II 2025 64
Kammergericht
6. Februar 2026Deutsch25 min
A.________ (geb. ____, verheiratet mit B.________ [geb. ____]) meldete sich am 28. September 2024 (Eingang) bei der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) für den Bezug einer Altersrente an (SVA-act. 1 [A.________]).
Source sz.ch
II 2025 64
Entscheid vom 6. Februar 2026
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
gegen
SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Berechnung Altersrente)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.________ (geb. ____, verheiratet mit B.________ [geb. ____]) meldete sich am 28. September 2024 (Eingang) bei der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) für den Bezug einer Altersrente an (SVA-act. 1 [A.________]).
Erwägungen
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 sprach die SVA Schwyz dem Einsprecher ab 1. November 2024 eine monatliche Altersrente von Fr. 510.-- zu (SVA-act. 8 [A.________]). Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 eine Einsprache und beantragte sinngemäss die Anpassung des durchschnittlichen Jahreseinkommens (SVA-act. 2 [____]).
Dispositiv
Am 23. Dezember 2024 ging von der SVA St. Gallen ein Nachtrag zum IK ein. Demnach hatte die SVA St. Gallen die für das Jahr 2018 verbuchten Beiträge für Nichterwerbstätige storniert und demgegenüber Beiträge für das Jahr 2021 verbucht (SVA-act. 9 [A.________]). Die SVA Schwyz nahm daraufhin eine Neuberechnung der Rente vor. Dabei zeigte sich, dass der Nachtrag zum IK keinen Einfluss auf das durchschnittliche Jahreseinkommen hatte. Eine neue Rentenverfügung wurde daher nicht erlassen (SVA-act. 9-11 [A.________]).
Die Ehefrau von A.________ erreichte ihr Referenzalter im Juni 2025, was zu einer Neuberechnung der Rente durch die SVA Schwyz führte. Mit Verfügung vom 9. April 2025 wurde A.________ eine monatliche Altersrente von Fr. 550.-- zugesprochen (SVA-act. 12 [A.________]). Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 erhob A.________ auch gegen diese Verfügung Einsprache (SVA-act. 13 [____]) und verlangte sinngemäss erneut die Anpassung des durchschnittlichen Jahreseinkommens.
Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2025 vereinigte die SVA Schwyz die Einspracheverfahren Nr. 1214/24 und Nr. 1360/25 und wies die Einsprachen im Sinne der Erwägungen ab, soweit sie darauf eintrat (VG-act. 3).
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2025 gelangt A.________ mit Eingabe vom 9. September 2025 an das Verwaltungsgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz vom 2. August 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin angewandte Methode zur Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens rechtswidrig ist.
Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen sei unter Berücksichtigung meiner tatsächlichen Einkünfte für alle relevanten Jahre neu festzusetzen und meine Altersrente entsprechend neu zu berechnen. Die geschuldeten Rentennachzahlungen seien mir ab Fälligkeit auszuzahlen.
Eventualiter seien die den formell rechtskräftigen IK-Einträgen zugrundeliegenden Beitragsverfügungen in prozessuale Wiedererwägung zu ziehen bzw. zu revidieren.
Das Verfahren sei gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenfrei zu führen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, mir für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Die SVA Schwyz (Vorinstanz) beantragt mit ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und den Verzicht auf die Zusprache einer Parteientschädigung (VG-act. 5). Mit Replik vom 17. Oktober 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (VG-act. 9). Die Replik wurde der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht; diese liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946 i.V.m. Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 und § 17 Abs. 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 21.5.2025 i.V.m. § 27 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a VRP prüft das Verwaltungsgericht vor einem Entscheid in der Sache unter anderem seine Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 AHVG. Über Beschwerden gegen Einspracheentscheide entscheidet demnach das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse, hier also der SVA Schwyz. Auch sachlich ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Versicherungsgericht in Angelegenheiten des AHV-Rechts zuständig (§ 17 Abs. 1 EGzAHVG/IVG).
Die Beschwerde ans Verwaltungsgericht setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (§ 27 Abs. 1 lit. e VRP).
In diesem Zusammenhang bleibt zu beachten, dass der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts auf den Streitgegenstand begrenzt ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Im Verlaufe des Verfahrens kann der Streitgegenstand demnach eingeschränkt, aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 4).
Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer eventualiter "die den formell rechtskräftigen IK-Einträgen zugrundeliegenden Beitragsverfügungen in prozessuale Wiedererwägung zu ziehen bzw. zu revidieren" (vgl. Antrag Ziff. 4). Dieser Antrag geht in unzulässiger Weise über den Streitgegenstand hinaus. Anfechtungsobjekte bildeten im vorinstanzlichen Verfahren allein die Rentenverfügungen vom 4. Oktober 2024 und vom 9. April 2025. Die den "IK-Einträgen zugrunde liegenden Beitragsverfügungen" bildeten im vorinstanzlichen Verfahren demgegenüber nicht Anfechtungsobjekt. Soweit ersichtlich stellte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz auch keine dahingehenden (Wiedererwägungs-) Anträge. Auf seinen erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag kann daher nicht eingetreten werden, zumal in erster Linie die IK-Einträge für die Jahre 2012 bis 2021 umstritten sind, die auf Beitragsverfügungen der SVA St. Gallen zurückgehen und für deren Wiedererwägung die Vorinstanz nicht zuständig wäre (vgl. BSK ATSG-Flückiger, N. 89 zu Art. 53). Damit ist auf den Antrag Ziff. 4 nicht einzutreten.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht setzt weiter die Rechtsmittelbefugnis der beschwerdeführenden Partei voraus (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP).
Im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die neue Festsetzung des massgebenden Jahreseinkommens und die Zusprache einer Parteientschädigung (Anträge Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5) ist die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers ohne Weiteres gegeben.
Hingegen mangelt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Feststellung, wonach die Vorinstanz für die Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens eine rechtswidrige Methode angewandt haben soll (Antrag Ziff. 2): Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsentscheid gewahrt werden kann. Feststellungsbegehren stehen zu Leistungs- oder Gestaltungsansprüchen demnach in einem Subsidiaritätsverhältnis (vgl. VGE II 2025 4 vom 14.7.2025 E. 1.2 m.w.H.). Inwieweit hier mit Blick auf Antrag Ziff. 2 ein derartiges Interesse gegeben sein könnte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, zumal der Antrag Ziff. 2 im Leistungsbegehren von Antrag Ziff. 3 ohnehin aufgeht. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt des oben Dargelegten ist auf die Beschwerde einzutreten.
Angefochten ist der Einspracheentscheid Nr. 1214/24 und Nr. 1360/25 vom 8. August 2025, mit dem die Vorinstanz die Einsprachen des Beschwerdeführers gegen die Rentenverfügungen vom 4. Oktober 2024 und vom 9. April 2025 abgewiesen hat, soweit sie darauf eintrat. Mit den Rentenverfügungen sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. November 2024 eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 510.-- (SVA-act. 8 [A.________]) und ab 1. Juli 2025 in der Höhe von Fr. 550.-- (SVA-act. 12 [A.________]) zu. Diesen Rentenverfügungen lag ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'110.-- (Verfügung vom 4.10.2024) bzw. Fr. 22'680.-- (Verfügung vom 9.4.2025) zugrunde.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, streitig sei das durchschnittliche Jahreseinkommen und der Rentenaufschub der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer sei seit ____ 1986 verheiratet und wohne seit 31. Oktober 2007 in der Schweiz. Ab 1. März 2012 habe er eine ganze IV-Rente bezogen. Bestritten werde das durchschnittliche Jahreseinkommen ab 2011 (mit Ausnahme des Jahres 2019, in dem ein Einkommen von Fr. 80'500.-- berücksichtigt worden sei). Da der Beschwerdeführer eine volle Rente bezog und lediglich Renteneinnahmen geltend mache, sei davon auszugehen, dass er ab 2011 nicht erwerbstätig gewesen sei.
Für das durchschnittliche Jahreseinkommen sei auf die IK-Eintragungen des Beschwerdeführers abzustellen. Deren Richtigkeit könne im Einspracheverfahren nicht überprüft werden. Vielmehr hätten die Versicherten nach Art. 141 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 vorzugehen, d.h. einen IK-Auszug zu bestellen und innert 30 Tagen eine Berichtigung zu verlangen. Die SVA Schwyz entscheide dann mit einer Verfügung über die Berichtigung. Eine solche Verfügung liege hier jedoch nicht vor.
Grundlage für die IK-Eintragungen würden unter anderem die individuellen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber sowie die rechtskräftigen Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende und für Nichterwerbstätige bilden. Bei Nichterwerbstätigen werde das im IK-Konto angerechnete Erwerbseinkommen anhand der Beiträge errechnet. Massgebend seien die Beitragsverfügungen. Beim Beschwerdeführer sei davon auszugehen, dass der Einsprecher in den Jahren 2013, 2014 und 2017 den Mindestbeitrag entrichtet habe. In den Jahren 2011, 2012 und 2020 sowie 2021 sei aufgrund des höheren berücksichtigten Einkommens davon auszugehen, dass er höhere Beiträge entrichtet habe, was im Übrigen auch die Schlussrechnung vom 20. Dezember 2024 für die Beiträge 2021 (vgl. SVA-act. 11 [____]) bestätige. Zu beachten sei weiter, dass bei Nichterwerbstätigen die Beiträge als bezahlt gelten würden, wenn der Ehepartner auf dem Erwerbseinkommen Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags entrichtet habe, was das fehlende Einkommen in den Jahren 2015, 2016, 2018, 2022 und 2023 erklären könne.
Die Rügen im Zusammenhang mit dem Rentenaufschub der Ehefrau seien ebenfalls unbegründet. Die Einkommen, die verheiratete Personen während der Kalenderjahre der Ehe erzielt hätten, würden gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Die Einkommensteilung werde vorgenommen, wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht und Anspruch auf eine Altersrente hätten. Auch während des Rentenaufschubs des einen Ehegatten unterliege der Aufschub des rentenbeziehenden Ehegatten der Plafonierung gemäss Art. 35 AHVG. Mithin sei die Rentenberechnung korrekt erfolgt.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde dagegen geltend, der angefochtene Entscheid sei materiell rechtswidrig und beruhe auf einer unhaltbaren, widersprüchlichen Argumentation.
Für die Festsetzung der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger hätten die Sozialversicherungsbehörden stets sein gesamtes Renteneinkommen herangezogen, um möglichst hohe Beiträge zu erheben. In zwei separaten Gerichtsverfahren hätten die Sozialversicherungsbehörden durchgesetzt, dass ihm eine 2019 erhaltene Rentennachzahlung vollumfänglich als beitragspflichtiges Einkommen angerechnet worden sei. Die heutige Behauptung, diese Renteneinkünfte seien für die Rentenberechnung irrelevant, stelle einen exemplarischen Fall von rechtsmissbräuchlichem Verhalten dar. Die Berechnung der Vorinstanz führe zu einem sachlich falschen und grob unbilligen Ergebnis. Die starre Anwendung von Regeln für Nichterwerbstätige ohne Einkommen verkenne, dass er über substanzielle und lückenlos nachweisbare Erwerbsersatzeinkünfte verfüge. Die daraus resultierende Altersrente widerspiegle seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in keiner Weise.
Der Einwand der Vorinstanz, die IK-Einträge seien in formelle Rechtskraft erwachsen, greife nicht. Es gehe nicht um einen simplen Zahlenfehler, sondern um einen fundamentalen Rechtsanwendungsfehler. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer auch nie transparent über die drastischen Konsequenzen ihrer Berechnungsmethode für seine zukünftige Rente informiert. Er habe in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass die auf seinem tatsächlichen Einkommen erhobenen Beiträge auch zur Sicherung einer Rente auf Basis dieses Einkommens führen würden. Dass eine Berechnungsmethode zur Anwendung komme, die sein reales Einkommen ignoriere und es durch ein fiktives, massiv tieferes Einkommen ersetze, sei ihm erst mit der Rentenverfügung offenbart worden. In einer Übersicht für die Jahre 2021, 2022 und 2024 stellt der Beschwerdeführer weiter die Einkommen von ihm und seiner Ehefrau zusammen und nimmt eine Differenzrechnung zum aus seiner Sicht korrekterweise anzurechnenden Einkommen vor.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Summe der anrechenbaren, im IK-Konto eingetragenen Einnahmen betrage Fr. 303'792.--. Der Beschwerdeführer würde in erster Linie diese IK-Eintragungen beanstanden. Der Rentenaufschub der Ehefrau scheine hingegen nicht mehr bestritten zu sein.
Die IK-Eintragungen könnten im Einspracheverfahren und auch im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht überprüft werden. Dem Beschwerdeführer stehe es aber frei, bei der Vorinstanz einen IK-Auszug zu verlangen und gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszugs bei der Vorinstanz eine Berichtigung zu verlangen. Für Korrekturen müsse aber der volle Beweis erbracht werden. Weil keine Korrekturverfügung vorliege, könne darauf hier nicht eingetreten werden.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass "die hohen NE-Beiträge" im Jahr 2019 in einem entsprechend hohen IK-Eintrag resultiert hätten. Demgegenüber habe er offenbar in den Jahren 2014 und 2017 (sowie 2013 und 2018) nur die Mindestbeiträge von Fr. 392.-- entrichten müssen, was zu IK-Einträgen in der Höhe von je Fr. 4'667.-- geführt habe. Ein widersprüchliches oder treuwidriges Verhalten könne darin nicht erblickt werden. Sofern im IK-Auszug nicht sämtliche Einkünfte berücksichtigt worden seien, habe dies der Beschwerdeführer im Berichtigungsverfahren zu beweisen. Pauschale Behauptungen wie im vorliegenden Verfahren würden dazu nicht ausreichen.
In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Vernehmlassung der Vorinstanz gehe am Kern der Sache vorbei. Dass die IK-Einträge im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden können, sei unzutreffend. Es gehe nicht um die Berichtigung eines simplen Zahlenfehlers, sondern um die Rechtsfrage, ob die Methode zur Ermittlung dieser Einträge mit übergeordnetem Recht vereinbar sei. Die Ursache für den hohen IK-Eintrag im Jahr 2019 liege darin, dass ihm nach einem achtjährigen Verfahren eine IV-Rente zugesprochen und eine Rentennachzahlung erfolgt sei. Nun bei der Rentenberechnung wolle die Beschwerdegegnerin von diesem Einkommen nichts mehr wissen. Geld, das für die Beitragserhebung als Einkommen für mehrere Jahre galt, solle für die Leistungsberechnung nun plötzlich irrelevant sein und nur als Einkommen eines einzigen Jahres zählen, was gegen Treu und Glauben verstosse.
Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG wird die Rente bei Erreichen des Referenzalters berechnet. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
Die Berechnung der Rente erfolgt nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dieses setzt sich unter anderem aus dem Erwerbseinkommen zusammen (Art. 29quater lit. a AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG).
Die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten in individuellen Konten eingetragen (Art. 30ter Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 137 und Art. 140 Abs. 1 lit. e AHVV). Die Einkommen der Selbständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden (Art. 30ter Abs. 4 AHVG). Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen im individuellen Konto eingetragen, als für sie Beiträge entrichtet worden sind (Art. 138 Abs. 2 AHVV).
Die Berichtigung von Einträgen im individuellen Konto kann von Amtes wegen oder auf Antrag der versicherten Person erfolgen (vgl. zum Ganzen BSK AHVG-Reichmuth, N. 25 ff. zu Art. 30ter AHVG).
Von Amtes wegen hat die Berichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erfolgen, wenn ein offensichtlicher Buchungsfehler vorliegt (vgl. Urteil EVG H 139/59 vom 29.12.1959 [= ZAK 1960, S. 259]; BSK AHVG-Reichmuth, N. 25 zu Art. 30ter AHVG).
Vor Eintritt des Versicherungsfalls kann eine versicherte Person eine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto verlangen, wenn sie innert 30 Tagen seit Zustellung eines Kontenauszugs bei der Ausgleichskasse ein entsprechendes Berichtigungsbegehren verlangt. Die Ausgleichskasse entscheidet über das Berichtigungsbegehren mit einer der Einsprache unterliegenden Verfügung (vgl. Art. 141 Abs. 2 AHVV; BSK AHVG-Reichmuth, N. 25 lit. a zu Art. 30ter).
Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt oder wird das Berichtigungsbegehren rechtskräftig abgelehnt, kann die versicherte Person die Berichtigung von IK-Eintragungen auch noch bei Eintritt des Versicherungsfalls verlangen. Die Berichtigung kann allerdings nur beantragt werden, soweit die Unrichtigkeit der IK-Eintragungen offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BSK AHVG-Reichmuth, N. 25 lit. b zu Art. 30ter). Im Rahmen einer Korrektur gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV genügt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Verlangt ist vielmehr, dass die beanstandeten IK-Eintragungen zweifellos unrichtig sind oder der volle Beweis für die Unrichtigkeit erbracht wird (vgl. BGE 117 V 261 E. 3a; Urteil BGer 9C_96/2010 vom 26.2.2010 E. 2). Dabei verdrängt die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV den gemäss Art. 43 ATSG geltenden Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr trifft auch im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV die Ausgleichskassen eine Untersuchungspflicht, doch kommt der Mitwirkungspflicht der versicherten Person in diesem Zusammenhang ein erhöhtes Gewicht zu, indem sie von sich aus alles Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d; Urteil BGer 9C_96/2010 vom 26.2.2010 E. 2).
Umstritten ist die Höhe der im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers eingetragenen und der Rentenberechnung zugrunde gelegten Einkommen.
Soweit sich die Vorinstanz im Einspracheentscheid mit Verweisung auf Art. 141 Abs. 2 AHVV auf den Standpunkt stellt, die Richtigkeit der IK-Eintragungen könne von ihr im hängigen Verfahren nicht überprüft werden, trifft dies nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.3.3) nicht zu. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers erfolgten im Rahmen der Rentenfestsetzung bei Eintritt des Vorsorgefalls. Diese Konstellation fällt in den Anwendungsbereich von Art. 141 Abs. 3 AHVV. Demnach sind Begehren um Berichtigung von IK-Eintragungen (auch noch) im Verfahren auf Erlass der Rentenverfügungen zu behandeln (vgl. BSK AHVG-Reichmuth, N. 25 lit. b zu Art. 30ter AHVG). Die Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid greift insoweit zu kurz.
Gleichwohl ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Im Rahmen seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahr 2011 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 51'850.-- erzielt (SVA-act. 2 [____]). Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 forderte ihn die Vorinstanz auf, sämtliche für die Einkommensermittlung relevanten Unterlagen zuzusenden (vgl. SVA-act. 5 [____]). Der Beschwerdeführer übermittelte darauf hin ein Schreiben der C.________ AG (C.________) vom 26. September 2019, aus welchem bei einer Invalidität von 100% eine jährliche Invalidenrente von Fr. 47'280.-- hervorging (SVA-act. 6-3/4 [____]). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, nebst der erwähnten Invalidenrente der C.________ jährlich Fr. 4'214.-- von der deutschen Rentenversicherung und Fr. 2'940.-- von der Ausgleichskasse erhalten zu haben. In der Summe ergab das einen Betrag von Fr. 54'434.-- (vgl. SVA-act. 6-1/4 [____]).
Mithin begründete der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rahmen des Einspracheverfahrens, wonach der Rentenberechnung ein zu tiefes durchschnittliches Jahreseinkommen zugrunde gelegt worden sei, mit seinem Renteneinkommen in den Jahren 2011 bis 2024, das sich im Durchschnitt auf Fr. 54'434.-- belaufen haben soll. Dass er nebst diesem Renteneinkommen noch zusätzliches, im Sinne von Art. 4 ff. AHVG beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatte, machte der Beschwerdeführer soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt geltend. Dies ist auch unwahrscheinlich, zumal die IV-Rente der C.________ für einen Invaliditätsgrad von 100% ausgerichtet wurde. Die Vorinstanz hatte bei dieser Ausgangslage keine Veranlassung, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zusätzliche Abklärungen zur Frage zu treffen, ob der Beschwerdeführer allenfalls auch Beiträge als (selbständig oder unselbständig) erwerbstätige Person bezahlt hatte.
Weiter übersieht der Beschwerdeführer offenkundig, dass sein Renteneinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 54'434.-- nicht als Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 4 ff. AHVG gilt. Vielmehr galt er im hier fraglichen Zeitraum als IV-Rentner bei einem Invaliditätsgrad von 100% als Nichterwerbstätiger. Als Erwerbseinkommen wird bei nichterwerbstätigen Personen im AHV-Recht nicht das Renteneinkommen, sondern die mit 100 vervielfachten und durch den doppelten Beitragssatz gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG geteilten Beiträge angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG; vgl. E. 3.1 hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, für das zur Berechnung der AHV-Rente herangezogene, durchschnittliche Jahreseinkommen müsse auf sein Renteneinkommen abgestellt werden, kann dem aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG nicht gefolgt werden. Ein rechtsmissbräuchliches oder gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten ist darin ebenso wenig zu erblicken wie eine "materielle Rechtswidrigkeit" der Rentenberechnung.
Darüber hinaus bestand für die Vorinstanz und besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers von der Fehlerhaftigkeit der Eintragungen im individuellen Konto oder deren Nachteiligkeit für den Beschwerdeführer auszugehen:
- Für das Beitragsjahr 2011 weist das individuelle Konto des Beschwerdeführers ein Erwerbseinkommen von Fr. 21'924.-- aus, das er bei der "D.________" in E.________ erzielt hat (vgl. SVA-act. 5-1/2 [A.________]). Dass er im Jahr 2011 zusätzliche Einkommen erzielt hat, auf denen Beiträge entrichtet wurden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Mangels konkreter Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers (zur Mitwirkungspflicht oben, E. 3.3.3) besteht keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen.
- Gemäss einem Schreiben der C.________ vom 26. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 3. Juli 2019 rückwirkend ab dem 1. März 2012 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zugesprochen. Dabei wurden bis 4. Februar 2013 Krankentaggelder ausbezahlt, sodass ab 5. Februar 2013 der Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge bestand (vgl. SVA-act. 6/3-4 [____]).
- Für das Beitragsjahr 2012 weist das individuelle Konto des Beschwerdeführers ein Einkommen von Fr. 21'000.-- als Nichterwerbstätiger auf (SVA-act. 5/2-2 [A.________]). Dabei ist naheliegend, dass dieses Einkommen nach Massgabe von Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG gestützt auf die Beiträge errechnet wurde, die der Beschwerdeführer auf den Zahlungen der Krankentaggeldversicherung geleistet hatte (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; Urteil BGer 9C_615/2018 vom 24.1.2019 E. 3.3). Dass er im Jahr 2012 weiteres Einkommen erzielt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal er ab 1. März 2012 einen Invaliditätsgrad von 100% aufwies.
- Für die Beitragsjahre 2013 und 2014 geht aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers hervor, dass er als Nichterwerbstätiger jeweils den Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG geleistet hatte (vgl. SVA-act. 5/2-2 [A.________]). Dass er ein Erwerbseinkommen erzielt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal er einen Invaliditätsgrad von 100% aufgewiesen hatte.
- Dem individuellen Konto der Ehegattin des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass diese in den Jahren 2015 und 2016 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 16'560.-- bzw. Fr. 15'996.-- erzielt hatte (SVA-act. 5/1-2 [B.________]). Nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG galt entsprechend auch der eigene Beitrag des Beschwerdeführers als bezahlt. Dass er ein Erwerbseinkommen erzielt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal er einen Invaliditätsgrad von 100% aufgewiesen hatte.
- Für das Beitragsjahr 2017 geht aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers hervor, dass er als Nichterwerbstätiger den Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG geleistet hatte (vgl. SVA-act. 5-2/2 [A.________]). Dass er ein Erwerbseinkommen erzielt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal er einen Invaliditätsgrad von 100% aufgewiesen hatte.
- Für das Beitragsjahr 2018 wies das individuelle Konto des Beschwerdeführers zunächst die Bezahlung des Mindestbeitrags als Nichterwerbstätiger aus (vgl. SVA-act. 5-2/2 [A.________]). Jedoch wurde dies im Rahmen eines Nachtrags-IK vom 23. Dezember 2024 korrigiert und auf Fr. 0.-- reduziert (SVA-act. 9-1/1 [A.________]; SVA-act. 5-2/2 [B.________]), was offenbar auf eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zurückging, der im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen für das Jahr 2019 stand, indem rückwirkende Rentennachzahlungen erfolgten (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen AHV 2023/15 vom 15.7.2024 Sachverhalt lit. A.j [VG-act. 2/2] und nächstes Lemma). Dem individuellen Konto der Ehegattin des Beschwerdeführers kann indes entnommen werden, dass diese im Jahr 2018 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 9'690.-- erzielt hatte (SVA-act. 5/1-2 [B.________]). Nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG galt entsprechend auch der eigene Beitrag des Beschwerdeführers als bezahlt. Dass er ein Erwerbseinkommen erzielt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal er einen Invaliditätsgrad von 100% aufgewiesen hatte.
- Für das Beitragsjahr 2019 weist das individuelle Konto des Beschwerdeführers ein Einkommen von Fr. 80'500.-- als Nichterwerbstätiger auf. Dieser vergleichsweise hohe Eintrag geht nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf eine Rentennachzahlung zurück. Den Beilagen zur Beschwerde kann denn auch entnommen werden, dass er im Jahr 2019 eine rückwirkende Rentenzahlung in der Höhe von Fr. 330'803.-- erhielt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen AHV 2023/15 vom 15.7.2024 E. 3.4 [VG-act. 2/2]). Gemäss einem Schreiben der C.________ vom 26. September 2019 hatte der Beschwerdeführer ab 1. März 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% in der Höhe von Fr. 47'280.-- (vgl. SVA-act. 6/3-4 [____]). Der Betrag von Fr. 330'803.-- entspricht dabei bis auf eine Differenz von Fr. 157.-- dem siebenfachen Betrag einer Jahresrente. Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 330'803.-- die Jahre 2013 bis 2019 betraf. Dass er ein Erwerbseinkommen erzielt hätte, ist auch für das Beitragsjahr 2019 nicht ersichtlich, zumal er einen Invaliditätsgrad von 100% aufwies.
- Für die Jahre 2020 und 2021 gehen aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers Einkommen von Fr. 10'000.-- bzw. von Fr. 11'000.-- als Nichterwerbstätiger hervor (vgl. SVA-act. 5-2/2, 9-1/1 [A.________]; SVA-act. 5-2/2 [B.________]), wobei naheliegend ist, dass dieses Einkommen nach Massgabe von Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG gestützt auf die vom Beschwerdeführer entrichteten Beiträge errechnet wurde. Dabei ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er ein Erwerbseinkommen erzielt hätte, noch dass sich sein Invaliditätsgrad verändert hat.
- Dem individuellen Konto der Ehegattin des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass diese in den Jahren 2022 bis 2024 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 31'020.--, Fr. 34'275.-- bzw. Fr. 42'695.-- erzielt hatte (SVA-act. 5/1-2 [B.________]). Nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG galt in diesen Beitragsjahren entsprechend auch der eigene Beitrag des Beschwerdeführers als bezahlt. Dabei ist auch für diese Beitragsjahre weder dargetan noch ersichtlich, dass er ein Erwerbseinkommen erzielt hätte, noch dass sich sein Invaliditätsgrad verändert hat.
Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen und die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Eintragungen im individuellen Konto fehlerhaft sein könnten. Insbesondere ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nebst seinem Renteneinkommen noch ein Erwerbseinkommen erzielt und darauf Beiträge bezahlt haben könnte. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen zu tätigen, zumal der Untersuchungsgrundsatz die Verwaltung oder das Gericht nicht verpflichtet, jede denkbare Beweismassnahme durchführen zu müssen, die mit noch so geringer Wahrscheinlichkeit zu einem Ergebnis führen könnte (vgl. Urteil BGer 9C_899/2010 vom 15.12.2010 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer ist weiter darauf hinzuweisen, dass die von ihm im Rahmen eines Verfahrens vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (erfolglos) beanstandete und auch im vorliegenden Verfahren monierte Berechnung von Beiträgen auf der Rentennachzahlung im Jahr 2019 wegen der progressiven Ausgestaltung der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige (vgl. Art. 28 Abs. 1 AHVV; BSK AHVG-Usinger-Egger, N. 18 zu Art. 10 AHVG) kurzfristig zwar zu einer höheren Beitragsschuld führte, sich im Gegenzug aber auch das durchschnittliche jährliche Erwerbseinkommen entsprechend erhöhte, indem für das Einkommen im Jahr 2019 auf die Beiträge abgestellt wurde (vgl. Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG). Eine periodenmässige Berechnung der Beiträge als Nichterwerbstätiger auf dem jährlichen Renteneinkommen hätte mit anderen Worten zu einem tieferen anrechenbaren jährlichen Erwerbseinkommen und unter Umständen auch zu einer tieferen AHV-Rente geführt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der erst im Jahr 2019 erfolgten Rentennachzahlung für den Zeitraum ab März 2013 keine Beitragslücken aufweist, da er entweder Beiträge als Nichterwerbstätiger leistete oder seine Beitragspflicht aufgrund des Einkommens seiner Ehefrau als erfüllt gilt. Entsprechend wurden ihm die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten vollumfänglich angerechnet (vgl. SVA-act. 14-4/7 [A.________]).
Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte zu nennen, die eine Fehlerhaftigkeit von Eintragungen in seinem individuellen Konto indizieren könnten. Entsprechend war die Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen. Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren.
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers sind ebenfalls unbegründet.
Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, der Einwand der "formellen Rechtskraft" der IK-Einträge greife nicht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen für die Korrektur von IK-Einträgen wurden bereits dargelegt (vgl. oben, E. 3.3) und sind hier offenkundig nicht erfüllt.
Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihre Auskunfts- und Informationspflicht verletzt haben könnte. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Rentenberechnung und -ausrichtung nicht bereits Jahre zuvor antizipieren konnte, sind insbesondere im Internet (https://www.ahv-iv.ch/) zahlreiche Informationen des Bundesamtes für Sozialversicherungen abrufbar. Dieses ermöglicht unter anderem auch die schätzungsweise Berechnung einer AHV-Rente (https://www.ahv-iv.ch/ > Formulare > Online-Rentenschätzung). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass und inwieweit dem Beschwerdeführer durch die angeblich verletzte Auskunfts- und Informationspflicht ein Nachteil entstanden sein könnte. Insbesondere legt er nicht dar, dass er zusätzliche Einkommen erzielt hätte bzw. hätte erzielen können, zumal er einen Invaliditätsgrad von 100% aufweist.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten werden nicht erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A, z.K.; gemäss Art. 1 lit. c der Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] i.V.m. Art. 201 AHVV [SR 831.101])
Schwyz, 6. Februar 2026
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Februar 2026
1
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 144 II 359ATF 144 II 359DTF 144 II 359
BGE 136 II 165ATF 136 II 165DTF 136 II 165
9C_96/2010
BGE 117 V 261ATF 117 V 261DTF 117 V 261
9C_96/2010
Art. 29quinquies AHVGart. 29quinquies LAVSart. 29quinquies LAVS
Art. 6 AHVVart. 6 RAVSart. 6 OAVS
9C_615/2018
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
Art. 29quinquies AHVGart. 29quinquies LAVSart. 29quinquies LAVS
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
9C_899/2010
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 201 AHVVart. 201 RAVSart. 201 OAVS