II 2025 9
Kammergericht
24. Juli 2025Deutsch28 min
A. A.________ (geb. ____) bezieht seit 2008 Ergänzungsleistungen (EL) zu einer Rente der Invalidenversicherung (vgl. AK-act. 6). Aufgrund einer Erbschaft berechnete die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) den EL-Anspruch ab dem 1. November 2022 mit Verfügung vom 23. April 2024 neu und verfügte für die Periode vom 1. November 2022 bis 30. April 2023 eine Rückforderung von Fr. 13'453.--. Dabei ging sie für den Zeitraum ab 1. November 2022 von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 100'733.-- aus (AK-act. 61).
Source sz.ch
II 2025 9
Entscheid vom 24. Juli 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ____) bezieht seit 2008 Ergänzungsleistungen (EL) zu einer Rente der Invalidenversicherung (vgl. AK-act. 6). Aufgrund einer Erbschaft berechnete die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) den EL-Anspruch ab dem 1. November 2022 mit Verfügung vom 23. April 2024 neu und verfügte für die Periode vom 1. November 2022 bis 30. April 2023 eine Rückforderung von Fr. 13'453.--. Dabei ging sie für den Zeitraum ab 1. November 2022 von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 100'733.-- aus (AK-act. 61).
B. Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 18. Mai 2024 Einsprache erheben (AK-act. 67). Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 wies die AKSZ die Einsprache im Sinne der Erwägungen und unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügung vom 23. April 2024 ab (AK-act. 74).
C. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 (Postaufgabe: gleichentags) gelangt A.________ (Beschwerdeführer) ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er lässt folgende Anträge stellen:
1. Die Verfügung vom 23. April 2024 bzw. der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Vermögensverzicht stattgefunden hat und es sei die Angelegenheit zwecks Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen seit 1.11.2022 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Die AKSZ beantragt mit Vernehmlassung vom 11. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2025 zur Kenntnis gebracht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ist gesetzlicher Erbe im Nachlass seiner am 12. Oktober 2022 verstorbenen Tante C.________ (Erblasserin). Neben dem Beschwerdeführer hinterliess die Erblasserin weitere sieben gesetzliche Erben, nämlich als (weiteren) Sohn ihres Bruders einen Bruder des Beschwerdeführers und sechs Nachkommen ihrer Schwester (vgl. AK-act. 71 = Bf-act. 4). Am 14./ 15. August 2023 einigten sich die Erben darauf, die Erbschaft zu je 1/8 zu teilen (vgl. AK-act. 33-6/7 = Bf-act. 10). Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2023 (unter Abzug der Erbschaftssteuer) ein Erbbetreffnis von Fr. 100'773.-- ausbezahlt (vgl. AK-act. 38).
2.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer im Nachlass von C.________ ein Erbanteil von 1/4, somit insgesamt Fr. 201'546.-- zugestanden hätte. Mit dem Erbteilungsvertrag vom 14./15. August 2023 habe er auf die Hälfte seines Erbanteils, d.h. ein Vermögen in der Höhe von Fr. 100'773.-- verzichtet. Dieses sei ihm für die Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögensverzicht anzurechnen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, eine Auslegung der letztwilligen Verfügungen habe zu Unsicherheiten geführt. Drei Nachkommen der vorverstorbenen Schwester hätten die gesamte Erbschaft für sich beansprucht. Der Erbteilungsvertrag vom 14./15. August 2023 sei das Ergebnis eines aussergerichtlichen Vergleichs, der die Unsicherheiten und Risiken einer kostspieligen, gerichtlichen Auseinandersetzung abbilde.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählt auch ein Anteil am Reinvermögen, soweit dieser gewisse Schwellenwerte übersteigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG verfügen. Zum Reinvermögen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2 bis Abs. 4 verzichtet wurde (vgl. Art. 9a Abs. 3 ELG).
Dispositiv
2.2 Als Einnahmen angerechnet werden insbesondere Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Der Begriff des Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG wird in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971 konkretisiert. Demnach liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (Art. 17b lit. b ELV). Hier im Vordergrund steht der Tatbestand von Art. 17b lit. a ELV. Die beiden Voraussetzungen für einen Vermögensverzicht im Sinne dieser Bestimmung (Vermögensveräusserung ohne Rechtspflicht, keine gleichwertige Gegenleistung) sind entgegen dem Wortlaut nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (vgl. BGE 151 V 24 E. 4.2; 131 V 329 E. 4.4; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Erläuterungen zur Änderung der ELV, Januar 2020, S. 12 f.).
2.3 Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2; 121 V 204 E. 4a; Urteil BGer 9C_435/2020 vom 14.12.2020 E. 2.2). Ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG bzw. Art. 17b lit. a ELV kann demnach auch im Zusammenhang mit einer Erbteilung vorliegen (vgl. BGE 120 V 182 E. 4). Dies trifft etwa zu, wenn eine Nachlassliegenschaft für die Erbteilung zu tief bewertet wird (vgl. Urteil BGer 9C_435/2020 vom 14.12.2020 E. 3.1 und E. 4.3), ein geringerer Erbanteil ausgerichtet wird, als in einer letztwilligen Verfügung vorgesehen war (vgl. Urteil BGer 9C_532/2019 vom 18.11.2019 E. 3.2.2), im Rahmen eines Erbvertrags auf den Pflichtteil verzichtet (vgl. Urteil BGer 9C_240/2022 vom 14.10.2022 E. 4) oder einer Erbteilung zugestimmt wird, die für die versicherte Person in anderer Weise ungünstig ist (vgl. Urteil EVG vom 5.3.1987 i.S. B.S. [ZAK 1987 377 E. 3]). Schwierigkeiten bei der Realisierung eines Erbanteils als solche rechtfertigen nach der Rechtsprechung nicht, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistung von der Anrechnung einer Erbschaft abgesehen wird. Verlangt ist vielmehr, dass die versicherte Person sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Erbansprüche wahrnimmt (vgl. Urteil BGer 9C_1067/2009 vom 12.4.2010 E. 2.3, m.H. auf Urteil EVG P 8/02 vom 12.7.2002 E. 3b; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 227 Rz. 627; Jungo/Raaflaub, Die wundersame Geldvermehrung beim Bezug von Ergänzungsleistungen nach der Ausschlagung einer Erbschaft, in: successio 2019, S. 282 ff., S. 285). Von der Verpflichtung, sich gegebenenfalls auf einen Zivilprozess einzulassen, kann eine versicherte Person daher grundsätzlich nicht entbunden werden (vgl. BGE 120 V 444 E. 3b/c; Urteil BGer 9C_396/2018 vom 20.12.2018 E. 5.1 [betreffend nachehelichen Unterhalt]).
2.4 Damit ihr kein Vermögensverzicht entgegengehalten werden kann, ist die versicherte Person gehalten, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Erbansprüche auszuschöpfen. Diese Obliegenheit kann freilich nicht so weit gehen, dass die versicherte Person aussichtslose Rechtsmittel ergreifen muss (weitergehend Müller, a.a.O., S. 219 Rz. 605, m.H. auf Urteil EVG vom 18.12.1990 i.S. N. S. [ZAK 1991 138 f. E. 3b]). Unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht muss die versicherte Person aber immerhin all jene Massnahmen treffen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keine Ergänzungsleistung zu erwarten hätte (vgl. BGE 150 V 105 E. 6.5; 140 V 267 E. 5.2.1; 133 V 504 E. 4.2). In diesem Sinne hat die versicherte Person alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, die durch die Ergänzungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten. Dabei stellt eine Inanspruchnahme von umfangreichen Leistungen hinsichtlich der Schadenminderungspflicht entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1).
2.5 Im Recht der Ergänzungsleistungen handelt es sich beim fehlenden Vermögen um eine anspruchsbegründende Tatsache, die aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen ist (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; VGE II 2024 106 vom 20.3.2025 E. 1.4.1). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt die versicherte Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es der versicherten Person nicht gelingt, die gegen einen Vermögensverzicht sprechenden Gründe rechtsgenügend darzutun, ist von einem Vermögensverzicht auszugehen (vgl. BGE 151 V 24 E. 4.3; 146 V 306 E. 2.3.2; VGE II 2024 106 vom 20.3.2025 E. 1.4.1).
3. Dass der gesetzliche Erbanteil des Beschwerdeführers im Nachlass von C.________ 1/4 beträgt, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Art. 458 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Mit dem Erbteilungsvertrag vom 14./15. August 2023 hat der Beschwerdeführer sodann einer Teilung des Nachlasses zugestimmt, mit der ihm die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs (d.h. 1/8) zugesprochen wurde. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 100'773.--. Ein Erbanteil von 1/4 hätte dem Beschwerdeführer demnach Anspruch auf einen Betrag von Fr. 201'546.-- verschafft.
3.1 Der Verzicht auf die Geltendmachung des gesamten gesetzlichen Erbanteils von 1/4 ist unter dem Blickwinkel von Art. 11a Abs. 2 ELG bzw. Art. 17b lit. a ELV nur dann unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die nicht geradezu aussichtslos sind. Der Beweis dafür obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. oben, E. 2.3 und E. 2.4). Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. oben, E. 2.5). Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Tragweite zweier letztwilliger Verfügungen vom 5. Februar 2011 und vom 8. März 1999, die das Bezirksgericht D.________ mit Urteilen vom 24. April 2023 (Geschäfts-Nr. EL230081-F/U/SK [AK-act. 37]) bzw. 8. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. EL220327-F/U/SK [Bf-act. 9]) eröffnet hat. Daher ist hier auf deren Inhalt und Auslegung einzugehen, zumal sich - soweit ersichtlich - kein Zivilgericht dazu rechtskräftig geäussert hat (vgl. BGE 122 V 442 E. 3b).
3.2 Die letztwillige Verfügung vom 8. März 1999 hat - soweit hier interessierend - folgenden Wortlaut:
"Eigenhändig letztwillige Verfügung!
Die unterzeichnete C.________ von E.________ Sz geb. am ____, wohnhaft an der F.________ verfügt nachfolgendes:
Mein Göttibub G.________ […]
Gottenkind H.________ […]
Gottenkind [keine gesetzliche Erbin]
Gottenkind [kein gesetzlicher Erbe]
70 (siebzig) % beim Verkauf der Liegenschaft
Meine Neffen:
I.________ […]
J.________ […]
K.________ […]
30 (dreissig) % beim Verkauf der Liegenschaft
jedoch nur bei vollständiger Rückzahlung der ausgehändigten Darlehen - betrifft J.________ und K.________ […]
Sämtliche Erbschaftssteuern sind zu Lasten des Nachlasses zu bezahlen.
[Willensvollstreckung]
F.________ 8. März 1999 [Unterschrift]"
Die letztwillige Verfügung vom 5. Februar 2011 hat demgegenüber folgenden Wortlaut:
"Letztwillige Verfügung
Ich C.________, geb. ____, von E.________ SZ, wohnhaft an der L.________, verfüge auf mein Ableben hin - letztwillig was folgt:
die Liegenschaft M.________ werden in eine Erbengemeinschaft überführt die aus folgenden Personen bestehen:
G.________ […]
H.________ […]
I.________ […]
Bemerkung:
Sollte eines der obgenannten Erben aus der Erbengemeinschaft austreten, so ist der Anteil desselben, gestaffelt über ||zehn|| ?? Jahre auszuzahlen (auf Ende des jeweiligen Jahres).
Datum Unterschrift
5.9.2011 [Unterschrift]"
Den Akten lässt sich weiter was folgt entnehmen:
- Das Bezirksgericht D.________ ging nach Massgabe einer provisorischen Auslegung der Verfügungen von Todes wegen davon aus, die Erblasserin habe weder gesetzliche Erben von der Erbschaft ausgeschlossen noch weitere Erben eingesetzt (vgl. Urteil vom 24.4.2023, E. 2; Urteil vom 8.12.2022 E. 2).
- Die Erblasserin deklarierte in den Jahren 2010 und 2011 ein bewegliches Vermögen (Wertschriften und Guthaben) von Fr. 1'670.-- (Steuererklärung 2010) bzw. Fr. 6'247.-- (Steuererklärung 2011 [vgl. Bf-act. 7; je S. 4]). Der ganz überwiegende Teil ihres Vermögens bildete das Eigentum an der Liegenschaft M.________ in D.________.
- Am 19. Oktober 2021 stimmte die KESB D.________ einem Verkauf der Liegenschaft M.________ zu, nachdem die Erblasserin aufgrund einer fortschreitenden dementiellen Entwicklung schon zu einem früheren Zeitpunkt verbeiständet werden musste (vgl. Beschluss der KESB Bezirk D.________ vom 19.10.2021 [Vi-act. 69]).
- Das Barvermögen der Erblasserin betrug im Oktober 2021 noch rund Fr. 40'000.--. Der aus dem Verkauf der Liegenschaft erzielte Erlös belief sich auf höchstens Fr. 1'070'113.-- (vgl. Beschluss der KESB Bezirk D.________ vom 19.10.2021, E. 5 und Disp.-Ziff. 2 [Vi-act. 69]).
3.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, bei den Anordnungen der Erblasserin in der letztwilligen Verfügung vom 5. Februar 2011 handle es sich um eine Teilungsvorschrift gemäss Art. 608 ZGB. Durch den lebzeitigen Verkauf der Liegenschaft sei die Teilungsvorschrift nicht mehr umsetzbar gewesen. Sie habe daher gemäss Art. 484 Abs. 3 ZGB keine Wirkung mehr entfalten können und sei als nichtig zu qualifizieren, was die Nichtigkeit des gesamten Testaments vom 5. Februar 2011 bewirkt habe. Folglich gelte die gesetzliche Erbfolge mit einem Erbanteil des Beschwerdeführers von 1/4 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10 ff.).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Erben G.________, H.________ und I.________ hätten anlässlich der Testamentseröffnungen in aussergerichtlichen Gesprächen erklärt, sie würden sich aufgrund der Auslegung des Testaments als eingesetzte Erben für den gesamten Nachlass betrachten. Sie hätten dafür auch schlüssige Argumente vorgebracht. Unter anderem hätten sie erklärt, dass die Liegenschaft anlässlich der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 5. Februar 2011 der einzige Vermögenswert der Erblasserin gewesen sei und sie die Nichten und Neffen gewesen seien, die zu Lebzeiten der Erblasserin in engem Kontakt mit ihr gestanden hätten. Ihre Erbeinsetzung entspreche dem wirklichen Willen der Erblasserin. Nur um einen kostspieligen und zeitintensiven Gerichtsprozess zu vermeiden und angesichts des nicht unerheblichen Risikos, dass das Verfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden werden könnte, hätten sich die gesetzlichen Erben im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleichs geeinigt, den Nachlass zu je 1/8 auf alle Nichten und Neffen zu verteilen. Bei einem Gerichtsverfahren hätte der Beschwerdeführer riskiert, als Erbe wegzufallen und gar nichts mehr zu erhalten. Der geschlossene Vergleich sei kein Vermögensverzicht, sondern ein vertragliches Rechtsgeschäft, das hier unter realistischer Berücksichtigung der Prozessrisiken abgeschlossen worden sei.
3.4 Das Gesetz regelt die zulässigen Inhalte einer Verfügung von Todes wegen in Art. 481 ff. ZGB abschliessend ('numerus clausus'; vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, 3. Aufl. 2024, S. 150 Rz. 568). Soweit hier interessierend sieht das Gesetz insbesondere die Möglichkeit für Erbeinsetzungen (vgl. Art. 483 ZGB), Vermächtnisse (vgl. Art. 484 ZGB) und Teilungsvorschriften (vgl. Art. 608 ZGB) vor.
3.4.1 Welche erbrechtliche Anordnung eine Verfügung von Todes wegen enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ziel der Auslegung von Testamenten ist der wirkliche Wille der Erblasserin, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, darf das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes ausgelegt und können auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung herangezogen werden, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen (vgl. BGE 131 III 601 E. 3.1; Urteil BGer 5A_1034/2021 vom 19.8.2022 E. 3.1; je m.H.). Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein 'animus testandi' aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist (BGE 101 II 31 E. 3; Urteile BGer 5A_1034/2021 vom 19.8.2022 E. 3.1; 5A_323/2013 vom 23.8.2013 E. 2.1).
3.4.2 Mit der Erbeinsetzung gemäss Art. 483 ZGB kann eine Erblasserin für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen (Abs. 1). Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll (Abs. 2). Mit einem Vermächtnis kann eine Erblasserin demgegenüber einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (vgl. Art. 484 Abs. 1 ZGB). Insbesondere kann die Erblasserin dem Bedachten mit einem Vermächtnis eine einzelne Erbschaftssache vermachen. Wenn sich diese Sache in der Erbschaft nicht mehr vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, wird der Beschwerte nicht verpflichtet (vgl. Art. 484 Abs. 3 ZGB). Die Teilungsvorschrift dient der Erblasserin dazu, den Erben Vorschriften über die Teilung und die Bildung der Erbteile zu machen (vgl. Art. 608 Abs. 1 ZGB). Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, welche die Erblasserin nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich (vgl. Art. 608 Abs. 2 ZGB). Soweit kein anderer Wille der Erblasserin aus der Verfügung ersichtlich ist, gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis (vgl. Art. 608 Abs. 3 ZGB). Geht die Zuweisung einer Erbschaftssache demgegenüber auf eine Begünstigungsabsicht des Erblassers zurück, liegt ein Vorausvermächtnis vor (vgl. Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 608 ZGB N 3; Burkart, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 484 ZGB N 16 ff.).
3.5 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, mit den Testamenten vom 8. März 1999 und 5. Februar 2011 sei weder die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen, noch seien weitere Erben eingesetzt worden. Ausserdem seien mit dem Testament vom 5. Februar 2011 keine Vermächtnisnehmer (mehr) eingesetzt worden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Bei der Bestimmung, wonach die Liegenschaft in eine Erbengemeinschaft aus drei namentlich genannten Personen überführt werden solle, handle es sich um eine Teilungsvorschrift (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 und E. 10). Weil die Liegenschaft bei der Eröffnung des Erbgangs nicht mehr vorhanden gewesen sei, könne die Teilungsvorschrift nicht mehr umgesetzt werden. Sie bzw. das gesamte Testament seien daher als nichtig zu qualifizieren (vgl. angefochtener Entscheid, E. 12).
3.5.1 Für ihre Einschätzung, wonach mit dem Testament vom 5. Februar 2011 weder Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse verfügt, noch gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen worden seien, stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die Erwägungen des Bezirksgerichts D.________ in den Urteilen vom 8. Dezember 2022 bzw. 24. April 2023. Bei der Einschätzung des Bezirksgerichts D.________ handelt es sich indes bloss um eine vorläufige und unpräjudizielle Auslegung der letztwilligen Verfügungen im Rahmen der Eröffnung letztwilliger Verfügungen (vgl. Art. 557 ZGB). Diese ist weder verbindlich noch kommt ihr materiellrechtliche Wirkung zu (vgl. Urteile BGer 5A_709/2019 vom 21.2.2020 E. 2.2; 5A_735/2018 vom 15.2.2019 E. 3.2). Zu Recht weist darauf auch der Beschwerdeführer hin. An die Einschätzung des Bezirksgerichts D.________ ist das Verwaltungsgericht demnach nicht gebunden (vgl. BGE 120 V 442 E. 3b; Müller, a.a.O., S. 218 Rz. 601).
3.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Testament vom 5. Februar 2011 habe die Erblasserin über ihren gesamten Nachlass verfügen und G.________, H.________ sowie I.________ als Erben einsetzen wollen, dies unter Ausschluss aller anderen gesetzlichen Erben. Als Indizien für seinen Standpunkt führt er den Umstand an, dass in der letztwilligen Verfügung vom 5. Februar 2011 keine weiteren gesetzlichen Erben erwähnt worden seien und es sich bei der Liegenschaft anlässlich der Errichtung des Testaments um den einzigen Vermögenswert der Erblasserin gehandelt habe. Dabei trifft zu, dass die Erblasserin keine pflichtteilsberechtigten Erben hinterliess und sie daher über ihr gesamtes Vermögen von Todes wegen verfügen konnte (vgl. Art. 470 ZGB). Dass es sich im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bei der Liegenschaft in D.________ um den einzigen namhaften Vermögenswert handelte und die Erblasserin die drei namentlich genannten Personen "als Erbengemeinschaft" eingesetzt haben wollte, deutet ebenfalls darauf hin, dass sie keine weiteren Personen an ihrem Nachlass teilhaben lassen wollte (vgl. auch Grüninger, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 483 ZGB N 10; BSK ZGB II-Staehelin, Art. 483 N 4). Für diesen Fall hätte der nicht pflichtteilsgeschützte Beschwerdeführer im Nachlass der Erblasserin keinerlei Ansprüche mehr gehabt. Ohne ausdrückliche letztwillige Anordnung ist freilich nicht leichthin von einem Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge bzw. einer letztwilligen Verfügung über den gesamten Nachlass auszugehen. Wie es sich hier damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen indes dahingestellt bleiben.
3.5.3 Selbst wenn die Erblasserin mit der letztwilligen Verfügung vom 5. Februar 2011 keinen Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge bzw. keine Verfügung über ihren gesamten Nachlass beabsichtigt haben sollte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls von einer Begünstigungsabsicht zugunsten der drei namentlich genannten Personen im Sinne von Art. 608 Abs. 3 ZGB, d.h. einem Vorausvermächtnis auszugehen. Nach der genannten Bestimmung gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis, soweit ein anderer Wille der Erblasserin aus der Verfügung nicht ersichtlich ist. Mithin stellt Art. 608 Abs. 3 ZGB die Vermutung auf, dass ohne Hinweis auf einen gegenteiligen Willen der Erblasserin von einer Teilungsvorschrift und nicht von einem Vorausvermächtnis auszugehen ist (vgl. auch Art. 522 Abs. 2 ZGB; BGE 100 II 440 E. 7a; 115 II 323 E. 1b; Burkart, a.a.O., Art. 484 ZGB N 19; Wolf/Hrubesch, a.a.O., S. 164 Rz. 632). Ein allfälliger gegenteiliger Wille des Erblassers muss sich zwar aus der Verfügung selbst ergeben. An den entsprechenden Beweis werden aber keine allzu strengen Anforderungen gestellt (vgl. BGE 100 II 440 E. 7a; Urteil BGer 5A_243/2014 vom 12.1.2015 E. 3.1.2). Hier ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass die Erblasserin keine juristischen Fachkenntnisse hatte. Dass sie zur Errichtung ihres eigenhändigen Testaments fachkundige Beratung eingeholt hätte, ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Entsprechend kann das Testament vom 5. Februar 2011 nicht im juristisch-technischen Sinne als Ausdruck des wirklichen Willens der Erblasserin verstanden werden (vgl. BGE 122 III 426 E. 5; Urteil BGer 5A_508/2015 vom 16.12.2015 E. 5.1 und E. 5.2).
3.5.4 Vor diesem Hintergrund ist die letztwillige Anordnung, dass die Liegenschaft in D.________ in eine "Erbengemeinschaft" mit drei namentlich genannten Personen (zwei Neffen und eine Nichte der Erblasserin) überführt werden soll, als Indiz für eine Begünstigungsabsicht zugunsten dieser drei Personen zu werten. Jedenfalls ist aufgrund der Formulierung im Testament vom 5. Februar 2011 naheliegend, dass die Erblasserin den drei namentlich genannten Personen/Erben den allergrössten Anteil ihres Vermögens unter Ausschluss anderer Personen, d.h. auch unter Ausschluss der übrigen gesetzlichen Erben vermachen wollte. Für diese Lesart des Testaments vom 5. Februar 2011 sprechen weitere Gründe: Zum einen finden die weiteren gesetzlichen Erben in der letztwilligen Verfügung keinerlei Erwähnung. Zum andern sah die Erblasserin vor, dass der Erbanteil beim Austritt eines der drei namentlich genannten Erben gestaffelt über zehn Jahre auf Ende des jeweiligen Jahres ausbezahlt werden sollte. Mithin machte sich die Erblasserin auch Gedanken darüber, was nach ihrem Ableben längerfristig mit der Liegenschaft geschehen soll. Dabei ist naheliegend, dass eine gestaffelte Auszahlung des Erbanteils den verbleibenden Erben ermöglichen sollte, die Liegenschaft trotz des Austritts eines Erben weiterhin im Eigentum zu behalten. Eine Auslegung des Testaments, die von einer blossen Teilungsvorschrift ausgeht, würde diesem Anliegen widersprechen. Denn die im Testament nicht ausdrücklich genannten gesetzlichen Erben hätten in diesem Fall gegenüber den Übernehmern der Liegenschaft anlässlich der Erbteilung einen Anspruch auf wertmässige Ausgleichung ihrer gesetzlichen Erbanteile (vgl. Weibel, a.a.O., Art. 608 ZGB N 22; BSK ZGB II-Minnig, Art. 608 N 9 f.). Soweit es dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte, dass nicht nur die drei namentlich genannten Erben, sondern auch die übrigen gesetzlichen Erben am Wert der Liegenschaft partizipieren sollen, ist davon auszugehen, dass sie auch für diesen Fall eine Staffelung der Auszahlung vorgesehen hätte. Alles andere hätte das im Testament zum Ausdruck gebrachte Anliegen, wonach die Liegenschaft längerfristig im Eigentum der namentlich genannten Personen/Erben verbleiben soll, nicht weniger gefährdet als die Staffelung einer Auszahlung über zehn Jahre nach Übernahme der Liegenschaft durch die Erbengemeinschaft der drei namentlich genannten Personen/Erben. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Erblasserin bereits mit der letztwilligen Verfügung vom 8. März 1999 von der gesetzlichen Erbfolge abwich. Ihrer Testierfreiheit war sich die Erblasserin somit bewusst. Gleichzeitig brachte sie bereits mit dem Testament vom 8. März 1999 ihre Bereitschaft zum Ausdruck, davon zulasten der gesetzlichen Erbanteile auch Gebrauch zu machen. Als weiteres Indiz spricht auch dies dafür, dass die Erblasserin mit den Formulierungen im Testament vom 5. Februar 2011 von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollte.
3.5.5 Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erblasserin mit dem Testament vom 5. Februar 2011 eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge verfügen wollte. Dabei spricht einiges dafür, dass die Erblasserin ihre drei namentlich genannten Personen (zwei Neffen und eine Nichte der Erblasserin) als Erben für ihren gesamten Nachlass einsetzen wollte (vgl. oben, E. 3.5.2). Für diesen Fall wäre der Beschwerdeführer von der Erbfolge insgesamt ausgeschlossen gewesen und sein Erbanspruch hätte Fr. 0.-- betragen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist das Testament vom 5. Februar 2011 aber jedenfalls so zu verstehen, dass die namentlich genannten Personen/Erben der Erblasserin die Liegenschaft in D.________ als Vorausvermächtnis erhalten sollten (vgl. E. 3.5.3 und E. 3.5.4). Die gesetzlichen Erben hatten nach dieser Lesart zwar Anspruch auf ihren gesetzlichen Erbanteil. Der Nachlass war aber ohne die Liegenschaft zu berechnen, die den ganz überwiegenden Teil des Nachlassvermögens ausmachte. In beiden Fällen - Einsetzung der namentlich genannten Personen als Erben auf den gesamten Nachlass oder Liegenschaft als Vorausvermächtnis an die namentlich genannten Erben - liegt kein Vermögensverzicht des Beschwerdeführers vor, da seine erbrechtlichen Ansprüche nach überwiegender Wahrscheinlichkeit deutlich tiefer waren als der Betrag von Fr. 100'773.--, der ihm letztlich ausgezahlt wurde.
3.6 Zu prüfen bleibt, ob es einen Unterschied macht, dass die Liegenschaft noch zu Lebzeiten der Erblasserin veräussert wurde. Die Vorinstanz geht aufgrund der Veräusserung der Liegenschaft von der Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung vom 5. Februar 2011 aus. Indes stützt sie sich dabei auf eine Zitatstelle, die den Fall einer nicht mehr existierenden Sache thematisiert (vgl. Seiler/Sut-ter-Somm/Ammann, Berner Kommentar, Art. 519 N 39) und nimmt ausserdem an, die Erblasserin habe mit dem Testament vom 5. Februar 2011 lediglich eine Teilungsvorschrift erlassen. Der Vorinstanz kann dabei nicht gefolgt werden.
3.6.1 Wie bereits dargelegt, hat die Erblasserin in der letztwilligen Verfügung vom 5. Februar 2011 nicht bloss Teilungsvorschriften erlassen (vgl. oben, E. 3.5). Zudem ist die Liegenschaft nicht etwa untergegangen, sondern wurde verkauft. Soweit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Testament vom 5. Februar 2011 von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, stand der Verkaufserlös vollumfänglich den drei namentlich genannten Erben zu. Soweit hingegen von einem Vorausvermächtnis im Sinne von Art. 484 ZGB auszugehen ist, sieht Abs. 3 dieser Bestimmung zwar vor, dass die Erben grundsätzlich nicht verpflichtet werden, wenn der Erblasser eine bestimmte Sache vermacht und sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet. Falls die Sache allerdings gegen den Willen oder ohne das Wissen des Erblassers aus dem Nachlass entfernt wurde, richtet sich der Anspruch der Vermächtnisnehmer auf das Surrogat des Nachlassobjekts (vgl. Burkart, a.a.O., Art. 484 ZGB N 70; BSK ZGB II-Huwiler/Eggel, Art. 484 N 81; je m.w.H.; Weimar, Berner Kommentar, 2009, Art. 484 ZGB N 45). Hier war die Erblasserin im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs verbeiständet. Mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft war sie aufgrund einer fortschreitenden dementiellen Entwicklung nicht mehr urteilsfähig (vgl. Beschluss der KESB Bezirk D.________ vom 19.10.2021, E. 2 und E. 4). Die Liegenschaft bildete im Zeitpunkt ihres Ablebens somit ohne den Willen der Erblasserin nicht mehr Teil ihres Nachlasses. Die in der letztwilligen Verfügung vom 5. Februar 2011 genannten Personen/Erben wären daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit berechtigt gewesen, als Surrogat für die Liegenschaft den Verkaufserlös zu beanspruchen.
3.6.2 So oder anders musste der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er aufgrund seiner gesetzlichen Erbenstellung nicht am Verkaufserlös der Liegenschaft partizipiert. Wenn er überhaupt Erbenstellung innehatte, waren seine erbrechtlichen Ansprüche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deutlich tiefer als der Betrag von Fr. 100'773.--, der ihm mit Erbteilungsvertrag vom 14./15. August 2023 zugesprochen wurde. Dies gilt umso mehr, als die nachmalige Erblasserin im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs lediglich noch über ein Barvermögen von rund Fr. 40'000.-- verfügte und der gesamte Nachlasswert per Todestag am 12. Oktober 2022 mit Fr. 947'624.76 deutlich tiefer lag als der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft, der sich auf höchstens Fr. 1'070'113.-- belief (vgl. oben, E. 3.2).
4. Bei dieser Ausgangslage hatte der Beschwerdeführer im Nachlass seiner Tante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine bzw. jedenfalls deutlich kleinere Erbansprüche, als ihm mit Erbteilungsvertrag vom 14./15. August 2023 zugesprochen wurden. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht war er aufgrund überwiegend wahrscheinlicher Aussichtslosigkeit auch nicht gehalten, zivilrechtliche Schritte gegen die übrigen gesetzlichen Erben zu unternehmen. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Unrecht von einem Vermögensverzicht ausgegangen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur neuen Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen und entsprechende Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer einen angemessenen Kostenersatz zu leisten (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 sowie § 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 14 Gebührentarif für Rechtsanwälte [GeTRA; SRSZ 280.411] vom 27.1.1975). Verfahrenskosten werden nicht erhoben (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 24. Juli 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
25. Juli 2025
1
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
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Art. 17b ELVart. 17b OPC-AVS/AIart. 17b OPC-AVS/AI
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 17b ELVart. 17b OPC-AVS/AIart. 17b OPC-AVS/AI
Art. 17b ELVart. 17b OPC-AVS/AIart. 17b OPC-AVS/AI
BGE 151 V 24ATF 151 V 24DTF 151 V 24
BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329
BGE 140 V 267ATF 140 V 267DTF 140 V 267
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
9C_435/2020
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 17b ELVart. 17b OPC-AVS/AIart. 17b OPC-AVS/AI
BGE 120 V 182ATF 120 V 182DTF 120 V 182
9C_435/2020
9C_532/2019
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9C_1067/2009
EVG P 8/02
BGE 120 V 444ATF 120 V 444DTF 120 V 444
9C_396/2018
BGE 150 V 105ATF 150 V 105DTF 150 V 105
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BGE 151 V 24ATF 151 V 24DTF 151 V 24
BGE 146 V 306ATF 146 V 306DTF 146 V 306
Art. 458 ZGBart. 458 CCart. 458 CC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 17b ELVart. 17b OPC-AVS/AIart. 17b OPC-AVS/AI
BGE 122 V 442ATF 122 V 442DTF 122 V 442
Art. 608 ZGBart. 608 CCart. 608 CC
Art. 484 ZGBart. 484 CCart. 484 CC
Art. 481 ZGBart. 481 CCart. 481 CC
Art. 483 ZGBart. 483 CCart. 483 CC
Art. 484 ZGBart. 484 CCart. 484 CC
Art. 608 ZGBart. 608 CCart. 608 CC
BGE 131 III 601ATF 131 III 601DTF 131 III 601
5A_1034/2021
BGE 101 II 31ATF 101 II 31DTF 101 II 31
5A_1034/2021
5A_323/2013
Art. 483 ZGBart. 483 CCart. 483 CC
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Art. 608 ZGBart. 608 CCart. 608 CC
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Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC
5A_709/2019
5A_735/2018
BGE 120 V 442ATF 120 V 442DTF 120 V 442
Art. 470 ZGBart. 470 CCart. 470 CC
Art. 483 ZGBart. 483 CCart. 483 CC
Art. 483n mit Anlage und Beilagenart. 483n avec annexe et addendaart. 483n 4
Art. 608 ZGBart. 608 CCart. 608 CC
Art. 608 ZGBart. 608 CCart. 608 CC
Art. 522 ZGBart. 522 CCart. 522 CC
BGE 100 II 440ATF 100 II 440DTF 100 II 440
BGE 115 II 323ATF 115 II 323DTF 115 II 323
Art. 484 ZGBart. 484 CCart. 484 CC
BGE 100 II 440ATF 100 II 440DTF 100 II 440
5A_243/2014
BGE 122 III 426ATF 122 III 426DTF 122 III 426
5A_508/2015
Art. 608 ZGBart. 608 CCart. 608 CC
Art. 608n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 608n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 608n 9
Art. 608n 9art. 608n 9art. 608n 9
Art. 519n Satzung des Europaratesart. 519n Statut du Conseil de l’Europeart. 519n 3
Art. 519n 3art. 519n 3art. 519n 3
Art. 484 ZGBart. 484 CCart. 484 CC
Art. 484 ZGBart. 484 CCart. 484 CC
Art. 484 ZGBart. 484 CCart. 484 CC
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 14 GebTRA
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF