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Entscheid

III 2020 125

Kammergericht

22. Februar 2021Deutsch48 min

A.1 A.________ (led. D.________; geb. 1996; Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina) heiratete am ________ 2017 in Schwyz ihren Landsmann E.________ (geb. 1993), welcher dannzumal über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügte (vgl. Vi-act. 16/30/75/92). In der Folge erhielt A.________ am 23. Januar 2018 im Rahmen eines "Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit" eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) zwecks Verbleib beim Ehemann, welche letztmals am 29. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2020 verlängert wurde (vgl. Vi-act. [A.________: MK] 100/102/112).

Source sz.ch

III 2020 125

Entscheid vom 22. Februar 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

der Beschwerdeführer Ziff. 2 vertreten durch die Beschwerde­führerin Ziff. 1 und diese vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________,

gegen

Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthalts- und Niederlassungs-bewilligung sowie Wegweisung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 A.________ (led. D.________; geb. 1996; Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina) heiratete am ________ 2017 in Schwyz ihren Landsmann E.________ (geb. 1993), welcher dannzumal über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügte (vgl. Vi-act. 16/30/75/92). In der Folge erhielt A.________ am 23. Januar 2018 im Rahmen eines "Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit" eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) zwecks Verbleib beim Ehemann, welche letztmals am 29. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2020 verlängert wurde (vgl. Vi-act. [A.________: MK] 100/102/112).

A.2 Am ________ 2018 wurde der von A.________ und E.________ gemeinsame Sohn B.________ in Schwyz geboren, welcher eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) mit gültiger - letztmals am 7. November 2019 verlängerter - Kontrollfrist bis zum 30. Dezember 2024 erhielt (Vi-act. [B.________: EK] 11ff./37).

B. Mit Verfügung vom 7. August 2019, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, widerrief das Amt für Migration (nachfolgend: AfM) die Niederlassungsbewilligung von E.________ und wies ihn aus der Schweiz weg (vgl. Vi-act. [MK] 119ff.). Per 26. August 2019 ist E.________ nach Bosnien und Herzegowina ausgereist (vgl. Vi-act. [MK] 119/120).

C. Am 9. September 2019 teilte das AfM A.________ mit, es beabsichtige den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) sowie der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) ihres Sohnes und deren beider Wegweisung aus der Schweiz; gleichzeitig gewährte es ihr in der Angelegenheit das rechtliche Gehör (vgl. Vi-act. [MK] 123). Am 17. Dezember 2019 liess A.________ hierzu eine Stellungnahme einreichen (vgl. Vi-act. [MK] 167).

D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.________ (Disp.-Ziff. 1) sowie die Niederlassungsbewilligung von B.________ (Disp.-Ziff. 2), wies beide aus der Schweiz weg und wies sie an, das Land spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen (Disp.-Ziff. 3; vgl. Vi-act. [MK] 176).

E. Dagegen liess A.________ am 18. März 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz einreichen im Wesentlichen mit dem Antrag, es sei der Beschluss vom 26. Februar 2020 aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung abzusehen; eventualiter sei die Ausreisefrist auf sechs Monate ab Rechtskraft der Verfügung festzulegen (vgl. Vi-act. [MK] 184ff.).

F. Mit RRB Nr. 450/2020 vom 16. Juni 2020 beschloss der Regierungsrat was folgt (vgl. Bf-act. 2):

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 werden aus der Schweiz weggewiesen und sie haben die Schweiz 30 Tage nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheides zu verlassen.

(3.-7. Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Rechtsmittel; Zustellung)

G. Gegen diesen RRB Nr. 450/2020 vom 16. Juni 2020 (Versand: 23.6.2020) lassen A.________ und B.________ am 14. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:

1.

Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 16. Juni 2020 (Beschluss Nr. 450/2020) sowie der Beschluss des Amtes für Migration des Kantons Schwyz vom 26. Februar 2020 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung von A.________, geb. ________ 1996, sowie dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung von B.________, geb. ________ 2018, abzusehen.

3.

Eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4.

Subeventualiter sei den Beschwerdeführern eine angemessene Ausreisefrist, mindestens aber sechs Monate ab Rechtskraft des definitiv abweisenden Urteils, anzusetzen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Staatskasse.

Des Weiteren stellen die Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge:

1.

Es seien

- Frau F.________;

- Herr G.________;

- Frau H.________;

- Frau I.________;

- Frau J.________

einzuvernehmen oder es sei von den genannten Personen eine schriftliche Stellungnahme zum relevanten Sachverhalt einzuholen.

2.

Es seien die Beschwerdeführerin sowie deren Ehegatte zu deren Ehe bzw. zur Situation der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz einzuvernehmen oder es sei von den genannten Personen eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.

3.

Es sei am Wohnort der Beschwerdeführerin ein Augenschein durchzuführen.

4.

Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen und den Beschwerdeführern der Aufenthalt während des hängigen Verfahrens zu gewähren.

H. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 beantragt das AfM, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der beiden Beschwerdeführer abzuweisen; gleichzeitig verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bzw. hält es an diesen vollumfänglich fest. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2020 beantragt das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Hierzu äusserten sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 unter Beilage weiterer Unterlagen bzw. halten an den Ausführungen in ihrer Beschwerde fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass den Beschwerden an den Regierungsrat sowie an das Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) aufschiebende Wirkung zu kommt. Die Vorinstanzen haben in der vorliegenden Angelegenheit einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung bzw. ihren Beschluss die aufschiebende Wirkung weder entzogen noch dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt - obschon die Beschwerdeführerin lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung bis 31. Dezember 2020 verfügte und sie sich seither ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufhält. Die Beschwerdeführerin darf gemeinsam mit ihrem Sohn (mit Niederlassungsbewilligung bis 30.12.2024) den Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Rahmen eines prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz abwarten (vgl. hierzu Art. 103 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Insoweit erweist sich der beschwerdeführerische Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen und der Beschwerdeführerin der Aufenthalt während des hängigen Verfahrens zu gewähren, als gegenstandslos.

2.1

Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Zwischen Bosnien und Herzegowina und der Schweiz bestehen keine Staatsverträge betreffend Aufenthalt und Niederlassung, so dass vorliegend das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 1 AIG).

2.2

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit a AIG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 - 44 AIG besteht indes nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG).

2.3

Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Abs. 3). Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62 AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz unter anderem widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Bei Zweckbindungen des Aufenthalts, die als Bedingung definiert sind, ist ein Widerrufsgrund insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Bindung an den ursprünglichen Zweck explizit aus dem Gesetz ergibt (vgl. Spescha, OFK-Migrationsrecht, 5. Auflage, Art. 62 AIG N 13; vgl. Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Art. 62 N 43 f.).

2.4

Als "Bedingungen" im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu verstehen sind vor allem die Zwecke, zu welchen ausländischen Personen der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt werden kann. Der Aufenthalt eines Ausländers wird regelmässig mit einem bestimmten Zweck von längerer oder nur vorübergehender Dauer verbunden, beispielsweise der ehelichen Gemeinschaft (vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG und Art. 44 Abs. 1 AIG) und dem Verbleib bei Familienangehörigen (Familiennachzug; vgl. Art. 47 AIG). Damit wird das Aufenthaltsrecht vom Zweck abhängig gemacht. Wird der ursprüngliche Zweck aus verschuldeten oder unverschuldeten Gründen indes nicht mehr eingehalten, obwohl dies vorausgesetzt wird, gilt der Aufenthaltszweck nach gängiger Terminologie als "erfüllt", weshalb die Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden kann. Exemplarisch ist dies der Fall, wenn die Eheleute tatsächlich nicht mehr zusammenwohnen, obwohl dies vorausgesetzt wird (Art. 42 Abs. 1 AIG bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 45 lit. a AIG). In der Praxis ist besonders die Auflösung der Familiengemeinschaft ein häufiger Fall (Art. 50 AIG; vgl. zum Ganzen: Marco Weiss, Der Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, in Jusletter 24.8.2020 Erw. 3.1.7.1 m.H.).

2.5

Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich sind (§ 18 VRP). Ergänzt wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 19 VRP). In diesem Sinne sind gemäss Art. 90 AIG die Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken; dies gilt insbesondere da, wo es sich um Lebensumstände handelt, welche diese besser kennen als die Behörden. Wurde bspw. eine Ehegemeinschaft vorzeitig aufgelöst oder besteht die eheliche Gemeinschaft weiterhin fort bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, so hat dies der betroffene Ausländer möglichst substantiiert darzulegen (vgl. hierzu VGr ZH VB.2019.00399 vom 8.1.2020 Erw. 3.4. m.w.H.).

2.6

Die beweisrechtlichen Hürden zur Geltendmachung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG sind von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sehr hoch angesetzt. Ein Ausländer, der bspw. vorbringt, Opfer von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG zu sein, trifft eine weitreichende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts (vgl. zum Ganzen: Weiss, a.a.O. Erw. 3.1.7.2 m.H.).

3.1

Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanzen hätten den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und dabei das rechtliche Gehör verletzt (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 18), rechtfertigen sich vorab die nachfolgenden Ausführungen.

3.2

Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) abgeleitete Anspruch auf Abnahme rechtserheblicher Beweise ist nicht absolut und schliesst die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 131 I 153 Erw. 3 und BGE 124 I 208 Erw. 4a, je m.H.).

3.3

Vorliegend können von den von der Beschwerdeführerin offerierten Zeugenbefragungen sowie des beantragten Augenscheins keine relevanten neuen Erkenntnisse erwartet werden (vgl. nachfolgende Ausführungen). Der Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Die Beschwerdeführer hatten zudem ausreichend Gelegenheit, (weitere) Auskünfte bzw. Stellungnahmen von den genannten Drittpersonen einzureichen. Eine entsprechende Zeugenbefragung verspricht keinen weiteren Aufschluss, weswegen davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung). Hinzu kommt, dass die Zeugenbefragung lediglich subsidiär zur Anwendung kommt, wenn sich der Sachverhalt aufgrund anderer Beweismittel (§ 24 Abs. 1 VRP) nicht genügend abklären lässt (§ 24 Abs. 2 VRP). Schliesslich obliegt den Beschwerdeführern eine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 90 AIG. Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für Ausländer, die - wie hier - Rechte geltend machen, und für die Erstellung von Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermitteln können (vgl. Uebersax, in: Uebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.27 f.). Art. 90 lit. b AIG sieht überdies sogar ausdrücklich eine Beweisbeschaffungspflicht vor. Es ist nicht unzulässig, wenn vorausgesetzt wird, dass der Standpunkt der Beschwerdeführerin einigermassen glaubhaft erscheint, bevor Zeugen befragt werden, wenn deren Aussagen nach allgemeiner Erfahrung nur bedingt geeignet sein können, den strittigen Parteistandpunkt zu beweisen (vgl. Urteil BGer 2C_81/2011 vom 1.9.2011 Erw. 3.7).

3.4

Zusammenfassend liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Denn aufgrund der vorhandenen Akten konnten sich die Beschwerdeführer über die entscheidrelevanten Fragen ein klares Bild machen und die relevanten Gesichtspunkte genügend berücksichtigen, was sich denn auch in der einlässlichen Beschwerdebegründung widerspiegelt. In der Folge sieht sich das Verwaltungsgericht nicht dazu veranlasst, die offerierten Zeugen bzw. Parteien mündlich einzuvernehmen sowie den beantragten Augenschein vorzunehmen; eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung bzw. zur Neubeurteilung, wie eventualiter beantragt, erübrigt sich daher. Soweit sich die beschwerdeführerischen Vorbringen lediglich in rein appelatorischer Kritik an der Sachverhaltsdarstellung der

Vorinstanzen erschöpfen, so braucht darauf ohnehin nicht weiter eingegangen zu werden. Ob hingegen die vorinstanzlichen Abklärungsergebnisse richtig gewürdigt wurden, gilt es nachfolgend bei der materiellen Beurteilung zu prüfen.

4.

Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vom 26. Februar 2020 - bestätigt mit vorliegend angefochtenem RRB Nr. 450/2020 vom 16. Juni 2020 - im Besitze einer bis am 31. Dezember 2020 bzw. 30. Dezember 2024 gültigen Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung. Diesbezüglich gilt es klar zu stellen, dass die Beschwerdeführer aus familiären Gründen - namentlich gestützt auf Art. 43 AIG - lediglich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, mit welchem die Vereinigung der Ehe- bzw. Familiengemeinschaft bezweckt werden sollte, verfügen. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes vom 7. August 2019 entfiel die Grundlage für ihren abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Dem steht auch die dem Beschwerdeführer erteilte Niederlassungsbewilligung nicht entgegen, denn einerseits erhalten Kinder unter 12 Jahren (mit ihrem Nachzug) bereits eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 43 Abs. 6 AIG) und andererseits teilt das unmündige Kind aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat somit gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn jener seinerseits sein (abgeleitetes) Anwesenheitsrecht verloren bzw. kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat (vgl. BGE 139 II 393 Erw. 4.2.3 m.w.H.). Allein aus der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung kann der Beschwerdeführer somit kein eigenes Aufenthaltsrecht ableiten. Da damit die Voraussetzungen für die Aufenthalts- sowie Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführer dahingefallen sind, konnten diese entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 46ff.) - selbst wenn sie noch gültig gewesen waren - somit auch widerrufen werden (vgl. vorstehend Erw. 2.3/2.4; BGE 140 II 129 Erw. 3.3f.; vgl. hierzu Entscheid des VwGer des Kanton ZH Nr. VB.2019.00047 vom 17.4.2019 Erw. 6.1).

5.1

Die Vorinstanzen begründen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Niederlassungsbewilligung derart, dass die Beschwerdeführer seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes bzw. des Vaters kein eigenständiges Anwesenheitsrecht mehr gestützt auf Art. 43 AIG in der Schweiz hätten (vgl. angefochtenen RRB Nr. 450/2020 vom 16.6.2020 Erw. 3 und Erw. 11; Verfügung des AfM vom 26.2.2020 Erw. 2). Da die Familiengemeinschaft von A.________ und E.________ auch weiterhin bestehe, könne sie sich auch nicht auf Art. 50 AIG berufen, um einen eigenen, originären Aufenthaltsanspruch zu begründen (vgl. angefochtenen RRB Nr. 450/2020 vom 16.6.2020 Erw. 4.3; Verfügung des AfM vom 26.2.2020 Erw. 3 und 4). Die Ehe bzw. Familiengemeinschaft sei bis dato nicht aufgelöst worden. Darauf deute einerseits, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach wie vor bei den Eltern ihres Ehemannes lebe, und andererseits, dass sich der Ehemann und Kindsvater zu Besuchszwecken in der Schweiz bzw. bei ihr aufgehalten habe. Auch seien die Handlungen des Ehemannes, welche zu seiner strafrechtlichen Verurteilung am ________ 2017 und damit zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung im August 2019 geführt hätten, bereits vor der Heirat erfolgt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Verhältnis zu ihrem Ehemann habe sich seit dessen Verurteilung massiv verschlechtert, erscheine daher als reine Schutzbehauptung. Auch habe die Beschwerdeführerin keine Belege eingereicht, welche auf eine ernsthafte Trennungsabsicht hindeuten würden (vgl. angefochtenen RRB Nr. 450/2020 vom 16.6.2020 Erw. 4.3).

5.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sehr wohl die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt seien (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 2.1.1 [11ff]). Nur schon aufgrund der Tatsache, dass der Noch-Ehemann der Beschwerdeführerin seit anfangs September 2019 nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sei, sei eine faktische, definitive Auflösung der Familiengemeinschaft offenkundig gegeben; auch sei sie ihrem Ehemann nicht nachgezogen, sondern lebe augenscheinlich getrennt von ihm; selbst aus der Tatsache, dass sich der Ehemann zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten habe, könne nicht abgeleitet werden, dass er sich bei ihr aufgehalten habe; sie habe in dieser Zeit nicht bei den Eltern ihres Ehemannes gewohnt, sondern sei in ein Hotel gezogen. Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei höchst angespannt; die strafrechtliche Verurteilung und der instabile psychische Zustand ihres Ehemannes hätten einen tiefen Graben zwischen beide geschlagen; dabei sei nicht relevant, dass die strafrechtliche Verurteilung bereits vor der Heirat stattgefunden habe. Sowohl kulturelle Hindernisse als auch das Verhältnis zu ihren Schwiegereltern bzw. die starke emotionale Bindung zwischen ihrem Sohn und den Grosseltern väterlicherseits hätten sie von einer offiziellen Trennung bzw. Scheidung abgehalten (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 2.1.1 [14-18]).

5.3

Streitgegenstand ist mithin der Widerruf der Auf­enthaltsbewilligung bzw. der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführer, welche sie gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG erhalten haben (vgl. vorstehend Erw. 4). Dabei machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung.

6.1.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn (lit. a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

6.1.2

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheidet vorliegend unbestrittenermassen aus.

Art. 50 AIG steht systematisch im Zusammenhang mit Art. 42 und 43 AIG Die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG setzt daher u.a. die definitive Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft voraus. Denn wenn etwa die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes, von dem die Bewilligung abgeleitet ist, widerrufen wird, verliert auch die Ehefrau, die mit ihm (noch) in intakter Ehegemeinschaft lebt, ihr abgeleitetes Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 140 II 129 Erw. 3.4). Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowie Lehre und Rechtsprechung geht es in Art. 50 AIG darum, die Ehegatten nach Auflösung der Ehe zu schützen: Sie sollen sich nicht vor das Dilemma gestellt sehen, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben oder allein in ein gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, wo sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden (vgl. BGE 140 II 129 Erw. 3.5 m.H.). Dabei gilt es zu beachten, dass Art. 50 AIG den Fall des (definitiven) Scheiterns der ehelichen Gemeinschaft anvisiert, weshalb es im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt ist, Ehepartner in intakter Ehegemeinschaft - mangels Vorliegen eines entsprechenden Schutzbedürfnisses - ausländerrechtlich anders zu behandeln (vgl. BGE 140 II 129 Erw. 3.5 m.H.). Denn - soweit sich ein Ehegatte nicht vor das Dilemma gestellt sieht, in einer unzumutbaren Ehesituation zu verbleiben oder allein in sein Heimatland zurückzukehren - kann er zusammen mit seinem Ehegatten, zu dem er in die Schweiz gezogen ist und von dessen Aufenthaltsrecht er sein eigenes abgeleitet hat, in die gemeinsame Heimat zurückkehren und dort das Familienleben weiterführen (vgl. BGE 140 II 129 Erw. 3.6). Eine bloss missbräuchliche Berufung auf eine angebliche (in Wirklichkeit aber nicht erfolgte) Auflösung der Familiengemeinschaft vermag schliesslich keinen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. BGE 140 II 129 Erw. 3.7; Weiss, a.a.O. Ziff. 3.1.7.2).

6.1.3

Die Ehegemeinschaft gilt als definitiv gescheitert, wenn die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst haben und ein wirtschaftlicher und emotionaler Bruch eingetreten ist. Gemäss Bundesgericht ist der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltgemeinschaft gleichzusetzen, wobei für die Annahme einer Auflösung der Familiengemeinschaft weder eine eheschutzrichterliche oder gerichtliche Trennung noch eine Scheidung der Eheleute erforderlich ist (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 50 N 1 m.H.a. BGE 136 II 113 Erw. 2/3.2). Indes liegt eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AIG relevante Ehegemeinschaft nach der Rechtsprechung weiterhin vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei gilt es zu beachten, dass es sich beim Zusammenleben der Ehegatten nicht um das entscheidende Kriterium für das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft handeln kann. Denn aufgrund moderner Lebensformen, beruflicher Gründe oder ehelicher Schwierigkeiten können die Eheleute vorübergehend oder auch dauernd auf das Zusammenleben verzichten; der Ehewille kann dabei aber sehr wohl auch weiter bestehen bleiben (vgl. Weiss, a.a.O., Ziff. 3.1.7.2 m.w.H.; vgl. hierzu auch Spescha, a.a.O., Art. 50 N 3 i.V.m. N 6).

6.2.1

Vorliegend erweist es sich als aktenmässig erstellt bzw. unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weder geschieden noch gerichtlich getrennt sind; entsprechende Schritte wurden weder eingeleitet noch macht die Beschwerdeführerin geltend, ein entsprechendes Verfahren inskünftig einleiten zu wollen. Dabei trifft es zwar zu, dass für die Annahme der Auflösung ihrer Ehegemeinschaft weder eine eheschutzrichterliche oder gerichtliche Trennung noch eine Scheidung erforderlich ist. Indes kann entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht alleine aufgrund des Auszugs des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung bzw. seiner Ausreise anfangs September 2019 in die Heimat und des Verbleibs der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht ohne weiteres ein gegenseitiger Ehewille verneint werden; denn der Wegzug des Ehemannes bzw. Vaters und mithin die damit verbundene Aufhebung der Haushaltgemeinschaft bzw. die darauf folgende, getrennte Wohnsitznahme anfangs September 2019 erfolgte unbestrittenermassen einzig gestützt auf die Verfügung des AfM vom 7. August 2019, mit welcher die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes sowie dessen Wegweisung verfügt wurde (vgl. vorstehend Ingress lit. B; Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 21). Der gegenseitige Ehewille kann indes auch nach dem Wegzug des Ehemannes sowie Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz bzw. trotz getrennter Wohnsitze auch weiterhin fortbestehen.

6.2.2

Bereits kurz nach seiner Ausreise nach Bosnien und Herzegowina ersuchte der Ehemann um Verzicht eines allfälligen Einreiseverbots, damit er seine Familie in der Schweiz besuchen könne; seine Ehefrau sei mit dem gemeinsamen Sohn zu seinen Eltern gezogen (vgl. Vi-act. [MK] 119). Es gilt dabei als unbestritten und als aktenmässig erstellt, dass mit dem Wegzug des Ehemannes anfangs September 2019 die Beschwerdeführer ebenfalls die eheliche Wohnung in Brunnen verlassen haben und zu den Eltern des Ehemannes - die unbestrittenermassen an der Betreuung des gemeinsamen Sohnes beteiligt sind - gezogen sind (vgl. Vi-act. [MK] 118/119); dort sind sie seit dem 3. September 2019 gemeldet (vgl. Vi-act. [MK] 120; AfM-act. 3). Angemerkt sei lediglich, dass die Eheleute bereits zuvor einmal vorübergehend bei den Eltern des Ehemannes wohnhaft waren; namentlich nach ihrer Heirat bis sie ihre eigene Familienwohnung beziehen konnten (vgl. Vi-act. [MK] 120/114/105/36/34).

6.2.3

Der Ehemann und Kindsvater befand sich ferner im Juni 2020 zu Besuchszwecken in der Schweiz (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 8.8.2020 z.Hd. RR [VB 75/2020]). Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in der Zeit, in der ihr Ehemann in der Schweiz gewesen sei, gar nicht bei seinen Eltern gewohnt, sondern sei vorübergehend in ein Hotel gezogen; er habe sich gar nicht bei ihr aufgehalten (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 14). Diese Behauptung deckt sich indes nicht mit bzw. widerspricht insoweit den Aussagen des Hotelbetreibers, K.________, als er in seinem Schreiben vom 22. Juli 2020 an das AfM darauf hinwies, dass die Eheleute und ihr Sohn vom 1. April 2020 bis zur Abreise des Ehemannes im Hotel L.________ in ________ im gleichen Appartement gewohnt hätten (vgl. hierzu AfM-act.1 und 2). Diese Aussage korrigierte der Hotelbetreiber in einer neuerlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 - ohne Adressaten - jedoch insoweit, als der Ehemann nicht im Appartement, sondern nur im Hotel war, um seinen Sohn abzuholen, wenn die Beschwerdeführerin arbeiten gehen musste. Der Hotelbetreiber begründet seine Berichtigung damit, er habe keine Übersicht über die Gäste gehabt, da er mehrere Mieter gehabt und den Ehemann der Beschwerdeführerin nur beiläufig gesehen habe; in der Folge habe er gedacht, der Ehemann würde ebenfalls im Hotel wohnen, was so nicht zugetroffen habe; auch die Miete habe die Beschwerdeführerin und nicht ihr Ehemann bezahlt (vgl. Bf-act. 16). Diese berichtigte Aussage erscheint indes wenig glaubhaft und muss als reine Schutzbehauptung zu Gunsten der Beschwerdeführer gewertet werden. Denn es erscheint aufgrund der Verrechnung der Hotelübernachtungen pro Person sowie aufgrund der seit Frühjahr 2020 anhaltenden Corona-Pandemie wenig glaubhaft, dass ein Hotelbetreiber keine Kenntnis davon hat, wie viele bzw. welche Gäste in seinem Hotel bzw. in einem Appartement untergebracht sind. Ohnehin haben die Beschwerdeführer hierzu keine Quittungen noch sonstige Hotelbelege ins Recht gelegt (auch nicht einer anderweitigen Unterkunft des Ehemannes), obschon sie diese ohne weiteres hätten beibringen können. Ob indes lediglich die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn oder auch ihr Ehemann vorübergehend im Hotel gewohnt haben oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn allein die widersprüchlichen Aussagen bzw. Behauptungen bezüglich des Aufenthalts der Eheleute und ihres Kindes während des Aufenthalts des Ehemannes bzw. Vaters zu Besuchszwecken in der Schweiz, vermögen ohnehin nicht genügend substantiiert aufzuzeigen, dass kein gegenseitiger Ehewille (mehr) besteht.

6.2.4

Hinzu kommt, dass die Handlungen, auf denen die Verurteilung des Ehemannes basieren - gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer - bereits vor ihrer Heirat am ________ 2017 stattgefunden haben. Gleichwohl haben sich die beiden offenbar nach einer Aussprache in ihrem Herkunftsland versöhnt, geheiratet, ein gemeinsames Kind bekommen und bis zum Wegzug des Ehemannes anfangs September 2019 fortwährend zusammengelebt; sei es bei den Eltern des Ehemannes oder in ihrer eigenen ehelichen Wohnung (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 16). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beziehung der beiden bis zum Wegzug des Ehemannes in die Heimat nicht gelebt worden wäre. Eine faktische Trennung wurde nie geltend gemacht noch ist entsprechendes aktenmässig erstellt. Der lediglich pauschale Hinweis, das Verhältnis zu ihrem Ehemann habe sich seit dessen Verurteilung massiv verschlechtert, genügt hierfür jedenfalls nicht; ebenso wenig der beschwerdeführerische Hinweis, kulturelle Hindernisse sowie das gute Verhältnis zu ihren Schwiegereltern bzw. die emotionale Bindung zwischen ihrem Sohn und ihren Schwiegereltern und deren Betreuungsaufgaben hätten sie von einer Trennung von ihrem Ehemann abgehalten. Inwiefern eheliche Schwierigkeiten bzw. was für Probleme bestanden haben sollen, vermag die Beschwerdeführerin weder zu konkretisieren noch zu belegen. Vielmehr ist von vorübergehenden, ehelichen Streitigkeiten und Querelen auszugehen, welche jedoch offenbar bereits im Zeitpunkt der Heirat am ________ 2017 beseitigt worden waren. Das fortwährende Zusammenleben der Eheleute bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes ist ein Indiz für eine erfolgreiche Bereinigung der ehelichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den deliktischen Handlungen des Ehemannes sowie seines psychischen Zustandes. Kommt hinzu, dass die Telefonnotiz des AfM vom 3. September 2019 sowie die E-Mail des Ehemannes vom 10. September 2019 an das AfM darauf hinweisen, dass die Eheleute nach der Ausreise des Ehemannes weiterhin einen gemeinsamen Ehewillen hatten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Belege eingereicht, welche auf eine ernsthafte Trennungsabsicht schliessen lassen könnten. Soweit sie schliesslich bereits vor der Heirat ihre zukünftige Ehe in Frage gestellt haben sollte, wäre gar ihr dannzumal abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Frage zu stellen. Ihre angebliche, innere Trennungsabsicht erscheint deshalb als reine Schutzbehauptung, um das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten; es sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche den gemeinsamen und bis zur Ausreise des Ehemannes gelebten Ehewillen der Eheleute in Frage stellen könnten. Diesbezüglich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den beantragten Zeugeneinvernahmen bzw. schriftlichen Stellungnahmen sowie einem Augenschein in Bezug auf die umstrittene Frage des Vorhandenseins eines gemeinsamen Ehewillens etwas anderes ergeben sollte, als aufgrund der obstehenden Ausführungen; einerseits zumal die genannten Zeugen - bis auf die Schwiegereltern - infolge ihrer zum Teil erheblichen Distanzen wohl kaum Einblicke in ihren ehelichen Alltag gehabt haben dürften und mithin auch keine Auskunft über den gemeinsamen Ehewillen der Eheleuten geben könnten und andererseits insbesondere die Aussagen des Ehemannes bzw. der Schwiegereltern wohl nichts über die bereits vorliegend gemachten Ausführungen hinaus beisteuern könnten.

6.3

Da die Ehegemeinschaft nach dem Ausgeführten mithin nicht aufgelöst ist, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht einen entsprechend eigenständigen Bewilligungsanspruch verneint. Das Vorliegen von wichtigen persönlichen Gründen gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG braucht in diesem Zusammenhang daher nicht weiter beurteilt zu werden. Gleichwohl sei diesbezüglich lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass selbst wenn anzunehmen gewesen wäre, die Beziehung des Ehepaares sei gescheitert bzw. aufgelöst, ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ohnehin nicht ersichtlich wäre. Hierfür kann ohne weiteres auf die die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtener RRB Nr. 450/2020 vom 16.6.2020 Erw. 4.5; Verfügung des AfM vom 26.2.2020 Erw. 7ff.). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

7.1

Strittig ist des Weiteren, ob seit der Wegweisung des Ehemannes bzw. des Verbleibs der Beschwerdeführer in der Schweiz seit anfangs September 2019 wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG vorliegen, um vom Erfordernis des Zusammenwohnens absehen zu können (vgl. Verfügung des AfM vom 26.2.2020 Erw. 2; Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 19ff.). Diesbezüglich sei vor­ausgeschickt, dass sich Art. 49 AIG, der eine intakte Ehe voraussetzt, und Art. 50 AIG, der eine beendete Ehe voraussetzt, gegenseitig ausschliessen und die eine oder andere Argumentation der Beschwerdeführer damit per se unglaubwürdig ist.

Das AfM vertritt die Auffassung, dass wichtige Gründe für ein Getrenntleben nicht gegeben seien; komme hinzu, dass das Getrenntleben der Eheleute nicht als

vorübergehend bezeichnet werden könne (vgl. Verfügung des AfM vom 26.2.2020 Erw. 2). Gleichmassen verneint der Regierungsrat einen entsprechenden Anspruch mit der Begründung, weder der Ehemann noch die Beschwerdeführer hätten ein originäres Aufenthaltsrecht in der Schweiz; mithin könnten die Beschwerdeführer aus Art. 49 AIG nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Vernehmlassung vom 11.8.2020 Ziff. 4). Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer vor, als wichtiger Grund müsse die Wegweisung des Ehegatten betrachtet werden, da den Ehegatten dadurch das Zusammenleben verunmöglicht werde, selbst wenn sie es wollten; auch müsse das Getrenntleben als vorübergehend bezeichnet werde, wäre doch anzunehmen, dass der Ehemann nach Ablauf der Landesverweisung zu seiner Familie in die Schweiz zurückkehre (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 19ff.). Mithin gilt es nachfolgend zu beurteilen, ob vorliegend ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 49 AIG abgeleitet werden kann.

7.2

Gemäss Art. 49 AIG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42 bis 44 nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Dabei gilt es zu beachten, dass der Zweck der Einführung des Grundsatzes des Zusammenwohnens die erleichterte Missbrauchsbekämpfung beim Familiennachzug gemäss Art. 42ff. AIG bildete. Zusammen mit dem Rechtsmissbrauchsverbot soll der Grundsatz des Zusammenwohnens eine Handhabe für das Vorgehen gegen das Festhalten an bloss formellen, jedoch inhaltsleeren und damit rein zum Erhalt von ausländerrechtlichen Vorteilen geschlossenen oder weitergeführten Ehen bieten. Die Normierung des Anspruchs auf Familiennachzug bezweckte gerade nicht, den ausländischen Familienangehörigen ein vom Bestand einer ehelichen oder familiären Beziehung völlig unabhängiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu ermöglichen. Art. 49 AIG statuiert damit eine Ausnahme von diesen Grundsätzen und der darin geregelte Anspruch schliesst explizit an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch von Art. 42ff. AIG an und setzt diesen voraus.

7.3

Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer wegen einer strafrechtlichen Verurteilung widerrufen (vgl. Ingress lit. B sowie vorstehend Erw. 2). Damit sind jedoch auch den im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen bzw. die Grundlage von Art. 43 AIG für einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführer dahingefallen. Mithin kann die vorliegend geltend gemachte Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss Art. 49 AIG, welche gerade von der familienrechtlichen Zusammenführung abhängt, für die Beschwerdeführer entgegen ihrer Ansicht nicht einschlägig sein. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Getrenntleben muss in diesem Zusammenhang daher auch nicht weiter beurteilt werden, weshalb die entsprechenden beschwerdeführerischen Ausführungen nicht zu hören sind. Die Beschwerde erweist sich damit auch insoweit als unbegründet.

8.1

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf Art. 8 EMRK stützt, sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Bedeutung des Grundes des Widerrufs, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteile BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 Erw. 4 und 2C 709/2019 vom 17.1.2020 Erw. 4; 2C 13/2018 vom 16.11.2018 Erw. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).

8.2.1

Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. - dem inhaltlich gleichwertigen - Art. 13 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BGE 130 II 281 Erw. 3.1 und BGE 127 II 60 Erw. 1d/aa). In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (vgl. BGE 127 II 60 Erw. 1d/aa). Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst jedoch auch solche familiären Beziehungen zu anderen nahen Verwandten, soweit diese intakt sind und tatsächlich gelebt werden, mithin auch die Beziehung zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen erweitertes Familienleben haben die Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention das Verhältnis zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen und insbesondere auch von Grosseltern sowie Enkeln und Enkelinnen, anerkannt. Das heisst nun aber nicht, dass in diesen Fällen immer ein Anspruch auf fremdenpolizeiliche Bewilligungen für die jeweiligen Angehörigen besteht. Geht es um diese Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strassburger Organe - voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist (vgl. BGE 120 Ib 257 Erw. 1d m.z.H.). Mithin muss diesfalls zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. Urteil BGer 2C_1/2013 vom 16.1.2013 Erw. 3.2.1 m.w.H. u.a. auf EGMR-Urteil Shala gegen Schweiz vom 15.11.2012 [Nr. 52873/09]). Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 144 II 1 Erw. 6.1). Unter diesen Voraussetzungen muss gegebenenfalls auch die Beziehung zwischen Grosseltern und Enkelkindern als von Art. 8 EMRK geschützt gelten. Dies kann indes nur dann zutreffen, wenn Grosseltern anstelle der Eltern für ihre/n unselbständige/n Enkel/in die Betreuung und Fürsorge und damit die eigentliche Elternrolle übernehmen (vgl. hierzu BGE 144 II 1 Erw. 6.1 m.H. u.a. auf BGE 120 Ib 257 Erw. 1d [bzgl. Halbgeschwistern]).

8.2.2

Vorliegend ist unbestritten, dass der angefochtene Entscheid die Kernfamilie nicht tangiert. Diese wird durch die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer gebildet (der Ehemann und Vater wurde bereits aus der Schweiz weggewiesen) und der angefochtene Entscheid betrifft beide gemeinsam, wodurch die Kernfamilie intakt bleibt.

8.2.3

Durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung wird es dem Beschwerdeführer aber verwehrt, bei seinen in der Schweiz ansässigen Grosseltern zu wohnen, zu denen er - gemäss beschwerdeführerischen Ausführungen - infolge der gelebten Umstände eine besonders intensive Beziehung pflege (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 28). Als unbestritten hat dabei zu gelten, dass die Beschwerdeführer seit dem Wegzug des Ehemannes bzw. Vaters und mithin der Aufgabe der ehelichen Wohnung anfangs September 2019 bei dessen Eltern wohnen und diese infolgedessen Betreuungsaufgaben wahrnehmen, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Hierin erblicken die Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Grosseltern und ihrem Enkel, und berufen sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 25-45), weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zustehe.

8.2.3

Im vorliegenden Fall ergeben sich aufgrund der Akten indes keine Hinweise auf besondere Umstände im oberwähnten Sinne. Zwar mag es zutreffen, dass durch die Wohnsitznahme bei seinen Grosseltern sowie deren Betreuung ihres Enkels die affektive Beziehung zwischen diesen verstärkt wurde, doch kann allein hierin noch kein Abhängigkeitsverhältnis, welches die Schweiz verpflichten würde, die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu gestatten. Denn die Beschwerdeführer sind erst mit dem Wegzug des Ehemanns bzw. der Aufgabe der ehelichen Wohnung anfangs September 2019 zu den Schwiegereltern bzw. Grosseltern gezogen und zudem gemäss eigenen Aussagen im Sommer 2020 in ein Hotel gezogen, als ihr Ehemann und Vater zu Besuchszwecken in der Schweiz weilte. Erst per 1. Juli 2020 - mithin mit der erneuten Ausreise des Ehemannes und Vaters nach Bosnien und Herzegowina - nahmen sie gemäss Meldung beim Einwohneramt wiederum Wohnsitz bei den Schwiegereltern bzw. Grosseltern (vgl. Vi-act. [MK] 3/4); wobei auch dies dem Schreiben des Hotelbetreibers vom 22. Juli 2020 insoweit widerspricht, als dass die Beschwerdeführer auch weiterhin im Hotel wohnhaft gewesen seien (vgl. Vi-act. [MK] 2). Dabei gilt es zu beachten, dass der Ehemann und Vater offenbar bis zu seiner Ausreise anfangs September 2019 sowie während seines Besuchsaufenthaltes im Sommer 2020 mit der Betreuung seines Sohnes betraut war; insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hatte (vgl. Bf-act. 16). Insoweit widersprechen sich die Beschwerdeführer selber, soweit sie nunmehr behaupten, die Betreuung des Beschwerdeführers sei während des gemeinsamen Zusammenlebens nicht durch den Vater, sondern durch die Grosseltern wahrgenommen worden (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 36). Der Beschwerdeführer war bis dahin nicht einzig und allein auf die Betreuung der Grosseltern angewiesen; die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann kamen offenbar gemeinsamen ihren elterlichen Betreuungspflichten abwechselnd nach, bis der Ehemann und Vater jeweils nach Bosnien und Herzegowina zurückreisen musste (vgl. Bf-act. 16). Schliesslich geht die Beschwerdeführerin erst seit dem 1. September 2019 einer vollen Erwerbstätigkeit nach und ist erst seither auf eine ausgedehnte Betreuungshilfe angewiesen. Dies entspricht jedoch einer regulären Kinderbetreuung, auf welche grundsätzlich alle Eltern mit einem 100%-igen Erwerbspensum angewiesen sind. Mithin lässt sich allein daraus noch keine eigentliche familiäre Abhängigkeit über das normale Mass hinaus ableiten; denn diese könnte auch in Form einer Kita bzw. einer Tagesmutter wahrgenommen werden. Damit zeigt sich aber auch, dass der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern zu den Schwiegereltern bzw. Grosseltern zwar überaus wichtig ist und diese seit dem Wegzug des Ehemannes bzw. Vaters auch regelmässig in die Kinderbetreuung des gerade mal erst 2.5 Jahre alten Kindes eingespannt sind; indes ergibt sich daraus, dass die Beziehung zwischen diesen unter den gegebenen Umständen bzw. Schwierigkeiten (insbesondere infolge der Wegweisung des Ehemannes und Vaters; Wohnungsaufgabe etc.) im Rahmen der üblichen familiären Unterstützung gepflegt wurde bzw. wird. Dass die Grosseltern dabei eine eigentliche Elternrolle einnehmen würden, davon kann in der vorliegenden Konstellation keine Rede sein. Hinweise für eine über das Übliche hinausgehende - emotionale wie auch finanzielle - Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Grosseltern sind mithin nicht erkennbar, selbst wenn das Verhältnis aufgrund der besonderen Ausgangslage etwas enger sein sollte. In erster Linie ist der Beschwerdeführer nunmehr affektiv wie auch wirtschaftlich offensichtlich von seiner Mutter und Beschwerdeführerin abhängig. Dass durch die Wegweisung bzw. die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Grosseltern das Recht auf Familienleben in unzulässiger Weise verletzt sein soll, ist mithin nicht ersichtlich.

8.2.4

Kommt hinzu, dass es einem Kind im anpassungsfähigen Alter grundsätzlich zugemutet werden kann, dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 122 II 289 Erw. 3c; BGE 137 I 247 Erw. 4.1.2); dies gilt praxisgemäss insbesondere für Kleinkinder. Dass ein Kleinkind eine Niederlassungsbewilligung besitzt, schliesst dabei nicht aus, dass es den Eltern oder dem obhutsberechtigten Elternteil, wenn diesen bzw. diesem der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird, ins Ausland zu folgen hat (vgl. BGE 2C_185/2007 vom 12.6.2007 Erw. 3.3.2 m.H.a. BGE 127 II 60 Erw. 2b; BGE 122 II 289 Erw. 3c; BGE 2A.562/2006 vom 16.2.2007 Erw. 3.2). Der Beschwerdeführer ist gerade mal 2.5 Jahre alt und damit in einem anpassungsfähigen Alter. Im Heimatland lebt zudem nicht nur sein Vater, welcher den Akten zufolge offenbar vor seiner neuerlichen Ausreise im Sommer 2020 nach Bosnien und Herzegowina die Betreuung für den gemeinsamen Sohn zusammen mit der Beschwerdeführerin wahrgenommen hatte, sondern leben auch die Eltern sowie die Geschwister der Beschwerdeführerin, mit denen sie regelmässigen Kontakt pflegt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer - bis auf die Grosseltern väterlicherseits - keine vertieften Beziehungen zur Schweiz; solche bzw. anderweitige, gewichtige Interessen an einem Verbleib in der Schweiz werden denn auch nicht genügend substantiiert geltend gemacht (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 56). Zudem steht es sowohl den Grosseltern wie auch den Beschwerdeführern frei, sich künftig im Rahmen von Ferienaufenthalten gegenseitig in der Schweiz bzw. in ihrem Heimatland zu besuchen. Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne Weiteres zumutbar, seiner Mutter in deren Heimat zu folgen.

8.3.1

Schliesslich lässt sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten, sofern besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen. Dabei kommen namentlich der bisherigen Aufenthaltsdauer und der Integrationstiefe besondere Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 266 Erw. 3). Nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer kann regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z.B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt. Umgekehrt sind konventionsrechtlich geschützte Beziehungen bei einer ordentlichen Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren nur zu vermuten, wenn eine besonders ausgeprägte Integration mit engsten sozialen Beziehungen vorliegt, namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. Entscheid des VwGer des Kanton ZH Nr. VB.2019.00717 vom 4.12.2019 Erw. 2.4 und Nr. VB.2019.00399 vom 8.1.2020 Erw. 4.3 m.H. u.a. auf BGE 144 I 266 Erw. 3).

8.3.2

Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen in ihrem Heimatland in Bosnien und Herzegowina die Schule besucht und dort auch ihre Berufsbildung als Verkäuferin abgeschlossen; mithin hat sie ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre wie auch einige ihrer Jahre als junge Erwachsene in ihrem Heimatland verbracht. Sie ist erst per 1. Januar 2018, d.h. im Alter von rund 22 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. Vi-act. [MK] 102) und lebte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2020 bzw. RRB Nr. 450/2020 vom 16. Juni 2020 und bei Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerade mal etwas mehr als zwei Jahre in der Schweiz. Mit Blick auf die Praxis zu Art. 8 EMRK handelt es sich damit um eine äusserst kurze bisherige Aufenthaltsdauer. Eigenen Angaben bzw. gemäss entsprechenden Visumsanträgen zufolge besucht sie ihre Heimat sodann regelmässig (vgl. Vi-act. [MK] 136f.). In der Schweiz hat sie sich gemäss Aktenlage beruflich gut integriert, weist weder Betreibungen noch strafrechtliche Verfehlungen auf und musste noch nie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ferner ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit inzwischen auch die deutsche Sprache etwas beherrscht; auch ist sie als Mitarbeiterin bei der M.________ AG zu deren vollen Zufriedenheit beschäftigt (vgl. Vi-act. [MK] 145). Die Integration erscheint sowohl in sozialer als auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht geglückt zu sein (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 43/44). Die Integration geht indes keineswegs über übliche Integrationserwartungen hinaus, zumal die Beachtung der hiesigen Ordnung und eine wirtschaftliche Integration im Sinne der Integrationskriterien von Art. 58a AIG grundsätzlich erwartet werden können. Ein gesamtwirtschaftliches Interesse, die Beschwerdeführerin weiter zu beschäftigen, ist nicht ersichtlich noch entsprechend geltend gemacht. In der Schweiz behauptet die Beschwerdeführerin bis auf die Schwiegereltern nach eigenen Angaben lediglich ihre in der Zentralschweiz lebenden Cousins sowie ihre langjährigen besten Freunde im Tessin zu haben; darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin keine vertieften sozialen Beziehungen in der Schweiz geltend (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 40). Selbst diese seitens Beschwerdeführerin genannten Kontakte - insbesondere mit Landsleuten - sowie die sehr kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz bzw. kurze Landesabwesenheit aus Bosnien und Herzegowina vermögen nichts daran zu ändern, dass sie weiterhin mit ihrem Heimatland sozial und kulturell verbunden ist und ihr die dortigen Verhältnisse nach wie vor überwiegend vertraut sein dürften. Die Vorinstanz durfte daher - einhergehend mit der oberwähnten Rechtsprechung - davon ausgehen, dass es vorliegend an einer über das Übliche hinausgehenden Integration oder Verwurzelung der Beschwerdeführerin fehlt, zumal die Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt als durchschnittlich zu beurteilen ist, keine weiteren vertieften Bindungen ersichtlich sind und darüber hinaus nichts geltend macht wird, was auf eine besonders ausgeprägte Eingliederung in schweizerische Verhältnisse schliessen lassen würde.

8.3.3

Die wirtschaftliche Lage im Heimatland der Beschwerdeführer mag schwierig erscheinen (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 34). Die Beschwerdeführerin legt indes nicht substantiiert dar, weshalb ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch ihre - gerade mal lediglich rund zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz erfolgte - Wegweisung im gesteigerten Mass in Frage gestellt sein sollte; dies auch deshalb, weil von der schwierigen Wirtschaftslage auch unter Berücksichtigung der Pandemie in Bosnien und Herzegowina sämtliche dort lebenden Einwohner in gleicher Weise betroffen sind. Gleiches gilt es bezüglich der vorgebrachten problematischen politischen Lage anzunehmen, selbst wenn dadurch die Erwerbsmöglichkeit der Beschwerdeführerin allenfalls etwas eingeschränkt sein dürfte. Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl ihr Ehemann wie auch ihre Eltern sowie Geschwister in ihrem Heimatland leben; weshalb es diesen - u.a. aus gesundheitlichen Gründen - nicht möglich sein sollte, ihr bei der Wiedereingliederung sowie der Betreuung ihres Sohnes behilflich zu sein, ist weder nachvollziehbar noch substantiiert begründet (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 37/29). Selbst wenn sich die Eheleute zu einem späteren Zeitpunkt in Bosnien und Herzegowina tatsächlich trennen sollten, wäre ohnehin eine entsprechende Besuchs- bzw. Betreuungsregelung erforderlich. Insoweit spielt es zum heutigen Zeitpunkt keine Rolle, ob mit einer Zusammenführung bzw. Wiedervereinigung der Familie in Bosnien und Herzegowina zu rechnen ist oder nicht. Kommt hinzu, dass der bloss pauschal vorgebrachte Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin sowie ihres Kindes in die früheren Verhältnisse zur Folge haben kann (vgl. BGE 139 II 393 Erw. 6). Mithin kann - nach nurmehr drei Jahren in der Schweiz - nicht von einer gänzlich ungewissen Zukunft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in Bosnien und Herzegowina gesprochen werden (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 56).

8.3.4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es drohe ihr in ihrem Heimatland aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung ihres Ehemannes Ächtung und Verstoss, so erscheint dies wenig plausibel, zumal ihr strafrechtlich verurteilter Ehemann nach seiner Ausreise aus der Schweiz in Bosnien und Herzegowina offenbar - auch in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. Bf-act. 5 [Fotoübersicht vom Schaden am Auto des Ehemannes]) - selber wieder Fuss fassen konnte. Auch erscheint die behauptete Bedrohungsgefahr gegenüber der Familie N.________ bald 30 Jahren nach dem Krieg aufgrund ihrer Ehe wenig glaubhaft, da diese nicht näher substantiiert ist. Ein lediglich pauschaler Hinweis auf das Urteil des Kantonsgericht Bihac vom 8. Februar 2016, welches einen Vorfall während des Krieges 1992 - in welche eine Familie namens N.________ involviert gewesen war - schildert, reicht hierfür jedenfalls nicht aus, um zum heutigen Zeitpunkt eine Bedrohung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn zu erblicken. Ebensowenig vermag die WhatsApp-Nachricht ihres Vaters vom 14. April 2020 eine konkrete Bedrohung darzustellen, zumal nicht klar ist, von wem diese pauschale Aussage tatsächlich stammt; ob von ihrem Vater persönlich - was indes im Verhältnis zu seiner vorstehenden Nachricht als wenig glaubhaft erscheint - oder von Nachkommen aus verfeindeten Gruppierungen; hierzu fehlen jegliche Anhaltspunkte. Ein entsprechender Polizeirapport, wonach die behauptete Drohung zur Anzeige gebracht worden sei, liegt entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung den Akten auch nicht bei (weder im Original noch als Übersetzung), obschon diese ohne weiteres hätten eingereicht werden können (vgl. Beweismittelverzeichnis zur Beschwerde vom 14.7.2020). Ebensowenig liegt eine Anzeige bzw. ein entsprechender Polizeirapport bezüglich des behaupteten Angriffs vom 9. Juli 2020 auf die Person ihres Ehemannes bzw. auf sein Auto vor; die eingereichte Fotodokumentation (vgl. Bf-act. 5) belegt einzig und allein, einen Schaden am Kotflügel, Stossstange sowie an der Tür seines Fahrzeuges. Diesbezüglich ist indes - mangels Vorliegen eines entsprechenden Polizeirapports - nicht nachvollziehbar, ob es sich hierbei um einen Schaden im Rahmen eines regulären Verkehrsunfalls oder im Rahmen der behaupteten Drohungen gehandelt hat. Es liegen hierzu keine Hinweise vor, noch sind diese näher substantiiert.

8.4

Der Beschwerdeführerin ist in Würdigung der gesamten Umstände die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sowie die Wiedereingliederung zumutbar. Dies gilt ebenso für den Beschwerdeführer, zumal die Beziehung zwischen ihm und seinen Grosseltern väterlicherseits nicht eigenständig unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht und er somit ausländerrechtlich das Schicksal seiner sorgeberechtigten Mutter bzw. Beschwerdeführerin teilt. Die öffentlichen In­teressen an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie der Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in der Schweiz.

9.

Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführer zu Recht verfügt. Die Wegweisung der Beschwerdeführer erweist sich als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist damit unbegründet und daher abzuweisen.

10.1

Die Beschwerdeführer ersuchen eventualiter um die Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist von sechs Monaten (vgl. Beschwerde vom 14.7.2020 Ziff. 63-65).

10.2

Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG). Der Umstand, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu stehen, vermag in der Regel noch keine längere Ausreisefrist zu rechtfertigen. Sodann rechtfertigen sich kürzere Ausreisefristen, soweit betroffene Ausländer bereits hinreichend Zeit hatten, sich mit einer drohenden Wegweisung auseinanderzusetzen und eine Rückkehr in das Herkunftsland zu organisieren (vgl. Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG; vgl. hierzu VwGr ZH VB.2019.00638 vom 4.12.2019 Erw. 7 m.w.H.).

10.3

Nachdem der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Migration zu Recht abgewiesen bzw. den Widerruf sowie die Wegweisung der Beschwerdeführer bestätigt hat, gilt weiterhin die angesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides. Eine neue Frist anzusetzen rechtfertigt sich vorliegend nicht, da die Beschwerdeführer ihren diesbezüglichen Eventualantrag nicht konkret begründen, namentlich inwiefern die angesetzte Frist zu kurz sei, um eine Wohnung zu finden, die entsprechenden Schritte für den Umzug in die Wege zu leiten sowie ihr Leben in der Schweiz abzubauen. Das Migrationsamt hat bei der Fristansetzung im oberwähnten Sinne einerseits den persönlichen und beruflichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Wohnsituation bei den Schwiegereltern angemessen Rechnung getragen. Andererseits gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer bereits seit dem erstinstanzlichen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung mit einer Wegweisung in ihr Herkunftsland rechnen mussten und ihre allfällige Ausreise entsprechend vorbereiten konnten. Die Beschwerde ist damit auch im Eventualantrag abzuweisen.

11.

Dem Ergebnis entsprechend werden die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 74 Abs. 1 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haben einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu-lässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt wer-den (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst

- das Amt für Migration

- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. Februar 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

16. März 2021

1

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF

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Art. 42 AIGart. 42 LEtrart. 42 LStrI

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Art. 49 AIGart. 49 LEtrart. 49 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEtrart. 33 LStrI

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Art. 62n mit Anlage und Beilagenart. 62n avec annexe et addendaart. 62n 4

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§ 18 VRP

§ 19 VRP

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

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BGE 124 I 208ATF 124 I 208DTF 124 I 208

§ 24 VRP

§ 24 VRP

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2C_81/2011

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BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393

BGE 140 II 129ATF 140 II 129DTF 140 II 129

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BGE 140 II 129ATF 140 II 129DTF 140 II 129

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BGE 140 II 129ATF 140 II 129DTF 140 II 129

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Art. 50n mit Anhangart. 50n avec annexeart. 50n 1

Art. 50n mit Briefwechselart. 50n avec échange de lettresart. 50n 1

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Art. 50n Satzung des Europaratesart. 50n Statut du Conseil de l’Europeart. 50n 3

Art. 50n 3art. 50n 3art. 50n 3

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2C_423/2020

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BGE 127 II 60ATF 127 II 60DTF 127 II 60

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BGE 127 II 60ATF 127 II 60DTF 127 II 60

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BGE 120 Ib 257ATF 120 Ib 257DTF 120 Ib 257

2C_1/2013

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

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BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 120 Ib 257ATF 120 Ib 257DTF 120 Ib 257

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2C_185/2007

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2A.562/2006

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BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

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§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF