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Entscheid

III 2020 171

Kammergericht

8. Januar 2021Deutsch43 min

A. Die A.________ mit Sitz in ________ verfügt über eine Ausnahmebewilligung zur Führung einer privaten Volksschule (Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I) mit Gültigkeit bis Ende des Schuljahres 2019/2020. Am 1. November 2019 reichte sie beim kantonalen Amt für Volksschulen und Sport (nachfolgend: AVS) ein Gesuch um Verlängerung der bisherigen Betriebsbewilligung ein (vgl. RR-act. II/02/Beilage 2). Bereits zuvor hatte die Abteilung Schulcontrolling des AVS am 14./15. Oktober 2019 eine gezielte Qualitätsüberprüfung an der A.________ in ________ durchgeführt (vgl. RR-act. II/02/Beilage 3).

Source sz.ch

III 2020 171

Entscheid vom 8. Januar 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Erziehungsrat des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28,

Postfach 2190, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Amt für Volksschulen und Sport, Kollegiumstrasse 28,

Postfach 2191, 6431 Schwyz,

beigeladenes Amt,

Gegenstand

Schulrecht (Schulbewilligung; Auflagen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ mit Sitz in ________ verfügt über eine Ausnahmebewilligung zur Führung einer privaten Volksschule (Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I) mit Gültigkeit bis Ende des Schuljahres 2019/2020. Am 1. November 2019 reichte sie beim kantonalen Amt für Volksschulen und Sport (nachfolgend: AVS) ein Gesuch um Verlängerung der bisherigen Betriebsbewilligung ein (vgl. RR-act. II/02/Beilage 2). Bereits zuvor hatte die Abteilung Schulcontrolling des AVS am 14./15. Oktober 2019 eine gezielte Qualitätsüberprüfung an der A.________ in ________ durchgeführt (vgl. RR-act. II/02/Beilage 3).

B. Mit Beschluss Nr. 6 vom 14. Februar 2020 entschied der Erziehungsrat des Kantons Schwyz wie folgt über das Verlängerungsgesuch:

1. Der Erziehungsrat nimmt die Beurteilung der A.________ durch das Amt für Volksschulen und Sport zur Kenntnis.

Erwägungen

2.

Der Erziehungsrat erteilt die Verlängerung der Ausnahmebewilligung zur Führung einer privaten Volksschule mit Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I durch die A.________ für die nächsten vier Jahre (Schuljahre 2020/2021 bis und mit 2023/2024).

3.

Die A.________ muss folgende Auflagen nachweislich erfüllen:

- Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein jährliches Zeugnis (Wortbericht und/oder Ziffernoten). Die Umsetzung hat spätestens im Schuljahr 2021/2022 zu erfolgen.

- Die Bestätigung der Erfüllung von Sicherheitsvorschriften in den Bereichen Feuer-, Blitz- und Wasserschutz muss bis 31. Juli 2020 ausgewiesen werden.

4.

Der Erziehungsrat beauftragt die Abteilung Schulcontrolling, bis Ende Dezember 2023 an der A.________ eine gezielte Qualitätsüberprüfung durchzuführen.

5.

Für die Weiterführung der Schule nach dem 31. Juli 2024 hat die A.________ dem Erziehungsrat bis zum 31. Januar 2024 ein allfälliges Gesuch um Verlängerung der Betriebsbewilligung einzureichen.

6.-7. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

C. Mit Eingabe vom 16. März 2020 unter dem Titel "Teilrekurs zum Beschluss des Erziehungsrates vom 14.02.2020" erhob die A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag, "dass die A.________ in diesem, sowie den folgenden Jahren die 4jährige Betriebsbewilligung erhält mit der bisherigen Beurteilungshandhabung".

D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 495/2020 vom 23. Juni 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- der A.________ (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).

E. Gegen diesen RRB (Versand am 30.6.2020) liess die A.________ am 24. August 2020 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2020 147):

1.

Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates und die Auflage Ziffer 3 lem. 1 des [Beschlusses des] Erziehungsrates seien aufzuheben. Soweit erforderlich, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons.

Unter anderem wurde zum einen gerügt, Regierungsrat Michael Stähli hätte in den Ausstand treten müssen, da er bereits als Präsident des Erziehungsrates geamtet habe (Beschwerde S. 2 Rz. 3). Zum andern wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die vorinstanzliche Duplik vom 8. Juni 2020 der Beschwerdeführerin erst am 22. Juni 2020, d.h. am Tag vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat zugestellt worden sei (S. 2 Rz. 4). Dies müsse zur Aufhebung des angefochtenen RRB führen.

F.1 Mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. In der Begründung wurde die Rüge betreffend den Ausstand anerkannt. Aus diesem Grunde habe der Regierungsrat den angefochtenen RRB Nr. 495 vom 23. Juni 2020 durch den inhaltlich gleichlautenden RRB Nr. 653/2020 vom 8. September 2020 ersetzt, welcher unter Ausschluss von Regierungsrat Michael Stähli zustande gekommen sei. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Beschlüsse würden die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente ihre Berechtigung behalten, weshalb vernehmlassend im Sinne der Verfahrensbeschleunigung auch hierzu Stellung genommen werde; dieses Vorgehen liege im Interesse der Beschwerdeführerin. Aufgrund der ergriffenen Rechtsmittel sei die Beschwerdeführerin zurzeit nicht im Besitz einer rechtskräftigen Bewilligung zur Führung einer privaten Volksschule für das aktuelle Schuljahr. Das Verwaltungsgericht werde daher ersucht, von einer Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 495 vom 23. Juni 2020 und einer Rückweisung an den Regierungsrat abzusehen und direkt die Rechtmässigkeit des RRB Nr. 653 vom 8. September 2020 zu beurteilen (Vernehmlassung Ziff. 1 bis 3).

F.2 Mit Schreiben vom 10. September 2020 teilt die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit, der Regierungsrat habe seinen bisherigen Entscheid widerrufen, womit die eingereichte Beschwerde vom 24. August 2020 gegenstandslos werde und abzuschreiben sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons. Ob die Beschwerdeführerin den neuen Entscheid vom

8.

September 2020 anfechte, könne sie innert der neuen Rechtsmittelfrist prüfen.

F.3 Mit Schreiben vom 11. September 2020 an die Parteien (unter Zustellung der Vernehmlassung des Regierungsrates vom 8.9.2020, des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 10.9.2020 und des RRB Nr. 653/2020 [nur an den Erziehungsrat]) führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, es gehe von einem unveränderten Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin aus, der nunmehr folglich (auch) gegen den materiell gegenüber dem RRB Nr. 495/2020 vom 23. Juni 2020 unveränderten RRB Nr. 653/2020 vom 8. September 2020 gerichtet sei. Die Einreichung einer neuen Beschwerde erübrige sich. Eine solche würde als Replik im laufenden Verfahren qualifiziert. Andernfalls - d.h. bei Wegfall des Willens zur Anfechtung der mit den beiden RRB Nr. 495/2020 und Nr. 653/2020 bestätigten bisher strittigen Auflage - werde die Beschwerdeführerin um eine entsprechende Mitteilung bis spätestens 30. September 2020 ersucht.

F.4 Mit Vernehmlassung vom 15. September 2020 beantragte der Erziehungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 15. September 2020 reichte das Sicherheitsdepartement dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Vernehmlassung des Regierungsrates vom 8. September 2020 und den RRB Nr. 653/2020 vom gleichen Tag die Akten ein.

G. Mit Eingabe vom 30. September 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) liess die A.________ fristgerecht auch Beschwerde gegen den RRB Nr. 653/2020 vom 8. September 2020 (Versand am 9.9.2020) erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2020 171):

1.

Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates und die Auflage Ziffer 3 lem. 1 des [Beschlusses des] Erziehungsrates seien aufzuheben. Soweit erforderlich, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons.

Die materiell-rechtlichen Ausführungen entsprechen denjenigen der Beschwerde vom 24. August 2020 (je S. 3 bis S. 11 Rz. 5 bis Rz. 15).

H. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 (Eingang am 7.10.2020) verwies das Sicherheitsdepartement auf die Vernehmlassung des Regierungsrates vom 8. September 2020 im Verfahren III 2020 147, da die beiden Beschwerden inhaltlich identisch seien; gleichzeitig verwies es zur weiteren Begründung auf den angefochtenen Entscheid.

I. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 betreffend die Verfahren III 2020 147 und III 2020 171 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

Das Beschwerdeverfahren III 2020 147 sei als durch Widerruf erledigt abzuschreiben und die vernehmlassenden und replizierenden Eingaben der Parteien dem Verfahren III 2020 171 zuzuweisen, eventuell seien die Verfahren unter letzteren Aktenzeichen zu vereinigen,

unter Entschädigungsfolge.

J. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2020 erkannte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts, dass das Verfahren III 2020 147 infolge Widerrufs und Ersetzung des angefochtenen RRB Nr. 495/2020 vom 23. Juni 2020 durch den RRB Nr. 653/2020 vom 8. September 2020 als gegenstandslos abgeschrieben werde (Disp.-Ziff. 1); eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.Ziff. 3).

K. Mit Eingabe vom 13. November 2020 verzichtete der Erziehungsrat im Verfahren III 2020 171 auf eine weitere Stellungnahme; gleichzeitig verwies er auf die Vernehmlassung vom 15. September 2020 sowie auf die weiteren Ausführungen und Begründungen im Beschluss Nr. 6 des Erziehungsrates vom 14. Februar 2020 und in der Vernehmlassung vom 14. April 2020.

L. Mit Schreiben vom 20. November 2020 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Eingaben vom 30. September 2020 und vom 22. Oktober 2020 im Verfahren III 2020 147 und ersuchte - unter Einreichung einer Kostennote - um deren Zuweisung zum vorliegenden Verfahren III 2020 171. Am 23. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen ________ publizierten Nachruf auf den Kinderarzt C.________ sel. ein, der ihrem Verwaltungsrat als Mitglied angehörte.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Mit Beschluss Nr. 6 vom 14. Februar 2020 - bestätigt mit dem vorliegend nunmehr angefochtenem RRB Nr. 653/2020 vom 8. September 2020 (Verfahren III 2020 171) - entschied der Erziehungsrat über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Bewilligung der Führung einer privaten Volksschule und bewilligte die Weiterführung der Privatschule für weitere vier Jahre (Schuljahre 2020/2021 bis und mit 2023/2024; vgl. Disp.-Ziff. 2); dies unter anderem mit der Auflage, dass den Schülern ein jährliches Zeugnis (Wortbericht und/oder Ziffernoten) auszuhändigen sei; die Umsetzung habe spätestens im Schuljahr 2021/2022 zu erfolgen (vgl. Disp.-Ziff. 3 Abs. 1; vgl. vorstehend Ingress Lit. B).

1.2

Dagegen setzt sich die Beschwerdeführerin zur Wehr mit der Begründung, diese Auflage treffe die beschwerdeführende Schule im Kern ihres pädagogischen Ansatzes und sei mit diesem unvereinbar. Jährliche Bewertungen würden das Angebot "A.________" grundlegend und bis zur Unkenntlichkeit verändern. Die Vorinstanzen hätten auch nicht dargelegt, auf welcher Begründungsbasis eine jahrzehntelange Praxis, auf welche sich die Beschwerdeführerin habe verlassen dürfen und die nicht ohne triftige Gründe geändert werden dürfe, nunmehr ohne den geringsten Anlass geändert werden sollte. Namentlich hätten keinerlei negative Auswirkungen der bisherigen Bewertungsfreiheit angeführt werden können. Diese Änderung verstosse gegen das Verfassungsprinzip von Treu und Glauben und sei daher nicht haltbar (vgl. Beschwerde vom 30.9.2020 S. 3 Ziff. 7).

1.3

Die Beschwerdeführerin wendet sich vor Verwaltungsgericht gegen die Auflage der Ausstellung eines jährlichen Zeugnisses (Wortbericht und/oder Ziffernoten). Mithin gilt es nachfolgend die Rechtmässigkeit dieser strittigen Auflage zu beurteilen.

2.1

Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) normiert, dass der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet ist. Nach Art. 41 Abs. 1 lit. f BV setzen sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können. Art. 62 Abs. 1 BV hält sodann fest, dass die Kantone für das Schulwesen zuständig sind. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 und 2 BV).

2.2

Gemäss § 16 der Kantonsverfassung vom 24. November 2010 (KV; SRSZ 100.100) sorgt der Staat für ein vielfältiges Angebot von hoher Qualität, das es jeder Person erlaubt, sich schulisch und beruflich zu bilden und ihre Fähigkeiten zu entwickeln. Gemäss § 10 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005 (VSG, SRSZ 611.210) legt der Erziehungsrat ein Qualitätssystem zur Steuerung und Überwachung für die Volksschule fest. Die Schulen werden durch das zuständige Amt beaufsichtigt und beurteilt. Das Amt kann zu diesem Zweck Personendaten bearbeiten, Schulbeurteilungen durchführen und mit anderen Institutionen zusammenarbeiten (§ 10 Abs. 2 VSG). Gemäss § 55 Abs. 1 VSG übt der Erziehungsrat die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus. Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, soweit dazu nicht ausdrücklich der Regierungsrat ermächtigt ist (§ 55 Abs. 2 VSG). In § 69 Abs. 1 VSG wird festgehalten, dass die Führung privater Volksschulen und der Besuch von Privatunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht einer Bewilligung bedürfen. Der Erziehungsrat umschreibt die Bewilligungsvoraussetzungen (§ 69 Abs. 2 VSG). Die Bewilligungen für private Volksschulen erteilt der Erziehungsrat. Die Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden (vgl. § 69 Abs. 3 VSG). Gemäss § 70 Abs. 1 VSG stehen die privaten Volksschulen und der Privatunterricht unter Aufsicht des zuständigen Amtes.

2.3

Von seiner Kompetenz, die zum Vollzug des Volksschulgesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, hat der Erziehungsrat in den ursprünglichen Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen vom 1. Februar 2006 (nachfolgend: PS-Weisungen, SRSZ 618.111) Gebrauch gemacht und geregelt, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit der Verfassungsrang aufweisende Bildungsauftrag, allen Kindern und Jugendlichen eine angemessene Grundausbildung zu ermöglichen, im Rahmen einer privaten Volksschule oder durch Privatunterricht (home schooling) umgesetzt werden kann. § 4 PS-Wei-sungen (in der ursprünglichen Fassung vom 1.2.2006; Inkraftsetzung: 1.8.2006) hielt im Absatz 3 bezogen auf Zeugnisse fest (vgl. GS 21-75):

Den Lernenden ist jährlich mindestens ein Zeugnis (Wortbericht und/oder Ziffernoten) auszustellen, worin der Besuch der Pflichtfächer und minimale Angaben über Leistung und Verhalten aufzuführen sind. Die Erziehungsberechtigten können ein Abgangszeugnis mit Noten verlangen.

2.4.1

Anlass für eine Teilrevision der oberwähnten PS-Weisungen gab der Umstand, dass die Qualität der bestehenden privaten Schulen unterschiedlich beurteilt wurde und bei einem Wechsel von einer Privatschule zur öffentlichen Schule die betreffenden Schüler(innen) dem Unterricht an der öffentlichen Schule mehrfach nur dank der Einstufung in eine tiefere Jahrgangsklasse folgen konnten, obwohl eine Bewilligungsbedingung für Privatschulen lautet, dass ein Übertritt zu gewährleisten ist (vgl. § 4 Abs. 1 PS-Weisungen). Mit Protokoll vom 16. September 2010 hat der Erziehungsrat die PS-Weisungen geändert und rückwirkend auf den 1. August 2010 in Kraft gesetzt. Mit dieser Teilrevision der PS-Weisungen vom 16. September 2010 hat der kantonale Erziehungsrat die Bedingungen für die Führung einer Privatschule u.a. dahingehend angepasst und in § 4ff. (PS-Weisungen) die schulischen Bedingungen konkret aufgelistet und zwar so, dass neu in § 4a bis § 4d die personellen sowie räumlichen Bedingungen wie auch die Meldepflicht sowie Ausnahmen neu geregelt wurden; derweil wurde in § 4 Abs. 2 der PS-Weisungen bezüglich der Zeugnisse die bisherige Bestimmung lediglich wiederholt (vgl. GS 22-119; vgl. hierzu ferner VGE III 2014 19/20 vom 25.6.2014 Erw. 1.6).

2.4.2

Ferner wurden bei der Teilrevision im Jahre 2010 die vormals unbefristeten Bewilligungen der privaten Volksschulen in befristete umgewandelt; die privaten Schulen wurden insoweit verpflichtet, alle vier Jahre eine erneute Bewilligung für die Weiterführung beim Erziehungsrat zu beantragen; dabei werden sie alle vier Jahre durch die Abteilung Schulcontrolling mit einer gezielten Überprüfung beurteilt (vgl. § 3 Abs. 2 der PS-Weisung [GS 22-119]; ferner RRB Nr. 1014/2016 vom 13.12.2016 betr. Beantwortung der Interpellation I 3/16 S. 3 Erw. 2.2.1).

2.5

Anlässlich einer weiteren Teilrevision der PS-Weisungen wurde mit Erziehungsratsbeschluss vom 23. Juni 2017 der § 4 Abs. 2 der PS-Weisungen auf den 1. August 2017 zudem wie folgt angepasst:

Den Schülerinnen und Schülern ist jährlich mindestens ein Zeugnis (Wortbericht und/oder Ziffernoten) auszustellen, worin Angaben über Leistung und Verhalten aufzuführen sind. Die Erziehungsberechtigten können ein Abgangszeugnis mit Noten verlangen.

Der Vergleich der ursprünglichen PS-Weisungen vom 1. Februar 2006 einerseits und der teilrevidierten PS-Weisungen vom 16. September 2010 bzw. 23. Juni 2017 zeigt, dass die Einengung des Zeugnisses auf den "Besuch der Pflichtfächer" sowie die Beschränkung der Angaben auf "minimale" gestrichen wurden. Die revidierte Fassung charakterisiert sich folglich als offener und weiter gefasst.

Dispositiv

3.1 Der konstanten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt ein grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicher-heit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Den Behörden ist es aber nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn sie zur Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung gehandhabt worden ist; die Praxisänderung muss grundsätzlich erfolgen, darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen (vgl. Urteil des BVGer B-5092/2009 vom 12.11.2009 Erw. 6 m.H.a. BGE 127 I 49 Erw. 3c; BGE 125 II 152 Erw. 4c/aa; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012, Rz. 1660 ff.). Wenn eine unverändert bestehende Regelung künftig konsequenter umgesetzt wird, ist fraglich, ob eine Praxisänderung im Rechtssinne vorliegt. Des Weiteren kann eine Praxisänderung nur dann vorliegen, wenn überhaupt über längere Zeit eine gefestigte Praxis bestanden hat, das heisst in mehreren Fällen jeweils gleich entschieden wurde und so eine Vertrauensbasis für künftige Fälle begründet wurde. Eine ständige Praxis kann nicht auf einzelne Fälle zurückgeführt werden (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 1666; vgl. zum Ganzen: VGE III 2014 19/20 vom 25.6.2014 Erw. 3.2).

3.2 Das Verhalten einer Behörde kann unter Umständen beim Betroffenen berechtigte Erwartungen wecken, die bei gegebenen Voraussetzungen gestützt auf Art. 9 BV zu schützen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet dieses in Art. 9 BV verankerte Recht auf Vertrauensschutz u.a., dass eine (selbst unrichtige) Zusicherung oder Handlung einer Behörde unter bestimmten Umständen Rechtswirkung entfalten kann und mithin eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Privatperson gebietet (statt vieler vgl. BGE 127 I 31 Erw. 3a). Damit der Vertrauensschutz angerufen werden kann, braucht es indes eine Vertrauensgrundlage, eine Handlung eines staatlichen Organs, welche beim betroffenen Bürger berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen entstehen lässt. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (statt vieler BGE 129 I 161 Erw. 4.1; vgl. BGE 143 V 95 Erw. 3.6.2; BGE 137 II 182 Erw. 3.6.2; BGE 137 I 69 Erw. 2.5.1, je m.H.). Das Vertrauen des Bürgers wird nur geschützt, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. VGE III 2014 19/20 Erw 3.3; BGE 120 Ib 317 Erw. 3a; Urteil BGer 1C_43/2008 vom 9.4.2008 Erw. 5.4) und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 141 V 530 Erw. 6.2; BGE 137 II 182 Erw. 3.6).

4.1.1 Die im Jahre 1983 gegründete Beschwerdeführerin verfügt(e) mindestens seit dem Jahr 1995 über definitive sowie befristete Bewilligungen, welche ihr entsprechend die Einhaltung der Rahmenbedingungen zur Bewilligung von privaten Volksschulen attestierten bzw. attestieren. Seit der Gründung erlaubte der Erziehungsrat unbestrittenermassen denn auch der Beschwerdeführerin den Privatschulunterricht ohne die Ausstellung eines jährlichen Zeugnisses (Wortbericht und/oder Ziffernoten) zu Handen ihrer Schülerinnen und Schüler, dies abweichend von den seit dem 1. August 2006 neu in Kraft getretenen PS-Weisungen betreffend ein jährlich erforderliches Zeugnis.

4.1.2 Aus den "Entwicklungshinweisen" der jeweiligen Evaluationsberichte, welche die Beschwerdeführerin jeweils innerhalb von vier Jahren bis zur nächsten Evaluation anzugehen und umzusetzen hatte, ergibt sich, dass die jeweiligen Vorgaben im Rahmen der schulspezifischen Rahmenbedingung immer umgesetzt wurden; dies betraf insbesondere die Gründung eines Schulrates, die Anstellung von Lehrperson für Fremdsprachen, die häufigere Anwendung der Standardsprache, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der hohen Qualität der Schule sowie die Einhaltung bzw. Durchsetzung der Hausordnung bei allen Schülerinnen und Schülern, auch bei den eigenen Familienmitgliedern (vgl. Evaluationsbericht vom 19.1.2006 S. 9 [Bf-act. 3], Evaluationsbericht vom 22.4.2010 S. 10 [Bf-act. 4] sowie Evaluationsbericht vom 26.3.2015 S. 14/17 [Bf.-act. 5]).

4.1.3 Konkret wird im Evaluationsbericht des Amtes für Volksschulen, Fachstelle Schulbeurteilung FSB (Evaluation), vom 19. Januar 2006 bei den Stärken u.a. aufgeführt, dass die Lehrpersonen ihre Beobachtungen schriftlich festhielten und diese alle drei Kompetenzbereiche (Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz) umfassten und das Kind in seiner Rolle zeigten. Dieser Evaluationsbericht beinhaltet auch die Resultate der Auswertung einer Befragung von Schülern, Eltern und Lehrpersonen zu dreizehn gleichlautenden Fragen bzw. "Items". Item 9 lautete "Die LP [Lehrperson] besprechen mit mir meine Leistungen und Lernfortschritte"; als Bewertungen stehen die vier Stufen Doppelminus (--), Minus (-), Plus (+) sowie Doppelplus (++) zur Verfügung. Hierzu hält der Evaluationsbericht fest: „Die Besprechung von Leistungen und Lernfortschritten wird von den Eltern weit höher eingeschätzt, als von den direkt Betroffenen" (d.h. Schüler und Lehrpersonen) (vgl. S. 7 f. [Item 9]).“ Die Balkendiagramme zeigen bei den Elternangaben einen Anteil von rund 80 % Doppelplus, 10 % Plus und je 5 % Doppelminus sowie Minus; bei den Schülerangaben von rund 20 % Doppelplus, 40 % Plus, 25 % Minus und 15 % Doppelminus; bei den Lehrpersonen von 75 % Plus und 25 % Doppelminus.

Das Fehlen einer periodischen Beurteilung wird weder bei den Stärken noch bei den Schwächen genannt noch findet sich eine diesbezügliche Bemerkung bei den Entwicklungshinweisen, die im Hinblick auf eine nächste Evaluation umzusetzen sind.

4.1.4 Im Evaluationsbericht vom 22. April 2010 wird einleitend festgehalten (S. 3), dass die Philosophie der Schule mit den Vorgaben des kantonalen Lehrplans nicht unter einen Hut zu bringen sei. Der Erfolg der Schule zeige auf, dass es gelinge mit anderem Paradigma die Ziele auch zu erreichen. Unter "Schwächen" wird unter anderem Folgendes ausgeführt (S. 6):

Sehr vieles an dieser Schule ist anders als in der öffentlichen Schule. So sind "Mängel" eben doch keine Mängel, weil ein akribisch abgestimmtes anderes Lehr- und Lernverständnis dahintersteckt. Ein Produkt z.B. eine Zeichnung oder ein fertig genähtes Kleid wird nicht mit einer Note bewertet. Der/die Betroffene wird auch nicht gelobt für diese Leistung. Sie erhält vielleicht folgenden Kommentar: "Mir gefällt es und dir?" Dahinter steckt eine Philosophie, die ich hier nicht weiter ausführen will. Also: Wenig oder nicht gelobt werden, ist an dieser Schule keine Schwäche. Ebenso gibt es keine Lektionen mit Zielvorgaben und deren Überprüfung. Jeder beschäftigt sich so lange mit einem Gegenstand, wie dieser für ihn interessant ist.

Dieser Evaluationsbericht beinhaltet erneut auch die Resultate der Auswertung der Beantwortung derselben Fragen ("Erhebungsinstrument Evaluationszielscheibe") wie der Bericht aus dem Jahr 2006 (S. 6 ff.). Die Balkendiagramme zu Item 9 (Besprechung von Leistungen und Lernfortschritten) zeigen bei den Elternangaben einen Anteil von rund 80 % Doppelplus, 15 % Plus und 5 % Doppelminus; bei den Schülerangaben von rund 20 % Doppelplus, 55 % Plus, 20 % Minus und 5 % Doppelminus; bei den Lehrpersonen von je 50 % Minus und Doppelminus. Erneut wird textlich auch festgehalten (S. 9), dass die Besprechung von Leistungen und Lernfortschritten von den Eltern weit höher eingeschätzt wird als von den "direkt Betroffenen" (d.h. Schüler und Lehrpersonen). Ferner wird das Fehlen periodischer Leistungsbeurteilungen wiederum weder als Schwäche genannt noch bei den Entwicklungshinweisen, die im Hinblick auf die nächste Evaluation umzusetzen sind, aufgeführt.

4.1.5 Die Evaluation 2014 wurde von anderen Evaluatoren als die beiden vor-ausgegangenen 2006 und 2010 vorgenommen. Im Evaluationsbericht vom 26. März 2015 wird vorerst festgehalten, dass das von der Abteilung Schulevaluation für die externe Evaluation von Klein- und Privatschulen erarbeitete Beurteilungsmodul auch für die A.________ eingesetzt werde. Die sowohl für das Modul "Lebensraum Schule" als auch für die Meta-Bereiche "Qualitätssicherung und -entwicklung", "Personalführung und -entwicklung" sowie "Beurteilung und Leistungsmessungen" bestimmten Qualitätsstandards zeigten sich für die A.________ "nicht immer passend, selbst wenn die Standards für Montessori-Schulen berücksichtigt wurden". Die A.________ gehe betreffend eigenständigem Lernen und dem "nichtdirektiven Erziehungsstil" noch einen Schritt weiter als übliche Montessori-Schulen (S. 5 f. Ziff. 2.2).

Unter "Ausgangslage" machen die Evaluatoren unter anderem folgende Ausführungen (S. 7 Ziff. 3):

(…). Die Schule richtet sich seit ihrer Gründung hauptsächlich nach der Philosophie der bekannten Pädagogin Maria Montessori aus. Seit rund 15 Jahren orientiert sie sich zudem an der deutschen Pädagogin Rebeca Wild, die spätestens seit 1997 die nichtdirektive Erziehung prägt. Die nichtdirektive Erziehung, auch «nicht direktive Begleitung» genannt, …. . Ein wichtiger Aspekt dieser Begleitung ist, dass die Kinder Entscheidungen treffen dürfen, die ihren eigenen Bedürfnissen entsprechen und nicht den Vorstellungen oder Forderungen der Erwachsenen. Die an der Schule anwesenden Erwachsenen überlassen den Kindern die Verantwortung und die Entscheidungsfreiheit, wann, wie, wo, mit wem, was und wodurch sie lernen möchten. An der A.________ wird eigenständiges Lernen kompromisslos gelebt. …

Das Lernen passiert an der A.________ auf vollkommen andere Weise als an der Volksschule. Es findet an der Schule kein Unterricht statt und es gibt keine geführten Sequenzen. In diesem Sinn hat es auch keine Lehrerinnen und Lehrer. … Ihre Hauptaufgabe besteht darin, eine vertrauensvolle Beziehung zu den Kindern zu schaffen und die Umgebung so zu gestalten, dass die Kinder die Erfahrungen machen können, die sie zum Lernen und für ihre persönliche Entwicklung benötigen. (…).

In der Zusammenfassung der Evaluationsergebnisse wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Lernfortschritte der Kinder und Jugendlichen "bewusst nicht bewertet und nicht kommentiert" werden. Die Schülerschaft werde nicht beurteilt, es gebe keine Prüfungen, keine Noten und keine Zeugnisse (S. 9 Ziff. 4.1). Unter "Detaillierte Ergebnisse und Beurteilungen" wird erneut hervorgehoben, dass "die Leistungen und Lernfortschritte der Kinder bewusst nicht bewertet und auch nicht kommentiert" werden (S. 10 Ziff. 4.2.1). In den Dimensionen "Unterstützung der Schülerinnen und Schüler" sowie in dessen Teilbereich "Individuelle Unterstützung" erhält die Schule das zweitbeste Prädikat ("fortgeschrittene Entwicklungsstufe" bzw. "gut erreicht"), im Teilbereich "Intrinsische Motivation der Schülerschaft" das beste Prädikat ("exzellente Stufe" bzw. "übertroffen"); im Teilbereich "Lernfortschritte erkennen" erhält die A.________ kein Prädikat (bzw. "Entwicklung nicht angestrebt").

Weiter hält der Bericht fest, auch sei es der Schulleitung ein zentrales Anliegen, dass die A.________ eine gute Schulqualität aufweise. Daher sei sie immer an der Schule präsent und erkenne Schwächen sofort und versuche diese nach Möglichkeit schnell zu beseitigen. Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung wie kollegiale Hospitation oder Eltern- und Schülerfeedbacks würden nicht institutionalisiert eingesetzt; gleichwohl könnten Schülerinnen und Schüler jederzeit Rückmeldungen geben; ebenfalls würden regelmässige Diskussionsrunden mit den Eltern zur Qualitätssicherung beitragen. In einem kleinen Team geschehe die Qualitätssicherung vor allem durch das Gespräch zwischen Schulleitung und Mitarbeitenden (S. 13 Ziff. 4.2.2).

Unter "Beurteilung und Leistungsmessungen" machen die Evaluatoren folgende Angaben (S. 15 f.):

In der A.________ wird die Schülerschaft nicht beurteilt, messbare Leistungen bleiben aus. Es gibt keine Prüfungen, keine Noten und keine Zeugnisse. Bewertungen der Arbeiten der Kinder sind nicht erwünscht. Die Tätigkeiten der Kinder werden nicht kommentiert und die Kinder werden nicht auf ihre Arbeiten angesprochen. Zeigen die Schülerinnen und Schüler den Erwachsenen ihre Werke, so werden sie nach ihrer Meinung zum Vollbrachten gefragt. Gelobt wird in der Regel nicht. Beim Austritt aus der Schule bekommt jeder Schüler, jede Schülerin einen Bericht über die Zeit an der A.________. Darin werden die Besonderheiten der Schule beschrieben. Zusätzlich gibt es von der Schulleiterin eine Einschätzung in welchem Niveau die Schülerin an der Volksschule reüssiert hätte. Von den offiziellen Leistungsmessungen wird nur das Stellwerk gemacht. Die Schüler und Schülerinnen können dabei beim Lösen der Aufgaben Hilfe und Hilfsmittel in Anspruch nehmen. Die Resultate werden ausgewertet und besprochen. Die Orientierungsarbeiten werden aufgelegt und das Klassecockpit wird nicht durchgeführt. Als Grund gibt die Schulleitung an, dass es wegen des sehr unterschiedlichen Leistungsstandes der einzelnen Kinder kaum durchzuführen und sinnvoll auswertbar sei. Diese Verletzung der kantonalen Vorgaben ist seit längerem ein Streitpunkt zwischen Schule und dem Amt für Volksschulen und Sport.

Entsprechend erhielt die Beschwerdeführerin in der Dimension "Beurteilungen und Leistungsmessungen" sowie im Teilbereich "Stellwerk" das Prädikat "fortgeschrittene Entwicklungsstufe", im Teilbereich "Beurteilung" indessen kein Prädikat bzw. im Teilbereich "Klassencockpit" und "Orientierungsarbeiten" das Prädikat "erhöhte Defizitstufe".

Bei den Entwicklungshinweisen sind die Beurteilungen und Leistungsmessungen wiederum kein Thema. Empfohlen wurde nur, mittelfristig die Nachfolgeregelung der Schule anzugehen, damit die A.________ "in Zukunft mit einer anderen Schulleitung bestehen und ihren Prinzipien treu bleibt".

4.1.6 Der wiederum von anderen Evaluatoren als den Vorgenannten erstellte Evaluationsbericht vom 7. November 2019 (Vi-act. 3) zur gezielten Qualitätsprüfung der A.________ weist bezüglich der Philosophie der A.________ darauf hin, dass kein traditioneller Unterricht erteilt werde (S. 1f.); es herrsche eine hohe intrinsische Motivation, wonach alle Kinder aus eigenem Antrieb arbeiten würden; sie erledigten alles, weil sie es möchten; vieles werde beim Lernen entdeckt und weiterentwickelt; oftmals geschehe dies in der Gruppe oder mit einem Partner, sodass die Schüler voneinander profitieren und lernen würden. Aktiv würden die Erwachsenen sehr selten eingreifen; die Aufmerksamkeit der Erwachsenen sei jedoch trotz passiver Unterstützung aussergewöhnlich hoch; sie würden die laufenden Lernfortschritte bei allen ihnen anvertrauten Kindern erkennen, obschon diese weder bewertet noch schriftlich festgehalten werden; die Erziehungsberechtigten bejahten diese Beobachtungen sehr anerkennend (S. 2 [Beurteilung, Schulgestaltung]). Infolge der nichtdirektiven Erziehung werde die "hierarchische" Ebene zwischen den Kindern und den Erwachsenen verschoben; die Ansprechpersonen seien für die Kinder da und würden deren Wünsche und Begehrlichkeiten erfüllen, wobei sie keinerlei Druck ausgesetzt würden; es zeige sich, dass der Umgang zwischen der Schülerschaft und den Erwachsenen in der A.________ trotzdem, oder vielleicht gerade deshalb, sehr wertschätzend und vertrauenswürdig sei. Als Fazit hält der Bericht fest (S. 3):

Die Stärken der A.________ liegen in der konsequenten Förderung der intrinsischen Motivation und der überfachlichen Kompetenzen. Es besteht eine hohe Nachfrage und Interesse für diese Schulform. Die Schulführung leistet viel, um möglichst allen Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden. Die Schülerinnen und Schüler der A.________ weisen sehr gute Fähigkeiten in der Selbst- und Sozialkompetenz aus, welche im Lehrplan 21 in den überfachlichen Kompetenzen eingeordnet werden. Es besteht das Risiko, dass einzelne Schülerinnen und Schüler die A.________ mit schulischen Defiziten verlassen. Die Schulleitung hat einen Überblick über den weiteren Ausbildungsweg der mittlerweile fast 100 Ehemaligen. Gemäss Auskunft der Schulführung können diese Schülerinnen und Schüler nach einer Eingewöhnungszeit den schulischen Anforderungen einer Berufsschule nachkommen.

Die A.________ verzichtet auf die freiwillige Teilnahme an den kantonalen Leistungsmessungen.

Der Umgang untereinander sowie in der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten ist sehr angenehm und ermöglicht eine gute Lernkultur. Die Schulführung und die Erwachsenen setzen ihre klaren Ziele und Visionen konsequent um. …

Es darf festgehalten werden, dass die überprüften Kriterien "Schulgestaltung" und "Schulklima und Schulkultur" den Vorgaben der situativ angepassten Qualitätskriterien des Orientierungsrahmens Schulqualität mit Blick auf die besondere Schulform zu einem grossen Teil entsprechen.

Prof. C.________ sel., Titularprofessor für Pädiatrie, Universität Zürich, legt mit Stellungnahme vom 21. August 2020 dar (Bf-act. 7), dass die A.________ in einem hohen Masse die Anforderungen für einen entwicklungsgerechten Umgang mit ihren Schülerinnen und Schülern erfülle; einerseits stehe das Kind als Person für den Erwachsenen immer über seiner Leistung und seinem Verhalten und andererseits seien die Lernerfahrungen, die das Kind mache, genauso wichtig, wie sich die Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen. Ferner weist er darauf hin, dass es an der A.________ keine Hausaufgaben, keine Tests, keine Noten und Zeugnisse und keine Strafen, sondern friedliches Spielen, Zusammensein, viel Austausch untereinander, wertschätzende Kommunikation und freundliche Begegnungen gebe. Bewertungen und Beurteilungen wirkten sich nachteilig auf dieses selbstbestimmte Lernen der Kinder aus. Da die Schülerinnen und Schüler in der A.________ jedoch keine negativen Lernerfahrungen machten, d.h. den Lehrpersonen nicht genügen müssten bzw. nichts falsch oder richtig machten, trauten sie sich zu jederzeit alles lernen zu können, was sie interessiere; das Lernen finde in diesem Sinne weder für die Schule noch für den Lehrer und auch nicht für gute Noten statt. Sie lernten aus sich heraus, weil sie es brauchten, für ihr Leben und ihre Entwicklung. Die mehr als 30-jährige Erfahrung der A.________ zeige, dass dieses jahrelange selbsttätige, nie bewertete Lernen in einer interessanten Umgebung und in einer Atmosphäre der Geborgenheit die Kinder zu besonders lebenstüchtigen und zufriedenen Erwachsenen werden lasse.

4.2 Aktenmässig erstellt bzw. unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 1995 über eine definitive Betriebsbewilligung "Primarschule" und eine definitive Betriebsbewilligung "Sekundarschule" (seit 2000) verfügt (vgl. Verfahren III 2020 147: Bf-act. 5). Die alsdann - anlässlich der Teilrevision im Jahre 2010 eingeführte - auf vier Jahre befristete Bewilligung zur Weiterführung einer privaten Volksschule wurde vom Erziehungsrat mit Beschluss Nr. 17 vom 29. April 2016 bis Ende des Schuljahres 2019/2020 bzw. mit dem in casu mitangefochtenen Beschluss Nr. 6 vom 14. Februar 2020 bis Ende des Schuljahres 2023/2024 erteilt bzw. verlängert (vgl. RRB Nr. 653/2020 vom 8.9.2020 Ingress Lit. A und B; Erziehungsratsbeschluss Nr. 6 vom 14.2.2020 S. 1 Ziff. 1). Insofern erweist sich der Hinweis des Erziehungsrates, das Bewilligungsverfahren für vier Jahre sei erstmals nach der Revision der PR-Weisungen von 2017 erfolgt, als unzutreffend (vgl. hierzu auch vorstehend Erw. 2.4.2).

4.3.1 Unbestritten ist des Weiteren auch, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung im Jahre 1983 bis dato und entgegen der seit 2006 geltenden Weisungsbestimmung keine Zeugnisse bzw. Bewertungsberichte zu Handen ihrer Schüler ausgestellt hat und auch nicht auszustellen hatte.

4.3.2 Das Erfordernis des Ausstellens eines Zeugnisses (Wortbericht und/oder Ziffernoten) war indes bereits in § 4 Abs. 2 der PS-Weisungen vom 1. Februar 2006 enthalten und ist bei den Teilrevisionen vom 16. September 2010 sowie vom 23. Juni 2017 im Wesentlichen unverändert bzw. identisch geblieben (vgl. vorstehend Erw. 2.3ff.), worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (vgl. Replik vom 22.10.2020 S. 2 Ziff. 3a). Die Bewilligungen wurden indessen in ausdrücklicher Würdigung und Berücksichtigung der der A.________ eigenen pädagogischen Philosophie und Zielsetzungen, wozu insbesondere auch der Verzicht auf institutionalisierte periodische Zeugnisse und Beurteilungen gehört, und in Respektierung dieses Verzichts ohne anderslautende Auflagen erteilt.

4.3.3 Erstmals mit Erlass des vorliegend mitangefochtenen Beschlusses vom 14. Februar 2020 verlangt der Erziehungsrat gestützt auf die PS-Weisungen 2006 für die Bewilligung des Schulbetriebes auflageweise die Ausstellung eines jährlichen Zeugnisses. Er macht im vorliegenden Verfahren sinngemäss geltend, dass die rechtlichen, im Jahre 2006 in Kraft getretenen Weisungsbestimmungen zuvor zurückhaltend durchgesetzt worden seien. Der Erziehungsrat will mithin seit der letzten Teilrevision der PS-Weisungen vom 23. Juni 2017 als Bewilligungsbehörde neu offenbar vermehrt darauf achten, dass alle bewilligten privaten Volksschulen die PR-Weisungen erfüllen und "Ausnahmebewilligungen" nicht mehr erteilt werden sollen. Er will also das Erfordernis des Ausstellens eines Zeugnisses bei den Privatschulen konsequenter umsetzen mit der Begründung, die revidierten PS-Weisungen sähen keine Ausnahmebewilligung vor, und der Erziehungsrat wolle hiervon auch nicht mehr abweichen (vgl. Vernehmlassung des Erziehungsrates vom 15.9.2020 S. 2 [oben] Ziff. 1; Vernehmlassung des Regierungsrates vom 8.9.2020 S. 2 Ziff. 3.1; angefochtenen RRB Nr. 653/2020 vom 8.9.2020 Erw. 3.2/5.2).

5.1 Bereits klargestellt wurde, dass sich die Rechtslage hinsichtlich der Beurteilung der Schüler an Privatschulen grundsätzlich nicht geändert hat (vgl. vorstehend Erw. 2.3f.). Die Haltung des Erziehungsrates, inskünftig darauf zu achten, dass den Weisungsbestimmungen bei Privatschulen auch Nachachtung verschafft wird, wozu auch die jährliche Ausstellung eines Zeugnisses (in Form eines Wortberichts oder von Noten) gehört, gibt grundsätzlich keinen Anlass zur Beanstandung. Vielmehr versteht sich von selbst, dass vom zuständigen Gesetzgeber (bzw. Verfasser von Verordnungen und Weisungen etc.) erlassene Bestimmungen auch entsprechend vollzogen werden. Es darf nicht aus den Augen verloren gehen, dass zum einen auch an Privatschulen den Kindern und Jugendlichen eine angemessene und qualitativ gute Grundausbildung zu vermitteln ist. Zum andern muss auch an Privatschulen während der (obligatorischen) Schulzeit der allfällige Übertritt von einer Privatschule an die öffentliche Volksschule wie auch nach Abschluss der Schulzeit der Übertritt in eine Berufslehre, eine weiterführende Schule oder eine anderweitige Anschlusslösung gewährleistet werden können. Insofern erweist es sich zweifelsohne als rechtmässig, mit der Bewilligung für einen privaten Schulbetrieb gestützt auf die PS-Weisungen auflageweise auch das Erfordernis eines jährlichen Zeugnisses (in Worten oder mittels Noten) zu verknüpfen. Zudem ist auch der Gleichbehandlung der Privatschulen im Kanton Schwyz Beachtung zu schenken. Schliesslich gilt es auch, eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, was letztlich auch der Rechtssicherheit dient.

5.2 Die A.________ verfolgt seit ihrer Gründung ein besonderes Schulkonzept, namentlich das der nichtdirektiven Erziehung bzw. des intrinsischen Lernens; hieran hat sich bis heute nichts geändert. Zum eigentlichen Kern des Schulkonzepts gehört, dass keine Bewertung der Arbeiten bzw. der Leistungen der Kinder erfolgt, wie dies die Vorinstanz auch in ihrer Bewilligung vom 29. April 2016 anerkannt hat (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30.9.2020 S. 3 Ziff. 7). Die Bildungsbehörden haben entsprechend bis dato geduldet, dass die Beschwerdeführerin keine Zeugnisse (weder als Wortbericht noch als Noten) an ihre Schülerinnen und Schüler aushändigte. Hieraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf eine Perpetuierung dieser Praxis ableiten. Die allvierjährigen Schulevaluationen und die auf vier Jahre begrenzte Schulbewilligung stehen der Entstehung eines schützenswerten Vertrauens entgegen. Dem Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts kommt vorliegend nicht nur eine hohe Bedeutung zu, sondern auch ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. vorstehend Erw. 5.1). Allein ein längerer Zeitraum der Duldung, dass kein periodisches (jährliches) Zeugnis auszustellen war, genügt mithin nicht, um weiterhin Anspruch auf ein Abweichen vom Gesetz bzw. den PS-Weisungen zu haben. Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert die Behörde grundsätzlich nicht daran, diesen Zustand zu einem späteren Zeitpunkt zu beheben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016 Rz. 652).

5.3 Was das bewertungsfreie pädagogische Konzept, mithin die inhaltliche Seite anbelangt, ist ein gewisser Widerspruch in der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht übersehbar.

Zwar legt die Beschwerdeführerin glaubhaft dar und lässt sich aufgrund der Akten auch verifizieren, dass ihr Schulkonzept "funktioniert".

Dennoch hat die Beschwerdeführerin zum einen - zumindest während längerer Zeit - mit den Eltern wie mit den Schülern die Lernfortschritte besprochen, was gemäss den Evaluationsergebnissen insbesondere die Eltern sehr begrüsst haben. Die Lehrpersonen sollen ihre Beobachtungen zu den drei Kompetenzen zudem schriftlich festgehalten haben (vgl. vorstehend Erw. 4.1.3 f. betr. Evaluationsberichte 2006 und 2010). Wie es sich hiermit in den vergangenen rund zehn Jahren (d.h. ab 2010) verhielt, lässt sich aus den beiden letzten Evaluationsberichten (d.h. 2014 und 2019), die offensichtlich auf einem anderen Evaluationsmodell basieren, nicht eruieren. Dies ist jedoch nicht weiter von Bedeutung. Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Entwicklung zu einer bewertungsfreien Schule erst nach den beiden erwähnten Evaluationsberichten (bzw. den evaluierten Perioden) eingesetzt hat. Vielmehr wird im Evaluationsbericht 2014 immerhin darauf hingewiesen, dass regelmässige Diskussionsrunden mit den Eltern zur Qualitätssicherung beitrugen (vgl. vorstehend Erw. 4.1.5). Es ist daher nicht einsichtig, weshalb die Ergebnisse solcher mündlichen Besprechungen, welche auch Lernfortschritte betroffen haben, nicht beispielsweise Zeugnissen gleich in einem Wortbericht auch z.H. der Eltern/Schüler wie der Schulbewilligungsbehörde dokumentiert werden können.

Zum andern aber ist insbesondere unbestritten, dass alle Schülerinnen und Schüler beim Schulaustritt einen Bericht über die Zeit an der A.________ erhalten, welcher einerseits über die Besonderheiten der Schule Auskunft gibt sowie eine Einschätzung der Schulleitung vornimmt, auf welchem Niveau die Schüler an der Volksschule reüssiert hätten (vgl. Bf-act. 5 S. 15 Ziff. 4.2.2). Dieser ausführliche Wortbericht hat den Zweck einer informativen Hilfestellung an die Adresse derjenigen Personen, die mit den Jugendlichen beruflich (oder anderweitig) zu tun haben werden ohne mit dem Bildungskonzept der A.________ vertraut zu sein (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30.9.2020 S. 9 Ziff. 13). Insoweit kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenen RRB Nr. 653/2020 vom 8.9.2020 Erw. 4.2 und Erw. 5.1ff.) gesagt werden, dass ein Zeugnis (wobei vorab der Wortbericht in Frage kommen dürfte) auch mit dem Bildungskonzept (intrinsisch motivierte Bildung) der Beschwerdeführerin durchaus vereinbar ist. Umkehrt ist jedenfalls auch nicht erkennbar, dass und wie jemand aus einem solchen periodischen (jährlichen) Zeugnis einen Nachteil erleiden könnte. Ein jährlicher Bericht dürfte sich im Einzelfall so oder anders ohnehin aufdrängen, wenn ein Schüler/eine Schülerin die A.________ noch während laufender obligatorischer Schulpflicht verlassen möchte.

Insgesamt sind in Würdigung der gesamten Umstände keine hinreichenden Gründe ersichtlich, welche für den von der Beschwerdeführerin geforderten, generellen Verzicht auf das Zeugniserfordernis bzw. gegen die Auflage des Erziehungsrates, einen jährlichen Bericht zu erstellen, spricht. Namentlich ist nicht erkennbar, dass und/oder inwieweit das pädagogische Konzept der Beschwerdeführerin deswegen Schaden nehmen könnte.

5.4.1 Die Schulbewilligungsbehörden haben seit 2006 in Rücksichtnahme auf das geltend gemachte Schulkonzept der Beschwerdeführerin entgegen dem klaren Wortlaut der PS-Weisungen davon abgesehen, auf die Durchsetzung der Erstellung von jährlichen Zeugnissen (Wortbericht und/oder Ziffernnoten) zu pochen. Es ist unbekannt, ob andere Privatschulen eine gleiche Privilegierung erfuhren; angesichts des Fehlens diesbezüglicher Vorbringen in den Rechtsschriften ist nicht hiervon auszugehen. Der Verzicht auf die Durchsetzung der PS-Weisungen erfolgte nicht gestützt auf eine Ausnahmebewilligung (wofür es in den PS-Weisungen, soweit ersichtlich, keine Grundlage gibt). Die erstmalige Auflage eines jährlichen Zeugnisses ist mithin als Praxisänderung in der Bewilligungserteilung gegenüber der Beschwerdeführerin zu verstehen.

5.4.2 Die Änderung einer bestehenden Praxis muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die im Interesse der Rechtssicherheit umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (BGE 136 III 6 Erw. 3; vgl. auch vorstehend Erw. 3.1). Eine in dieser Weise begründete Praxisänderung verstösst grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben. Bei einer Änderung oder Klarstellung der Rechtsprechung zur Auslegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen verlangt der Grundsatz des Vertrauensschutzes allerdings, dass sich der Rechtsuchende darauf einstellen kann. Solche Änderungen müssen daher vorgängig angekündigt werden (BGE 135 II 78 Erw. 3.2). Ebenso kann sich aus dem Vertrauensschutz ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung ergeben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 710f. i.V.m. Rz. 641 m.H.).

5.4.3 Wie dargelegt (vorstehend Erw. 5.1) ist es nicht zu beanstanden, wenn und dass der Erziehungsrat die PS-Weisungen betreffend die jährlichen Zeugnisse inskünftig konsequent handhaben will. Indessen kann hierin kein als besonders gewichtiger ernsthafter sachlicher Grund erkannt werden, der eine sofortige rigide Anwendung rechtfertigen könnte. Umgekehrt kann sich, wie ebenfalls dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 5.2 f), die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen, um auf unbestimmte Zeit keine jährlichen Zeugnisse ausstellen zu müssen.

Indessen ist der Beschwerdeführerin einerseits zuzugestehen, dass die strittige Auflage für sie überraschend kam, zumal die Schulbewilligungsbehörden trotz Wissens um die (jedenfalls früher durchgeführten) Beurteilungsgespräche sowie in Anerkennung der pädagogischen Ausrichtung der Beschwerdeführerin bis anhin keine Andeutungen machten, dass die Anwendungspraxis der PS-Weisungen ihr gegenüber geändert bzw. verschärft werden sollte und ein Verzicht auf jährliche Zeugnisse nicht mehr akzeptiert würde. Anderseits liegt es nahe, dass die Beschwerdeführerin erst ein Beurteilungskonzept (Wortbericht oder Noten; Gegenstand der Beurteilung; Beurteilungsraster etc.) auszuarbeiten hat, das ihrer besonderen pädagogischen Ausrichtung gerecht werden kann, und sie hierfür nicht auf ein bestehendes Modell zurückgreifen kann. Überdies ist es notorisch, dass die Erarbeitung eines (neuen) Beurteilungskonzeptes jeweils auch einer Phase der Evaluierung bedarf. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Schuljahre 2020/2021 bis 2023/2024) noch einmal ohne die Auflage jährlicher Zeugnisse zu erteilen. Indessen wird die Beschwerdeführerin diesen Zeitraum für die Erarbeitung und Evaluierung eines mit ihren Bildungsideen möglichst kompatiblen Beurteilungskonzepts zu nutzen haben. Sinnvollerweise wird sie die Schulbewilligungsbehörde bzw. den Erziehungsrat über den Fortgang dieses Prozesses kontinuierlich informieren. Namentlich wird das Beurteilungskonzept in die vom Erziehungsrat angeordnete Qualitätsüberprüfung, welche die Abteilung Schulcontrolling bis Ende Dezember 2023 durchzuführen hat (Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 6 des Erziehungsrates vom 14.2.2020), als Voraussetzung für eine Verlängerung der Schulbewilligung einzubeziehen sein.

5.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Der angefochtene RRB Nr. 495/2020 vom 23. Juni 2020 und Ziffer 3 erstes Lemma des Beschlusses Nr. 6 des Erziehungsrates des Kantons Schwyz vom 14. Februar 2020 betreffend Auflage eines jährlichen Zeugnisses sind aufzuheben.

5.6 Was die Terminologie "Auflage" anbelangt, ist Folgendes anzufügen:

Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Bei der Suspensivbedingung tritt die Rechtswirksamkeit der Verfügung erst ein, wenn die Bedingung erfüllt ist. Bei der Resolutivbedingung endigt die Rechtswirksamkeit der Verfügung mit Eintritt der Bedingung. Eine Auflage hingegen ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Von der Bedingung unterscheidet sie sich dadurch, dass die Rechtswirksamkeit der Verfügung nicht davon abhängt, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Die Verfügung ist auch gültig, wenn die Auflage nicht erfüllt wird. Die Auflage ist - ebenfalls im Gegensatz zur Bedingung - selbständig erzwingbar (EGV-SZ 2008 B 8.2 Erw. 3.3; VGE III 2013 103 vom 19.2.2014 Erw. 2.4.1; VGE III 2009 89 vom 27.10.2009 Erw. 4.1, je mit Hinweisen).

Vorliegend dürfte es sich bei der strittigen "Auflage" bei genauer Betrachtung um eine Resolutivbedingung handeln, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Nichterfüllung der Auflage der Schulbewilligung verlustig geht. Dies geht aus dem mitangefochtenen Beschluss Nr. 6 des Erziehungsrates vom 14. Februar 2020 jedoch nicht mit der gewünschten Klarheit hervor. Indes dürfte es gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nunmehr klar sein, dass die Verlängerung der Bewilligung ab 2024/2025 nur erteilt werden kann, wenn auf diesen Zeitpunkt hin das jährliche Zeugnis (Wortbericht und/oder Ziffernoten) bei der Beschwerdeführerin in der noch zu erarbeitenden Form institutionalisiert (sein) wird.

6.1 Sinngemäss zielt die Beschwerde darauf ab, auch inskünftig unbeschränkt kein jährliches Zeugnis ausstellen zu müssen. Formell - und massgebend für die Frage des Obsiegens/Unterliegens - ist indessen einzig der angefochtene RRB Nr. 495/2020 vom 23. Juni 2020 und der mitangefochtene Beschluss Nr. 6 des Erziehungsrates vom 14. Februar 2020, der die Schulperiode bis 2023/2024 betrifft. Insofern obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig.

6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Vorinstanzen bzw. werden dem Kanton auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).

6.3.1 Zudem wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vor-instanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dem Gericht eine Kostennote im Gesamtbetrag von Fr. 9'618.35 eingereicht. Diese weist einen Zeitaufwand von 36h 20' sowie Barauslagen von Fr. 33.50 aus. Geltend gemacht wird zur Hauptsache ein Stunden-Ansatz von Fr. 250.--/h, in geringem Umfang von 135.--/h bzw. Fr. 300.-/h (jeweils inkl. MwSt.).

6.3.2 Im Rechtsmittelverfahren hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung richtet sich dabei nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

6.3.3 Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht befolgen bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteil BGer 2A.453./2004 vom 23.3.2005 Erw. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 m.H.a. die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die dargelegte Rechtspraxis stellt keinen Widerspruch zu Art. 29 BV dar. Unmittelbar aus der Verfassung ergibt sich für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Parteientschädigung. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht nur und insoweit, als ein solcher im Gesetz vorgesehen ist (vgl. BGE 104 Ia 9 Erw. 1; 117 V 401 Erw. 1b; Pra 2002 Nr. 186 Erw. 2; 2A.468/2005 vom 7.4.2006 Erw. 3.4). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE III 2018 194 vom 12.2.2019 Erw. 5.2.2; VGE 2016 188 vom 29.5.2017 Erw. 8.2.2; VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4 m.H.).

6.3.4 Vorab ist der Stundenansatz auf Fr. 220.-- (inkl. MwSt.) zu reduzieren. Dann rechtfertigt sich auch eine erhebliche Reduktion der in Rechnung gestellten Stunden. So hat der instruierende Richter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. September 2020 (im Verfahren III 2020 147) dargelegt, dass sich die Einreichung einer neuen Beschwerde grundsätzlich erübrige (vgl. vorstehend Ingress F. 3). Der vom 11. September 2020 bis und mit zur Einreichung der weitgehend identischen Eingabe vom 30. September 2020 ausgewiesene Aufwand von über fünf Stunden erweist sich daher vorab als überflüssig bzw. nicht entschädigungsberechtigt. Für die Replik vom 22. Oktober 2020 (vier Seiten inkl. Rubrum) werden am 21./22. Oktober über neun Stunden ausgewiesen; die Disproportionalität ergibt sich allein hieraus wie auch aus dem Vergleich mit dem für die initiale Beschwerde geltend gemachten Aufwand. Des Weiteren werden über weite Strecken und wiederholt Ausführungen zum Konzept der A.________-Schu-le gemacht, wobei es sich weitgehend um Paraphrasen von vorbestehenden Berichten handeln dürfte. Insbesondere ist jedoch den Vorgaben des GebTRA Rechnung zu tragen, d.h. einerseits dem Tarifrahmen von Fr. 300.-- bis maximal Fr. 8'400.--, anderseits den Beurteilungskriterien. Bei der Wichtigkeit der Streitsache kann dabei nicht allein auf die subjektive Sicht des Rechtsuchenden abgestellt werden. Die Wichtigkeit ist vorliegend ohnehin insofern zu relativieren, als mit der strittigen und vorliegend aufzuhebenden Auflage kein besonders intensiver Eingriff (im Sinne der Gefährdung ihrer Existenz) in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin verbunden ist. Die Schwierigkeit des Falles ist nicht allzu hoch zu veranschlagen; gemessen hieran ist der erbrachte bzw. ausgewiesene Arbeitsaufwand als überhöht zu veranschlagen. Insgesamt erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.), d.h. von einem entschädigungsberechtigten Aufwand von rund vierzehn Stunden zu Fr. 220.--, noch als vertretbar.

6.4.1 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- neu dem Kanton aufzuerlegen.

6.4.2 Der im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren noch nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1.1 In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Beschluss des Regierungsrates RRB Nr. 653/2020 vom 8. September 2020 sowie Ziffer 3 erstes Lemma des Beschlusses Nr. 6 des Erziehungsrates des Kantons Schwyz vom 14. Februar 2020 im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 5.4.3) aufgehoben.

1.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu dem Kanton auferlegt.

1.3 Für das regierungsrätliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

3. Die Vorinstanz bzw. der Kanton hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB; unter Beilage der beschwerdeführerischen Eingaben vom 20./23.11.2020)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der beschwerdeführerischen Eingaben vom 20./23.11.2020)

- den Erziehungsrat des Kantons Schwyz (EB; unter Beilage der beschwerdeführerischen Eingaben vom 20./23.11.2020)

- und das Bildungsdepartement, Amt für Volksschulen und Sport (unter Beilage der beschwerdeführerischen Eingaben vom 20./23.11.2020).

Schwyz, 8. Januar 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

25. Januar 2021

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§ 10 VSG

§ 55 VSG

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§ 69 VSG

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