II 2025 96
Kammergericht
6. Februar 2026Deutsch17 min
A.________ (geb. xx.xx.1958) bezieht seit November 2020 Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV [Vi-act. 23]).
Source sz.ch
II 2025 96
Entscheid vom 6. Februar 2026
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
Beschwerdeführerin,
gegen
SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Rückforderung / Erlassgesuch)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.________ (geb. xx.xx.1958) bezieht seit November 2020 Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV [Vi-act. 23]).
Im Rahmen der periodischen Revision kam die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt Schwyz [SVA Schwyz]) zum Schluss, dass die EL-Berechnungen rückwirkend anzupassen seien, da sie teilweise auf falschen Grundlagen beruht hätten (Haushaltsgrösse, Mietzinshöhe, Erwerbseinkommen). Mit Verfügung vom 4. April 2025 passte die SVA Schwyz den EL-Anspruch von A.________ daher ab 1. Januar 2021 rückwirkend an. Für den Zeitraum vom Januar 2021 bis April 2025 resultierte dabei eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 36'511.-- (Vi-act. 124). Die Verfügung wurde nach der Lage der Akten nicht angefochten.
Mit als "Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Ergänzungsleistungen" bezeichnetem Schreiben vom 14. April 2025 gelangte A.________ an die SVA Schwyz und ersuchte "um den vollständigen Erlass der Rückerstattungspflicht betreffend der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 36'511.00" (Vi-act. 147). Die SVA Schwyz wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2025 ab (Vi-act. 154). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SVA Schwyz mit Entscheid Nr. 1388/2025 vom 31. Oktober 2025 ebenfalls ab (VG-act. 2).
Gegen den Einspracheentscheid der SVA Schwyz vom 31. Oktober 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 10. November 2025 (Postaufgabe: gleichentags) an das Verwaltungsgericht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 31. Oktober 2025 sei aufzuheben.
Es sei mir der Erlass der Rückforderung von 35'511 Franken zu gewähren.
Erwägungen
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Weiter beantragt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2025 beantragt die SVA Schwyz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme verzichtet (VG-act. 4). Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gebracht (VG-act. 7). Sie lässt sich darauf nicht mehr einvernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz verfügte am 4. April 2025, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2025 den Betrag von Fr. 36'511.-- zurückerstatten muss. Diese Verfügung blieb nach der Lage der Akten unangefochten, zumal die ausdrücklich als "Gesuch um Erlass" vom 14. April 2025 bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz weder ihrer Bezeichnung, noch ihrem Antrag und auch nicht der Begründung nach in eine Einsprache gegen die Verfügung vom 4. April 2025 umgedeutet werden kann. Mithin erwuchs die Rückerstattungsverfügung vom 4. April 2025 unangefochten in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Abgesehen davon, dass der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, soweit wie hier nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2008 i.V.m. Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 und § 42 Abs 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974), erzielt der beantragte Suspensiveffekt bei negativen Verfügungen keine Wirkung und wäre darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Mit vorliegendem Entscheid in der Sache wird der Antrag aber ohnehin gegenstandslos (vgl. Urteil BGer 9C_365/2022 vom 11.11.2022 E. 3), sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz vor, indem sie ausführt, dass die Vorinstanz gesetzlich verpflichtet sei, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig zu klären. Die Vorinstanz bleibe verpflichtet, alle für die Leistungsfestsetzung erheblichen Tatsachen abzuklären, insbesondere wenn Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen oder von Behörden verfügbar sind. Sinngemäss macht sie damit Fehler im Verfahren geltend, das zur Rückforderungsverfügung vom 4. April 2025 geführt hat. Diese Verfügung ist jedoch, wie dargelegt, in Rechtskraft erwachsen und kann somit vor Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden. Einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht (mehr) nachzugehen.
Hier umstritten ist der Erlass der Rückforderung. Dieser richtet sich nach Art. 25 ATSG (Art. 1 Abs. 1 ELG).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002). Die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (guter Glaube und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Erlassgesuch gutgeheissen werden kann (BGE 116 V 12 E. 2a; VGE II 2025 2 vom 14.7.2025 E. 2.1). Ist eine der beiden Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt, kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung verzichtet werden.
Dispositiv
Kein guter Glaube im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG liegt von vornherein vor, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Auch eine grobe Nachlässigkeit schliesst die Berufung auf den guten Glauben aus. Der gute Glaube ist demnach nicht schon gegeben, wenn die rückerstattungspflichtige Person keine Kenntnis des Rechtsmangels hatte. Vielmehr darf das fehlerhafte Verhalten der rückerstattungspflichtigen Person bloss leicht fahrlässig sein, damit sie sich auf den guten Glauben berufen kann. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. BGE 138 V 218 E. 4; Urteil BGer 8C_163/2024 vom 11.10.2024 E. 2.2).
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, das jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d; Urteile BGer 8C_163/2024 vom 11.10.2024 E. 2.2; 9C_720/2013 vom 9.4.2014 E. 4.2). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteile BGer 8C_163/2024 vom 11.10.2024 E. 2.2; 9C_318/2021 vom 21.9.2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Berufung auf den guten Glauben im Zusammenhang mit fehlerhaften EL-Berechnungen wird der leistungsansprechenden Person nach der Rechtsprechung ausserdem verwehrt, wenn sie das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen, gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (vgl. Urteil BGer 9C_318/2021 vom 21.9.2021 E. 3.2).
Von den Leistungsempfängern ist gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (vgl. auch Art. 24 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). Im Bereich der Ergänzungsleistungen sind die Leistungen anzupassen, soweit die Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens Fr. 120.-- oder mehr im Jahr ausmacht (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c und lit. d ELV). Entsprechend unterliegen Veränderungen bei den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens im Bereich der Ergänzungsleistungen der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung der jährlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 120.-- führen.
Die Vorinstanz erwog in ihrem Einspracheentscheid, dass es im Verfahren auf Erlass der Rückforderung nicht darum gehe, die Verfügung vom 4. April 2025 zu überprüfen. Diese sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin beziehe seit Jahren Ergänzungsleistungen und werde mit den jährlichen Berechnungsblättern und Verfügungen, die ihr zur Überprüfung und Kenntnisnahme zugestellt worden seien, ausdrücklich auf ihre Meldepflicht hingewiesen. Bei der Anmeldung vom 7. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin weder angegeben, dass sie erwerbstätig sei, noch dass sie sonstige Einkommen erziele. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie ab 1. Januar 2021 coronabedingt erwerbslos sei. Aus der damaligen Steuererklärung 2019 sei unter diesem Hintergrund der Feuerwehrsold nicht ohne weiteres ersichtlich. Zudem habe die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auch zu keinem Zeitpunkt die Veränderung bei der Anzahl Mitbewohner (per 1.11.2021) oder die Mietzinsreduktion (per 1.8.2024) gemeldet. Erst anlässlich der Revision habe die Vorinstanz festgestellt, dass noch eine weitere Person im Haushalt der Beschwerdeführerin wohne. Erst auf Nachfrage hin habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass der Mietzins per 1. Juni 2024 infolge Schlichtungsverfahrens reduziert worden sei. Die Beschwerdeführerin könne sich ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht mit der Begründung entziehen, sie hätte die Einkommen jeweils dem Steueramt angegeben und sie sei davon ausgegangen, dass diese automatisch der Vorinstanz weitergeleitet werden würden bzw. die Vorinstanz selbst die Informationen einhole. Die Meldepflicht der versicherten Person gemäss Art. 24 ELV solle gerade ungeachtet des behördlichen Informationsaustausches die für eine korrekte Ergänzungsleistungsberechnung erforderlichen Grundlagenbeschaffung gewährleisten. Erschwerend käme hinzu, dass die Beschwerdeführerin offenbar bemerkt habe, dass das Feuerwehrsold nicht berücksichtigt worden sei. Dennoch habe sie dies der Vorinstanz nicht gemeldet. Weiter sei auf den EL-Verfügungen jeweils vermerkt gewesen, dass Mietzinsänderungen und eine Veränderung der Anzahl Mitbewohner zu melden sei. Eine Veränderung der Anzahl von Mitbewohnern sei auch dann zu melden, wenn die Mitbewohner keinen Mietzins zahlen würden. Dass der Mietzins über dem anrechenbaren Betrag liege, ändere daran nichts, weil es allein an der Vorinstanz sei, die ergänzungsleistungsrechtliche Bedeutung von Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen zu beurteilen (VG-act. 2 N 7 ff.). Die Vorinstanz prüfte in ihrem Einspracheentscheid die Voraussetzung der grossen Härte nicht, da sie bereits den guten Glauben verneinte (VG-act. 2 N 10).
Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, sie habe sämtliche relevanten Einkünfte, insbesondere den Feuerwehrsold, ordnungsgemäss in ihrer jährlichen Steuererklärung deklariert. Sie sei guten Glaubens gewesen, dass die Vorinstanz über periodische EL-Prüfungen oder Datenaustausch mit den Steuerbehörden Kenntnis davon habe. Beim Feuerwehrsold handle es sich um ein geringfügiges Einkommen, das für sie nicht offensichtlich EL-relevant gewesen sei. Auch dass eine weitere Person vorübergehend an ihrer Wohnadresse gemeldet gewesen sei, habe für sie nicht in erkennbarer Weise der Meldepflicht unterstanden. Da diese Person keine Miete an sie gezahlt habe, habe sich an ihrer wirtschaftlichen Situation nichts geändert. Darüber hinaus sei diese Person seit mehreren Jahren bei ihr gemeldet. Die Vorinstanz hätte dies leicht überprüfen können. Schliesslich sei die Mietzinsreduktion erst im Zuge eines laufenden Schlichtungsverfahrens wirksam geworden. Dass die Ausgleichskasse erst nach Abschluss dieses Verfahrens informiert wurde, sei vertretbar und begründe, allenfalls eine leichte, jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit.
Die Rückerstattungsforderung geht darauf zurück, dass die Beschwerdeführerin ab 2021 ein Einkommen (Feuerwehrsold) erzielte, das der Vorinstanz nicht gemeldet wurde (Vi-act. 111; Vi-act. 117 und Vi-act. 118). Ausserdem war ab November 2021 eine weitere Person im Haushalt der Beschwerdeführerin gemeldet (Vi-act. 114; Vi-act. 161). Ferner belief sich der Mietzins der Beschwerdeführerin aufgrund wertvermehrender Investitionen entgegen ihrer Meldung vom 30. Januar 2024 (Vi-act. 54) ab 1. Juni 2024 nicht auf Fr. 1'687.--, sondern ab 1. August 2024 auf netto Fr. 1'623.-- (Vi-act. 53).
Aus den Akten ergibt sich, dass die seit 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen beziehende Beschwerdeführerin bei der Anmeldung angab, ab 1. Januar 2021 "coronabedingt" erwerbslos zu sein. Die Frage, ob sie erwerbstätig sei, verneinte sie. Auch die Frage, ob sie "sonstige Einkommen (Mietzinseinnahmen, Naturaleinkommen, Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Nutzniessung, Wohnrecht, Genossennutzen, etc.)" erzielt, wurde von ihr verneint (Vi-act. 1 S. 3). Mit dem Anmeldeformular wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Pflicht hingewiesen, vollständige und wahre Angaben zu machen sowie "jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ausgleichskasse Schwyz sofort schriftlich zu melden ist" (Vi-act. 1 S. 4).
In den (mindestens) jährlichen Verfügungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls darauf hingewiesen, dass sie zur unverzüglichen Meldung jeder Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Als meldepflichtige Veränderungen namentlich genannt wurden unter anderem "Mietzinsänderungen", "Veränderung der Anzahl Mitbewohner" und die "Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens (z.B. Pensionen, Taggelder, Erbschaften, Schenkungen usw.)" (vgl. Vi-act. 23; Vi-act. 30; Vi-act. 32; Vi-act. 39; Vi-act. 44; Vi-act. 50; Vi-act. 68; Vi-act. 72; Vi-act. 76; Vi-act. 83). Weiter wurde die Beschwerdeführerin mit den Berechnungsblättern jeweils darauf aufmerksam gemacht, dass die Berechnung zu überprüfen und allenfalls falsche oder fehlende Angaben innert 30 Tagen mitzuteilen seien (vgl. etwa Vi-act. 24; Vi-act. 25; Vi-act. 31; Vi-act. 33; Vi-act. 40; Vi-act. 77). Die Beschwerdeführerin war über ihre Meldepflicht gegenüber der Vorinstanz mithin im Bild. Dies illustrieren im Übrigen auch ihre verschiedenen Mitteilungen an die Vorinstanz, mit denen sie insbesondere Änderungen bei den Krankenkassenprämien (Vi-act. 41; Vi-act. 47), beim Mietzins (Vi-act. 54), im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Fahrzeugs (Vi-act. 70) und ihrer Erwerbssituation (Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ab 1.7.2024 [Vi-act. 74]) an die Vorinstanz meldete.
Mit Bezug auf den nicht gemeldeten Feuerwehrsold, der sich in den Jahren 2021, 2022 und 2023 immerhin auf Fr. 4'880.-- bis Fr. 6'944.-- belief (Vi-act. 111; Vi-act. 117 und Vi-act. 118), kann offensichtlich nicht von einer bloss leichten Fahrlässigkeit die Rede sein. Aus dem Anmeldeformular und den verschiedenen Verfügungen der Vorinstanz ging klar hervor, dass der Vorinstanz nicht nur der Lohn aus allfälligen Arbeitsverhältnissen gemeldet werden muss, sondern auch alle "sonstigen Einkommen". Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennen können und müssen, dass der Vorinstanz auch der Feuerwehrsold zu melden war. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, die Vorinstanz verfüge über die Steuerdaten und habe somit Kenntnis vom Einkommen, verfängt dabei nicht: Aus den Berechnungsblättern ging in leicht erkennbarer Weise hervor, dass der Beschwerdeführerin im Wesentlichen jeweils bloss die AHV-Rente als Einnahme angerechnet und der Feuerwehrsold nicht berücksichtigt wurde. Auch unter diesem Blickwinkel hätte der Beschwerdeführerin auffallen müssen, dass die Berechnung falsch war. In ihrer Einsprache brachte die Beschwerdeführerin zwar vor, dass die Vorinstanz bei der Anmeldung für die EL Einsicht in ihre Steuerunterlagen genommen habe und darin der Feuerwehrsold korrekt deklariert gewesen sei. Da er dann weder in der Verfügung noch auf dem EL-Berechnungsblatt als Erwerbseinkommen angerechnet worden sei, sei sie im guten Glauben gewesen, dass das so seine Richtigkeit hätte. Bei gebotener Sorgfalt hätte jedoch dieser Umstand die Beschwerdeführerin dazu veranlassen müssen, sich bei der Vorinstanz dahingehend zu erkundigen, ob die Einnahme aus dem Feuerwehrsold bekannt ist.
Nichts anderes gilt mit Blick auf die Person, die gemäss der Wohnsitzbestätigung der Gemeinde B.________ mit der Beschwerdeführerin "gemeinsam wohnhaft" war (Vi-act. 120). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es handle sich um einen guten Freund, der nur seine Schriften bei ihr habe und keine Miete bezahle, da er sehr oft auf Reisen sei (Vi-act. 114; VG-act. 1). Dabei ist vorab der Hinweis angebracht, dass die Rückerstattungsverfügung vom 4. April 2025 an dieser Stelle nicht überprüft werden kann. Mit dieser Verfügung steht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der gemeinsamen Wohnsitznahme mit einer weiteren Person ab November 2021 nur die Hälfte der Mietkosten angerechnet wird (vgl. Vi-act. 127). Dass die gemeldete Person nach Angaben der Beschwerdeführerin keine Miete zahlt, ist dabei für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Der Art. 16c Abs. 2 ELV soll gerade die indirekte Mitfinanzierung von Personen verhindern, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2; Urteil BGer 8C_6/2025 vom 7.5.2025 E. 4.2.3).
Mit Blick auf die Frage des guten Glaubens ist sodann entscheidend, dass die Beschwerdeführerin in den verschiedenen Leistungsverfügungen jeweils ausdrücklich auf ihre Pflicht hingewiesen wurde, eine Veränderung der Anzahl Mitbewohner zu melden (vgl. oben, E. 4.4.2). Der Hinweis auf die Meldepflicht erfolgte dabei nicht etwa unter Vorbehalt, dass es sich um entgeltliche (Unter-) Mietverhältnisse handeln muss. Entsprechend hätte der Beschwerdeführerin bei zumutbarer Sorgfalt bewusst sein können und müssen, dass die Vorinstanz über die bei ihr gemeldete Person in Kenntnis zu setzen ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht behauptet, die bei ihr gemeldete Person wohne gar nicht bzw. gar nie bei ihr. Vielmehr macht sie bloss geltend, die bei ihr gemeldete Person sei "sehr oft auf Reisen". Damit räumt sie jedenfalls implizit ein, dass die betreffende Person in der übrigen Zeit bei ihr untergekommen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin auf eine Anfechtung der Rückerstattungsverfügung verzichtet und somit die Einschätzung der Vorinstanz akzeptiert hat, wonach eine weitere Person im Sinne von Art. 16c ELV bei ihr gewohnt hat. Unter Berücksichtigung einer zumutbaren Sorgfalt hätte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls bei der Vorinstanz erkundigen müssen, ob es sich bei der Gewährung einer Unterkunft unter den konkreten Umständen um eine meldepflichtige Tatsache handelt. Dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben darauf vertraut hat, die Vorinstanz habe Kenntnis von der zweiten gemeldeten Person, stellt bei dieser Ausgangslage mehr als eine bloss leichte Fahrlässigkeit dar.
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Änderung des Mietzinses verhält. Während die Beschwerdeführerin die Anzeige der Mietzinserhöhung vom 26. Januar 2024 bereits am 30. Juni 2024 an die Vorinstanz weitergeleitet hatte (Vi-act. 54), unterliess sie eine Meldung über den Vergleich mit der Vermieterin vom 27. Juni 2024, mit der die Mietzinserhöhung zugunsten der Beschwerdeführerin auf den 1. August 2024 verschoben und um rund Fr. 64.-- pro Monat reduziert wurde (Vi-act. 116). Die Reduktion der Mietzinserhöhung wurde der Vorinstanz erst mit dem am 19. Januar 2025 unterzeichneten Revisionsformular gemeldet (Vi-act. 105), wobei die Beschwerdeführerin die entsprechenden Angaben und Unterlagen erst auf Nachfrage der Vorinstanz zur Verfügung stellte. Nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz noch im Januar eine Mietzinserhöhung mitgeteilt hatte, konnte sie offenkundig nicht in guten Treuen davon ausgehen, das teilweise Zurückkommen der Eigentümerschaft auf die Mietzinserhöhung im Juni sei im Gegenzug nicht meldepflichtig. Auch in diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin eine Berufung auf den guten Glauben versagt. Bei dieser Chronologie der Ereignisse ist auch der Argumentation der Beschwerdeführerin der Boden entzogen, die Vorinstanz erst nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens zu informieren, sei vertretbar. So meldete sie sich auch nicht nach dem unbestrittenen Abschluss des Verfahrens mit Vergleich vom 27. Juni 2024. Bei einer Verzögerung von rund einem halben Jahr kann klar nicht mehr von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden.
Bezüglich der hier streitgegenständlichen Meldepflichtverletzungen (Feuerwehrsold, zusätzlicher Mitbewohner, reduzierte Mietzinserhöhung) liegt nach dem Dargelegten jedenfalls keine leichte Fahrlässigkeit vor. Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihren guten Glauben berufen. Ob die Rückerstattungsforderung eine grosse Härte nach sich zieht, ist bei dieser Ausgangslage nicht weiter zu prüfen (vgl. oben, E. 4.1) und auf die dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Verfahrenskosten werden nicht erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG 'e contrario').
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV, 3003 Bern (gemäss Art. 112 Abs. 4 BGG [SR 173.110] i.V.m. Art. 1 lit. c Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] und Art. 38 ELV; A).
Schwyz, 6. Februar 2026
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. Februar 2026
1
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
9C_365/2022
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
BGE 116 V 12ATF 116 V 12DTF 116 V 12
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218
8C_163/2024
BGE 110 V 176ATF 110 V 176DTF 110 V 176
8C_163/2024
9C_720/2013
8C_163/2024
9C_318/2021
9C_318/2021
Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA
Art. 24 ELVart. 24 OPC-AVS/AIart. 24 OPC-AVS/AI
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA
Art. 24 ELVart. 24 OPC-AVS/AIart. 24 OPC-AVS/AI
Art. 24 ELVart. 24 OPC-AVS/AIart. 24 OPC-AVS/AI
BGE 142 V 299ATF 142 V 299DTF 142 V 299
8C_6/2025
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF
Art. 38 ELVart. 38 OPC-AVS/AIart. 38 OPC-AVS/AI