III 2020 192
Kammergericht
29. März 2021Deutsch31 min
A. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 20. Januar 2011 erteilte der Gemeinderat ________ mit Beschluss Nr. 39 vom 9. Februar 2011 A.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) die Baubewilligung für den Abbruch und Wiederaufbau eines Wohnhauses auf dem Grundstück KTN B.________ in ________. Die Bauherrschaft ist in der Folge bei der Bauausführung in mehreren Punkten von der erteilten Baubewilligung abgewichen bzw. nahm bauliche Veränderungen ohne Baubewilligung vor (vgl. RR-act. II 01/18, 19, 25, 30).
Source sz.ch
III 2020 192
Entscheid vom 29. März 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat ________, ________,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Nachträgliche Baubewilligung /
Wiederherstellung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 20. Januar 2011 erteilte der Gemeinderat ________ mit Beschluss Nr. 39 vom 9. Februar 2011 A.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) die Baubewilligung für den Abbruch und Wiederaufbau eines Wohnhauses auf dem Grundstück KTN B.________ in ________. Die Bauherrschaft ist in der Folge bei der Bauausführung in mehreren Punkten von der erteilten Baubewilligung abgewichen bzw. nahm bauliche Veränderungen ohne Baubewilligung vor (vgl. RR-act. II 01/18, 19, 25, 30).
B. Mit Schreiben vom 25. September 2017 forderte die kommunale Baukommission die Bauherrschaft auf, ein nachträgliches Baugesuch für die unbewilligten baulichen Veränderungen einzureichen (vgl. RR-act. II 01,30). Dieser Aufforderung kam die Bauherrschaft mit Baugesuch vom 22. Januar 2018 (Eingang: 24.1.2018) nach; dieses wurde im Amtsblatt (Abl Nr. 5 vom 2.2.2018 S. 293) publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen sind keine Einsprachen eingegangen (vgl. RR-act. II 01/2, 4, 6).
C. Nach Durchführung eines Augenscheins am 20. Juni 2018 und wiederholter Einräumung des rechtlichen Gehörs (vgl. RR-act. II 01/8, 9. 10. 12 f., 15, 16, 17) verfügte das ARE mit Gesamtentscheid vom 19. Dezember 2019 über das nachträgliche Baugesuch wie folgt (vgl. RR-act. III 02/B2 = RR-act. II/01/21):
1. Die nachträgliche kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2018-0093 von A.________, ________ ist für das Aussenschwimmbad (Pool), für alle Steinkorbmauern entlang der Grundstücksgrenzen, die dreieckige Plattform (inkl. Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) sowie den Steingarten im Nordosten gemäss Erwägungen und unter Auflagen und Bedingungen der zuständigen Stelle gemäss Kap. II 1. zu verweigern.
Erwägungen
2.
Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind folgende Massnahmen erforderlich:
- Der Swimmingpool ist vollständig zurückzubauen. An dessen Stelle ist eine begrünte Fläche (Wiese) anzulegen.
- Nach dem Ausbau der Schwimmbadeinrichtungen hat die Bauherrschaft der Gemeinde die leere Baugrube unaufgefordert zur Abnahme zu melden.
- Die Bauherrschaft hat den Auffüllprozess mit Fotos zu dokumentieren, um zu belegen, dass die Baugrube ausschliesslich und vollständig mit Erdmaterial aufgefüllt wurde. Die Fotos sind der Gemeinde bei der Schlussabnahme auszuhändigen.
- Die rund 14 m lange Steinkorbmauer entlang der privaten Zufahrt ist bis auf eine Höhe von maximal 80 cm (ab Strassenniveau) zurückzubauen.
- Die über 37 m lange Steinkorbmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze, die südliche Steinkorbmauer mit einer Länge von ca. 34 m und die westliche Mauer (Länge ca. 12 m) sind bis auf das Niveau des natürlich gewachsenen Bodens auf den Nachbargrundstücken zurückzubauen.
- Die dreieckige Plattform im Südosten inkl. Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen sowie der mit Stellriemen eingefasste Steingarten sind zugunsten von begrünten Flächen (Rasen, Wiese) zurückzubauen.
3.-9. (Fristen; Strafandrohung; Vorbehalt Gemeindeentscheid; Gebühr; Verzeigung; Rechtsmittel; Zustellung)
Gestützt darauf verweigerte der Gemeinderat ________ mit Beschluss Nr. 2020/018 vom 29. Januar 2020 die nachträgliche Baubewilligung (Disp.-Ziff. 2) unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 19. Dezember 2019 (Disp.-Ziff. 1/3) (vgl. RR-act. III 02/B1 = RR-act. II/01/22).
D. Dagegen erhob die Bauherrschaft am 24. Februar 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den Anträgen (vgl. RR-act. I 01):
1.
Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Januar 2020 und Ziffer IV. 1 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 19. Dezember 2019 seien bezüglich der verweigerten Baubewilligung für die über 37 m lange Mauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze, bezüglich der südlichen Steinkorbmauer (Länge ca. 34 m) und bezüglich der westlichen Mauer (Länge ca. 12 m) und bezüglich der ca. 11 m² grossen dreieckförmigen Plattform (inklusive Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) in südöstlicher Grundstückecke aufzuheben.
2.
In Abänderung von Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Januar 2020 und Ziffer IV.1 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 19. Dezember 2019 sei die über 37 m lange Mauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze, die südlichen Steinkorbmauer (Länge ca. 34 m) und die westliche Mauer (Länge ca. 12 m) mit einer maximalen Höhe von 80 cm zu tolerieren. Im Sinne einer Nebenbestimmung sei zu verfügen, dass diese Mauern mit einer immergrünen Bepflanzung zu versehen sind. Zudem sei in Abänderung von Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Januar 2020 und Ziffer IV.1 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 19. Dezember 2019 die etwa 11 m² grosse dreieckige Plattform (inklusive Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) in der südöstlichen Grundstücksecke zu tolerieren.
3.
Der Beschluss des Gemeinderates ________ vom 29. Januar 2020 sei im Dezisiv dahingehend zu ergänzen, als der Weiterbestand der etwa 4 m langen Mauer zwischen Wohnhaus und Erschliessungsstrasse inkl. Zugangstüre und die rund 14 m lange Mauer entlang der privaten Zufahrt, letztere mit einer maximalen Höhe von 80 cm ab Strassenniveau, und die vorgenommene Sitzplatzerweiterung von ca. 23 m² geduldet werden.
4.
Ziff. IV.2 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 19. Dezember 2019 sei dahingehend abzuändern, als die Bauherrschaft mittels Augenschein und Fotos den erfolgten Rückbau des Aussenschwimmbeckens nachzuweisen hat.
5.
Eventualiter sei die Sache zwecks Anpassung der Baubewilligung im Sinne von Ziffer 2 bis 4 des Antrags an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen.
E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 725/2020 vom 13. Oktober 2020 entschied der Regierungsrat wie folgt (Bf-act. 2):
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Ziffer. IV. 2, Punkte eins bis drei des Gesamtentscheides der Vorinstanz 2 vom 19. Dezember 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.-6. (Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Rechtsmittel; Zustellung)
F. Gegen diesen RRB Nr. 725/2020 vom 13. Oktober 2020 (Versand: 20.10.2020) erheben A.________ mit (nur vom Ehemann unterzeichneter) Eingabe vom 10. November 2020 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
In Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 13. Oktober 2020 sei in Abänderung von Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Januar 2020 und von Ziffer IV.1 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 19. Dezember 2019 die über 37 m lange Mauer entlang der östlichen Grundstückgrenze, die südliche Steinkorbmauer (Länge ca. 34 m) und die westliche Mauer (Länge ca. 12 m) mit einer maximalen Höhe von 80 cm zu tolerieren. Im Sinne einer Nebenbestimmung sei zu verfügen; dass diese Mauern mit einer immergrünen Bepflanzung zu versehen sind.
2.
Zudem sei in Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 13. Oktober 2020 und in Abänderung von Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Januar 2020 und von Ziffer IV.1 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 19. Dezember 2019 die etwa 11 m² grosse dreieckige Plattform (inklusive Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) in der südöstlichen Grundstückecke zu tolerieren.
2.[3.] Allenfalls sei die Sache zwecks Anpassung der Baubewilligung im Sinne von Ziffer 1 bis 2 des Antrags an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
3.[4.] Im Sinne eines Verfahrensantrags sei uns Gelegenheit zu geben, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob und allenfalls in welchem Umfang an der Beschwerde festgehalten wird.
4.[5.] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen.
G. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Gemeinderat ________ teilt mit Protokollauszug vom 16. Dezember 2020 seinen Verzicht auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
H. Die Beschwerdeführer halten mit Eingabe vom 20. Januar 2021 an ihrer Beschwerde fest. Das Sicherheitsdepartement erklärt mit Schreiben vom 4. Februar 2021 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme. Der Gemeinderat und das ARE haben sich nicht mehr vernehmen lassen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Mit Gesamtentscheid des ARE vom 19. Dezember 2019 sowie GRB Nr. 2020/018 vom 29. Januar 2020 - bestätigt mit vorliegend angefochtenem RRB Nr. 725/2020 vom 13. Oktober 2020 - haben die Vorinstanzen die nachträgliche Baubewilligung für das Aussenschwimmbad (Pool) auf KTN B.________, den ca. 6 m² grossen Steingarten im Nordosten des Grundstücks, die 11 m² grosse, dreieckige Plattform (inkl. Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) sowie die 37 m lange östliche Steinkorbmauer, die 34 m lange südliche Steinkorbmauer, die ca. 12 m lange westliche Steinkorbmauer und die rund 14 m lange Steinkorbmauer entlang der privaten Zufahrt verweigert.
Gleichzeitig wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangt; namentlich der vollständige Rückbau des Swimmingpools (unter Auflagen), des Steingartens sowie der dreieckigen Plattform jeweils zugunsten einer begrünten Fläche. Hinsichtlich der 37 m langen Steinkorbmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze, der südlichen Steinkorbmauer mit einer Länge von ca. 34 m und der westlichen Steinkorbmauer mit einer Länge von ca. 12 m wurde der Rückbau bis auf das Niveau des natürlich gewachsenen Bodens auf den Nachbargrundstücken verfügt. Hinsichtlich der rund 14 m langen Steinkorbmauer entlang der privaten Zufahrt wurde der Rückbau bis auf eine Höhe von maximal 80 cm (ab Strassenniveau) angeordnet (vgl. zum Ganzen vorstehend Ingress lit. C).
1.2
Mit Beschwerde vom 10. November 2020 beantragen die Beschwerdeführer, es sei auf den vollständigen Rückbau der über 37 m langen Mauer entlang der östlichen Grundstückgrenze, der südlichen Steinkorbmauer mit einer Länge von ca. 34 m und der westlichen Mauer mit einer Länge von ca. 12 m sowie der etwa 11 m² grossen dreieckigen Plattform (inkl. Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) in der südöstlichen Grundstücksecke zu verzichten bzw. die Mauern bis auf eine Höhe von 80 cm zu dulden (vgl. Anträge Ziff. 1 und 2; vgl. Ingress lit. F). Die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und die Anordnung der darüberhinausgehenden Wiederherstellungsmassnahmen beanstanden die Beschwerdeführer nicht (mehr) (vgl. Ziff. 3 [Materielles]; vgl. Ingress lit. C).
1.3
Strittig ist nurmehr, ob sich die mit dem angefochtenen RRB bestätigten Wiederherstellungsmassnahmen - namentlich der Rückbau der Steinkorbmauern (im östlichen, südlichen und westlichen Bereich der Liegenschaft KTN B.________) auf das Niveau des natürlich gewachsenen Bodens und der Rückbau der dreieckigen, 11 m² grossen Plattform im Südosten des Grundstücks (inkl. Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) - als recht- bzw. verhältnismässig erweisen.
2.1.1
Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und ist folglich nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. § 87 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987), im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999; vgl. VGE III 2020 166 vom 27. Januar 2021 Erw. 5.1.1 m.H.a. Urteil BGer 1C_286/2020 vom 15.12.2020 Erw. 6 und Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 146 ff.).
2.1.2
Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden, da nach der Rechtsprechung das öffentliche Interesse an der Wahrung des grundlegenden Prinzips der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet sehr gewichtig ist (vgl. BGE 136 II 359 Erw. 6 m.H.). Dies gilt zur Verhinderung der schleichenden Überbauung der Landwirtschaftszone auch in Bezug auf Bauten, die flächen- und volumenmässig nicht sehr gross sind und die sich in der Nähe eines Wohnhauses befinden (vgl. Urteil BGer 1C_168/2020 vom 27.11.2020 Erw. 3.4). Werden ausserhalb der Bauzone illegal errichtete, dem RPG widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird also der fundamentale Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt.
2.1.3
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Wiederherstellungs-massnahmen bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist entsprechend streng (vgl. Urteile BGer 1C_179/2013 vom 15.8.2013 betreffend den Rückbau des gegenüber dem für eine hobbymässige Pferdehaltung bewilligten, aber mit der doppelten Fläche realisierten Allwetterplatzes [auf die von der Tierschutzgesetzgebung empfohlene Fläche]; 1C_270/2014 vom 4.6.2014 betreffend die Entfernung eines rund 1.5 m hohen Zauns mit Pfosten in der Höhe von 1.7 m bis 1.8 m in der Landwirtschaftszone; 1C_43/2015 vom 6.11.2015 betreffend Rückbau von sechs nicht bewilligten Pfählen, die im Rahmen der bewilligten Erneuerung eines Bootshafens in den See gerammt worden waren, um daran Boote befestigen zu können; 1C_533/2015 vom 6.1.2016 betreffend Rückbau eines Sitzplatzes mit Pergola, Stützmauern, Gartenzaun etc. bei geltend gemachten Wiederherstellungskosten von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- und einem durch den Rückbau verursachten Wertverlust des Grundstückes von Fr. 100'000.-- [und mehr]; BGE 111 Ib 213 "Gontenschwil": Widerruf der konsumierten Baubewilligung für ein Haus in der Landwirtschaftszone mit einem damit verbundenen Vermögensverlust von Fr. 2 Mio. zuzüglich Abbruch- und Wiederherstellungskosten; 1C_168/2020 vom 27.11.2020 betreffend Rückbau einer Poolüberdachung und eines Teichs/Biotops; 1C_286/2020 vom 15.12.2020 betreffend Rückbaus einer von ca. 24 m² auf 34 m² unbewilligt erweiterten Parkplatzfläche; vgl. zum Ganzen VGE III 2020 166 vom 21.1.2021 Erw. 5.1.2 m.H.).
2.1.4
Bei der Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten sind indessen die allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts zu beachten. Zu ihnen gehören namentlich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann insbesondere unterbleiben, soweit diese unverhältnismässig wäre. Überdies können Gründe des Vertrauensschutzes der Wiederherstellung entgegenstehen, oder sie kann aufgrund des Zeitablaufs verwirkt sein (vgl. BGE 136 II 359 Erw. 6ff.). Bei der Prüfung, ob ein Abbruch im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, ist den kommunalen und kantonalen Behörden ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen, wenn es um die Beurteilung lokaler Gegebenheiten geht und sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen (vgl.
Urteil BGer 1C_406/2012 vom 5.2.2013 Erw. 3.2).
2.1.5
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich 30 Jahre nach dem Bauabschluss. Kürzere Verwirkungsfristen können sich aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben. Ein solcher Schutz kann zum Tragen kommen, wenn die Behörden den baurechtswidrigen Zustand über Jahre hinaus duldeten, obwohl ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen. Daraus kann jedoch nur ein berechtigtes Vertrauen ableiten, wer in gutem Glauben annahm und unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt annehmen durfte, die von ihm ausgeübte Nutzung sei rechtmässig bzw. stehe mit der Baubewilligung in Einklang (vgl. Urteil BGer 1C_171/2017 vom 3.10.2017 i.Sa. M. vs. Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln Erw. 4.1; BGE 136 II 359 Erw. 7.1 f.). Wird die Baute im Laufe der 30 Jahre laufend verändert und/oder erweitert, tritt keine Verwirkung ein; vielmehr wird mit jeder wesentlichen Veränderung und Erweiterung erneut ein rechtswidriger Zustand geschaffen, der die Verwirkungsfrist auslöst (vgl. VGE III 2020 166 vom 21.1.2021 Erw. 5.1.4 m.H.a. Waldmann, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 6.47 m.H.a. BGE 136 II 359 Erw. 8.3).
2.2
Die gesetzliche Grundlage für die angeordneten Wiederherstellungsmass-nahmen ist mit § 87 Abs. 2 PBG gegeben.
Ein gewichtiges öffentliches Interesse stellt gemäss der Rechtsprechung die erwähnte Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar (vgl. BGE 132 II 21 Erw. 6.4), die als fundamentaler raumplanerischer Grundsatz der schweizerischen Raumplanung gilt und per 1. Mai 2014 in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG ("Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird") an prominenter Stelle gesetzlich verankert wurde. Mit der Duldung widerrechtlich errichteter, dem RPG widersprechender Bauten auf unabsehbare Zeit geduldet wird dieser Grundsatz unterminiert und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich beseitigt werden (vgl. vorstehend Erw. 2.1.2; zum Ganzen auch VGE III 2020 166 vom 21.1.2021 Erw. 5.2; Urteile BGer 1C_171/2017 vom 3.10.2017 i.Sa. M. vs. Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln Erw. 5.4; 1C_554/2011 vom 2.4.2012 Erw. 4 [i.Sa. K. vs. RR Schwyz]; 1A.78/2004 vom 16.7.2004 Erw. 5.2.3 [i.Sa.
B. vs. RR Schwyz]).
3.1.1
Im angefochtenen RRB begründet der Regierungsrat einerseits den vollständigen Rückbau der drei fraglichen Steinkorbmauern damit, durch den angeordneten Rückbau der drei fraglichen Steinkorbmauern (37 m lange östlich gelegene Mauer, 34 m lange südlich gelegene Mauer sowie die 12 m lange westlich gelegene Mauer) bis auf das Niveau des natürlich gewachsenen Terrains würden die formell sowie materiell rechtswidrigen Steinkorbmauern und damit auch der rechtswidrige Zustand in der Landwirtschaftszone beseitigt (vgl. Erw. 4.1). Der Rückbau der drei Mauern sei geeignet und erforderlich, um das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Landwirtschaftszone zu verwirklichen (vgl. Erw. 4.2). Da der Rückbau zudem zumutbar sei (vgl. Erw. 4.3), erweise sich denn auch die Anordnung des Rückbaus als rechtmässig (vgl. Erw. 4.4).
3.1.2
Die Beschwerdeführer beanstanden den angeordneten Rückbau dahingehend, als die fraglichen Steinkorbmauern in der bestehenden Höhe zwar nicht bewilligungsfähig, indes zumindest in einem reduzierten Umfang von 80 cm zu tolerieren seien; denn die Erstellung einer Mauer/Einfriedung mit einer Höhe von 80 cm stelle kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Werde die Umgebungsmauer auf eine Höhe von 80 cm reduziert und mit immergrünen Pflanzen versehen, stelle die Mauer keine optische und bauliche Belastung des Umgebungsbereichs mehr dar. Hinzu komme, dass es nach kantonalem Recht erlaubt sei, das gesamte Grundstück mit einer Hecke zu umgrenzen und zwar bei einer Hecke bis 1.20 m direkt an die Grenze zum Nachbargrundstück; damit würde dem Grundstück ebenfalls ein geschlossener, siedlungstypischer Charakter verliehen. Die unterschiedliche Behandlung von Mauern und Hecken sei unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung und Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde vom 10.11.2020 Ziff. 3/3.1/3.3 [Materielles]). Überdies habe die Gemeinde die Steinkorbmauern seit Jahren geduldet bzw. sich nie dazu veranlasst gesehen, die Mauern zu beanstanden; dies spreche ebenfalls gegen einen schwerwiegenden Eingriff ins Landschaftsbild
(vgl. Eingabe vom 20.1.2021 letzter Absatz).
3.1.3
Bei der Frage, wie der rechtmässige Zustand zufolge der unbestrittenermassen formell widerrechtlich erstellten Steinkorbmauern wiederherzustellen ist, gilt es mithin insbesondere, den von den Beschwerdeführern im Verfahren vor Regierungsrat wie auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Antrag auf Rückbau der Steinkorbmauern auf eine Höhe von 80 cm zu berücksichtigen.
3.2
Aus den Plänen ergibt sich, dass die drei fraglichen, entlang der Grundstücksgrenze bestehenden Steinkorbmauern mit einer Höhe 1.0 m und mehr miteinander verbunden sind und in der Folge das auf KTN B.________ gelegene Wohnhaus auf drei Seiten umschliessen (vgl. RR-act. II 01/10 [Ergebnisprotokoll des Augenscheins vom 20.6.2018] und 2 [Baueingabe vom 24.1.2018, Pläne «Nord- und Südfassade», «Ost- und Westfassade» und Schnitt A-A vom 22.1.2018, 1:200]). Die Steinkorbmauern weisen gemäss den Planunterlagen je eine Länge von ca. 12 m (westlich), ca. 34 m (südlich) und ca. 28 m (östlich; nicht 37 m, wie sich ohne weiteres aus den Plänen ablesen lässt) auf (vgl. Baueingabe vom 24.1.2018, Situationsplan B2018-0093 vom 22.1.2018, 1:200; RR-act. II 01/2).
3.3
Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass der angeordnete vollständige Rückbau der drei fraglichen Steinkorbmauern mit einer Länge von insgesamt 74 m wie gesagt (vgl. vorstehend Erw. 2.2) im öffentlichen Interesse liegt angesichts der dargelegten Bedeutung der Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet.
3.4.1
Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 1C_171/2017 vom 3.10.2017 i.Sa. M. vs. Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln Erw. 5.1 m.H. u.a. auf BGE 140 I 2 Erw. 9.2.2; BGE 132 II 21 Erw. 6; vgl. VGE III 2018 227 vom 24.4.2019 Erw. 4.1).
Zu Ungunsten der Beschwerdeführer fällt vorliegend ins Gewicht, dass ihnen infolge des vorangegangenen Baubewilligungsverfahren und der dannzumal erteilten Baubewilligung GRB Nr. 39 vom 9. Februar 2011 (vgl. RR-act. II 01 [weisse Sichtmappe] Ziff. 14/18/19) keine Gutgläubigkeit im baurechtlichen Sinn bezüglich der von der Baubewilligung abgewichenen baulichen Veränderungen attestiert werden kann. In GRB Nr. 39 vom 9. Februar 2011 Erw. 12 hielt der Gemeinderat unmissverständlich fest, dass die eingereichten Pläne für die Baubewilligung massgebend seien, von diesen nicht abgewichen werden dürfe und für Änderungen der Bewilligungsbehörde neue Pläne einzureichen seien (vgl. RR-act. II 01 [weisse Sichtmappe] Ziff. 19). Die Beschwerdeführer mussten damit in Kauf nehmen, dass die Baubewilligungsbehörden aus grundsätzlichen Erwägungen dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die den Beschwerdeführern allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Es kann in diesem Zusammenhang ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen RRB Nr. 725/2020 vom 13. Oktober 2020 Erw. 4.3 verwiesen werden. Abgesehen davon würde den Beschwerdeführern auch der gute Glaube nicht helfen. Denn dieser könnte nur dann zu einem anderen Resultat führen, wenn den privaten Interessen der Beschwerdeführer ein höheres Gewicht beizumessen wäre als dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz des hier zur Diskussion stehenden Landwirtschaftsgebietes, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall ist (vgl. nachstehend Erw. 3.4.2).
3.4.2
Die angeordneten Massnahmen sind zweifelsohne zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet, wie dies der Regierungsrat zu Recht festhält (vgl. hierzu angefochtenen RRB Nr. 725/2020 vom 13.10.2020 Erw. 4.1).
3.4.3
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Wiederherstellungsmassnahme gilt es mitzuberücksichtigen, dass unter Umständen bereits ein Teilrückbau zu einem rechtmässigen Zustand führen kann oder die durch den Teilrückbau verbleibende materielle Baurechtswidrigkeit minimal ist und sich der vollständige Rückbau deshalb als unverhältnismässig erweisen könnte. Sind solche geringeren Wiederherstellungsmassnahmen im konkreten Fall nicht zum vornherein als unzulässig auszuschliessen, ist es angezeigt, der Bauherrschaft die Möglichkeit für den Vorschlag solcher beschränkten Wiederherstellungsmassnahmen einzuräumen, wie sie vorliegend denn auch geltend gemacht wurden (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2f.). Ein entsprechender Antrag im Rahmen einer nachträglichen Baubewilligung unter dem Titel der Teilbewilligungsfähigkeit und der verhältnismässigen Wiederherstellungsmassnahme stellt keine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes dar (vgl. VGE III 2012 117 vom 14.12.2012 Erw. 7.5).
Das ARE stellte sich in seinem Gesamtentscheid vom 19. Dezember 2019 auf den Standpunkt, dass die drei fraglichen Steinkorbmauern auch mit einer Höhe von 80 cm bewilligungspflichtig bzw. nicht bewilligungsfähig seien. Als geeignete Rückführungsmassnahme komme daher nurmehr der vollständige Rückbau der fraglichen, ohne Bewilligung erstellten Steinkorbmauern in Betracht (vgl. S. 5f.). Dies bestätigte der Regierungsrat im vorliegend angefochtenen RRB insofern, als auch die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Begrünung des Mauerwerks mit einer Höhe von 80 cm durch Efeu oder andere immergrüne Bepflanzungen, daran nichts zu ändern vermöchte (vgl. Erw. 4.2.3). Insofern haben die Vorinstanzen die Teilbewilligungsfähigkeit sowie die Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme mit Blick auf den beschwerdeführerischen Vorschlag - die Steinkorbmauern auf eine Höhe von 80 cm zu reduzieren und zu begrünen - beurteilt. Nachfolgend gilt es somit auch zur aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, ob eine Mauerkonstruktion aus begrünten Steinkorbmauern mit einer Höhe von 80 cm ebenfalls der Baubewilligungspflicht unterliegt (vgl. nachstehend Erw. 3.5.1ff.).
3.4.4
Die Beschwerdeführer stellen sinngemäss die Zumutbarkeit der Wiederherstellung u.a. deshalb in Abrede, weil die Gemeinde die Steinkorbmauern seit Jahren geduldet habe. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Abbruchbefugnis/Befugnis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes grundsätzlich auf 30 Jahre begrenzt ist (vgl. vorstehend Erw. 2.1.4; VGE III 2018 232 vom 25.7.2019 Erw. 3.3.2 m.H.).
Die Beschwerdeführer machen auch nicht (substantiiert) geltend und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie die damit verbundenen Wiederherstellungskosten nicht tragen können. Ohnehin haben sie grundsätzlich das finanzielle Risiko zu tragen, wenn sie ohne Baubewilligung bauen bzw. vom Erlaubten abweichen. Der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist vorliegend somit ein erhöhtes Gewicht beizumessen, da es denn auch am guten Glauben der Beschwerdeführer mangelt. Die oberwähnten, gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen klar die privaten Interessen der Beschwerdeführer, welche sich zur Hauptsache, wenn nicht ausschliesslich auf die finanziellen Aufwendungen für den Rückbau beschränken. Insgesamt sind jedenfalls keine privaten Interessen der Beschwerdeführer erkennbar, welche die Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus der gesamten Steinkorbmauern - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - in Frage stellen könnten.
3.5.1
Nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sowie § 75 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100) dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (vgl. § 75 Abs. 2 PBG). Bei den bundesrechtlichen Vorgaben handelt es sich um einen Minimalstandard, den die Kantone über-, aber nicht unterschreiten dürfen (vgl. Urteil BGer 1C_122/2009 vom 21.1.2010 Erw. 2 m.H. u.a. auf Waldmann/ Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 Rz. 9ff.).
Der bundesrechtliche Begriff «Bauten und Anlagen» ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher umschrieben worden (vgl. BGE 119 Ib 226). Nach der Rechtsprechung handelt es sich um künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung des Vorhabens im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. Urteil BGer 1C_122/2009 vom 21.1.2010 Erw. 2 m.H. u.a. auf Urteil BGer 1C_226/2008 vom 21.1.2009 und BGE 123 II 256; vgl. auch VGE III 2009 46 vom 27.10.2009 Erw. 3.2, bestätigt mit Urteil BGer 1C_3/2010 vom 1.7.2010; VGE 1037/03 vom 25.6.2004 Erw. 6.4ff.).
3.5.2
Im Zusammenhang mit Zäunen hat das Bundesgericht unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung für die Erstellung von 1.8 bis 2 m hohen Tiergehegen aus Drahtmaschenzaun bejaht. Ebenso bejahte es die Bewilligungspflicht für einen 1.5 m hohen Drahtgeflechtzaun zur Einzäunung eines Grundstückes sowie für einen 1.4 m hohen Zaun aus in den Boden gerammten Holzpfosten für eine hobbymässige Pferdehaltung (vgl. Urteil BGer 1C_122/2009 vom 21.1.2010 Erw. 2 m.H.a. BGE 118 Ib 49 und Urteil BGer 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 3; vgl. auch Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., 302 f. m.H.). Analog hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid 1037/03 vom 25. Juni 2004 (Erw. 6.2) bestätigt, dass ein Rotwild-Gehege bewilligungspflichtig ist (vgl. EGV-SZ 2010 C 2.1 Erw. 4.2 m.H.). Im Entscheid VGE 1049/99 vom 26. Januar 2000 wurde die Erhöhung einer als Lärmschutzwand dienenden Umfassungsmauer mit schweren Pflanzentrögen aus Beton als teilweise Änderung der Umfassungsmauer qualifiziert, welche der Bewilligungspflicht (§ 75 PGBG) unterliegt. Das Verwaltungsgericht hielt in diesem Zusammenhang denn auch explizit fest, „dass die Frage, ob die umstrittenen … Pflanzentröge als bewilligungspflichtige Anlagen zu qualifizieren sind (oder nicht), nicht nach irgendeinem formalen Kriterium, sondern aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beantworten ist und dass dann, wenn ein Projekt einer Bauerlaubnis bedarf, alle mit der Hauptsache örtlich und sachlich eng verbundenen Teile eingeschlossen werden und zwar unabhängig davon, ob diese für sich allein ebenfalls bewilligungspflichtig wären“ (vgl. Erw. 3a). Mit VGE III 2019 103 vom 18. Dezember 2019 hat das Verwaltungsgericht die Bewilligungspflicht für einen Maschendrahtzaun, der an Betonsockeln befestigt wurde, von rund 70 m Länge und einem Meter Höhe in einer Wohnzone bejaht und den Gemeinderat Lauerz in seiner Auffassung, dass hierfür ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, bestätigt (das Bundesgericht ist auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_56/2020 vom 18.3.2020 nicht eingetreten).
3.5.3
Im Lichte dieser Rechtsprechung untersteht somit auch die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Reduktion der Mauerkonstruktion aus Steinkorbmauern auf eine Höhe von 80 cm der Baubewilligungspflicht, wie dies die Vorinstanzen zutreffend und überzeugend dargelegt haben. Massgebend ist hierbei namentlich die gesamtheitliche Beurteilung der Dimensionierung der fraglichen Steinkorbmauern im Verhältnis zur unmittelbaren Umgebung. Die bei den Akten liegenden, anlässlich des Augenscheins vom 20. Juni 2018 gemachten Fotos sowie die mit dem nachträglichen Baugesuch eingereichten Grundrisse
illustrieren in aller Deutlichkeit die dominante Wirkung der fraglichen drei zusammenhängenden Steinkorbmauern selbst für den Fall der Reduktion auf die Höhe von 80 cm. Auch eine solche Mauer wird unbestreitbar als künstlich geschaffenes, fremdes Element wahrgenommen werden, wie es mit der Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone nicht vereinbar ist, wie dies der Regierungsrat denn auch zutreffend in seinem vorliegend angefochtenem RRB dargelegt hat (vgl. Erw. 4.2.3; vorstehend Erw. 2.1.2 i.V.m. Erw. 3.3.1). Diesbezüglich bestätigen selbst die Beschwerdeführer den siedlungstypischen Charakter der Mauerkonstruktion (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2). Eine auflageweise verfügte Reduktion der Höhe der bereits bestehenden Mauerkonstruktion würde das Gesamtbild nur unwesentlich auflockern, zumal diese auch weiterhin in keinem Verhältnis zu den umliegenden Grundstücken stünde. Denn die unmittelbare Umgebung ist geprägt von vereinzelten, locker nebeneinander gelegenen Wohnhäusern sowie überwiegend landwirtschaftlichen Wiesen und Feldern. Hieran könnte auch eine Begrünung nichts ändern. Die Mauerkonstruktion mit einer Gesamtlänge von 74 m praktisch entlang der gesamten westlichen, südlichen sowie östlichen Grundstücksgrenze würde nach wie vor als eine in der Landwirtschaftszone überdimensionierte und überaus kompakte Anlage mit gleichbleibender
Dominanz in der Landwirtschaftszone in Erscheinung treten. Auch die Argumentation, eine begrünte Mauer könne vielen Tieren als Nahrungsquelle und als Schutzort dienen, ist daher unbehelflich. Eine Begrünung einer niedrigeren Mauer kann ein Baubewilligungsverfahren folglich nicht entbehrlich machen. Anzufügen ist, dass auch eine auflageweise blosse Reduktion der Mauerhöhe mit Begrünung angesichts der vorstehenden Bestätigung der Verhältnismässigkeit des angeordneten Totalabbruchs nicht in Frage kommen kann.
3.5.4
Die Beschwerdeführer können auch nicht mit einem pauschalen Hinweis, wonach die Baubewilligungsbehörde andere bauliche Anlagen - namentlich
Hecken - ausserhalb der Bauzonen dulde, einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen. Denn dieser ist weniger mit Blick auf die Wiederherstellung als vielmehr hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit von Relevanz. Abgesehen davon, setzt ein solcher Anspruch neben einer Übereinstimmung in den massgeblichen Sachverhaltselementen - was vorliegend bei unterschiedlichen Vergleichsobjekten von Hecken mit Steinkorbmauern ohnehin nicht gegeben ist - voraus, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Dem ist mit dem Regierungsrat zu entgegnen (vgl. Vernehmlassung des RR vom 21.12.2020 Ziff. 3), dass dies vorliegend gerade nicht der Fall ist. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. VGE III 2020 1 vom 27.5.2020 Erw. 5.2 m.H.a. Urteil BGer 1C_142/2012 vom 18.12.2012 Erw. 5.2 [in Sachen V.AG vs. Gemeinderat Arth] mit Verweis auf BGE 136 I 65 Erw. 5.6; vgl. BGE 126 V 390 Erw. 6; BGE 123 II 248 Erw. 3c; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Selbst wenn Vergleichsobjekte im Gestaltungsplanperimeter allenfalls auf eine uneinheitliche Praxis bei der Erteilung von (nachträglichen) Bewilligungen - was vorliegend gerade bestritten und zudem nicht erstellt ist (vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 21.12.2020 Ziff. 3) - schliessen liessen, so könnte selbst bei einer uneinheitlichen Praxis oder beim Fehlen einer klaren Praxis nicht von einer ständigen gesetzwidrigen Praxis ausgegangen werden (vgl. VGE III 2019 8 vom 27.5.2019 Erw. 3.4.7 m.H.a. Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, Rz. 1710). Mithin können die Beschwerdeführer auch aus ihren vagen Hinweisen auf andere Einfriedungen bzw. Hecken nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
3.6
Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass sich der angeordnete Rückbau der drei fraglichen westlich, südlich und östlich gelegenen Steinkorbmauern auf das Niveau des gewachsenen Terrains als verhältnismässig erweist.
4.1
Im angefochtenen RRB (vgl. Erw. 5) begründet der Regierungsrat andererseits den Rückbau der rund 11 m² grossen Sitzplattform (inkl. Feuerstelle und Zugang) im Südosten des Grundstücks dahingehend, dass dieser sowohl geeignet als auch erforderlich sei, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; da die Wiederherstellungsmassnahme zumutbar sei, sei die Anordnung des vollständigen Rückbaus der Sitzplattform rechtmässig. Demgegenüber beantragen die Beschwerdeführer, die Sitzplattform sei zu dulden bzw. es sei von einem Rückbau abzusehen (vgl. Beschwerde vom 10.11.2020 Antrag Ziff. 2; vgl. vorstehend Ingress lit. F und Erw. 1.2).
4.2.1
Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass weder die Beschwerdeschrift vom 10. November 2020 noch die unaufgefordert nachgereichte Stellungnahme vom 20. Januar 2021 bezüglich des Antrags zur Duldung der etwa 11 m² grossen Plattform (inkl. Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) in der südöstlichen Grundstücksecke eine konkrete Begründung enthalten. Mit den Erwägungen des angefochtenen RRB Nr. 725/2020 vom 13. Oktober 2020 (Erw. 5), wonach die Anordnung des vollständigen Rückbaus der rund 11 m² grossen Plattform
geschützt wurde, setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Es ist nicht nachvollziehbar, wie genau der Vorwurf an den Regierungsrat bzw. die Vorinstanzen lautet bzw. welche Rechtsnormen oder Grundsätze nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzt oder inwiefern dabei Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein sollen. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der angeordnete vollständige Rückbau der im Südosten des Grundstücks gelegenen, rund 11 m² grossen dreieckigen Plattform (inkl. Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) beanstandet wird bzw. diese Plattform geduldet werden sollte. Insoweit erweist sich die Beschwerde als nicht rechtsgenüglich begründet. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer bereits in den vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren und sich offenbar auch im vorliegenden Verfahren anwaltlich haben beraten lassen, sah sich das Verwaltungsgericht denn auch nicht dazu veranlasst, die Beschwerdeführer aufzufordern, ihre Eingabe diesbezüglich ein weiteres Mal zu ergänzen. Auf die
Beschwerde ist insoweit daher denn auch nicht einzutreten.
4.2.2
Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen auf die Beschwerde einzutreten wäre, verhielte es sich aufgrund der nachvollziehbaren Erwägungen des Regierungsrates (vgl. RRB Nr. 725/2020 vom 20.10.2020 Erw. 5) so, dass die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Duldung der Plattform als unbegründet abzuweisen wäre. Denn es bestehen keine Hinweise dafür, dass die
Vorinstanzen bei der Beurteilung des Rückbaus der fraglichen Plattform ihren Ermessenspielraum überschritten hätten (vgl. hierzu vorstehend Erw. 2). Es ist dem Sicherheitsdepartement (vgl. Vernehmlassung vom 21.12.2020 Ziff. 4) beizupflichten, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen Tatsachen oder Beweise vorbringen, die eine Abweichung vom angefochtenen RRB rechtfertigen würden und dass es für die Beschwerdeführer so oder anders mangels (belegter) rechtswidriger Praxis in der Gemeinde keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Die Rüge der Verletzung der Gleichbehandlung
erweist sich damit auch insoweit als unbegründet. Im Übrigen können die vorstehenden Ausführungen zur Rechtmässigkeit des angeordneten Rückbaus der Steinkorbmauern eins zu eins auch auf die dreieckige Plattform übertragen
werden.
5.
Die Beschwerde erweist sich im Sinne der vorstehenden Ausführungen als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Ein Anspruch auf Parteientschädigung der nicht beanwalteten Beschwerdeführer entfällt so oder anders.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 9. Dezember 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, sodass ihnen Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführer (2/R; unter Beilage der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 4.2.2021)
- den Gemeinderat ________ (R; unter Beilage der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 4.2.2021)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- das kantonale Amt für Raumentwicklung ARE (EB)
- und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A).
Schwyz, 29. März 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
14. April 2021
1
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
1C_286/2020
BGE 136 II 359ATF 136 II 359DTF 136 II 359
1C_168/2020
1C_179/2013
1C_270/2014
1C_43/2015
1C_533/2015
BGE 111 Ib 213ATF 111 Ib 213DTF 111 Ib 213
1C_168/2020
1C_286/2020
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
BGE 136 II 359ATF 136 II 359DTF 136 II 359
1C_406/2012
1C_171/2017
BGE 136 II 359ATF 136 II 359DTF 136 II 359
BGE 136 II 359ATF 136 II 359DTF 136 II 359
§ 87 PBG
BGE 132 II 21ATF 132 II 21DTF 132 II 21
Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT
1C_171/2017
1C_554/2011
1A.78/2004
1C_171/2017
BGE 140 I 2ATF 140 I 2DTF 140 I 2
BGE 132 II 21ATF 132 II 21DTF 132 II 21
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
§ 75 PBG
1C_122/2009
BGE 119 Ib 226ATF 119 Ib 226DTF 119 Ib 226
1C_122/2009
1C_226/2008
BGE 123 II 256ATF 123 II 256DTF 123 II 256
1C_3/2010
1C_122/2009
BGE 118 Ib 49ATF 118 Ib 49DTF 118 Ib 49
1A.202/2003
EGV-SZ 2010 C 2.1
1C_56/2020
1C_142/2012
BGE 136 I 65ATF 136 I 65DTF 136 I 65
BGE 126 V 390ATF 126 V 390DTF 126 V 390
BGE 123 II 248ATF 123 II 248DTF 123 II 248
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF