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Entscheid

II 2025 6

Kammergericht

13. November 2025Deutsch33 min

A. Die A.________ AG (CHE-____) bezweckt unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen im Hotel- und Gastrobereich sowie für Veranstaltungen. Sie betreibt in D.________ (SZ) den "E.________". In diesem werden erotische Dienstleistungen angeboten.

Source sz.ch

II 2025 6

Entscheid vom 13. November 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.________,

diese vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Familienzulagen (Beiträge)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ AG (CHE-____) bezweckt unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen im Hotel- und Gastrobereich sowie für Veranstaltungen. Sie betreibt in D.________ (SZ) den "E.________". In diesem werden erotische Dienstleistungen angeboten.

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 (AK-act. 122) setzte die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) die definitiven Beiträge an die Familienausgleichskasse für das Jahr 2022 fest. Als Berechnungsbasis stellte sie ermessensweise auf Lohn­summen in der Höhe von Fr. 669'550.50 (01.2022 - 06.2022) und Fr. 694'463.80 (07.2022 - 12.2022) ab.

Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG am 24. Oktober 2023 Einsprache bei der AKSZ (AK-act. 123). Diese wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 ab (Versand gleichentags; VG-act. 4).

B. Gegen den Einspracheentscheid erhebt die A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie stellt folgende Anträge:

Rechtsbegehren

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2024 sei ersatzlos aufzuheben und die Einsprache vom 24. Oktober 2023 gegen die definitive Veranlagungsverfügung Beiträge 2022 an die Familienausgleichskasse Schwyz vom 11. Oktober 2023 sei zu schützen, unter voller Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer;

Verfahrensantrag

Es seien die vollständigen Akten inkl. Aktenverzeichnis bei der Beschwerdegegnerin einzuholen und der Beschwerdeführerin mit einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde, eventualiter spätestens mit der Beschwerdeantwort zur Erstattung der Replik, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen.

Die AKSZ nimmt dazu mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 13.5.2025, Duplik vom 20.5.2025, freigestellte Stellungnahme vom 2.6.2025) halten die Beschwerdeführerin und die AKSZ an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin reicht eine Honorarnote ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft Beiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz zwar im Kanton F.________, betreibt mit dem "E.________" in D.________ (SZ) jedoch eine Zweigniederlassung. Diese untersteht der Familienzulagenordnung des Kantons Schwyz (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2] vom 24.3.2006 i.V.m. Art. 9 Verordnung über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21] vom 31.10.2007; BGE 141 V 272 E. 4). Nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 und Art. 22 FamZG ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständig (vgl. § 9 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [EGzFamZG; SRSZ 370.100] vom 26.6.2008 i.V.m. § 20 Abs. 1 Einführungsgesetz zum AHVG und IVG [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 24.3.1994). Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin wirft verschiedene formelle Fragen auf, die vorab zu klären sind.

2.1

Mit ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2025 verlangte die Beschwerdeführerin, dass bei der Vorinstanz die vollständigen Akten inkl. Aktenverzeichnis einzuholen und der Beschwerdeführerin mit einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde, eventualiter spätestens mit der Beschwerdeantwort zur Erstattung der Replik, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen seien.

Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2025 abgewiesen. Hingegen wurden der Beschwerdeführerin am 13. März 2025 die vorinstanzlichen Akten zur Verfügung gestellt und hatte sie die Gelegenheit, im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzende Ausführungen zu machen. Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. § 21 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) wurde insoweit Rechnung getragen.

2.2

In der Replik rügt die Beschwerdeführerin die Aktenführung durch die Vor­instanz. Die Akten würden ein Aktenverzeichnis und 814 Seiten umfassen. Etliche Akten seien doppelt aufgeführt, einige kopfüber eingescannt. Viele Akten seien nicht verfahrensrelevant. Ausserdem seien die Akten nicht chronologisch erfasst. Erschwerend sei zudem, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid nicht aus den Akten zitiere.

2.2.1

Auf die Familienzulagen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 anwendbar, soweit das FamZG keine ausdrückliche Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 FamZG). Für die Aktenführungspflicht sieht das FamZG keine abweichende Bestimmung vor, weshalb Art. 46 ATSG zur Anwendung gelangt. Gemäss dieser Bestimmung muss der Versicherungsträger für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen systematisch erfassen, die massgeblich sein können (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2; vgl. auch Urteile BGer 8C_829/2024 vom 28.7.2025 E. 3.2; 9C_171/2024 vom 8.11.2024 E. 4.3.2). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge ab­zulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren (vgl. Urteile BGer 8C_829/2024 vom 28.7.2025 E. 3.2; 8C_319/2010 vom 15.12.2010 E. 2.2.2). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, das eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (vgl. Urteile BGer 2C_327/2010 vom 19.5.2011 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE 137 I 247]; 8C_829/2024 vom 28.7.2025 E. 3.2). Im Detail besteht das Aktenverzeichnis aus einer Laufnummer, der Anzahl Seiten jedes erfassten Dokumentes, dem Eingangsdatum des Dokumentes, einer Dokumenten-ID sowie einer kurzen Beschreibung der Dokumentart oder dessen Inhalts (vgl. Urteil BGer 8C_319/2010 vom 15.12.2010 E. 2.2.2). Eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch Nichtaufnahme oder Entfernung von Unterlagen kann, unter Vorbehalt bloss geringfügiger Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung, zu einer Beweisvereitelung und damit zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen (vgl. Urteile BGer 8C_829/2024 vom 28.7.2025 E. 3.2; 8C_545/2021 vom 4.5.2022 E. 5.2.2 [m.H. auf BGE 138 V 218 E. 8.1 und E. 8.3]).

2.2.2

Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als das Aktenverzeichnis keinen einfachen Zugang zu den Verfahrensakten erlaubt. Die einzelnen Aktenstücke tragen keine aussagekräftigen Bezeichnungen, sondern bloss die Dokumentenart (z.B. "BEI Notizen", "E-Mail in ELAR übernommen"). Einer einfachen Zugänglichkeit abträglich ist weiter, dass das (elektronische) Aktenverzeichnis kein direktes Springen auf die einzelnen Aktenstücke zulässt. Diese Unzulänglichkeiten mögen verbesserungswürdig sein, stellen hier aber keine Verletzung der minimalen Anforderungen an die Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG dar. Jedenfalls ergibt sich aus dem Aktenverzeichnis eine chronologische Auflistung sämtlicher Unterlagen (vgl. Spalte "Dok-Eing.-Datum"), die im Verfahren der Vorinstanz beigezogen wurden. Die einzelnen Dokumente sind mit ihrer Laufnummer (Spalte "Nr.:"), ihrer Anzahl Seiten (Spalte "Seiten") und der Angabe der Seitenzahlen in der Fussnote des jeweiligen Dokuments durchgehend paginiert. Eine Verletzung von Art. 46 ATSG liegt bei dieser Ausgangslage nicht vor.

2.2.3

Eine Rechtsverletzung kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Vor­instanz mehr Dokumente eingereicht hat, als die Beschwerdeführerin für verfahrensrelevant erachtet. Es liegt nicht im Belieben der Vorinstanz, dem Gericht im Beschwerdeverfahren nur diejenigen Akten einzureichen, die sie als notwendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend betrachtet (Urteile BGer 8C_289/2024 vom 28.7.2025 E. 3.2; 8C_616/2013 vom 28.1.2014 E. 2.1). Vielmehr ist die Vorinstanz verpflichtet, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; Urteile BGer 8C_289/2024 vom 28.7.2025 E. 3.2; 8C_319/2010 vom 15.12.2010 E. 3.2.2). Soweit die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren gewisse Akten beizieht, muss sie diese dem Gericht daher unabhängig davon zur Verfügung stellen, ob diese Unterlagen im weiteren Verlauf aus der Sicht der

Vorinstanz selbst, der Beschwerdeführerin oder des Gerichts entscheiderheblich sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist auch insoweit unbegründet.

2.2.4

Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass es die Vorinstanz im Einspracheentscheid versäumt habe, aus den Akten zu zitieren. Tatsächlich finden sich im Einspracheentscheid keine direkten Verweise auf die Verfahrensakten (z.B. Dokumenten-Nr. oder Dok.-ID). Dies wäre aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit allerdings wünschenswert, da mit einer entsprechenden Referenzierung sowohl für die beschwerdeführende Partei als auch das Verwaltungsgericht zweifellos feststehen würde, auf welche Beweisstücke sich die Vor-instanz bei ihren Sachverhaltsfeststellungen stützt. Mit der Bezeichnung der Dokumente und deren Datierung lässt sich im vorliegenden Fall jedoch hinreichend nachvollziehen, auf welche Unterlagen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid stützt. Dass der Beschwerdeführerin ein nennenswerter Nachteil entstanden sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

3.

In der Sache umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Sexarbeiter/-innen im "E.________" gegenüber der Familienausgleichs­kasse Schwyz eine Beitragspflicht trifft.

3.1

Die Regelungen zur Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten obliegt den Kantonen (vgl. Art. 16 Abs. 1 FamZG), wobei die Beiträge von Bundesrechts wegen in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet werden müssen (vgl. Art. 16 Abs. 2 FamZG; vgl. auch Art. 17 Abs. 2 lit. j FamZG).

3.1.1

Gemäss § 6 Abs. 1 EGzFamZG werden alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören, der Familienausgleichskasse Schwyz angeschlossen. Deren Führung obliegt der Ausgleichskasse Schwyz (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EGzFamZG). Soweit hier interessierend trifft die Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden dabei gemäss § 11 Abs. 1 EGzFamZG die Pflicht, die AHV-pflichtigen Einkommen zu melden sowie die Beiträge zu entrichten. Die Zulagen für die Arbeitnehmenden werden durch die dem EGzFamZG unterstellten Arbeitgebenden finanziert, wobei der Beitragssatz für die Familienausgleichskasse Schwyz vom Kantonsrat festgelegt wird (vgl. § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EGzFamZG). Dieser beträgt 1.3 Prozent der beitragspflichtigen Einkommen (vgl. § 2 des Kantonsratsbeschlusses zum EGzFamZG vom 18.11.2020 [SRSZ 370.110]). Auf den beitragspflichtigen Einkommen der Selbständigerwerbenden und dem AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender wird derselbe Beitragssatz erhoben (vgl. § 17 und § 18 EGzFamZG).

3.1.2

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie in der hier interessierenden Beitragsperiode (01.2022 - 12.2022) einer anderen von einer AHV-Aus­gleichskasse geführten Familienausgleichskasse angeschlossen war. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr liegt erst für den Zeitraum ab 1. August 2023 eine Bestätigung vor, wonach der "E.________" einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen sei (Ausgleichskasse G.________; vgl. Schreiben vom 19.9.2023 [AK-act. 149 S. 2]). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin gegenüber der Familienausgleichskasse Schwyz für die Sexarbeiter/-innen im "E.________" beitragspflichtig, soweit sie als deren Arbeitgeberin im Sinne von § 11 Abs. 1 EGzFamZG gilt.

3.2

Den Begriff der Arbeitgeberstellung definieren dabei weder das FamZG noch das EGzFamZG näher. Indes verweisen die Art. 11 Abs. 1 lit. a FamZG und § 27 Abs. 1 EGzFamZG auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946.

Dispositiv

3.2.1 Als Arbeitgeber gilt demnach, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet (vgl. Art. 12 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 11 ATSG). Obligatorisch versichert sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG). Als Arbeitsentgelt gemäss Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Dazu gehören sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Dabei ist in dem Sinne von einer objektbezogenen Definition des Arbeitsentgelts auszugehen, als es grundsätzlich nicht darauf ankommt, wer das Entgelt bezahlt, sondern ob die geldwerte Leistung im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich hinreichend begründet ist (vgl. BGE 139 V 237 E. 2.2.3; Urteile BGer 9C_843/2017 vom 15.2.2018 E. 4.1; 9C_12/2011 vom 8.8.2011 E. 2.2.1; 9C_459/2011 vom 26.1.2012 E. 2.1.2).

3.2.2 Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Stellung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.2 m.H.).

3.2.3 Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgebenden" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.3 m.H.; aus einem freizügigkeitsrechtlichen Blickwinkel zum Ganzen auch BGE 140 II 460 E. 4).

3.2.4 Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Charakteristische Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind nach der Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selbst zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.4).

3.2.5 Für die einzelnen Aspekte, auf die im Hinblick auf die Beitragspflicht bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit abzustellen ist, gilt - wie im gesamten Sozialversicherungsprozess - der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 1 Abs. 1 AHVG; BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer 9C_591/2016 vom 21.3.2017 E. 6.1.10.1.; VGE II 2024 79 vom 20.3.2025 E. 2.4.1 und E. 2.4.2).

3.3 Zum beitragsrechtlichen Status der Sexarbeiter/-innen im "E.________" nehmen die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin unterschiedliche Standpunkte ein.

3.3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst,

- die Räumlichkeiten des "E.________" würden in den Einflussbereich der Beschwerdeführerin fallen. Hinweise, wonach die Sexarbeiter/-innen am Arbeitsort im "E.________" eigene Investitionen getätigt hätten oder tätigen würden, lägen nicht vor (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 3.1 ["Tätigen erheblicher Investitionen"]);

- die Sexarbeiter/-innen würden alle unter dem Auftritt, Namen, Logo und der Adresse des "E.________" auftreten, was nach aussen klar signalisiere, dass sie für den Betrieb des "E.________" und dessen Betreiberfirma tätig seien. Auf den Unterseiten der Website seien denn auch keine Kontaktmöglichkeiten zu den einzelnen Sexarbeiter/-innen aufgeführt, sodass sie auch gar nicht direkt und vom "E.________" unabhängig kontaktiert werden könnten (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2 ["Handeln und Auftreten in eigenem Namen"]);

- entsprechend würden die die Sexarbeiter/-innen auch keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten betreiben, unterhalten oder benennen. Auch auf der Website des "E.________" werde direkt auf dessen Adresse verwiesen und nicht auf eigene Geschäftsräumlichkeiten der Sexarbeiter/-innen (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 3.3 ["Betreiben und Benützen eigener Geschäftsräumlichkeiten"]);

- aus den Eingaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass das übrige Personal (in den Bereichen Gastronomie und Bar, Empfang, Reinigung) durch sie rekrutiert, angestellt, instruiert und bezahlt werde. Dass die Sex­arbeiter/-innen darüber hinaus eigenes Personal hätten und sich ihrerseits in der Art eines Arbeitgebers oder Auftraggebers verhalten würden, sei nicht erkennbar. Ein für das Jahr 2021 vorliegender Arbeitsvertrag für eine Sexarbeiterin weise zudem einen Stundenlohn von brutto lediglich Fr. 26.20 aus, was es ohnehin unmöglich mache, eigenes Personal anstellen und bezahlen zu können (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 3.4 ["Beschäftigen von eigenem Personal"]);

- gemäss der Website des "E.________" würden für die Dienstleistungen der auf der Website aufgeführten Sexarbeiter/-innen einheitliche Preise offeriert. Auch die Eintrittskosten, Sonderangebote oder Preise für eine bestimmte Zeitdauer würden zentral und einheitlich ausgewiesen. Die Preispolitik werde somit durch den "E.________" gestaltet und nicht durch die einzelnen Sexarbeiter/-innen. Die Sexarbeiter/-innen würden nicht selbst über die Preisstruktur, Rendite, Anteile, Rückstellungen für den Betrieb, Erfolgsbeteiligungen oder Boni etc. entscheiden. Dies würde auch ein Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2021 zeigen und jene Arbeitsverträge, die ab dem Jahr 2023 eingereicht worden seien (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 3.5 ["Tragen des wirtschaftlichen Risikos und Handeln auf eigene Rechnung"]);

- ihr liege ein befristeter Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2021 sowie weitere Arbeitsverträge, wie sie die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2023 und in den Folgejahren vor, die als solche bezeichnet seien und belegten, dass nicht nur von den gelebten Strukturen her, sondern auch aus den zivilrechtlichen Regelungen auf eine Arbeitgeberstellung der Beschwerdeführerin zu schliessen sei (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 3.6 ["Arbeitsvertragliche Dokumenta­tion aus dem Jahr 2021"]);

- der Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2021 festhalte, dass sich die Sexarbeiterin an die Hausordnung und die internen Weisungen halten müsse, was arbeitsrechtlich für eine Subordination und Einordnung in den Betrieb des E.________ spreche (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 3.7 ["Subordinationsverhältnis/Weisungsgebundenheit"]);

- die AKSZ am 13. Juni 2023 Verfügungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status der Sexarbeiter/-innen erlassen habe, diese nicht beanstandet worden und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen seien. Aus dem so verfügten Status und dem Status, wie ihn der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2021 dokumentiere, werde klar, dass die Sexarbeiter/-innen unselbständig tätig seien und dies seit dem Jahr 2021 auch stets gewesen seien (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 4 ["Vertragliche Gegebenheiten der Jahre 2021 bis 2024"]).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde demgegenüber geltend,

- sie sei nicht Arbeitgeberin der im Jahr 2022 im "E.________" tätigen Sexarbeiter/-innen gewesen, zumal sie diesen keinen Lohn bezahlt habe;

- Sexarbeiter/-innen hätten im Jahr 2022 im Kanton Schwyz noch als selbständig erwerbstätig gegolten. Dieses System sei erst im Jahr 2023 dahingehend geändert worden, als diese ab dem 1. August 2023 sozialversicherungsrechtlich neu als unselbständig Erwerbstätige qualifiziert worden seien, aber nicht rückwirkend. Auch das Amt für Wirtschaft des Kantons Schwyz habe die Sexarbeiter/-innen im Jahr 2022 noch als selbständig Erwerbstätige qualifiziert, worauf die Beschwerdeführerin habe vertrauen dürfen;

- Die Verfügung vom 13. Juni 2023 zum sozialversicherungsrechtlichen Status einer einzigen Sexarbeiterin könne sodann nicht generell-abstrakt für alle Sexarbeiter/-innen gelten und erst recht nicht rückwirkend für das Jahr 2022;

- die Berufung auf einen einzelnen Vertrag aus dem Jahr 2021 helfe der Vor­instanz nicht weiter, da die Beiträge für das Jahr 2022 umstritten seien;

- für das unbestritten fest angestellte Personal im "E.________" habe sie die AHV-Lohnsumme für das Jahr 2022 korrekt gemeldet. Eine Ermessens­einschätzung hätte daher nicht erfolgen dürfen;

- fehlende Mitwirkung könne ihr nicht vorgeworfen werden, denn sie habe im Jahr 2022 an die Sexarbeiter/-innen weder Löhne bezahlt noch Arbeitsverträge abgeschlossen;

- bestritten werde aber auch die ermessensweise festgesetzte Bruttolohnsumme von Fr. 1'364'014.30 für Sexarbeiter/-innen im "E.________". Diese Hochrechnung habe mit der Realität im Sexgewerbe nichts zu tun. Die Vor­instanz stütze sich auf eine Studie aus dem Jahr 2015. Die Preise im Sexgewerbe seien aber spätestens seit Corona total zusammengebrochen.

3.3.3 In der Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin ziehe einen falschen Umkehrschluss. Nur weil die Sexarbeiter/-innen des "E.________" ab 2023 als unselbständig Erwerbstätige qualifiziert würden, heisse dies nicht, dass sie im Jahr 2022 als selbständig Erwerbstätige gelten würden. Die Einschätzung des Amts für Wirtschaft sei für die AKSZ zudem nicht massgeblich. Sodann sei die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert worden, Dokumente für eine detaillierte Betrachtung des Status aller Sexarbeiter/-innen im "E.________" vorzulegen. Dem sei die Beschwerdeführerin mit fadenscheinigen Argumenten nicht bzw. jedenfalls nicht vollständig nachgekommen. Sollte der Einspracheentscheid auf gewissen Ungenauigkeiten beruhen, etwa im Zusammenhang mit der ermessensweisen Veranlagung, habe sich die Beschwerdeführerin dies selbst zuzuschreiben.

3.3.4 Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beschwerdeführerin und die Vor­instanz an ihren Standpunkten fest. Die Beschwerdeführerin ergänzt, im "E.________" zahle jeder Gast einen Tageseintritt, also auch die Sexarbeiter/-in­nen. Vom Geldfluss auf dem Zimmer habe der E.________ keine Kenntnis. Der "E.________" lebe von den Tageseintritten und den verkauften Getränken. Ein Lohn an die Sexarbeiter/-innen werde nicht bezahlt. Zu beachten sei weiter, dass die Mobilität der Sexarbeiter/-innen enorm hoch sei. Nicht jede/-r Sexarbeiter/-in arbeite zudem in einem vollen Pensum. Den Angaben auf der Website des "E.________", wonach am Tag X diese oder jene Sexarbeiter/-innen anwesend seien, komme keine Verbindlichkeit zu. Gestützt auf die Angaben auf der Website könne keine Hochrechnung zur Zahl der anwesenden Sexarbeiter/-innen erfolgen. Entsprechend sei auch die ermessensweise Schätzung der Lohnsumme für das Jahr 2022 falsch und willkürlich. Festzuhalten sei auch, dass der Vorwurf der unterlassenen Mitwirkung bzw. Dokumentation nicht zutreffe. Was nicht existiere, könne auch nicht eingereicht werden. Die Vorinstanz ihrerseits weist darauf hin, dass der Stundenpreis gemäss der Website des "E.________" bei Fr. 280.-- liege (wovon die Sexarbeiter/-innen brutto rund Fr. 26.-- erhalten würden). Von einem Zusammenbruch der Preise könne keine Rede sein. Auch seien die Zahl der anwesenden Sexarbeiter/-innen jedenfalls nicht überschätzt worden, aktuelle Angaben auf der Website würden vielmehr darauf hindeuten, dass deren Zahl unterschätzt worden sei. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, sei der Vorinstanz nichts anderes übriggeblieben, als eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen.

3.4 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz zutreffend als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG und damit als beitragspflichtig qualifiziert.

3.4.1 Vorab unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das Amt für Wirtschaft habe die Sexarbeiter/-innen im "E.________" bis im Jahr 2023 als selbständig Erwerbstätige betrachtet. Die Vorinstanz beurteilt das Beitragsstatut grundsätzlich autonom. Sie ist weder an die Feststellungen der Steuerbehörden gebunden (vgl. BGE 145 V 326 E. 4.2; Urteil BGer 9C_94/2022 vom 16.8.2022 E. 2.3), noch wirkt sich die Erteilung einer Arbeitsbewilligung unter einem bestimmten Titel beitragsrechtlich bindend aus (vgl. Urteil BGer 9C_94/2022 vom 16.8.2022 E. 2.3). Aus einer allenfalls anderslautenden Praxis des Amts für Wirtschaft kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.4.2 Bezüglich des entscheiderheblichen Sachverhalts ergibt sich aus den Akten zunächst, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Behauptungen im Beschwerdeverfahren bereits im Jahr 2022 ausdrücklich als solche bezeichnete Arbeitsverträge mit Sexarbeiter/-innen abgeschlossen hatte. So liegen zwei Verträge vom 24. August 2022 (AK-act. 55) und vom 22. August 2022 (AK-act. 56) im Recht, welche die Beschwerdeführerin als "Arbeitgeber" und je zwei Personen als "Arbeitnehmerin" mit der Funktion "Masseurin" ausweisen (vgl. jeweils Ziff. 1 des Arbeitsvertrags). Der Stundenlohn wurde auf brutto Fr. 26.20 festgelegt (vgl. jeweils Ziff. 4 des Arbeitsvertrags). Ausserdem wurden die "Hausordnung und interne Weisung" als integrierende Bestandteile des Vertrags bezeichnet (vgl. jeweils Ziff. 11 des Arbeitsvertrags). Soweit die Vorinstanz in Bezug auf einen Arbeitsvertrag davon ausging, dieser sei am 8. Juni 2021 unterzeichnet worden, ergibt sich bei genauer Betrachtung, dass der Vertrag vom 8. Juni 2022 datiert und somit ebenfalls im Jahr 2022 abgeschlossen wurde (vgl. AK-act. 18; vgl. auch AK-act. 57 Ziff. 3). Der Argumentation der Beschwerdeführerin, für die hier einschlägige Beitragsperiode 01.2022 - 12.2022 lägen keine Arbeitsverträge vor, ist damit die Grundlage entzogen. Auch wenn die zivilrechtlichen Verhältnisse allein nicht ausschlaggebend sind, geben die im Recht liegenden Arbeitsverträge gewichtige Anhaltspunkte für die beitragsrechtliche Qualifikation der Sexarbeiter/-innen als Arbeitnehmer/-innen der Beschwerdeführerin.

3.4.3 Zu beachten ist weiter, dass die Geschäftsräumlichkeiten im "E.________" nach den jedenfalls nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen der Vor­instanz im angefochtenen Entscheid von der Beschwerdeführerin betrieben werden. Die für den Betrieb des "E.________" erforderliche Infrastruktur wird demnach von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Dass die Sexarbeiter/-innen selbst über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügen oder eigene Investitionen tätigen würden, ist hingegen weder dargetan noch ersichtlich. Zutreffend sind auch die Überlegungen der Vorinstanz, wonach der in den Arbeitsverträgen ausgewiesene Stundenlohn von brutto Fr. 26.20 kaum ausreichend ist, um eigene Investitionen der Sexarbeiter/-innen in die für ihre Arbeit erforderlichen Betriebsmittel (Räumlichkeiten, Einrichtung, Reinigung, etc.) zu tätigen oder allfällige Investitionen zu amortisieren. Hinzu kommt, dass die Sexarbeiter/-innen nach Darstellung der Beschwerdeführerin eine hohe Mobilität aufweisen, was entsprechende Investitionen durch sie unrealistisch macht. Die Sexarbeiter/-in­nen sind nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts demnach auf die Infrastruktur im "E.________" angewiesen und tätigen keine Investitionen, wie sie bei der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erwarten wären. Auch fehlt daher aufseiten der Sexarbeiter/-innen ein spezifisches Unternehmerrisiko; ihr wirtschaftliches Risiko erschöpft sich in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg.

3.4.4 Nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind die Sexarbeiter/-in­nen weiter in einer Weise in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden, die sie als unselbständig Erwerbstätige qualifiziert. Die Öffnungszeiten und thematische Anlässe (z.B. "H.________ Party", "I.________ Party") werden von der Beschwerdeführerin bestimmt. Das gilt gemäss der Webseite der Beschwerdeführerin für die Preise ebenfalls und weitgehend auch für die damit verbundenen Dienstleistungen (vgl. zum Ganzen Duplik, S. 4 oben; AK-act. 3, 5-8 und 10). Wesentliche Eckpunkte der im "E.________" angebotenen Dienstleistungen werden damit von der Beschwerdeführerin festgelegt. Dass die Sex­arbeiter/-innen unter eigenen Namen und in eigener Verantwortung auftreten würden, ist dabei ebenfalls nicht erkennbar. Zwar werden die Sexarbeiter/-innen auf der Website offenbar einzeln aufgeführt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Ein eigener Auftritt der jeweiligen Sexarbeiter/-innen am Markt für erotische Dienstleistungen kann darin jedoch nicht erblickt werden. Einerseits stellt die einheitliche Gestaltung der Website den "E.________" als Anbieter in den Vordergrund und nicht die einzelnen Sexarbeiter/-innen. Andererseits fehlt soweit ersichtlich auch jede Möglichkeit, mit den Sexarbeiter/-innen direkt in Kontakt zu treten. Von einem eigenen, nach aussen sichtbaren Marktauftritt der einzelnen Sexarbeiter/-innen kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein. Dies gilt im Übrigen auch, soweit die Beschwerdeführerin geltend machen wollte, im "E.________" selbst sei ein direkter Kontakt zwischen den Sexarbeiter/-innen und den Besucher/-innen möglich. Den Zutritt zum "E.________" kontrolliert allein die Beschwerdeführerin, wobei sie nach eigener Darstellung einen Eintrittspreis verlangt. Schon insofern sind es nicht die Sexarbeiter/-innen selbst, die in eigener Verantwortung entscheiden, gegenüber wem sie ihre Dienstleistungen anbieten (können). Hinzu kommt, dass nicht die einzelnen Sexarbeiter/-innen über die konkrete Benützung der Räumlichkeiten (d.h. der Zimmer) im "E.________" entscheiden, sondern die Beschwerdeführerin als dessen Betreiberin. Auch unter diesem Blickwinkel sind die Sexarbeiter/-innen in die Organisation der Beschwerdeführerin eingebunden und werden nicht selbständig tätig. Sie sind nicht in freier Selbstorganisation tätig, wie das für selbständig Erwerbstätige charakteristisch ist. Die entsprechenden Akten der Vorinstanz, insbesondere zur Website der Beschwerdeführerin, stammen zwar teilweise aus dem Jahr 2020 (vgl. AK-act. 3, 5-8 und 10) oder sind undatiert, aber mutmasslich neueren Datums (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7, Duplik, S. 4 oben). Hier wäre von der Vorinstanz zu erwarten gewesen, dass sie die Verhältnisse fortlaufend dokumentiert. Dass die Beschwerdeführerin ausgerechnet im hier interessierenden Zeitraum (01.2022 - 12.2022) ein anderes Geschäftsmodell verfolgt haben soll als davor und danach, wird von ihr jedoch nicht geltend gemacht, ist nicht ersichtlich und auch in keiner Weise, jedenfalls aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

3.4.5 Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass die Sexarbeiter/-innen im "E.________" im hier interessierenden Zeitraum nicht als selbständig Erwerbstätige, sondern im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a FamZG und § 27 Abs. 1 EGzFamZG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 AHVG als Arbeitnehmerinnen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind. Daran ändert selbst dann nichts, wenn die Darstellung der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, wonach der Geldfluss im "E.________" abgesehen von den Eintritts- und Getränkepreisen direkt zwischen den Besucher/-innen und den Sexarbeiter/-innen erfolgen soll: Von wem das für eine Arbeitsleistung geschuldete Entgelt unmittelbar bezahlt wird, ist für den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht entscheidend (vgl. E. 3.3.1). Ohnehin aber widerspricht die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin den im Recht liegenden Arbeitsverträgen (vgl. oben, E. 3.5.2), sodass ihre Darstellung nicht zu überzeugen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Sexarbeiter/-innen im "E.________" und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin erkannt.

4. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die schätzungsweise Veranlagung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Vorinstanz.

4.1 Für den Bezug der Beiträge an die Familienausgleichskasse Schwyz gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 14 ff. AHVG (vgl. Art. 25 lit. eter FamZG; § 27 EGzFamZG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Nach Massgabe von Art. 14 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der vor­aussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Die (definitive) Abrechnung der Löhne erfolgt alsdann innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs (vgl. Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV). Die Abrechnungen enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (vgl. Art. 36 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto dabei laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (vgl. Art. 38 Abs. 1 AHVV).

4.2 Die schätzungsweise Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (BGE 118 V 65 E. 3b; 110 V 229 E. 4a; Urteil BGer 9C_70/2022, 9C_76/2022 vom 16.2.2023 E. 11.1 [nicht publ. in: BGE 149 V 57]). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn beim Arbeitgeber keine entsprechenden Aufzeichnungen existieren (vgl. Urteil BGer 9C_70/2022, 9C_76/2022 vom 16.2.2023 E. 11.1 [nicht publ. in: BGE 149 V 57] m.w.H.).

4.3 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin nehmen im wesentlichen folgende Standpunkte ein.

4.3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid verwies die Vorinstanz in erster Linie auf die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin. Die geschätzte Jahreslohnsumme sei korrekt benannt worden. Unabhängig davon, ob man auf eine Studie zu den Löhnen bzw. Einkommen von Sexarbeiter/-innen oder dem im Recht liegenden Arbeitsvertrag ausgehe, seien die Schätzungen und Hochrechnungen der Vorinstanz realistisch. In der Verfügung vom 11. Oktober 2023, die im Rahmen des Einspracheverfahrens überprüft wurde (vgl. AK-act. 122), erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass

- in der Lohndeklaration vom 28. August 2023 eine Lohnsumme von Fr. 119'550.50 (01.2022 - 06.2022) bzw. von Fr. 144'463.80 (07.2022 -12.2022) gemeldet wurde, diese Lohnsummen jene der Sexarbeiter/-innen jedoch nicht enthielten;

- auch auf verschiedene Mahnungen hin die vollständigen Lohnsummen nicht deklariert worden seien und daher mit Schreiben vom 18. September 2023 die ermessensweise Schätzung der Lohnsummen angedroht worden sei;

- gestützt auf Angaben der Geschäftsführerin des "E.________" (vgl. dazu AK-act. 109 S. 6), interne Erhebungen (vgl. dazu AK-act. 109 S. 25) und zwei Kontrollen vor Ort (vgl. dazu AK-act. 4 und AK-act. 109 S. 27) von insgesamt rund 20 vollzeitlich tätigen Sexarbeiterinnen im "E.________" auszugehen sei;

- eine Studie zu Ausmass und Struktur des Sexarbeitsmarkts in der Schweiz aus dem Jahr 2015 einen Durchschnittsverdienst zwischen Fr. 77'000.-- und Fr. 40'000.-- ergebe habe und daher ermessensweise von einem Bruttojahreslohn von Fr. 55'000.-- pro Vollzeitarbeitsstelle auszugehen sei;

- für die Lohnsumme daher von insgesamt Fr. 669'550.50 (01.2022 - 06.2022) bzw. Fr. 694'463.80 (07.2022 - 12.2022) auszugehen sei.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, sie treffe keine Buchführungs- bzw. Dokumentationspflicht. Weiter sei eine Brutto-Lohnsumme von insgesamt Fr. 1'364'014.30 völlig realitätsfremd. Allein die Anwesenheit einer Sexarbeiterin belege noch kein generiertes Einkommen. Die meisten Sexarbeiter/-innen würden ihre Arbeit in einem Teilzeitpensum ausüben. Zudem sei allgemein bekannt, dass der Durchschnittsverdienst einer Sexarbeiterin pro Vollzeitstelle spätestens seit Corona zusammengebrochen sei. Sodann habe die Ankündigung auf der Website der Beschwerdeführerin, welche Damen am Tag X im "E.________" anwesend seien, keine Verbindlichkeit.

4.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin verfangen nicht.

4.4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auch auf mehrmalige Aufforderung der Vorinstanz und Androhung einer schätzungsweisen Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsummen hin keine Unterlagen zu den von den Sexarbeiter/-innen erzielten Einkünfte eingereicht hat. Vorab unbegründet ist der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nicht als Arbeitgeberin der Sexarbeiter/-innen zu qualifizieren und daher auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Diesem Argument ist mit den vorstehenden Erwägungen die Grundlage entzogen (vgl. E. 3 hiervor). Mangels Angaben der Beschwerdeführerin war die Vor­instanz daher gezwungen und berechtigt, die beitragspflichtigen Lohnsummen zu schätzen.

4.4.2 Die Anzahl der im "E.________" tätigen Sexarbeiter/-innen schätzte die Vorinstanz dabei auf der Grundlage verschiedener Erhebungen (Kontrollen unter Beizug der Polizei [AK-act. 4 und AK-act. 109 S. 27], Angaben auf der Website [AK-act. 109 S. 25] sowie Angaben der Geschäftsführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Anzahl anwesender Sexarbeiter/-innen [AK-act. 109 S. 6]). Die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 11. Oktober 2023, die im Einspracheentscheid übernommen wurden, sind für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und im Ergebnis vertretbar. Demnach ist davon auszugehen, dass im "E.________" über das gesamte Jahr jeweils 20 Sex­arbeiter/-innen in einem Vollzeitpensum tätig waren. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Lohnsumme ist dabei nicht von Bedeutung, dass die Sexarbeiter/-innen nach Angaben der Beschwerdeführerin "hoch mobil" seien und oft die Stelle wechselten. Denn dies gilt nicht nur für Weggänge vom "E.________", sondern auch für die Zugänge. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Angaben auf der Website des "E.________" seien unverbindlich und daher nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Anzahl Sexarbeiter/-innen zuzulassen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht allein auf die Website abstellte, sondern auch auf die Angaben der Geschäftsführerin sowie Erhebungen bei Kontrollen vor Ort. Dass der Vorinstanz weitere, zuverlässigere Methoden zur Verfügung stehen könnten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ohne weiteres die im "E.________" jeweils anwesende Anzahl Sexarbeiter/-innen nennen könnte. Vor diesem Hintergrund nahm die Vorinstanz eine vertretbare Schätzung vor, wenn sie davon ausging, dass im "E.________" insgesamt 20 Sexarbeiter/-innen vollzeitlich tätig waren.

4.4.3 Soweit sie sich gegen die Schätzung der erzielten Einkünfte wendet, sind die Rügen der Beschwerdeführerin ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz hat auf einen Bruttojahreslohn von Fr. 55'000.-- abgestellt. Sie stützte sich dabei auf eine Studie zu Ausmass und Struktur des Sexarbeitsmarkts in der Schweiz. Diese ging von einem Durchschnittsverdienst von Fr. 77'000.-- und Fr. 40'000.-- aus (Lorenz Biberstein/Martin Killias, Erotikbetriebe als Einfallstor für Menschenhandel? Eine Studie zu Ausmass und Struktur des Sexarbeitsmarkts in der Schweiz. Untersuchung im Auftrag des Bundesamts für Polizei fedpol, vom 10.04.2015, S. 79). Die Schätzung eines Bruttojahreslohns von Fr. 55'000.-- liegt dabei knapp unter dem entsprechenden Mittelwert, aber knapp über dem Betrag, der bei einem Stundenlohn von brutto Fr. 26.20, wie er in den Arbeitsverträgen der Beschwerdeführerin vorgesehen ist (vgl. E. 3.5.2), bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden und 48 Arbeitswochen pro Jahr erzielt werden könnte. Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin, dass ihren Behauptungen nach der Verdienst von Sexarbeiter/-innen seit der Corona-Pandemie gesunken sein soll. Sie bezeichnet diesen Umstand als notorisch, was jedoch nicht zutrifft und von ihr durch nichts belegt wird. Angesichts der Ungenauigkeit, die jede Schätzung mit sich bringt und auf welche die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin verwiesen ist, erscheint die Schätzung eines beitragspflichtigen Bruttolohns von Fr. 55'000.-- für vollzeitlich tätige Sexarbeiter/-innen im "E.________" als nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als gemäss der Website der Beschwerdeführerin für eine Arbeitsstunde ein Betrag von Fr. 280.-- verlangt wird (vgl. Duplik, Ziff. 4 S. 4).

4.4.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie von einer Lohnsumme von Fr. 1'364'014.30 ausging, wovon eine Lohnsumme von Fr. 264'014.30 für Personal deklariert wurde, das nicht unmittelbar sexuelle Dienstleistungen anbietet.

5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zu tragen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Sie hat am 7. Februar 2025 einen Kostenvorschuss in derselben Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

4. Zustellung an:

- Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)

- Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (z.K. gemäss Art. 1 lit. c der Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] i.V.m. Art. 201 AHVV).

Schwyz, 13. November 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

24. November 2025

1

Art. 12 FamZGart. 12 LAFamart. 12 LAFam

Art. 9 FamZVart. 9 OAFamart. 9 OAFami

BGE 141 V 272ATF 141 V 272DTF 141 V 272

Art. 1 FamZGart. 1 LAFamart. 1 LAFam

Art. 22 FamZGart. 22 LAFamart. 22 LAFam

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 1 FamZGart. 1 LAFamart. 1 LAFam

Art. 46 ATSGart. 46 LPGAart. 46 LPGA

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

8C_829/2024

9C_171/2024

8C_829/2024

8C_319/2010

2C_327/2010

BGE 137 I 247ATF 137 I 247DTF 137 I 247

8C_829/2024

8C_319/2010

8C_829/2024

8C_545/2021

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

Art. 46 ATSGart. 46 LPGAart. 46 LPGA

Art. 46 ATSGart. 46 LPGAart. 46 LPGA

8C_289/2024

8C_616/2013

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8C_289/2024

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Art. 16 FamZGart. 16 LAFamart. 16 LAFam

Art. 16 FamZGart. 16 LAFamart. 16 LAFam

Art. 17 FamZGart. 17 LAFamart. 17 LAFam

§ 6 EGzFamZG

§ 9 EGzFamZG

§ 11 EGzFamZG

§ 16 EGzFamZG

§ 17 EGzFamZG

§ 18 EGzFamZG

§ 11 EGzFamZG

Art. 11 FamZGart. 11 LAFamart. 11 LAFam

§ 27 EGzFamZG

Art. 12 AHVGart. 12 LAVSart. 12 LAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 12 AHVGart. 12 LAVSart. 12 LAVS

Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 11 ATSGart. 11 LPGAart. 11 LPGA

Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

BGE 139 V 237ATF 139 V 237DTF 139 V 237

9C_843/2017

9C_12/2011

9C_459/2011

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

BGE 149 V 57ATF 149 V 57DTF 149 V 57

BGE 149 V 57ATF 149 V 57DTF 149 V 57

BGE 140 II 460ATF 140 II 460DTF 140 II 460

BGE 149 V 57ATF 149 V 57DTF 149 V 57

Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427

9C_591/2016

Art. 12 AHVGart. 12 LAVSart. 12 LAVS

BGE 145 V 326ATF 145 V 326DTF 145 V 326

9C_94/2022

9C_94/2022

Art. 11 FamZGart. 11 LAFamart. 11 LAFam

§ 27 EGzFamZG

Art. 12 AHVGart. 12 LAVSart. 12 LAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 25 FamZGart. 25 LAFamart. 25 LAFam

§ 27 EGzFamZG

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 35 AHVVart. 35 RAVSart. 35 OAVS

Art. 36 AHVVart. 36 RAVSart. 36 OAVS

Art. 36 AHVVart. 36 RAVSart. 36 OAVS

Art. 143 AHVVart. 143 RAVSart. 143 OAVS

Art. 38 AHVVart. 38 RAVSart. 38 OAVS

BGE 118 V 65ATF 118 V 65DTF 118 V 65

BGE 110 V 229ATF 110 V 229DTF 110 V 229

9C_70/2022

9C_76/2022

BGE 149 V 57ATF 149 V 57DTF 149 V 57

9C_70/2022

9C_76/2022

BGE 149 V 57ATF 149 V 57DTF 149 V 57

§ 72 VRP

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 201 AHVVart. 201 RAVSart. 201 OAVS