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Entscheid

III 2020 185

Kammergericht

8. März 2021Deutsch44 min

A. Die Erben des E.________ sel. (____1915 bis ____1993; E.________'s Erben; nachstehend: Gesamteigentümer), bestehend nach dem Tod der beiden Söhne F.________ sel. (____1947 bis ____2003) und G.________ sel. (____1949 bis ____2020) noch aus den beiden Töchtern B.________ (geboren ____1948) und A.________ (geboren ____1958), sind Gesamteigentümer der Liegenschaft KTN __01, Oberiberg. Darauf befindet sich unter anderem das Gebäude Nr. ____ (H.________-strasse __; Liegenschaft I.________). Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 forderte der Gemeinderat Oberiberg die Gesamteigentümer auf, die vom Zerfall bedrohte bzw. teils bereits zerfallene Liegenschaft so zu sichern, dass die akute Gefahr, dass Teile des Gebäudes oder des Gebäudeinhalts weggeblasen werden und Dritte gefährden könnten, abgewendet werden könne, und den Gemeinderat bis spätestens 25. August 2017 schriftlich über die getroffenen Massnahmen zu informieren (Bf-act. 6).

Source sz.ch

III 2020 185

Entscheid vom 8. März 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführerinnen,

Beschwerdeführerin Ziff. 2 gesetzlich vertreten durch C.________, Berufsbeistand,

beide Beschwerdeführerinnen vertreten durch Rechtsanwalt

D.________,

gegen

Gemeinderat Oberiberg, Jessenenstrasse 20, 8843 Oberiberg,

Vorinstanz,

Gegenstand

Vollstreckungsrecht (Ordnungsbusse)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die Erben des E.________ sel. (____1915 bis ____1993; E.________'s Erben; nachstehend: Gesamteigentümer), bestehend nach dem Tod der beiden Söhne F.________ sel. (____1947 bis ____2003) und G.________ sel. (____1949 bis ____2020) noch aus den beiden Töchtern B.________ (geboren ____1948) und A.________ (geboren ____1958), sind Gesamteigentümer der Liegenschaft KTN __01, Oberiberg. Darauf befindet sich unter anderem das Gebäude Nr. ____ (H.________-strasse __; Liegenschaft I.________). Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 forderte der Gemeinderat Oberiberg die Gesamteigentümer auf, die vom Zerfall bedrohte bzw. teils bereits zerfallene Liegenschaft so zu sichern, dass die akute Gefahr, dass Teile des Gebäudes oder des Gebäudeinhalts weggeblasen werden und Dritte gefährden könnten, abgewendet werden könne, und den Gemeinderat bis spätestens 25. August 2017 schriftlich über die getroffenen Massnahmen zu informieren (Bf-act. 6).

Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 an die Gesamteigentümer wies die kommunale Baukommission die Gesamteigentümer darauf hin, dass bei der Liegenschaft I.________ gemäss Information des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) kein Anspruch auf Wiederaufbau, Sanierung oder Erneuerung bestehe (vgl. Schreiben des ARE vom 28.9.2017 an die J.________ GmbH, in: [unnummerierte] Vi-Akten). Weil das Gebäude den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspreche, müsse es aus Gründen des Umwelt-, Gewässer-, Abfall- und Nachbarschutzes vollständig beseitigt werden. Den Gesamteigentümern werde daher Frist bis 15. Juli 2019 angesetzt, um einen Zeitplan für den Beginn der Abbrucharbeiten und den Abschluss des Rückbaus einzureichen. Falls sich die Gesamteigentümer gegen einen Rückbau aussprächen, werde die Baukommission beim Gemeinderat eine kostenpflichtige Rückbauverfügung beantragen (Bf-act. 9). Weitere Aufforderungen und Fristansetzungen der kommunalen Behörden erfolgten am 5. November 2019 (an den Amtsbeistand der Beschwerdeführerin Ziff. 2, in: [unnummerierte] Vi-Akten) und 7. Februar 2020 mit Fristansetzung bis 31. März 2020 (Bf-act. 10).

B. Mit Beschluss (GRB) Nr. 2020-0104 vom 28. April 2020 erliess der Gemeinderat gegenüber den Gesamteigentümern folgende Verfügung:

1. Die Erben von E.________ als Grundeigentümer der Liegenschaft KTN __01 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, das baufällige ehemalige Wohnhaus auf der Liegenschaft KTN __01, bis zum 30. September 2020 abzubrechen und umweltgerecht, gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen.

Erwägungen

2.

Sollten die Erben von E.________, resp. die Grundeigentümer der Liegenschaft KTN __011 [recte: __01] dieser Aufforderung nicht vollständig und fristgerecht nachkommen:

a) werden diese nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0, StGB) beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Aufforderung nicht Folge leistet;

Dispositiv

b) werden diesen für jeden Tag der Nichterfüllung, unter solidarischer Haftung, eine Ordnungsbusse von CHF 50.00 vom 1. Oktober 2020 bis 30. Oktober 2020 angedroht. Nach dem 30. Oktober wird bei Nichterfüllung eine Erhöhung der Ordnungsbusse oder Ersatzvornahme verfügt.

3.-5. (Bearbeitungsgebühr von Fr. 400.--; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

C. Nachdem die Gesamteigentümer der Verpflichtung gemäss diesem GRB Nr. 2020-0104 vom 28. April 2020 nicht nachgekommen waren, verfügte der Gemeinderat mit GRB Nr. 2020-0232 vom 6. Oktober 2020 was folgt:

1. Zur Durchsetzung des mit GRB 2020-0104 vom 28. April 2020 verfügten Rückbaus des ehemaligen Wohnhauses auf der Liegenschaft KTN __01 der Erben des E.________ wird gemäss Erwägungen ab dem 1. November 2020 unter solidarischer Haftung eine Ordnungsbusse von CHF 50.00 für jeden Tag bis zur Erfüllung festgesetzt.

2. Die Ordnungsbusse wird für jeden Tag der Nichterfüllung bis zum 30. November 2020 verfügt. Nach Ablauf von 30 Tagen wird die Eintreibung der Busse verfügt. Da die Erben solidarisch haften, kann die Busse von max. CHF 1'500.00 bei jedem einzelnen Verfügungsempfänger eingetrieben werden.

3. Es erfolgt eine Verzeigung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0, StGB) beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt wegen nicht Folgeleistung einer behördlichen Anordnung.

4. Die Gebühren für diese Verfügung werden (unter solidarischer Haftung für alle Erben von E.________) auf CHF 60.00 festgesetzt (…).

5. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

6. (Zufertigung).

D. Gegen diesen GRB Nr. 2020-0232 (Versand am 7.10.2020) lassen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 Beschwerde "betreffend Rückbauverfügung baufälliges Gebäude" beim Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen:

In materieller Hinsicht:

1. Die Verfügung des Gemeinderates Oberiberg vom 6. Oktober 2020 sei aufzuheben;

2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Eventualiter sei eine Ersatzvornahme (Abbruch Gebäude) anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht:

1. Eventualiter sei bezüglich der Verfügung des Gemeinderates Oberiberg vom 6. Oktober 2020 die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen;

2. Es sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

E. Mit der Fristansetzung zur Einreichung einer Vernehmlassung wies der verfahrensleitende Richter darauf hin, dass der Beschwerde gemäss § 42 VRP von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.

F. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werde, zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Mit Replik vom 13. Januar 2021 lassen die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge gemäss Beschwerde vom 29. Oktober 2020 erneuern.

G Zwischenzeitlich haben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 "betreffend Rückbauverfügung baufälliges Gebäude" beim Gemeinderat Oberiberg ein Gesuch um "Wiedererwägung der Verfügung des Gemeinderates vom 28. April 2020" (= GRB Nr. 2020-0104, vgl. Ingress. lit. B hiervor) eingereicht und beantragen lassen, Ziffer 2 dieser Verfügung sei aufzuheben. Nachdem der Gemeinderat Oberiberg auf dieses Wiedererwägungsgesuch mit GRB Nr. 2020-0299 vom 1. Dezember 2020 nicht eingetreten war, liess die Beschwerdeführerin Ziff. 1 hiergegen mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (Verfahren III 2020 207).

H. Mit Eingabe (Duplik) vom 5. Februar 2021 äussert sich der Gemeinderat zur Replik der Beschwerdeführerinnen vom 13. Januar 2021. Die Beschwerdeführerinnen nehmen mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Stellung zur Duplik des Gemeinderates.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1).

Die Vereinigung wird beschwerdeweise nicht beantragt. Von einer Vereinigung dieses sowie des Verfahrens III 2020 207 (vgl. Ingress. lit. G) von Amtes wegen ist vorliegend abzusehen. Die Interessenlagen der Beschwerde führenden Parteien sind nicht völlig deckungsgleich, was sich darin zeigt, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 im Verfahren III 2020 207 vor Verwaltungsgericht nicht mehr auftritt. Zudem unterscheiden sich die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Anfechtungsobjekt. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen beschlagen - anders als im Parallelverfahren - keine Fragen der Wiedererwägung. Insbesondere aber erscheint vorliegend angesichts der zahlreichen Schriftenwechsel in beiden Verfahren und der Beiladung des Regierungsrats in nur einem Verfahren (III 2020 207) eine Verfahrensvereinigung als nicht angezeigt und prozessökonomisch nicht als sinnvoll (vgl. VGE III 2018 198 vom 18.12.2019 Erw. 1.1; Bertschi/Plüss, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 59 f.).

Die Koordination der beiden Verfahren wird durch die Beratung und Beurteilung an der gleichen Kammersitzung sowie die gleichzeitige Eröffnung der Entscheide sichergestellt.

2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen in formeller Hinsicht die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist, sofern nicht von einer formlosen Wiederherstellung ausgegangen werde (vgl. Ingress lit. D hiervor; Beschwerde S. 5 Rz. 16 f.). Weiter beantragen sie, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. "der Busse" sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Ingress lit. D hiervor; Beschwerde S. 17 Rz. 80).

2.1.1 Es besteht eine Funktionsteilung zwischen Entscheidungs- und Voll­streckungsverfahren. Im Entscheidungsverfahren (oder Erkenntnisverfahren) wird über den Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten, im Vollstreckungsverfahren über die Art und Weise der Durchsetzung entschieden. Ergebnis des Entscheidungsverfahrens ist die Sachverfügung, jenes des Vollstreckungsverfahrens die Vollstreckungsverfügung (vgl. VGE III 2017 40 vom 25.4.2017 Erw. 2.1; VGE III 2008 82 vom 29.5.2008 Erw. 1.1; VGE 1008/01 vom 29.5.2001 Erw. 1a mit Hinweisen; Jaag, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 29-31 N 15 f.).

Die Vollstreckung rechtskräftiger Baubewilligungsentscheide ist weder im Planungs- und Baugesetz noch in den Ausführungserlassen geregelt. Auf das Baubewilligungsverfahren finden indes generell die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Anwendung. Für die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden sind die §§ 76 bis 79a VRP massgebend (vgl. VGE III 2008 85 vom 20.8.2008 Erw. 3.1; Hagenbuch, Kontrolle, Vollstreckung und Vollzug von Verfügungen im Baurecht, in: EGV-SZ 1998, S. 203).

2.1.2 Als Vollstreckungsmassnahmen stellt § 78 Abs. 1 VRP für das Verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren die Schuldbetreibung für Geldzahlungen und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen (lit. b), den unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder seine Sachen (lit. c) sowie die Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung (lit. d) zur Verfügung. Die Behörde beachtet bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen (§ 78 Abs. 4 VRP). Die Bestrafung nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechts und des Art. 292 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten (§ 78 Abs. 3 VRP). Vor Anordnung der in § 78 Abs. 1 lit. b, c und d VRP bezeichneten Vollstreckungsmassnahmen wird der Pflichtige unter Ansetzung einer Frist zur Erfüllung aufgefordert, wenn nicht Gefahr in Verzug ist (§ 79 Abs. 1 VRP).

2.1.3 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz unterscheidet zwischen selbständigen und unselbständigen Vollstreckungsverfügungen (vgl. § 51 lit. g VRP). Die unselbständige Vollstreckungsverfügung erfolgt zeitgleich mit der Sachverfügung und ergeht in aller Regel zusammen mit der Sachverfügung in einem einzigen Beschluss (Verwaltungsakt). Hier gilt hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens die übliche Zuständigkeitsordnung: erste Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat; die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

Demgegenüber wird die selbständige Vollstreckungsverfügung zeitlich nach der Sachverfügung erlassen. Der Vollzug der selbständigen Vollstreckungsverfügung setzt die Vollstreckbarkeit der Sachverfügung voraus. In der Regel ist dies erst (aber immer) der Fall, wenn die Sachverfügung nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. § 76 lit. a VRP; VGE III 2013 63 vom 18.6.2013 Erw. 1.4; VGE III 2010 146 vom 21.9.2010 Erw. 1.5; VGE III 2008 82 vom 29.5.2008 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen) oder wenn den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder wenn die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (§ 76 lit. b VRP). Selbständige Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen können nach § 51 lit. g VRP mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 56 Abs. 2 lit. e VRP 10 Tage.

2.1.4 Im Beschwerdeverfahren gegen eine Vollstreckungsverfügung kann der zu Grunde liegende Sachentscheid nicht mehr angefochten werden. In der Beschwerde gegen die zu vollstreckende Verfügung können grundsätzlich nur Mängel vorgebracht werden, die in der Vollstreckungsverfügung selber begründet sind (z.B. Unverhältnismässigkeit, Widerspruch zur Sachverfügung), es sei denn, der Beschwerdeführer mache geltend, die Sachverfügung sei nichtig oder verstosse gegen ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht (vgl. VGE III 2008 82 vom 29.5.2008 Erw. 1.3; VGE 1053/99 vom 11.1.2000 Erw. 2 m.H., u.a. auf VGE 579/92 vom 23.9.1992, Prot. 1064).

2.1.5 Die Sachverfügung muss auch vollstreckungsfähig sein. Die fehlende Verfügungsberechtigung des Pflichtigen bzw. die fehlende Duldungsverpflichtung der Berechtigten stellt beispielsweise ein Vollstreckungshindernis dar (EGV-SZ 2012 B 17.1 Erw. 1.7 f.).

2.1.6 Anfechtungsgegenstand ist der gemeinderätliche GRB Nr. 2020-0232 vom 6. Oktober 2020 (Versand am 7.10.2020; Ingress lit. C f.). Es handelt sich hierbei um eine selbständige Vollstreckungsverfügung, welche mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht unter Einhaltung einer zehntägigen Rechtsmittelfrist angefochten werden kann (vgl. Erw. 1.4). Der Umstand, dass der gemeinderätliche Beschluss mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen war (insbesondere mit einer Rechtsmittelfrist von 20 statt 10 Tagen), darf den Beschwerdeführerinnen, die im gemeinderätlichen Verfahren noch nicht beanwaltet waren und sich erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss der Rechtsmittelbelehrung anwaltlich beraten liessen (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 13), nicht zum Nachteil gereichen, wie auch die Vorinstanz zutreffend festhält (Vernehmlassung vom 3.12.2020 S. 1 unten). Unter diesen Umständen ist von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung am 29. Oktober 2020 auszugehen, nachdem der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführerinnen am 9. Oktober 2020 zuging, was nicht bestritten wird. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. VGE III 2009 104 vom 27.10.2009 Erw. 1).

2.2.1 Gemäss § 42 VRP kommt der Verwaltungs- und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird (Abs. 1). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entziehen; dieselbe Befugnis steht der Rechtsmittelinstanz nach Einreichung der Beschwerde zu (Abs. 2). Die Rechtsmittel-instanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden (Abs. 3).

2.2.2 Nachdem der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. auch Ingress lit. E), ein Rechtssatz für die strittige Beschwerdesache nichts anderes bestimmt und die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung auch nicht entzogen worden war, besteht kein Grund, weiter auf dieses Begehren einzugehen. Jedenfalls kommt der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

3.1.1 Mit der mit GRB Nr. 2020-0104 eröffneten (Sach-)Verfügung vom 28. April 2020 wurden die "Erben von E.________ als Grundeigentümer" unter solidarischer Haftung verpflichtet, das baufällige ehemalige Wohnhaus auf der Liegenschaft KTN __01 bis zum 30. September 2020 abzubrechen und umweltgerecht zu entsorgen. Mit der in demselben Verwaltungsakt eröffneten (unselbständigen) Vollstreckungsandrohung wurde den Erben von E.________ sel. resp. den Grundeigentümern der Liegenschaft KTN __01 für den Fall des nicht vollständigen, fristgerechten Nachkommens der Aufforderung einerseits die Verzeigung nach Art. 292 StGB und anderseits eine Ordnungsbusse von Fr. 50.-- vom 1. Oktober 2020 bis 30. Oktober 2020, ggf. mit anschliessender Erhöhung bei Nichterfüllung, angedroht (vgl. vorstehend Ingress lit. B).

3.1.2 In der vorliegend angefochtenen selbständigen Vollstreckungsverfügung vom 6. Oktober 2020 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen sinngemäss, die Verfügungsempfänger des GRB Nr. 2020-0104 vom 28. April 2020 seien trotz Strafandrohung sowie der Androhung von Vollstreckungsmassnahmen der Aufforderung, das Gebäude abzubrechen, nicht nachgekommen (Erw. 1). Um den Verfügungsempfängern noch eine letzte Chance zur Umsetzung des GRB Nr. 2020-0104 zu geben, werde als erster Tag der Vollstreckungsmassnahme der 1. November 2020 festgelegt (Erw. 2). Es erfolge die angedrohte Verzeigung gemäss Art. 292 StGB (Erw. 3). Die Verfügungsempfänger würden verpflichtet, den Gemeinderat schriftlich über den erfolgten Gebäudeabbruch zu informieren, damit die Ordnungsbusse gestoppt werden könne. Im Falle des Nichtabbruchs bis Ende November 2020 erfolge eine Erhöhung der Ordnungsbusse (Erw. 4).

3.2 Die Beschwerdeführer rügen beschwerdeweise in materiell-rechtlicher Hinsicht (ab S. 12), die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, das Recht unrichtig angewandt und ihr Ermessen und die Ermessenshandhabung überschritten und missbraucht (S. 12 lit. B.i und S 14 lit. B.ii). Sie machen im Wesentlichen sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 keine Kenntnis über den Tod von G.________ sel. als Mitglied der Erbengemeinschaft E.________ sel. gehabt, ansonsten sie die Verfügung mindestens auch den Erben der Erbschaft G.________ sel. hätte zustellen müssen. Der Tod von G.________ sel. habe massive Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten der Erben bzgl. der Liegenschaft in I.________ und der Bezahlung von Rechnungen (S. 12 Rz. 51). Die Erben von G.________ sel. wüssten nicht, wie hoch dessen Schulden seien. Sicher sei lediglich, dass er Schulden habe (S. 12 Rz. 54). Die im Gesuch um Erstellung des öffentlichen Inventars gestellte Frage, ob die Bezahlung von Rechnungen durch die Erbengemeinschaft oder ein Rückbau der Liegenschaft die Annahme der Erbschaft von G.________ sel. durch Einmischung zur Folge hätte, habe das Bezirksgericht K.________ nicht beantworten können bzw. wollen. Es habe damit das Risiko bestanden - und es bestehe weiterhin -, dass bei einem durch die Beschwerdeführerinnen angeordneten Rückbau der Liegenschaft die überschuldete Erbschaft von G.________ sel. nicht mehr ausgeschlagen werden könne (S. 13 Rz. 55). Ein Drittel der Liegenschaft I.________ aus der Erbengemeinschaft E.________ sel. befinde sich im Nachlass von G.________ sel. Die Liegenschaft könne daher nur noch verwaltet werden; bei darüber hinaus gehenden Handlungen könne die Erbschaft von G.________ sel. nicht mehr ausgeschlagen werden (S. 13 Rz. 56). Es sei erst nach der Entscheidung, ob die Erbschaft angenommen werde oder nicht, möglich, die Liegenschaft durch die annehmenden Erben abzureissen. Werde ausgeschlagen, würden evtl. andere Erben bzw. der Kanton Zürich in die Erbengemeinschaft hinzukommen, mit welchen/welchem eine Lösung gefunden werden müsste (S. 13 Rz. 57). Es sei fraglich, ob die Bezahlung der an die gesamte Erbengemeinschaft gerichteten Ordnungsbusse unter solidarischer Haftung eine Annahme der Erbschaft von G.________ sel. bedeute. Davon müsse "wohl ausgegangen werden" (S. 14 Rz. 58). Die Vorinstanz könne nicht Personen mit Ordnungsbusse und Strafanzeige belangen, welche auf den Sachverhalt de facto keinen Einfluss hätten. Es handle sich nicht um eine Vollstreckungshandlung, da der Abbruch durch die Beschwerdeführerinnen nicht vollstreckt werden könne und dürfe (S. 14 Rz. 59). Es bestehe bei der fraglichen Liegenschaft keine Gefahr, dass das Gebäude zusammenfalle und andere in Gefahr bringe (S. 14 Rz. 60).

Die Beschwerdeführerinnen bestreiten sodann die Verhältnismässigkeit der Vollstreckungsmassnahme (S. 15 lit. B.iii). Durch die Unkenntnis des Todes von G.________ sel. habe die Vorinstanz diese rechtserhebliche Tatsache bei der Wahl der Massnahme nicht berücksichtigen können. Das Ziel der Busse und der Verzeigung sei, dass die Erbengemeinschaft E.________ sel. die Liegenschaft I.________ abbreche. Diese Erbengemeinschaft sei aber aktuell nicht handlungsfähig. Die Auferlegung der Busse stelle eine reine Schikane dar, da das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Bussenauferlegung nicht erreicht werden könne. Auch die strafrechtliche Verzeigung ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerinnen das öffentliche Inventar des verstorbenen Bruders, G.________ sel., abwarten müssten. Auch diese Verzeigung sei reine Schikane und erfülle keinen eigentlichen Zweck. Weder die Busse noch die Verzeigung seien "in Anbetracht der Schwere der [den] Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur Verfügung stehenden Alternativen" zumutbar. Die Alternative bestehe nämlich in der Annahme der Erbschaft von G.________ sel. Es bleibe das Ergebnis des öffentlichen Inventars abzuwarten (S. 15 Rz. 65 ff.). Es wäre vorliegend verhältnismässiger gewesen, wenn die Gemeinde bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Oktober 2020 die Ersatzvornahme angeordnet und anschliessend die Kosten "der Erbengemeinschaft E.________/G.________" in Rechnung gestellt hätte (S. 16 Rz. 72).

3.3 Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 im Wesentlichen sinngemäss fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren dürfe nicht dazu genutzt werden, die Rechtsmittelfrist für die Verfügung vom 28. April 2020 wiederherzustellen oder diese in Rechtskraft erwachsene Verfügung nachträglich wieder aufzuheben (S. 1 [unten] f.). Wenn die Beschwerdeführer nach dem Tod von G.________ sel. davon ausgegangen seien, den Abbruch nicht vollstrecken zu dürfen, hätten sie vor Ablauf der Frist zwei Monate Zeit gehabt, ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch einzureichen. Die nun nachträgliche Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs zusammen mit der Beschwerde gegen die verfügte Ordnungsbusse deute darauf hin, dass es in erster Linie darum gehe, den rechtskräftigen GRB 2020-0104 vom 28. April 2020 aufzuheben (S. 2 2. Absatz).

Die Argumente betreffend den Zustand der Liegenschaft gehörten nicht ins vorliegende Verfahren - sie hätten innert Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 28. April 2020 vorgebracht werden können (S. 2 4. Absatz). Die Beschwerdeführer würden keinen Nachweis vorlegen, weshalb ihnen durch die Umsetzung der Abbruchverfügung ein Nachteil entstehen könnte. Auch das Bezirksgericht K.________ habe ihre Behauptungen nicht bestätigt. Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass bei einem Abbruch der Liegenschaft davon ausgegangen werden müsste, dass die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden könne. Da sodann die Ordnungsbusse nicht der Erbengemeinschaft, sondern für die einzelnen Mitglieder angeordnet worden sei, könne mit Sicherheit gesagt werden, dass das Bezahlen dieser Ordnungsbusse nicht als Erbschaftsannahme gelte. Es gelte auch nicht als Annahme des Erbes, wenn die Justiz zum Schluss komme, ein oder mehrere Mitglieder der Erbengemeinschaft hätten gegen Art. 292 StGB verstossen (S. 2 5. Absatz). Die Ausschlagung werde bei überschuldeten Erbschaften von Gesetzes wegen angenommen. Die Annahme erfolge, wenn sich Erben vor der Ausschlagung bereichern würden. Weder der Liegenschaftsabbruch noch die Bezahlung der Ordnungsbusse könnten ernsthaft als Bereicherung oder anderwärtige Vorteilsannahme eingestuft werden (S. 2 [unten] f.). Da auch der Erblasser seit dem 28. April 2020 verpflichtet gewesen sei, das Wohnhaus abzubrechen, handle es sich beim Abbruch um den geforderten Fortgang eines Geschäfts, welcher bereits lange vor dem Todestag erforderlich gewesen sei und nun nachgeholt werden müsse, was aber weder eine Aneignung von Erbschaftssachen noch eine Verheimlichung darstelle (S. 3 1. Absatz).

Die anderen ab dem gleichen Zeitpunkt ebenfalls ins Recht gefassten Grundeigentümer seien unabhängig von der Tatsache, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft verstorben sei, weiterhin verpflichtet. Die Umsetzung sei nach wie vor möglich (S. 3 2. Absatz f.). Hätte die Gemeinde eine Ersatzvornahme angeordnet, hätte die Kostenübernahme noch in ferne Zukunft verschoben werden können. Zweck der Beschwerde sei wahrscheinlich einzig, letztlich für die Kosten nicht aufkommen zu müssen (S. 3 letzter Absatz). Ordnungsbussen hätten Vorrang gegenüber der Ersatzvornahme. Für letztere sei es noch zu früh (S. 4 in fine). Die Vollstreckungsverfügung sei notwendig und rechtens und auch die strafrechtliche Verzeigung sei nicht zu bemängeln (S. 3 2. Absatz in fine, 4. Absatz am Anfang).

3.4 Replicando bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen sinngemäss vor, das öffentliche Inventar über den Nachlass von G.________ sel. liege bis am 22. Februar 2021 zur Einsicht auf. Es bestehe ein Passivenüberschuss von Fr. 114'218.88. Eine Ausschlagung müsse in Erwägung gezogen werden (S. 5 Rz. 9 ff.). Der Abbruch koste bis zu Fr. 27'540.--, derweil dringende Ausbesserungen oder der Liegenschaftsunterhalt kaum solch hohe Kosten generieren würden. Mit dem Abbruch würden Vermögenswerte des Erblassers vernichtet (S. 6 Rz. 14). Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerinnen verpflichtet worden seien, das Haus I.________ abzubrechen; beim Versterben von G.________ sel. sei der Beschluss vom 28. April 2020 seit langem in Rechtskraft erwachsen (S. 8 Rz. 22, S. 10 Rz. 30). Zurzeit sei der Abbruch nicht notwendig und es könne der Abschluss des öffentlichen Inventars mit anschliessender Bedenkfrist abgewartet werden (S. 10 Rz. 31).

Die Kantonspolizei Schwyz habe die Beschwerdeführerin Ziff. 1 befragt. Es sei aber bisher nicht darüber entschieden worden, ob ein Verstoss gegen Art. 292 StGB vorliege (S. 11 Rz. 36). Im Falle des Abbruchs liege nicht ein Fortgang der Geschäfte vor, da der Abbruch nach der Erbaufteilung durch die Beschwerdeführerin Ziff. 1 hätte erfolgen sollen (S. 11 f. Rz. 39). Ein Abbruch könne nicht nur von den beiden Beschwerdeführerinnen in Auftrag gegeben werden (S. 12 Rz. 43). Sie seien aber bereit, die Rechnung für den Abbruch durch Ersatzvornahme nach dem öffentlichen Inventar und einer allfälligen Annahme der Erbschaft zu bezahlen (S. 16 Rz. 60). Eine Ordnungsbusse habe gegenüber der Ersatzvornahme keinen Vorrang (S. 17 Rz. 65). Im Übrigen halten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an ihren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest.

4.1.1 Die Erbengemeinschaft E.________ sel. bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der der vorliegend angefochtenen Vollstreckungsverfügung zugrundeliegenden Sachverfügung vom 28. April 2020 (noch) aus den beiden Beschwerdeführerinnen sowie G.________ sel. Letzterer ist am ____ 2020, vor Erlass der vorliegenden angefochtenen Vollstreckungsverfügung, bei noch ungeteilter Erbschaft (von E.________ sel.) verstorben. Die gesetzlichen Erben von G.________ sel. sind wiederum die Beschwerdeführerinnen, welche die Erbengemeinschaft G.________ sel. begründen. Somit sind die beiden Beschwerdeführerinnen (einzige) Mitglieder der Erbengemeinschaft G.________ sel. und anderseits Teil der Erbengemeinschaft E.________ sel., dies neben der aus ihnen bestehenden Erbengemeinschaft G.________ sel. (vgl. Ingress lit. A; Beschwerde S. 6 f. Rz. 18 f., S. 9 Rz. 33 ff., S. 11 Rz. 45; Replik S. 12 Rz. 43). Dies heisst, dass die Beschwerdeführerinnen einerseits direkte Erben von E.________ sel. sind, anderseits kraft ihrer Stellung als Erben von G.________ sel. auch Erbes­erben von E.________ sel.

4.1.2 Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich gemäss Art. 542 Abs. 2 ZGB sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben. Dieses "sein Recht an der Erbschaft" umfasst namentlich die Rechte des Erben als Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Erbeserbe - und im Falle mehrerer Erbeserben jeder derselben - wird somit seinerseits Mitglied der Erbengemeinschaft mit genau denselben Rechten, wie sie sein Rechtsvorgänger besessen hat (Urteil BGer 5A_413+424/2013 vom 26.7.2013 Erw. 4.1; BGE 75 II 196 Erw. 2b). Diese Weitervererbung an die (gesetzlichen und eingesetzten) Erben, sofern sie den Erblasser überleben, gilt nicht nur für die bereits dem Erben zugeteilten Aktiven und Passiven, sondern für seine gesamte materiell- und verfahrensrechtliche Stellung als Erbe. Stirbt der Erbe, treten somit seine Erben mit allen ihren Rechten und Pflichten in die bestehende Erbengemeinschaft ein (vgl. BSK ZGB II-Schwander, Art. 543 N 7 mit Hinweisen).

4.1.3 Für die vorliegende Konstellation ergibt sich somit, dass die Zustellung der vorliegend angefochtenen Vollstreckungsverfügung an die Erbengemeinschaft E.________ sel. dadurch, dass die Beschwerdeführerinnen als (schwebende) Erbinnen insoweit auch in die verfahrensrechtliche Stellung ihres verstorbenen Bruders G.________ sel. eingetreten und dadurch Erbeserben von E.________ sel. sind, auch als an diese erfolgt gelten kann. Eine gesonderte Zustellung an die beiden Beschwerdeführerinnen infolge ihrer Stellung als nunmehrige Erbengemeinschaft G.________ sel. erübrigte sich.

Abgesehen davon könnte dem Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Vollstreckungsverfügung hätte auch den Erben von G.________ sel. zugestellt werden müssen, allenfalls bei einer formalistischen Betrachtungsweise beigepflichtet werden. Angesichts der Personalunion im Bestand der Erbengemeinschaften E.________ sel. und G.________ sel., die in beiden Fällen aus den beiden Beschwerdeführerinnen bestehen, erwiese sich ein solcher Zustellmangel jedoch offenkundig als für die Beschwerdeführerinnen nicht nachteilig. Anders zu befinden müsste als überspitzter Formalismus betrachtet werden.

4.1.4 Unbestritten ist allerdings, dass der Entscheid der Beschwerdeführerinnen über eine allfällige Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft ihres Bruders G.________ sel. noch aussteht. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 teilte das Notariat L.________ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit, das öffentliche Inventar über den Nachlass von G.________ sel. liege den Beteiligten bis am 26. Februar 2021 zur Einsicht auf; die entsprechenden Publikationen würden am ____ 2021 u.a. im SHAB sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich erscheinen (Bf-act. 21; vgl. Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. __ vom ____2021, S. ___ [https://www.sz.ch/public/up­load/assets/____.pdf]).

4.2 Die Beschwerdeführerinnen behaupten zu Recht nicht, die der vorliegend angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 6. Oktober 2020 zugrundeliegende - und nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. Erw. 2.1.4) - Sachverfügung vom 28. April 2020 sei nichtig oder verstosse gegen ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Sachverfügung vom 28. April 2020 thematisieren, so auch was ihre Argumentation anbelangt, ein Abbruch sei derzeit mangels einer Gefahrenlage noch gar nicht nötig, ist daher auf diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht näher einzugehen.

5.1 Mit dem angeordneten Abbruch des baufälligen Gebäudes soll ein (bau-) polizeiwidriger Zustand behoben werden.

5.1.1 Die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen sind grundsätzlich gegen den Störer zu richten. Als Störer gilt nicht nur, wer als Verhaltens- oder Handlungsstörer den polizeiwidrigen Zustand selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursachte, sondern auch, wer als Zustandsstörer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, was namentlich auf Eigentümer zutrifft.

Der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks hat für einen rechtswidrigen Zustand auf seinem Grundstück als Zustandsstörer grundsätzlich unabhängig davon einzustehen, wodurch dieser Zustand entstanden ist und ob ihn dafür ein Verschulden trifft. Veräussert er sein Grundstück oder geht dieses in Folge eines Erbgangs auf einen anderen über, entsteht beim Rechtsnachfolger originär eine eigene bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit. Aufgrund seiner Eigenschaft als Zustandsstörer darf gegen ihn vorgegangen werden, auch wenn er die Störung nicht verursacht hat. Es gilt im Bau- und Planungsrecht der Grundsatz, dass eine Pflicht kraft Dinglichkeit der auf das Grundstück gerichteten Verfügung auf den Rechtsnachfolger übergeht; personale Elemente der Verfügung beeinträchtigen die Übergangsfähigkeit nicht, da der Schwerpunkt der Verpflichtung im Grundstücksbezug liegt; subjektive Sachverhaltselemente sind für die Störereigenschaft nicht massgebend (vgl. Urteil BGer 1C_59/2011 vom 10.5.2011 Erw. 3.3; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, S. 83 f.; KG LU V 12 251 vom 18.7.2013 Erw. 4.1).

5.1.2 Haben aufgrund des Zivilrechts mehrere Personen Verfügungsgewalt über die betreffende Streitsache, sind sie zusammen bzw. in ihrer Gesamtheit als Zustands- und/oder Verhaltensstörer zu betrachten. Ist der Störer aus zivilrechtlichen Gründen nicht in der Lage, einem Befehl Folge zu leisten, muss auch in diesem Falle gegen die anderen Verfügungsberechtigten entweder ein gleichlautender (Abbruch-)Befehl oder ein Befehl zur Duldung des Eingriffs ergehen. Steht der Widerstand des an der abzubrechenden Baute (Mit-)Berechtigten zum vornherein fest, wird daher die zuständige Baubehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Vorteil die notwendigen Beseitigungs- und Duldungsverfügungen im selben Verfahren erlassen, um einerseits bei der Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen allen auf dem Spiele stehenden Privatinteressen zugleich Rechnung zu tragen und andererseits eine unerwünschte Verzögerung der Vollstreckung zu verhindern (vgl. Urteil BGer 1C_292/2017 vom 15.9.2017 Erw. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 107 Ia 19 Erw. 2a ff. [i.Sa. Ferrari vs. Bezirk Küssnacht]; BGE 143 I 147 Erw. 5; Ruoss Fierz, a.a.O., S. 82 f. Fn 69, S. 85 f.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 135 B/III/a und b; Jaag, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 29-31 Rz. 19).

5.2.1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Damit wird für das schweizerische Erbrecht das Prinzip der Universalsukzession statuiert. Es bedeutet, dass alle überhaupt vererbbaren Vermögenswerte, die dem Erblasser zugestanden haben, sowie seine vererbbaren Schulden auf die Erben im Zeitpunkt des Todes oder der Verschollenerklärung übergehen. Es findet keine direkte Nachfolge eines einzelnen Erben in bestimmte einzelne Nachlasswerte statt, sondern mehrere Erben erwerben die Erbschaft zur gesamten Hand. Die Erben werden zwingend zu einer Erbengemeinschaft verbunden (Müller/Lieb-Lindenmeyer, in: ZGB Kommentar, hrsg. von Kren Kostkiewicz, Wolf, Amstutz, Fankhauser, Zürich 2016, Art. 560 N 1).

5.2.2 Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache (Art. 652 ZGB). Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht. Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer (Art. 653 Abs. 1 und 2 ZGB).

5.2.3 Eine dieser Gesamteigentümerschaften ist die Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 ZGB. Beerben mehrere Erben einen Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbgangs eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Gesamteigentümer handeln grundsätzlich nach dem Prinzip der Einstimmigkeit und Gemeinsamkeit. Entscheidungen über Nutzung, Verwaltung und Vertretung des gemeinschaftlichen Objekts erfordern Einstimmigkeit. Auch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts wird stets am Erfordernis der Willensübereinstimmung für alle Entscheidungen über die Nutzung, Verwaltung und Vertretung des gemeinschaftlichen Objekts festgehalten (Art. 653 Abs. 2 ZGB; Urteil BGer 5C.289/2005 vom 15.6.2007 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Die Gesamteigentümer bilden deshalb grundsätzlich auch in einem Prozess eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Urteil BGer 5A_137/2010 vom 21.5.2010 Erw. 5.3). Vorbehältlich anderer Regelungen müssen alle Gesamteigentümer einem Beschluss zustimmen, damit Gesamteigentum ausgeübt bzw. darüber verfügt werden kann. Das Einstimmigkeitserfordernis erfasst jede Eigentumsausübung, d.h. Nutzungs-, Verwaltungs- und Verfügungshandlung jeder Art (Wichtermann, in: BSK ZGB II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 653 N 12 f.).

5.2.4 Als Mitglied der Erbengemeinschaft kann jeder Erbeserbe (vgl. vorstehend Erw. 4.1.2) die Teilung verlangen und grundsätzlich die gleichen Rechte geltend machen wie die direkten Erben. Eine eigene Erbengemeinschaft im Sinne von Art. 602 ZGB bilden die Erbeserben hingegen in Bezug auf die Erbschaft ihres unmittelbaren Erblassers, zu der auch dessen - ihnen zugefallene - Anteil an der unverteilten Erbschaft gehört. Die Auseinandersetzung der (zweiten) Erbengemeinschaft der Erbeserben setzt in der Regel die vollständige oder teilweise Liquidation der ersten Erbengemeinschaft voraus, deren Mitglieder auch die Erbeserben sind. Die Erbschaften der beiden Gemeinschaften sind zu unterscheiden und haben je ihr eigenes Schicksal (vgl. Urteil BGer 5A_413+424/2013 vom 26.7.2013 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die erste Erbengemeinschaft ist vorliegend diejenige von E.________ sel., die zweite diejenige von G.________ sel.

5.2.5 Sowohl die in Rechtskraft erwachsene Sachverfügung (und gleichzeitig unselbständige Vollstreckungsverfügung) vom 28. April 2020 wie auch die vorliegend angefochtene selbständige Vollstreckungsverfügung vom 6. Oktober 2020 stehen im Zusammenhang mit einem Grundstück aus der Hinterlassenschaft von E.________ sel. Dieser Nachlass wurde unbestrittenermassen nicht ausgeschlagen und noch nicht geteilt.

Es ist weiter unbestritten, dass die massgebende Sachverfügung, welche auch die Androhung der Ordnungsbusse beinhaltete und die - vorbehalten des Ausgangs des parallelen Wiedererwägungsverfahrens - in Rechtskraft erwachsen ist, noch vor dem Tod von G.________ sel. erging. Die entsprechende(n) Verpflichtung(en) betreffen somit das Gesamteigentum aus dem Nachlass von E.________ sel.

Die solidarische Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers (Art. 603 Abs. 1 ZGB) erfasst auch die Erbgangsschulden, d.h. Verpflichtungen, die nach dem Tode des Erblassers zulasten der Erbengemeinschaft entstanden sind (BGE 93 II 11 Erw. 2.a, Urteil BGer 5P.134/2002 vom 5.9.2002 Erw. 2.2). Es kann daher grundsätzlich keine Rolle spielen, ob die Baufälligkeit, welche zur Rückbauverfügung geführt hat, auf das Verhalten des Erblassers (E.________ sel.) oder der Erben zurückzuführen ist.

Aus dem gesetzlichen Solidarschuldverhältnis der Erben ergibt sich im Weiteren auch, dass ein Gläubiger jeden solidarisch haftbaren Erben einzeln auf Erfüllung der ganzen Schuld belangen darf (vgl. Art. 143 f. OR). Die Erbschaftsgläubiger können deshalb nach ihrer Wahl entweder alle Erben zugleich oder einen nach dem andern oder auch nur einen beliebigen Erben in Anspruch nehmen. Sämtliche Erben bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 OR). Eigenheit der Solidarität ist es, dass sich die Gläubiger nicht um das Innenverhältnis und damit die endgültige Aufteilung eines Forderungsbetrages zwischen den Schuldnern zu kümmern brauchen (vgl. BGE 129 V 70 Erw. 3.2). Folglich muss das Gemeinwesen analog vorliegend den Abbruch von jedem Erben verlangen können.

5.2.6 Angesichts der Tatsache, dass der Erblasser E.________ sel. bereits im _____ 1993 verstorben ist und das Schreiben der Gemeinde mit der Aufforderung an die Erben, das vom Zerfall bedrohte Gebäude zu sichern, erst im Juli 2017 (vgl. vorstehend Ingress lit. A) und somit 24 Jahre später erging, drängt sich die Annahme auf, dass der mangelnde Unterhalt des Gebäudes seitens der Erben für die Baufälligkeit verantwortlich ist. Indes macht es für die Beurteilung, wie vorstehend (Erw. 5.2.5) angesprochen, keinen Unterschied, falls der Grund für die Baufälligkeit im Verhalten des Erblassers E.________ sel. begründet liegt oder ob die Erben als Verhaltensstörer zu betrachten sind. Ist der Erblasser E.________ sel. als Verhaltensstörer zu betrachten, sind die nunmehrigen Gesamteigentümer als Zustandsstörer zu qualifizieren. Zu ergänzen ist, dass die Verhaltensstörung vorliegend so oder anders in der Unterlassung des Gebäudeunterhalts beruht (zur Unterlassung als Verhaltensstörung vgl. BGE 102 Ib 203 Erw. 4.b).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Kostenpflicht - auch die latente - des Verhaltensverursachers im Fall der Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB auf dessen Erben übergehen. Zwar kann nicht die Verhaltensverursachereigenschaft durch Erbfolge auf einen Erben übertragen werden, wohl aber die Schulden des Erblassers, einschliesslich solcher öffentlich-rechtlicher Natur, sofern der Erbe die Erbschaft nicht ausschlägt (vgl. BGE 142 II 232 Erw. 6.3, mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 139 II 106 Erw. 5.3.2). Konkret hat das Bundesgericht den Übergang der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers (im Rahmen von Altlastensanierungen) auf seine Erben an zwei Voraussetzungen geknüpft. Einerseits muss zum Zeitpunkt des Erbgangs eine rechtliche Grundlage für eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht bestanden haben. Andererseits müssen die Erben die Möglichkeit gehabt haben, das Erbe auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, was die Vorhersehbarkeit einer Sanierungspflicht bedingt (BGE 142 II 232 Erw. 6.3 mit Hinweis auf Urteil BGer 1A.273/2005 / 1A.274/2005 / 1P.669/2005 vom 25.9.2006 Erw. 5.3 [in: URP 2007 S. 861]).

In Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall sind diese Vor-aussetzungen erfüllt. Die Gemeinde hat ihre Abbruchanordnung mit § 54 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 begründet, also einer im Zeitpunkt des Erbganges (21.4.1993, vgl. vorstehend Ingress lit. A) bestehenden rechtlichen Grundlage. Eine bereits damals bestehende Baufälligkeit wäre für die Erben damals bereits erkennbar gewesen und die Möglichkeit zur Ausschlagung des Erbes oder Annahme desselben unter öffentlichem Inventar hätte bestanden.

5.2.7 Es erweist sich somit aus einer erbrechtlichen (und wirtschaftlichen) Optik, dass die Abbruchkosten nur die Passiven des noch zu teilenden Nachlasses von E.________ sel. erhöhen bzw. dessen Aktiven mindern. Auf den Nachlass von G.________ sel. wirkt sich dies nur indirekt und insofern aus, als sich dessen Anteil am grundsätzlich vorgängig zu teilenden Nachlass von E.________ sel. um einen entsprechenden Anteil verringert und sich somit entsprechend auch die Passiven des grundsätzlich erst danach zu teilenden Nachlasses von G.________ sel. entsprechend erhöhen. Dieser Anteil von E.________ sel. wie auch der beiden Beschwerdeführerinnen beträgt unbestrittenermassen je ein Drittel (vgl. Bf-act. 13 S. 5 [von der KESB noch nicht genehmigter Erbteilungsvertrag vom 3.7.2020]).

5.2.8 Ebenso müsste es sich mit den Kosten der von den Beschwerdeführerinnen eventualiter beantragten Ersatzvornahme durch die Gemeinde verhalten, welche - wie es der Name sagt - die Kosten für den grundsätzlich von den Eigentümern zu veranlassenden Rückbau des Gebäudes "ersetzen" bzw. als Surrogat an die Stelle der Abbruchkosten treten.

5.2.9 Es erweist sich mithin, dass der angeordnete Abbruch des Gebäudes, unabhängig davon, ob er durch die Beschwerdeführerinnen selber oder auf dem Weg der Ersatzvornahme erfolgt, wie auch die hieraus für die Beschwerdeführerinnen resultierenden Kosten keine Einmischung der Beschwerdeführerinnen als "schwebende" Erbinnen in das Erbe ihres Bruders G.________ sel. darstellen können.

5.3 Es stellt sich indessen die Frage, wie es sich diesbezüglich mit den vorliegend strittigen Ordnungsbussen (als repressive Sanktion, vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020 Rz. 1484 ff. sowie Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Rz. 3144 ff.; exekutorische Sanktion nach Jaag/Häggi Furrer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 41 N 4; Ordnungsbusse als "repressive Massnahme mit exekutorischen Zügen" gemäss Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 669) verhält.

5.4.1 Der Umstand, dass die Ordnungsbusse wie die Ersatzvornahme (diese als exekutorische Sanktion, vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1467 ff.) auf Kosten des Pflichtigen ebenfalls bei den Vollstreckungsmassnahmen in § 78 Abs. 1 VRP geregelt ist, spricht dafür, dass für die Ordnungsbusse grundsätzlich das Gleiche gelten muss, wie vorstehend zur Ersatzvornahme dargelegt wurde.

5.4.2 Bei Ordnungsbussen handelt es sich um Verwaltungsstrafen für verwaltungsrechtlich begründete Pflichtverletzungen; sie sind verwaltungsrechtlicher Natur. Im Vordergrund steht grundsätzlich nicht ihr pönaler Charakter, sodass auch die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Wiederkehr, a.a.O., Rz. 3144 f.). Vielmehr bezwecken sie die Durchsetzung des Verwaltungsrechts und die Erfüllung von verwaltungsrechtlichen Pflichten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1484 und Rz. 1440).

5.4.3 Wie bereits erwähnt, sind die Erben von E.________ sel. (bzw. die Beschwerdeführerinnen) als Zustandsstörer oder als Verhaltensstörer zu betrachten (vgl. vorstehend Erw. 5.2.6). Im einen wie im anderen Fall ist bei ihnen infolge des Erbganges eine originäre bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit entstanden (vgl. vorstehend Erw. 5.1.1). Diese baurechtliche Verantwortlichkeit beschlägt auch die Ordnungsbusse, welche den Zweck verfolgt, die in der Verantwortung stehenden Personen dazu anzuhalten, den baupolizeiwidrigen in einen rechtskonformen Zustand überzuführen. Angesichts der solidarischen Haftung der Gesamteigentümer kann dies, wie ebenfalls ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. 5.2.5), von jedem einzelnen Erben verlangt werden.

Dass und inwiefern dies zu einer Einmischung in den Nachlass von G.________ sel. und somit (der Fiktion) der Annahme der Erbschaft führen kann, ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich um eine öffentlich-rechtliche Anordnung handelt, welche im Zeichen der Herstellung eines baupolizeilich konformen Zustandes zu erfüllen ist. Ob die betreffenden Kosten (Abbruch und/oder Ordnungsbusse) zu Lasten des Nachlasses von E.________ sel. gehen, wie vorstehend hinsichtlich der Abbruchkosten angenommen (vgl. vorstehend Erw. 5.2.7), ist letztlich im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen, sondern im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung des Nachlasses von E.________ sel. zu beurteilen.

5.4.4 Nachdem Subjekt des Gesamteigentums grundsätzlich jeder einzelne Gesamthänder ist (vgl. Mangisch, in: ZGB Kommentar, hrsg. von Kren Kostkiewicz, Wolf, Amstutz, Fankhauser, Zürich 2016, Art. 652 N 2), wäre es grundsätzlich wünschenswert, wenn die Erben bzw. die beiden Beschwerdeführerinnen in der angefochtenen Verfügung auch je einzeln aufgeführt worden wären. Indes werden zum einen die "Erben" solidarisch zur Bezahlung der Ordnungsbusse verpflichtet und sind diese Erben hinreichend bekannt bzw. ergeben sich aus der Erbenbescheinigung (vgl. Erbteilungsvertrag S. 4 Ziff. III.b); die solidarische Verpflichtung ist angesichts der Unabhängigkeit der Ordnungsbusse von einem (individuellen) Verschulden zulässig. Zum andern sind Gesamthandschaften mangels Rechts- bzw. Prozessfähigkeit grundsätzlich nicht betreibungsfähig. Hiervon ausgenommen ist jedoch die Erbengemeinschaft, bei welcher jedes Mitglied aktiv und passiv betreibungsfähig ist (vgl. Mangisch, a.a.O., Art. 653 N 7). Somit dürfte auch eine auf die Erben(-gemeinschaft) ausgestellte Ordnungsbussenverfügung vollstreckbar sein. Dies ist indes gegebenenfalls in einem betreibungsrechtlichen Verfahren zu prüfen.

5.5 Was die von den Beschwerdeführerinnen befürchtete Einmischung anbelangt, ist in erbrechtlicher Hinsicht ergänzend noch Folgendes festzuhalten:

5.5.1 Das Verwaltungsgericht befindet grundsätzlich gestützt auf öffentlich-rechtlichen Grundlagen und es besteht für die Verwaltungsbehörden an und für sich auch keine Pflicht, zivilrechtliche Vorfragen zu entscheiden, vorbehalten es ergibt sich ein unzweifelhaftes Resultat (Urteil BGer 1C_246/2015 vom 4.3.2016 Erw. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen).

5.5.2 Gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich, wenn ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder wenn er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht hat (vgl. ZK-Escher, Art. 571 ZGB N 6; BSK-Schwander, Art. 571 ZGB N 4). Namentlich muss die Handlung im Interesse des Nachlasses notwendig sein (insbesondere bei Schadensabwendung). Zudem darf diese Handlung keinen Aufschub bis zum endgültigen Erwerb der Erbschaft dulden (Piotet, SPR IV/2, S. 603). Immerhin dürfen an die Notwendigkeit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 54 II 416 Erw. 2). Blosse Verwaltungshandlungen bzw. Fortgang der Geschäfte sind beispielsweise Einholen von Auskünften über den Stand der Erbschaft, dringende Ausbesserungen, Zahlung fälliger Erbschaftsschulden, Weiterführung eines hängigen Prozesses oder eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens, Weiterführung eines Geschäftsbetriebs, Unterhalt von Gebäude, u.w. (vgl. Piotet, a.a.O., S. 602 f.; BSK-Schwander, Art. 571 ZGB N 5; BK-Tuor/Picenoni, Art. 571 ZGB N 10 ff.).

Es kann kaum in Abrede gestellt werden, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, das baufällige Gebäude abzubrechen und die infolge der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung angeordnete Ordnungsbusse im Lichte der dargelegten Rechtslage nicht als Einmischung in einen Nachlass qualifiziert werden kann.

6.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die angefochtene Vollstreckungsverfügung sei unverhältnismässig. Sodann habe die Vorinstanz mit der Wahl der Vollstreckungsmassnahmen das Ermessen nicht nur überschritten und missbraucht, sondern auch nicht korrekt gehandhabt.

6.2.1 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das im öffentlichen Interesse zu verwirklichende Ziel zu erreichen. Die drei Elemente Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Diese staatliche Pflicht wird auch in § 78 Abs. 4 Satz 1 VRP, wonach die Behörde bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet (vgl. Erw. 2.1.2), statuiert. Während bei Eignung und Erforderlichkeit auf die objektive Sicht abzustellen ist, beurteilt sich die Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) primär aus der subjektiven Sicht des Verfügungsadressaten (vgl. VGE III 2020 93 vom 23.10.2020 Erw. 6.1 mit Hinweisen).

6.2.2 Neben den Mängeln, die zur Aufhebung einer Vollstreckungsverfügung führen können (vgl. vorstehend Erw. 2.1.4), kann die Behörde in Ausnahmefällen ermessensweise, im Sinne der Verhältnismässigkeit, dann (einstweilen) auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichten, wenn beispielsweise eine laufende Gesetzesrevision den rechtswidrigen Zustand mit grosser Wahrscheinlichkeit beheben würde. Wurde indes bereits eine Vollstreckungsmassnahme beschlossen, so muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit vollstreckt werden. Die vollstreckende Behörde kann nicht auf die Vollstreckung verzichten (vgl. EGV-SZ 2018 B 8.5 Erw. 4.5 f. m.H., u.a. auf BGE 108 Ia 216). Überdies ist gemäss der Rechtsprechung mit der Androhung der Vollstreckung - und folglich auch mit der Vollstreckung - zuzuwarten, sofern hierfür besondere Umstände sprechen (EGV-SZ 2018 B 8.5 Erw. 4.5 m.H.a. Waldmann, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 6.50 m.H.a. die Rechtsprechung, u.a. Urteil BGer 1C_730/2013 vom 4.6.2014 Erw. 6.4).

6.3.1 Die Ordnungsbusse ist erfahrungsgemäss und so auch vorliegend geeignet, die betreffenden Personen zur Erfüllung ihrer persönlichen Pflichten anzuhalten. Zu bejahen ist auch ihre Erforderlichkeit. Als mildere Massnahme geht sie in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang vor. Als Vorstufe zur Ersatzvornahme und zum unmittelbaren Zwang kommt sie allerdings nur bzw. nur solange in Frage, als sie sich als Vollstreckungsmassnahme auch eignet (vgl. VGE III 2008 179 vom 11.12.2008 Erw. 1.3; VGE 1027/01 vom 29.11.2001 Erw. 2a = EGV-SZ 2001 B 17.1).

Es kann den Beschwerdeführerinnen daher nicht gefolgt werden, wenn sie monieren, eine Ersatzvornahme wäre verhältnismässiger gewesen als die "unsinnige Ordnungsbusse". Mit dem Gemeinderat (Vernehmlassung S. 4) ist festzuhalten, dass es bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme nicht darum gehen kann, eine für die Pflichtige(n) ideale Massnahme zu verfügen.

6.3.2 Mit Fr. 50.-- pro nichterfülltem Tag kommt der "Tagessatz" angesichts der möglichen gesetzlichen Maximalbusse von Fr. 500.-- pro Tag (vgl. § 78 Abs. 5 VRP) sodann im untersten Bereich zu liegen. Überdies sprach die Vorinstanz die Ordnungsbusse zugunsten einer nochmaligen einmonatigen Erfüllungsfrist im Sinne einer letzten Chance nicht schon - wie mit der unselbständigen Vollstreckungsverfügung vom 28. April 2020 angedroht - ab Oktober 2020, sondern erst ab November 2020 (vgl. Erw. 3.1.1 f.; Ingress lit. B und C). Die Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) ist somit ebenfalls zu bejahen.

6.3.3 Gründe, welche zu einer Behebung des rechtswidrigen Zustands führen könnten und daher allenfalls einen einstweiligen Verzicht auf den verfügten Abbruch rechtfertigten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht, jedenfalls nicht substantiiert. Die Befürchtung einer Einmischung in die möglicherweise überschuldete Erbschaft G.________ sel. und die Verunmöglichkeit einer Ausschlagung stellt, wie vorstehend dargelegt, jedenfalls keinen solchen Grund dar. Ein Grund, der ein weiteres Zuwarten rechtfertigen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal sich die Gemeinde diesbezüglich nunmehr schon mehrere Jahre kulant zeigte (vgl. vorstehend Ingress lit. A f.) und das baufällige Gebäude gemäss der Darstellung der Gemeinde, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln ist (vgl. Fotoaufnahme, in: [unnummierierte] Vi-Akten) mittlerweile ein Sicherheitsrisiko darstellt.

6.4 Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bzw. die verfügte Ordnungsbusse wahrt also den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Soweit die Beschwerdeführerinnen im gleichen Zusammenhang rügen, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht nur überschritten und missbraucht, sondern auch nicht korrekt gehandhabt, erweisen sich die diesbezüglichen und nicht weiter substantiierten Vorbringen ebenso als unbegründet.

6.5 Nachdem die Beschwerde abzuweisen ist, ist der Beginn der Ordnungsbusse - unter dem Vorbehalt des zwischenzeitlich erfolgten Abbruchs des ehemaligen Wohnhauses - neu auf den ersten Tag des ersten Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides festzusetzen.

6.6 Sollten die Beschwerdeführer zwischenzeitlich der Abbruchanordnung keine Folge geleistet haben und auch trotz dieses Entscheides nicht willens sein, der gemeinderätlichen Anordnung Folge zu leisten, wird sich allerdings die Frage stellen und vom Gemeinderat zu prüfen sein, ob eine allfällige Fortsetzung der Ordnungsbusse über die Dauer eines Monats hinaus noch zielführend sein kann oder ob nicht sinnvollerweise direkt zur Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdeführerinnen (bzw. des Nachlasses von E.________ sel.) geschritten wird, wie es auch aus baupolizeilichen Gründen (vgl. vorstehend Ingress lit. A) als geboten erscheint.

7. Grundsätzlich ist jede Verwaltungsbehörde gemäss § 78 Abs. 3 VRP befugt, die Bestrafung im Sinne von Art. 292 StGB anzudrohen (Jaag, a.a.O., § 30 N 54). Dieser Androhung wie der Strafanzeige kommt kein Verfügungscharakter gemäss § 6 VRP zu, da damit keine Rechtsbeziehungen verbindlich festgesetzt werden. Weder die Strafandrohung noch die Strafanzeige sind daher vor Verwaltungsgericht anfechtbar. Entsprechend ist diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. z.B. VGE III 2017 185 vom 20.12.2017 Erw 4.6).

8. Diesem Ergebnis entsprechend werden die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt (§ 72 VRP).

Parteientschädigungen (§ 74 VRP) sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beginn der Ordnungsbusse wird - unter dem Vorbehalt des zwischenzeitlich erfolgten Abbruchs des ehemaligen Wohnhauses auf der Liegenschaft KTN __01 Oberiberg - neu auf den ersten Tag des ersten Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides festgesetzt.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Die Beschwerdeführerinnen haben am 5. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezahlt. Sie haben die Restanz von Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (2/R)

- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 22.2.2021)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.)

- und das kantonale Amt für Raumentwicklung (z.K.).

Schwyz, 8. März 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

16. März 2021

1

§ 42 VRP

§ 76 VRP

§ 79a VRP

§ 78 VRP

§ 78 VRP

§ 78 VRP

§ 78 VRP

§ 79 VRP

§ 51 VRP

§ 76 VRP

§ 76 VRP

§ 51 VRP

§ 56 VRP

EGV-SZ 2012 B 17.1

§ 42 VRP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 542 ZGBart. 542 CCart. 542 CC

BGE 75 II 196ATF 75 II 196DTF 75 II 196

Art. 543n 7art. 543n 7art. 543n 7

1C_59/2011

1C_292/2017

BGE 107 Ia 19ATF 107 Ia 19DTF 107 Ia 19

BGE 143 I 147ATF 143 I 147DTF 143 I 147

Art. 560 ZGBart. 560 CCart. 560 CC

Art. 560n mit Anhangart. 560n avec annexeart. 560n 1

Art. 560n mit Briefwechselart. 560n avec échange de lettresart. 560n 1

Art. 652 ZGBart. 652 CCart. 652 CC

Art. 653 ZGBart. 653 CCart. 653 CC

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

Art. 653 ZGBart. 653 CCart. 653 CC

5C.289/2005

5A_137/2010

Art. 653n mit Anhangart. 653n avec annexeart. 653n 1

Art. 653n mit Briefwechselart. 653n avec échange de lettresart. 653n 1

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

Art. 603 ZGBart. 603 CCart. 603 CC

BGE 93 II 11ATF 93 II 11DTF 93 II 11

5P.134/2002

Art. 143 ORart. 143 COart. 143 CO

Art. 143 VAWart. 143 ORHart. 143 OR

Art. 144 ORart. 144 COart. 144 CO

Art. 144 VAWart. 144 ORHart. 144 OR

BGE 129 V 70ATF 129 V 70DTF 129 V 70

BGE 102 Ib 203ATF 102 Ib 203DTF 102 Ib 203

Art. 560 ZGBart. 560 CCart. 560 CC

BGE 142 II 232ATF 142 II 232DTF 142 II 232

BGE 139 II 106ATF 139 II 106DTF 139 II 106

BGE 142 II 232ATF 142 II 232DTF 142 II 232

1A.273/2005

1A.274/2005

1P.669/2005

Art. 41n mit Anlage und Beilagenart. 41n avec annexe et addendaart. 41n 4

§ 78 VRP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 652n 2art. 652n 2art. 652n 2

Art. 652n 2art. 652n 2art. 652n 2

Art. 652n 2art. 652n 2art. 652n 2

Art. 653n 7art. 653n 7art. 653n 7

1C_246/2015

Art. 571 ZGBart. 571 CCart. 571 CC

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BGE 54 II 416ATF 54 II 416DTF 54 II 416

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Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

§ 78 VRP

EGV-SZ 2018 B 8.5

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§ 6 VRP

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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