III 2020 182
Kammergericht
28. Juni 2021Deutsch56 min
A. D.________ (geb. am ____19__, nachfolgend Kindsmutter genannt) und A.________ (geb. am ____19__, nachfolgend Kindsvater genannt) sind die Eltern der gemeinsamen Tochter F.________ (geb. am ____20__). Die Eltern trennten sich nach der Aktenlage im Jahre 2019 aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen (vgl. die Verfügung der Kantonspolizei vom 7.1.2019 mit Rayon- und Kontaktaufnahmeverbot = Vi-act. 3.3).
Source sz.ch
III 2020 182
Entscheid vom 28. Juni 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,
Vorinstanz,
D.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Regelung des persönlichen Verkehrs)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. D.________ (geb. am ____19__, nachfolgend Kindsmutter genannt) und A.________ (geb. am ____19__, nachfolgend Kindsvater genannt) sind die Eltern der gemeinsamen Tochter F.________ (geb. am ____20__). Die Eltern trennten sich nach der Aktenlage im Jahre 2019 aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen (vgl. die Verfügung der Kantonspolizei vom 7.1.2019 mit Rayon- und Kontaktaufnahmeverbot = Vi-act. 3.3).
D.________ (damals noch mit dem Nachnamen "G.________") ist zudem Mutter von H.________ (geb. am ____20__, Vater von H.________ ist
I.________) und von J.________ (geb. am ____20__, Vater von J.________ ist K.________) sowie von L.________ (geb. am
____ 20__, Vater von L.________ ist K.________).
Am 22. März 2019 unterzeichneten die Eltern von F.________ eine Vereinbarung, wonach (vgl .Vi-act. 2.1.1/ Anhang 1):
- die beim Zivilstandsamt C.________ im Sinne von Art. 298a Abs. 1 ZGB abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (für F.________) beibehalten werde;
- der Kindsvater das Kind jede zweite Woche jeweils von Samstag, 8.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr betreue;
- der Kindsvater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Kind von Karfreitag, 8.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, von Fronleichnam, 8.00 Uhr, bis zum anschliessenden Sonntag, 18.00 Uhr, am 24. Dezember, 8.00 Uhr, bis 25. Dezember, 8.00 Uhr, am 31. Dezember, 8.00 Uhr, bis Neujahr (1.1.), 18.00 Uhr, betreue;
- der Kindsvater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Kind von Auffahrt, 8.00 Uhr bis zum anschliessenden Sonntag, 18.00 Uhr, von Pfingstsamstag, 8.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, am 25. Dezember, 8.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreue,
- und dem Kindsvater jährlich 5 Ferienwochen mit dem Kind zustünden (wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate im Voraus absprechen würde; falls sie sich nicht einigen könnten, komme in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien dem Vater zu, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter;
- sowie in der übrigen Zeit das Kind von der Mutter betreut werde und der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes bei der Kindsmutter sei.
Diese Vereinbarung wurde von der KESB C.________ am 23. Mai 2019 genehmigt.
B. In der Folge kam es bei der Übergabe des Kindes zu Konflikten (vgl. u.a. Vi-act. 3.22; 3.23). Mit Beschluss vom 29. Mai 2019 hat die KESB C.________ für F.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und M.________ als Beistand eingesetzt mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, welcher u.a. auch die Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts beinhaltet (Vi-act. 3.30).
In einem weiteren Beschluss vom 17. Juli 2019 hat die KESB C.________ für F.________ sowie deren gesamtes Familiensystem ab dem 14. August 2019 eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) für rund sechs Monate (mit einem Kostendach von Fr. 12'980.--) angeordnet (Vi-act. 3.45).
C. Am 10. November 2019 formulierte die zuständige Mitarbeiterin der Einrichtung N.________, welche für die sozialpädagogische Familienbegleitung eingesetzt worden war, ihre an die KESB C.________ gerichteten Empfehlungen (Vi-act. 4.14). Am 22. November 2019 folgte ein Zwischenbericht der erwähnten sozialpädagogischen Einrichtung (Vi-act. 4.23). Daraufhin teilte die KESB C.________ den Eltern mit, es sei beabsichtigt, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen (inkl. die Fragestellung zur Aufteilung der Betreuungsanteile), wobei die Eltern Gelegenheit erhielten, zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen (Vi-act. 4.24.1f.). Der Kindsvater äusserte sich mit Eingabe vom 29. November 2019 (Vi-act. 4.25) und stellte eine Ergänzungsfrage zum Umfeld des Kindes (Vi-act. 4.28).
Am 23. Januar 2020 liess der Kindsvater bei der Staatsanwaltschaft O.________ eine Strafanzeige gegen die Kindsmutter einreichen (wegen des Tatverdachts der mehrfachen Tätlichkeit zum Nachteil der Tochter, vgl. Vi-act. 4.37).
Am 28. Februar 2020 fand unter Mitwirkung der KESB C.________ sowie des eingesetzten Beistands M.________ eine gemeinsame Besprechung mit den Eltern sowie deren Rechtsvertretern statt, bei welcher es um die Ferienregelung für das erste Halbjahr 2020 ging (Vi-act. 4.51).
Am 11. April 2020 erstattete die Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP (Gutachterin SGRP) P.________ ihr 82 Seiten umfassendes Gutachten zu Fragen der Erziehungsfähigkeit und Betreuungsanteilen (Vi-act. 4.57).
Zu den Ausführungen im Gutachten nahm der damalige Rechtsvertreter der Kindsmutter am 28. Mai 2020 auf zwei Seiten Stellung (= Vi-act. 4.60), während die Rechtsvertreterin des Kindsvaters am 21. Juli 2020 eine 20 Seiten umfassende Stellungnahme einreichte (inkl. einer Auflistung von zusätzlichen Ergänzungsfragen und dem Eventualantrag, ein zweites Gutachten einzuholen, vgl. Vi-act. 4.68).
E. Am 3. August 2020 unterbreitete die KESB C.________ den Rechtsvertreterinnen der Eltern die beabsichtigten Massnahmen (Vi-act. 4.71). Dazu äusserten sich die Kindsmutter in einer Eingabe vom 14. August 2020 (Vi-act. 4.72) und der Kindsvater in einer Eingabe vom 28. August 2020 (Vi-act. 4.75).
F. Mit Beschluss Nr. IIA/003/39/2020 vom 16. September 2020 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
1. Der persönliche Verkehr zwischen F.________ und dem Kindesvater wird nach Art. 273 Abs. 3 ZGB wie folgt geregelt:
a. Jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr;
b. 5 Wochen Ferien im Jahr, verteilt auf das Jahr. Solange die Differenzen zwischen den Kindeseltern anhalten, sollen die Ferien jeweils auf eine Woche begrenzt werden. Bisher nicht bezogene Ferien werden nicht dazu angerechnet. Die Ferienwünsche sind dem anderen Elternteil jeweils mind. drei Monate im Voraus mitzuteilen. In Bezug auf die Ausdehnung der Ferien auf zwei Wochen am Stück liegt die Entscheidkompetenz beim Beistand.
2. Die am 17. Juli 2019 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB wird aufgehoben.
3. Im Rahmen der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erhält Beistand M.________ neu folgende Aufträge:
a. die Kindeseltern in der Sorge um F.________ mit Rat und Tat zu unterstützen;
b. mit F.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen;
c. F.________ in der persönlichen Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen;
d. für F.________, sofern angezeigt und notwendig, eine medizinisch-therapeutische Begleitung sowie allfällige weitere Begleitmassnahmen sicherzustellen und zu überwachen;
e. Ansprechpersonen für die involvierten Fachstellen und Fachpersonen zu sein;
f. mit dem Grossvater mütterlicherseits und der Kindesmutter zusammen das Thema der religiösen Erziehung zu thematisieren und den Rahmen dazu abzustecken;
g. die Kindeseltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen und bezüglich Ausgestaltung der Ferien zu beraten und betreffend die Ausdehnung der Ferienzeiten am Stück zu entscheiden;
h. in Zusammenarbeit mit den Kindeseltern die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und aus Sicht des Kindeswohls zu überprüfen;
i. der KESB C.________ Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen;
j. ordentlicherweise erstmals per 30. April 2021 für die Periode vom 29. Mai 2019 bis 30. April 2021 Bericht zu erstatten und diesen der KESB C.________ bis spätestens am 30. Juni 2021 einzureichen.
4. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.
5. Rechtsmittelbelehrung: (…/ Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.)
G. Gegen diesen am 21. September 2020 eingegangenen Beschluss liess der Kindsvater rechtzeitig am 21. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses Nr. IIA/03/39/2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ vom 16.09.2020 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer für berechtigt zu erklären, Tochter F.________, geb. 13.05.2017, wie folgt zu betreuen:
1.1 jede zweite Woche jeweils von Samstag, 8.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr;
1.2 in Jahren mit ungerader Jahreszahl:
- von Karfreitag, 8.00 Uhr, bis Ostermontag 18.00 Uhr;
- von Fronleichnam, 8.00 Uhr, bis zum anschliessenden Sonntag, 18.00 Uhr;
- Heiligabend (24.12.), 8.00 Uhr, bis Weihnachten (25.12.), 8.00 Uhr;
- Silvester (31.12.), 8.00 Uhr, bis Neujahr (1.1.), 18.00 Uhr;
1.3 in Jahren mit gerader Jahreszahl:
- von Auffahrt, 8.00 Uhr, bis zum anschliessenden Sonntag, 18.00 Uhr;
- von Pfingstsamstag, 8.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
- Weihnachten (25.12.), 8.00 Uhr, bis Stephanstag (26.12.), 18.00 Uhr;
1.4 während fünf Wochen Ferien pro Jahr, wovon jeweils längstens zwei Wochen am Stück.
Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien dem Vater zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
2. Es sei Dispositiv-Ziff. 3 lit. g des Beschlusses Nr. IIA/03/39/2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ vom 16.09.2020 in Bezug auf die Kompetenz von Beistand M.________, über die Ausdehnung der Ferienzeit am Stück zu entscheiden, ersatzlos aufzuheben.
3. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses Nr. IIA/03/39/2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ vom 16.09.2020 und Dispositiv-Ziff. 3 lit. g des Beschlusses Nr. IIA/03/39/2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ vom 16.09.2020 in Bezug auf die Kompetenz von Beistand M.________, über die Ausdehnung der Ferienzeit am Stück zu entscheiden, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) für beide Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten des Staates.
Erwägungen
II. Prozessualer Antrag
Es sei Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 2 des Beschlusses Nr. IIA/03/39/2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ vom 16.09.2020 aufzuheben und es sei der Beschwerde unverzüglich wieder die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
H. Mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Oktober 2020 wurde die Behandlung des Begehrens um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgeschoben bis zum Eingang der vorinstanzlichen Akten.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2020 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In dieser Vernehmlassung begründete die Vorinstanz ausdrücklich, weshalb sie sich veranlasst gesehen hatte, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
In einer Eingabe vom 24. November 2020 (an die KESB C.________) äusserte sich (unaufgefordert) ein gewisser Q.________ zur Angelegenheit.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 beantragte die Kindsmutter, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der prozessuale Antrag zur aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Nach Durchsicht der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Dezember 2021 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet. Gleichzeitig wurde nach einer ersten Prüfung der Aktenlage das prozessuale Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen mit dem Hinweis, dass diesbezüglich bis zum 8. Januar 2021 ein kostenpflichtiger (anfechtbarer) Zwischenbescheid angefordert werden könne. Innert angesetzter Frist wurde kein Zwischenbescheid beantragt.
Innert zweimal erstreckter Frist wiederholte der Beschwerdeführer mit Replik vom 1. März 2021 seine Rechtsbegehren.
Die Duplik der Beschwerdegegnerin folgte am 26. April 2021, worauf sich der Beschwerdeführer nochmals in einer Eingabe vom 10. Mai 2021 sowie die Beschwerdegegnerin in einer Eingabe vom 20. Mai 2021 äusserten.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Nach Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 Erw. 4a; 122 III 404 Erw. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 Erw. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 Erw. 5.4).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das angerufene Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9.7.2019, Erw. 2.3 mit Verweis auf BGE 117 II 353 Erw. 3; BGE 115 II 206 Erw. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15.6.2016 Erw. 3.2.2.2).
Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 Erw. 2.1; BGE 123 III 445 Erw. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6.11.2018 Erw. 3.3). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 Erw. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9.7.2019 Erw. 2.3 mit Verweis auf das Urteil 5A_514/2018 vom 20.2.2019 Erw. 4.3.2).
Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8.4.2019 Erw. 3.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 131 III 209 Erw. 5 S. 212f.).
1.2
Das Gericht ist gemäss ständiger Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 mit Verweis auf BGE 145 II 70 Erw. 5.5 S. 78; vgl. auch Urteil 1C_147/2018 vom 5.10.2018 Erw. 5.1, BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1; Urteil 1C_5/2014 vom 22.5.2014 Erw. 3.3). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Fachberichts einer sachverständigen Person ist namentlich von Bedeutung, ob dieser Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Aktenlage abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet sowie ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründet sind (vgl. zit. Urteil 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 in Anlehnung an den Beweiswert von Arztberichten im Sozialversicherungsrecht, namentlich BGE 125 V 352 Erw. 3a).
1.3
Im Übrigen kommt der Vorinstanz in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Angelegenheiten als Fachbehörde ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu, in welchen das angerufene Gericht rechtsprechungsgemäss nur zurückhaltend eingreift (vgl. u.a. VGE III 2020 208 vom 11.3.2021, Erw. 6.1; VGE 2020 55 vom 10.6.2020, Erw. 3.1; VGE III 2019 140 vom 25.9.2019 Erw. 4), zumal die Vorinstanz die involvierten Parteien bzw. hier die Eltern nicht selten über
einen längeren Zeitraum kennenlernt und insofern mit den konkreten Verhältnissen i.d.R. besser vertraut ist.
2.1
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Regelung des persönlichen Verkehrs des Kindsvaters (= Beschwerdeführer) zu seiner zwischenzeitlich _-jährigen Tochter. Zur Klärung der Differenzen der Eltern hinsichtlich der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs (inkl. Betreuungsanteil des Vaters) liess die Vorinstanz ein familienpsychologisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit (und Betreuungsanteilen) durch eine Fachperson für Rechtspsychologie FSP erstellen. Der angefochtene Beschluss beruht massgeblich auf der Einschätzung und den Empfehlungen dieser Gutachterin. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.
2.2
In der Beschwerdeschrift macht der Kindsvater unter anderem namentlich (sinngemäss) geltend:
- dass der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden sei und das Recht unrichtig angewendet werde (S. 6);
- dass seit dem 22. März 2019 eine klare, von den Eltern einvernehmlich getroffene Besuchsregelung bestanden habe, welche dem Kindswohl entspreche (S. 9);
- dass der von der KESB abrupt angeordnete Wechsel der gewachsenen Strukturen für die geistige und seelische Entwicklung der Tochter nachteilige Auswirkungen habe, was sich an den Wochenenden vom 4. und 18. Oktober 2020 gezeigt habe (S. 10);
- dass die KESB-Erwägung, wonach die Tochter nach Besuchen beim Kindsvater sich sehr anhänglich bei der Kindsmutter verhalte, unzutreffend sei (S. 11);
- dass die KESB-Erwägung, wonach sich die Tochter bei einer Übergabe geweigert habe, zum Vater zu gehen, falsch sei, ebenso der Vorhalt, dass er die Kindsmutter "eine verlogene Sau" genannt habe (S. 12);
- dass es vielmehr so sei, dass die Kindsmutter die Tochter bei den Übergaben der Tochter an den Vater nicht loslassen könne und ihr sage, "sie sei jetzt traurig, wenn … solange nicht 'bei Mami' sei", mithin die Kindsmutter mit solchen Aussagen die Tochter "in einen Loyalitätskonflikt" dränge und es nicht weiter verwunderlich sei, dass das Kind Mühe habe, sich von der Mutter zu lösen (S.12);
- falsch sei auch, dass die Kindsmutter als bindungstolerant einzuschätzen sei und es keine Anhaltspunkte gäbe, dass sie die Beziehung des Kindes zum Vater störe (S. 12);
- dass die Gutachterin und damit die KESB dem Kindsvater keinerlei Erziehungsdefizite attestieren, sondern einzig festhalte, er habe eine eingeschränkte Bindungstoleranz (was nicht zutreffe);
- dass die Tochter bei ihm nicht von der Schaukel gefallen sei, sondern über einen Besen gestolpert sei, und im Übrigen die Tochter "ab und zu Verletzungen" aufgewiesen habe, wenn er sie von der Mutter übernommen habe (S. 13);
- dass dem Übergabeheft keine Verletzungen zu entnehmen seien, welche die Tochter unter seiner Aufsicht erlitten habe (S. 14);
- dass sowohl die Gutachterin wie auch die KESB ignorieren würden, dass der Kindsvater die Kindsmutter am 23. Januar 2020 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil der Tochter angezeigt habe (S. 14);
- dass die Darstellung falsch sei, wonach er die Familienbegleiterin (R.________) nicht mehr bei sich zuhause habe treffen wollen; falsch sei auch die Aussage, er habe für die Familienbegleiterin keine Zeit, mithin sei er zu Unrecht in ein falsches Licht gerückt worden (S. 15);
- falsch sei auch die Darstellung, dass er gegenüber der Tochter "die Stimme erhebe" (S. 16);
- falsch sei auch die Behauptung, wonach er gesagt habe, er plane im Jahr 2020 einen längeren Aufenthalt mit der Tochter in Australien; er habe lediglich den Wunsch geäussert, mit der Tochter vor deren Einschulung "einen längeren Aufenthalt erleben zu dürfen" (S. 16);
- falsch sei auch die Darstellung, wonach er während der Ferien mit der Tochter letztere zur Arbeit genommen habe; richtig sei vielmehr, dass er während diesen Ferien "nur sporadisch einen Besuch im Büro oder im Lager gemacht" habe, was für die Tochter spannend gewesen sei (S. 16);
- falsch sei auch, dass sich die Tochter nur an ihre Mutter anklammere, vielmehr würden Anklammerungen des Kindes an den Vater "ebenso zur Tagesordnung" gehören (S. 18);
- dass seit dem KESB-Beschluss der Grossvater mütterlicherseits die Betreuung der Tochter an jenen Tagen übernommen habe, an welchen zuvor der Kindsvater die Tochter betreute, wobei vor allem bedenklich und dem Kindswohl kaum zuträglich sei, dass dieser Grossvater mit seinen evangelikalen Überzeugungen die religiöse Erziehung präge, was bereits die Gutachterin festgestellt habe (S. 19);
- dass der Kindsvater vor der Tochter nie schlecht über die Kindsmutter spreche, d.h. die Eltern-Ebene und die Eltern-Kind-Ebene klar trennen könne (S. 19);
- dass es primär Sache der Eltern sei, gemeinsam eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung zu erarbeiten, und dass eine von beiden Eltern mitgetragene Regelung grundsätzlich dem Kindswohl am besten entspreche (S. 20);
- dass sich in der Praxis in den letzten Jahren eine deutliche Tendenz zur Erweiterung des Besuchsrechts gezeigt habe (S. 21);
- dass bei der Regelung des persönlichen Verkehrs stets auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen sei und schliesslich eine Einschränkung des Besuchsrechts als ultima ratio zu berücksichtigen sei (S. 21);
- dass die Kindseltern am 22. März 2019 eine Vereinbarung über sämtliche Kinderbelange abgeschlossen hätten (S. 21);
- dass der Beistand die in dieser Vereinbarung festgehaltene Regelung "als funktionierend und somit im Kindswohl liegend" beurteile (S. 22);
- dass die Tochter keine Mühe damit bekundet habe, "während 10 bzw. 12 Tagen am Stück von ihrem Vater betreut zu werden" (S. 23);
- dass es somit falsch sei, dass die Gutachterin (und in der Folge die KESB) den (nicht weiter begründeten) Schluss ziehe, es müsse bei der Festlegung der Besuchszeiten dem Sicherheitsgefühl des Kindes Rechnung getragen werden (S. 23);
- dass die Gutachterin auch ihren eigenen Feststellungen widerspreche, wonach die Tochter einen altersgerechten, guten Entwicklungsstandard zeige, ja teilweise sogar weiterentwickelt sei als ihre Altersgenossen (S. 24);
- dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die bisherigen Lebensumstände eines Kindes nicht ohne Not von Grund auf verändert werden sollten, mithin dem Kriterium der grösstmöglichen Stabilität der Verhältnisse ein bedeutendes Gewicht zukomme (S. 24);
- dass die KESB die falschen Feststellungen der Gutachterin ohne eine Würdigung übernehmen würde (S. 24);
- dass Auslöser für das Gutachten nicht das von den Eltern vereinbarte Betreuungsmodell gewesen sei, sondern dass der Kindsvater im Herbst 2019 (in Absprache mit der Kindsmutter und dem Beistand) sein Ferienbesuchsrecht im Umfange von drei Wochen am Stück habe ausüben wollen, was zur Folge gehabt habe, dass gemäss Beistand es der Kindsmutter (nicht aber dem Kind) schwer gefallen sei, die Tochter während drei Wochen nicht zu sehen, worauf der Kindsvater unpräjudiziell bereit gewesen sei, in der Mitte der Ferien die Tochter wieder der Kindsmutter zu bringen (S. 24f.);
- dass weder die Gutachterin noch die KESB begründen würden, weshalb eine Abänderung des vereinbarten, bewährten Betreuungsmodells nötig sei, womit das Gutachten nicht nachvollziehbar sei (S. 26);
- dass das Gutachten zusammenfassend folgende Mängel aufweise:
o die Gutachterin habe aktenwidrig angenommen, der Kindsvater habe der Kindsmutter anfangs Januar 2019 die Nase gebrochen, wodurch sie den Eindruck vermittle, er sei ein "brutaler Schläger", was nicht zutreffe (S. 26f.);
o dass die Polizistin S.________ der KESB am 16. Januar 2020 berichtet habe, gemäss einer Kollegin falle die Kindsmutter mit Gewalt gegenüber den Kindern auf; zudem habe sie eine Videoaufnahme des Kindsvaters erwähnt, wonach die Tochter erzähle, die blauen Flecken würden von der Kindsmutter stammen (S. 27);
o dass die KESB die Gutachterin nicht mit der Strafanzeige des Kindsvaters gegen die Kindsmutter vom 23. Januar 2020 bedient habe (S. 27);
o dass die Gutachterin mit beiden Eltern je zwei Gespräche von etwa gleicher Zeitdauer geführt habe, indessen der Hausbesuch mit Interaktionsbeobachtung bei der Kindsmutter rund 180 Minuten gedauert habe (mit anschliessender telefonischer Besprechung), derweil der Hausbesuch beim Kindsvater lediglich 90 Minuten gedauert habe (S. 27);
o dass das Gutachten hinsichtlich der Umschreibung der Parteien einseitig zugunsten der Kindsmutter formuliert worden sei (S. 27);
o dass die Gutachterin die Glaubwürdigkeit der Angaben des Vaters der Kindsmutter (Grossvater mütterlicherseits der Tochter) nicht geprüft habe (S. 28);
o dass die Gutachterin die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters zu Unrecht (und ohne hinreichende Begründung) als eingeschränkt beurteile, weil er eine (nicht zutreffende) eingeschränkte Bindungstoleranz aufweise; vielmehr leiste er eine qualitativ gute Betreuung und sein Umgang mit der Tochter sei geduldig und liebevoll, was auch die Gutachterin anerkenne (S. 28);
o dass die Gutachterin in ihrem Fazit, dass die Tochter ungeachtet der strittigen Trennung der Kindseltern und der aktuell nicht stattfindenden Kommunikation zwischen den Kindseltern einen altersgerechten, guten Entwicklungsstand aufweise (ohne Auffälligkeiten, S. 28);
o dass die Einschätzung der Gutachterin der Feststellung der sozialpädagogischen Familienbegleiterin widerspreche, wonach gemäss Zwischenbericht vom 22. November 2019 der Kindsvater über gute Erziehungskompetenzen verfüge (S. 29);
o dass ein verwertbares Gutachten zu kindesschutzrechtlichen Aspekten mehrere Hypothesen verarbeiten müsste, weil Interaktionsprozesse komplex und Beobachtungssituationen fehleranfällig seien; diesen Standard erfülle das Gutachten nicht (S. 29);
o dass zusammengefasst das Gutachten (nicht nur) in den relevanten Punkten nicht nachvollziehbar und mangelhaft sei sowie deswegen unverwertbar sei (S. 29);
- dass die KESB das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie sich mit den gerügten Mängeln des Gutachtens nicht auseinandergesetzt habe (S. 29);
- dass keine veränderten Verhältnisse vorliegen würde, welche die KESB zur Abänderung des von den Kindseltern vereinbarten Betreuungsmodells berechtigen würden (S. 30);
- dass die KESB entgegen des tatsächlichen Sachverhalts, wonach die Tochter sich prächtig entwickle und das bisherige Betreuungsmodell sich bewährt habe, was der Beistand bestätige, zu Unrecht angenommen habe, das Kindswohl sei im Falle der Beibehaltung des bisherigen Betreuungsmodells gefährdet, was eine falsche Sachverhaltsfeststellung darstelle (S. 30);
- dass die Vorinstanz mit ihrem Beschluss Bundesrecht verletze, denn oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs sei das Kindswohl, welchem eine einvernehmliche Betreuungsregelung der Eltern am besten gerecht werde (S., 31);
- dass die KESB sich darauf hätte beschränken sollen, über das umstrittene Ferienbesuchsrecht zu urteilen (S. 31);
- dass die KESB zu Unrecht nicht begründet habe, weshalb dem Kindsvater kein Feiertagsbesuchsrecht mehr zustehen solle (S. 31);
- und dass die KESB zu Unrecht dem Beistand die Kompetenz zur Entscheidung über die Ausdehnung der Ferienzeit am Stück zugewiesen habe (S. 32).
2.3
In der Vernehmlassung vom 17. November 2020 hat die Vorinstanz anerkannt, dass das Kind einen guten Kontakt zum Kindsvater aufweist. Allerdings hat sie u.a. eingewendet, die Haltung des Kindsvaters deute darauf hin, dass er die Bedürfnisse eines Kleinkindes nicht einzuschätzen vermögen, vielmehr seine eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund stelle. Seine Interventionen seien oft darauf ausgerichtet, gleiche Rechte zwischen Mutter und Vater zu fordern. Dabei vergesse er, dass seine Tochter bei der Kindsmutter in einem System mit Geschwistern eingebettet sei, was es ebenfalls zu berücksichtigen gelte. Hinsichtlich der Strafanzeige des Kindsvaters verhalte es sich so, dass allfällige Tätlichkeiten im Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft untersucht werde. Die KESB habe bei ihren Abklärungen keine Anhaltspunkte für Tätlichkeiten der Kindsmutter gegenüber dem Kind erhalten, weshalb im zivilrechtlichen Verfahren die Strafanzeige nicht berücksichtigt worden sei. Da das Besuchsrecht für Feiertage bis anhin nie ein Problem dargestellt habe, sei auf eine Neuregelung durch die KESB verzichtet worden. Diesbezüglich könne die Vereinbarung der Kindseltern vom 22. März 2019 übernommen und bei Bedarf durch das Gericht "verschriftlicht werden".
2.4
In der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 machte die Kindsmutter u.a. (sinngemäss) geltend, dass zu den beiden Vätern ihrer drei jüngsten Kinder kein gutes Verhältnis bestehe und beide Väter zusammen "unter einer Decke stecken" und "zusammen gegen die Beschwerdegegnerin spannen" würden, um sie zu schwächen und zu schädigen (S. 3). Ausserdem seien bei der Tochter seit der Neuregelung des Besuchsrechts gemäss dem angefochtenen Beschluss
positive Veränderungen feststellbar, indem sich der Ablösungsprozess vor den betreffenden Wochenenden einfacher gestalte und die Tochter ruhiger geworden sei. Bei der Übergabe am 8. November 2020 (für eine Ferienwoche beim Vater) sei es zu einer "wüsten Szene" gekommen, als sich die Tochter weigerte, zu ihrem Vater ins Auto einzusteigen und sie sich an die Kindsmutter krallte.
Der Kindsvater nutze kleine, harmlose Schürfwunden und Kratzer (etc.), welche für ein aufgewecktes, impulsives 3 ½-jähriges Kind typisch seien, "als Steilpass für weitere Anfeindungen"; auffallend sei, dass der Kindsvater diesbezüglich nie eine ärztliche Untersuchung nötig erachtet habe, woraus zu entnehmen sei, dass es ihm gar nicht um das Kindswohl gehe (S. 5).
Des Weiteren betonte die Kindsmutter, sie habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die vereinbarte Besuchsregelung nicht dem Kindswohl entspreche, weshalb letztere abzuändern sei (S. 6). Dementsprechend liege keine einvernehmliche unstrittige Betreuungsregelung der Eltern vor (S. 7). Zudem habe der Kindsvater die Tochter während seinen Besuchszeiten bislang teilweise extern betreuen lassen, weshalb nicht von einem abrupten Eingriff mit nachteiligen Auswirkungen auf die Tochter gesprochen werden könne (S. 7).
Es stimme auch nicht, dass an jenen Tagen, an welchen bislang die Tochter beim Kindsvater war, sie überwiegend vom Grossvater mütterlicherseits betreut werde, vielmehr handle es sich um die Schwimmlektionen der Kindsmutter (zweimal von 8.30 Uhr bis 10.45 Uhr während den Schulwochen, nicht aber in den Schulferienzeiten), wobei auch die Grossmutter mütterlicherseits ihr Arbeitspensum reduziert habe und deswegen sehr oft anwesend sei (S. 8).
Dass sich die Tochter so gut entwickelt habe, hänge massgeblich auch mit dem funktionierenden Zusammenleben mit den drei (Halb)Geschwistern (und der Kindsmutter) zusammen; dieser Familiensituation komme eine zentrale Rolle zu und sei zu schützen (namentlich auch gegen die Anfeindungen durch den Kindsvater), wozu auch die Beschränkung und Vereinfachung des Besuchsrechts des Vaters diene (S. 9).
Des Weiteren schrecke der Kindsvater nicht vor Gewaltanwendung gegen die Kindsmutter zurück, was aktenkundig sei (S. 9). Der Verweis auf eine Polizistin, welche "vom Hören sagen und ohne Nennung der Namen" irgendwelche Anschuldigungen gegen die Kindsmutter mache", zeige erneut, wie gegen die Kindsmutter vorgegangen werde (S. 10).
Dem Einwand des Kindsvaters, wonach keine veränderten Verhältnisse vorliegen würden, hält die Kindsmutter entgegen, dass es sich um einen schleichenden Prozess handle, unter welchem sie und die Tochter leiden würden; diesen Prozess gelte es zu stoppen. Auch habe die KESB die Verhältnismässigkeit gewahrt, indem der Kindsvater die Tochter weiterhin alle zwei Wochenenden sowie während den Ferien sehen könne (S. 10). Schliesslich könne das Feiertagsbesuchsrecht weiterhin gemäss der Vereinbarung vom 22. März 2019 stattfinden (S. 11).
2.5
In der Replik machte der Kindsvater u.a. geltend, es treffe nicht zu, dass er am 17. April 2019 gegenüber der Kindsmutter gewalttätig geworden sei (S. 4). Falsch sei auch, dass die Übergaben des Kindes "immer konfliktgeladen seien". Seit dem 17. April 2019 habe seitens der Behörden kein Anlass für Interventionen bestanden, "mithin die Übergaben ohne Streitigkeiten zwischen den Parteien abliefen" (S. 5). Die Pläne für eine längere Reise, beispielsweise nach Australien, hätten bereits vor der Trennung bestanden. Dem Kindsvater sei aber bewusst, dass angesichts des Alters der Tochter und der veränderten Situation (Trennung der Eltern) eine solche Australienreise nicht mehr realisierbar sei (S. 5f.). Sodann habe die Gutachterin keinen Loyalitätskonflikt der Tochter, welcher von bestehenden Konflikten zwischen den Eltern herrühren würde, feststellen können. Seit der Verkürzung seines Betreuungsrechts würden sich die Übergaben der Tochter sichtlich schwieriger gestalten. Die Tochter möchte nach nur 2 Tagen beim Vater noch nicht zur Mutter zurück. Die Kindsmutter erschwere es der Tochter, sich von ihr zu lösen und sich auf den Vater einzulassen (S. 6). Das bisherige Betreuungsrecht (jede 2. Wochen: Samstag, 8.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr) führe nicht zu weniger Berührungspunkten zwischen den Eltern als die Regelung gemäss dem angefochtenen Beschluss; bei beiden Modellen würden die Eltern sich alle 2 Wochen bei jeweils 2 Übergaben treffen. Dies zeige, dass sich die KESB nicht von objektiven Gründen habe leiten lassen (S. 7). Des Weiteren habe der Kindsvater die Strafanzeige gegen die Kindsmutter aus berechtigten Gründen eingereicht, allerdings könne er keine Auskunft über den Stand des Strafverfahrens geben, weil er dort nicht Partei sei; diesbezüglich seien die Strafakten der Staatsanwaltschaft beizuziehen (S. 7). Was die Feiertagsregelung anbelange, werde gerne zur Kenntnis genommen, dass die Regelung der Feiertage bislang kein Problem dargestellt habe; mithin seien die betreffenden Rechtsbegehren (Ziff. 1.2 und 1.3) gemäss der Beschwerde gutzuheissen. Unzutreffend sei, dass die Kindsmutter nur in einem kleinen Pensum arbeite, vielmehr sei sie im Umfange von rund 80% erwerbstätig (S. 9). Falsch sei auch die Behauptung der Opferhilfe, dass die Kindsväter "Stalking betreiben" würden (S. 10). Falsch sei auch, dass der Beschwerdeführer mit dem Kindsvater der beiden mittleren Kinder der Beschwerdegegnerin "unter einer Decke stecken" würde. Die beiden Väter hätten nur sporadisch deshalb Kontakt, weil sie beide Kind(er) mit der Beschwerdegegnerin hätten und sich daraus gewisse Berührungspunkte ergeben würden (S. 11). Bestritten werde, dass sich die Tochter seit der Neuregelung des Betreuungsrechts positiv verändert habe (S. 11). Die Tochter fühle sich mit dem "Zweitagesmodell" nicht wohl (S. 12). Während der Sommermonate 2020 habe der Kindsvater deutlich weniger Verletzungen bei der Tochter festgestellt, seit Hebst 2020 hätten sie zugenommen. Mit dem Beistand sei die Führung eines Übergabeheftes abgesprochen; seit längerer Zeit trage die Kindsmutter keine Verletzungen mehr ein, weshalb sie vom Beistand ermahnt worden sei. Der Kindsvater trage hingegen die Verletzungen jeweils pflichtbewusst ins Heft ein, weshalb es auch schon vorgekommen sei, dass die Kindsmutter aufgrund eines Eintrags den Kinderarzt aufgesucht habe (S. 13f.). Es bestehe kein schleichender Prozess; die Eltern seien nun seit Januar 2019 getrennt und von Ende März 2019 bis September 2020 sei die am 22. März 2019 vereinbarte Betreuungsregelung praktiziert worden. Wenn die Kindsmutter destabilisiert sei, hänge dies nicht direkt mit dem persönlichen Verkehr zwischen Kindsvater und Tochter zusammen, sondern höchstens damit, dass die Kindsmutter sich nicht von der Tochter lösen und letztere nicht dem Kindsvater übergeben könne (S. 15). Es gehe der Kindsmutter nicht darum, dass sie bei einer Betreuung der Tochter durch den Kindsvater an fünf Tagen alle 2 Wochen eine Kindswohlgefährdung befürchte, sondern sie könne sich nicht so lange von der Tochter lösen (S. 15). Unzutreffend sei, dass die Kindsmutter sich an die vereinbarte Betreuungsregelung gehalten habe, vielmehr habe sich der Kindsvater wegen nicht eingehaltener Übergabezeiten an den Beistand wenden müssen (S. 16). Es treffe nicht zu, dass der Kindsvater die Tochter während seinen Betreuungszeiten fremdbetreuen lasse, vielmehr besuche er in diesen Zeiten die Grosseltern väterlicherseits sowie seine Geschwister, damit die Tochter auch mit diesen Personen (und den Cousins) Kontakt pflegen könne (S. 17). Das Wohl der Tochter sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet; die Betreuungsregelung habe nicht der (psychischen) Stabilisierung der Kindsmutter oder der Halbgeschwister der Tochter zu dienen (S. 17). Ausserdem erlebe die Tochter eine religiöse Prägung und Beeinflussung durch den stark religiösen Grossvater mütterlicherseits (S. 19). Der Kindsvater rede in Anwesenheit der Tochter nicht schlecht über die Kindsmutter, das Gegenteil sei der Fall (S. 19). Die Bedürfnisse der Tochter würden klar für das Wiederaufleben des fünftägigen Betreuungsrechts des Kindsvaters sprechen (S. 20). Zur guten Entwicklung trage nicht allein das Aufwachsen der Tochter in der Patchwork-Familie der Kindsmutter allein bei, vielmehr fördere der Kindsvater seine Tochter mit sozialen Kontakten mit seinen Familienangehörigen (inkl. Cousins der Tochter und Grosseltern). Er habe nun seit rund einem Jahr eine neue Partnerin, mit der sich seine Tochter gut verstehe. Diese Partnerin habe aufgrund ihrer Berufserfahrung (seit 8 Jahren bei den T.________) viel Erfahrung im Umgang mit Kindern (S. 21). Es treffe nicht zu, dass der Kindsvater alles zurückweise, was von der Kindsmutter komme; die Kindseltern könnten sich schriftlich über die Kinderbelange austauschen; über wichtige Eckpunkte der Lebensführung seien sie sich einig, so beispielsweise darin, der Tochter einen abwechslungsreichen Alltag mit möglichst vielen Unternehmungen in der freien Natur zu bieten (S. 22). Ausserdem nehme der Kindsvater mit Freuden zu Kenntnis, dass die Kindsmutter (wie auch die KESB) keine Einwände gegen die Feiertagsregelung habe, womit die Kindsmutter anerkenne, dass die Tochter vier Tage am Stück beim Kindsvater verbringe könne (von Karfreitag bis Ostermontag in Jahren mit ungerader Jahreszahl, S. 25).
2.6
In der Duplik entgegnete die Kindsmutter unter anderem sinngemäss, dass die Tochter in ihrem Alter schon viele Situationen habe miterleben müssen, welche sich auf ihre Entwicklung und ihr Sicherheitsgefühl traumatisierend auswirken würden (Miterleben von häuslicher Gewalt, als die Eltern noch zusammenlebten, Auseinandersetzungen bei Übergaben, S. 3). Falsch sei, dass seit dem 17. April 2019 die Übergaben konfliktfrei erfolgt seien; bei jeder Übergabe müsse die Kindsmutter bangen, ob es Zwischenfälle gebe bzw. der Kindsvater ausfällig werde (S. 4). Es treffe zu, dass die Kindsmutter bei den Übergaben Fotos mache, um sich gegen den Vorwurf abzusichern, sie sei unpünktlich; dass solche Beweisfotos nötig seien zeige auf, welch starken Einfluss der Kindsvater auf die Kindsmutter und damit auf das ganze Familiensystem habe (S. 6). Falsch sei auch die Behauptung des Kindsvaters, die Gutachterin habe keinen Loyalitätskonflikt feststellen können, da sie auf Seite 78 (Ziff. 4.5) u.a. ausführe, negativ wirke sich auf die Tochter aus, dass der Kindsvater die Kindsmutter für seine Probleme verantwortlich mache, ihr gegenüber starke Wutgefühle erlebe, sich im Recht sehe, hohe Ansprüche zu stellen, sowie überzeugt sei, von der Kindsmutter benachteiligt zu werden. Daraus würden dauernd neue Forderungen und Anfeindungen erwachsen, welche die Zusammenarbeit mit ihm erschweren würden. Diese Ausführungen im Gutachten seien höchst zutreffend und weiterhin hochaktuell (S. 7). Die Einschränkung des Besuchsrechts des Kindsvaters sei nicht nur begründet, sondern als zwingend zu erachten. Ein Abbau von Spannungen können von keiner Behörde und keinem Gericht angeordnet werden, sondern könne nur durch die Parteien, namentlich durch den Kindsvater, erfolgen (S. 8). Im Übrigen habe die Prozessbeiständin des Kindes im entsprechenden Strafverfahren erklärt, es bestehe kein Interesse an einer Bestrafung der beschuldigten Mutter (S. 8). Die Kindsmutter habe - um die Eskalation nicht weiter voranzutreiben - davon abgesehen, hinsichtlich der von ihr festgestellten Verletzungen des Kindes nach Besuchen beim Kindsvater Anzeige zu erstatten oder Schritte gegen den Kindsvater einzuleiten (S. 9). Falsch sei die Darstellung des Kindsvaters, dass die Kindsmutter in einem Pensum von 80% arbeite; sie sei beim U.________ mit einem 20%-Pensum angestellt; die Kurse in ihrer V.________ teile sie sich mit einer Angestellten, was ein Pensum von ca. 10% ergebe; nach Aufhebung der Corona-Massnahmen kämen noch 2-3 Lektionen hinzu, was ein Pensum von 30% bis höchstens 35% ergebe, zumal die administrativen Arbeiten in jenen Zeiten erledigt würden, in welchen keine Kinder zu betreuen seien (S. 10). Das unter KB 21 eingereichte Video (Teil 1) stamme aus jener Zeit, als die Kindsmutter noch mit dem Vater der mittleren Kinder zusammenlebte; es sei im Haus an der W.________ durch den Vater von L.________ gefilmt worden, womit der Beweis erbracht sei, dass die beiden Väter gegen die Kindsmutter zusammenspannen würden (andernfalls nicht nachvollziehbar wäre, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Videos gelangte, S. 12). Die ständige Blessur-Verletzungsthematik des Kindsvaters mit entsprechenden Anschuldigungen sei eine reine Stimmungsmache gegen die Kindsmutter (S. 14). Der Vorwurf des Kindsvaters, wonach die Kindsmutter mit ihrem Verhalten der Tochter keinen unbeschwerten Kontakt zu ihrem Vater ermögliche, sei nachweislich falsch und werde zurückgewiesen (S. 15). Soweit die Elternsituation weiterhin unversöhnlich, sehr schwierig, konfliktträchtig und mit offener Ablehnung der Kindsmutter durch den Kindsvater andauere, könne die ursprüngliche Betreuungsregelung nicht mit dem Kindswohl der Tochter vereinbart werden (S. 15). Das ins Recht gelegte Video (Teil 1), welches im Jahr 2014 aufgenommen wurde und weder
einen zeitlichen noch einen sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufweise, sei aus dem Recht zu weisen; damals sei die Beschwerdegegnerin unter starkem Druck im Zusammenhang mit der kurz darauf erfolgten Trennung vom Vater der mittleren Kinder gestanden (S. 17). Zutreffend sei sodann, dass der Austausch der Eltern via E-Mail bezüglich rein organisatorischer Angelegenheiten mehr oder weniger klappe (S. 18).
2.7
Mit Triplik vom 10. Mai 2021 wiederholte der Kindsvater etliche Vorwürfe und bestritt diverse Argumente der Kindsmutter. Dem Einwand des Kindsvaters, wonach es der Kindsmutter schwerfalle, das Kind während drei Wochen nicht zu sehen (S. 6), wird in der Eingabe vom 20. Mai 2021 von der Beschwerdegegnerin entgegenhalten, dass gemäss den vorinstanzlichen Akten (4.13) die Fachperson der Einrichtung N.________ festgestellt habe, dass eine dreiwöchige Trennung des Kindes von der Mutter nicht mit dem Kindswohl vereinbar sei.
3.
Eine gerichtliche Würdigung der Aktenlage sowie der unterschiedlichen, oben zusammengefassten Argumente der Kindseltern zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse.
3.1
Die von den Eltern am 22. März 2019 vereinbarte Feiertagsregelung, welche nach der Aktenlage irrtümlich (weil nicht umstritten) im angefochtenen Beschluss nicht aufgenommen wurde, wird vor Gericht nicht in Frage gestellt. Alle Beteiligten sind sich mithin einig, dass die im Ingress (lit. A) aufgeführte Feiertagsregelung für Jahre mit gerader und ungerader Jahreszahl weitergelten soll. An dieser Stelle ist positiv zu vermerken, dass die Eltern offenbar in der Lage sind, bestimmte Bereiche konstruktiv zu regeln (siehe auch Duplik, Ziffer 31), was erfreulich ist und sich letztlich zu Gunsten des gemeinsamen Kindes auswirkt. Dieses Teilergebnis wird der Klarheit halber im Dispositiv dieses Entscheids
wiederholt.
3.2
Streitig ist insbesondere der Umfang der Zeitspanne, welche die Tochter (einmal abgesehen von der Ferien- und Feiertagsregelung) regelmässig alle zwei Wochen beim Kindsvater verbringen darf. Während im angefochtenen Beschluss gestützt auf das eingeholte Gutachten eine Zeitdauer von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr), mithin von 48 Stunden (alle 2 Wochen) festgelegt wurde, fordert der Kindsvater alle zwei Wochen eine Zeitspanne von Samstagmorgen (8.00 Uhr) bis Mittwochabend (18.00 Uhr), was 106 Stunden umfasst. Mit anderen Worten streiten die Eltern faktisch um 58 Stunden zusätzliche Besuchs-/Betreuungszeiten für den Kindsvater alle zwei Wochen. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen (siehe Erwägungen 4ff.).
3.3.1
Nicht streitig sind fünf Wochen Ferien pro Jahr, welche der Kindsvater mit seiner Tochter verbringen darf. Diesbezüglich ist im Wesentlichen streitig, wer bei der Festlegung dieser fünf Wochen und namentlich bei der Fragestellung, ab wann ein Ferienbezug von zwei Wochen am Stück möglich ist, das letzte Wort hat, wenn sich die Eltern nicht einig werden. Diese Entscheidungskompetenz ist im angefochtenen Beschluss (im Streitfall) dem Beistand zugewiesen worden, derweil der Kindsvater vor Gericht eine alternierende Regelung beantragt, wonach in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht dem Vater und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter zustehen soll.
3.3.2
Es versteht sich von selbst, dass einer jeweils einvernehmlichen Regelung zwischen den Eltern der Vorrang gebührt. Es steht mithin den Eltern frei, jährlich den Ferienbezug nach den jeweiligen Gegebenheiten abzusprechen und gemeinsam festzulegen.
Gegen die alternierende Lösung des Beschwerdeführers (mit Vorrang des einen Elternteils alle zwei Jahre) spricht, dass der Kindsvater bei der Ferienabsprache nur ein einziges Kind zu berücksichtigen hat, derweil die Kindsmutter Ferienpläne mit drei weiteren Kindern zu koordinieren hat, wobei nach der Aktenlage auch der Ferienbezug des Kindsvaters der beiden mittleren Kinder einzubeziehen ist. Bei dieser Sachlage vermag die vom Beschwerdeführer gewünschte, alternierende Regelung nicht zu überzeugen. Vielmehr drängt es sich auf, dass - soweit sich die Eltern nicht einigen können - die Entscheidungskompetenz dem Beistand zuzuweisen ist, um zu vermeiden, dass im Streitfall für die Ferienfestlegung die KESB angerufen werden müsste. Mit anderen Worten wird es im Streit um die Festlegung bestimmter Ferien Sache der Eltern sein, dem Beistand die entsprechenden Gründe vorzutragen, weshalb der streitige Ferienbezug so oder anders festgelegt werden soll. Alsdann wird der Beistand diese Gründe würdigen und nach Massgabe der Überzeugungskraft die Ferien definitiv festlegen können. In diesem Sinne sind die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers Ziffer 1.1.4, Ziffer 2 und Ziffer 3 vollumfänglich abzuweisen.
4.1
Die Vorinstanz hat im vorliegenden Hauptstreit zu Recht ein Gutachten
einer sachverständigen Person eingeholt und dabei den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Person und zum Fragenkatalog Stellung nehmen. Diesbezüglich ist das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt worden (vgl. Vi-act. 4.24.1ff.).
4.2.1
Das vorliegende Gutachten umfasst in einem ersten Teil die Ausgangslage (Anlass der Begutachtung), eine Zusammenfassung der aus fachpsychologischer Sicht relevanten Angaben in den Akten (S. 4 bis S. 14), den Verlauf der Begutachtungsschritte (S. 14f.) und eine Auflistung der Datengrundlagen (S. 16).
Im zweiten Teil folgen die Befunderhebungen, zunächst auf Seiten der Kindsmutter (S. 16ff.), gegliedert in klinische Beobachtungen (Ziff. 2.2.1), Angaben der Kindsmutter (Ziff. 2.2.2, S. 17ff.), Anamnese (S. 20ff.), zweites Gespräch
(S. 23f.), Interview zum Erziehungsverhalten (nach dem Interviewleitfaden zur Diagnostik von elterlichem Erziehungsverhalten nach Jacob und Schiel, 2002; S. 24ff.), Testpsychologie (Minnesota Multiphasic Personality Inventory-2 = MMPI-2, als Breitbandtest zur Beschreibung wichtiger Persönlichkeitseigenschaften und psychischer Störungen), ein Selbstbeurteilungsinstrument (Persönlichkeits-Stil- und Störungs-Inventar, PSSI, S. 30), die Angaben von Dr.med. X.________ (Y.________, S. 30f.) sowie die Angaben der Leiterin der kantonalen Opferhilfe (S. 32).
Im nächsten Teil werden die Befunderhebungen hinsichtlich des Kindsvaters zusammengefasst, umfassend die klinischen Beobachtungen (S. 33), die Angaben des Kindsvaters (S. 33ff.), das Erziehungsinterview (S. 41ff.), die Testpsychologie (MMPI-2, S. 46, PSSI, S. 47), die Angaben des Hausarztes Dr.med. Z.________ (S. 47f.), die Angaben des einmal vom Kindsvater konsultierten Psychotherapeuten (S. 48) sowie die Angaben einer von Februar bis Juli 2019 regelmässig vom Kindsvater konsultierten Psychotherapeutin (zur Verarbeitung des Schockes einer Untersuchungshaft, S. 48f.).
Zudem hat die Gutachterin mit den beiden Grossvätern väterlicherseits und mütterlicherseits (als am stärksten in die Betreuung der Tochter involvierte Personen) Interviews geführt (S. 49 - 52).
Im folgenden Abschnitt, welcher das Kind betrifft, wurde zunächst der Kinderarzt Dr.med. AA.________ befragt (S. 53). Es folgen die Interaktionsbeobachtungen im Haushalt der Kindsmutter (S. 53 - 56) und dann diejenigen im Haushalt des Kindsvaters (S. 56 - 59).
Die Gutachterin holte auch noch Angaben des Paarberaters (S. 59) und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin (S. 59 - 62) ein; letztere hatte die Kindsmutter ca. 6 Monate bis Ende Februar 2020 wöchentlich sowie den Kindsvater monatlich besucht. Auch der Beistand wurde im Einzelnen befragt (S. 63f.).
Unter Ziffer 3 fasste die Gutachterin ihre Beurteilung zur Beziehungsgeschichte, zur aktuellen Elternsituation (S. 64f.) und zur Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter (S. 66ff., inkl. zur Bindungstoleranz, S. 68) sowie zur Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters (S. 69ff., inkl. zur Bindungstoleranz (S. 71f.) zusammen. Das Befinden des Kindes wurde unter Ziffer 3.4 (S. 72f.) im Einzelnen dargelegt. Auch das weitere Betreuungsumfeld des Kindes wurde von der Gutachterin in ihrer Beurteilung gewürdigt (S. 74f.). Am Schluss folgt eine ausführliche Beantwortung der im Rahmen des Begutachtungsauftrages gestellten Fragen (S. 75ff.).
4.2.2
Zur hier im Vordergrund stehenden Aufteilung der Betreuungsanteile hat die Gutachterin unter Ziffer 4.8 des Gutachtens u.a. was folgt festgehalten (S. 80f.):
Der Vater wünscht eine hälftige Aufteilung der Betreuung im Sinne einer geteilten Obhut. Dieses Modell hat sich in den letzten Jahren in vielen Familien als sinnvolle Lösung erwiesen, jedoch muss immer geprüft werden, ob es, und das ist das Hauptkriterium, auch im Sinne des Kindes ist.
Im vorliegenden Fall ist eine geteilte Obhut nicht möglich. Die Elternebene zeigt sich bisher als hochkonflikthaft, was die notwendige, konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Eltern verhindert. Es ist aufgrund der negativen Haltung des Vaters gegenüber der Mutter auch nicht davon auszugehen, dass die Situation rasch beruhigen könnte. Ungelöste anhaltende Konflikte, mit denen das Kind andauernd konfrontiert ist, sind stark belastend, insbesondere wenn der Konfliktanlass das Kind selber ist. Sie lösen beim Kind Wut- und Angstgefühle aus. Zwar ist in wenigen Einzelfällen eine geteilte Obhut trotz Schwierigkeiten auf der Elternebene als Ausnahme möglich, zum Beispiel, wenn die schon älteren Kinder mit den Elternschwierigkeiten bewusst umgehen können (…). Aber auch dann ist eine minimale Bereitschaft beider Eltern nötig, die Situation und den anderen Elternteil zumindest zu tolerieren.
Die bisherigen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit der Eltern, aber auch in der Zusammenarbeit des Vaters mit weiteren Fachpersonen sprechen für eine sehr klare, einfache Regelung, damit möglichst wenig Reibungspunkte entstehen. Die Elternschaft ist als paralleles Elternmodell auszugestalten, wo nur wenig Kommunikation nötig ist (mit Unterstützung des Beistands: nur wichtige Angelegenheiten; die Eltern beraten sich nicht in Bezug auf Entscheidungen des Alltags).
Die Beziehungs-, Betreuungs- und Erziehungsqualität bei der Mutter wurde im Gutachten als positiv beurteilt. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte, weshalb die Konstanz der Betreuung durch die Mutter aufgegeben werden sollte. Der Lebensmittelpunkt von F.________ soll weiterhin bei der Mutter sein.
Zum Besuchsrecht: F.________ soll wie bis anhin die Beziehung zum Vater pflegen können. Da die Bindungstoleranz des Vaters eingeschränkt ist und, aufgrund seiner Herabsetzung der Qualitäten der Mutter, fortgesetzte Schwierigkeiten auf der Elternebene zu erwarten sind sowie zur Eindämmung der Folgen des Loyalitätskonflikts ist eine einfache Lösung zu wählen, die nicht zu viele Übergaben impliziert. Ausserdem ist die Dauer der Besuchszeit beim Vater so zu wählen, dass dem Sicherheitsgefühl des Kindes Rechnung getragen werden kann. Die Gutachterin empfiehlt Besuche beim Vater jeweils an Wochenenden von Freitag- bis Sonntagabend alle zwei Wochen. (Dabei handelt es sich zwar um eine Reduktion der Betreuungszeit beim Vater. Da jedoch F.________ bis anhin jeweils an zwei Tagen von den Grosseltern väterlicherseits betreut wurde, fällt diese nicht sehr stark ins Gewicht.)
Ferien beim Vater sind möglich, sind jedoch bezüglich der Dauer zu begrenzen. Eine Woche Ferien bedeutet für ein so kleines Kind bereits eine lange Trennung von der Hauptbezugsperson, welche als primäre Sicherheitsbasis dient. Die aktuell jährlich 5 Ferienwochen mit dem Vater könnten bestehen bleiben, müssten jedoch jeweils auf eine Woche begrenzt und über das Jahr verteilt werden (…). Sollte sich der Vater an die neuen Regelungen anpassen können und sich in der Folge die Situation etwas entspannen, könnte er von den 5 Wochen auch 2 Wochen am Stück mit F.________ verbringen.
Lange Flugreisen würden ein so kleines Kind unnötig belasten (…).
4.3
Die Fragestellung, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2019 vom 14.10.2019, Erw. 4.1.2 mit Verweis auf BGE 143 V 124 Erw. 2.2.4 S. 128). Eine gerichtliche Würdigung des vorliegenden Gutachtens ergibt, dass es lege artis erstellt wurde und grundsätzlich auch die von Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. oben, Erw. 1.2) erfüllt. Auch lassen sich die rechtsrelevanten Fragen hinreichend beantworten, ohne dass ein weiteres Gutachten nötig wäre. Die gerichtliche Prüfung ergibt, dass der Beweiswert dieses Gutachtens zu bejahen ist, auch wenn es einzelne Schwachstellen aufweist (worauf noch nachfolgend eingegangen ist). Die Kritik des Beschwerdeführers an diesem Gutachten ist hingegen weitgehend nicht zu hören (siehe auch nachfolgend).
4.3.1
Unbehelflich ist namentlich der Einwand in der Beschwerde (S. 27 und Replik, S. 24 oben), dass sinngemäss der Hausbesuch beim Kindsvater deutlich weniger lang gedauert habe als bei der Kindsmutter. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Kontext, dass nicht die Zeitdauer ausschlaggebend ist bzw. war, sondern dass die Sachverständige beim immerhin 90 Minuten dauernden Hausbesuch beim Beschwerdeführer entsprechende Erkenntnisse gewinnen konnte. Sie beobachtete, dass der Kindsvater gegenüber der Tochter wenig Führung übernahm, die gestellten Aufgaben (Heidelberger Marschak-Interaktionsmethode, 2019) recht frei interpretierte und dabei der Tochter viel Raum liess. Er führte die Aufgaben wenig erklärend aus und es gelang ihm nicht besonders gut, die Tochter für etwas zu motivieren oder zu begeistern. Dadurch wirkte das Zusammenspiel zwischen Vater und Tochter etwas verhalten. Das Verhalten des Vaters war sehr bemüht, aber auch etwas hölzern. Das Zusammensein vermittelte der Gutachterin den Eindruck einer Besuchssituation, in der alles auf das Kind ausgerichtet wird, und weniger einer Alltagssituation (vgl. Gutachten, S. 58f.).
Demgegenüber beobachtete die Sachverständige im Haushalt der Kindsmutter, dass die Mutter die Tochter gut durch die gestellten Aufgaben führte und sowohl die einzelnen Aufgaben wie auch den ganzen Ablauf gut strukturierte, die Führung behielt, aber auch wo nötig nachgeben konnte (vgl. zit. Gutachten, S. 54). Die Stimmung war humorvoll und entspannt. Bei Trotzanfällen der Tochter blieb die Mutter ruhig, reagierte flexibel, ging auf die Wünsche der Tochter ein, schaffte es aber auch, sich wo nötig durchzusetzen. Die Reaktionen auf Wünsche oder Missbefinden der Tochter erfolgten durch die Mutter prompt und adäquat. Sie liess die Tochter vieles selbständig machen, förderte ihre Autonomiebestrebungen und lobt sie, wenn etwas gelang. Auch zeigte die Mutter organisatorisches Geschick, indem sie während des Kochens gleichzeitig zuhörte und erzog. Es gelang ihr gut, einerseits auf die Bedürfnisse der anderen Tochter einzugehen, sie aber auch zu begrenzen und gleichzeitig die jüngste Tochter sowie das Essen im Auge zu behalten (zit. Gutachten, S. 56).
Zudem ist bei der Zeitdauer der Hausbesuche mit zu berücksichtigen, dass im Haushalt des Kindsvaters (abgesehen von der Gutachterin) nur zwei Personen anwesend waren, derweil der Haushalt der Kindsmutter mehrere Personen umfasst und im Verlauf des Hausbesuches auch die andere Tochter L.________ dazukam, weshalb die Gutachterin (zu Recht) auch diesbezüglich noch Beobachtungen vornehmen wollte, was die Dauer des Hausbesuchs verlängerte.
4.3.2
Soweit in der Beschwerde (S. 27f.) der Gutachterin (sinngemäss) vorgeworfen wird, sie habe die Umschreibungen, welche die Eltern betreffen, einseitig zu Gunsten der Kindsmutter formuliert, übersieht der Beschwerdeführer, dass es einer sachverständigen Person grundsätzlich möglich sein muss, für einen Exploranden weniger vorteilhafte Ergebnisse oder Erkenntnisse klar anzusprechen und ihre Sicht der Dinge darzulegen, ohne dass deshalb ohne weiteres auf Voreingenommenheit oder Einseitigkeit oder dergleichen geschlossen werden darf (vgl. VGE I 2020 16 vom 28.4.2020, Erw. 3.4 und I 2016 31 vom 14.6.2017 Erw. 2.2 per analogiam).
Massgeblich ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass das Gutachten nicht allein auf Beobachtungen der Gutachterin basiert, sondern im Gutachten auch die vorinstanzlichen Akten sowie die Angaben und Befragungsergebnisse verschiedener involvierter Personen aufgeführt und berücksichtigt wurden (vgl. dazu die Zusammenfassung auf S. 16 des Gutachtens).
4.3.3
Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, es treffe nicht zu, dass er "eine negative Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin habe" und dass er "nie schlecht über die Beschwerdegegnerin vor der gemeinsamen Tochter" spreche (vgl. Beschwerde, S. 19). Im Widerspruch dazu steht, dass er dem Gericht Videosequenzen eingereicht hat, in welcher die Beschwerdegegnerin offenkundig diskreditiert wird.
Einerseits betreffen die Aufnahmen in Bf-act. 21 (Teil 1 genannt) einen Vorfall,
welcher gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Duplik (S. 17) sich im Jahre 2014 und mithin rund 3 Jahre vor der Geburt der Tochter F.________ ereignete, und zwar im Kontext damit, dass die Trennung vom damaligen Ehemann bevorstand und die Beziehung zum Ehemann glaubhaft höchst angespannt war, zumal auch häusliche Gewalt involviert war. Aus dem Umstand, wonach die Kindsmutter damals im Umgang mit der Tochter L.________ (Jahrgang 20__) überfordert reagierte und das Kind angeschrien hat, was der damalige Ehemann und Vater der Tochter L.________ aufgezeichnet hat, kann der Beschwerdeführer hier - acht Jahre später - grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Aufnahme gekommen ist, was sich nur mit einem "Zusammenspannen der beiden Väter" (gegen die Beschwerdegegnerin) erklären lässt. Damit ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nicht mit dem Ex-Mann der Beschwerdegegnerin (= Vater der beiden mittleren Kinder der Beschwerdegegnerin) zusammenspanne, klar widerlegt. Soweit der Beschwerdeführer diese Aufnahmen dem Gericht eingereicht hat mit der Begründung, wonach er sich grosse Sorgen um seine Tochter mache, bleibt er die Antwort schuldig, weshalb er mit dieser Aufnahme lediglich mehr Betreuungstage (alle zwei Wochen von Montag bis Mittwochabend) für sich erreichen möchte, indessen die Hauptbetreuung des Kindes durch die Mutter nicht in Frage stellt.
Andererseits beinhalten die Filmaufnahmen in Bf-act. 21 (Teil 3 genannt) eine Szene, wie der Kindsvater seine Tochter wickelt. Es ist nicht normal, dass ein Kindsvater vor dem Wickeln die Aufnahmetaste drückt. Der Beschwerdeführer hat vor Gericht nicht plausibel erklärt, weshalb er seine Bildaufnahmen vor dem Wickelvorgang begonnen hat. Ging es ihm darum, dass er hoffte, etwas Auffälliges zu finden (um damit der Kindsmutter Vorwürfe machen zu können)? Oder hat der Kindsvater nach der Kindsübergabe regelmässig das Kind beim Wickeln gefilmt, um Beweismaterial zu sammeln? Oder hatte der Kindsvater bereits vor dem betreffenden Wickelvorgang etwas Auffälliges entdeckt und wiederholte deshalb das Ganze mit entsprechenden Bildaufnahmen, um dann im Verlauf des Wickelvorgangs "den Überraschten vorzuspielen", welcher das Kind nach dem Grund für die Hautveränderung frage und das Kind spontan darauf antworte? So oder anders wirkt diese Filmsequenz als gestellt und bleibt unklar, inwiefern der Kindsvater dabei manipulativ mitgewirkt hat, um die Kindsmutter zu diskreditieren.
In Anbetracht dieser Filmsequenzen erweist sich die Argumentation des Kindsvaters, dass er (sinngemäss) die Kindsmutter "nicht schlecht darstellen wolle", als offensichtlich unglaubwürdig.
4.3.4
Zentrale und im Gutachten überzeugend festgestellte Aspekte sind darin zu erblicken, dass eine Belastung des Kindes durch die anhaltend schwierige, unversöhnliche Elternsituation besteht, wobei das Kind früher im Zusammenleben und später anlässlich von Übergaben mit Konflikten konfrontiert war (und ist), die es durchaus wahrnimmt. Probleme bei Übergaben, offene aber auch verdeckte Ablehnung des jeweils anderen Elternteils beeinträchtigen die unbeschwerte Beziehungsgestaltung zu beiden Eltern und führen zu Konflikten und Störungen des Sicherheitsgefühls (vgl. zit. Gutachten, S. 75). Illustrativ ist in diesem Zusammenhang, dass der Kindsvater die Übergaben des Kindes seit dem Vorfall vom 17. April 2019 als grundsätzlich konfliktfrei schildert (vgl. Replik, S. 5: "die Übergaben ohne Streitigkeiten zwischen den Parteien abliefen"), während die Kindsmutter (glaubhaft) vorgebracht hat, dass sie weiterhin bei jeder Übergabe bange, ob es Zwischenfälle gebe bzw. der Kindsvater Vorwürfe mache oder ausfällig werde (Duplik, S. 4). Diese unterschiedliche Schilderung des Übergabeprozederes spricht für ein mangelhaftes Wahrnehmungs- und Einfühlungsvermögen des Kindsvaters, was mit der Erkenntnis im Gutachten korrespondiert, dass er (sinngemäss) das Verhalten des Kindes "nicht so gut lesen kann" und Mühe hat, kindesgerechte Bedürfnisse (namentlich auch im Hinblick auf die Abschätzung von Gefahren) ausreichend zu erkennen (vgl. zit. Gutachten, S. 71 oben). Im Einklang damit steht auch die Erkenntnis der Gutachterin, dass der Kindsvater kaum auf Kritik und Anregung eintreten könne und abblocke, was eine Schwierigkeit darstelle, weil nicht ersichtlich werde, ob er Hinweise überhaupt höre, aufnehme und sein Verhalten wenn nötig anpasse (vgl. zit. Gutachten, S. 71 Mitte). Auch die Einschätzung der Gutachterin, wonach der Kindsvater der Kindsmutter Vorgaben machen wolle und ihr Anweisungen gebe, sowie dass er wisse, was richtig sei und es ihm dabei oft um gleiche Rechte gehe, hingegen die Fragestellung, was für das Kind das Beste wäre, aus seinem Blickfeld gerate (vgl. zit. Gutachten, S. 71 unten), erweist sich nach der Aktenlage als nachvollziehbar und einleuchtend, zumal der Kindsvater gegenüber der Gutachterin hauptsächlich nur Negatives über die Kindsmutter berichtete (vgl. zit. Gutachten, S. 71 unten).
4.3.5
Wenn man einmal dem Rechtsbegehren des Kindsvaters folgen würde, wonach er seine Tochter alle 2 Wochen vom Samstagmorgen (8.00 Uhr) bis Mittwochabend (18.00 Uhr) bei sich haben und betreuen könnte, würde die Tochter faktisch jede zweite Woche während über 60% der Wochenzeit als Einzelkind aufwachsen, auch wenn der Kindsvater den Kontakt mit den Cousins der Tochter pflegen würde. Denn die erwähnte Zeitspanne von Samstagmorgen bis Mittwochabend umfasst 106 Stunden, was verglichen mit 168 Wochenstunden einem Anteil von 63% entspricht (106 : 168 x 100 = 63.09). Hingegen bei der Kindsmutter wächst diese Tochter im Verbund mit ihren (Halb)Geschwistern auf, was im Hinblick auf das Kindswohl dieser Tochter nicht unterschätzt werden darf. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 2, Ziff. 6) überzeugend darauf hingewiesen hat, übersieht der Kindsvater beim Beharren auf seine Betreuungsrechte, dass seine Tochter bei der Kindsmutter in einem System mit Geschwistern eingebettet ist. Diese Einbettung ist schliesslich für das im Gutachten thematisierte Sicherheitsgefühl des Kindes von Relevanz, was gerichtsnotorisch ist.
4.3.6
Nicht zu übersehen ist aber auch, dass es Gründe gibt, dem Kindsvater eine längere Betreuungszeit zuzugestehen. Dazu gehört:
- dass der Kindsvater vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses die Tochter regelmässig nach Massgabe der Vereinbarung vom 22. März 2019 länger betreuen konnte;
- dass dadurch seine Tochter einen regen Kontakt mit den Grosseltern väterlicherseits und ihren Cousins väterlicherseits haben kann;
- dass der Kindsvater nach der Aktenlage sich beruflich so organisieren kann, dass er grundsätzlich viel Zeit für die Tochter aufbringen kann;
- und dass mehr Betreuungszeit durch den Kindsvater umgekehrt eine Entlastung der (ohnehin stärker mit Betreuungsaufgaben belasteten) Kindsmutter bedeuten kann, zumal sie teilerwerbstätig ist.
Sodann könnte mit einer Ausdehnung der Betreuungszeit auch dem Einwand des Kindsvaters Rechnung getragen werden, dass sich die Tochter in den zwei Tagen, welche sie alle zwei Wochen beim Vater verbringe, keine Möglichkeit habe, "emotional beim Vater anzukommen" (vgl. Replik, S. 11 und S. 18, Ziff. 10.3).
4.3.7
Zu den Schwachstellen des Gutachtens gehört zum einen die Argumentation, wonach "zur Eindämmung der Folgen des Loyalitätskonflikts eine einfache Lösung zu wählen sei, die nicht zu viele Übergaben impliziere" (siehe Gutachten, S. 81, Kursivdruck nicht im Original). Wie in der Replik (S. 7, Ziff. 6.2) nachvollziehbar eingewendet wird, verändert sich beim Wechsel des bisherigen Betreuungsmodelles zum im Gutachten empfohlenen sowie im angefochtenen Beschluss übernommenen Modell die Anzahl der Übergaben überhaupt nicht.
Hingegen tangiert die Dauer der Besuchszeit beim Vater das Sicherheitsgefühl des Kindes, wobei diesbezüglich im Gutachten (S. 81) überzeugend festgehalten wird, die Dauer der Besuchszeit beim Vater sei so zu wählen, dass dem Sicherheitsgefühl des Kindes Rechnung getragen werden kann.
Als weitere Schwachstelle ist die Argumentation der Gutachterin zu bezeichnen, wonach sinngemäss die Reduktion der Betreuungszeit des Kindsvaters deshalb nicht sehr stark ins Gewicht falle, weil die Tochter "bis anhin jeweils an zwei Tagen von den Grosseltern väterlicherseits betreut wurde" (vgl. zit. Gutachten, S. 81 Mitte). Dazu hat der Beschwerdeführer vor Gericht glaubhaft eingewendet, dass er bei den Kontakten seiner Tochter mit den Grosseltern väterlicherseits oft auch anwesend sei (bzw. anwesend gewesen sei, siehe auch Replik, S. 17), mithin die beim Beschwerdeführer eingetretene Reduktion der Betreuungszeit nicht allein mit "weniger Betreuung durch den Grossvater väterlicherseits" relativiert werden kann.
4.4.1
Bei dieser konkreten Sachlage sprechen die gewichtigeren Argumente dafür, weder den Maximalforderungen des Kindsvaters, noch denjenigen der Kindsmutter vollumfänglich stattzugeben, sondern stattdessen in Anlehnung an das weitgehend überzeugende Gutachten die Betreuungsdauer durch den Kindesvater grundsätzlich zu reduzieren, wenn auch nicht ganz im Ausmass, wie die Gutachterin empfohlen und die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss übernommen hat. Vielmehr rechtfertigt es sich unter Einbezug aller konkreten Umstände, die Dispositiv-Ziffer 1 lit. a des angefochtenen Beschlusses wie folgt abzuändern:
Jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr.
4.4.2
Dieser gerichtliche Entscheid enthält offenkundig Züge einer Vergleichslösung mit der klaren Aufforderung an beide Eltern, sich bei Differenzen zurückzuhalten und namentlich bei den regelmässig stattfindenden Übergaben offene und versteckte Vorwürfe (etc.) strikte zu vermeiden, sondern sich dabei ständig um ein konstruktives Klima zu bemühen. Wenn und soweit dies den Eltern gelingt, kann die gemeinsame Tochter offenkundig davon profitieren, während umgekehrt die Tochter darunter (weiterhin) zu leiden hätte, wenn die aktenkundigen Spannungen fortdauern. Sollte die vorliegend angeordnete Ausdehnung der Betreuung durch den Kindsvater um 24 Stunden (alle 2 Wochen bis Montagabend) nicht zu einer Entspannung der Situation führen bzw. sich negativ auf das Kindswohl auswirken - was vom eingesetzten Beistand grundsätzlich periodisch zu überprüfen sein wird - wäre es gegebenenfalls Sache dieses Mandatsträgers, der Vorinstanz nötigenfalls entsprechenden Massnahmen zu beantragen.
4.5
Am dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen der Parteien grundsätzlich nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand des Beschwerdeführers betreffend religiöse Prägung durch den Grossvater mütterlicherseits (vgl. Replik, S. 19, Ziff. 12). In dieser Fragestellung hat die Vorinstanz bereits im angefochtenen Beschluss mit einem entsprechenden Auftrag an den Beistand reagiert (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 lit. f des angefochtenen Beschlusses). Soweit der Beistand bislang - namentlich mit Blick auf das hängige Beschwerdeverfahren - diesen Auftrag noch nicht umgesetzt hat, wird er dies noch nachzuholen haben.
5.1
Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde insoweit teilweise begründet und gutzuheissen, als Dispositiv-Ziffer 1 lit. a um 24 Stunden verlängert wird (bis Montagabend, 18.00 Uhr) sowie die unbestrittene Feiertagsregelung im Dispositiv ergänzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5.2
Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Kindsvater zu 2/3 und der Kindsmutter zu 1/3 auferlegt. Analog wird nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beschwerdegegnerin zulasten des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen.
Die Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Verwaltungsgericht befolgt bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung spricht (vgl. dazu Art. 105 f. ZPO). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE IV 2020 10 vom 3.6.2020 Erw. 6 mit Hinweis).
Die Rechtsvertreterin der zu rund 2/3 obsiegenden Beschwerdegegnerin hat eine Honorarrechnung eingereicht, welche einen Zeitaufwand von 27.33 h und Auslagen von Fr. 105.20 aufweist, was in Anbetracht der umfangreichen Rechtsschriften des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist die ihr zustehende, reduzierte Parteientschädigung gesamthaft auf Fr. 4'200.-- festzulegen.
5.3.1
Abschliessend ist mit den Worten des Kinderarztes Dr.med. AA.________ (gemäss Seite 53 des Gutachtens) an die Adresse der Eltern sinngemäss festzuhalten, dass in der Situation des Misstrauens (zwischen den Eltern) kleinen Dingen eine Bedeutung beigemessen wird, die zu den eigenen Befürchtungen passen. "Alles wird aufgebauscht zu Ungunsten des anderen". Nicht jedes Detail sollte aufgebracht und als Vorwurf benutzt werden. Ziel wäre eine Haltung (der Eltern), dass jeder sein Bestes gibt und keine weiteren Vorwürfe geäussert werden. Sind die Konflikte bei Übergaben spürbar, hat das Kind immer ein schlechtes Gefühl, wenn es wechselt (…).
5.3.2
Es ist sehr zu hoffen, dass mit und nach diesem Gerichtsentscheid die
Eltern versuchen, "das Kriegsbeil zu begraben" und sich (nebst der Erziehungsaufgaben) darauf konzentrieren, der gemeinsamen Tochter - ungeachtet der Trennung und der Differenzen der Eltern - eine möglichst unbeschwerte Kindheit zu ermöglichen. Dazu können auch die Rechtsvertreterinnen beitragen, indem sie bei ihren Klienten das Verständnis für die Sichtweise der Gegenseite fördern.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses der KESB C.________ Nr. IIA/003/39/2020 vom 16. September 2020 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Der persönliche Verkehr zwischen F.________ und dem Kindesvater wird nach Art. 273 Abs. 3 ZGB wie folgt geregelt:
a. Jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr;
b. 5 Wochen Ferien im Jahr, verteilt auf das Jahr. Solange die Differenzen zwischen den Kindeseltern anhalten, sollen die Ferien jeweils auf eine Woche begrenzt werden. Bisher nicht bezogene Ferien werden nicht dazu angerechnet. Die Ferienwünsche sind dem anderen Elternteil jeweils mind. drei Monate im Voraus mitzuteilen. In Bezug auf die Ausdehnung der Ferien auf zwei Wochen am Stück liegt die Entscheidkompetenz beim Beistand.
c. in Jahren mit ungerader Jahreszahl:
- von Karfreitag, 8.00 Uhr, bis Ostermontag 18.00 Uhr;
- von Fronleichnam, 8.00 Uhr, bis zum anschliessenden Sonntag, 18.00 Uhr;
- Heiligabend (24.12.), 8.00 Uhr, bis Weihnachten (25.12.), 8.00 Uhr;
- Silvester (31.12.), 8.00 Uhr, bis Neujahr (1.1.), 18.00 Uhr;
d. in Jahren mit gerader Jahreszahl:
- von Auffahrt, 8.00 Uhr, bis zum anschliessenden Sonntag, 18.00 Uhr;
- von Pfingstsamstag, 8.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
- Weihnachten (25.12.), 8.00 Uhr, bis Stephanstag (26.12.), 18.00 Uhr.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer zu 2/3 (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 (Fr. 300.--) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- bezahlt, so dass er innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids noch Fr. 200.-- zu bezahlen hat. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Anteil ebenfalls innert 30 Tagen zu bezahlen.
3. Der beanwalteten Beschwerdegegnerin wird zulasten des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'200.-- zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vertreterin des Beschwerdegegners (2/R)
- die Vorinstanz (2/R, für sich und den eingesetzten Beistand)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 28. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
30. Juni 2021
1
Art. 298a ZGBart. 298a CCart. 298a CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
BGE 127 III 295ATF 127 III 295DTF 127 III 295
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5A_111/2019
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5A_745/2015
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1C_5/2014
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§ 14 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 74 VRP
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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