II 2025 98
III 2024 205
19. Februar 2026Deutsch16 min
Die B.________ AG (CHE-____; "Gesellschaft") verlegte ihren Sitz am 5. April 2022 nach C.________ und wurde gleichentags im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (vormaliger Sitz: D.________). Die Gesellschaft bezweckte insbesondere die Entwicklung, Fabrikation und den Vertrieb von elek-tromechanischen Geräten sowie Maschinenbau- und Software-Engineering.
Source sz.ch
II 2025 98
Entscheid vom 6. Februar 2026
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
gegen
SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz
gemäss Art. 52 AHVG)
Sachverhalt:
Sachverhalt
Die B.________ AG (CHE-____; "Gesellschaft") verlegte ihren Sitz am 5. April 2022 nach C.________ und wurde gleichentags im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (vormaliger Sitz: D.________). Die Gesellschaft bezweckte insbesondere die Entwicklung, Fabrikation und den Vertrieb von elek-tromechanischen Geräten sowie Maschinenbau- und Software-Engineering.
Mit Verfügung vom 17. August 2023 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom 20. März 2025 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. VG-act. 10).
Vom 1. Mai 2022 bis zur Konkurseröffnung am 17. August 2023 war die Gesellschaft als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz; VG-act. 03 Sachverhalt lit. C).
A.________ war vom 5. April 2022 bis zur Löschung der Gesellschaft als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (vgl. VG-act. 10).
Die SVA Schwyz verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 20. Mai 2025 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'175.45 (bestehend aus Lohnbeiträgen AHV/IV/EO, Beiträgen ALV, Beiträgen FAK, Verwaltungskostenbeiträgen, Mahngebühren und Verzugszinsen sowie Betreibungskosten; vgl. Vi-act. 9).
Gegen die Verfügung vom 20. Mai 2025 erhob A.________ rechtzeitig Einsprache (vgl. Vi-act. 10). Mit Einspracheentscheid Nr. 1372/25 vom 13. Oktober 2025 entschied die SVA Schwyz was folgt:
Die Einsprache vom 24. Mai 2025 gegen die Verfügung vom 20. Mai 2025 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
(Rechtsmittelbelehrung)
(Zustellungen)
Erwägungen
Mit Eingabe vom 10. November 2025 (Postaufgabe: gleichentags) gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht (VG-act. 01). Er stellt folgende Anträge:
Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 13. Oktober 2025 sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass keine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG besteht.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die SVA Schwyz (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (VG-act. 06). Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (VG-act. 09).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (sowie Verwaltungskostenbeiträgen, Verzugszinsen und Mahngebühren) in der Höhe von Fr. 4'175.45 verpflichtet hat.
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG). In Abweichung von Art. 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 5 AHVG). Diese Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung gelten sinngemäss auch für die übrigen, hier in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BGE 134 I 179 E. 6.2; Urteile BGer 9C_182/2023 vom 21.6.2023 E. 5.3; 9C_906/2017 vom 21.6.2018 E. 2; § 27 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [EGzFamZG; SRSZ 370.100] vom 26.6.2008).
Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 21.5.2025). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist unbestritten, zumal die Gesellschaft ihren Sitz bis zuletzt im Kanton Schwyz hatte (VG-act. 10).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Vorinstanz beruft sich im angefochtenen Entscheid auf Art. 52 AHVG.
Die genannte Bestimmung sieht vor, dass der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen hat, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Der Schadenersatz verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911) über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG).
Dispositiv
Eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 52 AHVG setzt demnach kumulativ seine Organstellung, den Eintritt eines Schadens, dessen widerrechtliche und schuldhafte Verursachung sowie einen kausalen Zusammenhang zwischen vorwerfbarem Verhalten und Schaden voraus. Weiter darf der Schadenersatzanspruch nicht verjährt sein (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. Urteile BGer 9C_548/2017 vom 13.3.2018 E. 3; 9C_424/2016 vom 26.1.2017 E. 2.1; Ballmer, Die Haftung der Organe für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge, in: Jusletter vom 1.7.2024, Rz. 6 ff.).
Zu prüfen ist, ob die genannten Voraussetzungen hier erfüllt sind. Dabei gilt zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; § 26 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Nach Massgabe der Begründungspflicht (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; § 38 Abs. 2 VRP) überprüft das Verwaltungsgericht jedoch nicht wie eine erstinstanzliche Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen. Vielmehr beschränkt es sich auf eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Parteien, sofern weitere rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 4.1.1; BGE 141 II 307 E. 6.5).
Die Schadenersatzverfügung vom 20. Mai 2025 betrifft Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022 (vgl. Vi-act. 6, 7 und 9). Dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AHVG Mitglied der Verwaltung bzw. mit der Geschäftsführung der Gesellschaft befasst war, liegt auf der Hand und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Jedenfalls nicht substanziiert in Frage gestellt werden vom Beschwerdeführer auch der Schadenseintritt und die Schadenshöhe: Im Falle eines Konkurses tritt der Schaden in jenem Zeitpunkt ein, in dem sich herausstellt, dass die Forderungen der Ausgleichskasse durch die Konkursmasse nicht gedeckt sind (Urteil EVG H 113/04 vom 31.1.2006 E. 2.1). Hier wurde der Vorinstanz durch das Konkursamt E.________ am 18. März 2025 ein Verlustausweis für den Betrag von Fr. 4'231.45 ausgestellt (vgl. Vi-act. 5). Spätestens in diesem Zeitpunkt trat der Schaden für die Vorinstanz ein. Die Höhe des geltend gemachten Schadens im Betrag von Fr. 4'175.45 geht sodann aus der Beitragsübersicht vom 29. April 2025 hervor (Vi-act. 6). Sie umfasst nebst den paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (Lohnbeiträge AHV/IV/EO, Beiträge ALV, Beiträge FAK) auch Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren sowie Verzugszinsen auf Beiträgen und Betreibungskosten und somit Schadenspositionen im Sinne von Art. 52 AHVG (vgl. Art. 69 AHVG, Art. 34a, Art. 41 und Art. 211quater AHVV; BGE 121 III 382 E. 3; Urteil BGer 9C_182/2023 vom 21.6.2023 E. 5.3). In masslicher Hinsicht wird der Schaden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge lässt sich dabei aus der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Lohndeklaration der Gesellschaft (Vi-act. 1) sowie dem Revisionsbericht der SUVA vom 13. Dezember 2023 herleiten, der zugunsten der Gesellschaft (bzw. letztlich des Beschwerdeführers) eine Korrektur von Fr. 40'990.40 ergab (vgl. Vi-act. 3 und 4). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, vom geltend gemachten Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 4'175.45 abzuweichen.
Seitens des Beschwerdeführers bestritten wird demgegenüber, dass ihm ein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden kann.
Die Vorinstanz erwog dazu, die Gesellschaft sei ihren Zahlungspflichten für das Jahr 2022 nur teilweise nachgekommen. Indem der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der Gesellschaft nicht für eine ordnungsgemässe Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) sorgte, habe er seine Pflichten im Sinne von Art. 52 AHVG verletzt.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei im betreffenden Zeitraum infolge Krankheit ärztlich attestiert vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seine Funktion als Geschäftsführer habe er nicht ausüben können. Entsprechend habe er auch keine Möglichkeit gehabt, operative Entscheidungen zu treffen oder Zahlungen zu veranlassen.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Mit der Verletzung der Beitragspflicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG; Art. 34 AHVV) liegt seitens der Gesellschaft eine Missachtung von Arbeitgebervorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG vor (vgl. BGE 108 V 199 E. 3a; Urteile BGer 9C_88/2023 vom 13.3.2024 E. 4.3.1; 9C_609/2017 vom 2.5.2018 E. 3.2; Ballmer, a.a.O., Rz. 14; Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996 S. 1071 ff, S. 1076).
Diese Widerrechtlichkeit der Gesellschaft ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv zuzurechnen. Als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war er gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR verpflichtet, die Oberleitung der Gesellschaft wahrzunehmen und die nötigen Weisungen zu erteilen. Ausserdem gehörte zu seinen Pflichten, die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen zu ernennen und abzuberufen (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR). Entsprechend hätte er in eigener Person für die Erfüllung der Beitragspflicht sorgen oder jedenfalls eine Vertretung ernennen müssen, die in seiner Abwesenheit für die Bezahlung der fälligen Beiträge sorgt. Ohnehin ergibt sich aus der IV-Anmeldung des Beschwerdeführers vom 18. August 2022, dass er sich selbst ab dem 10. Januar 2022 wieder zu 50% als arbeitsfähig bezeichnete (Vi-act. 1 S. 5 [Zusatzakte IV]; vgl. auch den Unfallschein UVG [VG-act. 02], wonach der Beschwerdeführer ab 10.1.2022 zu 50% und ab 17.11.2022 zu 100% ärztlich arbeitsunfähig geschrieben war). Bei dieser Ausgangslage ist erst recht nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ausserstande gewesen sein sollte, im Rahmen seiner unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 716a OR für die Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber der Vorinstanz ab dem 1. Mai 2022 zu sorgen.
Soweit sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch auf unvorhersehbare Ereignisse berufen hatte ("Corona-Zeit mit anschliessendem Ukraine Krieg und […] massive[] Inflationsrate in der Türkei" [vgl. Vi-act. 10]), führen diese nicht zur Rechtmässigkeit seines Verhaltens. Abgesehen davon, dass die behaupteten Auswirkungen der erwähnten Ereignisse nicht weiter substanziiert werden, fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise Massnahmen aufzeigt, die er im Verlauf der hier streitgegenständlichen Beitragsperiode zur Vermeidung oder jedenfalls Verringerung der Beitragsausstände getroffen hat. So geht etwa aus der Lohndeklaration 2022 hervor, dass in der hier streitgegenständlichen Beitragsperiode lediglich zwei Austritte per 30. November 2022 zu verzeichnen waren, wovon ein Austritt eine Arbeitnehmerin mit einer beitragspflichtigen Lohnsumme von rund Fr. 6'000.-- betraf. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 716 ff. OR unverzüglich Vorkehrungen getroffen hätte, um Beitragsausstände gegenüber der Vorinstanz zu vermeiden oder jedenfalls zu reduzieren (z.B. Pensenreduktionen, Lohnkürzungen, Lohnrückbehalte, Kündigungen, etc.), ist weder ersichtlich noch dargetan. In den vom Beschwerdeführer angerufenen Ereignissen sind vor diesem Hintergrund keine Rechtfertigungsgründe zu erkennen (vgl. Urteile BGer 9C_311/2015 vom 9.7.2015 E. 4.2.2; 9C_463/2011 vom 14.7.2011 E. 6.2).
Unbehilflich ist weiter der Einwand des Beschwerdeführers, es liege kein adäquater Kausalzusammenhang vor. An einem adäquaten Kausalzusammenhang fehlt es, wenn pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht verhindert hätte (vgl. BGE 119 V 401 E. 4a; Urteile BGer 9C_328/2012 vom 11.12.2012 E. 2.2; Ballmer, a.a.O., Rz. 19). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, sein zur Arbeitsunfähigkeit führender Unfall schliesse die Kausalität aus, da er nicht in der Lage gewesen sei, auf die Beitragszahlungen Einfluss zu nehmen, übersieht er, dass der Schaden auch durch eine pflichtwidrige Untätigkeit verursacht werden kann. Hier ist im Sinne natürlicher und adäquater Kausalität ohne Weiteres davon auszugehen, dass der eingetretene Schaden durch eine rechtzeitige Leistung der Beiträge oder jedenfalls eine rechtzeitige Reduktion beitragspflichtigen Lohnsumme verhindert worden wäre. Entsprechend ist auch die Kausalität zu bejahen.
Die Haftung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG setzt schliesslich ein qualifiziertes Verschulden mindestens in Form von grober Fahrlässigkeit voraus. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (vgl. BGE 108 V 183 E. 1b; Urteile BGer 9C_673/2024 vom 11.3.2025 E. 4.4.1; 9C_779/2023 vom 20.3.2024 E. 5.4; 9C_599/2017 vom 26.6.2018 E. 4.2.1). Somit handelt grundsätzlich grobfahrlässig im Sinne des Art. 52 AHVG, wer etwa als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt (vgl. Urteil BGer 9C_673/2024 vom 11.3.2025 E. 4.4.1).
Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachgekommen ist (vgl. E. 2.4). Entsprechend greift hier die Vermutung grober Fahrlässigkeit. Dabei bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche die Vermutung des Verschuldens zu entkräften vermögen. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Soweit sich der Beschwerdeführer auch mit Blick auf sein Verschulden auf die Arbeitsunfähigkeit berufen wollte, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 2.4.3). Demnach war er für den Grossteil des hier fraglichen Zeitraums (1.5.2022-31.12.2022) zwar bloss zu 50% (10.1.2022-16.11.2022; ab 17.11.2022 zu 100%) arbeitsfähig. Dass er bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% keine Gelegenheit hatte, für die Begleichung der Beitragsausstände zu sorgen, ist jedoch ausgeschlossen, zumal in dieser Zeit weiterhin Löhne ausbezahlt wurden und es sich bei der Gesellschaft um ein kleines Unternehmen mit lediglich acht Mitarbeitenden handelte (inkl. dem Beschwerdeführer; vgl. Vi-act. 1). Ebenso wenig schliesst eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit aus, Vorkehrungen zur Vermeidung oder jedenfalls Reduktion von Beitragsausständen zu treffen. Der Beschwerdeführer nannte in der IV-Anmeldung als gesundheitliche Beeinträchtigung "Schmerzen im rechten Handgelenk bei Beanspruchung" seit dem Unfall vom 25. November 2021 (Vi-act. 1 S. 7 [Zusatzakte IV]). Er hat jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er sich aufgrund der gesundheitlichen Unfallfolgen bzw. der Arbeitsunfähigkeit völlig ausserstande gesehen hätte, seinen Pflichten nachzukommen und auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen (vgl. Urteil EVG H 263/02 vom 6.2.2003 E. 3), was von ihm infolge seiner Mitwirkungspflicht aber verlangt werden durfte (BGE 108 V 183 E. 1 am Ende; Urteil EVG H 136/00 vom 29.12.2000 E. 5). Namentlich wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er aus gesundheitsbedingten Gründen plötzlich vollständig handlungs- bzw. urteilsunfähig gewesen wäre und deshalb in keiner Weise mehr auf die Geschicke des Unternehmens hätte einwirken können, mit der Folge des Dahinfallens seiner Organstellung (vgl. Urteil BGer 9C_95/2023 vom 9.11.2023 E. 5.2.2 m.H.). Jedenfalls wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im Rahmen seiner 50%-igen Arbeitsfähigkeit die Geschäftsführung auf eine andere Person zu übertragen, die rechtzeitig die entsprechenden Massnahmen getroffen hätte.
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht hat die Vorinstanz ausserdem erkannt, dass der Einschuss privater Mittel das von Art. 52 AHVG geforderte, qualifizierte Verschulden nicht ausschliesst. Für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie nach aussen erkennbar der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. Urteile BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 E. 5; 9C_463/2011 vom 14.7.2011 E. 6.2; je m.w.H.). Hinzu kommt, dass der Einschuss privater Mittel bei objektiver Betrachtung zur Annahme führen müsste, dass die geschuldeten und aufgrund der Weiterführung des Betriebs anfallenden Beiträge innert nützlicher Frist bezahlt werden können (vgl. Urteile BGer 9C_32/2024 vom 5.3.2024 E. 4.4.3; 9C_321/2022 vom 29.3.2023 E. 5.3.1). Inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt gewesen sein sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AHVG zu Recht bejaht; zumal die Verjährung gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG klarerweise noch nicht eingetreten ist, nachdem die Konkurseröffnung erst am 17. August 2023 stattgefunden hatte und der Kollokationsplan erst ab dem 10. Januar 2025 aufgelegt wurde (vgl. Vi-act. 4; BGE 134 V 257 E. 3.3.1; 121 V 234; Urteil BGer 9C_392/2024 vom 14.3.2025 E. 5.2.2).
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 61 lit. fbis ATSG 'e contrario'; § 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).
Der Streitwert beträgt Fr. 4'175.45. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Bundesgesetz über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005; BGE 137 V 51 E. 4.3; Urteil BGer 9C_392/2024 vom 14.3.2025 E. 1.2).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Er hat am 21. November 2025 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (z.K. gemäss Art. 1 lit. c der Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] i.V.m. Art. 201 AHVV [SR 831.101]).
Schwyz, 6. Februar 2026
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
19. Februar 2026
1
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
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9C_182/2023
9C_906/2017
9C_548/2017
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BGE 141 II 307ATF 141 II 307DTF 141 II 307
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9C_182/2023
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9C_88/2023
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9C_599/2017
9C_673/2024
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BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183
EVG H 136/00
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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Art. 201 AHVVart. 201 RAVSart. 201 OAVS