II 2025 63
Kammergericht
15. Dezember 2025Deutsch24 min
A.________ (Jg. ____; nachstehend: die Versicherte) meldete sich am 30. Mai 2024 beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 20. Juli 2024 im Umfang eines Vollzeitpensums (vgl. Vi-act. 135), nachdem ihr Arbeitsvertrag mit der C.________ AG per 30. Juni 2024 gekündigt resp. im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden war (Vi-act. 126).
Source sz.ch
II 2025 63
Entscheid vom 15. Dezember 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.iur. B.________,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Schadenersatzbegehren nach
Art. 78 ATSG; Nichteintreten)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.________ (Jg. ____; nachstehend: die Versicherte) meldete sich am 30. Mai 2024 beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 20. Juli 2024 im Umfang eines Vollzeitpensums (vgl. Vi-act. 135), nachdem ihr Arbeitsvertrag mit der C.________ AG per 30. Juni 2024 gekündigt resp. im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden war (Vi-act. 126).
Am 17. Oktober 2024 überwies die Arbeitslosenkasse Schwyz (ALK) der kantonalen Amtsstelle (nachstehend: KAST), d.h. dem Amt für Arbeit, das Dossier zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (Vi-act. 107). Trotz Einladung durch die KAST vom 21. Oktober 2024 (Vi-act. 108) verzichtete die Versicherte auf eine Stellungnahme (vgl. Vi-act. 101, S. 2). Die Versicherte teilte beim telefonischen Gespräch mit dem RAV vom 28. Oktober 2024 mit, dass sie bis mindestens Ende Oktober 2024 zu 100% arbeitsunfähig sei. Sie wolle sich noch nicht vom RAV abmelden bzw. zuerst mit der lV das weitere Vorgehen besprechen (vgl. Vi-act. 102). Mit Schreiben vom per 31. Oktober 2024 meldete sich die Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab (Vi-act. 103, 104).
Mittels Verfügung vom 7. November 2024 stellte die KAST fest, dass die Versicherte ab 20. Juli 2024 nicht vermittlungsfähig sei, weshalb ihr Entschädigungsanspruch ab diesem Datum abgewiesen werde (Vi-act. 101). Die Versicherte erhob gegen die Verfügung kein Rechtsmittel.
Am 24. Februar 2025 meldete sich die Versicherte wieder zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf ALE (vgl. Vi-act. 91, 98). Mittels Verfügung vom 28. April 2025 stellte die KAST fest, dass die Versicherte ab dem 24. Februar 2025 als vermittlungsfähig gelte und ihr der Leistungsanspruch gewährt werde, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien (Vi-act. 72).
Mit am 25. Mai 2025 datiertem Schreiben liess die Versicherte beim Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, ein Schadenersatzbegehren nach Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 im Umfang von Fr. 37'285.60 stellen für zu Unrecht verwehrte Arbeitslosentaggelder in der Zeit vom 18. Juli 2024 bis 16. März 2025 infolge verletzter Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten (Vi-act. 50).
Am 31. Juli 2025 verfügte das Amt für Arbeit was folgt (Vi-act. 24):
Auf das Schadenersatzbegehren der Versicherten wird nicht eingetreten.
Kosten werden keine erhoben.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Erhalt beim Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Postfach 1181, 6431 Schwyz, schriftlich Einsprache erhoben werden. [Anforderungen an die Einsprache; Einsprachefrist; Fristenstillstand]
Mit Eingabe vom 6. September 2025 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt die Versicherte beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.07.2025 sei aufzuheben und sie zu verpflichten, entweder ihre Verfügung vom 07.11.2024 in Revision zu ziehen oder aber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 78 ATSG für den erlittenen Schaden in der Zeit vom 18.07.2024 bis 16.03.2025 im Gesamtbetrage von CHF 37'285.60 durch unterbliebene und/oder mangelhafte Abklärungen und Beratungen angemessenen Ersatz zuzusprechen.
Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zur Auffassung gelangt, dass es sich beim Schreiben des Amtes für Arbeit des Kantons Schwyz vom 31.07.2025 nicht um eine beschwerdefähige Verfügung handelt, sondern ausschliesslich um die Gewährung des rechtlichen Gehörs, sei die Verfügung des Amtes für Arbeit des Kantons Schwyz eventualiter aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vorbringen eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.
Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen
Mit Schreiben vom 22. September 2025 weist sich Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ als von der Beschwerdeführerin bevollmächtigter Rechtsvertreter aus. An den beschwerdeweise vorgebrachten Anträgen und Begründungen werde vorbehaltlos festgehalten, jedoch der erste Beschwerdeantrag wie folgt präzisiert und aktualisiert:
Die Verfügung vom 31.07.2025 sei aufzuheben und das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 78 ATSG für den erlittenen Schaden im Gesamtbetrage von CHF 37 285.60 in der Zeit vom 18.07.2024 bis 16.03.2025 durch unterbliebene und mangelhafte Aufklärungen und Beratungen der Durchführungsorgane und Funktionären angemessenen Ersatz zuzusprechen.
Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
Der Vollständigkeit halber gilt es betreffend die funktionelle Zuständigkeit zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz direkt Beschwerde erheben konnte, da im Verantwortlichkeitsverfahren gemäss Art. 78 ATSG kein Einspracheverfahren durchgeführt wird (Art. 78 Abs. 4 ATSG; vgl. hierzu auch nachfolgend E. 2). Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 31. Juli 2025 (vgl. Ingress lit. E) ändert hieran nichts.
Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der gesetzliche Rechtsmittelweg, wonach gegen die Verfügung in Haftungsverfahren nach Art. 78 ATSG keine Einsprachemöglichkeit gegeben ist, sondern direkt Beschwerde zu erheben ist (vgl. Art. 78 Abs. 4 ATSG), führt dazu, dass den Betroffenen vor Erlass der Verfügung umfassend das rechtliche Gehör gewährt werden muss (BSK ATSG-Pribnow, Art. 78 N 45 mit Verweis auf Art. 42 ATSG; ihm anschliessend CR LPGA-Overney, Art. 78 N 62; SK ATSG-Flückiger, Art. 78 N 101).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3; BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Vorliegend ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.
Die Beschwerdeführerin macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wohl allgemeine Ausführungen zum rechtlichen Gehör (vgl. Beschwerde Rz. 5-9). Eine eigentliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erhebt sie indes ebenso wenig wie der Beschwerde eine Begründung einer Gehörsverletzung zu entnehmen wäre. Daran ändert der Eventualantrag, welcher auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs hinweist, nichts.
Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht der Betroffenen, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern. Ein grundsätzlicher Anspruch, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden, besteht nicht (BGE 130 III 35 E. 5) oder nur ausnahmsweise, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 125 V 368 E. 4a).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2025 ein Haftungsbegehren gestellt und damit das Verfahren eingeleitet. Mithin lag es insbesondere an ihr, ihr Begehren mit entsprechender Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Erläuterungen zu begründen. Wäre ihr vor dem Verfügungserlass das rechtliche Gehör gewährt worden, so hätte sie - womöglich - entweder zur Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz Stellung genommen oder den in Aussicht gestellten abschlägigen Entscheid als rechtsfehlerhaft gerügt und eine weitere rechtliche Begründung ihres Antrages angeführt. Bezüglich Sachverhalts führt aber die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selber aus, dieser sei in der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2025 korrekt wiedergegeben und sie selbst verweist darauf (vgl. Beschwerde Rz. 11). Diesbezüglich bedeutete eine Rückweisung nichts Anderes als einen verfahrensmässigen Leerlauf. Bezüglich rechtlicher Würdigung besteht zum einen grundsätzlich kein Anspruch auf vorgängige Anhörung und zum andern enthält die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2025 keine rechtliche Begründung, mit welcher die Beschwerdeführerin nicht hätte rechnen müssen (was ihr allenfalls ausnahmsweise Anspruch auf Anhörung gegeben hätte). Kommt schliesslich hinzu, dass das Gericht über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und alle im Beschwerdeverfahren streitigen Fragen frei überprüfen kann.
Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (vgl. Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung).
Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt Vieler: VGE III 2023 21 vom 4.7.2023 E. 2.2.2 m.H.).
Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre), oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache ging (vgl. statt Vieler VGE III 2017 37 vom 24.10.2017 E. 3.2 m.H.).
Dispositiv
Thema des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten ist.
Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gilt das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 144 V 153 E. 4.2.2). Dieses erlaubt es der entscheidenden Instanz, in einem Rechtsmittelverfahren eine im Ergebnis richtige, aber nicht richtig begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen (sogenannte Motivsubstitution; VGE III 2020 128 vom 23.10.2020 E. 7.4.2 mit Verweis auf VGE III 2009 100 vom 27.8.2009 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat die angefochtene Nichteintretensverfügung wie folgt begründet.
Zunächst stellte die Vorinstanz Überlegungen betreffend die Zuständigkeit resp. zur Frage an, gegen wen sich das Schadenersatzbegehren richtet und erwog: Die Beschwerdeführerin spreche schwammig davon, dass die "Verwaltung" es unterlassen habe, Akteneinsicht bei der lV zu verlangen. Ebenso rüge sie die aus ihrer Sicht Iapidare Begründung der Verfügung vom 7. November 2024 und die Missachtung der Beweisregeln von Arztberichten. Sodann würde sie Ausführungen zu der nach ihrer Meinung unzutreffenden Feststellung zur Vermittlungsfähigkeit machen. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin würden alle Sachverhaltsfeststellungen der KAST im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. Oktober 2024 und der Verfügung vom 7. November 2024 betreffen. Schliesslich rüge die Beschwerdeführerin die ungenügende Aufklärung und Beratung, welche ihr angediehen worden seien. Die Aufklärung über Rechte und Pflichten müsse von den entsprechenden Stellen gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 vorgenommen werden. Auch diesbezüglich bringe die Beschwerdeführerin de facto einzig vor, dass auf Arztberichte abgestellt worden sei, welche keine Auskunft darüber geben würden, auf welche berufliche Eigenschaft sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehe, weshalb die Abweisungen vom 21. Oktober 2024 und 7. November 2024 offenkundig nicht tragfähig und rechtswidrig seien. Die gesamte Forderung der Beschwerdeführerin beinhalte somit nur angeblich haftungsbegründende Unterlassungen jener Behörde, welche nach Meinung der Beschwerdeführerin zu Unrecht deren Vermittlungsunfähigkeit festgestellt habe. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass sich das Schadenersatzbegehren gegen die KAST richte, nachdem die Beschwerdeführerin deren Entscheid vom 7. November 2024 rüge (vgl. angefochtene Verfügung E. 14-15).
Weiter erwog die Vorinstanz, dass der in Art. 78 ATSG vorgesehene Verantwortlichkeitsanspruch subsidiär zu den ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sei. Erhebe eine versicherte Person während laufender Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen eine Verfügung, könne in der Folge gestützt auf Art. 78 ATSG keine Verantwortlichkeit der verfügenden Stelle mit der Begründung geltend gemacht werden, die Verfügung sei materiell unzutreffend. Die res iudicata-Wirkung von Verfügungen könne nicht auf dem Weg der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG umgangen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich einzig um die angeblich unzutreffende Feststellung der Vermittlungsunfähigkeit drehen. Die Verfügung vom 7. November 2024, mit welcher die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 20. Juli 2024 verneint und deren Entschädigungsanspruch abgewiesen worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft getreten. Bei der Frage der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten handle es sich somit um eine abgeurteilte Sache, weshalb auf das Schadenersatzgesuch nicht einzutreten sei (vgl. dortige E. 17-19).
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde weiterhin im Wesentlichen eine unterlassene, effektive Aufklärung und Beratung durch die Vorinstanz und die Durchführungsorgane, weshalb sie sich nicht so habe verhalten können, dass die entstandene Versorgungslücke ab 18. oder 20. Juli 2024 ausgeglichen worden sei. Die unterbliebene oder zumindest mängelbehaftete Aufklärung und Beratung durch die Verwaltung sei die Ursache für den fahrlässig und widerrechtlich verursachten und eingetretenen Schaden, was nach Schadenersatz im Sinne von Art. 78 ATSG verlangte (vgl. Beschwerde Rz. 10-13).
Zudem ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass für versicherungsrechtliche Laien eine inkonsequente Haltung und Widersprüchlichkeit auf der Hand liege, wenn diese gegenüber der lV eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit geltend machen würden, sich aber gegenüber der ALK als vermittlungsfähig darstellen sollten. Daher sei es mehr als nachvollziehbar, dass sie sich - unaufgeklärt und unberaten sowie mit der Sach- und Rechtslage völlig überfordert und gesundheitlich angeschlagen - per 31. Oktober 2024 von der Stellenvermittlung abgemeldet habe und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2024 in Rechtskraft habe erwachsen lassen. Sie sei gesundheitlich, rechtlich und vor allem auch wirtschaftlich schlechthin nicht in der Lage gewesen, den offenkundig rechtswidrigen, auf unterbliebene oder zumindest mängelbehaftete Abklärungen sowie Aufklärungen und Beratungen beruhenden Entscheid anzufechten und professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschwerde Rz. 14-18).
Zum Nichteintreten äussert sich die Beschwerdeführerin nicht vertieft. Sie bringt in diesem Zusammenhang einzig vor, die Berufung der Vorinstanz auf die Subsidiarität von Art. 78 ATSG und die res iudicata-Wirkung der Verfügung vom 7. November 2024 sei zirkelschlüssig und verstosse gegen die Rechtsstaatlichkeit und die vom Bundesgericht geforderte Verfahrensfairness. Die Vorinstanz scheine sich damit erneut aus der Verantwortung ziehen zu wollen und habe sich die Frage gefallen zu lassen, weshalb sie jeweils nicht sämtliche Leistungsansprüche gleich zu Beginn verfügungsweise mit etwelchen Begründungen abweise, denn sofern dagegen nicht rechtzeitig Einsprache erhoben werde, würden ihre Entscheide in Rechtskraft treten und die Vorinstanz könne rechtlich nicht mehr gezwungen werden, ihre Verfügungen in Wiederwägung zu ziehen (vgl. dortige Rz. 19).
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG). Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG). Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 (des Art. 78 ATSG) gelten die Bestimmungen des ATSG. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 78 Abs. 4 ATSG).
Nach Art. 85h Abs. 1 AVIG sind Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Art. 78 ATSG bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. Die Haftung erlischt, wenn die geschädigte Person ihr Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung (Art. 85h Abs. 2 AVIG).
Bei Art. 78 ATSG handelt es sich um eine spezielle, subsidiäre Staatshaftungsnorm (vgl. Urteil BGer 8C_162/2010 vom 11.3.2011 E. 1.3 und 5.2.1 mit Verweis auf BGE 134 V 138 E. 1.2.2; Urteil BGer 8C_1078/2009 vom 8.6.2010 E. 3.2). Die mit Art. 78 ATSG eingeführte Verantwortlichkeit ist in dem Sinne subsidiär, als sie nur dann zum Tragen kommt, wenn die geltend gemachte Forderung nicht mit ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren durchgesetzt werden kann oder wenn im Sozialversicherungsrecht eine spezifische Haftungsbestimmung fehlt (vgl. BGE 133 V 14, in: Pra 97 [2008] Nr. 11, E. 5; Urteil BGer 8C_273/2019 vom 4.7.2019 E. 3; siehe auch BSK ATSG-Pribnow, Art. 78 N 10b).
Gemäss Art. 12 VG, welcher nach Art. 78 Abs. 4 ATSG im Verantwortlichkeitsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangt, kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Der Staatshaftungstatbestand von Art. 78 ATSG steht mithin unter dem Vorbehalt von Art. 12 VG.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 VG löst eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid keine Schadenersatzpflicht des Staates aus; für solche Verfügungen und Entscheide gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit. Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Verfügungen dient vor allem der Rechtssicherheit. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz (Gericht oder Verwaltungsbehörde) angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offen stehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können (vgl. Urteile BGer 2C_323/2023 vom 5.6.2024 E. 4.5; 2E_1/2018 vom 25.10.2019 E. 4.1 f.). Das Gesetz geht dementsprechend von der Fiktion aus, dass rechtskräftige Verfügungen nicht widerrechtlich sein können (Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Schindler et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 3, 3. Aufl. 2017, Rz. 122; vgl. auch zur entsprechenden kantonalen Bestimmung § 16 des Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre [Staatshaftungsgesetz, StHG; SRSZ 140.100] vom 20.2.1970; VGE III 2024 193 vom 18.6.2025 E. 5; VGE III 2023 127 vom 27.3.2024 E. 4).
Der Ausschluss der Überprüfbarkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im Rahmen von Staatshaftungsverfahren ist nicht absolut. Eine nachträgliche Überprüfung ist ausnahmsweise zuzulassen, wenn es an der Möglichkeit wirksamen primären Rechtsschutzes fehlte, so etwa wenn die Entscheidung, die zur behaupteten Schädigung führte, nicht gerichtlich angefochten werden konnte (vgl. Urteil BGer 2E_2/2019 vom 18.12.2019 E. 5.1 mit Verweis auf Urteil BGer 2E_1/2018 vom 25.10.2019 E. 4.3 betreffend weitere Konstellationen; siehe auch betr. § 16 StHG VGE III 2022 20 vom 7.6.2022 E. 3.5.1 ff.).
Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 Sätze 1 und 2).
Im Bereich Arbeitslosenversicherung haben die in Art. 76 Abs. 1 Bst. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Die zuständigen Amtsstellen klären die Versicherten über Rechte und Pflichten auf, die sich aus ihren Aufgaben nach Art. 85 und 85b AVIG ergeben (Art. 22 Abs. 3 AVIV).
Nach Lehre und kantonaler Rechtsprechung besteht im Bereich von Art. 27 ATSG (Aufklärungs- und Beratungspflicht) grundsätzlich kein Raum für die Anwendung von Art. 78 Abs. 1 ATSG. Wurde die Aufklärungs- oder Hinweispflicht verletzt, ist die interessierte bzw. anspruchsberechtigte Person aufgrund von Art. 27 ATSG so zu stellen, wie wenn die Aufklärung korrekt erfolgt wäre. Dies ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen (vgl. beispielhaft betreffend Beratungspflicht Art. 27 ATSG und Vertrauensschutz im Zusammenhang mit arbeitgeberähnlicher Stellung VGE II 2023 83 vom 13.12.2023; VGE II 2023 84 vom 13.12.2023). Das bedeutet, würde die versicherte Person mit den entsprechenden Rügen im Einsprache-/Rechtsmittelverfahren durchdringen, hätte sie der zuständige Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan so zu halten, wie wenn sie korrekte Auskunft erteilt hätten bzw. wie wenn sie ihrer Beratungspflicht nachgekommen wären (vgl. VGE III 2024 193 vom 18.6.2025 E. 5.3.5). Dabei wird die Unterlassung einer gebotenen Auskunft nach Art. 27 ATSG rechtsprechungsgemäss der Erteilung einer falschen Auskunft gleichgesetzt (BGE 131 V 472 E. 5). Die anspruchsberechtigte Person geht also ihrer Rechte nicht verlustig und erleidet deshalb keinen Schaden. Liegt dagegen keine Verletzung der Aufklärungs- oder Hinweispflicht vor, dürfte es regelmässig an der Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung fehlen, so dass ein Anspruch nach Art. 78 Abs. 1 ATSG ebenfalls ausgeschlossen ist (vgl. SK ATSG-Flückiger, Art. 78 N 10 und 112; Entscheid des Versicherungsgerichts SG, EO 2009/1, vom 11.3.2010 E. 2.3; Urteil des Sozialversicherungsgericht ZH, AB.2016.00084, vom 17.1.2018 E. 4).
Die Beschwerdeführerin geht auch vor Verwaltungsgericht von einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht der Vorinstanz aus. Das ist unbehilflich. Zwar hat die Vorinstanz sich zur angeblichen Verletzung nicht konkret geäussert, allerdings ist sie davon ausgegangen, dass diesbezüglich Art. 78 ATSG subsidiär zu den ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sei. Der Ansicht der Vorinstanz ist im Ergebnis beizupflichten. Eine allfällige Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht wäre mittels Einsprache gegen die Verfügung der KAST vom 7. November 2024 vorzubringen gewesen (vgl. oben E. 5.2.2).
Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerin in genereller und materieller Hinsicht gegen die rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2024 richten und sie daraus eine Verantwortung der Vorinstanz ableiten möchte, übersieht sie, dass Art. 78 ATSG subsidiärer Charakter zukommt und der Vorinstanz aufgrund von Art. 12 VG i.V.m. Art. 78 Abs. 4 ATSG das Überprüfungsverbot der Verfügung entgegenstand. Davon ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung (zumindest sinngemäss) zutreffend ausgegangen. Inwiefern dadurch gegen die Rechtsstaatlichkeit oder die Verfahrensfairness verstossen worden sein soll, ist unerfindlich. Die Anwendung von Art. 12 VG verstösst im vorliegenden Verfahren weder gegen die Bundesverfassung (Art. 29a) noch gegen internationales Recht (Art. 6 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II), stand doch der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 7. November 2024 der ordentliche Instanzenzug offen (vgl. Urteil BGer 2C_323/2023 vom 5.6.2024 E. 6). Dass der Beschwerdeführerin die rechtliche oder faktische Möglichkeit fehlte, die Verfügung vom 7. November 2024 anzufechten oder das offenstehende Rechtsmittel ihr keinen genügenden Rechtsschutz gewährleistete oder das Rechtsmittel nicht geeignet war, zu einer Korrektur des umstrittenen Aktes, sondern bloss noch zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit zu führen (vgl. Urteil BGer 8C_596/2017 vom 1.3.2018 E. 5.3.4 m.H.), ist nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Verfügung vom 7. November 2024 daran gehindert gewesen sein soll, sich zur deren Anfechtung juristische Unterstützung beizuziehen, wie sie es ab Mai 2025 auch getan hat (vgl. Vi-act. 69). Soweit sie erklärt, aus gesundheitlichen Gründen ausserstande gewesen zu sein, Einsprache zu erheben (oder erheben zu lassen), ist zum einen festzuhalten, dass diese Behauptung mit nichts belegt wird. Zum andern hätte die Möglichkeit bestanden, gemäss Art. 41 ATSG um Wiederherstellung der Frist zu ersuchen, was die Beschwerdeführerin nicht getan hat.
Indem die Vorinstanz gestützt darauf eine res iudicata annahm und auf das Schadenersatzbegehren nicht eintrat, hat sie aus ihrer Begründung jedoch einen falschen Schluss gezogen. Denn entgegen der vorinstanzlichen Ansicht führt Art. 12 VG (hier i.V.m. Art. 78 Abs. 4 ATSG) nicht zum Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren, sondern zu dessen Abweisung, weil nach herrschender Ansicht Art. 12 VG (wie auch entsprechende kantonale Bestimmungen wie § 16 StHG) eine materielle Voraussetzung negativer Art und nicht eine Sachurteilsvoraussetzung (Prozessvoraussetzung) aufstellt (vgl. zum Ganzen: VGE III 2024 193 vom 18.6.2025 E. 6 mit Verweisen). Ob mit der formell rechtskräftigen Verfügung, in casu derjenigen vom 7. November 2024, eine res iudicata vorliegt, kann letztendlich offenbleiben (vgl. dazu z.B. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1969, welche im Zusammenhang mit Art. 12 VG nicht von einer res iudicata ausgehen, weil die anbegehrte Rechtsfolge im Staatshaftungsverfahren nicht dieselbe wie im primären Rechtsmittelverfahren sei).
Somit wäre das Schadenersatzbegehren im Ergebnis durch materielle Abweisung und nicht durch Nichteintreten zu erledigen gewesen. Allein gestützt auf diesen Grund drängt sich jedoch eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht auf, insbesondere da sich die Vorinstanz materiell bereits festgelegt hat. Eine Rückweisung käme offensichtlich einem prozessökonomischen, formalistischen Leerlauf gleich, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Vorinstanz in einer neuen Verfügung materiell anders entscheiden würde.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 11. September 2025 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17.6.2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
4. Zustellung an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 15. Dezember 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Januar 2026
1
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
§ 27 VRP
BGE 141 V 557ATF 141 V 557DTF 141 V 557
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 130 III 35ATF 130 III 35DTF 130 III 35
BGE 125 V 368ATF 125 V 368DTF 125 V 368
BGE 144 V 153ATF 144 V 153DTF 144 V 153
Art. 22 AVIGart. 22 LACIart. 22 LADI
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
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Art. 3 VGart. 3 LRCFart. 3 LResp
Art. 9 VGart. 9 LRCFart. 9 LResp
Art. 11 VGart. 11 LRCFart. 11 LResp
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Art. 20 VGart. 20 LRCFart. 20 LResp
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8C_162/2010
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2E_2/2019
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