III 2018 181
Kammergericht
28. Juni 2021Deutsch20 min
A. Nachdem die Stimmberechtigten des Bezirks Küssnacht an der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 die Zonenplanrevision abgelehnt hatten, beschloss der Bezirksrat, in einer nächsten Phase eine Teilrevision der Nutzungsplanung auszuarbeiten. Im Zusammenhang mit dieser Ortsplanungsrevision wurden die Zonenpläne, die Kernzonenpläne, das Baureglement sowie die Erschliessungspläne und das Reglement zum Erschliessungsplan vom 28. Oktober 2016 bis 28. November 2016 öffentlich aufgelegt (ABl 2016 S. 2481 f.). Im u.a. öffentlich aufgelegten Erschliessungsplan Ortschaft Merlischachen wurde das in der Beschwerde als 'E.________' bezeichnete Gewässer auf den Grundstücken KTN __01, __02, __03, __04, __05 und __06 wie gemäss bestehendem Erschliessungsplan d.h. unverändert als bestehende 'Sammelleitung Meteorwasser' als verbindlicher Planinhalt aufgeführt (dieser Wasserlauf wird nachfolgend weiter als 'E.________' bezeichnet, ohne auf die umstrittene Frage einzugehen, wie die korrekte Bezeichnung lautet und ob nicht ein anderes Fliessgewässer zwischen Küssnacht und Merlischachen diesen Namen trägt und der vorliegende Wasserlauf namenlos ist; vgl. Vernehmlassung Bezirksrat im Beschwerdeverfahren Rz. 2; ebenso VGE III 2018 190, III 2018 191 und III 2018 192 vom 29. August 2019 Erw. 6.7). Ein Gewässerraum zu diesem 'E.________' wurde nicht ausgeschieden.
Source sz.ch
III 2018 181
Entscheid vom 28. Juni 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
1. A.________,
2. B.________, vertreten durch C.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung Küssnacht)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Nachdem die Stimmberechtigten des Bezirks Küssnacht an der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 die Zonenplanrevision abgelehnt hatten, beschloss der Bezirksrat, in einer nächsten Phase eine Teilrevision der Nutzungsplanung auszuarbeiten. Im Zusammenhang mit dieser Ortsplanungsrevision wurden die Zonenpläne, die Kernzonenpläne, das Baureglement sowie die Erschliessungspläne und das Reglement zum Erschliessungsplan vom 28. Oktober 2016 bis 28. November 2016 öffentlich aufgelegt (ABl 2016 S. 2481 f.). Im u.a. öffentlich aufgelegten Erschliessungsplan Ortschaft Merlischachen wurde das in der Beschwerde als 'E.________' bezeichnete Gewässer auf den Grundstücken KTN __01, __02, __03, __04, __05 und __06 wie gemäss bestehendem Erschliessungsplan d.h. unverändert als bestehende 'Sammelleitung Meteorwasser' als verbindlicher Planinhalt aufgeführt (dieser Wasserlauf wird nachfolgend weiter als 'E.________' bezeichnet, ohne auf die umstrittene Frage einzugehen, wie die korrekte Bezeichnung lautet und ob nicht ein anderes Fliessgewässer zwischen Küssnacht und Merlischachen diesen Namen trägt und der vorliegende Wasserlauf namenlos ist; vgl. Vernehmlassung Bezirksrat im Beschwerdeverfahren Rz. 2; ebenso VGE III 2018 190, III 2018 191 und III 2018 192 vom 29. August 2019 Erw. 6.7). Ein Gewässerraum zu diesem 'E.________' wurde nicht ausgeschieden.
B. Am 28. November 2016 erhoben A.________, die B.________ sowie C.________ gemeinsam Einsprache beim Bezirksrat Küssnacht und verlangten im Wesentlichen, das 'E.________' sei als Fliessgewässer im Erschliessungsplan Ortschaft Merlischachen aufzunehmen und für das 'E.________' sei im Plan "Gewässerraum Siedlungsgebiet, Blatt 02" ein Gewässerraum auszuscheiden. Mit Beschluss Nr. 312 vom 24. Mai 2017 wies der Bezirksrat Küssnacht die Einsprache ab.
C. Gegen den Bezirksratsbeschluss Nr. 312 vom 24. Mai 2017 erhoben
A.________, die B.________ sowie C.________ am 26. Juni 2017 gemeinsam Beschwerde beim Regierungsrat. Mit RRB Nr. 703/2018 vom 25. September 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
D. A.________, die B.________ sowie C.________ lassen am 23. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz v. 25. September 2018 (RRB Nr. 703/2018) sei vollumfänglich aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Erschliessungsplan Ortschaft Merlischachen sei zu überarbeiten und das "E.________", welches im unteren Verlauf über KTN __02, __05, __06 und __04 und das dortige Ried (Naturschutzzone) in den Vierwaldstättersee mündet, sei nicht als "Sammelleitung Meteorwasser", sondern als Fliessgewässer aufzunehmen.
3.
Der Plan "Gewässerraum Siedlungsgebiet, Blatt 02", Merlischachen, sei zu überarbeiten und das "E.________", welches im unteren Verlauf über KTN __02, __05, __06 und __04 und das dortige Ried (Naturschutzzone) in den Vierwaldstättersee mündet, sei als Fliessgewässer in das Gewässerrauminventar und die dazugehörigen Pläne, insbesondere in die Gewässerraumzone, aufzunehmen.
4.
Das "E.________" sei zu revitalisieren und es seien hierfür die notwendigen planerischen Massnahmen sowie der Zeitplan festzulegen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks Küssnacht bzw. des Staates.
E. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Bezirksrat Küssnacht beantragt am 23. November 2018 vernehmlassend, die Beschwerde sei, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen.
F. Da gegen die vom Bezirksrat aufgelegte Teilrevision der Nutzungsplanung mehrere, das Verfahren verzögernde Einsprachen und Beschwerden eingingen, beschloss der Bezirksrat eine Abtrennung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 i.V.m. § 14 Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV; SRSZ 400.111) vom 2. Dezember 1997, welcher das Amt für Raumplanung am 20. Juni 2018 zustimmte (vgl. Voranschlag 2019, S. 13). Die unstrittigen Teile der Nutzungsplanung des Bezirks Küssnacht, bestehend aus Zonenplan (inkl. Kernzonenplan), Baureglement, Erschliessungsplan und Reglement zum Erschliessungsplan wurden am 10. Dezember 2018 der Bezirksgemeinde vorgelegt und durch diese an die Urne überwiesen. Die Stimmberechtigten des Bezirks Küssnacht lehnten die ihnen vorgelegte Teilrevision am 10. Februar 2019 ab. Der vorliegende Streit-gegenstand (Aufnahme des 'E.________' als Fliessgewässer im Erschliessungsplan Ortschaft Merlischachen, und Ausscheidung Gewässerraum, resp. belassen der – als 'E.________' bezeichneten – Meteorwasser-Sammelleitung im Gebiet F.________ in Merlischachen), war nicht Gegenstand der vom Stimmvolk abgelehnten Teilrevision (vgl. Voranschlag 2019, Bezirksgemeinde vom 10.12.2018, Traktandum 3, S. 45).
G. Aufgrund der Ablehnung der den Stimmberechtigten vorgelegten Teilrevision Nutzungsplanung ersuchte das Gericht den Bezirksrat Küssnacht am 11. Februar 2019 um Stellungnahme, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen er mit der Nutzungsplanung betreffend die im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittigen Frage wie weiter vorzugehen gedenke.
Der Bezirksrat nahm am 31. Mai 2019 Stellung und beantragte, das Verfahren gestützt auf die verworfene Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 in Anwendung von § 28 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Fliessgewässerfestlegungen samt Gewässerräumen bzw. Gewässerraumzonen sowie samt zugehörigen Vorschriften im Baureglement würden zufolge der verworfenen Volksabstimmung erst Gegenstand der kommenden Gesamtrevision sein, im Rahmen welcher die Beschwerdeführer ihre Begehrlichkeiten erneut einbringen könnten.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 verzichtet der Regierungsrat auf eine Stellungnahme hierzu.
In der Stellungnahme vom 24. Juni 2019 halten die Beschwerdeführer fest, die Ausführungen des Bezirksrates seien weitgehend richtig und sinnvoll, soweit dieser die Meinung vertrete, die Revision der Nutzungsplanung gehe zurück auf Feld 1 und sei neu an die Hand zu nehmen. Nur so könne auch die Gesamtsicht zur Geltung kommen. Mit Genugtuung werde zur Kenntnis genommen, dass infolge der massiven Verwerfung an der Urne insbesondere auch die Fliessgewässerfestlegungen samt Gewässerräumen bzw. -zonen und zugehöriger Vorschriften hinterfragt und neu aufgegleist werden sollen. Dies sei im Interesse der Beschwerdeführer und entspreche ihrer Argumentation. Nicht einverstanden sei man mit der vom Bezirksrat vorgeschlagenen Verfahrenserledigung. Eine Abschreibung quasi ex officio könne nicht in Frage kommen. Die Stellungnahme des Bezirksrates stelle in Form und Inhalt vielmehr eine Beschwerdeanerkennung dar (infolge des Abstimmungsergebnisses und der bezirksrätlichen Auslegeordnung) und führe folglich zu den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.
H. Im Sommer 2020 hat der Vertreter der Beschwerdeführer seine Anwaltstätigkeit aufgegeben und sich aus dem Anwaltsregister löschen lassen (ABl Nr. 31 vom 31.7.2020 S. 1956). Eine Nachfolge der Rechtsvertretung wurde durch die Beschwerdeführenden nicht mitgeteilt.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bevor über die gestellten Anträge der Beschwerdeführer betreffend Qualifikation des 'E.________' im Erschliessungsplan Ortschaft Merlischachen zu befinden ist, gilt es die Anträge betreffend Abschreibung des Verfahrens nach dem Volksnein zur Teilrevision Nutzungsplanung zu prüfen.
2.1
Die Frage der Auswirkung eines Volksneins zu einer Nutzungsplanung auf hängige Beschwerdeverfahren betreffend Planungsmassnahmen, die gestützt auf § 14 PBV von der (abgelehnten) Nutzungsplanung abgetrennt wurden, war schon einmal Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (VGE III 2013 33 vom 9.7.2013 in EGV-SZ 2013 B8.5; vgl. auch VGE III 2013 145 vom 18.12.2013; VGE III 2013 144 vom 27.3.2014; VGE III 2014 57 vom 27.3.2014, VGE III 2018 174 vom 29.8.2019; III 2018 163 vom 29.8.2019).
2.2
Im erstgenannten Verfahren beantragten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, in Abänderung der vom Gemeinderat aufgelegten Nutzungsplanung sei im Zonenplan vom Grundstück KTN xxx ein Streifen von ca. 35 m Tiefe entlang der Y-Strasse der Zone WG4 zuzuweisen, allenfalls mit Gestaltungsplanpflicht. Dieser strittige Teil wurde von der Nutzungsplanung abgetrennt und der unstrittige Teil dem Stimmvolk vorgelegt, das die Nutzungsplanung indes ablehnte.
2.3
Nach Ablehnung der unstrittigen Nutzungsplanung an der Urne plädierte das ARE auf gerichtliche Anfrage hin für Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Der Gemeinderat und die Beschwerdeführer hingegen beantragten die Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung in der Sache.
2.4
Das Gericht erwog damals, Zweck der Abtrennungsmöglichkeit sei es, Verzögerungen des Planerlasses infolge hängiger Beschwerden zu verhindern, sofern dies planerisch auch sinnvoll sei. Mit dem in § 14 Abs. 1 lit. b PBV geforderten Nachweis, dass die (unstrittigen) Gebiete ohne nachteilige Auswirkungen auf die noch verbleibenden Gebiete zur Abstimmung gebracht werden können, werde der Voraussetzung entsprochen, dass die Abtrennung planerisch sinnvoll sein müsse. Im Falle von VGE III 2013 33 sei die Abtrennung ein vom Gemeinderat initiiertes und vom ARE positiv gewürdigtes Vorgehen, welches nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Ob die vorgezogene Beschlussfassung positiv oder negativ verlaufen sei, ändere daran nichts. Selbst wenn sich die Abtrennung retrospektiv jedenfalls als planerisch nicht besonders sinnvoll erweise, sei der mit der Abtrennung eingeschlagene Weg konsequent weiter zu führen. Eine andere Lösung sei kaum praktikabel, da eine sachliche begründete Grenzziehung zwischen abzuschreibenden und weiterzuführenden Beschwerdeverfahren schwer herzustellen wäre. Abgesehen davon sei die Beschneidung des Rechtsschutzes im Abschreibungsfall fraglich (VGE III 2013 33 vom 9.7.2013 Erw. 1). Der Umstand, dass die Abstimmung negativ ausgefallen und damit der grösste Teil der angestrebten Planänderungen und -anpassungen fürs Erste dahingefallen sei, ändere an der der Beschwerde zugrundeliegenden Sachlage grundsätzlich nichts. Die Beschwerde sei trotz Abtrennung weiterhin Bestandteil des aktuellen Revisionszyklus (VGE III 2013 144 vom 27.3.2014 Erw. 1).
Schliesslich sei auch auf die abschliessende Bemerkung des Gerichtes für kommende Nutzungsplanungen und beabsichtigte Abtrennungen hingewiesen: Wichtig sei, dass sich die Behörden inskünftig überlegen, ob bei der Abtrennung unter Beachtung der Vorgabe des planerisch sinnvollen Handelns nicht nur die nachteiligen Auswirkungen auf die noch verbleibenden Gebiete, sondern auch auf die gesamte Nutzungsplanung zu prüfen seien, dies vor allem auch mit Blick auf eine negative vorgezogene Beschlussfassung. Es stelle sich konkret u.a. die Frage, ob eine koordinierte und gesamtkonzeptionelle Beurteilung der abgetrennten Planbeschwerdeverfahren (z.B. betr. Bauzonendimensionierung) möglich bleibe (VGE III 2013 33 vom 9.7.2013 Erw. 1.5).
3.1
Der in der EGV-SZ 2013 B8.5 publizierte Entscheid VGE III 2013 33 vom 9. Juli 2013 beantwortet die Frage, ob nach einer Ablehnung einer Nutzungsplanung die hängigen Rechtsmittelverfahren über abgetrennte Teilplanungen abzuschreiben oder weiterzuführen seien, nicht allgemeingültig.
3.2
Aus den Erwägungen im zitierten Entscheid erhellt aber immerhin, dass die Tatsache der definitiven Ablehnung einer abgetrennten Nutzungsplanung durch das Stimmvolk nicht bedeutet, dass ein Rechtsmittelverfahren betreffend eine abgetrennte Planungsmassnahme allein wegen dem Volksnein gegenstandslos geworden ist. Vielmehr gilt es, den Einzelfall zu betrachten.
3.3
Im damals zu entscheidenden Fall wurde die planerische Sinnhaftigkeit der eigenständigen Weiterbearbeitung der abgetrennten Teilplanung (retrospektiv) wohl in Frage gestellt; sie sei aber immerhin planerisch nicht derart sinnentleert bzw. gegen Planungsgrundsätze verstossend, dass die Weiterführung des Verfahrens in Frage gestellt sei. Kommt hinzu, dass sowohl der die Planung lancierende und diese leitende Gemeinderat als auch die die Planungsmassnahme beantragenden Beschwerdeführer die Weiterführung beantragt haben. Folgerichtig wurde das Rechtsmittelverfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben, sondern in der Sache selbst entschieden.
4.
Von jenem Fall unterscheidet sich der vorliegende in wesentlichen Punkten.
4.1
Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass mit der Abtrennung der unbestrittenen Planungsmassnahmen der Bezirksrat und das Amt für Raumentwicklung bestätigten, dass auch die alleinige Klärung der Frage der Qualifikation des 'E.________' im Erschliessungsplan Ortschaft Merlischachen, d.h. losgelöst von der letztlich abgelehnten Nutzungsplanung, sinnhaft sei. Dies mag nachträglich fraglich erscheinen, ist aber so zu akzeptieren und nun im Rahmen des nach wie vor laufenden Revisionszyklus konsequent weiter zu verfolgen (vgl. VGE III 2013 33 vom 9.7.2013 Erw. 1; VGE III 2018 163 vom 29.8.2019 Erw. 5.3).
4.2
Von der vom Bezirksrat öffentlich aufgelegten Nutzungsplanung war auch die Erschliessungsplanung mitumfasst, insbesondere der Erschliessungsplan Ortschaft Merlischachen. Der Bezirksrat beantragte die Erstellung einer neuen öffentlichen Fusswegverbindung im Gebiet G.________. Hingegen waren bezüglich des als Sammelleitung Meteorwasser erfassten 'E.________' keine Veränderungen im Erschliessungsplan beabsichtigt. Mithin hat der Bezirksrat keine Planänderung betreffend 'E.________' öffentlich aufgelegt und vorgesehen. Dies wurde erst mit der Einsprache der Beschwerdeführer zum Thema, indem sie während des Auflageverfahrens die auch diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge (Ziffer 2 bis 4; vgl. oben Ingress Bst. D) gestellt haben. Mit Bezirksratsbeschluss Nr. 312 vom 24. Mai 2017 lehnte es der Bezirksrat jedoch ab, der Einsprache Folge zu leisten. Weder wurde der Erschliessungsplanentwurf Ortschaft Merlischachen noch das Detailblatt "Gewässerraum Siedlungsgebiet, Blatt 02" überarbeitet. Mithin wurde die Einsprache abgewiesen und der Erschliessungsplanentwurf nicht angepasst, sondern das 'E.________' als Sammelleitung Meteor-wasser belassen.
4.3
Gegen diese Nichtanpassung des Erschliessungsplanentwurfes erhoben die Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und nach dessen ablehnendem Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht. Damit ist Streitgegenstand nach wie vor die Frage, ob der Bezirksrat auf die Einsprache der Beschwerdeführer hin den Erschliessungsplan zu Recht nicht überarbeitet und das 'E.________' zu Recht nicht als Fliessgewässer aufgenommen hat. Antragsteller bzw. eine Änderung des bestehenden Erschliessungsplanes beantragend sind damit die Beschwerdeführer. Dies schliesst aus, dass der Bezirksrat selber - vergleichbar mit dem Vorgehen im Verfahren VGE III 2018 174 vom 29.8.2019 - auf seinen ursprünglichen Planungsentscheid zurückkommen kann und nicht weiter daran festzuhalten gedenkt. Denn vorliegend ist nicht eine behördlich beabsichtigte Planänderung strittig, sondern der Verzicht auf eine Planänderung bzw. eine von einer Partei beantragte Planänderung. Damit aber liegt die "Verfahrenshoheit" schon gar nicht beim Bezirk (so ihm denn eine solche aufgrund des Devolutiveffekts der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt zukommen könnte), d.h. der Bezirk kann das Fall-Ende durch "Rückzug" seines ursprünglichen Beschlusses nicht erzwingen, er kann keine Gegenstandslosigkeit provozieren.
4.4
Der Antrag, das Verfahren aufgrund der verworfenen Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 als gegenstandslos geworden abzuschreiben, kann somit nicht gutgeheissen werden zum einen, weil das abgetrennte Nutzungsplanverfahren grundsätzlich als selbständiges weiter zu bearbeiten ist (vgl. oben Erw. 2.4) und zum andern, weil der Bezirksrat das Verfahren nicht durch einen "Widerruf" eines eigenen Planentscheides zum Ende bringen kann (vgl. oben Erw. 4.3).
4.5
Gemäss seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2020 beabsichtigt der Bezirksrat, nach dem Volksnein zur vorgelegten Teilrevision vom 10. Februar 2019 die noch offenen Teile der Revision Nutzungsplanung (elf Planungsmassnahmen) nicht selbständig weiter zu verfolgen. Es stelle dies ein Flickwerk dar. Konkret verneinte der Bezirksrat, dass für die abgetrennten Gebiete, die elf Planungsmassnahmen, die raumplanerisch geforderte koordinierte und gesamtheitliche Betrachtungsweise der Nutzungsplanung noch möglich ist und dass für diese abgetrennten elf Planungsmassnahmen eine nachgelagerte Beschlussfassung sinnvoll ist. Mit dem Volksnein sei die Gesamtsicht der Teilrevision der Nutzungsplanung verloren gegangen.
Speziell zur vorliegend strittigen Planungsmassnahme führte der Bezirksrat aus, dass mit den beschwerdeführerischen Rechtsbegehren in eine Richtung gezielt werde, deren Weiterverfolgung aufgrund der vom Souverän am 10. Februar 2019 verworfenen Teilrevision der Nutzungsplanung von vorneweg obsolet geworden sei. Die Fliessgewässerfestlegungen samt Gewässerräumen bzw. Gewässerraumzonen sowie zugehöriger Baureglementsbestimmung (Art. 110 E-BauR) bildeten mitunter ebenfalls Gegenstand der vom Stimmbürger abgelehnten Teilrevision, weshalb mit dieser Ablehnung gleichermassen auch den Beschwerdeanträgen die Grundlage entzogen sei. Die Fliessgewässerfestlegungen samt Gewässerräumen bzw. Gewässerraumzonen und samt zugehörigen Vorschriften im Baureglement würden zufolge der verworfenen Volksabstimmung Gegenstand der kommenden Gesamtrevision sein, im Rahmen welcher die Beschwerdeführer ihre Begehrlichkeiten erneut einbringen könnten.
4.6
Diese Sichtweise begrüssten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2019 ausdrücklich. Mit Genugtuung nehme man zur Kenntnis, dass der Bezirksrat aufgrund des Urnenentscheides auch die Fliessgewässerfestlegungen samt Gewässerräumen bzw. Gewässerraumzonen und zugehöriger Vorschriften hinterfrage und neu aufzugleisen gedenke. Dies sei im Interesse der Beschwerdeführer.
Nicht einverstanden zeigten sich die Beschwerdeführer einzig damit, dass dies zu einer Verfahrensabschreibung ex officio führe. Vielmehr stelle die bezirksrät-liche Stellungnahme in Form und Inhalt eine Beschwerdeanerkennung dar und müsse zu den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen führen.
4.7.1
Diese beschwerdeführerische Stellungnahme kann nicht anders verstanden werden, als dass die Beschwerdeführer mit einer Verfahrensabschreibung und Beratung / Bearbeitung der Fliessgewässerfestlegung, im Speziellen auch der Qualifikation des 'E.________', im Rahmen der neu anhand zu nehmenden Gesamtrevision Nutzungsplanung Bezirk Küssnacht einverstanden sind, soweit die Verfahrensabschreibung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanzen erfolgt.
Wenn sich nun aber die Beschwerdeführer mit der Verfahrensabschreibung als solcher und der Fliessgewässerfestlegung im Rahmen der neuen Gesamtrevi-sion der Nutzungsplanung einverstanden erklären, so fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse für die weitere Bearbeitung der Beschwerde und Entscheidfällung in vorliegender Angelegenheit (vgl. auch VGE III 2018 182 vom 1.4.2020 Erw. 4).
4.7.2
Das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist Voraussetzung der Beschwerdelegitimation (§ 37 Abs. 1 lit. c VRP). Die Beschwerdelegitimation muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Entscheidzeitpunkt gegeben sein. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Vorgabe, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben muss. Dieses aktuelle Interesse muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung bestehen. Verliert der Beschwerdeführer das Interesse im Verlaufe des Verfahrens, so fällt die Beschwerdelegitimation weg und damit die Voraussetzung, einen Sachentscheid zu fällen (Bertschi, in Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, § 21 N 24; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 21 und 42). Fehlt es bei Beschwerdeeinreichung am aktuellen, praktischen Interesse, eine angefochtene Verfügung aufzuheben/zu ändern, so ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. § 27 Abs. 2 VRP); fällt das entsprechende Interesse im Verlaufe des Verfahrens weg, so ist die Sache als gegenstandslos abzuschreiben (§ 28 lit. d VRP; BGE 137 I 23 Erw. 1.3.1; Bertschi, a.a.O., § 21 N 26). Nur ausnahmsweise, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, kann vom Erfordernis des aktuellen Interesses abgewichen werden (Bertschi, a.a.O., § 21 N 25).
4.7.3
Vorliegend war das schutzwürdige Interesse bei Einreichung der Beschwerde gegeben, damit auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer. Nach dem Volksnein zur Teilrevision Nutzungsplanung, der Erklärung des Bezirksrates, an den noch offenen elf Planungsmassnahmen nicht weiter festhalten zu wollen, sondern eine neue Gesamtplanung zu lancieren und dabei insbesondere auch die Fliessgewässerfestlegungen samt Gewässerräumen bzw. Gewässerraumzonen und zugehöriger Vorschriften neu zu erarbeiten, und mit der Zustimmung der Beschwerdeführer zu diesem Vorgehen, ist das aktuelle, schutzwürdige Interesse an einem Entscheid und damit die Beschwerdelegitimation dahingefallen, was zur Abschreibung des Verfahrens wegen fehlender Beschwerdelegitimation führen muss.
5.1
Ist ein Verfahren mangels aktuellem Interesse (Wegfall der Beschwerde-legitimation) gegenstandslos geworden, so schreibt es das Gericht ab (§ 28 lit. d VRP).
5.2
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der Behörde (§ 72 Abs. 4 VRP). Vorliegend werden für das gegenstandslos gewordene Verfahren keine Kosten erhoben (§ 25 Ziff. 32 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975).
5.3.1
Im Rechtsmittelverfahren hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). Bei Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist eine Parteientschädigung gemäss konstanter Praxis dann zuzusprechen, wenn die vorinstanzliche Behörde die angefochtene Verfügung widerruft und lite pendente so abändert, dass die abgeänderte Verfügung einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers gleichzusetzen ist (EGV-SZ 1982 Nr. 4, Erw. 4; VGE III 2018 39 vom 16.3.2018; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, S. 145).
5.3.2
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer kann vorliegend nicht von einer Beschwerdeanerkennung durch die Vorinstanz gesprochen werden. Sie hat nicht eingeräumt, im Rahmen der zu startenden Gesamtrevision würde das 'E.________' im dannzumal öffentlich aufzulegenden Erschliessungsplan Ortschaft Merlischachen als Fliessgewässer publiziert und im Plan "Gewässerraum Siedlungsgebiet, Blatt 02", Merlischachen, werde das 'E.________' als Fliessgewässer in das Gewässerrauminventar aufgenommen. Die Aussage des Bezirksrates bestand viel mehr darin, dass der Fokus bei der neuen Gesamtrevision auch bei der Fliessgewässerfestlegung liege samt Gewässerräumen bzw. Gewässerraumzonen und zugehöriger Baureglementsbestimmungen. Auch sicherte er zu, dass die Beschwerdeführer ihre Begehrlichkeiten dannzumal "erneut einbringen können". Mithin wird der Bezirksrat das 'E.________' nicht von sich aus als Fliessgewässer festlegen, eröffnet aber den Beschwerdeführern die Möglichkeit, dass sie dies beantragen können (was sie von Gesetzes wegen ohnehin können). Damit aber liegt keinesfalls eine Beschwerdeanerkennung vor. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass die Verfahrensabschreibung einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführer gleichkomme.
5.3.3
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn im Rahmen einer summarischen Prüfung die Prozessaussichten der Beschwerdeführer vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit beurteilt werden.
Wie eingangs erwähnt, hatte sich das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren VGE III 2018 190, III 2018 191 und III 2018 192 vom 29. August 2019 eingehend mit dem 'E.________' zu befassen (vgl. Ingress Bst. A). Schon damals ging es um die Frage, ob es sich dabei um ein Fliessgewässer handelt und entsprechend ein Gewässerraum zu beachten ist (wie schon damals von den Beschwerdeführern vorgetragen) oder ob es sich um eine Sammelleitung Meteorwasser handelt (wie schon damals Bezirks- und Regierungsrat festgestellt haben). Das Verwaltungsgericht gelangte damals zur Überzeugung, dass es sich nicht um ein Fliessgewässer handelt. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil BGer 1C_553/2019 vom 17.5.2021). Wenn sich das Gericht aber bereits im damaligen Verfahren gegen das Vorliegen eines Fliessgewässers aussprach (und dies vom Bundesgericht zwischenzeitlich bestätigt wurde), dann wäre bei summarischer Prüfung vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit in der Konsequenz auch der Beschluss des Bezirksrates, resp. der diesen bestätigende Regierungsratsbeschluss nicht zu beanstanden gewesen, wonach das 'E.________' nicht als Fliessgewässer in den Erschliessungsplan Ortschaft Merlischachen aufzunehmen wäre. Mithin wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen. Auch daher rechtfertigt es sich nicht, die Vorinstanzen zur Leistung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführer zu verpflichten. Hingegen rechtfertigt es sich bei diesem Verfahrensausgang, dem anwaltschaftlich vertretenen Bezirksrat Küssnacht zu Lasten der Beschwerdeführer eine - in Beachtung der Grundsätze nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 - auf Fr. 500.-- festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen.
6.1
Das kantonal geregelte kommunale Nutzungsplanverfahren mit Rechtsmittelverfahren, kommunalem Erlass und regierungsrätlicher Genehmigung steht in einem Spannungsverhältnis zum bundesrechtlich vorgegebenen Rechtsmittelweg gemäss Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) und dem Koordinationsgebot gemäss RPG. In einem kantonsinternen Meinungsaustausch (RRB Nr. 368/2009 vom 7.4.2009) wurde daher ein Ablauf festgelegt, der einerseits den Willen des kantonalen Gesetzgebers (Durchführung des kantonalen Rechtsmittelverfahrens vor dem Planerlass) soweit als möglich respektiert und anderseits gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die inhaltliche Koordination zwischen Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren auf kantonaler Ebene gewährleistet. Im Kern geht es darum, den Entscheid vorerst ohne Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen und den Rechtsmittelweg erst zu ermöglichen, wenn der Planungsprozess insgesamt abgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen VGE III 2017 170 vom 24.4.2018 Erw. 11; publiziert unter https://gerichte.sz.ch/vg; EGV-SZ 2009 B 8.4).
6.2
Dieses im Meinungsaustausch festgelegte spezielle koordinierende Verfahren kommt bei Nichteintretensentscheiden und Bestätigungen solcher nicht zur Anwendung. Sie sind vielmehr direkt mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, da sie das Verfahren prozessual zum Abschluss bringen und als Endentscheide zu qualifizieren sind, unabhängig davon, in welchem Stadium des kantonalen Verfahrens sie ergehen (vgl. auch Urteil BGer 1C_290/2014 vom 20.11.2014 Erw. 1.5). Dem Nichteintretensentscheid resp. dessen Bestätigung ist die Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit jedenfalls dann gleichzustellen, wenn - wie vorliegend - die von den Beschwerdeführern beantragte Massnahme gar nie Inhalt einer öffentlich aufgelegten, behördlich beschlossenen Planungsmassnahme war. Damit ist der vorliegende Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführer haben am 20. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird.
3. Die Beschwerdeführer haben - in solidarischer Haftbarkeit - dem beanwalteten Bezirksrat Küssnacht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu leisten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer Ziff. 1 (R)
- die Beschwerdeführerin Ziff. 3 für sich und die Beschwerdeführerin Ziff. 2 (2/R)
- den Rechtsvertreter des Bezirks Küssnacht (2/R)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz
- und das Sicherheitsdepartement, Rechts - und Beschwerdedienst (EB).
Schwyz, 28. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
5. Juli 2021
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§ 14 PBV
§ 14 PBV
EGV-SZ 2013 B 8.5
§ 14 PBV
EGV-SZ 2013 B 8.5
§ 37 VRP
§ 27 VRP
§ 28 VRP
BGE 137 I 23ATF 137 I 23DTF 137 I 23
§ 28 VRP
§ 72 VRP
§ 25 GebO
§ 74 VRP
1C_553/2019
EGV-SZ 2009 B 8.4
1C_290/2014
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF