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Entscheid

III 2020 190

Kammergericht

27. Januar 2021Deutsch31 min

A. B.________, C.________, D.________, E.________, A.________ und F.________ sind Miteigentümer zu je einem Sechstel am Grundstück KTN 001.________, Gemeinde Altendorf, G.________ von 1'297 m2. Dieses Grundstück liegt in der Zone "Übriges Gemeindegebiet". Auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude Nr. 002.________.

Source sz.ch

III 2020 190

Entscheid vom 27. Januar 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Feststellungsverfügung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. B.________, C.________, D.________, E.________, A.________ und F.________ sind Miteigentümer zu je einem Sechstel am Grundstück KTN 001.________, Gemeinde Altendorf, G.________ von 1'297 m2. Dieses Grundstück liegt in der Zone "Übriges Gemeindegebiet". Auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude Nr. 002.________.

Nach einem Kaminbrand reichten die Miteigentümer (gemäss Baugesuch vertreten durch den Miteigentümer D.________) am 22. August 2017 bei der Gemeinde Altendorf ein Baugesuch ein für den "Abbruch und Neubau Einfamilienhaus mit Wärmepumpe Luft/Wasser"; die Baubewilligung für dieses vorbestehende Gebäude war am 8. Oktober 1969 erteilt worden. Dieses Baugesuch wurde im Amtsblatt 2017.________ publiziert und öffentlich aufgelegt. Es wurden keine Einsprachen erhoben.

Mit Gesamtentscheid vom 29. September 2017 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Die kommunale Baubewilligung wurde vorbehalten (Disp.-Ziff. 2). Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE mit Beschluss (GRB) Nr. 588 vom 6. November 2017 im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen. In Disp.-Ziff. 2 hielt er Folgendes fest:

Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist das Bauvorhaben bewilligungsfähig. Privatrechtliche Belange sind privat zu regeln.

Hierbei bezog sich der Gemeinderat auf seine Erwägung 4, die wie folgt lautet:

Die Zustimmung aller Miteigentümer liegt nicht vor. Das Bauvorhaben wurde ordnungsgemäss publiziert. Innert Frist ging keine Einsprache ein. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist das Bauvorhaben bewilligungsfähig. Privatrechtliche Belange sind privat zu regeln.

Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft und wurde konsumiert. Am 25. Ok-tober 2018 erfolgte die Bauabnahme.

B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 ersuchte A.________ den Gemeinderat um Auskunft namentlich zu folgenden Fragen:

1. Warum erkundigte sich das Bauamt Altendorf nicht bei mir als Miteigentümer (dessen zwingend erforderliche Unterschrift im Baugesuch fehlte) und verzichtete pflichtwidrig auf die erforderlichen Vorabklärungen zum Baugesuch 2017-0059.00 VOR der Ausschreibung?

Erwägungen

2.

Auf welche Rechtsgrundlage stützt der Gemeinderat Altendorf seinen Entscheid, meine fehlende Unterschrift im Baugesuch nicht als Anlass zur Rückweisung des Baugesuchs zu nehmen, sondern stattdessen fälschlich/rechts-widrig unter Erwägung 4 festzuhalten, aus öffentlich-rechtlicher Sicht sei das Bauvorhaben "bewilligungsfähig"?

3.

Wie bereinigt der Gemeinderat die in seiner Mitverantwortung liegende Verletzung meiner Eigentumsrechte und würdigt meine Schadenersatzansprüche?

4.

Wie gedenkt der Gemeinderat zur Aufklärung der zwischenzeitlich offenkundig gewordenen, mutmasslich strafrechtlich relevanten Finanzierung des nicht rechtskonform bewilligten Abbruchs und Neubaus KTN 001.________ beizutragen?

In der Begründung dieses Auskunftsbegehrens führte er unter anderem aus, erst Anfang April 2019 sei er zur Information gelangt, dass das in seinem Miteigentum befindliche Ferienhaus abgerissen und inzwischen sogar ein Neubau erstellt worden sei (S. 2 lit. A1). Des Weiteren brachte er vor, mit Schreiben vom gleichen Tag auch bei der H.________ Kantonalbank verschiedene Auskünfte verlangt zu haben.

Zu diesem Schreiben von A.________ nahm der Gemeinderat mit Schreiben vom 22. Juli 2019 Stellung mit der Folgerung, dass kein pflicht- oder gar rechtswidriges Verhalten des Gemeinderates vorliege. Allenfalls wäre es Sache von A.________ gewesen, seine Interessen während der öffentlichen Auflage zivilrechtlich geltend zu machen.

C. Mit Schreiben vom 20. April 2020 ersuchte A.________ um die Beantwortung seines Auskunftsbegehrens in Form einer anfechtbaren Verfügung mit den folgenden Anträgen:

1.

1.1 Es sei mir mitzuteilen, auf welche Rechtsgrundlage sich der Gemeinderat Altendorf stützt, indem er im vorliegenden Fall faktisch das Zivilrecht (Art. 647d Abs. 1 ZGB) als dem öffentlichen Recht übergeordnet darstellt (Stellungnahme Ziff. 6,7).

1.2

Es sei zu begründen, wie der Gemeinderat Altendorf trotz objektiver Tatsachenwidrigkeit einerseits 'feststellen' konnte, die formelle Vollständigkeit des Baugesuchs gemäss § 77 Abs. 1 PBG und § 38 Abs. 2 VVzPBG (öffentlich-rechtlich erforderliche Angaben über die Grundeigentümerverhältnisse und Unterschriften aller sechs beteiligten Miteigentümer) sei gegeben (Stellungnahme Ziff. 5), andererseits aber erwog, das tatsächliche Fehlen meiner Unterschrift sei gar nicht von Belang, weil gemäss Art 647d Abs. 1 ZGB lediglich die Zustimmung einer qualifizierten Eigentümer-Mehrheit erforderlich sei (Stellungnahme Ziff. 6 und 7).

1.3

Es sei zu begründen, auf welche Sachverhalte sich der Gemeinderat Altendorf abstützte, indem er festhielt, es handle sich formell und materiell um ZGB-relevante "Erneuerungs- und Umbauarbeiten", obwohl das Baugesuch um öffentlich-rechtliche Bewilligung für den vollständigen Abriss des Ferienhauses und einen andersartigen Neubau ersuchte.

2.

Es sei mir mitzuteilen, anhand welcher Sachverhaltserwägungen der Gemeinderat Altendorf die objektive Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Neubaus gegenüber dem vorbestehenden Ferienhaus als "Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache gemäss Art. 647d Abs.1 ZGB" beurteilt hat.

3.

Es sei mir mitzuteilen, auf welche Rechtsgrundlage sich das Bauamt Altendorf stützte, indem es mich nicht im Rahmen der Vorabklärungen zum Baugesuch 2017-0059.00 als Miteigentümer (dessen zwingend erforderliche Unterschrift im Baugesuch fehlte) schon VOR der Ausschreibung über den Eingang des unvollständigen Baugesuchs in Kenntnis setzte, auf dem meine Unterschrift ganz offensichtlich fehlte, sondern mir diese erforderliche amtliche Information vorenthielt.

4.

Es sei mir mitzuteilen, gemäss welcher Rechtsgrundlage sich der Gemeinderat Altendorf als befugt betrachtet, mir im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens formell lediglich Einsprecher-Rechte sowie zivilrechtliche, statt öffentlich-rechtliche Ansprüche zuzuerkennen (Stellungnahme Ziff. 8-11).

5.

Es sei mir mitzuteilen, wie der Gemeinderat Altendorf die in seiner Mitverantwortung liegende Verletzung meiner Eigentumsrechte durch Leistung eines angemessenen Schadenersatzes entschädigen wird.

D. Mit GRB Nr. 221 vom 27. April 2020 trat der Gemeinderat auf das Auskunftsbegehren von A.________ vom 20. April 2020 nicht ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte ihm die Behandlungsgebühr von Fr. 300.-- (Disp.-Ziff. 2).

E. Gegen diesen GRB Nr. 221 erhob A.________ mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Nichteintretensentscheid des Gemeinderates Altendorf, GRB 221 vom 27.4.2020 sei aufzuheben, und es sei die Zuständigkeit des Gemeinderates Altendorf für die Beantwortung meines Auskunftsbegehrens vom 20.4.2020 festzustellen.

2.

Der Gemeinderat sei anzuweisen, das Auskunftsbegehren umfassend und rechtlich korrekt zu beantworten.

3.

Eventualiter sei vom Regierungsrat mit Feststellungsverfügung zu bejahen, dass insbesondere:

a) die in Erwägung 6 formulierte Feststellung mit dem Wortlaut: "Die formelle Vorprüfung ergab, dass die Gesuchsunterlagen vollständig sind." falsch ist;

b) die Feststellung in Erwägung 6 wider besseres Wissen im klaren Widerspruch zu Erw.4 erfolgte: "(...) mit mehrheitlicher Vollmacht der Miteigentümer des Baugrundstücks", ebenso auch im klaren Widerspruch zu Erw. 5: "(...) sowie die Unterschrift von fünf der sechs beteiligten Miteigentümer";

c) die Erwägung 7 falsch ist, welche bezüglich der Vollständigkeit der Eigentümer­Unterschriften bei gemeinsamem Eigentum zu Unrecht auf Art. 647d Abs. 1 ZGB verwies, damit eine nicht anwendbare Rechtsgrundlage vorgeschoben hat und fälschlich das Zivilrecht über das öffentliche Recht stellte, obschon der Totalabriss und Neubau formell und materiell nicht mit ZGB-relevanten "Erneuerungs- und Umbauarbeiten" gleichgesetzt werden kann;

d) die Erwägungen 8-10 zu Unrecht das Rechtsmittel der Einsprache gegen meine verletzten Eigentümerrechte ausspielen - zumal ich keinerlei Kenntnis vom Baubewilligungsverfahren betr. Abbruch und Neubau Fe-rienhaus Rinderweidhorn, 2017-0059.00 / 82017-1114, hatte, nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass ohne meine Unterschrift kein Baugesuch behandelt werden könne;

e) die Erwägung 15 falsch ist, es könne "kein pflicht- oder gar rechtswidriges Verfahren des Gemeinderates im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zum genannten Bauvorhaben abgeleitet werden";

f) die Erwägung 16 falsch ist, mein Gesuch um Auskunft habe "lediglich zivilrechtliche Belange zum Inhalt" und deshalb sei "mangels Zuständigkeit" nicht darauf einzutreten.

g) mein Anspruch auf angemessenen Schadenersatz durch den Staat bestätigt wird und mir ein entsprechender Vorschlag zu unterbreiten ist.

4.

Beschluss-Dispositiv 2 sei aufzuheben, und die kommunale Behandlungsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- sowie die Aufwände des vorliegenden Verfahrens seien auf Staatskosten zu nehmen.

F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 729/2020 vom 13. Oktober 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.-- wurden zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Gemeinde und zu drei Viertel (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).

G. Gegen diesen RRB Nr. 729/2020 (Versand am 20.10.2020) erhebt A.________ mit Eingabe vom 9. November 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Entscheid des Regierungsrates Nr. 729/2020 vom 13. Oktober 2020 und der Nichteintretensentscheid des Gemeinderates Altendorf, GRB 221 vom 27.4.2020 seien aufzuheben.

2.

Es sei die zuständige Vorinstanz anzuweisen, mein Auskunftsbegehren vom 20. April 2020 umfassend und rechtlich korrekt zu beantworten.

3.

Eventualiter sei vom Verwaltungsgericht mit Feststellungsverfügung bezüglich des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses Nr. 221 vom 27. April 2020 zu bejahen, dass insbesondere:

a) die in Erwägung 6 formulierte Feststellung mit dem Wortlaut: "Die formelle Vorprüfung ergab, dass die Gesuchsunterlagen vollständig sind." falsch ist;

b) die Feststellung in Erwägung 6 wider besseres Wissen im klaren Widerspruch zu Erw. 4 erfolgte: "(...) mit mehrheitlicher Vollmacht der Miteigentümer des Baugrundstücks", ebenso auch im klaren Widerspruch zu Erw. 5: "(...) sowie die Unterschrift von fünf der sechs beteiligten Miteigentümer";

c) die Erwägung 7 falsch ist, welche bezüglich der Vollständigkeit der Eigentümer­Unterschriften bei gemeinsamem Eigentum zu Unrecht auf Art. 647d Abs. 1 ZGB verwies, damit eine nicht anwendbare Rechtsgrundlage vorgeschoben hat und fälschlich das Zivilrecht über das öffentliche Recht stellte, obschon der Totalabriss und Neubau formell und materiell nicht mit ZGB-relevanten "Erneuerungs- und Umbauarbeiten" gleichgesetzt werden kann;

d) die Erwägungen 8-10 zu Unrecht das Rechtsmittel der Einsprache gegen meine verletzten Eigentümerrechte ausspielen - zumal ich keinerlei Kenntnis vom Baubewilligungsverfahren betr. Abbruch und Neubau Ferienhaus Rinderweidhorn, 2017-0059.00 / 82017-1114, hatte, nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass ohne meine Unterschrift kein Baugesuch behandelt werden könne;

e) die Erwägung 15 falsch ist, es könne "kein pflicht- oder gar rechtswidriges Verfahren des Gemeinderates im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zum genannten Bauvorhaben abgeleitet werden";

f) die Erwägung 16 falsch ist, mein Gesuch um Auskunft habe "lediglich zivilrechtliche Belange zum Inhalt" und deshalb sei "mangels Zuständigkeit" nicht darauf einzutreten.

g) mein Anspruch auf angemessenen Schadenersatz durch den Staat bestätigt wird und mir ein entsprechender Vorschlag zu unterbreiten ist.

4.

Eventualiter sei anstelle eines Schriftenwechsels eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen.

H. Das Sicherheitsdepartement und der Gemeinderat verzichten mit Mitteilung vom 17. November 2020 bzw. 1. Dezember 2020 auf die Einreichung einer Vernehmlassung; der Gemeinderat beantragt gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei.

I. Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2020 an der beantragten öffentlichen Verhandlung fest.

J.

Am 27. Januar 2020 führte das Verwaltungsgericht die öffentliche Verhandlung - Covid-19 bedingt - im Kantonsratssaal durch. Der Beschwerdeführer und das Sicherheitsdepartement äusserten sich replizierend und duplizierend zur Sache sowie zu den jeweiligen Voten der Gegenpartei. Der Gemeinderat hatte bereits mit Schreiben vom 7. Januar 2021 seine Entschuldigung mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer, der sich bei seiner Replik durch Frau I.________ vertreten liess, hielt vollumfänglich an den Beschwerdeanträgen und den Begründungen gemäss der Beschwerde vom 9. November 2020 fest und ersuchte um Abweisung der Anträge der Vorinstanzen. Der Beschwerdeführer liess seine Replik in Schriftform zu den Akten reichen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Gemeinderat legte in seinem GRB Nr. 221 vom 27. April 2020 im Wesentlichen den Ablauf des Baubewilligungsverfahrens ab Einreichung des Baugesuchs am 22. August 2017 über die Publikation und Auflage, das Ausbleiben von Einsprachen, die Beurteilung des Bauvorhabens durch das ARE mit Gesamtentscheid vom 29. September 2017, die Erteilung der Baubewilligung am 6. November 2017 sowie den Eintritt der Rechtskraft derselben und die Baukontrolle vom 25. Oktober 2018 dar (Erw. 4 ff.). Was die Unterschriften auf dem Baugesuch anbelange, habe einer Publikation des Baugesuches nichts entgegen gestanden. Gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB bedürften Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit einer Sache bezweckten, die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertrete (Erw. 7). Der Gemeinderat folgerte, aus dem Ablauf könne kein pflicht- oder gar rechtswidriges Verhalten des Gemeinderates im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abgeleitet werden (Erw. 15). Das aktuelle Gesuch des Beschwerdeführers habe zivilrechtliche Belange zum Inhalt. Diese seien nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; ZPO) vom 19. Dezember 2008 geltend zu machen. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers sei daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Erw. 16).

1.2

Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss namentlich, der Beschwerdeführer hätte seinen Einwand, das Baugesuch sei unvollständig oder fehlerhaft, mit einer Einsprache gegen das Baugesuch geltend machen müssen. Die Baubewilligung sei jedoch längstens in Rechtskraft erwachsen. Die Rüge des Beschwerdeführers erfolge verspätet. Die Vorinstanz sei daher zu Recht, jedoch mit falscher Begründung nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten, denn bei der Frage, ob die Unterschrift der Grundeigentümer auf dem Baugesuch eine Bewilligungsvoraussetzung darstelle, handle es sich nicht um eine zivilrechtliche Frage. Die fehlerhafte Begründung sei bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (Erw. 2.1).

Angesichts der Publikation des Bauvorhabens im kantonalen Amtsblatt hätte auch der Beschwerdeführer hiervon Kenntnis nehmen müssen (Erw. 2.2). Auch eine nachträgliche Baueinsprache komme nicht in Betracht (Erw. 2.3). Der Nichteintretensentscheid wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers um ein Wiedererwägungsgesuch handeln würde, da die Behörden nicht verpflichtet seien, auf ein solches Gesuch einzutreten (Erw. 2.4).

Was den geltend gemachten Schadenersatz anbelangt, habe der Gemeinderat klar zum Ausdruck gebracht, sich keines Fehlverhaltens bewusst zu sein. Zu einem darüberhinausgehenden Entscheid sei das Verwaltungsgericht zuständig (Erw. 3.1 f.).

Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer gegenüber der SKB erhobenen Vorwurfs der Sorgfaltspflichtverletzung und strafrechtlich relevanter Finanzierungsvorgänge sei der Gemeinderat nicht zuständig (Erw. 4.1 f.).

Da der Gemeinderat die Rüge der fehlenden Unterschrift materiell behandelt und sinngemäss abgewiesen hatte, erachtete es der Regierungsrat als angezeigt, hierauf kurz einzugehen, zumal die Begründung des Gemeinderates falsch sei (Erw. 7). Bei der gesetzlich verlangten Unterschrift der Grundeigentümer handle es sich bloss um eine Ordnungsvorschrift; die zivilrechtliche Baubewilligung müsse für das öffentlich-rechtliche Baubewilligungsverfahren nicht ausgewiesen sein. Es sei daher nicht zwingend erforderlich, vor Einreichung eines Baugesuchs die Zustimmung der am Grundstück berechtigten Eigentümer einzuholen (Erw. 7.1 ff.). Zusammenfassend führte der Regierungsrat was folgt aus (Erw. 8.1):

Zusammenfassend ist die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist deshalb abzuweisen. In einer Art Eventualbegründung hat die Vorinstanz zudem die Hauptrüge des Beschwerdeführers bereits materiell beurteilt. Die materielle Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Baugesuch nicht notwendig war, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund wäre die Beschwerde diesbezüglich (aus materiellen Gründen) selbst dann abzuweisen, wenn die Eintretensvoraussetzungen erfüllt gewesen wären und die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten wäre.

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Verwaltungsgericht eingereicht. Dem Editionsbegehren des Beschwerdeführers wurde somit Rechnung getragen (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.10), ebenso dem Antrag auf Durchführung der öffentlichen Verhandlung (vgl. vorstehend Ingress lit. J).

2.1.1

Gemäss § 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 hat die Behörde vor Erlass eines Entscheides von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so trifft die Behörde einen Nicht-eintretensentscheid. Entscheidungsvoraussetzungen sind unter anderem die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP) sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP).

2.1.2

Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat die Rechts-mittelbehörde gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht sie diese Frage, so hebt sie den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).

Von dieser Praxis weichen die Rechtsmittelbehörden in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vor-instanz in einem obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre) (vgl. VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1.2 m.V.a. VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 Erw. 2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 Erw. 2 und dort enthaltene Hinweise).

2.2

Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2019 und 20. April 2020, welche er als Auskunftsbegehren formuliert hat, sind grundsätzlich als Einsprachen gegen das am 6. November 2017 bewilligte Bauvorhaben zu qualifizieren.

2.2.1

Die Gemeinde legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt (§ 78 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Während der Auflagefrist kann bei der Bewilligungsbehörde gegen das Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Einsprache nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden (§ 80 Abs. 1 PBG). Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen (§ 80 Abs. 2 PBG). Zivilrechtliche Ansprüche sind nach Massgabe der ZPO geltend zu machen. Das Einspracheverfahren ist in der Regel unabhängig von einem allfälligen Zivilprozess und ohne Verzug zu Ende zu führen (§ 80 Abs. 3 PBG).

2.2.2

Das Amtsblatt des Kantons Schwyz ist das allgemeine Publikationsorgan für amtliche Bekanntmachungen im Kanton (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen Veröffentlichungen [AVG; SRSZ 140.200] vom 13.5.1987). Im amtlichen Teil werden die rechtsetzenden Erlasse des Kantons sowie Beschlüsse und Mitteilungen der Behörden veröffentlicht, deren Publikation vorgeschrieben oder von allgemeinem Interesse ist (§ 5 Abs. 2 AVG). Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt (§ 3 Abs. 1 AVG). Mit der amtlichen Publikation bzw. öffentlichen Bekanntmachung geht somit die Fiktion der Kenntnisnahme einher (vgl. VGE III 2011 193 vom 20.6.2012 Erw. 5; VGE III 2017 199 vom 23.2.2018 Erw. 3.1.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 5A_755/2011 vom 17.1.2012 Erw. 2.1.2; Plüss, in: Kommentar VRG, § 10 N 114).

2.2.3

Das Baugesuch vom 22. August 2017 wurde ordnungsgemäss im Amtsblatt 2017.________ publiziert und öffentlich aufgelegt. Die Einsprachefrist dauerte somit bis (und mit) 21. September 2017. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2019 und 20. April 2020, sofern sie als Einsprachen zu betrachten sind, waren somit klarerweise verspätet. Für den Gemeinderat bestand daher kein Anlass, die beiden Schreiben - insbesondere jenes vom 20. April 2020, womit der Beschwerdeführer um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte - als Einsprache entgegenzunehmen bzw. darauf einzutreten und die vorgebrachten Beanstandungen materiell zu beurteilen. Der gemeinderätliche Nichteintretensbeschluss erging somit infolge Fristversäumnisses zu Recht (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1).

Hieran ändert die unzutreffende Begründung, wie bereits der Regierungsrat ausführte, nichts. Anzufügen ist, dass den Baugesuchstellern auch nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten das Baugesuch während einer Ferienzeit publizieren lassen und darauf gehofft, es bliebe vom Beschwerdeführer unbemerkt. Abgesehen davon, dass Publikationen von Baugesuchen an keine bestimmten Zeiten gebunden sind, hätte auch ein solches Vorgehen der Baugesuchsteller nichts an der Fiktion der Kenntnisnahme im Zeitpunkt der amtlichen Publikation des Baugesuchs geändert. Diese Fiktion greift auch im Falle des Beschwerdeführers.

Unglaubwürdig und gar realitätsfern sind die Ausflüchte des Beschwerdeführers, weder vom Bauvorhaben noch der Bauausführung etwas gewusst zu haben bzw. hiervon erst im April 2019 Kenntnis erhalten zu haben. Wie es den Eindruck macht, hat sich der Beschwerdeführer mit den anderen fünf Miteigentümern überworfen. Erfahrungsgemäss wird dem Tun und Lassen der anderen Miteigentümer in solchen Fällen besonders pedantisch Beachtung geschenkt. In diesem Sinne verweist der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss (Erw. 2.2) zutreffend auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 hin (S. 3 Ziff. 1.2), wo dieser geltend machte, den Miteigentümern "klar und deutlich kommuniziert" zu haben, "grundsätzlich gegen einen Abriss/Neubau zu sein". Ebenso führte er bereits in seinem Schreiben vom 8. Juli 2019 an den Gemeinderat aus (S. 3 lit. B4), der Neubau sei "gegen meinen erklärten Willen und gegen meine Interessen durchgesetzt" worden. Mithin wusste der Beschwerdeführer um die Bauabsichten der Miteigentümer und musste er jedenfalls mit einem (baldigen) Baugesuch rechnen.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die J.________-Versicherung für den Brandschaden, den der Beschwerdeführer als nur "leichten Schaden" qualifiziert, eine Entschädigung von - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - immerhin Fr. 43'000.-- und Fr. 63'967.35, insgesamt also über Fr. 100'000.-- bezahlt hat (Schreiben des Beschwerdeführers vom 8.7.2019 an den Gemeinderat, S. 3 lit. B1). Angesichts der Höhe dieser Entschädigung kann der Brandschaden entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kaum bagatellisiert werden. Zum andern ist die Behauptung des Beschwerdeführers, erst anfangs April 2019 von der Erstellung des Neubaus Kenntnis erhalten zu haben (Schreiben vom 8.7.2019 S. 2 lit. A1 und Schreiben vom 20.4.2020 S. 3 lit. A1; so auch Beschwerde S. 7 Ziff. 2.9.3; vgl. vorstehend Ingress lit. B), wie bereits erwähnt, unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wenn der Beschwerdeführer im Nachhinein von Verletzung seines Eigentums spricht (Beschwerde S. 13 Ziff. 4.1), verhält er sich daher insofern widersprüchlich. Abgesehen davon geht mit einem Um- oder Neubau regelmässig eine entsprechende Wertsteigerung einher, was gegen eine Vermögensverminderung auch des Beschwerdeführers als Miteigentümer spricht.

2.2.4

Es bestehen keinerlei Hinweise, dass bauliche Vorkehren aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprachen. Dies wird auch vom Beschwerdeführer (nach Kenntnisnahme der Planunterlagen) nicht geltend gemacht. Zudem verlief die behördliche Baukontrolle/Bauabnahme vom 25. Oktober 2018 ohne Beanstandungen, was die Stimmigkeit von Baugespann und Planunterlagen einerseits mit der Bauausführung anderseits belegt. Anlass für eine nachträgliche Baueinsprache gab es also nicht.

2.2.5

Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden (§ 155 Abs. 1 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Sie können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 155 Abs. 2 JG). Die Behörde kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Versäumnis trifft (§ 163 Abs. 1 JG). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 163 Abs. 3 JG). Dabei ist an einen Fristwiederherstellungsgrund ein strenger Massstab anzulegen (vgl. VGE III 2013 130 vom 30.10.2013 Erw. 2.1; VGE 59/03 vom 12.2.2004 Erw. 4.3; VGE 112/01 vom 21.11.2001 Erw. 3c, je mit Hinweisen; VGE 90/00 vom 10.1.2001 Erw. 3c; EGV-SZ 1997, Nr. 26, S. 92). Insbesondere gerade auch der Grundsatz der rechtsgleichen und willkürfreien Behandlung der Rechtssubjekte gebietet eine restriktive Fristwiederherstellungspraxis (VGE III 2013 130 vom 30.10.2013; VGE III 2009 18+29 vom 12.3.2009 Erw. 2.1, mit Hinweis auf VGE 943/01 vom 30.8.2002 Erw. 3d; vgl. VGE 717/99 vom 14.1.2000 Erw. 5f.).

Der Beschwerdeführer hat bis anhin nie ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Ein Fristwiederherstellungsgrund ist auch nicht ansatzweise erkennbar.

2.2.6

Da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumt hat, hatte der Gemeinderat die Argumente des Beschwerdeführers grundsätzlich auch nicht weiter zu prüfen.

2.2.7

Der Regierungsrat hat somit den Nichteintretensentscheid des Gemeinderates zu Recht bestätigt, wenn auch mit anderer Begründung (angefochtener RRB Erw. 2.1).

2.3.1

Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die Frage aufgeworfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den Regierungsrat als Beschwerde gegen den GRB Nr. 588 vom 6. November 2017 entgegen zu nehmen sei. Dabei liess der Regierungsrat die Frage offen, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben wären, weil die Beschwerde aus materiellen Überlegungen abzuweisen wäre (angefochtener RRB Erw. 7).

2.3.2

Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist nach § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c).

2.3.3

Der Beschwerdeführer hat gegen das Baugesuch keine Einsprache erhoben. Die Einreichung einer Einsprache wurde ihm auch nicht verbaut; die Möglichkeit stand ihm ohne weiteres offen. Dass er nicht fristgerecht Einsprache erhoben hat, hat er sich selber zuzuschreiben. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einsprache oder eine Fristwiederherstellung sind, wie dargelegt, nicht gegeben.

Um auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2020 gegen die Baubewilligung als Beschwerde einzutreten, fehlte es im regierungsrätlichen Verfahren somit an der Voraussetzung gemäss § 37 Abs. 1 lit. a VRP.

2.4.1

Der Regierungsrat hat auch geprüft, ob der Gemeinderat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 als Wiedererwägungsgesuch hätte entgegennehmen müssen.

2.4.2

Gemäss § 34 Abs. 1 VRP können Verfügungen auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (§ 34 Abs. 2 VRP; vgl. VGE 898/01 vom 28.9.2001 Erw. 2.a VGE 19/01 vom 11.7.2001 Erw. 1.b); es liegt mithin im Ermessen der Behörden, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (VGE 29/99 vom 16.6.1999 Erw. 3.c).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht aufgrund von Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung. Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 Erw. 2.1; 124 II 1 Erw. 3a; 120 Ib 42 Erw. 2b S. 46 f. je mit Hinweisen; Baumann, in Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 Rz. 64 f.).

Die Wiedererwägung darf aber nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (VGE II 2020 102 vom 25.11.2020 Erw. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 177 Erw. 2.1). Zum andern ist das methodische Vorgehen bei der Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs in zwei Schritten zu beachten: zunächst die Beurteilung, ob überhaupt Gründe vorliegen, um auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, und sodann, falls diese erste Frage zu bejahen ist, die Beurteilung, ob die geltend gemachten Gründe eine Wiedererwägung rechtfertigen können (vgl. VGE II 2020 102 vom 25.11.2020 Erw. 3.2).

2.4.3

Da grundsätzlich kein Anspruch auf die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs besteht, ist das Nichteintreten des Gemeinderates auch aus dieser Optik nicht zu beanstanden bzw. der angefochtene RRB auch diesbezüglich zu bestätigen.

Gleichzeitig kann auch festgehalten werden, dass die dargelegten Voraussetzungen gemäss Art. 29 BV für einen Anspruch auf eine Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht gegeben wären bzw. sind. Insbesondere käme die Entgegennahme des Schreibens des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 als eine Wiedererwägung vorliegend aber auch der Kompensation einer verpassten Rechtsmittelfrist gleich, was nicht Sinn und Zweck einer Wiedererwägung ist.

2.5

Es erweist sich somit, dass die Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2019 und 20. April 2020 entsprechend der vom Beschwerdeführer selber gewählten Terminologie (vgl. auch Beschwerde S. 9 Ziff. 2.2.2) als Begehren um eine Auskunft ausserhalb eines Verfahrens zu betrachten sind.

§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG; SRSZ 143.110) vom 27. November 1986 sieht vor, dass der Regierungsrat den Bürgern Auskunft erteilt, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Eine analoge Bestimmung besteht für den Gemeinderat, soweit ersichtlich, nicht. Allenfalls könnten (Rechts-)Auskünfte unter die Verwaltungshandlungen, die nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet sind (Realakte) und die zu delegieren der Gemeinderat kompetent ist, subsumiert werden (vgl. § 43 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017), auch wenn sich den Materialien diesbezüglich keine Anhaltspunkte entnehmen lassen (vgl. RRB Nr. 495/2017 vom 27.6.2017, Gemeindeorganisationsgesetz: Totalrevision, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S. 24 zu § 43 Abs. 1 lit. c revGOG). Wenn die Auskunftserteilung an Bürger für den Regierungsrat gesetzlich vorgesehen ist, so ist ein gleiches auf Gemeindeebene auch für einen Gemeinderat trotz fehlender gesetzlicher Grundlage angesichts der grösseren Bürgernähe geboten. Solche (Rechts-)Auskünfte sind jedoch in der Regel und unter Vorbehalt namentlich des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. Bosshart/Bertschi, in: VRG § 19 N. 7 viertes Lemma). Indes können sie, wie vorliegend geschehen, dem Verwaltungsverfahren zugeführt werden, indem eine betroffene Person ein Gesuch um Erlass einer Verfügung stellt (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., N 328).

2.6

Nachdem der Gemeinderat zu Recht auf das Schreiben/Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 nicht eingetreten ist, hat der Regierungsrat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den gemeinderätlichen Nichteintretensentscheid zu Recht auch abgewiesen. Wenn der Regierungsrat dennoch auf die Rüge der fehlenden Unterschrift des Beschwerdeführers eingegangen ist (angefochtener RRB Erw. 7), kommt dem keine für den Verfahrensausgang massgebende Bedeutung zu. Die Beurteilung dieser Rüge seitens des Regierungsrates bezweckte vorab die Korrektur der unzutreffenden Begründung des gemeinderätlichen Beschlusses (vgl. vorstehend Erw. 1.2; angefochtener RRB Erw. 7).

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht an seiner Rüge der fehlenden Unterschrift festhält (vgl. auch Plädoyernotizen S. 8 ff. lit. B), ist hierauf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nicht mehr näher einzugehen. Vielmehr kann sich das Verwaltungsgericht auf den Verweis auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen des Regierungsrates (angefochtener Beschluss Erw. 7.1 ff.) beschränken. Mit seinen vor dem Verwaltungsgericht wiederholten Rügen (vgl. Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 5.1 ff.) kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich auch auf den ihn betreffenden VGE III 2020 191 (Erw. 3.2.1 ff.) vom gleichen Tag verwiesen werden. Die (wiederholte) Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.5; S. 13 Ziff. 4.1, S. 15 Ziff. 4.5) entbehrt einer Grundlage.

2.7

Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 der Beschwerde sind somit abzuweisen.

3.

Mit Antrag Ziff. 3 beantragt der Beschwerdeführer verschiedene Feststellungen (vgl. auch Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2.1 f.).

3.1.1

Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 141 II 113 Erw.1.7; BGE 137 II 199 Erw. 6.5; 126 II 300 Erw. 2c; Urteil BGer 1C_455/2019 vom 19.6.2020 i.Sa. R. vs. Gemeinderat Wangen und Tuggen, Erw. 2.4).

3.1.2

Die beantragten Feststellungen sind subsidiär zum (Haupt-)Antrag Ziff. 1 auf Aufhebung des Nichteintretensentscheides wie auch zum - sinngemässen - Rückweisungsentscheid (Anweisung der Vorinstanz) gemäss Antrag Ziff. 2. Auf diese Feststellungsanträge ist somit nicht weiter einzugehen.

3.2.1

Nach konstanter Praxis erwächst grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird (vgl. VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4 mit Verweis auf das Urteil BGer 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2; Griffel, in: Kommentar VRG, § 28 N 7). Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugänglich ist zwar die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten (Urteil BGer 8C_821/2012 vom 3.7.2013 Erw. 3.2; BGE 121 III 474 Erw. 4a; 115 II 187 Erw. 3b, sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist (Urteile BGer 2C_1174/2012 vom 16.8.2013 Erw. 3.3.2, in: ASA 82 S. 146; 2C_423/2012 vom 9.12.2012 Erw.1.2; 9C_58/2012 vom 8.6.2012 Erw. 4.2, nicht publ. in: BGE 138 V 298; BGE 120 V 233 Erw. 1a).

3.2.2

Die Feststellungsbegehren betreffen durchwegs die Erwägungen des angefochtenen RRB. Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind die Erwägungen indes grundsätzlich nicht anfechtbar. Vorliegend verhält es sich nicht anders. Mithin ist auch aus diesem Grund nicht auf die Feststellungsbegehren einzutreten.

Es kann im Übrigen auch nicht gesagt werden, der angefochtene RRB (wie auch der mitangefochtene GRB) sei erläuterungsbedürftig (vgl. § 4 Abs. 1 VRP i.V.m. § 165 JG).

4.

In seiner Replik machte der Beschwerdeführer unter Zitierung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung geltend, die Nutzung des Ferienhauses sei nicht zonenkonform. Bereits das vorbestehende Ferienhaus sei zonenwidrig rein zu Erholungszwecken genutzt worden. An der Wiederherstellung des rechtmässigen zonenkonformen Zustands - und damit möglicherweise der eventuellen Anordnung eines Abbruchbefehls - bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. Plädoyernotizen S. 2 ff. lit. A). Ein entsprechender konkreter Antrag wurde indessen nicht gestellt. Dies wäre dem Beschwerdeführer auch unbehelflich, da er innert Frist kein ordentliches Rechtsmittel eingelegt hat, und die Voraussetzungen zur Entgegennahme seiner Eingaben als ausserordentliche Rechtsmittel (Rechtsbehelfe), wie dargelegt, ebenfalls nicht gegeben sind. Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bewilligungsbehörden die Zonenkonformität des Ferienhauses bzw. die Zulässigkeit eines Wiederaufbaus nicht geprüft haben (vgl. insbesondere Gesamtentscheid des ARE vom 29.9.2017 S. 2 Ziff. II.1).

5.1

Soweit der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgericht Fragen wie Schadenersatz (z.B. Beschwerde S. 14 f. Ziff. 4.4 f.) und allenfalls strafrechtlich relevante Aspekte anspricht (z.B. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.7), kann auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrates verwiesen werden (Erw. 3.1 f. betreffend Schadenersatz; Erw. 4.1 f. betreffend Rügen strafrechtlicher Art). Auf das eine - mangels Vorliegen einer Schadenersatzklage - wie das andere - mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Strafsachen (mit Ausnahme des Strafvollzugs) - ist wie im regierungsrätlichen, so auch im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.

5.2

Nicht verfangen kann auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.2.4, S. 12 Ziff. 3.4). Eine aus der Sicht eines Beschwerdeführers falsche rechtliche Beurteilung (Beschwerde S. 12 Ziff. 3.4) kann nicht mit einer Gehörsverletzung gleichgesetzt werden. Namentlich ist der angefochtene RRB auch rechtsgenüglich begründet. Damit, dass der Regierungsrat auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat, ist er sogar über das angesichts der fehlenden Eintretensvoraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 2.3.1 f.) Gebotene hinausgegangen, was er allerdings angesichts der Umstände durchaus als angezeigt erachten durfte (angefochtener RRB Erw. 7).

6.1

Die Beschwerde ist somit gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

6.2

Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen sowie öffentliche Verhandlung) von insgesamt Fr. 2'000.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

6.3

Der unterliegende und nicht beanwaltete Beschwerdeführer hat so oder anders keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 Abs. 1 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen und Kosten der öffentlichen Verhandlung) von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 12. No-vember 2020 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- den Gemeinderat Altendorf (R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement (EB)

- das kantonale Amt für Raumentwicklung (z.K.)

- und das das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A).

Schwyz, 27. Januar 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

8. Februar 2021

1

Art. 647d ZGBart. 647d CCart. 647d CC

§ 77 PBG

Art. 647d ZGBart. 647d CCart. 647d CC

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§ 27 VRP

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§ 80 PBG

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§ 5 AVG

§ 3 AVG

5A_755/2011

§ 155 JG

§ 163 JG

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EGV-SZ 1997 Nr. 26

§ 37 VRP

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§ 34 VRP

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 136 II 177ATF 136 II 177DTF 136 II 177

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BGE 136 II 177ATF 136 II 177DTF 136 II 177

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§ 8 RVOG

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BGE 138 V 298ATF 138 V 298DTF 138 V 298

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§ 4 VRP

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§ 72 VRP

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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