Lexipedia

Entscheid

III 2020 150

Kammergericht

8. März 2021Deutsch28 min

A. D.________ (geb. _____, deutscher Staatsangehöriger, nachfolgend auch Kindsvater) sowie E.________ (geb. _____, deutsche Staatsangehörige, nachfolgend auch Kindsmutter) sind die gemeinsamen Eltern von A.________ (geb. _____), von B.________ (geb. _____) und von C.________ (geb. _____).

Source sz.ch

III 2020 150

Entscheid vom 8. März 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

B.________,

C.________,

Beschwerdeführer,

diese Kinder gesetzlich vertreten durch die Eltern D.________ und E.________, bzw. seit kurzem mit dem Gericht nicht bekannter Adresse in F.________

alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. G.________,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

H.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Wechsel der Unterbringung nach Art. 310 ZGB)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. D.________ (geb. _____, deutscher Staatsangehöriger, nachfolgend auch Kindsvater) sowie E.________ (geb. _____, deutsche Staatsangehörige, nachfolgend auch Kindsmutter) sind die gemeinsamen Eltern von A.________ (geb. _____), von B.________ (geb. _____) und von C.________ (geb. _____).

B. Nach der Geburt von A.________ forderte die KESB H.________ die damals nicht verheirateten Eltern mit Schreiben vom 20. November 2013 auf, einen schriftlichen Vertrag über die Zahlung angemessener Unterhaltsbeiträge abzuschliessen und diesbezüglich (für die Berechnung des Unterhalts) einen Fragebogen auszufüllen (Vi-act. 07.1-1.4). Nachdem eine weitere Aufforderung vom 13. März 2014 ohne Reaktion der Eltern blieb, bemühte sich der zuständig erklärte Berufsbeistand erfolglos, die Eltern zu besuchen, worauf er ihnen eine letzte Frist bis zum 30. April 2014 ansetzte (Vi-act. 07.1-1.5). Die Abklärungen dieses Berufsbeistands ergaben, dass die Eltern arbeitslos waren und Sozialhilfe bezogen. Daraufhin beantragte der Berufsbeistand, vorderhand auf eine Unterhaltsregelung zwischen A.________ und seinem Vater D.________ zu verzichten und letzteren zu verpflichten, sich zu melden, sobald er in der Lage sei, Unterhalt für sein Kind zu zahlen (Vi-act. 07.1-1.6). Diese Vorgehensweise wurde von der KESB H.________ im Beschluss vom 3. September 2014 bestätigt (Vi-act. 07.1-1.9).

Am 19. November 2014 ging bei der KESB H.________ eine Meldung der I.________ ein, wonach A.________ gefährdet sei (Vi-act. 07.1-2.1). Am 25. November 2014 musste aufgrund eines Vorfalls, bei welchem auch noch eine Freundin der (wieder schwangeren) Kindsmutter anwesend war, abends eine Polizeipatrouille die Wohnung der Familie an der J.________ aufsuchen (Vi-act. 07.1-2.4). Am 27. November 2014 folgte eine Besprechung in der Wohnung der Familie, an welcher u.a. vereinbart wurde, dass die Eltern einen Plan für die Betreuung des Kindes erstellen (Vi-act. 07.1-2.3). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 bemängelte die KESB H.________, dass die Eltern nichts von sich hören liessen und Versuche, die Eltern telefonisch zu erreichen, scheiterten (Vi-act. 07.1-2.6). Am 29. Dezember 2014 meldete sich die Kindsmutter telefonisch bei der KESB H.________ (vgl. Vi-act. 07.1-2.7). Am 19. Januar 2015 teilte die I.________ der KESB mit, dass sich die Situation bei der Familie deutlich entspannt habe und nun die Zeit der Entbindung näherkomme (Vi-act. 07.1-2.9). Eine analoge Mitteilung der Beratungsstelle folgte am 26. Februar 2015 (Vi-act. 07.1-2.10). Am 26. Februar 2015 berichtete die Kindsmutter der KESB, dass es ihr und der Familie gut gehe sowie dass sie am 19. Dezember 2014 den Kindsvater geheiratet habe.

Mit Beschluss Nr. IIA/012/36/2015 vom 2. September 2015 hat die KESB H.________ festgehalten, dass auf die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen für A.________ Burg verzichtet werde (Vi-act. 07.1-2.15).

C. Am 6. Mai 2016 (= Eingang) meldete die I.________ der KESB H.________, dass A.________ und B.________ Burg gefährdet seien (Vi-act. 07.1-3.1). In der Folge bemühte sich der zuständige KESB-Mitarbeiter, mit den Eltern eine Besprechung zu vereinbaren, welche schliesslich am 7. Juni 2016 in der Wohnung der Familie stattfinden konnte, allerdings ohne Teilnahme des Kindsvaters; gemäss Angaben der Kindsmutter arbeite sie selbst als Bäckerin/ Konditorin in K.________ sowie der Kindsvater als Bäcker/ Konditor in L.________, wobei er täglich mit der Bahn pendle (Vi-act. 07.1-3.2 bis 3.5). Am 21. Juni 2016 erhielt die KESB H.________ die Mitteilung, wonach in der Wohnung der erwähnten Familie ein Chaos herrsche und es u.a. in der Wohnung "nach Katzenpisse" stinke (Vi-act. 07.1-3.7). Am 23. Juni 2016 gewährte die KESB H.________ den Eltern das rechtliche Gehör zu den vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen (Vi-act. 07.1-3.8). Die Eltern liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschlüssen vom 27. Juli 2016 errichtete die KESB H.________ für A.________ sowie für B.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Berufsbeistand M.________ wurde als Mandatsträger ernannt u.a. mit den Aufträgen, die Eltern zu beraten und zu unterstützen sowie die persönliche Entwicklung der Kinder zu begleiten und zusammen mit den Eltern eine adäquate Kinderbetreuung zu organisieren (Vi-act. 07.1-3.10 bzw. 07.2-1.11). Diese Beschlüsse erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

D. Am 13. Mai 2017 folgte die Geburt von C.________. Am 19. April 2018 ging bei der KESB H.________ die Meldung ein, wonach C.________ gefährdet sei (Vi-act. 07.1-4.1). Am 3. Mai 2018 beantragte der Beistand, dass für C.________ die gleichen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seien wie für A.________ und B.________ (Vi-act. 07.1-4.2). Am 14. Juni 2018 fand in Anwesenheit der Eltern eine Besprechung in der Wohnung an der J.________ statt; dabei ergab sich u.a., dass den Eltern per Mitte Februar 2018 fristlos gekündigt worden sei; zwischenzeitlich könne die Kindsmutter wieder arbeiten, derweil der Kindsvater arbeitslos sei; für die Monate Mai und Juni 2018 werde wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen (Vi-act. 07.1-4.3). Nach dieser Anhörung wurde gemeinsam der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (durch die Stiftung N.________) abgesprochen (Besprechung vom 12.7.2018 = Vi-act. 07.1-4.4), welche mit Beschlüssen vom 2. August 2018 angeordnet wurde (Vi-act. 07.1-4.7 bzw. 07.2-2.7.1 bzw. 07.3-1.10; ebenfalls am 2. August 2018 wurde für C.________ eine Beistandschaft errichtet und M.________ als Beistand eingesetzt). Am 22. August 2018 hat die KESB H.________ die Beschlüsse vom 2. August 2018 (betreffend A.________ und B.________) widerrufen (aufgrund einer Korrektur hinsichtlich der Berichtsperiode); gleichentags wurde die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die Stiftung N.________ erneuert (vgl. Vi-act. 07.1-4.9 und 07.2-2.9).

E. Am 11. Oktober 2018 meldete der Beistand telefonisch der KESB, dass die Situation in der Familie problematisch sei (Vi-act. 07.1-5.1). Ebenfalls am 11. Oktober 2018 erfolgte eine weitere Gefährdungsmeldung (hinsichtlich A.________ und B.________) durch eine andere erwachsene Person (Vi-act. 07.1-5.2).

Am 15. Oktober 2018 teilte die Kontaktperson des N.________ telefonisch der KESB H.________ mit, dass aktuell zwei Mitarbeiterinnen mit der Kindsmutter und den beiden älteren Kindern im Spital O.________ seien, um die Kinder ärztlich untersuchen zu lassen (A.________ hatte beim Hausbesuch erklärt, dass der Vater ihn und seine Schwester B.________ "auf den Kopf geschlagen" habe, Vi-act. 07.1-5.6); demgegenüber habe sich der Kindsvater in der Wohnung eingeschlossen bzw. verbarrikadiert. Daraufhin veranlasste die KESB gleichentags, dass die Kindsmutter und die Kinder vorderhand in einem Frauenhaus untergebracht wurden (Vi-act. 07.1-5.5). Am 17. Oktober 2018 besprach eine Delegation der KESB im Frauenhaus mit der Kindsmutter das weitere Vorgehen (Vi-act. 07.1-5.9). Es folgten weitere Besprechungen mit dem Beistand, dem Kindsvater, der Kindsmutter, der Stiftung N.________, dem kommunalen Sozialdienst und mit der Verantwortlichen des Frauenhauses (vgl. Vi-act. 07.1-5.10 bis 5.20).

In der Folge besuchte das für diese Familie zuständige Behördenmitglied der KESB H.________ zusammen mit der Kindsmutter am 31. Oktober 2018 den P.________, welcher als Unterbringungslösung für die Kindsmutter zusammen mit den Kindern vorgesehen war (Vi-act. 07.1-5.22). Eine Rückmeldung des Frauenhauses vom 6. November 2018 ergab, dass die Kindsmutter völlig verzweifelt und mit den Kindern überfordert sei; es falle auf, dass die Kindsmutter einen ziemlich rauen Umgangston mit den Kindern pflege (Vi-act. 07.1-5.23).

Am 8. November 2018 wurde mit dem Kindsvater die aktuelle Situation sowie das weitere Vorgehen besprochen (Vi-act. 07.1-5.26). Am 14. November 2018 ist die Kindsmutter zusammen mit den Kindern in die Einrichtung P.________ (des Trägervereins Q.________ eingetreten (Vi-act. 07.1-5.28 i.V.m. 5.63, wonach die Kinder im Kinderhaus R.________ untergebracht wurden, welches mit der Einrichtung P.________ verbunden ist).

Mit Beschlüssen vom 12. Dezember 2018 hat die KESB H.________ die im August 2018 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung aufgehoben, den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder entzogen und die Kinder (rückwirkend) in der Einrichtung Sozialtherapie P.________ (bzw. R.________) untergebracht (Vi-act. 07.1-5.33 bzw. 07.2-3.33 bzw. 07.3-2.33 i.V.m. IV-act. 07.1-5.63).

Zudem wurde Dr.med. S.________ (zertifiziert. forensischer Psychiater SGFP) beauftragt, die Kindseltern bezüglich der psychischen Gesundheit und der kognitiven Fähigkeiten/ Erziehungsfähigkeiten zu begutachten (Vi-act. 07.1-5.38 und 5.50). Das entsprechende Gutachten, welches den Kindsvater betrifft, datiert vom 4. April 2019 (= Vi-act. 07.1-5.52).

Am 21. Januar 2019 war der von der Stiftung N.________ verfasste Schlussbericht zur sozialpädagogischen Familienbegleitung eingegangen (Vi-act. 07.1-5.41).

Die Fachpersonen der Einrichtung P.________ verfassten am 18. April 2019 Diagnostikberichte, welche die Kindsmutter, A.________, B.________ und C.________ betrafen (Vi-act. 07.1-5.53 und 5.54 bzw. 07.2-3.53-1 und 07.3-2.53).

Am 13. Juni 2019 folgte das von Dr.med. S.________ verfasste Gutachten zur psychischen Gesundheit, Schutzbedürftigkeit und Erziehungsverantwortung der Kindsmutter (Vi-act. 07.1-5.60). Gleichentags erfolgte in der Einrichtung P.________ ein Standortgespräch mit der Kindsmutter (Vi-act. 07.1-5.61). Das Standortgespräch mit dem Kindsvater fand am 25. Juni 2019 statt (Vi-act. 07.1-5.62).

F. In der Folge wurde - um das (fachlich begleitete) Zusammenleben der Kindseltern mit den Kindern als Familie zu erproben - ein Umzug der Eltern ins T.________ (welches ebenfalls zum Angebot des Vereins Q.________ gehört) organisiert. Die Familienwohnung (J.________) in O.________ wurde per 31. August 2019 aufgelöst (vgl. Vi-act. 07.1-5.63 bis 5.90). Im ersten Standortgespräch in der Einrichtung T.________ wurde u.a. ausgeführt, dass die Eltern dort seit dem 13. August 2019 eine Wohnung mit 4 Zimmern bewohnen; B.________ und A.________ würden tagsüber im R.________ betreut, C.________ verbringe den Mittwoch bei den Eltern, ansonsten werde sie ebenfalls im R.________ betreut; die Kinder würden 3 Nächte pro Woche im R.________ und 4 Nächte im T.________ schlafen. Die Kindsmutter sei am Montag- und Dienstagvormittag in der Tagesstruktur im P.________ eingebunden, freitags arbeite sie in einer Bäckerei ("U.________"). Der Kindsvater arbeite am Montag, Dienstag und Donnerstag in der Küche im P.________ (Vi-act. 07.1-5.121).

Beim Standortgespräch vom 29. Oktober 2019 wurde u.a. festgehalten,

- die Eltern haben sich bemüht, es gut zu machen mit ihren Kindern;

- zusammenfassend musste aber erkannt werden, dass sich keine Veränderung einstellte, auf der weiter aufgebaut werden könnte;

- dass der Kindsvater auf ihn überfordernde Emotionen und Situationen mit totalem Rückzug über mehrere Stunden oder sogar Tage reagierte und dabei Frau und Kinder alleine und im Ungewissen liess;

- dass die Eltern sich nicht in der Lage zeigten, den Kindern Strukturen zu bieten, sie situationsadäquat zu begleiten (etc.). Sie zeigten sich überfordert im Umgang mit schwierigem Verhalten ihrer Kinder sowie in der konsequenten, situationsadäquaten Begleitung. Es gab immer wieder Situationen, in denen sie handlungsunfähig waren oder sie selber auf eine kindliche Ebene zurückfielen und kindliches Verhalten zeigten;

- die Kinder, insbesondere A.________ und B.________, Rückschritte in ihrem Verhalten zeigten.

Im Ergebnis kamen die Fachpersonen zum Schluss, dass das bisherige Setting der Familien-Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe, weshalb nun die Kinder vollumfänglich im Kinderhaus R.________ betreut (und dort schlafen) würden, ausgenommen am Wochenende, welches die Kinder bei den Eltern im T.________ verbringen würden. Nachdem der Kindsvater am 17. Oktober 2019 ein unberechenbares Verhalten gezeigt hatte, indem er A.________ und B.________ "in einer Art und Weise beschimpft und abgewertet" habe, sei die Wochenplatzierung sofort ab 18. Oktober 2019 umgesetzt worden (Vi-act. 07.1-5.124.2, S. 2).

G. Am 16. Dezember 2019 wurde die KESB H.________ von der fallführenden Fachperson der Einrichtung P.________ bzw. T.________ informiert, dass sinngemäss u.a. die Kindsmutter am 13. Dezember 2019 erklärt habe, sie halte es nicht mehr aus, mit dem Kindsvater zusammen in einer Wohnung zu sein; am gleichen Abend sei sie in die Klinik V.________ eingetreten (Vi-act. 07.1-5.128).

Weitere Standortgespräche und Besprechungen erfolgten am 7. Januar 2020 (Vi-act. 07.1-5.137), am 12. Februar 2020 (Vi-act. 07.1-5.140 und 5.141) sowie am 26. Februar 2020 (Vi-act. 07.1-5.148).

Mit Beschlüssen vom 4. März 2020 hat die KESB H.________ festgehalten, dass den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über deren Kinder entzogen bleibe und diese Kinder weiterhin im Kinderhaus R.________ untergebracht würden. Zudem wurde der Aufgabenkatalog des Beistandes M.________ angepasst (Vi-act. 07.1-5.150, bzw. 07.2-3.147 bzw. 07.3-2.146).

Am 5. März 2020 hat der Trägerverein Q.________ den Therapievertrag, welcher den Aufenthalt der Kindsmutter in der Einrichtung T.________ betraf, aufgrund verschiedener Vorkommnisse unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist per 5. April 2020 gekündigt (vgl. Vi-act. 07.1-7.11, wonach das Verhalten der Kindsmutter u.a. als Vertrauensmissbrauch beurteilt wurde und aufgrund wahrheitswidriger Aussagen der Kindsmutter eine weitere Zusammenarbeit abgelehnt wurde). Am gleichen Tag fand auch ein Standortgespräch mit den Eltern statt, bei welchen u.a. auch eine Beistandschaft für die Eltern sowie die Besuchsregelung mit den Kindern thematisiert wurden (Vi-act. 07.1-7.12). Ein weiteres Orientierungsgespräch vom 30. März 2020 wurde aufgrund der Corona-Situation abgesagt (Vi-act. 07.1-7.13.1).

Am 16. April 2020 informierte die KESB H.________ die Kindseltern, dass für die Kinder eine Anschlusslösung im Kinderheim W.________ gefunden worden sei (Vi-act. 07.1-7.26f.).

Am 24. April 2020 erstatteten Dr.med. X.________ (FMH Kinder- und Jugend­psychiatrie) sowie Dr.rer.nat. Y.________ (Psychotherapeutin FSP) einen kinderpsychotherapeutischen Abklärungsbericht für A.________ (Vi-at. 07.1-7.42).

Gegenstand einer gemeinsamen Besprechung vom 28. April 2020 bildete der geplante Umzug der Kinder vom Kinderhaus R.________ ins Kinderheim W.________ (Vi-act. 07.1-7.40).

Am 8. Juni 2020 fand zusammen mit den Eltern ein Gespräch im Kinderheim W.________ statt, bei welchem es um die Aufnahme der Kinder ging (Vi-act. 07.1-7.51).

H. Mit Beschluss Nr. IIA/003/29/2020 vom 22. Juli 2020 hat die KESB H.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 07.1-7.56):

Die Unterbringung von A.________ Burg im Kinderhaus R.________ (…), wird per 09. August 2020 aufgehoben.

A.________ Burg wird im Rahmen des bestehenden Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB per 09. August 2020 im Kinderheim W.________ (…) 5430 Wettingen, untergebracht.

Die Aufgaben des Beistandes M.________ (…) lauten neu wie folgt:

die Kindeseltern in der Sorge um A.________ Burg mit Rat und Tat zu unterstützen;

mit A.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen;

A.________ in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen;

Erwägungen

A.________ während der Dauer der Platzierung im Kinderheim W.________ zu begleiten und an den Standortgesprächen teilzunehmen sowie Ansprechperson für die Institution zu sein;

bei der zuständigen Fürsorgebehörde rechtzeitig einen schriftlich begründeten Antrag zu stellen, sollte der Aufenthalt von A.________ im Kinderheim W.________ über die Frist der Kostengutsprache hinaus andauern;

Ansprechperson für Schule sowie die involvierten Fachstellen und Fachpersonen zu sein und an den jeweiligen Standortgesprächen teilzunehmen;

(…)

Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsmittelbelehrung (…) Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.

Analoge Beschlüsse erfolgten am 22. Juli 2020 auch für B.________ (Vi-act. 07.2-5.57) und für C.________ (Vi-act. 07.3-3.56).

I. Gegen diese am 24. Juli 2020 versandten und am 27. Juli 2020 eingegangenen Beschlüsse liessen die Kindseltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder fristgerecht am 26. August 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

Die 3 Beschlüsse der KESB vom 22.07.2020 seien vollumfänglich aufzuheben.

Es sei den Eltern der Beschwerdeführer das unbeschränkte Sorgerecht einzuräumen.

Die Beschwerdeführer seien unter die Obhut ihrer Eltern zu stellen.

Den Beschwerdeführern sei zu Lasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.

Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende sei zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen.

Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 beantragte die KESB H.________, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ergänzte in einer Eingabe vom

26.

Oktober 2020 die Beschwerde und präzisierte das Rechtsbegehren Ziffer 3 wie folgt:

Es sei ausdrücklich festzustellen, dass die Kinder

- unter der gemeinsamen Sorge ihrer Eltern stehen;

- und unter ihrer Obhut.

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 23. November 2020 wurden die Eltern angehört und befragt. Am Schluss der Anhörung wurde das Beschwerdeverfahren einvernehmlich sistiert und erst nach einer erneuten Eingabe der Eltern vom 26. Februar 2021 wieder aufgenommen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Art. 310 ZGB (= Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) regelt die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (als Teil der elterlichen Sorge). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. Die Gefährdung des Kindes muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für eine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile des Bundesgerichts 5A_621/2014 vom 11.11.2014 Erw. 8.1 und 5A_701/2011 vom 16.4.2012 Erw. 4.2.1; vgl. auch VGE III 2017 210 vom 23.2.2018 Erw. 2.1.3).

1.2

Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 389 Abs. 2 ZGB gelten auch für Verfahren in Kindesschutzbelangen das Subsidiaritäts- und das Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein. Sodann kommen auch die üblichen Verfahrensgrundsätze wie das rechtliche Gehör zur Anwendung (siehe dazu auch die Anhörungspflicht nach Art. 447 Abs. 1 ZGB (i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB).

1.3

Im Bereich des Kindesschutzes ist in Fällen mit internationalen Verhältnissen (bzw. Beziehungen über die schweizerische Landesgrenze hinaus) grundsätzlich das Haager Kinderschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 0.211.231.011) zu beachten. Sowohl die Schweiz wie auch Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Dieses Übereinkommen betrifft die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern. Nach Art. 3 lit. f HKsÜ kommt dieses Übereinkommen u.a. auch bei der Unterbringung von Kindern in einem Heim zur Anwendung. Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Behörden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. Vorbehältlich des Artikels 7 HKsÜ sind bei einem (rechtmässigen) Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Art. 7 Abs. 1 HKsÜ normiert, dass bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes die Behörden des Vertragsstaates, indem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig sind, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat und (lit. a) jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle das Verbringen oder Zurückhalten genehmigt hat. Nach Art. 8 Abs. 1 HKsÜ kann die nach Art. 5 oder 6 zuständige Behörde eines Vertragsstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass die Behörde eines anderen Vertragsstaats besser in der Lage war, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen, entweder diese Behörde unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörden dieses Staates ersuchen, die Zuständigkeit zu übernehmen, um die Schutzmass­nahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält, oder das Verfahren aussetzen und die Parteien einladen, bei der Behörde dieses anderen Staates einen solchen Antrag zu stellen. Nach Art. 8 Abs. 2 HKsÜ gehört zu den Vertragsstaaten, deren Behörden nach Absatz 1 ersucht werden können, u.a. ein Staat, dem das Kind angehört (lit. a). Die betreffenden Behörden können einen Meinungsaustausch aufnehmen (Art. 8 Abs. 3 HKsÜ).

2.1

Im vorliegenden Fall fand am 23. November 2020 eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Eltern vom Gericht befragt wurden. Dabei stellte sich heraus, dass die Eltern eine Rückkehr nach Deutschland anstreben. Alle Mitglieder der Familie sind deutsche Staatsbürger. Eine solche Rückkehr ins eigene Heimatland kann der betroffenen Familie grundsätzlich nicht verwehrt werden. Allerdings waren die Umzugspläne der Eltern anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 23. November 2020 noch äusserst vage, jedenfalls konnten die Eltern damals nichts Konkretes vorbringen. Bei dieser Sachlage schlug die Rechtsvertreterin der Eltern damals vor, das gerichtliche Beschwerdeverfahren vorderhand zu sistieren, bis Klarheit bestehe, wo die Eltern künftig wohnen und leben werden. Diesem Vorschlag hat das Gericht am Schluss der Anhörung zugestimmt und das Verfahren sistiert, bis sich die Umzugspläne der Eltern (zurück nach Deutschland) konkretisiert haben.

2.2

Am Freitag, 26. Februar 2021, ging beim Gericht ein von der Rechtsvertreterin der Eltern verfasstes Begehren mit folgendem Inhalt ein:

Ich beantrage, dass die drei Kinder der Parteien von Samstag, den 27. Februar, um 9.00 Uhr bis Montag, den 01. März, um 18.00 Uhr bei den Kindeseltern zu Besuch sein dürfen. (…)

Das Verfahren ist sistiert. Das Gericht räumt den Kindeseltern Zeit ein, um in Deutschland eine für die fünfköpfige Familie Wohnung einzurichten.

Die Kindeseltern haben zum 01. März 2021 eine Wohnung in F.________ angemietet. (…) Die Vermieter sind den Kindeseltern entgegengekommen. Die Wohnung wurde ihnen bereits ab 02. Februar zur Verfügung gestellt. Ich lege das Übergabeprotokoll vom 02. Februar 2021 vor (…). Die Kindeseltern haben die Wohnung bereits bezogen. Die Kinder können das erste Mal am Wochenende in der neuen Wohnung übernachten.

Mit Wohnsitznahme in F.________ Stetten liegt nun fest, welche Kindergärten/ Schulen den Kindern zur Verfügung stehen.

Die Rektorin von der Z.________ (Grundschule), AA.________, möchte die beiden grossen Kinder, A.________ und B.________, gerne am Montag, den 01. März 2021 kennenlernen, um sich ein eigenes Bild von ihrem Entwicklungsstand bezüglich ihrer Schulreife machen zu können. (…)

2.3

Gestützt auf diese Eingabe hat der verfahrensleitende Richter gleichentags die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und im Rahmen von telefonischen Rückfragen bei der KESB und beim Kinderheim abzuklären versucht, ob und inwiefern hinsichtlich des kurzfristigen Begehrens um einen verlängerten Wochenendurlaub (der Kinder bei ihren Eltern in F.________) Einwände bestehen. Dabei ergab sich sinngemäss, dass die betroffenen Kinder einen erheblichen Entwicklungsrückstand aufweisen, dass sie sichere, verlässliche Strukturen benötigen, weshalb Veränderungen sehr gut vorbereitet werden müssten, andernfalls sie (unnötig) verunsichert werden. In diesem Sinne komme es nicht in Frage, die Kinder ohne eine hinreichende (sorgsame) Vorbereitung mit (vor)schnellen Veränderungen zu konfrontieren. Abgesehen davon stellte sich heraus, dass während des Aufenthalts im aktuellen Kinderheim noch keine Übernachtungen der Kinder bei den Eltern stattgefunden hatten. Im Lichte dieser Abklärungsergebnisse lehnte es der verfahrensleitende Richter am 26. Februar 2021 ab, den Eltern ab dem Folgetag einen rund 57 Stunden umfassenden Wochenendurlaub mit den eigenen Kindern zu gewähren. Dieses Ergebnis wurde den Beteiligten noch am Freitag, 26. Februar 2021, per Email zur Kenntnis gebracht. Daraufhin konnten die Eltern am Samstag, 27. Februar 2021, mit den Kindern mehrere Stunden Besuchszeit (ausserhalb des Kinderheims, aber ohne Übernachtung) verbringen.

2.4

Am Montag, 1. März 2021, ging beim Gericht das nächste Begehren der Eltern ein, die Kinder für ein verlängertes Wochenende zu sich nach F.________ nehmen zu dürfen (vom Samstag, 6. März 2021, 9.00 Uhr, bis Montagabend, 8. März 2021, 18.00 Uhr). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Rektorin der Grundschule die beiden älteren Kinder am erwähnten Montag kennenlernen möchte, um mit ihnen einige Übungen zur Einschätzung der Schulreife machen zu können. Die Zeit dränge; es sei pädagogisch dringlich, kurzfristig damit zu beginnen, die Kinder in das deutsche Kindergarten- und Schulsystem einzugliedern (…).

2.5

Nachdem der verfahrensleitende Richter das neue Begehren der Eltern den involvierten Stellen unterbreitet hatte, brachten der Beistand, die Vorinstanz sowie die zuständige Betreuerin des Kinderheims erhebliche Einwände vor,

welche namentlich die Eile (Zeitdruck) sowie den fehlenden Einbezug der für den Kindesschutz in F.________ zuständigen deutschen Behörden betrafen. Zudem machte der Beistand sinngemäss geltend, dass er mit der betreffenden, in F.________ Stetten zuständigen Schulrektorin gesprochen und festgestellt habe, dass letztere nur unzureichend über die konkreten, die Kinder betreffenden Verhältnisse Kenntnis habe. Gestützt darauf teilte der verfahrensleitende Richter mit Schreiben vom 2. März 2021 mit, dass ein Urlaub der Kinder am kommenden Wochenende bei den Eltern in F.________ Stetten (mit einer Übernachtung) gewährt werde (mit Rückkehr der Kinder ins Heim am Sonntagabend, 7. März 2021), hingegen eine Verlängerung des Urlaubs bis Montagabend (zur Wahrnehmung des Termins mit der Rektorin am 8.3.2021) abgelehnt werde.

2.6.1

Daraufhin ging am 3. März 2021 beim Gericht das nächste Begehren der Eltern ein für einen verlängerten Wochenendurlaub der Kinder bei den Eltern in F.________ für den Zeitraum vom 13. März 2021 (Samstag) bis 15. März 2021 (Montag). Die Rektorin möchte die beiden älteren Kinder am 15. März 2021 kennenlernen, um sich einen Eindruck von ihnen machen zu können. Gerade für A.________ sei eine schnelle Eingliederung in das deutsche Schulsystem angesagt, da er vom Alter her ein Schulkind sei. Wenn er besondere Förderung brauche, müsse man ihm dies umgehend zuteil werden lassen. Ziel müsse sein, die Zeit bis zu den Sommerferien zu nutzen. Erster Schultag nach den Osterferien sei der 12. April 2021 (Montag). Am Schluss dieser Eingabe führte die Rechtsvertreterin der Eltern aus:

Wir stellen uns den Transfer der Kinder nunmehr in drei Stufen vor:

Die drei Kinder besuchen die Kindeseltern in ihrem neuen Zuhause nun das erste Mal von Samstagmorgen, 06. März, bis Sonntagabend, 07. März.

Die drei Kinder besuchen die Kindeseltern dann am darauffolgenden und verlängerten Wochenende von Samstagmorgen, den 13. März, bis Montagabend, 15. März.

Die Fachpersonen des Kinderheims haben so Gelegenheit, dem Gericht und der KESB zu berichten, wie die Kinder den Besuch bei den Eltern aufgenommen und verarbeitet haben.

In der dritten Stufe ziehen die Kinder komplett zu ihren Eltern.

2.6.2

In einer weiteren Eingabe vom 4. März 2021 insistierte die Rechtsvertreterin auf eine "Umsiedlung der Kinder" zu ihren Eltern nach Deutschland. Der vom Beistand thematisierte Einbezug des deutschen Jugendamtes wurde als falscher Ansatz bezeichnet. Das Handeln der KESB sei rechtswidrig, das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. nach der EMRK werde verletzt. Die vorhandenen Schwierigkeiten des Kindsvaters seien mit Begleitung in Geldangelegenheiten, mit Unterstützung bei der Suche nach geeigneter Arbeit, mit Betreuungsangeboten für die Kinder, zusammenfassend durch eine gezielte Unterstützung zu überwinden. Dies werde durch das von der KESB eingeholte Gutachten für den Kindsvater vom 4. April 2019 belegt, derweil es gegen die Kindsmutter keine Vorbehalte hinsichtlich der Erziehungseignung gegeben habe.

3.1

Bei diesen oben angesprochenen Plänen der Eltern fällt auf, dass nach dem Willen der Eltern im Rahmen ihrer Rückkehr ins Heimatland die eigenen Kinder, welche aktuell in der Schweiz mit kindesschutzrechtlichen Massnahmen (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB/ Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung nach Art. 310 ZGB) unterstützt werden, nach dem Umzug umgehend ohne solche Massnahmen bei den Eltern leben sollen. Immerhin wird ein Unterstützungsbedarf bezogen auf Betreuungsangebote für die Kinder und namentlich hinsichtlich des Kindsvaters auch von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Allerdings wird in der letzten Eingabe ans Gericht offen gelassen, welche konkreten Massnahmen durch wen wann umgesetzt werden (sollen). Damit ist derzeit unklar, wie die faktisch beantragte, sofortige Aufhebung der aktuell in der Schweiz geltenden Kindesschutzmassnahmen durch welche Massnahmen am neuen Wohnort in Deutschland aufgefangen werden sollen. Ein solcher "Blindflug" kann grundsätzlich nicht dem Kindeswohl dienen. Allein mit der sinngemässen Argumentation, mit einer Zusammenführung der Familie am neuen Wohnort in F.________ (d.h. dem Transfer der Kinder vom Kinderheim W.________ zu den Eltern nach Deutschland unter gleichzeitiger ersatzloser Aufhebung der aktuell in der Schweiz geltenden Kindesschutzmassnahmen) wird das Kindeswohl offenkundig nicht hinreichend berücksichtigt.

3.2

In diesem Zusammenhang fallen folgende Umstände ins Gewicht. Obwohl die Eltern nach Angaben der Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 25. Februar 2021 seit anfangs Februar 2021 über eine Mietwohnung in F.________ verfügen und diese neue Wohnung bereits bezogen haben, wurden die involvierten Stellen diesbezüglich verspätet (u.a. das Gericht erst am 26.2.2021) und namentlich die Wohnsitzgemeinde der Eltern in der Schweiz bislang überhaupt nicht über den Wegzug informiert. Weder meldeten sich die Eltern beim kommunalen Einwohneramt ab (gemäss gerichtlicher Rückfrage vom 4.3.2021), noch haben sie die von der Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellte Wohnung bislang vollständig ausgeräumt und abgegeben (gemäss Rückfrage vom 4.3.2021 beim kommunalen Sozialamt ergab ein Augenschein vom 3.3.2021, dass offenbar die Eltern bereits einen Teil ihrer Sachen - aber noch nicht alles - aus dieser Wohnung in O.________ weggeschafft haben, ohne das Sozialamt zu informieren). Damit dokumentieren die Eltern ein intransparentes, wenig kooperatives Verhalten, welches daran zweifeln lässt, dass die Eltern in der Lage sind, ohne irgendwelche (behördliche) Massnahmen per sofort die Kinder aus dem bisherigen Heim in ihre Obhut zu übernehmen und sie (ohne entsprechende Unterstützungsmassnahmen) adäquat zu betreuen. Dies gilt erst recht, als die Rechtsvertreterin der Eltern dem verfahrensleitenden Richter telefonisch mitteilte, dass (sinngemäss) die Mutter weiterhin ein Teilzeitpensum in der Schweiz ausüben werde und zu diesem Zweck in einem Zimmer in der Nähe des Arbeitsortes übernachten werde, um die Arbeit in der betreffenden Bäckerei in der Nacht (bzw. sehr früh am Morgen) aufnehmen zu können. Dies bedeutet letztlich, dass die Mutter regelmässig nacheinander Tage in der Schweiz verbringen und damit für die Kindsbetreuung fehlen wird, wobei nach der Aktenlage zumindest fraglich erscheint, ob und inwiefern der Kindsvater in der Lage ist, diese Betreuungs-lücken anhaltend und adäquat abzudecken. Welche Betreuungsangebote konkret nötig und auch aktuell verfügbar wären, wurde offenbar noch nicht abgeklärt.

Bei dieser konkreten Sachlage ist es (zur Wahrung des Kindeswohls) zwingend geboten, dass hinsichtlich der bisherigen Kindesschutzmassnahmen ein geordneter, mit den zuständigen Stellen des Heimatlandes (dortiges Jugendamt/ Fa-miliengericht etc.) abgesprochener Übergang in die Wege geleitet wird. Dabei ist es durchaus denkbar, dass die zuständigen Stellen des Heimatlandes der betroffenen Familie - in Anbetracht von möglichen anderen Unterstützungsangeboten (sowie unter Einbezug der von der Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2021 skizzierten privaten Unterstützung durch eine Rechtsanwältin AB.________ und einem Familienrechtsanwalt AC.________) gegebenenfalls - nach Kenntnis der Vorgeschichte und nach einem (vertieften) Einblick in die KESB-Aktendossiers - unter Umständen (vorerst oder im weiteren Verlauf) ein anderes Setting für die Kinder (bzw. und/oder den Kindsvater) als angebracht beurteilen, was schliesslich in der Verantwortung der deutschen (und nicht länger der schweizerischen bzw. schwyzerischen) Behörden liegen wird.

3.3

Nach diesen Ausführungen drängt es sich auf, die vorliegende Beschwerdesache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Kontakt und Absprache mit den (für Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen) zuständigen Stellen in Deutschland ein dem Haager Kindesschutzübereinkommen konformes Übergangsprozedere einleiten und durchführen kann. In diesem Sinne kommt es nicht in Frage, die bisherigen kindesschutzrechtlichen Massnahmen (Beistandschaft/ Heimunterbringung) derzeit ersatzlos aufzuheben.

4.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Im Übrigen sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt. Rechtsanwältin Dr. G.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Das Honorar wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Honorarrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Sache wird aufgrund der neu eingetretenen Entwicklung (Umzug der Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit ins Heimatland) zur Prüfung der Modalitäten für eine dem Haager Kindesschutzübereinkommen konforme Übertragung der Angelegenheit an die für Kindes- und Erwachsenenschutz zuständigen Stellen in Deutschland an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Den Beschwerdeführern bzw. ihren Eltern (als gesetzliche Vertreter) wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Rechtsanwältin Dr.iur. G.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) entrichtet. Dieser Betrag ist von den Beschwerdeführern an die Gerichtskasse zurückzuerstatten, sofern sie dazu innert 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides in der Lage sind (§ 75 Abs. 3 VRP).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- die Vertreterin der Beschwerdeführer (2/R)

- die Vorinstanz (2/R, für sich + den Beistand, inkl. letzte Eingaben der Bf)

- das Departement des Innern (z.K.)

- und im Dispositiv an die Fürsorgebehörde des Bezirks O.________ sowie an die Leitung des Kinderheims W.________ (A).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

8. März 2021

1

Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC

Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC

Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC

Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC

5A_621/2014

5A_701/2011

Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC

Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC

Art. 3 HKsÜart. 3 CLaH 96art. 3 Convenzione dell’Aia sulla protezione dei minori

Art. 5 HKsÜart. 5 CLaH 96art. 5 Convenzione dell’Aia sulla protezione dei minori

Art. 5 HKsÜart. 5 CLaH 96art. 5 Convenzione dell’Aia sulla protezione dei minori

Art. 7 HKsÜart. 7 CLaH 96art. 7 Convenzione dell’Aia sulla protezione dei minori

Art. 8 HKsÜart. 8 CLaH 96art. 8 Convenzione dell’Aia sulla protezione dei minori

Art. 8 HKsÜart. 8 CLaH 96art. 8 Convenzione dell’Aia sulla protezione dei minori

Art. 8 HKsÜart. 8 CLaH 96art. 8 Convenzione dell’Aia sulla protezione dei minori

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC

§ 14 GebTRA

§ 75 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF