Lexipedia

Entscheid

II 2025 60

Kammergericht

13. November 2025Deutsch26 min

A.________ (Jg. 1962) wurde am 23. Mai 2025 zur Arbeitsvermittlung für ein Vollzeitpensum im Bereich Bankberater angemeldet (Vi-act. 47). Am 23. Mai 2025 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 7. April 2025 (Vi-act. 41). Dies nachdem ihm am 19. März 2025 seine am 1. Juli 2015 angetretene Anstellung als Geschäftsführer bei der B.________ GmbH per 30. Juni 2025 gekündigt wurde (Vi-act. 43, 44). Bei der Arbeitgeberin war A.________ Gesellschafter mit der Hälfte der Stammanteile (seine Ehefrau hielt die andere Hälfte) und er war im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung mit Einzelunterschrift eingetragen (Vi-act. 16). Am 7. April 2025 wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Einzelrichters vom 22. Mai 2025 mangels Aktiven eingestellt (Vi-act. 34, 16).

Source sz.ch

II 2025 60

Entscheid vom 13. November 2025

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________, 8808 Pfäffikon,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosen­entschädigung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.________ (Jg. 1962) wurde am 23. Mai 2025 zur Arbeitsvermittlung für ein Vollzeitpensum im Bereich Bankberater angemeldet (Vi-act. 47). Am 23. Mai 2025 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 7. April 2025 (Vi-act. 41). Dies nachdem ihm am 19. März 2025 seine am 1. Juli 2015 angetretene Anstellung als Geschäftsführer bei der B.________ GmbH per 30. Juni 2025 gekündigt wurde (Vi-act. 43, 44). Bei der Arbeitgeberin war A.________ Gesellschafter mit der Hälfte der Stammanteile (seine Ehefrau hielt die andere Hälfte) und er war im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung mit Einzelunterschrift eingetragen (Vi-act. 16). Am 7. April 2025 wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Einzelrichters vom 22. Mai 2025 mangels Aktiven eingestellt (Vi-act. 34, 16).

Am 4. Juni 2025 informierte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Kasse) A.________, damit sie seinen Leistungsanspruch abklären könne, benötige sie so rasch als möglich Unterlagen von ihm (Vi-act. 42). Am 16. Juni 2025 reichte A.________ Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate sowie die Jahreslohnausweise 2024 und 2025 ein, welche seine Lohnzahlungen vollständig dokumentieren würden, sowie zusätzlich die Bestätigung seiner Lohnforderung durch das Konkursamt (Vi-act. 36, 34, 38, 37). Am selben Tag forderte die Kasse A.________ auf, weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Lohnfluss einzureichen (Vi-act. 32, 31). Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 verweigerte A.________ die Einreichung weiterer Unterlagen und verlangte eine schriftliche Antwort und Klärung der rechtlichen Positionen bis spätestens 27. Juni 2025 (Vi-act. 28). Hierauf verfügte die Kasse am 26. Juni 2025 die Abweisung des Antrages auf ALE per 23. Mai 2025 (Vi-act. 27).

Am 7. Juli 2025 erhob A.________ Einsprache (Vi-act. 26), welche die Kasse mit Entscheid vom 21. August 2025 abwies (Vi-act. 12).

A.________ reicht am 4. September 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:

Der Einspracheentscheid der UNIA vom 21. August 2025 sowie die Verfügung vom 26. Juni 2025 seien aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 23. Mai 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) hat.

Die Arbeitslosenkasse UNIA sei zu verpflichten, die Arbeitslosenentschädigung ab 23. Mai 2025 vollumfänglich nachzuzahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins (Art. 26 Abs. 2 ATSG).

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Vernehmlassung vom 24. September 2025 beantragt die Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Einspracheentscheid vom 21. August 2025 sei zu bestätigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert hat.

Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie a) ganz oder teilweise arbeitslos ist; b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat; c) in der Schweiz wohnt; d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 noch nicht erreicht hat; e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist; f) vermittlungsfähig ist g) die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982).

Vorliegend sind weder die Arbeitslosigkeit, der anrechenbare Arbeitsausfall, noch der Wohnsitz, das Alter oder die Vermittlungsfähigkeit und Erfüllung der Kontrollvorschriften strittig. Strittig ist die Erfüllung der Beitragszeit.

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs.1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalender­monat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983).

Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse folgende Unterlagen einreicht: a) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung; b) die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre; c) das Formular 'Angaben der versicherten Person'; d. die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 1 AVIV). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Der Anspruch auf ALE erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG).

Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).

Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Danach haben Sozialversicherungsträger resp. das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An­

spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 8C_641/2019 vom 8.4.2020 E. 3.3.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis­führungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 429 E. 3.2; BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; Urteile BGer 8C_535/2017 vom 7.11.2017 E. 4.2; 8C_307/2016 vom 17.8.2016 E. 5.3).

Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ATSG; Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil 8C_424/2022 vom 10.1.2023 E. 4.6.1). Die Mitwirkungspflicht kommt dabei naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Sofern eine Partei aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist sie verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Auf aufwendige Beweis­massnahmen kann verzichtet werden, wenn die Partei Unterlagen zum Beweis vorlegen könnte (Urteil BGer 8C_588/2014 vom 11.5.2015 E. 6.1).

Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

In Bestätigung der verfügten Anspruchsverweigerung führte die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid aus:

Der Beschwerdeführer habe sich per 23. Mai 2025 beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Die arbeitgeberähnliche Stellung in der B.________ GmbH habe er per 7. April 2025 (Konkurszeitpunkt) verloren; die Anspruchsvoraussetzungen seien somit mit der Anmeldung beim RAV (23.5.2025) kumulativ erfüllt gewesen. Per diesem Datum laufe die Rahmenfrist für den Leistungsbezug; die Rahmenfrist für die Beitragszeit entsprechend vom 23. Mai 2023 bis 22. Mai 2025. Innerhalb dieser Zeit müsse der Beschwerdeführer mindestens 12 Beitragsmonate aufweisen.

Erstellt und unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit ausschliesslich bei der B.________ GmbH angestellt gewesen sei (und keine Beitragszeiten aus einer Drittfirma habe). Aufgrund der Konkurseröffnung (7.4.2025) und der Tatsache, dass die Anstellung sowie die arbeitgeberähnliche Stellung dadurch beendet waren, sei im vorliegenden Fall zur Prüfung des Lohnflusses und die allfällige Festlegung des versicherten Verdienstes der Zeitraum vom 8. April 2024 bis 7. April 2025 zu berücksichtigen.

Für den Nachweis der Beitragszeit sei massgebend, dass der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und hierfür einen Lohn erhalten habe. Der Lohn müsse tatsächlich ausbezahlt worden sein; der Lohnfluss müsse nachgewiesen sein.

Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen handle es sich ausschliesslich um Selbstdeklarationen, anhand derer kein Lohnfluss nachgewiesen werden könne. Trotz Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen wie Bank- oder Postkontoauszüge, welche die Lohnüberweisungen bescheinigen würden, habe er keine Unterlagen eingereicht.

Die Kasse habe beim Konkursamt Unterlagen einverlangt und erhalten. Aus den Erfolgsrechnungen der Arbeitgeberin der Jahre 2023-2025 gehe hervor, dass über das Konto 5000 'Löhne' Buchungen auf das Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers verbucht worden seien. Aufgrund der unvollständig vorliegenden Buchhaltungsunterlagen lasse sich jedoch für die Jahre 2023-2025 nicht nachvollziehen, ob eine Auszahlung an den Beschwerdeführer (z.B. per Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto) erfolgt sei.

Damit aber sei kein Lohnfluss als Anspruchsvoraussetzung bewiesen; diese Beweislosigkeit gehe zu Lasten der versicherten Person. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf ALE.

Der Beschwerdeführer macht geltend, zuletzt Geschäftsführer der B.________ GmbH mit einem Jahreslohn von Fr. 90'000.-- gewesen zu sein. Die Anstellung sei per 30. Juni 2025 ordentlich gekündigt worden; am 7. April 2025 sei der Konkurs über die Firma eröffnet worden; ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keinerlei Einflussrechte mehr gehabt. Am 23. Mai 2025 habe er sich vorsorglich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und hierzu sämtliche gesetzlich vorgesehenen Unterlagen eingereicht: Arbeitsvertrag, Kündigung, Arbeitgeberbescheinigung, Lohnabrechnungen, Lohn­ausweise, Konkursbestätigung.

Er sei am Schalter der Unia in Pfäffikon falsch informiert worden (hätte sich früher anmelden müssen, Insolvenzentschädigung zahle nur bis zum Konkurs­datum). Durch die rechtswidrige Abweisung seines Insolvenzentschädigungsanspruchs sowie die Falschaussage der Vorinstanz sei bei ihm ein Leistungsvakuum für die Zeit vom 8. April bis 22. Mai 2025 entstanden. Dennoch habe er sich am 23. Mai 2025 vorsorglich angemeldet.

Erwägungen

Er habe den Lohnfluss ausreichend gemäss Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 und SECO-Weisung AVIG-Praxis ALE B32.3.3 belegt, wonach Lohnausweise vollwertige Beweise seien. Die Kontokorrent-Verbuchung beweise den Lohnfluss ebenso; die gegenteilige Ansicht sei willkürlich. Der Lohnausweis, der unterzeichnet der Steuerbehörde eingereicht worden sei, sei der höchstrangige Beweis mit höherer Beweiskraft als die Kontoauszüge. Die Nichtanerkennung verletze das Legalitätsprinzip. Nach dem Konkurs habe er keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr gehabt.

Soweit behauptet werde, während laufender Rechtsmittelverfahren bestünden seinerseits Meldepflichten, verstosse dies gegen Art. 5 BV und erfülle den Tatbestand der Amtsanmassung und Nötigung.

Die Auskünfte am Unia-Schalter seien objektiv falsch gewesen und würden Art. 51 AVIG widersprechen. Er sei bewusst in die Irre geführt worden, in eine falsche Rechtsposition gedrängt und faktisch rechtlos gestellt worden, was eine Rechtsverweigerung darstelle.

Das vorinstanzliche Verfahren weise formelle Mängel auf. Er habe zwei verschiedene Originale desselben Einspracheentscheids vom 21. August 2025 mit identischem Inhalt, ein Exemplar aber mit zusätzlichem Inhalt betreffend Rechtsgrundlage Art. 29 AVIV, und beide Exemplare aber ohne Unterschrift erhalten. Dies allein lasse Zweifel an der korrekten Aktenführung und Verfahrenssicherheit der Unia aufkommen. Es belege auch, dass keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei.

Die Vorlage persönlicher Bankauszüge zu fordern, obwohl alle gesetzlich vorgesehenen Belege bereits eingereicht worden seien, sei rechtswidrig und verstosse gegen das Legalitätsprinzip, das Recht auf Privatsphäre und sei unverhältnismässig.

Indem die Vorinstanz von ihm den Nachweis verlange, von der C.________-Gruppe keine Löhne bezogen zu haben, kehre sie die Beweislast unrechtmässig um. Sie hätte bei der Ausgleichskasse oder beim Steueramt ohne weiteres klären können, ob Lohnmeldungen erfolgt seien. Stattdessen fordere sie von ihm einen unmöglichen Negativbeweis.

Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Akten:

Dem Beschwerdeführer wurde am 4. Juni 2025 der Eingang seiner Anmeldung per 23. Mai 2025 bestätigt. Gleichzeitig kündigte ihm die Vorinstanz die Prüfung der Anspruchsberechtigung an und forderte ihn zur Einreichung von Unterlagen auf. Hierzu verwies sie auf einen Link, unter welchem die einzureichenden Unterlagen aufgelistet seien (Vi-act. 42; vgl. www.arbeitslosenkasse.unia.ch; eingesehen am 14.10.2025).

Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen Januar bis Juni 2025, die Lohnausweise 2024 und 2025 sowie die Bestätigung Lohnforderungen durch das Konkursamt ein (Vi-act. 36, 38, 37, 34). Im Begleitschreiben führte er aus:

Gemäss den offiziellen SECO-Richtlinien (SECO-Weisung AVlG ALE, gestützt auf Art. 110 AVIG) und den geltenden gesetzlichen Vorgaben sind diese Dokumente ausreichend und rechtsgültig. Ein amtlicher Lohnausweis besitzt dabei eine höhere rechtliche Aussagekraft als einzelne monatliche Lohnabrechnungen, weshalb zusätzliche monatliche Abrechnungen für Juli bis Dezember 2024 nicht erforderlich sind.

Hinsichtlich der erwähnten Doppelkontrollen und der geforderten Bankauszüge möchte ich nach Rücksprache mit einer Rechtsberatung freundlich, aber bestimmt darauf hinweisen, dass eine pauschalisierte Datenerhebung ohne konkreten Verdachtsfall nicht vorgesehen ist. Bankauszüge dürfen meines Wissens ausschliesslich bei konkret begründeten Verdachtsfällen eingefordert werden und auch dann nur in sehr eingeschränktem Rahmen.

Die von mir eingereichten Lohnforderungen wurden zudem vom Konkursamt bereits offiziell bestätigt und die Buchhaltung wurde einer Prüfung durch das Audit unterzogen. Somit bestehen an der Rechtmässigkeit der Verbuchung meiner Lohndaten keinerlei Zweifel.

Dennoch bin ich selbstverständlich bereit, ergänzend detaillierte Auszüge aus der Geschäftsbuchhaltung zu liefern, sofern Sie mir die erwähnte konkrete SECO-Weisung bezüglich dieser umfassenden Doppelkontrolle mit Artikelnummer und exaktem Wortlaut zukommen lassen. Laut Ihrer Aussage gibt es eine solche Weisung, und ich bitte freundlich um deren Zusendung zur Klärung.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer u.a. auf, Kopien der Lohnabrechnungen von Juli 2024 - Dezember 2024 der Firma B.________ GmbH sowie Unterlagen zum Lohnfluss (und hier nicht weiter interessierende Unterlagen betreffend die Firma C.________ Holding AG) einzureichen (Vi-act. 32). In einem weiteren Schreiben desselben Tages forderte sie zudem die Einreichung von Kopien von Bank- oder Postkontoauszügen, welche die Lohnüberweisungen für den Zeitraum von zwei Jahren vor der Anmeldung zur Stellenvermittlung bescheinigen. Gemäss Weisung des Seco sei bei Personen, welche vor der Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätten, für die Prüfung erforderlich, ob tatsächlich ein Lohn im Sinne des Gesetzes bezogen worden sei. Bei Barauszahlung des Lohnes seien zudem der IK-Auszug, die Steuerveranlagung der letzten 2 Jahre und die Buchhaltungsunterlagen einzureichen. Mitgeliefert hatte die Vorinstanz einen Auszug aus der AVIG Praxis ALE (Vi-act. 31).

Am 24. Juni 2025 antwortete der Beschwerdeführer, die generelle Forderung nach Beweisen tatsächlich erhaltener Löhne sei ohne konkrete Verdachtsmomente rechtlich nicht haltbar. "Dennoch sind wir der Aufforderung zur Beweiserbringung vollumfänglich und überobligatorisch nachgekommen - trotz fehlender Pflicht. Die eingereichten Lohnabrechnungen, versteuerten Lohnausweise, Arbeitgeberbescheinigungen sowie die ordnungsgemäss abgerechneten Sozialabgaben erfüllen die gesetzlichen Nachweispflichten in vollem Umfang - und übersteigen diese in ihrer Beweiskraft" (Vi-act. 28). Weitere Unterlagen, namentlich Bankauszüge, reichte der Beschwerdeführer keine ein.

Der von der Vorinstanz eingeholte IK-Auszug vom 6. Juni 2025 für die Jahre 2019 bis 2025 wies für die Jahre 2019 bis 2023 ein Einkommen von je Fr. 90'000.-- aus (Vi-act. 40).

Die Arbeitgeberbescheinigung vom 7. April 2025 - unterzeichnet durch den Beschwerdeführer - beziffert den letzten Monatslohn auf Fr. 7'500.--; der AHV-pflichtige Gesamtverdienst habe im Jahr 2023 Fr. 90'000.-- betragen, ebenso im Jahr 2024 und im Jahr 2025 von Januar bis und mit Juni Fr. 45'000.--. Zugleich wird notiert, die letzte Lohnzahlung sei am 20. Februar 2025 erfolgt (Vi-act. 39).

Die vom Beschwerdeführer am 19. März 2025 unterzeichneten Lohnausweise weisen für das Jahr 2025 einen Lohn von Fr. 45'000 und für das Jahr 2024 einen solchen von Fr. 90'000.-- aus (Vi-act. 38).

Die undatierten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Juni 2025 weisen monatlich einen Bruttolohn von Fr. 7'500.-- aus (Vi-act. 37).

Im Konkursverfahren reichte der Beschwerdeführer eine Forderung basierend auf einem Grundgehalt von Fr. 7'500.-- ein (Vi-act. 34). Für die Zeit vom 1. März 2025 bis 7. April 2025 (Konkurseröffnung) wurde die Lohnsumme auf Fr. 9'682.69 beziffert, für die Zeit danach bis 30. Juni 2025 auf Fr. 22'011.77.

Einspracheweise machte der Beschwerdeführer neuerlich geltend, alle vom Gesetz geforderten Unterlagen bereits eingereicht zu haben; die Forderung nach Kontoauszügen verletze geltendes Recht (Vi-act. 26). Hierauf forderte die Vor­instanz beim zuständigen Konkursamt die Buchhaltungsunterlagen 2023 bis 2025 der B.________ GmbH ein (Vi-act. 24). Weiter erklärte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2025, bei allen von ihm eingereichten Unterlagen handle es sich um Selbstdeklarationen von ihm als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche einen effektiven Lohnfluss nicht nachweisen könnten. Daher seien gemäss Weisungen des Seco weitere Abklärungen erforderlich und zulässig. Es wurden von ihm neuerlich konkrete Unterlagen eingefordert. Dies mit dem Hinweis: "Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, werden wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen entscheiden".

Am 31. Juli 2025 reichte das Konkursamt die gewünschten Unterlagen ein (Buchhaltungsunterlagen B.________ GmbH; Vi-act. 21 - 18). In der Erfolgsrechnung 2025 wurde ein Personalaufwand Fr. 94'372.74 ausgewiesen, im Jahr 2024 ein solcher von Fr. 188'745.48, im Jahr 2023 einer von Fr. 194'448.52. Der Buchhaltung 2025 ist sodann zu entnehmen, dass im Konto '5000 Löhne' monatlich "A.________ Lohn Zahlbar" Fr. 6'292.24 (entsprechend Nettolohn gemäss Lohnabrechnung; vgl. Vi-act. 37) auf das Gegenkonto 1160, d.h. auf das Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers gebucht wurden (Vi-act. 21).

Mit Schreiben vom 6. August 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Überzeugung, wonach der Vorwurf der Vorinstanz, er habe den Lohnfluss nicht genügend belegt, und ihre Forderung nach Vorlage von Kontoauszügen und Buchhaltung rechtlich unhaltbar seien. Unterlagen stellte er keine zur Verfügung.

Was der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht gegen die Ablehnung seines Leistungsanspruchs vorträgt, ist unbegründet:

Nicht zu beanstanden ist die fehlende Unterschrift auf dem Einspracheentscheid mit dem Vermerk "Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig". In Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen gilt rechtsprechungsgemäss keine generelle Unterschriftspflicht und ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit. Auch das Arbeitslosenversicherungsrecht verlangt keine persönlichen Unterschriften auf den Verfügungen. Da auch die Bestimmung betreffend Einspracheentscheid keine Unterzeichnung vorschreibt (vgl. Art. 52 Abs. 2 ATSG und Art. 12 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002), liegt es nahe, die Frage der Unterschriftspflicht für Verfügungen und Einspracheentscheide gleich zu handhaben, zumal es sich bei Letzteren ebenfalls um Verfügungen handelt (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_665/2022 vom 15.12.2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die fehlende Unterschrift sodann kein Versehen, sondern offensichtlich Praxis der Vorinstanz (weshalb sie einen entsprechenden Vermerk anfügt), die bearbeitende Person ergibt sich sodann zweifelsfrei aus dem Entscheid selbst (in casu D.________) und mit der handschriftlich unterzeichneten Vernehmlassung bekräftigt die Vorinstanz zweifelsfrei, dass der Einspracheentscheid ihrem tatsächlichen Willen entspricht. Weiterungen erübrigen sich.

Unbegründet ist der Vorwurf, die Vorinstanz kehre in Sachen Lohnnachweis C.________-Gruppe die Beweislast um. Vielmehr anerkennt die Vorinstanz ausdrücklich, dass keine Beitragszeiten aus einem Drittbetrieb bestehen, mithin namentlich auch seitens der C.________-Gruppe keine Löhne nachzuweisen sind. Dass die Vorinstanz diesbezüglich vorerst ebenfalls Informationen einforderte, ist sodann nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer bei der C.________ (Holding) AG als Präsident mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist (www.zefix.ch; eingesehen am 15.10.2025) und damit eine beitragspflichtige Tätigkeit nicht per se ausgeschlossen ist.

Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Falschauskunft vorwirft, so bleibt diese Aussage zum einen gänzlich unbelegt und zum andern ist sie irrelevant für die vorliegend strittige Frage der Erfüllung der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung für ALE; Insolvenzentschädigung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Zu ergänzen ist aber immerhin, dass die Insolvenzentschädigung von Gesetzes wegen nur ausnahmsweise nach der Konkurseröffnung entstandene Lohnforderungen deckt; vorausgesetzt ist etwa, dass die versicherte Person in gutem Glauben nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war (vgl. Art. 52 Abs. 1bis AVIG). Vorliegend wirkte der Beschwerdeführer als Gesellschafter der GmbH am Beschluss zur Konkursanmeldung selber mit.

Was die Meldepflichten während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens anbelangt, so zeigt der Beschwerdeführer mitnichten einen Zusammenhang bzw. eine Massgeblichkeit seiner Darstellung für das vorliegende Verfahren auf (soweit der Beschwerdeführer durch das Amt für Arbeit wegen Nichtteilnahme an Beratungsgesprächen sowie mangelndem Nachweis von Arbeitsbemühungen sanktioniert und ihm letztlich die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde [vgl. Vi-act. 2, 7-10], so bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Immerhin sei festgehalten, dass eine versicherte Person im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dies erst recht auch in dem von ihr angestrengten Rechtsmittelverfahren gilt. Sie ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; auf aufwendige Beweismassnahmen kann verzichtet werden, wenn die Partei Unterlagen zum Beweis vorlegen könnte (vgl. oben E. 1.6). Zudem wurde der Beschwerdeführer sowohl mit Verfügung vom 26. Juni 2025 als auch mit Schreiben vom 30. Juli 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Kontrollpflichten weiterhin erfüllen müsse, auch wenn er mit der verfügten Anspruchsverweigerung nicht einverstanden sei (Vi-act. 27, 23). Diese Information ist nicht zu beanstanden.

Was konkret die strittige Erfüllung der Beitragszeit anbelangt, so sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch hierzu unbehilflich:

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Aufforderung zur Einreichung von weiteren Unterlagen wie Bankbelege bestreitet, so übersieht er, dass die Versicherungsleistungen beanspruchende Person gestützt auf den Grundsatz von Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Bezogen auf das Arbeitslosenversicherungsrecht hält weiter Art. 29 Abs. 1 lit. d AVIV ausdrücklich fest, dass die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruches u.a. explizit die Informationen einzureichen hat, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruches verlangt. Der Anspruch setzt u.a. die Erfüllung der Beitragszeit voraus. Diese hat erfüllt, wer während der verlangten Dauer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. oben E. 1.3). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein, was unter anderem anhand der Lohnzahlungen erfolgen kann. Entsprechend durfte die Vorinstanz gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. d AVIV vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen, namentlich Bankkontoauszüge, einverlangen und der Beschwerdeführer war verpflichtet, diese einzureichen.

Kommt hinzu, dass die Vorinstanz ihren Bedarf an weiteren Unterlagen gegenüber dem Beschwerdeführer ausführlich erläutert hat. In Anbetracht der Rechtsprechung hat sie dabei durchaus korrekt darauf hingewiesen, dass für die Prüfung der Erfüllung der Beitragspflicht nicht Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheidend sind, sondern der effektive Lohnfluss. Diesbezüglich können insbesondere bei Firmen, in welchen die antragstellende Person eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, namentlich auch finanziell wesentlich beteiligt war, Buchhaltungsunterlagen höchstens Indizien aber keine Nachweise darstellen, handelt es sich doch - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - um Selbstdeklarationen. Selbst eine Abrechnung eines Lohnes mit den Sozialversicherungen oder die Versteuerung eines in einem Lohnausweis deklarierten Lohnes vermag keinen Nachweis zu erbringen, dass ein Lohn effektiv ausbezahlt worden ist.

Das Bundesgericht führt hierzu aus, als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss würden Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto genügen; bei behaupteter Barauszahlung würden Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht fallen. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bildeten Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto (Urteil BGer 8C_683/2024 vom 11.8.2025 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertige sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt seien, praktisch ausgeschlossen werden könne (Urteil BGer 8C_749/2018 vom 28.2.2019 E. 3.2). Dies ist namentlich etwa bei einer Einmann-GmbH nicht der Fall, weshalb hier besonders hohe Anforderungen an den Beweis zu stellen sind. Insbesondere ist hier zu verlangen, dass die Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter klar dokumentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt werden (Urteil BGer 8C_627/2017 vom 26.1.2018 E. 5.1).

Dieser Rechtsprechung entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Wohl handelt es sich bei ihm nicht um eine Einmann-GmbH. Aber er ist Gesellschafter mit 50% Stammanteilen und zweite Gesellschafterin ist die Ehefrau. Zudem bestand die Geschäftsführung nur aus diesen zwei Personen, wobei beide über Einzelunterschrift verfügten (Vi-act. 16). Damit aber ist die Situation vergleichbar mit jener einer Einmann-GmbH und die Vorinstanz war geradezu gehalten, für den Nachweis eines Lohnflusses weitere Unterlagen einzufordern.

Trotz mehrfacher Aufforderung und - wie aufgezeigt - korrekter Begründung der Aufforderung hat sich der Beschwerdeführer durchwegs geweigert, die geforderten Unterlagen einzureichen. Die Vorinstanz drohte dem Beschwerdeführer dabei an, im Unterlassungsfall gestützt auf die vorliegenden Akten zu entscheiden, was ebenso wenig zu beanstanden ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 AVIV). Von sich aus hat die Vorinstanz zudem die Buchhaltungsunterlagen der Arbeitgeberin beim Konkursamt eingefordert und aus diesen zu Recht abgeleitet, dass auch sie einen tatsächlichen Lohnfluss nicht zu belegen vermögen, nachdem die Lohnzahlung auf das Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers gebucht wurde.

Gegen effektive Lohnzahlungen spricht auch folgendes: Am 19. März 2025 hat die Arbeitgeberin die Anstellung des Beschwerdeführers per 30. Juni 2025 gekündigt (für die Arbeitgeberin und den Arbeitnehmer unterzeichnete je der Beschwerdeführer; Vi-act. 44). In der Kündigung wird explizit festgehalten, aufgrund der wirtschaftlichen Situation sei eine Auszahlung der Lohnansprüche nicht gewährleistet. Am 7. April 2025 stellte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberbescheinigung aus (Vi-act. 39); dergemäss ist die letzte Lohnzahlung am 20. Feb-ruar 2025 erfolgt. Ebenfalls am 7. April 2025 wurde der Konkurs eröffnet, am 22. Mai 2025 mangels Aktiven eingestellt (Vi-act. 16). Bereits schon am 19. März 2025 stellte aber der Beschwerdeführer den Lohnausweis für das Jahr 2025 aus (gleichentags auch jenen für das Jahr 2024; Vi-act. 38), worin die Zahlung des vertraglichen Lohnes ausgewiesen ist. Die monatlichen Lohnabrechnungen tragen kein Datum; sie weisen monatliche Lohnzahlungen bis Ende Juni 2025 aus (Vi-act. 37). In der Buchhaltung 2025 wurde monatlich am 20. eines Monats die Lohnzahlung verbucht, mithin in Widerspruch zur Arbeitgeberbescheinigung und auch nach der Kündigung und nach der Konkursanmeldung, Konkurseröffnung und Konkurseinstellung mangels Aktiven. Der am 6. Juni 2025 ausgestellte IK-Auszug schliesslich weist weder für 2024 noch für 2025 Einträge auf (Vi-act. 40). Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten und fehlenden Belegen ist die vorinstanz­liche Beurteilung, wonach die Lohnausweise und Lohnabrechnungen reine Selbstdeklarationen darstellen, welche keinen effektiven Lohnfluss nachzuweisen vermögen, nicht zu beanstanden.

Die hier strittige Anspruchsvoraussetzung ist die Erfüllung der Beitragszeit, d.h. die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während einer gesetzlichen Mindestdauer; die Ausübung muss genügend überprüfbar sein (vgl. oben E. 1.3). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen. Nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nachteil des Versicherten aus. Dabei führt eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (vgl. Urteile BGer 8C_683/2024 vom 11.8.2025 E. 2.3; 8C_472/2019 vom 20.11.2019 E. 4.1 je mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend ist nach dem Gesagten aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht bloss kein exakter Lohnfluss ausgewiesen; vielmehr lässt sich gar kein ausbezahlter Lohn herleiten. Die Buchhaltungseinträge stehen in Widerspruch zu tatsächlichen Begebenheiten wie Kündigungsbegründung, Arbeitgeberbestätigung oder Konkurseröffnung und -einstellung. Weitere Belege einzureichen, welche einen Lohnfluss nachweisen könnten, verweigerte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung und - wie aufgezeigt - zu Unrecht.

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, namentlich auch die Erfüllung der Beitragspflicht ist der Beschwerdeführer beweispflichtig. Nicht aus­zuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nach­

teil des Versicherten aus (vgl. oben E. 1.6; Urteil BGer 8C_472/2019 vom 20.11.2019 E. 4.1). Dies gilt insbesondere da, wo die versicherte Person eine Mitwirkungspflicht trifft. Diesbezüglich ist vorliegend festzuhalten, dass die Vor­instanz trotz Weigerungshaltung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen tätigte und Buchhaltungsunterlagen beim Konkursamt einforderte, sie den Beschwerdeführer auf die Folgen seiner Weigerungshaltung aufmerksam machte und sie von ihm Unterlagen einforderte, über welche nur er verfügen konnte (Bankauszüge). Dies hat der Beschwerdeführer mehrfach verweigert, weshalb die Unmöglichkeit, die Erfüllung der Beitragszeit nachzuweisen, zu seinen Lasten gehen muss. Zudem ist überhaupt kein Lohnfluss ausgewiesen, weshalb eine Beitragszeit gänzlich verneint werden muss, was zur Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung führt.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, aufgrund der vorliegenden Unterlagen und aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers, geforderte Unterlagen einzureichen, lasse sich die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 AVIG) nicht überprüfen, womit die Vor­aussetzung letztlich nicht erfüllt und ein Leistungsanspruch zu verneinen ist.

Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 13. November 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

27. November 2025

1

Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA

Art. 21 AHVGart. 21 LAVSart. 21 LAVS

Art. 20 AVIGart. 20 LACIart. 20 LADI

Art. 29 AVIVart. 29 OACIart. 29 OADI

Art. 29 AVIVart. 29 OACIart. 29 OADI

Art. 20 AVIGart. 20 LACIart. 20 LADI

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

8C_641/2019

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

BGE 144 V 429ATF 144 V 429DTF 144 V 429

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

8C_535/2017

8C_307/2016

Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

BGE 138 V 86ATF 138 V 86DTF 138 V 86

8C_424/2022

8C_588/2014

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

Art. 29 AVIVart. 29 OACIart. 29 OADI

Art. 110 AVIGart. 110 LACIart. 110 LADI

8C_665/2022

Art. 52 AVIGart. 52 LACIart. 52 LADI

8C_683/2024

8C_749/2018

8C_627/2017

8C_683/2024

8C_472/2019

8C_472/2019

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF