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Entscheid

II 2025 67

Güterschätzungen

12. März 2026Deutsch27 min

Die Steuerverwaltung Schwyz meldete der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) für A.________ (geb. ____) mit Steuermeldung vom 4. März 2024 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 414'962.--. Daraufhin wurde A.________ aufgefordert, sich bei der SVA Schwyz als Selbständigerwerbender anzumelden (Vi-act. 1 und Vi-act. 5).

Source sz.ch

II 2025 67

Entscheid vom 12. März 2026

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________

gegen

SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge als Selbständigerwerbender)

Sachverhalt:

Sachverhalt

Die Steuerverwaltung Schwyz meldete der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) für A.________ (geb. ____) mit Steuermeldung vom 4. März 2024 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 414'962.--. Daraufhin wurde A.________ aufgefordert, sich bei der SVA Schwyz als Selbständigerwerbender anzumelden (Vi-act. 1 und Vi-act. 5).

Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 liess A.________ der SVA Schwyz mitteilen, dass er kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe (Vi-act. 6). Die SVA Schwyz tätigte daraufhin weitere Abklärungen (Vi-act. 7 ff.) und teilte A.________ mit Schreiben vom 24. Mai 2024 mit, dass sie an der Qualifikation des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit festhalte (Vi-act. 9).

Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die SVA Schwyz die persönlichen Beiträge von A.________ für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 auf Fr. 48'159.70 fest (Vi-act. 12) und erhob Verzugszinsen von Fr. 9'926.25 (Vi-act. 10).

Dagegen liess A.________ am 21. Juni 2024 Einsprache erheben und im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2024 beantragen (Vi-act. 16). Die SVA Schwyz tätigte daraufhin weitere Abklärungen (Vi-act. 21 ff.). Mit Einspracheentscheid Nr. 1129/24 vom 15. Juli 2025 wies die SVA Schwyz die Einsprache ab.

Gegen den Einspracheentscheid Nr. 1129/24 vom 15. Juli 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht (VG-act. 1). Er beantragt dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SVA Schwyz (Vorinstanz). Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2025 (VG-act. 6) auf Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Der angefochtene Entscheid betrifft die Erhebung von Beiträgen gemäss Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (vgl. Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 2 ATSG; BGE 143 V 177 E. 3.5).

Erwägungen

Die Beschwerde gegen Einspracheentscheide der SVA Schwyz ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG), wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie steht vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG).

Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1129/24 datiert vom 15. Juli 2025 und wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 16. Juli 2025 zugestellt. Die Beschwerde dagegen wurde am 12. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben (VG-act. 1). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

Im vorliegenden Fall umstritten ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 414'962.-- erzielt hat.

Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVG). Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG natürliche Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte insbesondere aus einem Handels‑ oder Gewerbebetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG (vgl. Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947; BGE 147 V 114 E. 3.1).

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Ermittlung des für die Bemessung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens durch die kantonalen Steuerbehörden erfolgt aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen grundsätzlich verbindlich (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Im Hinblick auf die Verbindlichkeit von Steuermeldungen für die Ausgleichskassen im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AHVV ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt. Eine steuerrechtliche Qualifikation, die klare steuerrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, beruht in aller Regel auf einem bewussten Entscheid der Steuerbehörde in Abwägung verschiedener Umstände (z.B. wirtschaftliche Gegebenheiten, Widmungswillen). Vor diesem Hintergrund, dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sowie der sozialversicherungsrechtlichen Bezugnahme auf Regelungen des Steuerrechts (vgl. Art. 17 AHVV) ist eine von der Steuerbehörde gemeldete und im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene Qualifikation für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörde vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob ein Vermögensgewinn dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuzuordnen ist (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2; 150 II 409 E. 2.4.3).

Dispositiv

Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen nicht, um zusätzliche Abklärungen der AHV-Behörden zu veranlassen. Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden. In deren Aufgabenkreis hat der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen. Der selbständig erwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 139 V 537 E. 5.5; Urteil BGer 9C_16/2024 vom 11.3.2025 E. 2.3.2). Die versicherte Person darf folglich mit entsprechenden Vorbringen nicht zuwarten, um diese dann (erst) gegen die Verfügung der Ausgleichskasse ins Recht zu führen (BSK AHVG-Hürzeler, Art. 9 N 62). Vorbehalten sind klar ausgewiesene, ohne weiteres richtigstellbare Irrtümer, sachliche Umstände, die in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht anders zu würdigen sind oder die Nichtigkeit der Ermessensveranlagung (Urteil BGer 9C_645/2019 vom 19.11.2019 E. 3.2.2 mit Verweisen; siehe auch BSK AHVG-Hürzeler, Art. 9 N 63 ff.).

Einschränkend zu ergänzen ist, dass es an dieser Verbindlichkeit der Steuermeldung fehlt, wenn die Steuer(justiz)behörden, z.B. mangels Rechtsschutzinteresses der steuerpflichtigen Person, auf ein Rechtsmittel betreffend die Qualifikation einer Liegenschaft nicht eingetreten sind oder wenn die steuerpflichtige Person gegen die steuerrechtliche Qualifikation keine Rechtsmittel erhoben, jedoch mit Blick auf das AHV-beitragsrechtliche Verfahren einen Vorbehalt angebracht hat. Diesfalls besteht für die AHV-Behörden im Rahmen ihrer beitragsrechtlichen Einschätzung - ebenfalls - keine zwingende Bindung an die steuerrechtliche Beurteilung (BGE 150 II 409 E. 2.4.3; Urteil BGer 9C_209/2024 vom 18.7.2024 E. 2.3.2). Der Grundsatz der Bindung an die Steuermeldung erfährt auch dann eine Einschränkung, wenn die in der Veranlagung festgesetzte Steuer nur einen niedrigen Betrag ausmacht und deshalb mangels relevanten Streitwertes kein Anlass für die Erhebung eines Rechtsmittels bestand. In dieser Konstellation ist nach der Rechtsprechung eine selbständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen zugrunde liegenden Steuerfaktoren möglich. Dies muss erst recht gelten, wenn die Veranlagung ergab, dass keine Steuer geschuldet ist; denn diesfalls hat die steuerpflichtige Person nicht nur wenig Interesse, sondern in aller Regel mangels Beschwer überhaupt keine Möglichkeit, den steuerlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten (Urteil BGer 9C_16/2024 vom 11.3.2025 E. 2.3.2 mit Verweis).

Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht allerdings selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn zum einen hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Urteil BGer 9C_681/2019 vom 19.10.2020 E. 3.2 mit Verweisen).

Der Standpunkt der Vorinstanz kann wie folgt zusammengefasst werden.

Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe am 23. Juli 2018 mit der B.________ GmbH (B.________) sowie C.________ einen Gewinnbeteiligungsvertrag für das "Projekt D.________" abgeschlossen. Der Vertrag hätte den Erwerb von Forderungen gegenüber notleidenden Gesellschaften zum Gegenstand gehabt. Die Parteien hätten vereinbart, so schnell als möglich entweder einen Abzahlungsplan zu verhandeln oder das Forderungspaket weiterzuverkaufen. Der Vertrag habe die im Dezember 2017 mündlich getroffene Vereinbarung verschriftlicht. Am 15. Januar 2019 sei eine neue Vereinbarung abgeschlossen worden. Aus dieser gehe hervor, dass die B.________ am 4. August 2018 einen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung von Forderungen mit der E.________ GmbH (E.________) abgeschlossen habe, der eine gestaffelte Zahlung vorsah. Unter anderem aufgrund von Zahlungsverzögerungen habe die B.________ ihre Gewinnbeteiligung an C.________, A.________ und F.________ verkauft. Dem von der Vorinstanz wiedergegebenen Vertrag ist dabei zu entnehmen, dass die B.________ weiterhin einen erfolgsabhängigen Anspruch hatte und weitere Regelungen für den Fall der Rückabwicklung des Vertrags mit der E.________ sowie die Fälligkeit getroffen wurden. Nach der Darstellung der Vorinstanz hielten die Parteien in der Schlussbestimmung der Vereinbarung fest, dass der Vertrag ihren "gesamten Geschäftswillen" enthalte.

Weiter erwog die Vorinstanz, die Beteiligung an einer auf Erwerb ausgerichteten einfachen Gesellschaft stelle unabhängig von persönlichen Arbeitsleistungen eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ATSG dar. Alle einfachen Gesellschafterinnen und Gesellschafter würden als Selbständigerwerbende gelten, da sie mit dem Einsatz ihrer Person an der Personengesamtheit teilhaben, ein Unternehmerrisiko tragen und Dispositionsbefugnis besitzen würden. Mit dem Gewinnbeteiligungsvertrag vom 23. Juli 2018 hätten sich C.________, die B.________ und der Beschwerdeführer zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen. Deren Zweck sei wirtschaftlicher Natur gewesen und die Gesellschafter hätten somit einen Erwerbszweck verfolgt. Es liege ein planmässiges, auf Gewinn gerichtetes Vorgehen vor und nicht bloss die Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit. Dass die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2019 aus den Gewinnbeteiligungsverträgen als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert worden seien, sei damit und mit Blick auf die Harmonisierung zwischen Beitrags- und Steuerrecht nicht zu beanstanden.

Demgegenüber nimmt der Beschwerdeführer den nachfolgenden Standpunkt ein.

Das Einkommen aus dem Verkauf von drei Darlehensforderungen stelle kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Die Steuerkommission Schwyz habe mit Entscheid vom 8. September 2023 zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer einfachen Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Deren Zweck habe darin bestanden, die über die B.________ erworbenen Forderungen gewinnbringend zu veräussern oder zumindest via Abzahlungsplan einen gewissen Erlös zu erzielen. Dieses Vorgehen stelle ein planmässiges, auf Gewinn ausgerichtetes Vorgehen dar. Bezüglich des Einspracheentscheids sei anzumerken, dass er vom Beschwerdeführer nicht deshalb akzeptiert worden sei, weil man die Qualifikation als selbständig Erwerbender akzeptiert habe, sondern weil es für Steuerzwecke keinen Unterschied mache, ob der Erlös aus dem Forderungsverkauf als "übriges Einkommen" oder aber als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuer unterliege.

Beitragsrechtlich habe die Abgrenzung der "übrigen Einkommensarten" vom Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund der Gesamtheit der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Von Gewinnen im Privatvermögen sei praxisgemäss auszugehen, wenn sie in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt worden seien, sodass die Tätigkeit nicht insgesamt auf Erwerb gerichtet sei und keine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen seien unter anderem die aus der gelegentlichen Veräusserung von Gegenständen des privaten Vermögens erzielten Gewinne.

Für die Abgrenzung des Privatvermögens vom Geschäftsvermögen seien im Wesentlichen die Grundsätze der direkten Bundessteuer massgebend. Die Abgrenzung des Privatvermögens erfolge dabei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie sie in der Praxis und Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer entwickelt worden seien. Danach stelle eine gelegentliche Tätigkeit auch dann keine selbständige Erwerbstätigkeit dar, wenn sie trotz Gewinnerzielungsabsicht nur gelegentlich und sporadisch ausgeübt werde. In diesen Fällen mangle es an der Planmässigkeit und der auf Dauer ausgerichteten Tätigkeit. Die aus der gelegentlichen Tätigkeit erzielten Einkünfte würden jedoch unter die Einkommensgeneralklausel fallen und steuerbares Einkommen darstellen. Das sei auch der ausschlaggebende Grund gewesen, warum der Einspracheentscheid der Steuerkommission akzeptiert worden sei. Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid hätte zu keiner Reduktion des steuerbaren Einkommens geführt. Daher habe auch keine Notwendigkeit bestanden, gegen den Einspracheentscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen die Möglichkeit gehabt, kurzfristig drei Darlehensforderungen zum Preis von EUR 3 zu erwerben. Verkäuferin der drei Darlehensforderungen sei ein in G.________ ansässiges Unternehmen gewesen, das die Darlehen an verbundene bzw. nahestehende Gesellschaften gewährt habe. Aus kommerziellen Überlegungen seien die Darlehensforderungen von der B.________ erworben worden. Im August 2018 habe die B.________ die drei Forderungen erfolgreich an eine unabhängige Drittpartei mit Sitz in G.________ veräussert. In der Folge habe die B.________ den daraus resultierenden Gewinnanteil an die drei berechtigten Parteien ausbezahlt, unter anderem auch an den Beschwerdeführer. Diese Auszahlung würde nach Auffassung des Beschwerdeführers dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. als Geschäftsvermögen zu qualifizieren wäre.

Der Beschwerdeführer habe die drei Darlehen jedoch im Rahmen der Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erworben, die der privaten Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers zuzurechnen sei. Eine planmässige und anhaltende Tätigkeit liege nicht vor. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe sich auf den anteiligen Erwerb der Forderungen und den Weiterverkauf beschränkt. Arbeitsleistungen an oder zugunsten der B.________ seien nicht erbracht worden. Auch der Kapitaleinsatz und das Tätigwerden auf eigenes Risiko seien vorliegend nicht erfüllt. Es fehle an der Planmässigkeit und der auf Dauer ausgerichteten Tätigkeit. Mit Ausnahme des einmaligen Kaufs der drei Forderungen hätten der Beschwerdeführer und die beiden anderen Parteien keine weiteren gemeinsamen Transaktionen oder Investitionen getätigt.

Zur Auffassung der Vorinstanz sei anzumerken, dass das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht der Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit zur blossen Liebhaberei bzw. zum Hobby diene. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung sei das Kriterium ungeeignet. Auch bei einer privaten Vermögensanlage stehe eine Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund. Der Erwerb der drei Forderungen sei hier mit dem Ziel erfolgt, diese später weiterzuverkaufen oder eine Darlehenstilgung seitens des Schuldners zu vereinnahmen. Private Vermögensanlagen würden auch mit der gleichen Absicht getätigt. Dass mehrere Parteien am Erwerb der Darlehensforderung beteiligt gewesen seien, mache keinen Unterschied, weil die blosse Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft nicht zur selbständigen Erwerbstätigkeit führe.

Eine gelegentliche Tätigkeit stelle auch dann keine selbständige Erwerbstätigkeit dar, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werde. Es fehle an der Planmässigkeit und der auf Dauer ausgerichteten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer habe nie geplant, systematisch Forderungen unter dem Nominalwert zu kaufen. Vielmehr handle es sich um eine einmalige Investitionsmöglichkeit. Die drei erworbenen Darlehen würden Wertschriften im Sinne von Ziff. 4.2 des Kreisschreibens (KS) Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 27. Juli 2012 darstellen. Zur Beurteilung, ob eine private Vermögensverwaltung oder gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, könne auf die Beurteilungskriterien nach Ziff. 3 des KS Nr. 36 abgestellt werden. Die dort erwähnten Kriterien seien kumulativ erfüllt, sodass gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen sei.

Beim Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen und dem Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrags hätte der Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Unternehmensbeteiligung ebenfalls nicht als Einkommen qualifiziert werden können. Warum der Kapitalgewinn aus dem Verkauf der drei Forderungen sozialversicherungsrechtlich anders behandelt werde und als Einkommen der Beitragspflicht unterstehen solle, sei nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiert sich dem Verwaltungsgericht wie folgt:

- Der Beschwerdeführer, C.________ und die B.________ (gemeinsam: ursprüngliche Vertragsparteien) trafen im Dezember 2017 mündlich die Vereinbarung, Forderungen von der H.________ (H.________) gegenüber nahestehenden Gesellschaften zu erwerben. Als Ziel formulierten die ursprünglichen Vertragsparteien, dass mit den Schuldnern so schnell wie möglich ein Abzahlungsplan verhandelt oder das Forderungspaket weiterverkauft wird (vgl. Vi-act. 33).

- Am 23. Juli 2018 wurde die ursprüngliche Vereinbarung im Rahmen eines "Gewinnbeteiligungsvertrags" betreffend "Projekt D.________" verschriftlicht (vgl. Vi-act. 33). Darin verpflichteten sich die ursprünglichen Vertragsparteien, "während der Dauer des vorliegenden Vertrages in sämtlichen Belangen in Zusammenhang mit dem beschriebenen Projekt nach Massgabe des [Gewinnbeteiligungs-] Vertrages nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln" (Ziff. 1.1). Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (Ziff. 4.1) und sollte "den gesamten Geschäftswillen der Parteien" enthalten (Ziff. 5.1; vgl. zum Ganzen Vi-act. 33).

- Am 2. August 2018 schlossen die B.________ und die E.________ einen Vertrag über den Kauf und die Abtretung von Forderungen. Demnach verkaufte die B.________ der E.________ die von der H.________ erworbenen Forderungen gegenüber dieser nahestehenden, notleidenden Schuldnern in der Höhe von rund EUR 14.35 Mio. zum Preis von insgesamt EUR 2.8 Mio., der in fünf Raten bis 15. Dezember 2018 zu bezahlen war (vgl. Vi-act. 26-4/8).

- Am 15. Januar 2019 trafen die ursprünglichen Vertragsparteien und F.________ eine Vereinbarung betreffend das "Projekt D.________". Daraus geht hervor, dass es zu Zahlungsausständen seitens der E.________ gekommen war und eine Rückabwicklung des Forderungskaufvertrags vom 2. August 2018 wahrscheinlich wurde, die B.________ daran aber nicht interessiert war. Die beiden anderen ursprünglichen Vertragsparteien (d.h. der Beschwerdeführer und C.________) befürworteten aber "einen strikten Verhandlungskurs mit E.________". Vor diesem Hintergrund vereinbarten die ursprünglichen Vertragsparteien und F.________, dass die B.________ ihre Gewinnbeteiligung an C.________, den Beschwerdeführer und F.________ ("Vertragsparteien") verkauft. Dies führte zu einer Änderung der bisherigen Gewinnverteilungsabrede. Die B.________ erhielt für ihre Gewinnbeteiligung einen "Fixpreis" von EUR 50'000.-- und eine "Variable Komponente" sowie 70% der von E.________ bezahlten Verzugszinsen, welche von der B.________ "ohne Mithilfe der anderen Parteien eingetrieben werden".

- Weiter trafen die Vertragsparteien Vereinbarungen für den Fall der Rückabwicklung der Transaktion mit der E.________. Sodann bestimmten die Parteien, dass die B.________ als Treuhänderin der Vertragsparteien ohne vorige Abstimmung unter den Parteien keine weiteren Handlungen im Zusammenhang mit dem "Projekt D.________" treffen darf und auf Verlangen der Käufer jeder Handlung zustimmt und diese vollzieht. Der Vertrag vom 15. Januar 2019 wurde wiederum auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und enthielt gemäss ausdrücklicher Vereinbarung "den gesamten Geschäftswillen der Parteien" (Vi-act. 27).

- In einem Schreiben vom 5. April 2021, das "als Grundlage für die Deklaration der Erträge aus dem Gewinnbeteiligungsvertrag vom 15.1.2019 für die Steuererklärung 2020" dienen soll, hält die B.________ fest, dass sich die Abwicklung des Forderungskaufvertrags und die damit verbundenen Zahlungen massiv verzögert hätten und per 17. November 2020 nun vollumfänglich erfolgt sei. Der "für die Steuererklärung 2020 relevante Nettoerlös" belaufe sich für den Beschwerdeführer demnach auf EUR 150'565.89. Dem Schreiben kann weiter entnommen werden, dass im Jahr 2020 verschiedene Aufwendungen für Anwälte und Treuhänder im Betrag von rund EUR 28'000.-- angefallen waren (Vi-act. 23).

- Mit Veranlagungsverfügung vom 15. März 2021 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 602'300.-- (satzbestimmend: Fr. 317'000.--) und bundessteuerrechtlich mit einem steuerbaren sowie satzbestimmenden Einkommen von Fr. 616'900.-- veranlagt.

- Im Rahmen einer dagegen gerichteten Einsprache kam die Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) mit Entscheid vom 8. September 2023 zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer mit der D GmbH (wohl: B.________), Herr F (wohl: C.________) und später Herr H (wohl: F.________) zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen hatte mit dem Zweck, die über die B.________ erworbenen Forderungen gewinnbringend weiterzuverkaufen oder zumindest via Abzahlungsplan einen gewissen Erlös zu erhalten. Die Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft sei auch dann als Erwerbstätigkeit der Gesellschaft zu qualifizieren, wenn auf der Stufe der Gesellschaft eine auf Verdienst gerichtete Tätigkeit ausgeführt werde.

- Hier sei ein planmässiges, auf Gewinn gerichtetes Vorgehen und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. In Abzug zu bringen seien jedoch die auf dem Einkommen geschuldeten AHV-Beiträge. Entsprechend hiess die StK/VdBSt die Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen (mit entsprechenden Auswirkungen auf das satzbestimmende Einkommen) um den Betrag von Fr. 46'107.-- für die geschuldeten AHV-Beiträge (Vi-act. 29). Der Einspracheentscheid der StK/VdBSt ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Vi-act. 8).

- Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich setzte mit Verfügung vom 5. Juni 2023 die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 gestützt auf die Steuermeldung der direkten Bundessteuer vom 26. Januar 2022 fest. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache, die von der SVA Zürich mit Entscheid vom 2. April 2025 gutgeheissen wurde. Die SVA Zürich kam im Einspracheentscheid vom 2. April 2025 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer "die Darlehensforderungen im Rahmen der Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit" erworben habe, die der "privaten Vermögensverwaltung" zuzurechnen sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe sich auf den anteiligen Erwerb der drei Forderungen und deren anschliessenden Weiterverkauf beschränkt (Vi-act. 35).

Nach Massgabe von Art. 9 Abs. 3 AHVG und Art. 23 Abs. 4 AHVV ist die mit dem Einspracheentscheid der StK/VdBSt vom 8. September 2023 vorgenommene steuerrechtliche Qualifikation für die Vorinstanz verbindlich.

Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die sich dazu auf die im Recht liegenden Akten stützen kann, wurde der Beschwerdeführer von der StK/VdBSt in der Steuerperiode 2019 für das (in masslicher Hinsicht unbestrittene) Einkommen aus dem "Projekt D.________" in der Höhe von Fr. 461'069.-- auf Einsprache hin rechtskräftig als selbständig erwerbstätig qualifiziert. Beim Status des Beschwerdeführers als selbständig Erwerbender handelt es sich sodann um eine Qualifikation mit klaren steuerrechtlichen Konsequenzen (vgl. dazu auch unten, E. 3.2.2). Wie der Einspracheentscheid vom 8. September 2023 weiter zeigt, hat die StK/VdBSt verschiedene sachdienliche Unterlagen (Gewinnbeteiligungsvertrag, Vereinbarung vom 15.1.2019, Steuerbescheinigung vom 21.5.2020) beigezogen und sich ausserdem detailliert mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beteiligung des Beschwerdeführers am "Projekt D.________" als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Mithin traf die StK/VdBSt den Einspracheentscheid vom 8. September 2023 unter Berücksichtigung und in Abwägung der konkreten Umstände. Nach Massgabe von Art. 9 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV ist die steuerrechtliche Beurteilung, wonach das Engagement des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem "Projekt D.________" als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, für die Vorinstanz folglich verbindlich, zumal der Einspracheentscheid der StK/VdBSt vom 8. September 2023 den Beschwerdeführer und somit dieselbe Partei betraf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren am Recht stand.

Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, die Qualifikation als selbständig Erwerbender sei nur deshalb akzeptiert worden, weil es zu Steuerzwecken keinen Unterschied mache, ob der Erlös aus dem Forderungsverkauf als "übriges Einkommen" oder als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert werde. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe mangels Rechtsschutzinteresse gar keine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2023 erheben können (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.4.3). Dies trifft allerdings nicht zu: Unklar ist einerseits, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bei der von ihm behaupteten Sachlage überhaupt veranlasst gewesen wäre, gegen die Veranlagungsverfügung eine Einsprache einzureichen, und daran festzuhalten, obschon ihm die Leitung der Veranlagungsabteilung in Aussicht stellte, einen Abzug in der Höhe der AHV-Beitragspflicht zu gewähren (vgl. Einspracheentscheid vom 8.9.2023 Sachverhalt lit. E [Vi-act. 29-3/11]). Andererseits steht keineswegs fest, dass der Erlös aus dem Forderungsverkauf in jedem Fall als "übriges Einkommen" zu versteuern gewesen wäre, wenn keine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen hätte. Der Erlös aus dem Verkauf von Forderungen, die sich im Privatvermögen befinden, an Dritte stellt in der Regel steuerfreier Kapitalgewinn dar (vgl. Art. 16 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990, Art. 7 Abs. 4 lit. b Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990; Urteile BGer BGer 2C_743/2019 vom 20.4.2020 E. 4.3.3; 2C_77/2017 vom 16.1.2019 E. 4.3.2). Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, verweist er in seiner Beschwerde doch unter anderem auf das KS Nr. 36 der ESTV, das als Hilfsmittel zur Abgrenzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Quasi-Wertschriftenhandel) von der privaten Vermögensverwaltung dient (vgl. dortige Ziff. 1). Entsprechend hätte der Beschwerdeführer bereits im steuerrechtlichen Verfahren ein hinreichendes Interesse an der Klärung der Frage gehabt, ob sein Engagement im Rahmen des "Projekts D.________" als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist oder nicht. Weiter wird weder vorgebracht noch ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf das AHV-beitragsrechtliche Verfahren einen Vorbehalt angebracht hatte. Ausserdem war dem Beschwerdeführer bereits im Steuerverfahren bewusst, dass die Qualifikation des Erlöses aus dem Forderungsverkauf als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch AHV-beitragsrechtlich Konsequenzen tragen wird, hatte er doch im steuerrechtlichen Einspracheverfahren eventualiter den steuerlichen Abzug der AHV-Beiträge beantragt. Zudem wurde im Einspacheentscheid ausdrücklich erwähnt, dass er für die Einkünfte aus dem "Projekt D.________" als selbständig Erwerbender zu qualifizieren sei und sein Einkommen (auch) der AHV unterliege (vgl. Einspracheentscheid vom 8.9.2023, E. 3 vierter Absatz).

Nicht in Frage gestellt wird die Verbindlichkeit des Einspracheentscheids der StK/VdBSt vom 8. September 2023 weiter durch den Einspracheentscheid vom 2. April 2025, mit dem die SVA Zürich beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneinte. Die Beiträge werden jeweils für eine Beitragsperiode festgesetzt, die dem Kalenderjahr entspricht (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Für künftige Beitragsperioden werden die für die Beitragspflicht relevanten Aspekte jeweils nicht verbindlich festgesetzt. Ein für die Zukunft wirkender Wechsel des Beitragsstatuts ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 124 V 50 E. 7b; 121 V 1 E. 6; Urteile BGer 9C_159/2022 vom 14.9.2022 E. 5.2; 9C_347/2021 vom 14.10.2021 E. 3.2.2; 9C_551/2008 vom 16.1.2009 E. 3.1).

Während der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 2. April 2025 die Beitragsperiode 2018 betraf, beschlägt der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 die Beitragsperiode 2019. Mithin unterwirft der angefochtene Einspracheentscheid keine Einkommen der Beitragspflicht, die bereits rechtskräftig als beitragsfrei qualifiziert wurden. Hinzu kommt, dass dem Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 2. April 2025 im Unterschied zu jenem der StK/VdBSt vom 8. September 2023 (und im Übrigen auch anders als der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025) keine eingehende Würdigung der konkreten Umstände zu entnehmen ist. Auf welche Sachverhaltsgrundlagen die SVA Zürich im Entscheid vom 2. April 2025 abgestellt hat, bleibt letztlich unklar. Weiter stand für die Beteiligten des "Projekts D.________" offenbar erst Ende 2018 fest, dass der Kaufpreis für die Forderungen nicht bzw. nur mit Verzögerung bezahlt wird (vgl. oben, E. 3.1). Entsprechend ist naheliegend, dass der in der Vereinbarung vom 15. Januar 2019 vereinbarte "strikte Verhandlungskurs" (Vi-act. 27-2/4) mit den entsprechenden Aktivitäten, die sich gemäss dem Schreiben vom 5. April 2021 (Vi-act. 23-3/3) jedenfalls noch im an die Beitragsperiode anschliessenden Jahr 2020 in entsprechendem Aufwand für Anwälte niederschlug, erst nach der für die SVA Zürich relevanten Beitragsperiode eingeschlagen werden musste. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, anders als die SVA Zürich für die Beitragsperiode 2018, für die Beitragsperiode 2019 auf eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erkannte.

Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid der StK/VdBSt vom 8. September 2023 für den Beitragsstatus des Beschwerdeführers hinsichtlich des "Projekts D.________" als verbindlich. Davon ist nach der Rechtsprechung nur abzuweichen, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der steuerrechtlichen Qualifikation vorliegen. Umstände, die derartige Zweifel wecken könnten, sind jedoch weder ersichtlich noch dargetan.

Dass der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Beteiligten (C.________, B.________ [letztere später ersetzt durch F.________]) eine einfache Gesellschaft mit dem Zweck bildete, Forderungen der H.________ gegen nahestehende, notleidende Gesellschaften zu erwerben und diese möglichst gewinnbringend zu veräussern, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Auch stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Abrede, dass er die Forderungen anteilig erworben hatte. Insofern liegt ein Kapitaleinsatz vonseiten des Beschwerdeführers vor, auch wenn dieser aus einer ex-post-Betrachtung im Verhältnis zum erzielten Gewinn als gering erscheint.

Als Teil der einfachen Gesellschaft muss sich der Beschwerdeführer die von den weiteren Beteiligten für Rechnung aller Teilhaber unternommenen Bemühungen wie eine eigene Erwerbstätigkeit anrechnen lassen (vgl. BGE 125 II 113 E. 3c; Urteil BGer 9C_81/2023 vom 18.9.2023 E. 5.3). Dem Vertrag vom 15. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass die B.________ mit der E.________ am 4. August 2018 einen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung von Forderungen abgeschlossen hatte. Dieser Vertrag liegt in den Akten (Vi-act. 26). Dass dieser Vertrag ohne zielgerichtete Bemühungen seitens der einfachen Gesellschafter zustande gekommen sein könnte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Suche und Auswahl der E.________ als Käuferin der Forderungen ebenso mit einem gewissen, planmässigen (Arbeits-) Aufwand verbunden war wie die Aushandlung des Vertrags vom 4. August 2018. Dieser Aufwand ist dem Beschwerdeführer als Gesellschafter zuzurechnen, auch wenn er selbst nicht persönlich daran beteiligt gewesen sein sollte. Schon aus diesem Grund sind ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der steuerrechtlichen Qualifikation nicht angebracht.

Hinzu kommt, dass nach der Aktenlage nebst dem Verkauf der Darlehensforderungen an die E.________ auch die Einforderung des Kaufpreises einigen Einsatz an Arbeit erforderte. Der Vertrag vom 15. Januar 2019 lässt darauf schliessen, dass gegenüber der Käuferin der Darlehensforderungen erheblicher Verhandlungsaufwand erforderlich war, um den Kaufpreis bzw. wenigstens einen Teil davon erhältlich zu machen. Weiter geht aus dem Vertrag vom 23. Juli 2018 hervor, dass insolvenzrechtliche Aspekte beim Kauf und der Verwertung der Forderungen speziell beachtet werden mussten (vgl. Vi-act. 27-1/4). Die Vertragsparteien waren sodann auf anwaltliche Unterstützung angewiesen, um die Forderung gegenüber der E.________ zu realisieren (Vi-act. 23-3/3). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass die Vertragsparteien planmässig vorgehen mussten, um die von der H.________ erworbenen Forderungen zu verwerten. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Transaktion vom gemeinsamen Beschluss der Vertragsparteien, die Forderungen von der H.________ zu erwerben, bis zum Eingang der (bislang) letzten Zahlung im Jahr 2020 über mindestens drei Jahre hinzog (Vi-act. 27-1/4; Vi-act. 23-3/3). Entsprechend kann auch keine Rede davon sein, bei der Verwertung der Forderungen handle es sich um eine bloss kurzfristige, vorübergehende Tätigkeit. Dass der Beschwerdeführer bloss einen untergeordneten Teil der Handlungen persönlich vorgenommen haben mag, die auf die Verwertung der Forderungen ausgerichtet waren, ändert an der planmässigen, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nichts. Denn wie bereits erwähnt hat er sich die Beiträge der übrigen Gesellschafter wie seine eigenen anzurechnen (vgl. oben, E. 3.3.2).

Gemäss den vorstehenden Ausführungen sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung und der Qualifikation des Beschwerdeführers als selbständig Erwerbender im Rahmen des "Projekts D.________" wecken könnten. Weitere Gründe, welche die Verbindlichkeit der Steuermeldung in Frage stellen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG; § 72 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Er hat die Verfahrenskosten zu tragen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g 'e contrario' ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 23. September 2025 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A, z.K. gemäss Art. 1 lit. c der Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] i.V.m. Art. 201 AHVV [SR 831.101]).

Schwyz, 12. März 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

23. März 2026

1

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Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 2 ATSGart. 2 LPGAart. 2 LPGA

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