein, angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit dazu führen würde, dass die Anwendung des Kumulierungsverbots erheblich eingeschränkt würde, was dem Sinn dieses Verbots, nicht gerechtfertigte Kumulierungen von Sozialleistungen zu verhindern, widersprechen würde. Laut EuGH ergibt sich hieraus, dass die verschiedenen Familienleistungen, die ein Wanderarbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats beanspruchen kann, und die Familienleistungen, die ihm oder seinen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats gezahlt werden, nicht zwangsläufig Leistungen "gleicher Art" im Sinne der Verordnung seien, denn die betreffenden Familienleistungen dienten zwar dem Ausgleich von Familienlasten (neu gemäss Art. 1 lit. z GVO), sie hätten jedoch nicht notwendigerweise den gleichen Zweck noch die gleichen Leistungsberechtigten oder Merkmale. Im Rahmen der Berechnung des Unterschiedsbetrags sei entscheidend, unter den verschiedenen Familienleistungen, auf die der Wanderarbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften dieses Staats einen Anspruch hat, und den Familienleistungen, die dem betreffenden Arbeitnehmer oder seinen Familienangehörigen nach dem Recht des Wohnmitgliedstaats gezahlt werden, diejenigen zu erkennen, die unter Berücksichtigung ihres Sinn und Zwecks, ihrer Berechnungsgrundlage und der Voraussetzungen für ihre Gewährung sowie ihrer Leistungsberechtigten Leistungen "gleicher Art" seien (Rz. 53 ff.).
3.1
Für die Frage, ob bei der Ausrichtung der Familienzulage nach FamZG der Anspruch auf "special child care allowance" (Pflegegeld für behinderte Kinder; dodatek za nego otroka) gemäss slowenischem Recht anzurechnen ist, so dass die Vorinstanz nur einen allfälligen Unterschiedsbetrag / eine Differenzzulage zu leisten hat, ist somit entscheidend, ob sie unter Berücksichtigung ihres Sinn und Zwecks, ihrer Berechnungsgrundlage und der Voraussetzungen für ihre Gewährung sowie ihrer Leistungsberechtigten Leistungen "gleicher Art" sind.
3.2
Gemäss Beschwerdeführer hat die Vorinstanz mit der Anrechnung des Anspruchs auf eine special child care allowance gemäss dem Recht des vorrangigen Staates Slowenien an die Familienzulage gemäss FamZG die GVO rechtsverletzend ausgelegt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verrechnung verletze das Recht auf Gleichbehandlung (Diskriminierungsverbot) und das Willkürverbot. Sinn und Zweck der GVO sei es, einen Doppelbezug zu verhindern. Dabei könnten nur gleiche Leistungen verrechnet werden, also Kinderzulagen mit Kinderzulagen (Child benefits), nicht aber Kinderzulagen mit Sonderzulagen für Kinderbetreuung (special child care allowances). Eine Nichtanrechnung der "special child care allowance" bei der Kinderzulage führe daher nicht zu einem Doppelbezug. Beim Sohn D.________ sei Autismus festgestellt worden. In der Schweiz würden Entschädigungen für Autismus nicht über die Familienausgleichskasse, sondern die Invalidenversicherung ausgerichtet. In Slowenien bestehe aufgrund des Autismus ein Anspruch auf eine Sonderzulage für Kinderbetreuung (special child care allowance). Eine Sonderzulage sei nicht mit einer Kinderzulage zu verwechseln. Bei der Sonderzulage handle es sich um eine Leistung, welche dazu diene, die finanziellen Belastungen, die mit der Kinderbetreuung verbunden seien, teilweise auszugleichen; bei der Kinderrente handle es sich um eine generelle Familienzulage. Unter Kinderzulagen verstehe man eine finanzielle Unterstützung des Staates für alle Eltern, um die Mehrkosten für Kinder teilweise zu decken, ungeachtet irgendwelcher gesundheitlicher oder geistiger Beeinträchtigungen der Kinder. Es sei unhaltbar und diskriminierend, die Sonderzulage für Kinderbetreuung (special child care allowance) bei der Berechnung der Kinderzulage anzurechnen. Das Ergebnis stehe mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch und verletze in stossender Weise das Diskriminierungs- und das Willkürverbot und laufe dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Die Sonderzulage für Kinderbetreuung sei eine Leistung, welche dazu diene, die finanziellen Belastungen, die mit der Kinderbetreuung insb. eines autistischen Kindes verbunden seien, teilweise auszugleichen und somit die finanzielle Situation von Familien mit Kindern mit Beeinträchtigung zu verbessern. Die Verrechnung dieser Sonderzulage mit den für alle Kinder zustehenden Kinderzulagen würde in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.
3.3
Gemäss Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Die Zulagen beziehen sich auf die finanzielle Belastung durch den Unterhalt von Kindern und bezwecken einen zumindest teilweisen Ausgleich der damit verbundenen Kosten (BGE 140 V 449 E. 4.4; vgl. auch BBl 2004 6902; Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 2 Rz. 10 ff.). Das FamZG unterscheidet eine Kinderzulage sowie eine Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und berechtigt die Kantone, auch Geburts- und Adoptionszulagen vorzusehen (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnung geregelt und finanziert werden (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Zum Anspruch berechtigen u.a. Kinder (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG). Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 215/Mt, die Ausbildungszulage mindestens Fr. 268/Mt (Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG), wobei die Kantone höhere Mindestansätze vorsehen können (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Im Kanton Schwyz beträgt die Kinderzulage Fr. 230/Mt, die Ausbildungszulage Fr. 280/Mt (§ 1 KRB zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 18.11.2020; SRSZ 370.110).
3.4
In Slowenien sind die Familienleistungen im Gesetz über elterliche Fürsorge und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih ZSDP-1; Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 26/2014, 90/15, 75/17 – ZUPJS-G, 14/181, 81/19, 158/20, 92/21, 153/22; https://pisrs.si/pregledPredpisa?id=ZAKO6688; eingesehen am 26.9.2025; übersetzt durch edge-Browser, nachfolgend: ZSDP-1) geregelt. Das Gesetz regelt die elterliche Sorgeversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte, die Familienleistungen, die Bedingungen und das Verfahren für die Ausübung individueller Rechte sowie andere Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes (Art. 1 ZSDP-1). Der dritte Teil des Gesetzes regelt den Anspruch auf Familienleistungen. Gemäss Art. 62 ZSDP-1 sind dies Geldleistungen, die Folgendes umfassen: 1. Elterngeld (starševski dodatek; Art. 63-67 ZSDP-1), 2. Hilfe bei der Geburt eines Kindes (pomoč ob rojstvu otroka; Art. 68-69 ZSDP-1), 3. Kindergeld (otroški dodatek; Art. 70-76 ZSDP-1), 4. Zulage für eine Kinderreiche Familie (dodatek za veliko družino; Art. 77-78a ZSDP-1), 5. Kinderbetreuungsgeld (dodatek za nego otroka; Art. 79-82 ZSDP-1) und 6. Teilzahlungen für entgangenes Einkommen (delno plačilo za izgubljeni dohodek; Art. 83-86 ZSDP-1).
Zweck der slowenischen Familienleistungen ist es, einen Teil der gestiegenen Kosten der Familie zu decken und damit vor allem Armut zu verhindern, nicht nur zu beseitigen (vgl. Urteil des [slowenischen] Obergerichts für Arbeit und Soziales [Višje delovno in socialno sodišče] vom 23.11.2022, VDSS Sodba Psp 274/2022, E. 8, übersetzt mit edge-browser). Es ist in Slowenien rechtlich nicht unzulässig, gleichzeitig Leistungen aus Ansprüchen der sozialen Sicherheit zu erhalten, die verschiedene soziale Risiken "abdecken", z.B. der Anspruch auf Elterngeld und der Anspruch auf Pflegegeld für behinderte Kinder oder Kindergeld (vgl. dortige E. 13 und FN 8).
Das Kinderbetreuungsgeld (dodatek za nego otroka) ist ein Geldzuschuss für ein Kind, das einer besonderen Pflege und Betreuung bedarf und zur Deckung der erhöhten Lebenshaltungskosten bestimmt ist, die der Familie durch den Unterhalt und die Pflege eines solchen Kindes entstehen (Art. 79 Abs. 1 ZSDP-1). Das ZSDP-1 regelt dabei zwei Beträge des Kinderbetreuungsgeldes (dodatek za nego otroka): Gemäss Art. 79 Abs. 1 und 2 ZSDP-1 hat ein Elternteil eines besonders betreuungs- und schutzbedürftigen Kindes Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in Höhe des Grundbetrags von € 100 monatlich, das zur Deckung erhöhter Lebenshaltungskosten bestimmt ist. Ein Kind, das besonderer Fürsorge und Schutz bedarf, wird auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Ziff. 8 ZSDP-1 definiert als: ein Kind mit geistiger Behinderung, ein blindes und sehbehindertes Kind, ein gehörloses und schwerhöriges Kind, ein Kind mit einem Ausfall lebenswichtiger Organe, ein Kind mit eingeschränkter Mobilität, ein langzeitkrankes Kind, das aufgrund seines Gesundheitszustands, wie vom Ärzteausschuss festgestellt, einer sorgfältigeren Pflege und eines sorgfältigeren Schutzes bedarf.
Neben dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in Höhe des Grundbetrags von € 100, der dem Berechtigten nach Massgabe der oben genannten Voraussetzungen gewährt wird, lässt das Gesetz ausnahmsweise den Erwerb des Anspruchs auf dieses Kinderbetreuungsgeld in einem höheren Betrag, nämlich € 200 zu, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 3 ZSDP-1 erfüllt sind. Dieser sieht vor, dass ein Elternteil eines Kindes mit einer schweren oder funktionell schwierigen geistigen Behinderung, für Kinder mit schwerer oder funktionell eingeschränkter Mobilität oder für Kinder mit bestimmten Krankheiten aus der Liste der schweren Krankheiten, die der Minister auf Vorschlag der Kinderklinik festgelegt hat, Anspruch auf eine höhere Beihilfe hat. Gemäss Art. 91 ZSDP-1 legt der Minister genauere Voraussetzungen und ein genaueres Verfahren für die Ausübung des Anspruchs auf Familienleistungen fest. Auf der Grundlage dieser Bestimmung und Art. 79 Abs. 3 ZSDP-1 wurden die "Kriterien für die Ausübung der Rechte von Kindern, die besonderer Fürsorge und besonderem Schutz bedürfen" (O KRITERIJIH ZA UVELJAVLJANJE PRAVIC ZA OTROKE, KI POTREBUJEJO POSEBNO NEGO IN VARSTVO) erlassen, die als Anhang 1 die Liste der schweren chronischen Krankheiten und Zustände (SEZNAM TEŽKIH, KRONIČNIH BOLEZNI IN STANJ; siehe Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 89/2014) enthalten (vgl. zum Ganzen auch Oberster Gerichtshof von Slowenien [Vrhovno sodišče Republike Slovenije], Urteile vom 19.2.2019, VSRS Sodba VIII Ips 173/2018, E. 8 ff. und vom 21.2.2023, VSRS Sodba VIII Ips 30/2022, E. 8, übersetzt mit edge-Browser).
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil oder eine andere Person, wenn das Kind seinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz in der Republik Slowenien hat und tatsächlich in der Republik Slowenien lebt, wobei das Recht auf der Grundlage der Stellungnahme des Ärzteausschusses ausgeübt wird (Art. 80 ZSDP-1). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht für die Zeit, in der das Kind aus gesundheitlichen Gründen besonders betreut wird, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind den Status eines Schülers, Schülers, Auszubildenden oder Studenten hat, längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes (Art. 82 Abs. 1 ZSDP-1). Die Mittel für die Zahlung dieser Familienleistungen werden aus dem Haushalt der Republik Slowenien bereitgestellt (Art. 7 Abs. 2 ZSDP-1).
3.5
Die EU betreibt unter der Bezeichnung MISSOC (Mutual Information System on Social Protection) ein System zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz. Dieses liefert detaillierte, vergleichbare und regelmässig aktualisierte Informationen über die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit (https://employment-social-affairs.ec.europa.eu/policies-and-activities/moving-working-europe/eu-social-security-coordination/specialised-information/social-protection-systems-missoc_de; eingesehen am 25.9.25). Auch erstellt MISSOC für die Europäische Kommission die jährlich aktualisierten Leitfäden zur sozialen Sicherheit für alle EU/EFTA-Staaten, so auch den Leitfaden "Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Slowenien" (Stand Juli 2025; https://employment-social-affairs.ec.europa.eu/policies-and-activities/moving-working-europe/eu-social-security-coordination/your-social-security-rights-country-country_en?prefLang=de). Der Leitfaden ist gegliedert in die Kapitel Familie, Gesundheit, Invalidität, Alter und Hinterbliebene, Sozialhilfe, Arbeitslosigkeit und informiert über die Themen Umzug ins Ausland sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Im Kapitel "Familie" werden entsprechend der gesetzlichen Grundlage (vgl. oben E. 3.4) die Familienleistungen vorgestellt, so das Kindergeld (otroški dodatek) sowie sonstige Familienleistungen (drugi družinski prejemki), nämlich Elternbeihilfe (starševski dodatek), Zuschuss zur Babyausstattung (pomoč ob rojstvu otroka), Beihilfe für kinderreiche Familien (dodatek za veliko družino), Pflegegeld für behinderte Kinder (dodatek za nego otroka) und die Einkommensersatzleistungen (delno plačilo za izgubljeni dohodek). Es wird informiert, dass Familienleistungen den Eltern bzw. Sorgeberechtigten als einmalige oder monatliche Geldleistung bei Entbindung sowie für die Erziehung, Pflege und Betreuung des Kindes gezahlt wird. Das Pflegegeld für behinderte Kinder (dodatek za nego otroka) als monatliche Geldleistung ist ein Anspruch, den ein Elternteil oder eine andere Person für ein Kind geltend machen kann, das spezielle Pflege und Betreuung benötigt, wenn das Kind seinen ständigen oder temporären Wohnsitz in Slowenien hat und tatsächlich wohnhaft in Slowenien ist. Keinen Beihilfeanspruch hat ein Elternteil, dessen Kind in einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung zur ganztägigen kostenlosen Betreuung untergebracht ist. Der Beihilfeanspruch dauert, solange das Kind die spezielle Pflege und Betreuung benötigt bzw. bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes und nach dem 18. Lebensjahr, wenn die Eltern unterhaltspflichtig sind. Der Beihilfeanspruch wird auf Grundlage der Entscheidung eines medizinischen Gutachterausschusses gewährt.
3.6
Nachdem für den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Familienzulagen beantragt wurden, klärte diese mit Slowenien die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ab (vgl. Art. 60 DVO; Vi-act. 3). Am 30. Juni 2023 (Vi-act. 10) und am 27. Dezember 2023 (Vi-act. 31) bestätigte die slowenische Behörde zum einen den Erwerbstätigenstatus von Vater und Mutter sowie die "Family Benefits". Hierzu führte die slowenische Behörde aus, "The amounts for Child benefit, Parental allowance, Special child care allowance, Partial payment for lost income and Large family allowance are shown in the table(s) below (those that have been recognized)". Aus der erwähnten Tabelle geht hervor, dass ab November 2023 ein Child benefit von € 69.61/Mt und vom 1. April bis 31. Oktober 2023 Special child care allowance von € 236.97 sowie (ausser September und Oktober 2023) Partial payment for lost income von € 211.99 vorrangig ausgerichtet worden seien. Diese Angaben stimmen überein mit den Daten im "FZG EU-Form E411 / RINA 70309" (Vi-act. 58). Demgemäss werden für den Sohn D.________ Child benefit (€ 69.61) und Special child care allowance (€ 236.97) unter dem Titel "Familienleistungen für ein Kind" ausgerichtet.
3.7.1
Damit steht fest, dass die gemäss europäischem Koordinationsrecht vorrangig zuständige Behörde Sloweniens die gemäss Slowenischem Recht entrichteten Leistungen (Child benefit; special child care allowance) als zu koordinierende Familienleistungen qualifizierte und entsprechend als solche der Vorinstanz als nachrangig zuständige Behörde meldete. Es war der nach GVO vorrangige Mitgliedstaat, welcher in Anwendung seines Rechts sowie des Europäischen Koordinationsrechts Mitteilung machte, welche Familienleistungen im Sinne von Art. 1 lit. z GVO, d.h. welche Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten für den Sohn D.________ ausgerichtet werden. Allein schon diese Tatsache spricht für den Einbezug der special child care allowance in die Berechnung des Überschussbetrages / der Differenzzulage, wie dies die Vorinstanz umsetzte.
3.7.2
Die Special child care allowance wird im slowenischen Recht ausdrücklich als Familienleistung definiert (vgl. oben E. 3.4). Es sind Geldleistungen, finanziert aus dem allgemeinen, steuerfinanzierten Staatshaushalt. Slowenien kennt unter den Familienleistungen das Kindergeld als Zuschuss für den Unterhalt, die Erziehung die Ausbildung des Kindes (Art. 70 ZSDP-1) und ein Kinderbetreuungsgeld als zusätzlichen Zuschuss für ein Kind mit besonderem Pflege- und Betreuungsbedarf (Art. 79 ZSDP-1). Beide Leistungen zählen zu den Familienleistungen als Ausgleich für die Kosten, welche der Familie durch Kinder verursacht werden. Wobei das Kindergeld (durch die special child care allowance) erhöht wird, wenn das Kind einen anerkannten besonderen Pflege-/Betreuungsbedarf hat. Es bleibt aber dabei, dass es sich bei beiden um einen Ausgleich der durch Kinder verursachten Kosten (also um Familienleistungen) handelt.
3.7.3
Entgegen der Ausführung in der Beschwerde handelt es sich bei der special child care allowance nicht um eine Leistung, welche in der Schweiz über die Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) ausgerichtet würde, weshalb sie nicht gleicher Art wie die Familienzulage sei. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 haben in der Schweiz wohnhafte invalide Versicherte, die wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Anspruchsberechtigt ist dabei die invalide Person selbst und dies, solange als die Hilflosigkeit ausgewiesen ist. Demgegenüber sind Anspruchsberechtigte der special child care allowance ausdrücklich die Eltern, wobei die Leistung ein Zuschuss an die finanzielle Belastung der Familie aufgrund des besonderen Betreuungsbedarfs ist. Der Anspruch endet - analog dem Kindergeld - spätestens bei Vollendung des 18. Lebensjahres, ggf., wenn das Kind den Status eines Schülers, Studenten oder Auszubildenden hat, spätestens bei Vollendung des 26. Lebensjahres (Art. 82 ZSDP-1). Sinn und Zweck der special child care allowance ist somit nicht die finanzielle Unterstützung der invaliden Person, sondern ausdrücklich ein Zuschuss an die Auslagen der Familie und damit eine Familienzulage. Kommt hinzu, dass eine special child care allowance (als Familienleistung) andere Leistungen infolge Invalidität auch in Slowenien nicht ausschliesst; namentlich haben etwa schwer kranke Kinder sowie Kinder mit schweren oder schwersten geistigen oder körperlichen Entwicklungsstörungen, die nicht in einer organisierten Betreuung untergebracht sind, Anspruch auf häusliche Pflege (vgl. Leitfaden Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Slowenien, S. 21).
3.7.4
Korrekt ist, dass der Anspruch der special child care allowance neben der familiären Beziehung (und weiteren Voraussetzungen) an eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes anknüpft. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich um eine Zulage für die Familie zu deren finanziellen Entlastung handelt, im Kern eine Familienleistung ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist bloss ein Anknüpfungspunkt für die Familienleistung, wie es etwa die Ausbildung des Kindes für die Ausbildungszulage ist. Auch die Ausbildungszulage stellt eine höhere Leistung als die Kinderzulage dar in der Annahme, ein Kind in Ausbildung belaste das Familienbudget mehr. Allein deswegen wird die Qualifikation als Familienleistung aber nicht in Frage gestellt (sie wird dadurch kein Ausbildungsbeitrag). Diesbezüglich ist an die Erwägung des EuGH zu erinnern, wonach die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht völlig gleich sein müssen, würde doch sonst die Anwendung des Kumulierungsverbots erheblich eingeschränkt angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit (vgl. oben E. 2.3.4). Entscheidend ist, dass Sinn und Zweck der Leistung gleicher Art sind. Nach dem Ausgeführten bezweckt die special child care allowance ausdrücklich einen finanziellen Zuschuss an die Familie zur Deckung der erhöhten Lebenshaltungskosten, womit die Leistung gleicher Art wie die Familienzulagen gemäss FamZG ist (vgl. oben E. 3.3).
3.7.5
Wenn es sich aber bei den Familienzulagen gemäss FamZG und den Familienleistungen gemäss ZSDP-1, namentlich dem Pflegegeld für behinderte Kinder (dodatek za nego otroka / special child care allowance) um Familienleistungen gemäss Art. 1 lit. 7 GVO handelt, welche gemäss GVO zu koordinieren sind (Art. 10 GVO i.V.m. Art. 68 GVO), so verfängt der Diskriminierungsvorwurf des Beschwerdeführers nicht.
4.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es sich beim Pflegegeld für behinderte Kinder / dodatek za nego otroka / special child care allowance nach Art. 79 ff. ZSDP-1 um eine Familienleistung gemäss Art. 1 lit. z GVO handelt mit dem Sinn und Zweck, die durch das Kind verursachten Kosten der Familie teilweise auszugleichen. Dass es sich dabei um einen zusätzlichen Zuschuss (zum Kindergeld) aufgrund von gesundheitsbedingt erhöhten Lebenshaltungskosten handelt, ändert nichts daran, dass es sich um eine gleichartige Leistung wie die Familienzulage des FamZG als Geldleistung zum teilweisen Ausgleich der finanziellen Belastung durch ein Kind (vgl. Art. 2 FamZG) handelt. Dem entsprechend ist ein Pflegegeld für behinderte Kinder / dodatek za nego otroka / special child care allowance des vorrangig pflichtigen Staates Slowenien an den nachrangigen Anspruch auf Familienzulage in der Schweiz anzurechnen. Ein Überschussbetrag / eine Differenzzulage ist nur zu leisten, wenn die nachrangige Familienzulage der Schweiz höher ist als die vorrangige Familienleistung aus Slowenien. Damit aber ist die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie hat in der Verfügung vom 1. Mai 2023, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 die special child care allowance für den Sohn D.________ zu Recht an die Kinderzulage in der Schweiz angerechnet. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung der Differenzzahlung (zu Recht) nicht, weshalb sich insoweit Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 21. Oktober 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
30. Oktober 2025
1
Art. 3 FamZGart. 3 LAFamart. 3 LAFam
Art. 7 FamZVart. 7 OAFamart. 7 OAFami
Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS
Art. 7 FamZVart. 7 OAFamart. 7 OAFami
Art. 7 FamZGart. 7 LAFamart. 7 LAFam
Art. 6 FamZGart. 6 LAFamart. 6 LAFam
Art. 8 FZAart. 8 ALCPart. 8 ALC
Art. 24 FamZGart. 24 LAFamart. 24 LAFam
BGE 147 V 285ATF 147 V 285DTF 147 V 285
BGE 147 V 285ATF 147 V 285DTF 147 V 285
9C_444/2022
BGE 143 V 1ATF 143 V 1DTF 143 V 1
BGE 141 V 246ATF 141 V 246DTF 141 V 246
Art. 2 FZAart. 2 ALCPart. 2 ALC
9C_444/2022
Art. 68n 2art. 68n 2art. 68n 2
Art. 68n 2art. 68n 2art. 68n 2
Art. 68n 2art. 68n 2art. 68n 2
Art. 67n 5art. 67n 5art. 67n 5
Art. 67n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 67n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 67n 5
Art. 67n mit Anhangart. 67n avec annexeart. 67n 5
Art. 67n ISVSart. 67n ISVSart. 67n 5
Art. 1n mit Anlage und Beilagenart. 1n avec annexe et addendaart. 1n 4
Art. 2 FamZGart. 2 LAFamart. 2 LAFam
BGE 140 V 449ATF 140 V 449DTF 140 V 449
Art. 3 FamZGart. 3 LAFamart. 3 LAFam
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Art. 5 FamZGart. 5 LAFamart. 5 LAFam
Art. 3 FamZGart. 3 LAFamart. 3 LAFam
Art. 42 IVGart. 42 LAIart. 42 LAI
Art. 2 FamZGart. 2 LAFamart. 2 LAFam
Art. 1 FamZGart. 1 LAFamart. 1 LAFam
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF